Möhrenbach, den 07.10.2002
An das Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76133 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des
Herrn
unmittelbar gegen
a) den Beschluß des LG Meiningen vom 09.09.02 - Az.: 4 T 5/2002
und mittelbar gegen
alle Entscheidungen im Teilungsversteigerungsverfahren Az.: K 144/2000, AG Suhl
wegen weiterer sofortigen Beschwerde (Rüge) auf sofortige Beschwerde gegen Zuschlagsbeschluß
- Abschriften anbei -
erhebe ich
Verfassungsbeschwerde
zum Bundesverfassungsgericht mit folgenden Anträgen:
Der Beschluß des Landgerichts Meiningen vom 09.09.02 - Az.: 4 T 5/2002 und andere mittelbare Entscheidungen verletzen die Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte insbesondere aus Art. 2/1; 3/1; 14/1; 20/3; 101/1; 103/1 GG.
Begründung
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Teilungsversteigerungsverfahren (§§ 180 ff ZVG) in der von dem AG Suhl und LG Meiningen angewendeten Art und Weise verfassungsgemäß war. Hier sei besonders auf BVerfG-Entscheid -1 BvR 1036/99- hingewiesen.
I.
In dem Verfahren des Beschwerdeführers geht es um die Frage, welche Auswirkungen erheblicher Eigentumsentzug
haben und inwieweit so ergangene willkürliche Entscheidungen noch verfassungsgemäß sind.
II.
Die nach Erschöpfung des Rechtsweges und binnen der am 12.10.2002 ablaufenden Monatsfrist eingereichte, mithin zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angeführten Entscheidungen der Gerichte verletzen die Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers insbesondere aus Art. 2/1; 3/1; 14/1; 20/4; 101/1; 103/1 GG.
Im einzelnen:
s. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auf der Info-Seite
2. Zum Hergang
Zwangsversteigerung und Beschwerdeverfahren:
Es sei darauf hingewiesen, anfänglich eingelegte Rechtsmittel hatten als Begründungsgrundlage das BGB und die ZPO einschließlich Kommentierungen. Erst im Fortgang des Verfahrens stellte sich heraus, daß ein paradoxer Zustand des BGB iVm dem ZVG und der Kommentierung dazu besteht.
Der Beschwerdeführer nebst Familie bewohnten ein Hausgrundstück in Möhrenbach. Es war Familienbesitz des Beschwerdeführers. Er wurde als Elektromeister arbeitslos und wollte sich selbständig machen. Die Kinder waren schon groß. Es kam zur Scheidung.
Die ehemalige Frau und Antragstellerin, die im Grundbuch,
aufgrund einer damaligen Notarsforderung, wegen Rückübertragung
des der Familie des Beschwerdeführers enteigneten
Grundvermögens, hälftig mit dem Beschwerdeführer eingetragen
war, beantragte am 14.01.00 erstmalig die Zwangsversteigerung am
AG Suhl. Diese Zwangsversteigerung konnte durch den RA des
Beschwerdeführers allerdings nur durch Hartnäckigkeit mit der
Begründung des noch Bestehens einer Zugewinngemeinschaft
abgewehrt werden, indem die Antragstellerin ihren
Zwangsversteigerungsantrag mit Schreiben vom 12.04.00
zurücknahm.
Nach der Scheidung reichte sie mit Schriftsatz vom 13.09.00 erneut einen Antrag auf Teilungsversteigerung beim AG Suhl ein. Mit Schreiben des Gerichts vom 27.11.00 verlangte das Gericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers hinsichtlich des PKH-Antrages der Antragstellerin. Im Schreiben des Beschwerdeführers (selbst verfaßt) vom 27.12.00 teilte er dem Gericht mit, daß er nach wie vor bereit sei, den hälftigen Teil der Antragstellerin am Grundstück in angemessener Form zu begleichen.
Beweis: Schreiben an das AG Suhl vom 27.12.00 (Kopie in Anlage)
Es erging trotzdem ein Anordnungsbeschluß (04.01.01). Die
dann folgenden Schreiben des RA des Beschwerdeführers vom
09.01.01 und 15.01.01 wurden demnach zu spät eingereicht und sie
behandelten erst den PKH-Antrag und dann die ablehnende
Haltung der Antragstellerin zu einer Trennvermessung (Teilung in
Natur ist möglich).
Nach der Zustellung dieses
Zwangsversteigerungsanordnungsbeschlusses legte der RA innerhalb
der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen pflichtwidrig keinerlei
Rechtsmittel ein.
Im Schriftsatz vom 05.03.01 geht der RA aber noch weiter und suggeriert in der Frage der Verkehrswertbestimmung unterschwellig, daß sich sein Mandant demnach mit der Zwangsversteigerung abgefunden habe. Einem Schreiben des Beschwerdeführers an seinen RA vom 20.09.00, das leider nicht unterzeichnet wurde, ist zu entnehmen, daß er der Auffassung war, die Rechtsangelegenheit entwickle sich in die Richtung, daß die Antragstellerin das Haus räumen müsse. (Bezug: andere Klage am AG Ilmenau)
Beweis: Schreiben vom 20.09.00 an RA Schmidt (Kopie in Anlage)
Auf Drängen des Beschwerdeführers stellte sein RA mit
Schriftsatz vom 01.10.01 Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765a
ZPO. Für den Schuldner sei die Zwangsversteigerung eine Härte,
die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei. Die strikte
Weigerung der Antragstellerin an einer einvernehmlichen Lösung
lasse den Schluß zu, ihn als Miteigentümer zu schädigen. Der
Gläubiger habe wesentlich für die Erhaltung der Grundstücke
beigetragen, Grundsteuern und Versicherung seien von ihm bezahlt,
sowie ein wesentlicher Anteil an Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen.
Den gesamten Vortrag machte er pflichtwidrig nicht glaubhaft
(Beweise) und hatte somit geringen Wert. Der
Vollstreckungsschutzantrag wurde durch ein eigenes Schreiben
(01.10.01) des Beschwerdeführers ergänzt, wo er auf
Zustimmungsfragen, auf Vermögensverlust und die Gewerbegründung
aufmerksam machte.
Zum Versteigerungstermin am 10.10.01 erging darüber eine negative Entscheidung.
Daraufhin legte der Beschwerdeführer eine Vollstreckungsabwehrklage und einen Antrag auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung vor und ein Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger Zeiske. Deshalb führte der Rechtspfleger zwar die Zwangsversteigerung durch, aber ohne einen Beschluß zu verkünden. Das Hausgrundstück wurde von der Antragstellerin ersteigert für 166000.- DM (< 45 % )(Verkehrswert war 372000.- DM).
Die Vollstreckungsabwehrklage bezog sich auf die Pflicht des Zustimmungsverlangens und des Problems hinsichtlich der Aufnahme eines Gewerbes wegen schon 2-jähriger Arbeitslosigkeit, wozu das Grundstück oder ein Teil erforderlich ist. In Ergänzungsschreiben wurden die Widersprüche in Rechtsvorschriften und Kommentaren erörtert und die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht und EuGH verlangt.
Mit Schriftsatz vom 15.10.01 stellte der Beschwerdeführer einen nicht fristgemäßen einstweiligen Einstellungsantrag nach § 180/2 ZVG, der seinem Inhalte nach als Vollstreckungsschutzantrag (Zeller/Stöber, § 180 Rn 12.10) wegen Verschleuderung unter 50 % des Verkehrswertes zu werten war.
Mit Beschluß vom 18.12.01 erging ein negativer Beschluß auf
das Ablehnungsgesuch und am 21.12.01 erging der
Zuschlagsbeschluß.
Der Beschwerdeführer erhielt keine Benachrichtigung über diesen
Termin, obwohl nach § 87/1 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz)
eindeutig vorgeschrieben.
Die Zustellung des Beschlusses erfolgte an den RA des
Beschwerdeführers mit angeblichen Eingang am 28.12.01. Die
gegnerische Seite wußte über den Zuschlagbeschluß schon am
21.12.01 und stellte mit Schreiben vom 21.12.01 entsprechende
Forderungen der Grundstücksräumung.
Da der Beschwerdeführer seinen RA am 02.01.02 von sich aus
aufsuchte, bekam er mehr zufällig von der Beschlußverkündung
Kenntnis und konnte per Fax am 03.01.02, dem letzten Tag der
Frist, Beschwerde wegen der Verletzung der Vorschrift nach § 83
Ziff. 5 und 6 ZVG einlegen. Er nahm auch bezug auf den Vortrag in
der Vollstreckungsabwehrklage.
Als Begründung führte er weiter das fehlende
Zustimmungsverlangen und die sich daraus ergebende
Amtspflichtverletzung des zuständigen Rechtspflegers an.
Weiterhin sei eine schon getilgte Eigentümergrundschuld in Höhe
von 20500.- DM mit in Ansatz gebracht worden, wodurch bei
Nichtberücksichtigung das Meistgebot der Antragstellerin unter
50 % lag und der Zuschlag hätte versagt werden müssen.
Als Berechtigung hatte dagegen der Rechtspfleger in seinem
Versteigerungsprotokoll angegeben, obwohl er auf eine bestehende
Löschungsbewilligung der Sparkasse Arnstadt - Ilmenau hinweist,
es handele sich laut Zeller/Stöber, 16. Auflage, § 44 Rn 4 um
eine "verdeckte Eigentümergrundschuld", die zu
berücksichtigen sei bei der Berechnung des Mindestgebots.
Der Text auf den er sich bezieht, lautet,
"Löschungsvormerkung (BGB § 1179) und gesetzlicher
Löschungsanspruch (BGB § 1179a), bei der Grundschuld auch
Rückgewährvormerkung (BGB § 883) hindern das Entstehen einer
Eigentümergrundschuld, mithin ihre Berücksichtigung im
geringsten Gebot nicht." Er will übersehen, daß sich
dieser Text nur auf Vormerkungen und Ansprüche bezieht, die
einem Vertragspartner dieses Recht nur bei einem zukünftigen
Eintretensfall gibt. (Diese Regelung ist auch sonst bedenklich,
weil z.B. ein fast abgezahlter Kredit in voller Höhe bei der
Berechnung des Mindestgebots berücksichtigt würde, was eine
Bevorteilung des Ersteigerers wegen geringeren notwendigen
Ersteigerungsgebots bedeuten kann, wenn weitere Mitbieter fehlen.
