Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG Nr. 91/05
25. Oktober 2005
Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen
C-350/03 und C-229/04
Elisabeth Schulte und Wolfgang
Schulte / Deutsche Bausparkasse Badenia AG
Crailsheimer Volksbank eG / Klaus
Conrads, Frank Schulzke und Petra Schulzke-Lösche sowie Joachim
Nitschke
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen,
dass ein Kreditinstitut, das einen Verbraucher nicht über sein
Recht belehrt hat, den zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs
dienenden Darlehensvertrag zu widerrufen, die Risiken trägt, die
mit der in einer Haustürsituation zustande gekommenen
Kapitalanlage verbunden sind
Die Richtlinie über Haustürgeschäfte
verbietet es jedoch nicht grundsätzlich, dass der Verbraucher,
der den Darlehensvertrag widerruft, das Darlehen zuzüglich der
marktüblichen Zinsen sofort vollständig zurückzahlen muss. In
keinem Fall erstreckt sich das Widerrufsrecht auf den Kaufvertrag
über die Immobilie.
Nach der Richtlinie über
Haustürgeschäfte von 1985[1] hat ein Verbraucher
grundsätzlich sieben Tage Zeit, um einen in einer
Haustürsituation geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Der
Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Verbraucher bei
Vertragsabschluss schriftlich über sein Widerrufsrecht zu
belehren.
Das Landgericht Bochum und das
Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen haben dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen nach der
Auslegung dieser Richtlinie vorgelegt. Sie sind mit
Rechtsstreitigkeiten zwischen Verbrauchern und Kreditinstituten
über Kapitalanlagen befasst, bei denen die Vertragsverhandlungen
in einer Haustürsituation durchgeführt wurden. Die
Kapitalanlagen bestanden in einem Kaufvertrag über eine
Immobilie, der mit einer Immobiliengesellschaft geschlossen
wurde, und einem zur Finanzierung des Kaufes dienenden
Darlehensvertrag mit dem Kreditinstitut. Sie wurden den
Verbrauchern bei einem Besuch in deren Wohnung von einem
Mitarbeiter der Immobiliengesellschaft oder einem unabhängigen
Vermittler angeboten.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest,
dass die Richtlinie dem Verbraucher kein Recht zum Widerruf eines
Immobilienkaufvertrags verleiht, auch wenn dieser Vertrag
Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells ist,
bei dem die vor Vertragsabschluss durchgeführten
Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des
Immobilienkaufvertrags als auch des zur Finanzierung dienenden
Darlehensvertrags in einer Haustürsituation erfolgten. Die
Richtlinie soll den Verbraucher zwar vor den Gefahren schützen,
die sich insbesondere aus einem Vertragsabschluss während eines
Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher ergeben, indem sie
ihm unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht verschafft,
doch sind Kaufverträge über Immobilien ausdrücklich und
unmissverständlich vom Anwendungsbereich der Richtlinie
ausgeschlossen.
Die Richtlinie steht nationalen
Vorschriften nicht entgegen, die die Rechtsfolgen des Widerrufs
eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen,
bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht
gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des
Darlehensvertrags beschränken.
Wurde der Verbraucher von dem
Kreditinstitut über sein Recht zum Widerruf des
Darlehensvertrags belehrt, so verbietet es die Richtlinie
grundsätzlich auch nicht, dass der Verbraucher im Fall des
Widerrufs das Darlehen zuzüglich der marktüblichen Zinsen
sofort vollständig zurückzahlen muss.
Der Gerichtshof stellt jedoch klar,
dass in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren, in denen der
Verbraucher nicht über sein Recht zum Widerruf des
Darlehensvertrags belehrt wurde, das Kreditinstitut die mit den
fraglichen Kapitalanlagen verbundenen Risiken zu tragen hat.
