Presse und Information

PRESSEMITTEILUNG Nr. 91/05

25. Oktober 2005

Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-350/03 und C-229/04

Elisabeth Schulte und Wolfgang Schulte / Deutsche Bausparkasse Badenia AG

Crailsheimer Volksbank eG / Klaus Conrads, Frank Schulzke und Petra Schulzke-Lösche sowie Joachim Nitschke

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass ein Kreditinstitut, das einen Verbraucher nicht über sein Recht belehrt hat, den zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs dienenden Darlehensvertrag zu widerrufen, die Risiken trägt, die mit der in einer Haustürsituation zustande gekommenen Kapitalanlage verbunden sind

Die Richtlinie über Haustürgeschäfte verbietet es jedoch nicht grundsätzlich, dass der Verbraucher, der den Darlehensvertrag widerruft, das Darlehen zuzüglich der marktüblichen Zinsen sofort vollständig zurückzahlen muss. In keinem Fall erstreckt sich das Widerrufsrecht auf den Kaufvertrag über die Immobilie.

Nach der Richtlinie über Haustürgeschäfte von 1985[1] hat ein Verbraucher grundsätzlich sieben Tage Zeit, um einen in einer Haustürsituation geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Verbraucher bei Vertragsabschluss schriftlich über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Das Landgericht Bochum und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen haben dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen nach der Auslegung dieser Richtlinie vorgelegt. Sie sind mit Rechtsstreitigkeiten zwischen Verbrauchern und Kreditinstituten über Kapitalanlagen befasst, bei denen die Vertragsverhandlungen in einer Haustürsituation durchgeführt wurden. Die Kapitalanlagen bestanden in einem Kaufvertrag über eine Immobilie, der mit einer Immobiliengesellschaft geschlossen wurde, und einem zur Finanzierung des Kaufes dienenden Darlehensvertrag mit dem Kreditinstitut. Sie wurden den Verbrauchern bei einem Besuch in deren Wohnung von einem Mitarbeiter der Immobiliengesellschaft oder einem unabhängigen Vermittler angeboten.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Richtlinie dem Verbraucher kein Recht zum Widerruf eines Immobilienkaufvertrags verleiht, auch wenn dieser Vertrag Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells ist, bei dem die vor Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des zur Finanzierung dienenden Darlehensvertrags in einer Haustürsituation erfolgten. Die Richtlinie soll den Verbraucher zwar vor den Gefahren schützen, die sich insbesondere aus einem Vertragsabschluss während eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher ergeben, indem sie ihm unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht verschafft, doch sind Kaufverträge über Immobilien ausdrücklich und unmissverständlich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.

Die Richtlinie steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags beschränken.

Wurde der Verbraucher von dem Kreditinstitut über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags belehrt, so verbietet es die Richtlinie grundsätzlich auch nicht, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs das Darlehen zuzüglich der marktüblichen Zinsen sofort vollständig zurückzahlen muss.

Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren, in denen der Verbraucher nicht über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags belehrt wurde, das Kreditinstitut die mit den fraglichen Kapitalanlagen verbundenen Risiken zu tragen hat. Wäre der Verbraucher nämlich von dem Kreditinstitut rechtzeitig belehrt worden, so hätte er seine Entscheidung, den Darlehensvertrag zu schließen, rückgängig machen können und hätte gegebenenfalls später den notariellen Kaufvertrag nicht geschlossen. Dadurch hätte er es vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, dass die Immobilie zum Zeitpunkt des Kaufes zu hoch bewertet wird, dass sich die veranschlagten Mieteinnahmen nicht erzielen lassen und dass sich die Erwartungen in Bezug auf die Entwicklung des Immobilienpreises als falsch erweisen. Es ist Sache des nationalen Gesetzgebers und der nationalen Gerichte, den Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der Verwirklichung dieser Risiken zu gewährleisten.