Das ist häufig der Fall.)
In Ergänzungsschreiben und weiteren Beschwerderechtsmittel
geht der Beschwerdeführer auf den Widerspruch von
Rechtsvorschriften und Kommentaren ein und verlangt die Vorlage
beim Bundesverfassungsgericht und EuGH. Die dazu eingelegte
weitere sofortige Beschwerde (statt Rechtsbeschwerde) war wegen
neuen ZPO-Rechts seit 01.01.02 nicht zulässig. Das LG Meiningen
hätte aber nach § 572 ZPO n.F. darüber entscheiden müssen,
was es trotz mehrmaliger Aufforderung nicht tat. Eine
Dienstaufsichtsbeschwerde vom 11.06.02 führte letztlich zur
Vorlage beim BGH.
Doch plötzlich erhielt der Beschwerdeführer einen Beschluß
des LG Meiningen (09.09.02) in dem seine weitere sofortige
Beschwerde als Rüge gem. § 321 a ZPO n.F. ausgelegt wurde,
wofür es keine rechtliche Handhabe gibt. Ein Hinweis, daß
ein BGH-Entscheid nicht zu erwarten ist, fand nicht statt.
Stattdessen erhielt der Beschwerdeführer auf sein
Ergänzungsschreiben vom 18.09.02 an den BGH eine Mitteilung
(26.09.02) von dort, daß die Akten bereits am 02.09.02
zurückübersandt wurden.
Vollstreckungsabwehrklage (Widerspruchsklage):
Seit 09.10.01 war die Vollstreckungsabwehrklage inkl. Antrag
auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung beim
Amtsgericht anhängig. Mit Schreiben des AG Suhl vom 12.10.01
wurde gebeten, Verweisungsantrag an das Prozeßgericht zu
stellen. Aufgrund des Streitwertes über 10000.- DM wurde deshalb
Verweisungsantrag an das LG Meiningen gestellt (Schreiben vom
15.10.01).
PKH-Antrag wurde dazu mit Schriftsatz vom 05.12.01 beim LG
Meinigen eingereicht. Mit Kostenforderung des AG Suhl auf
Vorschußzahlung vom 07.12.01 stellte der Beschwerdeführer fest,
daß Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind, weshalb das AG Suhl
mit Schreiben vom 11.12.01 darüber informiert wurde, daß der
PKH-Antrag beim LG Meiningen eingereicht wurde. Auf Anfrage beim
LG Meiningen erhielt der Kläger dazu das Az.: 4 T 369/01
mitgeteilt.
Mit Schreiben des AG Suhl vom 12.12.01 teilt das Gericht mit, PKH
müsse beim AG Suhl beantragt werden - im übrigen sei das
angegebene Az. des LG unvollständig, weshalb eine Anforderung
der Unterlagen ohnehin nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 18.12.01 fragte der Beschwerdeführer beim AG
Suhl an, welches Gericht nun für die Vollstreckungsabwehrklage
zuständig sei.
Auf weitere telefonische Anfrage am 17.12.01 des
Beschwerdeführers beim LG Meiningen wurde aber das Az. 4 T
369/01 und damit zunächst die dortige Anhängigkeit der
Vollstreckungsabwehrklage bestätigt. Zugleich teilte die
Geschäftsstelle mit, daß das LG Meiningen einen Beschluß
erlassen hätte, wonach die Akten an das AG Suhl zurückverwiesen
wurden. Der Beschluß liegt jedoch bis heute nicht vor.
Nach Rücksprache vom 22.01.02 bei Frau Schmidt vom LG Meiningen, wurde dem Beschwerdeführer nun wiederum versichert, daß die Vollstreckungsabwehrklage am LG Meiningen anhängig sei. Gleiches gilt für den gestellten PKH-Antrag in selbiger Sache.
Nun wollte der Beschwerdeführer mittels Dienstaufsichtsbeschwerde vom 23.01.02 und 13.02.02 dem Problem Klarheit verschaffen. Der Landgerichtspräsident klärte den Sachverhalt im Schreiben vom 19.02.02 insoweit, daß er mitteilte, das Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage läge im Zuständigkeitsbereich des AG Suhl und sei dort mit dem Az.: 5 C 1061/01 anhängig.
Terminsbestimmung zur Verhandlung war vom AG Suhl auf den 24.04.02 gelegt. Dieser Ladungstermin wurde mit Schreiben vom 27.03.02 jedoch wieder aufgehoben, weil die Akte mit der Sache K 144/00 aufgrund der weiteren sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.02.02 gegen den Zuschlagsbeschluß vom 21.12.01 dem LG Meiningen vorgelegt würde.
Mit Schriftsatz vom 29.05.02 wurde der Verteilungstermin in vorliegender Zwangsversteigerungssache auf den 19.07.02 bestimmt. Obwohl schon der Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung dem AG Suhl seit dem 09.10.01 vorlag, reichte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Antrag (um Verbindlichkeit des Gerichts herzustellen) zur Aufhebung des Verteilungstermins mit Schriftsatz vom 11.06.02 beim AG Suhl ein. Dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 02.07.02 zurückgewiesen mit der Begründung, der Zuschlagsbeschluß sei rechtskräftig und in diesem Fall greift die Vollstreckungsabwehrklage nebst Einstellungsantrag nicht mehr.
Dem abweisenden Beschluß vom 02.07.02 steht entgegen:
Ein die Vollstreckungsabwehrklage abweisender Beschluß hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage ist noch nicht ergangen. (§ 280 ZPO)
Irreführung und Verschleppung des Klageverfahrens nebst Einstellungsantrag.
Der Verweisungsantrag an das LG Meiningen wegen des hohen Streitwerts war ordnungsgemäß und hätte vom AG Suhl umgesetzt werden müssen
Der Beschwerdeführer hatte mit seinem Verweisungsantrag und Folgeschreiben die Vorlage beim LG Meiningen gefordert und ebenso begründet, dem das AG Suhl somit rechtswidrig nicht nachkam und eine Verschleppung des Verfahrens erzeugt.
Spätestens mit der PKH-Antragstellung am 05.12.01 standen die Gerichte in der Handlungspflicht zunächst über den PKH-Antrag und zugleich über den Antrag über die Einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO) zu entscheiden. Üblicherweise wird das von den Gerichten auch innerhalb eines Monats erledigt. Besondere Pflicht zum schnellen Handeln des Gerichts bestand vor allem wegen des noch nicht erteilten Zuschlagsbeschlusses, der in einer Nacht- und Nebelaktion am 21.12.01 erging, indem der Beschwerdeführer vom Verkündungstermin nicht unterrichtet wurde (§ 87/1,2 ZVG), und deren schriftliche Bekanntgabe in vermutlicher Gemeinschaftsarbeit mit dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers herausgezögert wurde. Nur die zufällige Vorsprache des Beschwerdeführers bei seinem RA erlaubte die noch rechtzeitige Einreichung der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß bei Gericht.
Hinsichtlich der Zulässigkeit verliert eine Vollstreckungsabwehrklage ihre Berechtigung, wenn die Vollstreckungshandlungen abgeschlossen sind. Gemäß den Kommentierungen zu §§ 704 und 767 ZPO enden sie, wenn der Gläubiger aus dem Titel befriedigt ist. Diese Befriedigung tritt entgegen den Behauptungen des Gerichts in seinem Abweisungsbeschluß nicht mit dem Zuschlagsbeschluß oder nach Erledigung des Beschwerderechts dagegen ein, sondern eben erst dann, wenn der Gläubiger, hier Frau Beetz, befriedigt ist.
Wie Sie jedoch zweifelsohne dem Verteilungsprotokoll vom 19.07.02 (Seite 5) entnehmen können, ist der Anspruch der Frau Beetz wegen Einigungsmangel nicht zur Auszahlung gekommen. Die Gläubigerin ist somit noch nicht befriedigt.
Gemäß der Rechtskommentierung zu § 767 stehen die Vollstreckungsabwehrklage oder ein anderer möglicher Rechtsbehelf (Beschwerde) zur Wahl an. Die Vollstreckungsabwehrklage nebst Einstellungsantrag wurden zum Zwangsversteigerungstermin am 10.10.01 vor dem Zuschlagsbeschluß und nach der Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag des Beschwerdeführers dem Rechtspfleger überreicht und gelangten so zu einem bestimmten beabsichtigten Zeitpunkt zur Vorlage beim Gericht (s. Versteigerungsprotokoll vom 10.10.01). Ein anderer Rechtsbehelf war somit nicht anhängig.
In der ZPO-Kommentierung ungeklärt bleibt die
Verfahrensweise, wenn nach der Einlegung der
Vollstreckungsabwehrklage das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde eingereicht wird. Nach obiger Aussage hätte, weil
zuerst die Vollstreckungsabwehrklage eingereicht wurde, eine
Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den
Zuschlagsbeschluß erst nach rechtskräftiger Entscheidung über
die Vollstreckungsabwehrklage stattfinden dürfen.
Weiterhin ist gemäß der ZPO-Kommentierung zu § 767 für eine
Vollstreckungsabwehrklage ein Rechtsschutzbedürfnis
erforderlich, das aber nicht besteht, wenn ein anderer
Rechtsbehelf eingelegt ist. Insoweit besteht hier
höchstrichterlicher Klärungsbedarf.
Mit dem zusätzlichen Antrag des Beschwerdeführers den Verteilungstermin aufzuheben, war angedacht, dem Gericht nahe zu bringen, daß immernoch eine Vollstreckungsabwehrklage nebst Einstellungsantrag anhängig ist, dem zur Wahrung und Sicherung des materiellen Rechts des Beschwerdeführers zu folgen sei.
Stattdessen stellt das Gericht in sekundärer Weise fest, dem Anordnungsantrag sei nicht entsprochen worden und es sei für den Antrag des Klägers (Beschwerdeführers) vom 11.06.02 kein Raum mehr. Es will übersehen, obwohl nur richterliche Grundlagenfähigkeiten berührt werden, daß erstens kein PKH-Beschluß vorliegt und zweitens kein Beschluß zum Anordnungsantrag oder zur Vollstreckungsabwehrklage erlassen wurde.
Die bisherige Nichtbehandlung der Vollstreckungsabwehrklage nebst Einstellungsantrag haben einzig und allein das AG Suhl und das LG Meiningen zu verantworten. Sie hatten hinreichend Zeit über die Angelegenheit zu entscheiden.