Wäre der Verbraucher nämlich von dem Kreditinstitut rechtzeitig
belehrt worden, so hätte er seine Entscheidung, den
Darlehensvertrag zu schließen, rückgängig machen können und
hätte gegebenenfalls später den notariellen Kaufvertrag nicht
geschlossen. Dadurch hätte er es vermeiden können, sich den Risiken
auszusetzen, dass die Immobilie zum Zeitpunkt des Kaufes zu
hoch bewertet wird, dass sich die veranschlagten Mieteinnahmen
nicht erzielen lassen und dass sich die Erwartungen in Bezug auf
die Entwicklung des Immobilienpreises als falsch erweisen. Es
ist Sache des nationalen Gesetzgebers und der nationalen
Gerichte, den Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der
Verwirklichung dieser Risiken zu gewährleisten.
Die Anwendung der Richtlinie kann,
wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung eines
Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines
Vertrages eingeschaltet wird, auch nicht davon abhängig
gemacht werden, dass der Gewerbetreibende wusste oder hätte
wissen müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation
geschlossen wurde.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes
nichtamtliches Dokument, das den
Gerichtshof nicht bindet.
Dieses Dokument ist in folgenden Sprachen
verfügbar: DE, EN, FR, IT, PL
Den vollständigen Wortlaut der Urteile
finden Sie heute ab ca. 12.00 Uhr MEZ auf der Internetseite des
Gerichtshofes (http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de).
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte
an Dr. Hartmut Ost,
Tel.: (00352) 4303 3255, Fax: (00352) 4303 2734
Filmaufnahmen von der Verkündung der Urteile
sind verfügbar über den von der Europäischen Kommission,
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Europe by Satellite, L-2920 Luxemburg,
Tel.: (00352) 4301 35177, Fax: (00352) 4301 35249,
oder B-1049 Brüssel, Tel.: (0032) 2 2964106, Fax: (0032) 2
2965956
[1] Richtlinie 85/577/EWG
des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz
im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen (ABl. L 372, S. 31).
Grundlage dieser Entscheidung bildeten die Vorlageanfragen des
LG Bochum und OLG Bremen. Es war noch als Folge auf das
EuGH-Urteil vom 13.12.01 (Az.: EuGH Rs C-481/99) zu klären, ob
bei einer Direktauszahlung an den Verkäufer des
Anlagegegenstandes ebenfalls das Anlagegeschäft in die
Rückabwicklung einzubeziehen ist. Weiterhin war darüber zu
befinden, wann eine infolge eines Widerrufs bestehende sofortige
Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht besteht.
Bei verbundenen Anlagegeschäften (Vergleiche § 9/1 S2 VerbrKrG
und EuGH-Auslegung) ist also nur bei fehlender oder unrichtiger
Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag eine Rückabwicklung so
geregelt, daß das Kreditinstitut auch für die Folgen aus dem
Anlagegeschäft haften muß. Dem haben bislang die Urteile des
BGH vom 09.04.02 (Az.: XI ZR 91/99, II. Senat), 14.06.04 (Az.: II
ZR 374-02) und 21.03.05 (II ZR 411/02) weitgehendst
(Schadensersatz, ungerechtfertigte Bereicherung ?) entsprochen.
In der Praxis werden jedoch die Betroffenen von den Gerichten
häufig in Vergleiche (Vereinbarung der Prozeßparteien)
getrieben, die ihnen höchstens ermöglichen aus der Sache
einigermaßen heil (gegen Null oder noch geringe Schulden)
herauszukommen. Das Kreditinstitut zahlt danach zumeist keinen
oder nur einen geringen Teil der eingezahlten Raten zurück. Die
Betroffenen vergessen häufig dabei den Steuervorteil, den sie
bei der Kapitalanlage hatten, den das Finanzamt später noch
zurückfordern wird. Dadurch kommt es zu Zahlungspflichten, die
den Betrag aus der Vergleichsabrede idR übersteigt.
Diejenigen, die nicht in einen Vergleich einwilligen, haben
ersteinmal schlechte Karten, da die Gerichte vor anderweitigen
Urteilen als den höchstrichterlichen Vorgaben nicht
zurückschrecken. Gern wird dabei das Dresdner OLG-Urteil vom
23.03.05 (8 U 2262/04), also 2 Tage nach dem anderslautenden
BGH-Urteil, zitiert. Darin sei nicht das verbundene Geschäft
maßgebend, sondern ob eine wirksame Anweisung vorliegt. Anhand
des finanzierten Abzahlungskaufs bei einem Autogeschäft wird
klargestellt, daß bisher noch nie bei fehlenden
Formerfordernissen erwogen wurde, daß jeder Fehler zur
Nichtigkeit des Kreditvertrags führt und die Bank ihr Heil beim
Autohaus suchen muß. Dem Verbraucher wird unterstellt, er würde
in jedem Fall der Darlehensempfänger sein und § 9 VerbrKrG
könne nicht entnommen werden, daß er § 6/2 S 1 obsolet mache.
