Möhrenbach, den 07.10.2002

An das Bundesverfassungsgericht

Schloßbezirk 3

76133 Karlsruhe

 

 

 

Verfassungsbeschwerde

 

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des

Herrn

unmittelbar gegen

a) den Beschluß des LG Meiningen vom 09.09.02 - Az.: 4 T 5/2002

und mittelbar gegen

alle Entscheidungen im Teilungsversteigerungsverfahren Az.: K 144/2000, AG Suhl

wegen weiterer sofortigen Beschwerde (Rüge) auf sofortige Beschwerde gegen Zuschlagsbeschluß

- Abschriften anbei -

erhebe ich

Verfassungsbeschwerde

zum Bundesverfassungsgericht mit folgenden Anträgen:

Der Beschluß des Landgerichts Meiningen vom 09.09.02 - Az.: 4 T 5/2002 und andere mittelbare Entscheidungen verletzen die Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte insbesondere aus Art. 2/1; 3/1; 14/1; 20/3; 101/1; 103/1 GG.

  1. Der Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird an das LG Meiningen zurückverwiesen.
  2. Der Freistaat Thüringen erstattet dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

 

 

Begründung

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Teilungsversteigerungsverfahren (§§ 180 ff ZVG) in der von dem AG Suhl und LG Meiningen angewendeten Art und Weise verfassungsgemäß war. Hier sei besonders auf BVerfG-Entscheid -1 BvR 1036/99- hingewiesen.

I.

In dem Verfahren des Beschwerdeführers geht es um die Frage, welche Auswirkungen erheblicher Eigentumsentzug

  1. aufgrund sich widersprechender Rechtsvorschriften
  2. wegen rechtswidriger gerichtlicher Entscheidungen
  3. wegen rechtswidriger Anwendung der Verfahrensvorschriften
  4. wegen einer nicht gewürdigten EuGH-Vorlageanfrage innerhalb eines letztinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in der Teilungsversteigerung

haben und inwieweit so ergangene willkürliche Entscheidungen noch verfassungsgemäß sind.

II.

Die nach Erschöpfung des Rechtsweges und binnen der am 12.10.2002 ablaufenden Monatsfrist eingereichte, mithin zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angeführten Entscheidungen der Gerichte verletzen die Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers insbesondere aus Art. 2/1; 3/1; 14/1; 20/4; 101/1; 103/1 GG.

 

Im einzelnen:

s. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auf der Info-Seite

  •  
  • 2. Zum Hergang

    Zwangsversteigerung und Beschwerdeverfahren:

    Es sei darauf hingewiesen, anfänglich eingelegte Rechtsmittel hatten als Begründungsgrundlage das BGB und die ZPO einschließlich Kommentierungen. Erst im Fortgang des Verfahrens stellte sich heraus, daß ein paradoxer Zustand des BGB iVm dem ZVG und der Kommentierung dazu besteht.

    Der Beschwerdeführer nebst Familie bewohnten ein Hausgrundstück in Möhrenbach. Es war Familienbesitz des Beschwerdeführers. Er wurde als Elektromeister arbeitslos und wollte sich selbständig machen. Die Kinder waren schon groß. Es kam zur Scheidung.

    Die ehemalige Frau und Antragstellerin, die im Grundbuch, aufgrund einer damaligen Notarsforderung, wegen Rückübertragung des der Familie des Beschwerdeführers enteigneten Grundvermögens, hälftig mit dem Beschwerdeführer eingetragen war, beantragte am 14.01.00 erstmalig die Zwangsversteigerung am AG Suhl. Diese Zwangsversteigerung konnte durch den RA des Beschwerdeführers allerdings nur durch Hartnäckigkeit mit der Begründung des noch Bestehens einer Zugewinngemeinschaft abgewehrt werden, indem die Antragstellerin ihren Zwangsversteigerungsantrag mit Schreiben vom 12.04.00 zurücknahm.

    Nach der Scheidung reichte sie mit Schriftsatz vom 13.09.00 erneut einen Antrag auf Teilungsversteigerung beim AG Suhl ein. Mit Schreiben des Gerichts vom 27.11.00 verlangte das Gericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers hinsichtlich des PKH-Antrages der Antragstellerin. Im Schreiben des Beschwerdeführers (selbst verfaßt) vom 27.12.00 teilte er dem Gericht mit, daß er nach wie vor bereit sei, den hälftigen Teil der Antragstellerin am Grundstück in angemessener Form zu begleichen.