Plötzlich, nachdem nun auch der Verteilungstermin
stattgefunden hat, werden die Prozeßparteien mit Schriftsatz des
Gerichts vom 13.09.02 zu einer Verhandlung am 22.10.02 geladen.
Das Gericht überging offensichtlich dabei den PKH-Antrag.
Der Beschwerdeführer gab somit mit den Schriftsätzen vom
23.09.02 den Hinweis zunächst über den PKH-Antrag zu
entscheiden, die Begründung wurde ergänzt und ein weiterer
Verweisungsantrag an das LG Meiningen wurde gestellt.
Entscheidungen hierüber liegen noch nicht vor.
3. Rechtliche Situation gemäß BGB, ZPO und ZVG:
Alle weiteren Ausführungen zu Geldbeträgen werden zur besseren Verständlichkeit weiter in DM festgehalten. Kommentarhinweise ohne Angabe der Literatur beziehen sich alle auf Zeller/Stöber, 16. Auflage.
Die Begründungen in den bisherigen Schriftsätzen lassen
erkennen, daß offenbar eine Bevorteilung der Antragstellerin mit
der Zwangsvollstreckung erzielt werden soll. Das trifft vor allem
für den Bereicherungszweck in Höhe von 98000.- DM zu. Analog zu
§ 15 Rn 20.27 und § 180 Rn 9.5 ZVG haben wir es hier mit einer
Unredlichkeit gar Sittenwidrigkeit wegen hinterlistigen
Billigerwerbs zu tun, wobei beabsichtigt ist, sich einen
Vermögensvorteil zu verschaffen. Dem hatte das Vollstreckungs-
und das Prozeßgericht analog dieser Kommentierung die
Anerkennung zu versagen und es wird zugleich auf § 33 Rn 2 ZVG
verwiesen.
Laut § 33 Rn 2 gehören zu den Einstellungs- und
Aufhebungsgründen einer Zwangsversteigerung Entscheidungen zu
den § 765a, § 767 und § 769 ZPO. Bei Dringlichkeit nach ZPO
§ 769/2 (dieser Antrag wurde in der Klage vom 09.10.01 gestellt,
aber bis heute nicht darüber entschieden) ist laut § 33 Rn 2.3
der Zuschlagstermin herauszuschieben und die Entscheidung des
Prozeßgerichts abzuwarten. Der Antrag wurde am 10.10.01 dem
Rechtspfleger zum Versteigerungstermin vorgelegt. Statt aber
rechtzeitig über diesen Antrag zu befinden, erging in einer
übereilten Aktion, indem der Beschwerdeführer nicht über den
Zuschlagsverkündungstermin informiert wurde, der
Zuschlagsbeschluß am 21.12.01. § 87 Rn 3 ZVG beinhaltet nun
hierzu wiederum, daß wie im vorliegenden Fall die erschienenen
Personen in der Zwangsversteigerung wegen ihres
Rechtsmittelrechts aus § 98 ZVG von dem Verkündungstermin
benachrichtigt werden sollen. Jedoch bekam der Antragsgegner nur
rein zufällig noch rechtzeitig von dem Zuschlagsbeschluß
Kenntnis und konnte im letzten Augenblick das
Beschwerderechtsmittel dagegen einlegen.
Die heutige Kommentierung zum § 749 und § 753 des BGB läßt
erkennen, daß es keine einheitliche Regelung darüber gibt, ob
als Voraussetzung die Einwilligung aller Miteigentümer in die
Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft erforderlich ist, obwohl
für eine Verfassungsmäßigkeit notwendig. Vergleiche dazu die
Kommentare Jauernig,9.Auflage, Beck 99, Palandt, 56. Auflage,
Beck-Verlag und Dörner/..., BGB-Handkommentar.
Jauernig beinhaltet zu § 749 eindeutig den Anspruch eines
Miteigentümers auf Einwilligung der anderen Miteigentümer und
legt bei Nichteinwilligung zweifelsfrei die gerichtliche
Durchsetzung mittels Klage fest. Jedoch spricht er im § 753 Rn 8
einem Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen das Antragsrecht
nach §§ 180 ff ZVG zu und meint die anderen Miteigentümer
müssen sich dagegen wehren. Dabei erklärt er nicht wer, wie und
welche Gründe gelten.
Dörner hingegen spricht bei § 749 von einem umständlichen Weg
und das sei die herkömmliche Meinung. In § 753 wird nur vom
Antragsrecht nach §§ 180 ff ZVG gesprochen ohne Rechtsmittel
oder Folgen zu nennen.
Palandt hat zum Abschnitt Gemeinschaft eine Vorbemerkung. Unter Rn 2 steht folgendes, "Die Aufhebung erfordert auf die Beendigung zielenden einstimmigen Beschluß oder Vereinbarung aller Teilhaber". Eine Unterscheidung der Gemeinschaftsarten macht er dabei nicht. Zu § 749 Rn 2 führt er aus, "Aufhebungsvereinbarung aller Teilhaber und Ausführung der Teilung oder gemäß §§ 752ff, sonst Leistungsklage mit dem Antrag auf Vornahme bzw. Duldung der konkreten Handlungen. Zwangsvollstreckung ggf. nach ZPO § 887. Kein Titel auf Aufhebung oder Teilung ist nötig zur Zwangsversteigerung eines Grundstückes, falls der Antragsteller im Grundbuch eingetragen ist, ZVG § 181/1,2" Der § 752 verweist zunächst auf die Vorbemerkungen, sonst "Für die Teilung gilt vorrangig eine zwischen allen Teilhabern getroffene Vereinbarung", ohne näher zu bestimmen, was vorrangig heißt. In § 753 Rn 1 legt er fest, "§ 753 gilt, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand unteilbar ist (sonst: § 752) und veräußerlich ist". In Rn 3 schreibt er weiter, "Grundstück ist auf Antrag eines als Miteigentümer im Grundbuch eingetragenen Teilhabers gem. §§ 180 ff ZVG zu versteigern". Also § 753 geht ohne vorherige Prüfung auf § 752 nicht. Die Schwachstelle beim Palandt-Kommentar liegt somit bei dem Wörtchen "vorrangig". Ansonsten überwiegt die Notwendigkeit der vorherigen Vereinbarung der Teilhaber.
In Zeller/Stöber 16. Auflage, Rn 3.4 wird hingegen ohne
Mißverständnisse das Antragsrecht auf Zwangsversteigerung ohne
bezug auf bestimmte Gemeinschaften und ohne Angabe von Gründen
oder die Notwendigkeit der Zustimmung der anderen Miteigentümer
erlaubt. Eine Klage auf Zustimmung zur Aufhebung der Gemeinschaft
sei grundsätzlich nicht nötig.
Alle verschweigen aber die katastrophalen Folgen bei Verkauf
über die Regelung nach dem ZVG.
Im vorliegenden Rechtsfall hat sich der Antragsgegner mittels
Vollstreckungsschutzantrag, Vollstreckungsabwehrklage, mit Antrag
auf Einstweilige Einstellung der Zwangversteigerung, mit
Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger und mit Beschwerde gegen
den Zuschlagsbeschluß gewehrt. Der Vollstreckungsschutzantrag
wurde abgewiesen, weil er hier nicht anwendbar sei. Bei der
Vollstreckungsabwehrklage und Antrag ist ein Kompetenzgerangel
bzgl. Zuständigkeit zwischen AG und LG entstanden, wobei der
Zweck ist, die Klage unwirksam werden zu lassen wegen dann schon
beendigter Vollstreckung. Das Ablehnungsgesuch wurde abgelehnt
wegen angeblicher verspäteter Glaubhaftmachung. Es wird von den
Gerichten gemauert und abgeblockt.
Eine ältere Kommentierung zum BGB (Friedrich, Beck, München 91,
4. Auflage, S. 490, 491 in Kopie beigefügt) hingegen spricht
eindeutig von der Erforderlichkeit der Zustimmung aller
Miteigentümer, ohne eine oder mehrere Gemeinschaftsarten dabei
auszuschließen, und im Verweigerungsfall sei die Klage gegeben.
Infolge führt er zu § 753 weiter aus, "Auseinandersetzung
führt zur Teilung entweder in Natur (§ 752) oder zum Verkauf
(für Grundstücke gelten die Versteigerungsvorschriften nach
§§ 180 ff ZVG)". Die Zwangsversteigerung kann nicht als
Pflicht verstanden werden, weil bei einer Einigung der
Miteigentümer der Normalverkauf möglich wäre und zweitens
Vermögensverlust entstünde. Unter Auseinandersetzung ist die
Aufteilung, sowie Schulden- und sonstige Abklärungen zu
verstehen. Da ansonsten erhebliche Bereicherung (§ 812 BGB)
eintreten würde, kann nur die Zustimmunsvariante die Zutreffende
sein.
Das hat seinen Hintergrund im Art. 14 GG "Schutz des
Eigentums" (Eigentumsgarantie). Damit ist der Schutz vor
schädigenden staatlichen Eingriff, wozu Gesetze und deren
Rechtsanwendung gehören, gemeint.
Im Falle der Kommentierung nach Dörner würde diese Regelung Eigentumsrechte durch Entreicherung verletzen, wie Sie im vorliegenden Rechtsfall (98000.- DM Verlust) und an folgendem Beispiel eines authentischen Falles sehen werden. Es wird in beiden Fällen zweifelsfrei ein Grundrecht verletzt, denn z.B. 98000.- DM können sich viele Bürger unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit nicht erwirtschaften. Das GG soll nicht für eine Minderheit, sondern für alle gelten.