Die Anwendung der Richtlinie kann, wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet wird, auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation geschlossen wurde.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den
Gerichtshof nicht bindet.

Dieses Dokument ist in folgenden Sprachen verfügbar: DE, EN, FR, IT, PL

Den vollständigen Wortlaut der Urteile finden Sie heute ab ca. 12.00 Uhr MEZ auf der Internetseite des Gerichtshofes (http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de).

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Dr. Hartmut Ost,
Tel.: (00352) 4303 3255, Fax: (00352) 4303 2734

Filmaufnahmen von der Verkündung der Urteile sind verfügbar über den von der Europäischen Kommission, Generaldirektion Presse und Kommunikation, angebotenen Dienst EbS „Europe by Satellite“, L-2920 Luxemburg,
Tel.: (00352) 4301 35177, Fax: (00352) 4301 35249,
oder B-1049 Brüssel, Tel.: (0032) 2 2964106, Fax: (0032) 2 2965956

 


[1] Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31).

 

Grundlage dieser Entscheidung bildeten die Vorlageanfragen des LG Bochum und OLG Bremen. Es war noch als Folge auf das EuGH-Urteil vom 13.12.01 (Az.: EuGH Rs C-481/99) zu klären, ob bei einer Direktauszahlung an den Verkäufer des Anlagegegenstandes ebenfalls das Anlagegeschäft in die Rückabwicklung einzubeziehen ist. Weiterhin war darüber zu befinden, wann eine infolge eines Widerrufs bestehende sofortige Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht besteht.
Bei verbundenen Anlagegeschäften (Vergleiche § 9/1 S2 VerbrKrG und EuGH-Auslegung) ist also nur bei fehlender oder unrichtiger Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag eine Rückabwicklung so geregelt, daß das Kreditinstitut auch für die Folgen aus dem Anlagegeschäft haften muß. Dem haben bislang die Urteile des BGH vom 09.04.02 (Az.: XI ZR 91/99, II. Senat), 14.06.04 (Az.: II ZR 374-02) und 21.03.05 (II ZR 411/02) weitgehendst (Schadensersatz, ungerechtfertigte Bereicherung ?) entsprochen.
In der Praxis werden jedoch die Betroffenen von den Gerichten häufig in Vergleiche (Vereinbarung der Prozeßparteien) getrieben, die ihnen höchstens ermöglichen aus der Sache einigermaßen heil (gegen Null oder noch geringe Schulden) herauszukommen. Das Kreditinstitut zahlt danach zumeist keinen oder nur einen geringen Teil der eingezahlten Raten zurück. Die Betroffenen vergessen häufig dabei den Steuervorteil, den sie bei der Kapitalanlage hatten, den das Finanzamt später noch zurückfordern wird. Dadurch kommt es zu Zahlungspflichten, die den Betrag aus der Vergleichsabrede idR übersteigt.
Diejenigen, die nicht in einen Vergleich einwilligen, haben ersteinmal schlechte Karten, da die Gerichte vor anderweitigen Urteilen als den höchstrichterlichen Vorgaben nicht zurückschrecken. Gern wird dabei das Dresdner OLG-Urteil vom 23.03.05 (8 U 2262/04), also 2 Tage nach dem anderslautenden BGH-Urteil, zitiert. Darin sei nicht das verbundene Geschäft maßgebend, sondern ob eine wirksame Anweisung vorliegt. Anhand des finanzierten Abzahlungskaufs bei einem Autogeschäft wird klargestellt, daß bisher noch nie bei fehlenden Formerfordernissen erwogen wurde, daß jeder Fehler zur Nichtigkeit des Kreditvertrags führt und die Bank ihr Heil beim Autohaus suchen muß. Dem Verbraucher wird unterstellt, er würde in jedem Fall der Darlehensempfänger sein und § 9 VerbrKrG könne nicht entnommen werden, daß er § 6/2 S 1 obsolet mache.
Das neuerliche EuGH-Urteil ist jedoch bei seiner Auffassung geblieben, dem sich nunmehr alle deutschen Gerichte nicht mehr widersetzen sollten, sonst wäre Recht von einem Glücksspiel nicht mehr zu unterscheiden. Die Klarstellung durch den deutschen Gesetzgeber und entsprechende Anwendung bei den Gerichten wurde angemahnt.