Das neuerliche EuGH-Urteil ist jedoch bei seiner Auffassung
geblieben, dem sich nunmehr alle deutschen Gerichte nicht mehr
widersetzen sollten, sonst wäre Recht von einem Glücksspiel
nicht mehr zu unterscheiden. Die Klarstellung durch den deutschen
Gesetzgeber und entsprechende Anwendung bei den Gerichten wurde
angemahnt.
Was nun den Herrn Noack bewogen hat, gegenüber der Tagesschau
am 25.10.05 festzustellen, daß der EuGH angeordnet habe, daß
eine Risikoprüfung festzustellen sei, ist nicht nachvollziehbar.
Das würde nach seiner Auffassung nicht heißen, daß das Risiko
immer bei der Kreditwirtschaft liegen muß.
Diese Interpretation entspricht weder den Urteilen noch der
Stellungnahme des EuGH.
Frau Rau von der ARD kommt sogar zu dem Schluß, daß die Anleger erst einmal auf ihren Schrottimmobilien sitzen bleiben. Den Schadensersatz hierfür müßten die Einzelgerichte klären.
Der EuGH hat hingegen eindeutig und unmißverständlich
festgehalten, daß bei fehlender Widerrufsbelehrung das
Kreditinstitut alle Risiken (d.h. jeglichen Schadensersatz) zu
tragen und der Nationalstaat dies umzusetzen habe. Insoweit hat
der BGH schon abgeklärt, daß im Rahmen der Rückabwicklung der
Anleger in Anwendung des § 812 BGB (ungerechtfertigte
Bereicherung) seine Rechte aus den Fondsanteilen an das
Kreditinstitut abzutreten habe.
Zu den weitergehenden Ansprüchen würden z.B. Zinsverluste aus
entgangener anderer Anlageform zählen. Auch Verluste, die
entstanden sind, bei Lebensversicherungen, die im Rahmen des
Anlagegeschäftes abgeschlossen werden mußten, gehören hierzu.
Das sind beispielhaft berechtigte Schadensersatzansprüche, die
noch nicht bis zum BGH vorgedrungen ist.
Der EuGH hätte in seiner Entscheidung sogar noch weiter gehen können, denn mit dem prozessualen Instrument des "Anscheinsbeweises", nämlich dem Vorliegen eines Massenbetruges bliebe den Geschädigten mindestens der Nachweis des Vorliegens eines Haustürgeschäftes erspart.
In Report-Mainz (ZDF, 20.03.06) wurde zum wiederholten Male
vom Psychiatrie-Opfer Vera Stein berichtet, aber diesmal als
Justizopfer vor den Bremer Gerichten, insbesondere dem
Oberlandesgericht. Vera Stein war aufgrund einer falschen
Diagnose jahrelang in der Psychiatrie und hat wegen dortiger
Mißhandlungen als Folgeerkrankung Schmerzen, Muskelschwäche und
ist an den Rollstuhl gebunden. Im Rechtsstreit auf Schadensersatz
weisen der BGH und das BVerfG ihre Anliegen ab. Vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatte sie dann
Erfolg. Ihr Grundrecht auf Freiheit und ihr Privatleben sei
verletzt worden. Trotz dieses Erfolges lehnte das OLG Bremen
ihren Antrag auf Prozeßkostenhilfe ab. Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Prof.
Schwintowski meinte, das Gericht habe sich auf Urteile bezogen,
die die Vergangenheit betrafen, mit alten Urteilen gearbeitet,
aber die neuesten Entscheidungen des BVerfG nicht berücksichtigt
(geschlampt). Eine neuere Entscheidung des BVerfG sagt nämlich
aus, daß Entscheidungen des EuGH soweit wie möglich umgesetzt
werden müssen. Präsident Arenhövel stellte hingegen fest, daß
das mit der Sache betraute Gericht die einschlägige
Rechtsprechung berücksichtigt hätte.