Miteigentümer | A | B |
zu je | 1/4 | 3/4 |
Verkehrswert 340000.- DM, davon | 85000.- DM | 255000.- DM |
Ansprüche | Verlangt Auszahlung ihres Anteiles | Nein, weil Ansprüche nicht geklärt sind. |
Folge | Deshalb Zwangsversteigerung § 180 ZVG | Hat dagegen
die Rechtsmittel nach § 30a/1 ZVG § 180/2 ZVG § 767 iVm. § 769 ZPO §§ 95 ff, § 83 Ziff. 5,6 |
Variante 1:
Dritter kauft Verkaufserlöß: 70 % = 238000.- DM |
Erhält davon
59500.- DM Verlust: 25500.- DM |
Erhält davon
178500.- DM Verlust: 76500.- DM |
Variante 2: A
kauft Kaufpreis: 70 % = 238000.- DM |
Zahlt
178500.- DM Verkauft danach z.B. Hausgrundstück für 340000.- DM Gewinn: 76500.- DM abzgl. ca. 10% für Kurzkredit |
Erhält
178500.- DM
|
Variante 3: B
kauft Kaufpreis: 70 % = 238000.- DM |
Erhält
59500.- DM Verlust: 25500.- |
Zahlt 59500.-
DM Gewinn: 25500.- DM |
Der Variantenvergleich geht von den heutigen Verhältnissen
bei Zwangsversteigerungen aus. Dabei hat sich
herauskristallisiert, daß Hausgrundstücke in Stadtrand- oder
ländlicher Lage kaum Fremdbieter findet und zumeist nur zu 50 -
70 % des Verkehrswertes ersteigert wird.
In Variante 1 ist der Verlust des Nichtantragstellers B
wesentlich höher als bei dem Antragsteller A. In Variante 2
macht der Antragsteller deutlichen Gewinn. In Variante 3 kauft
der Nichtantragsteller mit geringen Gewinn und der Antragsteller
hat dabei geringen Verlust. Die Risikoabwägung insgesamt zeigt
ein sehr geringes Risiko und wesentlich deutlichere spekulative
Gewinnvorteile beim Antragsteller.
Wenn der Gesetzgeber den Bürger mittels Gesetz einem Risiko
aussetzt, hat das nichts mit Recht zu tun, sondern mit
Spekulation zum Vorteil anderer. Die Gesetzgebung wird nicht
sozialen und sogar faulen marktwirtschaftlichen Regeln
unterworfen. Wer finanzkräftig ist oder auch über eine gewisse
Connection verfügt, kann mit höherer Sicherheit spekulieren und
Risiken (auch risikolos) aufnehmen, als der Finanzlose. Bei den
derzeitigen Connectionkonstruktionen in Deutschland bietet sich
das Medium Zwangsversteigerung über die Gerichte geradezu an.
Die Frage, ob vor einer Zwangsversteigerung auf ein
Aufhebungsverlangen die Nichtzustimmung von den Miteigentümern,
vorliegen muß, wird im folgenden noch widersprüchlicher, aber
auch deutlicher.
In Creifelds Rechtswörterbuch, 16. Auflage, Beck-Verlag 2000,
Stichwort "Erbengemeinschaft", S. 404 ist festgehalten,
"Auseinandersetzung kommt durch freie Vereinbarung durch die
Miterben zustande. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so
greifen die gesetzlichen Bestimmungen ein.". Die
Auseinandersetzung regelt sich ebenfalls nach § 749 ff BGB (s.
im Buch weiter oben). Bedingung ist also, nur wenn eine Einigung
nicht zustande kommt, können die gesetzlichen Regelungen
angewendet werden.
Unter dem Stichwort "Gemeinschaft" auf Seite 533 ist
jedoch festgehalten, "Jeder Teilhaber kann jederzeit-bei
abweichender Vereinbarung jedenfalls bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes-die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen".
Das könnte darauf hindeuten, daß diese Regelung für alle
Gemeinschaften gilt, wenn da nicht unter dem Stichwort
Erbengemeinschaft die Vereinbarungsfrage festgelegt wäre. Jetzt
könnten wir annehmen, weil die Erben keine Möglichkeit des
vertraglichen Ausschlusses nach § 749/2 BGB hatten, steht ihnen
die vorherige Vereinbarungsklärung zu. Leider berücksichtigen
analog zum vorliegenden Fall weder § 16 und §§ 180 ff ZVG in
seinen Rechtsnormen und Kommentierungen den Erbfall, sondern sie
gestehen auch den Erben das sofortige Antragsrecht auf
Zwangsversteigerung zu.
Hier tritt der Widerspruch in der Rechtskommentierung selbst für
einen Laien zutage.
Wenn man sich die Praxis anschaut, wird der § 749/1 BGB
allgemein übergangen und sofort der § 753/1 BGB angewandt. Der
§ 749/1 BGB legt fest, "Jeder Teilhaber kann jederzeit die
Aufhebung der Gemeinschaft verlangen". Der § 753/1 BGB legt
fest, "Wenn die Teilung in Natur (§ 752 BGB) ausgeschlossen
ist, erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft bei Grundstücken
durch die Zwangsversteigerung". Nach § 753/1 scheint
zunächst unverständlich, daß es § 749/1 überhaupt gibt, denn
er wäre eigentlich überflüssig. In § 753/1 wäre ja
eigentlich alles gesagt, wenn nicht die Bedingung voranstünde,
"Wenn die Teilung in Natur nicht möglich ist". Hier
stellt sich die Frage, darf das in alleiniger Entscheidungsgewalt
eines einzelnen Miteigentümers liegen. Weiterhin wird Bezug
genommen auf § 752 BGB, der besagt, "Die Aufhebung der
Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn sich diese ohne
Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der
Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Darf hier ein
einzelner Eigentümer über die Bedingung, ob keine Wertminderung
eintritt und ob gleichartige Teile erzielbar sind, bestimmen. Das
kann wohl schlecht sein. Denn dann könnte er einfach festlegen,
die Bedingung kann nicht erfüllt werden und läßt in
schädigender Weise versteigern. Vom logischen her muß somit
entweder eine Zustimmung aller Miteigentümer vorliegen oder die
Regelung ist bei gerichtlichen Rechtsstreit anzuwenden.
Zur besseren Verständlichkeit fehlt dem § 749/1 eigentlich nur
die Konkretisierung hinsichtlich der Einholung der Einwilligung
der anderen Miteigentümer und evtl. das Klagerecht.
Zeller/Stöber, ZVG, 16. Auflage, Beck geht in § 180 Rn 3.13
h) und i) speziell auf Zwangsversteigerungen bei einem
Ehegattenverhältnis ein.
Für sonstige Verhältnisse hält er in Rn 7.20 fest,
"Erinnerung/Beschwerde findet statt, wenn geltend gemacht
wird, daß eine Verfahrensvoraussetzung für die Anordnung der
Zwangsversteigerung nicht bestehe, auch etwa, daß Ausschluß der
Auseinandersetzung im Grundbuch eingetragen ist oder ein
sonstiges aus dem Grundbuch ersichtliches Hindernis
vorliegt."
In Rn 9.5 verneint er einen Auseinandersetzungsanspruch in den
Fällen, wenn gem. § 242 BGB gegen Treu und Glauben
rechtsmißbräuchlich verstoßen wird. Der Verstoß gegen Treu
und Glauben erfordert, daß durch die Teilungsversteigerung dem
Miteigentümer bewußt Nachteile zugefügt werden, ohne das der
Antragsteller durch seine Rechtsausübung einen rechtlichen oder
wirtschaftlichen Vorteil erlangen könnte, daß sie demnach
schlechthin unzumutbar ist. (Was ist, wenn er einen Vorteil
erlangt ?) Billigkeitserwägungen (Erl.: Ausgewogenes Verhältnis
zw. Leistung und Gegenleistung, das der Gerechtigkeit entspricht;
Verhältnismäßigkeit entsprechend der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse; keine Willkür; angemessene
sachlich gerechtfertigte Berücksichtigung der Interessen beider
Parteien (Creifelds Rechtswörterbuch, 16. Auflage; Friedrich, 4.
Auflage, Beck, S. 404)) allein rechtfertigen es nicht, einem
Miteigentümer sein Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft zu
versagen. (Erl.: Einstweilige Einstellung gem. § 30a ZVG ist
aber zulässig) Ein Gemeinschafter, der die Aufhebung der
Gemeinschaft betreibt, kann unter besonderen Umständen nach Treu
und Glauben (Erl.: Wenn es nach § 242 BGB erforderlich scheint.)
auch gehalten sein, auf die Teilungsversteigerung zu verzichten
und sich mit einem auch seinen Interessen gerecht werdenden und
zumutbaren Realteilungsvorschlag (Was ist gemeint? Verkauf zum
Verkehrswert oder Teilung in Natur, sicher beides) der anderen
Teilhaber abzufinden (zu berücksichtigen nur nach Entscheidung
in einem Widerspruchsprozeß) (Wieso abfinden? Ist
Vermögensverlust besser als Verkauf in Höhe des
Verkehrswertes?). Gerichtliche Teilung (die gesetzlich nicht
vorgesehen ist) kann jedoch nur in (ganz besonderen)
Ausnahmefällen möglich sein, in aller Regel kommt sie nicht in
Betracht. Aus bloßen Billigkeitserwägungen (Erl.: z.B. wegen
Vermögensverlust) kann einem Miteigentümer jedoch nicht durch
Richterspruch sein Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft zugunsten
einer anderen Teilungsart versagt werden. (Erl.: Zunächst
irreführend, aber letztendlich richtig, s. unten Theoretischer
Verfahrensablauf) Siehe hierzu auch Rn 3.13 n.
In Rn 3.13 n) steht, "Durch die Teilungsversteigerung
könnte allerdings ein Druck hinsichtlich einer Ehescheidung auf
den anderen Ehegatten ausgeübt werden, indem diesen die
Wohnung oder die Grundlage seines Gewerbebetriebes entzogen wird.
Hier ist unter Umständen schon die sofortige Versteigerung als
"zur Unzeit" gefordert anzusehen und eine Einstellung
der Zwangsversteigerung gegeben. So könnte auch der Antrag eines
Ehegatten während bestehender Ehe seiner Verpflichtung zur
ehelichen Lebensgemeinschaft zuwiderlaufen. Aus besonderen
Gründen kann auch nach der Scheidung eine Teilungsversteigerung
unzulässig und einer der Ehegatten berechtigt sein, die
Übereignung des Anteils des anderen zu verlangen (weil etwa die
während der Ehe erfolgte Zuwendung dieses Grundstücksanteils an
den anderen Teil wegen Wegfalls der Grundlage für die Zuwendung
den Versteigerungsantrag des anderen als unzulässige
Rechtsausübung nach BGB § 242 erscheinen ließe), es muß sich
aber dabei um Ausnahmefälle handeln, wenn also die Versteigerung
dem anderen schlechthin unzumutbar ist. Dies zu beurteilen
(sei es im Zustimmungsersetzungsverfahren, sei es auf eine
Widerspruchsklage des anderen Teils hin), ist eine Tatfrage, etwa
unter den Umständen, daß ein Teil (Erl.: ein Miteigentümer)
alle Kosten des Hauses getragen habe, alle Arbeiten geleistet
habe, vielleicht gar das Haus als Altersversorgung geschaffen
habe.