noack.jpg (33694 Byte)       rau.jpg (30336 Byte)

Was nun den Herrn Noack bewogen hat, gegenüber der Tagesschau am 25.10.05 festzustellen, daß der EuGH angeordnet habe, daß eine Risikoprüfung festzustellen sei, ist nicht nachvollziehbar. Das würde nach seiner Auffassung nicht heißen, daß das Risiko immer bei der Kreditwirtschaft liegen muß.
Diese Interpretation entspricht weder den Urteilen noch der Stellungnahme des EuGH.

Frau Rau von der ARD kommt sogar zu dem Schluß, daß die Anleger erst einmal auf ihren Schrottimmobilien sitzen bleiben. Den Schadensersatz hierfür müßten die Einzelgerichte klären.

Der EuGH hat hingegen eindeutig und unmißverständlich festgehalten, daß bei fehlender Widerrufsbelehrung das Kreditinstitut alle Risiken (d.h. jeglichen Schadensersatz) zu tragen und der Nationalstaat dies umzusetzen habe. Insoweit hat der BGH schon abgeklärt, daß im Rahmen der Rückabwicklung der Anleger in Anwendung des § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) seine Rechte aus den Fondsanteilen an das Kreditinstitut abzutreten habe. 
Zu den weitergehenden Ansprüchen würden z.B. Zinsverluste aus entgangener anderer Anlageform zählen. Auch Verluste, die entstanden sind, bei Lebensversicherungen, die im Rahmen des Anlagegeschäftes abgeschlossen werden mußten, gehören hierzu. Das sind beispielhaft berechtigte Schadensersatzansprüche, die noch nicht bis zum BGH vorgedrungen ist.

Der EuGH hätte in seiner Entscheidung sogar noch weiter gehen können, denn mit dem prozessualen Instrument des "Anscheinsbeweises", nämlich dem Vorliegen eines Massenbetruges bliebe den Geschädigten mindestens der Nachweis des Vorliegens eines Haustürgeschäftes erspart.

In Report-Mainz (ZDF, 20.03.06) wurde zum wiederholten Male vom Psychiatrie-Opfer Vera Stein berichtet, aber diesmal als Justizopfer vor den Bremer Gerichten, insbesondere dem Oberlandesgericht. Vera Stein war aufgrund einer falschen Diagnose jahrelang in der Psychiatrie und hat wegen dortiger Mißhandlungen als Folgeerkrankung Schmerzen, Muskelschwäche und ist an den Rollstuhl gebunden. Im Rechtsstreit auf Schadensersatz weisen der BGH und das BVerfG ihre Anliegen ab. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatte sie dann Erfolg. Ihr Grundrecht auf Freiheit und ihr Privatleben sei verletzt worden. Trotz dieses Erfolges lehnte das OLG Bremen ihren Antrag auf Prozeßkostenhilfe ab. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Prof. Schwintowski meinte, das Gericht habe sich auf Urteile bezogen, die die Vergangenheit betrafen, mit alten Urteilen gearbeitet, aber die neuesten Entscheidungen des BVerfG nicht berücksichtigt (geschlampt). Eine neuere Entscheidung des BVerfG sagt nämlich aus, daß Entscheidungen des EuGH soweit wie möglich umgesetzt werden müssen. Präsident Arenhövel stellte hingegen fest, daß das mit der Sache betraute Gericht die einschlägige Rechtsprechung berücksichtigt hätte.
Über das außerordentliche Rechtsmittel der Gegenvorstellung mit dem Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung muß das Gericht nun noch befinden.