Über das außerordentliche Rechtsmittel der Gegenvorstellung mit
dem Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung muß das Gericht nun
noch befinden.
Auffallend bei diesem Rechtsstreit ist aber noch etwas anderes, nämlich was hatte sich das OLG Bremen gedacht, als es in der Frage der Immobilienfonds die Vorlageanfrage beim EuGH vornahm. Offenbar war ihm die daraus folgende EuGH-Entscheidung egal, weil es allgemeinhin sowieso nicht beabsichtigte, eine selbst positive EuGH-Entscheidung in der Bundesrepublik umzusetzen, auch wenn es nunmehr offenbar in der der Vorlageanfrage zugrundeliegenden Sache positiv für den Anleger entschieden hat.
Im Übrigen ziehen die deutschen Gerichte jetzt bei Immobilienfonds-Sachen mit allen erdenklichen haltbaren und unhaltbaren prozessualen Tricks und Auslegungsrafinessen gegen die Geschädigten zu Felde, um ihre Ansprüche zu vereiteln.
In einer weitgehendst fruchtlosen Diätendiskussion in
"hart aber fair" (WDR, 26.04.06) äußerte der
Rechtsanwalt und Politiker Baum, der die Immobilienopfer
jahrelang in ihrem Kampf "unterstützt" hat,
"Politik sei für ihn eine unheimlich spannende Sache - es
sei ein Zusammenspiel verschiedener Motivationen - man läßt
nicht los".
Es bedarf schon einer gehörigen Portion Pseudo-Phantasie, wenn
kriminelle Politik als spannend angesehen wird.
Übrigens, das Diätenproblem erwächst allein aus dem Umstand, daß die falschen Abgeordneten über deren Höhe befinden, was wiederum seine Ursache in einem nicht funktionierenden Auswahlverfahren und Kastentum hat. Richtige Abgeordnete wären dagegen in der Lage, eine sachliche qualitative und quantitative Wertung ihrer Arbeit vornehmen zu können und Schlußfolgerungen zu ziehen bzgl. der Notwendigkeit einer Diätensteigerung oder der Zulässigkeit einer Diätenverringerung (Allgenmeinwohlinteresse, Belastung der Staatskasse).
Obwohl das Immobilienfonds-Problem an den deutschen Gerichten seine Lösung noch nicht gefunden hat, ist es um die "Interessengemeinschaften" sehr ruhig geworden. Darüber sollten Werbekampagnen im Internet, wie die nachfolgende nicht hinwegtäuschen.
BGH stärkt erneut Rechte geschädigter Anleger
von finanzierten Beteiligungen
XI. Zivilsenat schließt sich der verbraucherfreundlichen
Rechtsprechung des II. Zivilsenats an und folgt damit den
Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Anleger die Immobilien
oder eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds
über ein Bankdar
[18.04.2006]
Fundus Fonds 27 - Gericht verurteilt Bank zu
Schadenersatz in Höhe von 79.000,00 wegen fehlerhafter
Aufklärung
Hoffnung für Anleger des Fundus-Fonds. Mit Urteil vom 04.04.2006
wurde eine Sparkasse wegen "irreführender Verharmlosung des
Anlagerisikos" zu Schadenersatz verurteilt.
[12.04.2006]
Hoffnung für Anleger des Falk-Zinsfonds.
CLLB-Rechtsanwälte erstreiten gegen Anlagevermittler 100%ige
Rückabwicklung der Beteiligung
Urteil vom 08.03.2006 kann ab der 11.KW kostenlos bei der Kanzlei
CLLB-Rechtsanwälte angefordert werden.
[09.03.2006]
Oberlandesgericht Bremen stärkt Rechte von
Erwerbern sog. Schrottimmobilien
Obergericht weist Klage der Finanzierungsbank auf Rückzahlung ab
und setzt damit die Verbraucherschutzvorgaben des EuGH um.