Diesen Ausführungen widersprechen folgende Auszüge aus dem
ZVG-Kommentar:
Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei von Amts
wegen zu berücksichtigen. Amtsermittlung der Tatsachen, die für
oder gegen ein Rechtsschutzbedürfnis sprechen könnten, erfolgt
jedoch nicht" ( Zeller/Stöber, 16. Auflage, Einleitung Rn
48.1)
Die Einholung einer Stellungnahme und die Prüfung des
Rechtsschutzbedürfnisses des Antragsgegners von Amts wegen
erfolgt demnach vor dem Anordnungsbeschluß nicht.
Der Kommentar zu § 181 Rn 2.2 Zeller/Stöber bietet
sinngemäß: Für eine Klage (des Antragstellers) auf
Aufhebung der Gemeinschaft fehlt in der Regel das
Rechtsschutzbedürfnis, da ein Antragsrecht besteht. Es liegt
dann vor, wenn bestimmt vorauszusehen ist, daß gegen die
Anordnung der Versteigerung Widerspruch erhoben wird oder wenn
von vornherein erhebliche Zweifel am Antragsrecht gegeben sind
(Drescher, Teilungsversteigerung, 1908, § 2/1).
Dieser Kommentar gibt den einzigen schwachen Hinweis darauf,
daß bei Vorliegen eines Widerspruchs des Antragsgegners oder ...
ein Antragsrecht nicht gegeben ist. Demnach besteht für den
Rechtspfleger das Recht aus den genannten Gründen den Antrag
abzulehnen.
Ein Klagerecht ist nach obigen Wortlaut nur dann gegeben, wenn
kein Antragsrecht besteht. Ein Antragsrecht kann aber nur
entfallen, wenn der Zwangsversteigerungsantrag abgelehnt wird.
Hier sind dazu spezielle Gründe für die Ablehnung angeführt,
nämlich wenn vorauszusehen ist, daß Widerspruch gegen die
Versteigerung erhoben wird oder wenn von vornherein erhebliche
Zweifel am Antragsrecht bestehen. Das Antragsrecht kann aber nur
von dem den Antrag bearbeitenden Rechtspfleger geprüft und
abgelehnt werden.
In Zeller/Stöber 16. Auflage, § 180 Rn 3.4 wird hingegen (Erl.: oberflächlich betrachtet) ohne Mißverständnisse das Antragsrecht auf Zwangsversteigerung ohne bezug auf bestimmte Gemeinschaften und ohne Angabe von Gründen oder die Notwendigkeit der Zustimmung der anderen Miteigentümer erlaubt. (Erl.: Irreführend, aber letztlich nicht verkehrt, denn es ist nur gemeint, daß der Antragsteller die Zustimmung zuvor nicht einholen muß.) Eine Klage auf Zustimmung zur Aufhebung der Gemeinschaft sei grundsätzlich nicht nötig. (Erl.: Irreführend, aber nicht verkehrt. Grundsatz läßt die Ausnahme von der Regel zu.) Jeder Bruchteilsmiteigentümer kann also gegen die anderen grundsätzlich die Teilungsversteigerung betreiben.
Die Rechtskommentierung des ZVG schränkt die Rechte des anderen Miteigentümers ungebührlich ein, indem in einer nur 14-tägigen Antragsfrist Vermögensverlust zeitweilig verhindert oder wenn in einer bestimmten Frist eine Einigung über den freihändigen Verkauf mit dem Antragsteller erzielt wurde. Die Versteigerung kann nur abgewendet werden, wenn Sittenwidrigkeit oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt.
Wie ist die Rechtslage nach dem ZVG zu beurteilen. Feststeht, daß einem Miteigentümer das Recht jederzeit zugestanden werden muß, seinen Anteil veräußern zu können (Umzug, Geldnot, etc.). Da wo ein Anteil nicht veräußerbar ist, muß der Miteigentümer notgedrungen sich fügen. Das sollte allerdings mit geringsten Verlusten vonstatten gehen und deshalb eine Ablehnung der Zwangsversteigerung möglich sein und vom Antragsteller die Teilung in Natur oder der freihändige Verkauf verlangt werden können. Dafür spricht der Auszug in Einleitung Rn 48.1., der den Antragsteller zur Klage (und Einstweilige Verfügung) zwingt. Wenn nachher, also nach dem Anordnungsbeschluß Billigkeitserwägungen (Schadensbegrenzung) unberücksichtigt bleiben müssen, kann sich das nur so erklären, daß der andere Miteigentümer in die Zwangsversteigerung eingewilligt hat oder sie nicht verneinte.
Sicherungsverwaltung:
Bezüglich der Variante einer auch beantragten Zwangsverwaltung führt der Rechtspfleger an, eine Zwangsverwaltung kann nicht mehr angeordnet werden, da die Ersteherin der Hausgrundstücke ihre Zahlung des baren Meistgebotes bewirkt hat. Die Ausführungen in § 94 ZVG Rn 1 und 2 werden nicht bestritten, haben aber nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun, sondern eher mit Versteigerungen, die durch Verschulden des Antragsgegners entstanden sind. Genau das trifft im vorliegenden Fall nicht zu und deshalb muß für die hier vorliegende sehr streitige und sittenwidrige Situation dem Antragsgegner als bisherigen Eigentümer die Sicherheit vor Schadenszufügung eingeräumt werden.
In § 89 Rn 2.3. ZVG Zeller/Stöber (16. Auflage) wird dieses
Recht teilweise auch jedem sonstigen Schuldner eingeräumt.
"Wird ein Rechtsmittel gegen den Zuschlag eingelegt und
dieser durch das Beschwerdegericht aufgehoben, so bleibt der
Zuschlag zunächst wirksam, bis er rechtskräftig aufgehoben ist.
Einen Schutz gegen zwischenzeitliche Verfügungen des Erstehers
(z.B. Weiterverkauf) für die Beteiligten gibt es nach §
94."
Zweifelsfrei bezieht sich diese Aussage auf den "Schutz vor zwischenzeitlichen Verfügungen" und beinhaltet keine Grenzen bzgl. der erbrachten Zahlung des Bargebots. Insofern liegt in dieser Kommentierung ebenfalls ein Widerspruch vor, indem der § 94 ZVG und seine Kommentierung überhaupt nicht darauf eingehen.
Dem Gesetzgeber und der Rechtsprechung kann laut Art. 100 GG
ein rechtsfreier und schädigender Raum in der Sache nicht
zugestanden werden. Beim wahrscheinlichen Schuldner aufgrund von
Titeln ist das zwingende Recht des Gläubigers mit den
mutmaßlichen Rechten des Schuldners in Abwägung zu bringen, was
sich aus dem dargebrachten Streitvortrag und dem Schrifttum
ergibt. Dabei ist die Wertigkeit bestehender Titel des
Gläubigers zum neuen Rechtsmitteleinsatz, Tatsachenvortrag und
Glaubhaftmachung des Schuldners zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall hingegen liegen keine Titel des Gläubigers
oder Schulden des Antragsgegners vor. Die Ersteherin selbst hat
keine Gegenargumente vorgetragen.
Theoretischer Verfahrensablauf nach der nun
ausgearbeiteten Rechtslage gemäß ZVG wäre also der:
Ein Miteigentümer stellt den Zwangsversteigerungsantrag. Das
Vollstreckungsgericht kann, aber muß eine Stellungnahme des
anderen Miteigentümers nicht einholen, was in der Praxis auch
nicht geschieht. Nach dem Anordnungsbeschluß wäre zeitweilig
ein Vermögensschaden (Unbilligkeitsgrund) mit Antrag nach § 30a
ZVG in der knappen Antragsfrist von 14 Tagen zu verhindern. Die
Einigung mit dem Antragsteller muß gesucht werden. Stimmt er
einer Teilung in Natur oder einem freihändigen Verkauf nicht zu,
muß ihm böswilliges schädigendes Handeln (Treu und Glauben)
nachgewiesen werden. An dieser Stelle müßte eine dann
eingelegte Widerspruchsklage, die die schädigenden Absichten des
Antragstellers nachweist (Beweis erbringen), nebst
Einstellungsantrag greifen. Nur so können nur noch
Unbilligkeiten wegen Teilungsversteigerung verhindert werden.
Die Auszüge aus dem ZVG-Kommentar belegen mit Sicherheit,
daß der Gesetzgeber mit dem ZVG dem Antragsgegner seine Rechte
sehr verkompliziert hat. Nur der Profi würde richtig reagieren.
So kann den Miteigentümern durch die Zwangsversteigerung ein
durchaus erheblicher finanzieller Nachteil (die Hälfte des
Verkehrswertes) entstehen, z.B. bedingt dadurch, daß ein
Miteigentümer wirtschaftlich unfähig ist und die Verhältnisse
hinsichtlich einer Zwangsversteigerung nicht kennt. Andererseits
kann ein Miteigentümer auch willkürlich bevorteilt werden, wenn
die Kommentierung nicht im Zusammenhang angewendet wird.
Das Rechtsproblem setzt sich vor allem in den sich
widersprechenden BGB-Kommentierungen zu §§ 749 ff (wie schon
erläutert) fort.
Ein Fallbeispiel, wie bei den nicht seltenen Fällen verfahren wird, wenn ein Miteigentümer über die Zwangsversteigerung durch Ersteigerung sich bereichert, fehlt.
Die Bewertung der vorliegenden Rechtssituation ist unter diesen Verhältnissen nicht möglich. Wir haben nachfolgend trotzdem versucht, einmal hinsichtlich der Variante nach dem ZVG und einmal hinsichtlich der Variante nach dem BGB Lösungen anzubieten.
Die Anwendung des ZVG im vorliegenden Fall:
Hier käme das schon oben aus der Kommentierung in Fettschrift
vorgetragene in Betracht.