Auffallend bei diesem Rechtsstreit ist aber noch etwas anderes, nämlich was hatte sich das OLG Bremen gedacht, als es in der Frage der Immobilienfonds die Vorlageanfrage beim EuGH vornahm. Offenbar war ihm die daraus folgende EuGH-Entscheidung egal, weil es allgemeinhin sowieso nicht beabsichtigte, eine selbst positive EuGH-Entscheidung in der Bundesrepublik umzusetzen, auch wenn es nunmehr offenbar in der der Vorlageanfrage zugrundeliegenden Sache positiv für den Anleger entschieden hat.

Im Übrigen ziehen die deutschen Gerichte jetzt bei Immobilienfonds-Sachen mit allen erdenklichen haltbaren und unhaltbaren prozessualen Tricks und Auslegungsrafinessen gegen die Geschädigten zu Felde, um ihre Ansprüche zu vereiteln.

In einer weitgehendst fruchtlosen Diätendiskussion in "hart aber fair" (WDR, 26.04.06) äußerte der Rechtsanwalt und Politiker Baum, der die Immobilienopfer jahrelang in ihrem Kampf "unterstützt" hat, "Politik sei für ihn eine unheimlich spannende Sache - es sei ein Zusammenspiel verschiedener Motivationen - man läßt nicht los".
Es bedarf schon einer gehörigen Portion Pseudo-Phantasie, wenn kriminelle Politik als spannend angesehen wird.

Übrigens, das Diätenproblem erwächst allein aus dem Umstand, daß die falschen Abgeordneten über deren Höhe befinden, was wiederum seine Ursache in einem nicht funktionierenden Auswahlverfahren und Kastentum hat. Richtige Abgeordnete wären dagegen in der Lage, eine sachliche qualitative und quantitative Wertung ihrer Arbeit vornehmen zu können und Schlußfolgerungen zu ziehen bzgl. der Notwendigkeit einer Diätensteigerung oder der Zulässigkeit einer Diätenverringerung (Allgenmeinwohlinteresse, Belastung der Staatskasse).

Obwohl das Immobilienfonds-Problem an den deutschen Gerichten seine Lösung noch nicht gefunden hat, ist es um die "Interessengemeinschaften" sehr ruhig geworden. Darüber sollten Werbekampagnen im Internet, wie die nachfolgende nicht hinwegtäuschen.

 

Kapitalanlagerecht - CLLB Rechtsanwälte


BGH stärkt erneut Rechte geschädigter Anleger von finanzierten Beteiligungen
XI. Zivilsenat schließt sich der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des II. Zivilsenats an und folgt damit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Anleger die Immobilien oder eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds über ein Bankdar
[18.04.2006]


Fundus Fonds 27 - Gericht verurteilt Bank zu Schadenersatz in Höhe von € 79.000,00 wegen fehlerhafter Aufklärung
Hoffnung für Anleger des Fundus-Fonds. Mit Urteil vom 04.04.2006 wurde eine Sparkasse wegen "irreführender Verharmlosung des Anlagerisikos" zu Schadenersatz verurteilt.
[12.04.2006]


Hoffnung für Anleger des Falk-Zinsfonds. CLLB-Rechtsanwälte erstreiten gegen Anlagevermittler 100%ige Rückabwicklung der Beteiligung
Urteil vom 08.03.2006 kann ab der 11.KW kostenlos bei der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte angefordert werden.
[09.03.2006]


Oberlandesgericht Bremen stärkt Rechte von Erwerbern sog. Schrottimmobilien
Obergericht weist Klage der Finanzierungsbank auf Rückzahlung ab und setzt damit die Verbraucherschutzvorgaben des EuGH um.
[06.03.2006]


Schadensersatz wegen Anlageempfehlung Südwestrenta (Südwest Finanz Vermittlung III AG)
Beraterin wegen Falschberatung anlässlich einer Empfehlung zum Erwerb einer Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin an der Südwest Finanz Vermittlung III AG zum Schadenserrsatz verurteilt
[03.03.2006]