[06.03.2006]
Schadensersatz wegen Anlageempfehlung
Südwestrenta (Südwest Finanz Vermittlung III AG)
Beraterin wegen Falschberatung anlässlich einer Empfehlung zum
Erwerb einer Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin an
der Südwest Finanz Vermittlung III AG zum Schadenserrsatz
verurteilt
[03.03.2006]
CAM Turmcenter insolvent
CLLB Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger bei der
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Anlageberater,
Prospektverantwortliche, Initiatoren und sonstige
Verantwortliche.
[27.02.2006]
WBG-Leipzig West - CLLB-Rechtsanwälte
erreichten für Anleger 100% Rückzahlung
In den vergangenen Wochen erhielten alle Anleger, die von der
Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in der Angelegenheit WBG-Leipzig West
vertreten wurden, eine vollständige Rückzahlung der geleisteten
Beträge.
[09.02.2006]
Bafin untersagt der Firma Suisse Banking und
Swiss Trading das Einlagengeschäft und ordnet Abwicklung an.
Anleger sollten Ihre Ansprüche auf Abfindung und Rückabwicklung
prüfen lassen.
[30.01.2006]
Verhandlungstag in Stuttgart. Aktionäre von
DaimlerChrysler machen weiter Schadenersatz geltend
Gericht will "Sachverhalt noch weiter aufklären".
Neuer Termin zur Verkündung einer Entscheidung bereits im März
2005. Aktionäre die zwischen 01.07.2005 und 27.07.2005 Aktien
der DaimlerChrysler AG verkauft haben, sollten Ansprüche prüfen
lassen.
[25.01.2006]
Neue Hoffnung für Anleger des Dreiländerfonds
Walter-Fink KG (DLF)
Landgericht München II verurteilt Anlageberater zu voller
Rückabwicklung einer Beteiligung am DLF 98/29
[13.01.2006]
Tochtergesellschaft der Deutschen Bank
schließt Immobilienfonds Grundbesitz Invest. Deutscher Bank
drohen Schadenersatzansprüche durch Anleger
Geschädigte Anleger sollten Ansprüche gegen Verantwortliche
prüfen lassen.
[15.12.2005]
Frist für DEWB-Aktionäre zur Geltendmachung
von Ausgleichsansprüchen gegen die Jenoptik AG endet am
19.12.2005
Nach Ablauf der Frist kann die Jenoptik-AG die Abfindungszahlung
bereits aus fomalen Gründen ablehnen. Mehr Infos unter DEWB-Infoseite
[07.12.2005]
München, 23.11.2005, Entscheidung des VGH
Kassel im Verfahren über den Deutschen Vermögensfonds
[23.11.2005]
AMIS-Betrug, CLLB-Rechtsanwälte vertreten
geschädigte Anleger bei der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen.
CLLB-Rechtsanwälte und deren österreichischen
Kooperationspartner in Wien, Linz und Klagenfurt unterstützen
Anleger bei der Geltendmachung der ihnen zustehenden
Schadenersatzsansprüche. Weitere Infos auf unserer Amis-Infoseite
[11.11.2005]
BHW-Bank im Zusammenhang mit DLF-Beteiligung zu
Schadenersatz verurteilt.
Neue Hoffenung für Anleger der DLF-Fonds, die ihre Beteiligung
über ein Darlehen finanziert und zu Hause beraten wurden.
BHW-Bank muss Zins und Tilgung zurückbezahlen und verliert
Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Beteiligung am DLF wird
zu 100% rüc
[10.11.2005]
CLLB-Rechtsanwälte richten weiteres Infoforum
für DEWB-Aktionäre ein
Infos zur Geltendmachung von Abfindungsansprüchen gegen Jenoptik
AG finden Sie auf der DEWB-Infoseite
[08.11.2005]
Lange erwartete EuGH Entscheidung zu
Schrottimmobilien bringt Durchbruch für Anleger.