    Beweis: Schreiben an das AG Suhl vom 27.12.00 (Kopie in Anlage)

    Es erging trotzdem ein Anordnungsbeschluß (04.01.01). Die dann folgenden Schreiben des RA des Beschwerdeführers vom 09.01.01 und 15.01.01 wurden demnach zu spät eingereicht und sie behandelten erst den PKH-Antrag und dann die ablehnende Haltung der Antragstellerin zu einer Trennvermessung (Teilung in Natur ist möglich).
    Nach der Zustellung dieses Zwangsversteigerungsanordnungsbeschlusses legte der RA innerhalb der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen pflichtwidrig keinerlei Rechtsmittel ein.

    Im Schriftsatz vom 05.03.01 geht der RA aber noch weiter und suggeriert in der Frage der Verkehrswertbestimmung unterschwellig, daß sich sein Mandant demnach mit der Zwangsversteigerung abgefunden habe. Einem Schreiben des Beschwerdeführers an seinen RA vom 20.09.00, das leider nicht unterzeichnet wurde, ist zu entnehmen, daß er der Auffassung war, die Rechtsangelegenheit entwickle sich in die Richtung, daß die Antragstellerin das Haus räumen müsse. (Bezug: andere Klage am AG Ilmenau)

    Beweis: Schreiben vom 20.09.00 an RA Schmidt (Kopie in Anlage)

    Auf Drängen des Beschwerdeführers stellte sein RA mit Schriftsatz vom 01.10.01 Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765a ZPO. Für den Schuldner sei die Zwangsversteigerung eine Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei. Die strikte Weigerung der Antragstellerin an einer einvernehmlichen Lösung lasse den Schluß zu, ihn als Miteigentümer zu schädigen. Der Gläubiger habe wesentlich für die Erhaltung der Grundstücke beigetragen, Grundsteuern und Versicherung seien von ihm bezahlt, sowie ein wesentlicher Anteil an Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
    Den gesamten Vortrag machte er pflichtwidrig nicht glaubhaft (Beweise) und hatte somit geringen Wert. Der Vollstreckungsschutzantrag wurde durch ein eigenes Schreiben (01.10.01) des Beschwerdeführers ergänzt, wo er auf Zustimmungsfragen, auf Vermögensverlust und die Gewerbegründung aufmerksam machte.

    Zum Versteigerungstermin am 10.10.01 erging darüber eine negative Entscheidung.

    Daraufhin legte der Beschwerdeführer eine Vollstreckungsabwehrklage und einen Antrag auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung vor und ein Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger Zeiske. Deshalb führte der Rechtspfleger zwar die Zwangsversteigerung durch, aber ohne einen Beschluß zu verkünden. Das Hausgrundstück wurde von der Antragstellerin ersteigert für 166000.- DM (< 45 % )(Verkehrswert war 372000.- DM).

    Die Vollstreckungsabwehrklage bezog sich auf die Pflicht des Zustimmungsverlangens und des Problems hinsichtlich der Aufnahme eines Gewerbes wegen schon 2-jähriger Arbeitslosigkeit, wozu das Grundstück oder ein Teil erforderlich ist. In Ergänzungsschreiben wurden die Widersprüche in Rechtsvorschriften und Kommentaren erörtert und die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht und EuGH verlangt.

    Mit Schriftsatz vom 15.10.01 stellte der Beschwerdeführer einen nicht fristgemäßen einstweiligen Einstellungsantrag nach § 180/2 ZVG, der seinem Inhalte nach als Vollstreckungsschutzantrag (Zeller/Stöber, § 180 Rn 12.10) wegen Verschleuderung unter 50 % des Verkehrswertes zu werten war.

    Mit Beschluß vom 18.12.01 erging ein negativer Beschluß auf das Ablehnungsgesuch und am 21.12.01 erging der Zuschlagsbeschluß.
    Der Beschwerdeführer erhielt keine Benachrichtigung über diesen Termin, obwohl nach § 87/1 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) eindeutig vorgeschrieben.
    Die Zustellung des Beschlusses erfolgte an den RA des Beschwerdeführers mit angeblichen Eingang am 28.12.01. Die gegnerische Seite wußte über den Zuschlagbeschluß schon am 21.12.01 und stellte mit Schreiben vom 21.12.01 entsprechende Forderungen der Grundstücksräumung.
    Da der Beschwerdeführer seinen RA am 02.01.02 von sich aus aufsuchte, bekam er mehr zufällig von der Beschlußverkündung Kenntnis und konnte per Fax am 03.01.02, dem letzten Tag der Frist, Beschwerde wegen der Verletzung der Vorschrift nach § 83 Ziff. 5 und 6 ZVG einlegen. Er nahm auch bezug auf den Vortrag in der Vollstreckungsabwehrklage.