CAM Turmcenter insolvent
CLLB Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Anlageberater, Prospektverantwortliche, Initiatoren und sonstige Verantwortliche.
[27.02.2006]


WBG-Leipzig West - CLLB-Rechtsanwälte erreichten für Anleger 100% Rückzahlung
In den vergangenen Wochen erhielten alle Anleger, die von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in der Angelegenheit WBG-Leipzig West vertreten wurden, eine vollständige Rückzahlung der geleisteten Beträge.
[09.02.2006]


Bafin untersagt der Firma Suisse Banking und Swiss Trading das Einlagengeschäft und ordnet Abwicklung an.
Anleger sollten Ihre Ansprüche auf Abfindung und Rückabwicklung prüfen lassen.
[30.01.2006]


Verhandlungstag in Stuttgart. Aktionäre von DaimlerChrysler machen weiter Schadenersatz geltend
Gericht will "Sachverhalt noch weiter aufklären". Neuer Termin zur Verkündung einer Entscheidung bereits im März 2005. Aktionäre die zwischen 01.07.2005 und 27.07.2005 Aktien der DaimlerChrysler AG verkauft haben, sollten Ansprüche prüfen lassen.
[25.01.2006]


Neue Hoffnung für Anleger des Dreiländerfonds Walter-Fink KG (DLF)
Landgericht München II verurteilt Anlageberater zu voller Rückabwicklung einer Beteiligung am DLF 98/29
[13.01.2006]


Tochtergesellschaft der Deutschen Bank schließt Immobilienfonds Grundbesitz Invest. Deutscher Bank drohen Schadenersatzansprüche durch Anleger
Geschädigte Anleger sollten Ansprüche gegen Verantwortliche prüfen lassen.
[15.12.2005]


Frist für DEWB-Aktionäre zur Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegen die Jenoptik AG endet am 19.12.2005
Nach Ablauf der Frist kann die Jenoptik-AG die Abfindungszahlung bereits aus fomalen Gründen ablehnen. Mehr Infos unter DEWB-Infoseite
[07.12.2005]


München, 23.11.2005, Entscheidung des VGH Kassel im Verfahren über den Deutschen Vermögensfonds
[23.11.2005]


AMIS-Betrug, CLLB-Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
CLLB-Rechtsanwälte und deren österreichischen Kooperationspartner in Wien, Linz und Klagenfurt unterstützen Anleger bei der Geltendmachung der ihnen zustehenden Schadenersatzsansprüche. Weitere Infos auf unserer Amis-Infoseite
[11.11.2005]


BHW-Bank im Zusammenhang mit DLF-Beteiligung zu Schadenersatz verurteilt.
Neue Hoffenung für Anleger der DLF-Fonds, die ihre Beteiligung über ein Darlehen finanziert und zu Hause beraten wurden. BHW-Bank muss Zins und Tilgung zurückbezahlen und verliert Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Beteiligung am DLF wird zu 100% rüc
[10.11.2005]


CLLB-Rechtsanwälte richten weiteres Infoforum für DEWB-Aktionäre ein
Infos zur Geltendmachung von Abfindungsansprüchen gegen Jenoptik AG finden Sie auf der DEWB-Infoseite
[08.11.2005]


Lange erwartete EuGH Entscheidung zu Schrottimmobilien bringt Durchbruch für Anleger.
CLLB-Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber den finanzierenden Banken: Weitere Infos auf unserer Immobilien-Seite
[27.10.2005]


CLLB-Rechtsanwälte richten Forum für geschädigte Anleger des VIP-Medienfonds ein
Mehr Infos unter Vip-Medienfonds
[21.10.2005]


2-Monatsfrist für Ansprüche von DEWB-Aktionären gegen Jenoptik AG
Entscheidung des OLG-Frankfurt im Spruchstellenverfahren.
[19.10.2005]