CLLB-Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger bei der
Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber den finanzierenden
Banken: Weitere Infos auf unserer Immobilien-Seite
[27.10.2005]
CLLB-Rechtsanwälte richten Forum für
geschädigte Anleger des VIP-Medienfonds ein
Mehr Infos unter Vip-Medienfonds
[21.10.2005]
2-Monatsfrist für Ansprüche von
DEWB-Aktionären gegen Jenoptik AG
Entscheidung des OLG-Frankfurt im Spruchstellenverfahren.
[19.10.2005]
CLLB Rechtsanwälte prüfen
Schadenersatzansprüche gegen die IFF AG und die Ravena Finanz
Management AG
Laut Erkenntnissen von CLLB Rechtsanwälte hat die BaFin der
Privatbank Reithinger als Geschäftsführerin der Multi Advisor
Fund I GbR zudem die Weisung erteilt, keine Beteiligungsanträge
mehr von vorgenannten Vertriebsunternehmen entgegenzunehmen.
[17.10.2005]
Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Deutschen Vermögensfonds I eröffnet
Anlegern droht Totalverlust. Weitere Informationen zum aktuellen
Verfahrensstand sowie den rechtlichen Möglichkeiten erhalten
geschädigte Anleger auf der eigens von CLLB Rechtsanwälte
eingerichteten Seite unter unter http://www.dvf-rechtsanwalt.de/.
[20.09.2005]
DaimlerChrysler droht Schadensersatz
Anleger die ihre Aktien im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 27.07.2005
verkauft haben, sollten mögliche Schadenersatzansprüche prüfen
lassen.
Stuttgarter Nachrichten
[08.09.2005]
CLLB Rechtsanwälte richten weiteres
Informationsforum für geschädigte Anleger der Berliner
Vermögensgarant AG ein
CLLB Rechtsanwälte haben aufgrund der täglich neuen
Ungereimtheiten bei der Berliner Vermögensgarant AG ein
Informationsforum für geschädigte Anleger der Vermögensgarant
AG unter http://www.vermoegensgarant-rechtsanwalt.de/
eingerichtet.
[31.08.2005]
CLLB Rechtsanwälte richten eigenes
Informationsforum für geschädigte Anleger des Deutschen
Vermögensfonds ein
CLLB Rechtsanwälte haben unter http://www.dvf-rechtsanwalt.de/
ein eigenes Informationsforum für geschädigte Anleger des
Deutschen Vermögensfonds eingerichtet.
[30.08.2005]
Turbulenzen bei der Vermögensgarant AG
Fristgerechte Zinszahlungen bleiben aus
[24.08.2005]
Schadenersatz für Anleger der DCM Capital
Management Inc. CLLB-Rechtsanwälte prüfen Ansprüche
geschädigter Anleger
[18.08.2005]
Schadenersatz für DLF-Anleger.
CLLB-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger volle Rückabwicklung
einer Beteiligung am DLF 94/17
[17.08.2005]
Millionenschaden für Anleger des Deutschen
Vermögensfonds I (MSF). CLLB Rechtsanwälte prüfen
Schadenersatzansprüche geschädigter Anleger
Schadenersatz wegen Prospekt- und Beratungshaftung
[05.08.2005]
CLLB-Rechtsanwälte reichen Klage gegen
Gallinat-Bank im Zusammenhang mit einer Beteiligung am IBH-Fonds
ein
Schadenersatz nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts.
[27.07.2005]
CLLB Rechtsanwälte überprüfen Ansprüche
gegen BEMA/OSPA
Schadenersatz gegen die Ostseesparkasse (Ospa) Bank muss sich
ggf. Falschberatung durch Anlagevermittler zurechnen lassen.
[14.07.2005]
Vermögensgarant AG im Visier der
Anlegerschützer
Kapitalmarktrecht-Spezialisten warnen vor Berliner
Finanzdienstleister
[23.06.2005]
Gesellschafterversammlungen Falk Fonds 60, 71,
77, 80 und 26 - Massive Probleme beim Falk Fonds 60; Aufforderung
der Gesellschafter zur Leistung von Nachschusszahlungen
CLLB Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger auf den
außerordentlichen Gesellschafterversammlungen am 28.06.2005,
29.06.2005 und 30.06.2005.