Wegen des Rechtsschutzbedürfnisses reicht das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 27.12.2000 an das Gericht aus, in dem er
mitteilt, alles in gerechter angemessener finanzieller Form zu
klären und er sei nach wie vor bereit den hälftigen Anteil der
Antragstellerin in angemessener Form zu begleichen. Daraus ist
ein Widerspruch gegen die Zwangsversteigerung ersichtlich. Er
entspricht sogar den Regeln zur Feststellung eines
Rechtsschutzbedürfnisses, denn er hat die Aufhebung nicht
abgelehnt, sondern eine einvernehmliche Lösung angeboten.
Weiterhin war die Einstellung des Beschwerdeführers zur
Zwangsversteigerung aus dem Vorverfahren (Az.: K2/2000 AG Suhl)
gerichtsbekannt. Zumindest wäre unter diesen Verhältnissen eine
konkretere Rückfrage des Gerichts bei dem Beschwerdeführer,
also nicht nur die PKH-Anfrage zwingend erforderlich gewesen.
Die Einlegung eines Antrags zur einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung gem. § 30a und b ZVG oder Erinnerung nach § 766 ZPO a.F. in der 14-tägigen Frist nach dem Anordnungsbeschluß wurde vom RA pflichtwidrig versäumt. Eine Widerspruchsklage wegen schädigender Absichten wird hinfällig.
Einem Vollstreckungsschutzantrag ist stattzugeben, z.B., wenn
Antrag des Schuldners wegen drohender Verschleuderung in der
Zuschlagsentscheidung zu entscheiden war, aber nicht beachtet
oder unbegründet abgelehnt wird. (Zeller/Stöber, § 83 Ziff. 6,
Rn 4.1 l). Diese Regel gilt, wenn z.B. das Meistgebot 50% des
Verkehrswertes nicht erreicht oder wenn der Verkehrswert
entsprechend vom Gericht zu niedrig festgesetzt wurde.
Als Vollstreckungsschutzantrag ist jedes aus einer Erklärung des
Schuldners ersichtliche Begehren auf Aufschub der Versteigerung
anzusehen (s. auch § 30 a Rdn 2.2)(§ 30 b Rn 3.2)
Ein rechtswidriger Beschluß darüber ist Beschwerdegrund nach § 83 Nr. 6 ZVG (Zeller/Stöber, § 83 Rn 4.1 e,l).
Allgemeines aus Lit.: Es gilt materiell rechtliche Wertung
nach Art.1/1 GG und der Persönlichkeit des Schuldners. Dies
wiederum habe Bedeutung der unbestimmten Tatbestandsmerkmale im
Rahmen der Schuldnerschutzbestimmungen. Ein Verstoß sei
unbillige rücksichtslose Rechtsverfolgung. Bestimmungen sind
Schranken der staatlichen Vollstreckungsgewalt. Durch die
Vollstreckung dürfe ein menschenwürdiges Leben nicht gefährdet
werden. Schuldnerschutz sei Verwirklichung des sozialstaatlichen
Schutzgedankens. Es ist staatliches Interesse, Schuldner nicht zu
einem Fall staatl. Fürsorge zu machen. Zurückführung der
Schuldnerschutzbestimmungen auf die Menschenwürde wird ihrem
heutigen Charakter kaum gerecht. Schuldner soll aus sozialen
Gründen in einem besonderen Härtefall vor einem Eingriff
geschützt sein, der dem allgemeinen Rechtsgefühl widerspricht.
Es besteht Unvereinbarkeit mit den guten Sitten, dann, wenn
Anwendung des übrigen Gesetzes zu einem ganz untragbaren
Ergebnis führt.
Treue bedeutet Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und
Rücksichtnahme. Glauben ist das Vertrauen dürfen auf eine
solche Haltung. Maßgebend ist i.d.R. die Verkehrssitte (die
tatsächlichen Gepflogenheiten in den beteiligten Kreisen).
Bsp.:
Verstoß gegen Treu und Glauben:
Für unseren Fall ist daraus nun zu bewerten, ob der § 765 a ZPO bei einem Zwangsversteigerungsantrag und einer Ersteigerung des Hausgrundstücks durch die Antragstellerin mit erheblichen Vermögensvorteil greift und dieses Verhalten gegen die guten Sitten verstößt. Besonders unter der Prämisse, daß bei Versteigerungen häufig die Bieter ausbleiben, ist das zu bejahen. Es verstößt aber auch eindeutig jeglichem Anstandsgefühl, wenn einem Miteigentümer mit erheblichen Vermögensnachteil sein Grundeigentum auf diese Weise weggenommen wird, obwohl er dies nicht verschuldet hat.
Im Rahmen der Gründe im Beschwerde- (gegen den
Zuschlagsbeschluß) und Vollstreckungsabwehrverfahren hatte der
Beschwerdeführer eine Ehegemeinschaft, die im Jahre 2000
geschieden wurde. Das Grundvermögen hatte er in die Ehe
eingebracht und nur wegen einer Notarforderung seine Frau
hälftig in das Grundbuch eintragen lassen (Wegfall der Grundlage
für die Zuwendung, s.o.). Ein finanzieller Ausgleich fand nicht
statt (s.o.).
Zudem war er 2-jährig arbeitslos und hatte als Elektromeister
die Absicht sich selbständig zu machen.(s.o.)
Es waren hier also Sittenwidrigkeitsfragen oder Fragen bzgl. Treu und Glauben vom Gericht abzuklären und eventuelle Verfahrensfehler hinsichtlich eines Vollstreckungsschutzantrags.
Die sofortige Beschwerde kann entsprechend § 100 ZVG wegen bedeutender Mängel nach §§ 81, 83 bis 85a ZVG eingereicht werden. Dazu zählen beispielhaft Terminierungsfehler, Fehler beim Zuschlagsberechtigten, bei Einzel- und Gesamtausgebotsfragen, bei nicht gedeckten Rechten Beteiligter, bei Anmeldung von Rechten, bei der Zwangsversteigerung entgegenstehenden Rechten und bei Verletzung der vorgeschriebenen Versteigerungszeit.
Bei sofortiger Beschwerde nach § 100 i.V.m. § 83 Nr. 5, 6 ZVG (Zuschlagsversagungsgründe nur bei Verfahrensmängeln) ist der Zuschlag zu versagen, wenn der Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegesteht oder wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grunde unzulässig ist.
Unter den Beschwerdegrund nach § 83 Nr. 6 ZVG fällt jedes
aus einer Erklärung des Schuldners ersichtliche Begehren auf
Aufschub der Versteigerung (s. auch § 30 a Rdn
2.2)(Zeller/Stöber, § 30 b Rn 3.2 i.V.m. § 83 Rn 4.1 l)
Unter den Beschwerdegrund nach § 83 Nr. 6 ZVG fallen
Entscheidungen über Vollstreckungsschutzanträge nach § 765a
ZPO ((Zeller/Stöber, § 83 Rn 4.1 l)
Unter den Beschwerdegrund nach § 83 Nr. 6 ZVG (Zeller/Stöber,
§ 83 Rn 4.1 m) fällt Verfassungsverletzung mit
Verfahrensgestaltung (Art. 100/3 GG), die Garantiefunktionen des
Grundgesetzes (Zeller/Stöber, Einleitung Rn 7) außer acht
läßt. Wie Verletzung des effektiven Rechtsschutzes oder des
Anspruchs auf faire Verfahrensdurchführung und andere
Grundrechtsverstöße. Ein einziger Verfassungsverstoß mit
Verfahrensgestaltung reicht für einen Versagungsgrund aus.
(Zeller/Stöber, § 83 Rn 4.1 m))
Materielle Einwendungen gegen die Teilungsversteigerung (damit
gegen den Auseinandersetzungsanspruch) sind mit Widerspruchsklage
nach ZPO § 771 geltend zu machen (s. auch Rn 9; anders
Jaeckel/Güthe § 181 Rn 4; auch Erinnerung zulässig)
(Zeller/Stöber, § 180 Rn 7.2 c)) s.o.
Rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze gebieten rechtzeitige
Entscheidung (Zeller/Stöber, Einleitung 58.1) s.o.
Die Anwendung des BGB im vorliegenden Fall:
Nach § 749/1 BGB ist die Zustimmung des anderen Miteigentümers
für eine Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft einzuholen.
Verneint der andere Miteigentümer ist darauf zu klagen. § 753
BGB hat nur für die Gerichte Bedeutung, denn er verlangt die
Abklärung, ob die Teilung in Natur (Grundstückstrennung)
möglich ist. Wenn nicht, verlangt er den Verkauf nach den
Pfändungsvorschriften, hier die Zwangsversteigerung. Da der
Gesetzgeber die Miteigentümer nicht verpflichten kann, ihr
Grundvermögen über die Zwangsversteigerung zu verkaufen (Art.
14 GG), da regelmäßig Vermögensverlust dabei eintritt, und es
ja auch die Möglichkeit des freihändigen Verkaufs gibt, setzt
der Gesetzgeber bei dem § 753 BGB einen Nichteinigungswillen der
Miteigentümer voraus, der nur per Klage (Einstweilige
Verfügung) abklärbar ist.
Da die Praxis zumindest von der logischen Vorgabe erheblich abweicht, hat mindestens der § 749 BGB verfassungswidrigen Charakter und ist in der bestehenden Form zu unpräzise. Das gilt auch für §§ 180ff ZVG, wo gesondert deutlich gemacht werden sollte, daß die Prüfung des Zwangsversteigerungsantrags sich auf das Vorhandensein der Nichtzustimmung der Miteigentümer erstreckt.
Die Gesetze für die Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft
sind eindeutig zu unpräzise. Die gesamte Gesetzeskommentierung
ist dadurch verursacht, wenn nicht gar gewollt, ein einziges
Paradox.
Wer gibt dem Gesetzgeber das Recht, sich mit dem ZVG (allerdings
auch im wesentlichen nur über die Kommentierung) über die
Regelungen im BGB, die sehr wohl schon immer im Sinne einer
Schadensvermeidung verstanden werden sollten, hinwegzusetzen.
Nun hatte der Beschwerdeführer nach dem alten ZPO-Recht mit
Schriftsatz vom 18.03.02 eine weitere sofortige Beschwerde gegen
den Beschwerdebeschluß vom 26.02.02 (Zuschlag) eingelegt, die
als unzulässig gemäß § 572/2 ZPO n.F. vom Gericht hätte
abgewiesen werden müssen. In dieser Beschwerde stellte er die
Anträge auf Vorlage beim Bundesverfassungsgericht und beim EuGH.