CLLB Rechtsanwälte prüfen Schadenersatzansprüche gegen die IFF AG und die Ravena Finanz Management AG
Laut Erkenntnissen von CLLB Rechtsanwälte hat die BaFin der Privatbank Reithinger als Geschäftsführerin der Multi Advisor Fund I GbR zudem die Weisung erteilt, keine Beteiligungsanträge mehr von vorgenannten Vertriebsunternehmen entgegenzunehmen.
[17.10.2005]


Insolvenzverfahren über das Vermögen des Deutschen Vermögensfonds I eröffnet
Anlegern droht Totalverlust. Weitere Informationen zum aktuellen Verfahrensstand sowie den rechtlichen Möglichkeiten erhalten geschädigte Anleger auf der eigens von CLLB Rechtsanwälte eingerichteten Seite unter unter http://www.dvf-rechtsanwalt.de/.
[20.09.2005]


DaimlerChrysler droht Schadensersatz
Anleger die ihre Aktien im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 27.07.2005 verkauft haben, sollten mögliche Schadenersatzansprüche prüfen lassen.
Stuttgarter Nachrichten
[08.09.2005]


CLLB Rechtsanwälte richten weiteres Informationsforum für geschädigte Anleger der Berliner Vermögensgarant AG ein
CLLB Rechtsanwälte haben aufgrund der täglich neuen Ungereimtheiten bei der Berliner Vermögensgarant AG ein Informationsforum für geschädigte Anleger der Vermögensgarant AG unter http://www.vermoegensgarant-rechtsanwalt.de/ eingerichtet.
[31.08.2005]


CLLB Rechtsanwälte richten eigenes Informationsforum für geschädigte Anleger des Deutschen Vermögensfonds ein
CLLB Rechtsanwälte haben unter http://www.dvf-rechtsanwalt.de/ ein eigenes Informationsforum für geschädigte Anleger des Deutschen Vermögensfonds eingerichtet.

[30.08.2005]


Turbulenzen bei der Vermögensgarant AG
Fristgerechte Zinszahlungen bleiben aus
[24.08.2005]


Schadenersatz für Anleger der DCM Capital Management Inc. CLLB-Rechtsanwälte prüfen Ansprüche geschädigter Anleger
[18.08.2005]


Schadenersatz für DLF-Anleger. CLLB-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger volle Rückabwicklung einer Beteiligung am DLF 94/17
[17.08.2005]


Millionenschaden für Anleger des Deutschen Vermögensfonds I (MSF). CLLB Rechtsanwälte prüfen Schadenersatzansprüche geschädigter Anleger
Schadenersatz wegen Prospekt- und Beratungshaftung
[05.08.2005]


CLLB-Rechtsanwälte reichen Klage gegen Gallinat-Bank im Zusammenhang mit einer Beteiligung am IBH-Fonds ein
Schadenersatz nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts.
[27.07.2005]


CLLB Rechtsanwälte überprüfen Ansprüche gegen BEMA/OSPA
Schadenersatz gegen die Ostseesparkasse (Ospa) Bank muss sich ggf. Falschberatung durch Anlagevermittler zurechnen lassen.
[14.07.2005]


Vermögensgarant AG im Visier der Anlegerschützer
Kapitalmarktrecht-Spezialisten warnen vor Berliner Finanzdienstleister
[23.06.2005]


Gesellschafterversammlungen Falk Fonds 60, 71, 77, 80 und 26 - Massive Probleme beim Falk Fonds 60; Aufforderung der Gesellschafter zur Leistung von Nachschusszahlungen
CLLB Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger auf den außerordentlichen Gesellschafterversammlungen am 28.06.2005, 29.06.2005 und 30.06.2005.
Mehr Infos auf unserer Falkseite

[22.06.2005]