Mehr Infos auf unserer Falkseite
[22.06.2005]
Schadensersatzansprüche gegen HypoVereinsbank
im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien folgender Unternehmen:
Advanced Medien, Dt. Bt. AG, EMS, H&R Wasag, Jack White,
Mensch und Maschine sowie Teles
Aktionäre von Advanced Medien, Dt. Bt. AG, EMS, H&R Wasag,
Jack White, Mensch und Maschine sowie Teles können Kauf u.U.
rückgängig machen
[10.06.2005]
http://www.cllb.de/verfahren.php?action=detail&verfahrenID=73&katID=6
[07.06.2005]
IBH-Fonds-Schadenersatzansprüche geschädigter
Anleger-CLLB Rechtsanwälte machen Ansprüche gegen Vermittler
geltend. (u.a. TERRANOVA)
[23.05.2005]
Ausweg für Anleger der Falk GbR-Fonds, Falk
KG-Fonds und Falk-Zinsfonds?
Mehr Infos auf unserer Falkseite
[04.05.2005]
CLLB-Rechtsanwälte reichen Klage über
237.000,00 wegen Falschberatung gegen Vermittler im Zusammenhang
mit der Empfehlung zum Erwerb von Falk-Fonds ein.
Mehr Infos auf unserer Falkseite
[19.04.2005]
Falk - Fonds Schadenersatz wegen unzureichender
Aufklärung gegen Vermittler und Fondsinitiatoren.
Mehr Infos auf unserer Falkseite
[31.03.2005]
DEWB-Aktionäre können von Jenoptik
Abfindungszahlung fordern
[23.03.2005]
Phoenix Kapitaldienst GmbH -- BAfin stellt
Entschädigungsfall fest. CLLB-Rechtsanwälte unterstützen
geschädigte Anleger bei der Anmeldung von
Entschädigungsansprüchen bei Entschädigungseinrichtung EdW.
Mehr Infos auf unserer Phoenixseite
[21.03.2005]
FALK-Fonds, 40, 47, 50, 51, 53 bis 59, 64, 66,
67, 68, 70 bis 78, 80, Anlegern droht erheblicher Schaden durch
Insolvenz des Mietgaranten
Mehr Infos auf unserer Falkseite
[19.03.2005]
BGH stärkt Rechtsposition geschädigter
Cumulus-Anleger, Geschädigte können Rückabwicklung gegenüber
Finanzierugsbanken verlangen
[02.03.2005]
Neue Chance für geschädigte DLF-Anleger (u.a.
DLF 98/29, DLF 94/17, DLF 93/14, DLF 97/25, DLF 97/22, DLF
97/26,Walter Fink KG)
[23.02.2005]
BGH verneint Prospekthaftungsansprüche in
Sachen Julius Bär Creativ Fonds
[22.02.2005]
Neue Chance für Brentana-Opfer
[21.02.2005]
Millionenklage gegen Apotheker- und Ärztebank
[19.01.2005]
Deutsche Bank leistet Schadensersatz wegen
Falschberatung
[17.01.2005]
Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Schrottimmobilien teilweise noch nicht verjährt !
CLLB-Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger
[31.12.2004]
Schadenersatzansprüche wegen Beteilgung an
Immobilienfonds (u.a. DLF 98/29, DLF 94/17, DLF 93/14, DLF 97/25,
DLF 97/22, DLF 97/26,Walter Fink KG) , CLLB-Rechtsanwälte
vertreten geschädigte Anleger
[09.12.2004]
Fundus Fonds 27. CLLB Rechtsanwälte mit der
Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Anleger beauftragt.
Prüfung Durchführung Sammelklage
[07.12.2004]
Immobilienkäuferin gegen Badenia Bausparkasse
-15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe gibt
Immobilienkäuferin Recht
[01.12.2004]
Immobilienkaufrückabwicklung und Schadenersatz
gegen Brenata GmbH
[26.03.2004]
BGH zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem
geschlossenen Immobilienfonds
[08.10.2003]
Nichtigkeit eines Treuhandvertrags wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
[11.09.2003]
Deka Struktur Chance 2 Plus Fonds (WKN 933745):
Kreisparkasse wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Schadenersatz
in Höhe von 55.015,00 verurteilt.
[11.09.2003]