Das Beschwerdegericht mußte mehrmals aufgefordert werden, über
diese Beschwerde zu entscheiden. Stattdessen gab das Gericht mit
Schreiben vom 04.04.02 den Hinweis Rechtsbeschwerde beim BGH
einzulegen, obwohl die Beschwerdefrist hierfür längst
abgelaufen war. Im Schreiben vom 17.04.02 teilt es mit, die
Voraussetzungen zur Vorlage seien nicht gegeben und die
Rechtsbeschwerde sei gegeben. Mit Schreiben vom 16.05.02 teilt es
mit, für eine Entscheidung des Landgerichts sei kein Raum. Und
im Schreiben vom 25.06.02 kommt es verfahrenswidrig zu der
Erkenntnis, über die Unzulässigkeit der Beschwerde könne nur
das Rechtsbeschwerdegericht entscheiden. Nach Verbindungsaufnahme
mit dem LG-Präsidenten des LG Meiningen kam mit Schreiben vom
22.08.02 der Hinweis, daß die Akten dem BGH zugeleitet werden. Eine
rechtliche Grundlage ist dem Beschwerdeführer dazu nicht
bekannt.
Am 09.09.02 erging plötzlich ein abweisender Beschluß des
Landgerichts Meiningen (Az.: 4 T 5/2002) auf eine angeblich am
18.03.02 eingelegte Rüge des Beschwerdeführers. Aus dem
Begründungstext wird dann ersichtlich, daß das Gericht die
weitere sofortige Beschwerde hinsichtlich des
Zuschlagsbeschlusses als Rüge ausgelegt hat. Eine rechtliche
Grundlage ist dem Beschwerdeführer dazu nicht bekannt.
Mit Schriftsatz vom 18.09.02 schickte er eine
Ergänzungsbegründung dem BGH zu, der mit Schreiben vom 26.09.02
mitteilte, daß die Akten bereits am 02.09.02 an das LG Meiningen
zurückgesandt wurden. Eine Begründung dafür liegt nicht vor.
4. Verfassungsrechtliche Bewertung:
Alles in allem war nun die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegeben. Auf die noch anhängige Widerspruchsklage (Vollstreckungsabwehrklage) kommt es nicht an. Denn gem. Art. 103/1 GG Rn 30 (Jarass/Pieroth, GG, 5. Auflage, Beck) ist ein neues gerichtliches Verfahren nicht erforderlich. Selbst das Rechtsmittel der Rüge ist in Anwendung gekommen. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde war dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Er mußte aus finanziellen Gründen ohne Rechtsanwalt agieren, aber auch wegen permanenter rechtswidriger Vertretung durch zuvor mandatierte Rechtsanwälte (RA Schmidt, Leidigkeit). Eine Inanspruchnahme weiterer Rechtsanwälte war wegen des hierdurch entstandenen erheblichen Vertrauensverlustes und weiterer unvertretbar steigender Kosten nicht mehr gegeben.
Verfassungsrechtlich zu klärende Schwerpunkte sind:
Weiterer Vortrag zu Ziff. 1. und teilweise 2. und 4.:
Für die Vorlage beim BVerfG muß gem. Art. 100/1 GG für den zu
behandelnden Entscheidungsfall ein verfassungswidriges Gesetz
vorliegen und nach Rn 11 eine gewisse Entscheidungserheblichkeit.
Die muß darin bestehen, daß eine verfassungsgemäße
Gesetzesänderung eine andere Entscheidung herbeiführen würde.
Da nach obigen Erläuterungen unklar ist, welches Recht (BGB oder
ZVG) nun eigentlich gilt und das ZVG verfassungswidrig
Eigentümerrechte gem. Art. 14/1 GG einschränkt (s.o.
Kommentarauszüge und Erläuterungen), war die Vorlagepflicht
gegeben.
Analog ist auch die Vorrangfrage zwischen dem Antrag auf
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO
(§ 771/3 ZPO) und Beschwerderecht auf einen Zuschlagsbeschluß
zu behandeln. An sich sollte die Beantwortung dieser Frage kein
Problem sein, weil der Sinn einer einstweiligen Anordnung die
Sicherstellung von Bürgerrechten ist, bevor Benachteiligungen
entstehen. Kommentarauszug: "Es soll verhindert werden, daß
aus einem Titel vollstreckt wird, dessen endgültiger Bestand
fraglich ist." Die Richter im vorliegenden Verfahren sehen
das aber offensichtlich anders.
Weiterer Vortrag zu Ziff. 2.:
Forderungen der Rechtspfleger und Richter hinsichtlich Sach- und
Beweisvortrag über das übliche und zumutbare Maß hinaus,
stellen eine Pflichtverletzung nach §§ 118, 139, 300, 313 ZPO
dar und zudem besteht ansonsten erheblicher Verdacht eines
Unterlassungsdelikts.
Im Rahmen des Erkenntnisverfahrens ist vom Gericht die
vorliegende Rechtsproblematik in seiner temporären wie kausalen
Entwicklung zu erfassen.
Die Gerichte haben in ihren Beschlüssen, oder denen, die noch
nicht ergangen sind, jedoch jegliche Regelungen zum §§ 118,
139, 300 und 313 ZPO außer acht gelassen. Es fehlt eine der
Wahrheitsfindung entsprechende Subsumtion des konkreten
Sachverhalts unter die angewandte Rechtsnorm, wobei von den
angewandten Tatbestandsmerkmalen des angewandten Rechtssatzes
auszugehen und an die die Rechtsfolge geknüpft ist. Es hat dabei
festzustellen, durch welche konkreten Tatsachen jedes einzelne
dieser Tatbestandsmerkmale erfüllt ist. Bei den Tatsachen ist
die Grundlage ihrer Feststellung anzugeben, nämlich Geständnis,
nicht bestritten und/oder bewiesen (inkl. Gründe). Bei
abweisenden Urteilen ist festzustellen, daß es keine Rechtsnorm
gibt, die an die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen die
begehrte Rechtsfolge knüpft (nicht schlüssige Klage), welches
Tatbestandsmerkmal der in Frage kommenden Rechtsnorm nicht
erfüllt ist oder welche Einwendung die Klage unbegründet macht.
Keiner Stelle der Beschlußbegründung ist ein derartiges rechtsstaatliches Vorgehen zu entnehmen. Stattdessen gehen Rechtspfleger und die Richter entweder auf den einzelnen Sachvortrag nicht ein, verdrehen geltendes Recht und wollen die hier vorliegende Verfassungsproblematik nicht erkennen. Der Vergleich der Gerichtsentscheidungen mit den obigen Kommentarauszügen und einer der Absolutheit nahe kommenden entsprechenden Erläuterung der Rechtslage (Grundbedingung des Gleichheitsgedankens) machen diese Feststellung zweifelsfrei deutlich. Auch die Bewertung des bisherigen Sachvortrages und die Anführung von Rechtsmitteln und Rechtsvorschriften des Beschwerdeführers genügen der Feststellung, daß die Entscheider rechtswidrige Entscheidungen getroffen haben und den Widerspruch in einigen Rechtsvorschriften hätten erkennen müssen.
Nach §§ 118, 139 ZPO (§ 139 ZPO Rn 1, Thomas/Putzo,
18.Auflage) wird dem Gericht die Pflicht zur Aufklärung
auferlegt. Sie ist der wichtigste Teil der sachlichen
Prozeßleitung und überträgt dem Richter ein hohes Maß an
Verantwortung für ein gehöriges, faires Verfahren
einschließlich des Beweisrechts im Sinne der Waffengleichheit
und für ein richtiges Prozeßergebnis. Dabei bestimmen §§ 118,
139 ZPO nur, was der Richter zur Aufklärung tun muß, er setzt
nicht die Grenze dafür, was er tun darf. Diese Grenze wird
gezogen durch die Pflicht der Unparteilichkeit. Sie ist
allerdings kein wertfreies Prinzip, sondern an den Grundwerten
der Verfassung orientiert, insbesondere am Gebot sachgerechter
Entscheidung im Rahmen der Gesetze unter dem Blickpunkt
materieller Gerechtigkeit.
Zur Bewertung des Bestehens einer schwerwiegenden
Grundrechtsverletzung sei auf Einleitung und Vorb. zu Art. 1 GG
verwiesen. (s.o.)
Weiterer Vortrag zu Ziff. 3.:
Klärungsbedarf besteht auch in der Frage, ob nachdem nun eine
Rüge nach § 321 a ZPO in Anwendung gekommen ist, anschließend
noch der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung
und/oder die Verfahrensrüge gem. § 295 ZPO in Anwendung
gebracht werden muß, um die Berechtigung einer
Verfassungsbeschwerde bejahen zu können. Schon in Bezug auf das
Verhältnis von Aufwand und Nutzen sind solche gleichgelagerten
Rechtsmittel einzig und allein einer sittenwidrigen Kasuistik
entsprungen und tragen wohl eher zu einer unendlichen
Rechtsweggarantie statt zu einem wirksamen Bürgerrechtsschutz
bei. In der Hauptsache wird das im Volk eher bekannte
Instanzenrecht eingeschränkt, vor allem in dem Punkt des
Vortrags weiterer Gründe, sowie den Angriffs- und
Verteidigungsmittel und dafür schafft man dem Bürger unbekannte
Nebenrechtsmittel und verlangt noch dazu von ihm die komplette
Anwendung dieser Rechtsmittel, damit er seine Rechte durchsetzen
kann. Solches Recht dient einzig und allein einer Verhinderung
der Durchsetzung von Bürgerrechten.
