Dem Gründer der Initiative ist die Möglichkeit des Rechtsmittels der Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof nicht bekannt. Die Handwerker haben diese Variante irgendwie ermittelt. Der Gerichtshof hat nicht reagiert. Nach dem Inhalt der Beschwerde war aber offensichtlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gemeint.

Eine Klage ist gem. Art. 230 EGV hingegen gegeben.

Beim Bürgerbeauftragten des Europäischen Parlaments sind allerdings Beschwerden von jedermann aus den Mitgliedsstaaten bei Mißständen der Organe der Gemeinschaften möglich. (Art. 20d Unterabs. 1 EGKSV, Art. 138e Unterabs. 1 EGV, Art. 107d Unterabs. 1 EAGV)

Bei Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist ein Gesuch an den Generalsekretär des Europarates erforderlich (Art. 25), jedoch erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsmittelverfahrens, inkl. Verfassungsbeschwerde, innerhalb einer Frist von 6 Monaten (Art. 26 der Konvention).

Weiterhin kann im letzten Rechtsmittel des nationalen Verfahrens gem. Art. 234 EGV die Vorlage beim EuGH beantragt werden. Bei PKH-Verfahren fehlt den deutschen Richtern jedoch die Einsicht, daß die sofortige Beschwerde letztes Rechtsmittel ist. Die Erforderlichkeit der Einlegung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs wird noch zu klären sein. Lehnt das Gericht die Vorlage beim EuGH ab, kann man die Europäische Kommission gem. Art. 226 EGV anrufen, die eine Stellungnahme abgibt. Kommt der Staat dieser Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission den EuGH anrufen.

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