Schadensersatzansprüche gegen HypoVereinsbank im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien folgender Unternehmen: Advanced Medien, Dt. Bt. AG, EMS, H&R Wasag, Jack White, Mensch und Maschine sowie Teles
Aktionäre von Advanced Medien, Dt. Bt. AG, EMS, H&R Wasag, Jack White, Mensch und Maschine sowie Teles können Kauf u.U. rückgängig machen
[10.06.2005]


http://www.cllb.de/verfahren.php?action=detail&verfahrenID=73&katID=6
[07.06.2005]


IBH-Fonds-Schadenersatzansprüche geschädigter Anleger-CLLB Rechtsanwälte machen Ansprüche gegen Vermittler geltend. (u.a. TERRANOVA)
[23.05.2005]


Ausweg für Anleger der Falk GbR-Fonds, Falk KG-Fonds und Falk-Zinsfonds?
Mehr Infos auf unserer Falkseite
[04.05.2005]


CLLB-Rechtsanwälte reichen Klage über € 237.000,00 wegen Falschberatung gegen Vermittler im Zusammenhang mit der Empfehlung zum Erwerb von Falk-Fonds ein.
Mehr Infos auf unserer Falkseite
[19.04.2005]


Falk - Fonds Schadenersatz wegen unzureichender Aufklärung gegen Vermittler und Fondsinitiatoren.
Mehr Infos auf unserer Falkseite
[31.03.2005]


DEWB-Aktionäre können von Jenoptik Abfindungszahlung fordern
[23.03.2005]


Phoenix Kapitaldienst GmbH -- BAfin stellt Entschädigungsfall fest. CLLB-Rechtsanwälte unterstützen geschädigte Anleger bei der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen bei Entschädigungseinrichtung EdW.
Mehr Infos auf unserer Phoenixseite
[21.03.2005]


FALK-Fonds, 40, 47, 50, 51, 53 bis 59, 64, 66, 67, 68, 70 bis 78, 80, Anlegern droht erheblicher Schaden durch Insolvenz des Mietgaranten
Mehr Infos auf unserer Falkseite
[19.03.2005]


BGH stärkt Rechtsposition geschädigter Cumulus-Anleger, Geschädigte können Rückabwicklung gegenüber Finanzierugsbanken verlangen
[02.03.2005]


Neue Chance für geschädigte DLF-Anleger (u.a. DLF 98/29, DLF 94/17, DLF 93/14, DLF 97/25, DLF 97/22, DLF 97/26,Walter Fink KG)
[23.02.2005]


BGH verneint Prospekthaftungsansprüche in Sachen Julius Bär Creativ Fonds
[22.02.2005]


Neue Chance für Brentana-Opfer
[21.02.2005]


Millionenklage gegen Apotheker- und Ärztebank
[19.01.2005]


Deutsche Bank leistet Schadensersatz wegen Falschberatung
[17.01.2005]


Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schrottimmobilien teilweise noch nicht verjährt ! CLLB-Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger
[31.12.2004]


Schadenersatzansprüche wegen Beteilgung an Immobilienfonds (u.a. DLF 98/29, DLF 94/17, DLF 93/14, DLF 97/25, DLF 97/22, DLF 97/26,Walter Fink KG) , CLLB-Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger
[09.12.2004]


Fundus Fonds 27. CLLB Rechtsanwälte mit der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Anleger beauftragt. Prüfung Durchführung Sammelklage
[07.12.2004]


Immobilienkäuferin gegen Badenia Bausparkasse -15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe gibt Immobilienkäuferin Recht
[01.12.2004]


Immobilienkaufrückabwicklung und Schadenersatz gegen Brenata GmbH
[26.03.2004]


BGH zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds
[08.10.2003]


Nichtigkeit eines Treuhandvertrags wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
[11.09.2003]


Deka Struktur Chance 2 Plus Fonds (WKN 933745): Kreisparkasse wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Schadenersatz in Höhe von € 55.015,00 verurteilt.
[11.09.2003]

 

 

zurück