Weiterer Vortrag zu Ziff. 4.:
Entsprechend dem Kommentar EG-Vertrag, 2. Auflage, Lenz, S. 1744,
Rn 36 gilt für die Vorlagepflicht nach der abstrakten
Betrachtungsweise die Beurteilung der Rechtssache nach den
tatsächlichen Rechtsmittelmöglichkeiten (BayVerfGH, NJW 1985,
2894), da sie allein verhindert, daß dem Einzelnen in einem
Verfahren vor nationalen Gerichten durch etwaige fehlerhafte
Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts ein endgültiger
Schaden entsteht. Auch die nationalen Instanzgerichte tragen
Mitverantwortung bei der Durchsetzung und Einhaltung des
Gemeinschaftsrechts, der sie sich nicht unter Hinweis auf die
bestehenden Obergerichte entziehen können. (s. ausdrücklich
EuGH, Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1253/1268)
Nach Rn 37 ist auch als letztes Rechtsmittel die Nichtzulassung
der Revision genannt. D.h. demzufolge, immer das letzte noch
machbare weiterführende Rechtsmittel innerhalb eines Verfahrens
ist als letztes Rechtsmittel gemeint. Von der Pflicht der
Einlegung von Nebenrechtsmitteln wie Rügen, außerordentlichen
Rechtsbehelfen oder hilfsweisen Rechtsmitteln,
Vollstreckungsabwehrklage, Widerspruchsklage,
Wiederaufnahmeverfahren oder neuer Antrag ist nicht die Rede. Da
im vorliegenden Fall eine Entscheidung über die weitere
sofortige Beschwerde, ausgelegt als Rüge, erfolgt ist, können
wir quasi vom letzten Rechtsmittel sprechen.
Rügevielfaltsbedenklichkeiten sind schon erörtert worden und
der EuGH würde diesbzgl. zum gleichen Ergebnis kommen, denn eine
Nichtzulassung zur Revision wäre anderenfalls auch nicht das
letzte Rechtsmittel.
5. Rechtsmittel:
Aus den
hier vorgetragenen Rechtsprechungsregeln ergeben sich
erhebliche Widersprüche zwischen der Zumutbarkeit, der
Anzahl der möglichen Rechtsmittel und der 1-Monatsfrist
zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde. Zum einen wird
vom Bürger die Einlegung ihm zumutbarer Rechtsmittel
erwartet und ein neues gerichtliches Verfahren sei nicht
erforderlich, zum anderen soll er alle prozessualen
Möglichkeiten über die gebotene Erschöpfung des
Rechtswegs hinaus ergreifen. Das könnten dann auch
Petitionen an Parlamente, Eingaben beim Justizminister,
beim Bundestagspräsidenten, beim Bundeskanzler oder beim
Bundespräsidenten sein. Denkbar ist auch die
Erforderlichkeit der Einschaltung der Staatsanwaltschaft
oder des Generalbundesanwalts. Es könnte sogar
EU-Entscheidungsträger betreffen.
(§ 90 BVerfGG)
Nach welcher Entscheidung soll nun die
1-Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde beginnen,
nach der Bedeutendsten oder der letzten vielleicht
Unbedeutendsten, wobei bei diesem Entscheidungsträger
evtl. keine Zuständigkeitsvoraussetzungen vorlagen.
Genau das könnte dann zur Abweisung der
Verfassungsbeschwerde führen.
Auch ist nicht klar, ob alle vermutlich zuständigen
Entscheidungsträger Berücksichtigung finden müssen.
Hier bedarf es eines notwendigen eindeutigen
Regelungsgehalts, der sich auch in jeder Kommentierung
wiederfinden sollte und zwar z.B. nicht in der Form, daß
eine Eingabe beim Gerichtsdirektor nicht erforderlich
sei, sondern daß eine klare Abgrenzung in Form einer
Aufzählung, auf institutioneller Basis o.ä. erfolgt.
Aus der Praxis ist weiterhin bekannt, daß manche
Bürger selbst das gerichtliche Beschwerderecht nicht
kennen und schon garnicht die sofortige Beschwerde.
Welche Kosten hier entstehen entzieht sich ebenfalls
ihrer Kenntnis. Auch das Beratungsgesetz ist weitläufig
unbekannt.
Wenn wir unterstellen, daß ein Rechtsuchender zum
Gericht geht, die Beratungshilfe bewilligt bekommt oder
dort schon eine Beratung erhält, wird sich das z.B. bei
der PKH mit Sicherheit mindestens auf das Antragsrecht
und höchstens (seltener) auf das Beschwerderecht
beziehen. Gerichtlichen Hinweisblättern oder Hinweisen
des Justizministeriums ist das Beschwerderecht jedenfalls
nicht zu entnehmen. Eine Rechtsmittelbelehrung durch das
Gericht ist ebenfalls nicht vorgesehen. Auch die ZPO
enthält keine Regelung, die wenigstens jede Form des
Widerspruchs gegen einen PKH-Beschluß als sofortige
Beschwerde auslegt.
Davon, daß sich Richter und Rechtsanwälte zur
Bevorteilung oder Benachteiligung einer Prozeßpartei
absprechen und er deshalb jeglichen Rechtsstreit,
vertragliche oder gesetzlich fixierte Bindung meiden
sollte, erfährt er ebenfalls nichts.
Mit der Einführung des § 321a ZPO n.F. (auch sonstiges Rügerecht, außerordentlicher Rechtsbehelf, hilfsweise Rechtsmittel, Vollstreckungsabwehrklage, Widerspruchsklage, Wiederaufnahmeverfahren, neuer Antrag etc.) ist mit der Prozeßrechtsreform ab dieses Jahr die Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs eingeführt worden. Es kann nur einer Kasuistik entsprechen, die man wegen ihrer Art als sittenwidrig einstufen muß, wenn nun dem Beschwerdeführer zugemutet wird, dieses (auch die anderen) Nebenrechtsmittel zu kennen und die Pflicht auferlegt, es vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde einsetzen zu müssen. Denn es ist durchaus zu vermuten, daß mit dieser Neueinführung angedacht ist, bei Verletzung des rechtlichen Gehörs und nicht erfolgter Einlegung dieses Rechtsmittels, die Voraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde verneinen zu können.
6. Verweigerung des Rechts auf den gesetzlichen Richter Art. 101/1 Satz 2 GG:
Der Beschwerdeführer hat in seiner Ergänzung vom 29.07.02 zu seiner PKH-Beschwerde die Vorlage beim EuGH gem. Art. 234 EGV beantragt und die Gründe der Überprüfung auf Gemeinschaftsrecht angegeben.
Art. 234 EGV verlangt in jedem Fall die Vorlage beim EuGH, wenn alle möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft sind.
Der Art. 234 lautet:
Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung dieses Vertrags,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der
Organe der Gemeinschaft und der EZB,
c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat
geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.
d) Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats
gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum
Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage
dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei
einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen
selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts
angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung
des Gerichtshofes verpflichtet.
Da nun der Zuschlagsbeschluß rechtskräftig geworden ist und damit das letzte Rechtsmittel (Rüge) eingelegt wurde, war das LG Meiningen verpflichtet, die Rechtssache dem EuGH vorzulegen. Dem kam es nicht nach.
Deshalb wurde unter Berufung auf die BVerfG-Entscheidung -1 BvR 1036/99- vom OLG der gesetzliche Richter verweigert, was somit mindestens Verfassungsbeschwerdegrund ist.
7. Abschlußbegründung:
Die gesamte Rechtsangelegenheit ist ohne Zweifel als
schwerwiegend einzustufen wegen des Streitwerts wegen
Eigentumentzugs von mindestens 98000.- DM und wegen der
verwerflichen und willkürlichen Gesinnung der in der Sache
zuständigen Rechtspfleger und Richter, gegen die zusätzlich ein
Strafantrag wegen Rechtsbeugung gestellt wird.
Insbesondere sei auf Vorb Rn 28 zu Art. 1 GG hingewiesen.
Weiterhin sei darauf verwiesen, daß dem Beschwerdeführer der rechtswidrige Verdreher, daß § 839/2 BGB nach hA dem Art. 34 GG vorangestellt sein soll, bekannt ist. Ihm ist auch bekannt, wie die Auslegung hinsichtlich Rechtsbeugung wegen Standesdünkeln und dem Begriff "wissentlich" gehandhabt wird. Hier sei ggfs. auf § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG verwiesen.
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfG zur Entscheidung anzunehmen, weil dieses zur Durchsetzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers und des Gleichbehandlungsgrundsatzes i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot angezeigt ist. Der Beschwerdeführer ist durch die o.g. Beschlüsse des AG Suhl und LG Meiningen in gravierender Weise zum eigenen Nachteil in seinen Grundrechten verletzt. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung ist aufgrund der fehlenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für die zugrundeliegenden Beschlüsse von besonderer Bedeutung. Auch hat das LG Meiningen die verfassungsrechtlichen Bedenken in seiner Entscheidung lapidar in nicht rechtsstaatlicher Weise abgehandelt.
Ferner kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung iS des § 93 a Abs. 2 lit. a BVerfG zu, da sich die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht alleine aus den bestehenden Grundrechtsentscheidungen beantworten lassen.
gez.: Beetz
Diese Internetseite befindet sich seit über einem Jahr in dieser Homepage. Hinweise von Lesern zur Richtigstellung der Ausführungen sind jedoch nicht erfolgt. IdR können sie das auch nicht. Richtig wäre gewesen, daß nach dem Teilungsversteigerungsanordnungsbeschluß eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO einzig Sinn gemacht hätte, um eine Teilung in Natur (Teilung des Gemeinschaftsgegenstandes) zu erreichen, was die Kommentierung (aber sehr versteckt) als zulässig ansieht. Nach dem Wortlaut des § 771 ZPO dürfte aber jeder Eingriff in das Miteigentum geschützt und bei Veräußerung des Hausgrundstücks auch mindestens Ausgleichszahlungen zulässig sein.
Das Reichsrecht und das DDR-Recht, daß sein Recht weitgehendst vom bürgerlichen Recht abgeleitet hat, bestätigen die Richtigkeit o.g. Vorstellungen vom wirklichen Recht.
Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus dem "Neues Handbuch des Deutschen Rechts, Gaffrey u.a., 3. Auflage, 1931, 1. Band, Neufeld & Henius Verlag Berlin, S. 29, daß sich strikt an die geltenden Rechtsvorschriften gehalten hat. Es drückt mit dem Satz "Leider findet sich im Augenblick kein ernsthafter Käufer" aus, daß zunächst der freihändige Verkauf versucht werden muß.
Als zweites ist ein Auszug aus dem Lehrbuch Zivilprozeßrecht der DDR von 1980 (Staatsverlag Berlin) dargestellt, in dem ausdrücklich vor einer Teilungsversteigerung verlangt wird, glaubhaft zu machen, daß eine Einigung über die Aufhebung der Gemeinschaft erfolglos versucht wurde.