    Als Begründung führte er weiter das fehlende Zustimmungsverlangen und die sich daraus ergebende Amtspflichtverletzung des zuständigen Rechtspflegers an. Weiterhin sei eine schon getilgte Eigentümergrundschuld in Höhe von 20500.- DM mit in Ansatz gebracht worden, wodurch bei Nichtberücksichtigung das Meistgebot der Antragstellerin unter 50 % lag und der Zuschlag hätte versagt werden müssen.
    Als Berechtigung hatte dagegen der Rechtspfleger in seinem Versteigerungsprotokoll angegeben, obwohl er auf eine bestehende Löschungsbewilligung der Sparkasse Arnstadt - Ilmenau hinweist, es handele sich laut Zeller/Stöber, 16. Auflage, § 44 Rn 4 um eine "verdeckte Eigentümergrundschuld", die zu berücksichtigen sei bei der Berechnung des Mindestgebots.
    Der Text auf den er sich bezieht, lautet, "Löschungsvormerkung (BGB § 1179) und gesetzlicher Löschungsanspruch (BGB § 1179a), bei der Grundschuld auch Rückgewährvormerkung (BGB § 883) hindern das Entstehen einer Eigentümergrundschuld, mithin ihre Berücksichtigung im geringsten Gebot nicht." Er will übersehen, daß sich dieser Text nur auf Vormerkungen und Ansprüche bezieht, die einem Vertragspartner dieses Recht nur bei einem zukünftigen Eintretensfall gibt. (Diese Regelung ist auch sonst bedenklich, weil z.B. ein fast abgezahlter Kredit in voller Höhe bei der Berechnung des Mindestgebots berücksichtigt würde, was eine Bevorteilung des Ersteigerers wegen geringeren notwendigen Ersteigerungsgebots bedeuten kann, wenn weitere Mitbieter fehlen. Das ist häufig der Fall.)

    In Ergänzungsschreiben und weiteren Beschwerderechtsmittel geht der Beschwerdeführer auf den Widerspruch von Rechtsvorschriften und Kommentaren ein und verlangt die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht und EuGH. Die dazu eingelegte weitere sofortige Beschwerde (statt Rechtsbeschwerde) war wegen neuen ZPO-Rechts seit 01.01.02 nicht zulässig. Das LG Meiningen hätte aber nach § 572 ZPO n.F. darüber entscheiden müssen, was es trotz mehrmaliger Aufforderung nicht tat. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 11.06.02 führte letztlich zur Vorlage beim BGH.
    Doch plötzlich erhielt der Beschwerdeführer einen Beschluß des LG Meiningen (09.09.02) in dem seine weitere sofortige Beschwerde als Rüge gem. § 321 a ZPO n.F. ausgelegt wurde, wofür es keine rechtliche Handhabe gibt. Ein Hinweis, daß ein BGH-Entscheid nicht zu erwarten ist, fand nicht statt. Stattdessen erhielt der Beschwerdeführer auf sein Ergänzungsschreiben vom 18.09.02 an den BGH eine Mitteilung (26.09.02) von dort, daß die Akten bereits am 02.09.02 zurückübersandt wurden.

     

    Vollstreckungsabwehrklage (Widerspruchsklage):

    Seit 09.10.01 war die Vollstreckungsabwehrklage inkl. Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung beim Amtsgericht anhängig. Mit Schreiben des AG Suhl vom 12.10.01 wurde gebeten, Verweisungsantrag an das Prozeßgericht zu stellen. Aufgrund des Streitwertes über 10000.- DM wurde deshalb Verweisungsantrag an das LG Meiningen gestellt (Schreiben vom 15.10.01).
    PKH-Antrag wurde dazu mit Schriftsatz vom 05.12.01 beim LG Meinigen eingereicht. Mit Kostenforderung des AG Suhl auf Vorschußzahlung vom 07.12.01 stellte der Beschwerdeführer fest, daß Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind, weshalb das AG Suhl mit Schreiben vom 11.12.01 darüber informiert wurde, daß der PKH-Antrag beim LG Meiningen eingereicht wurde. Auf Anfrage beim LG Meiningen erhielt der Kläger dazu das Az.: 4 T 369/01 mitgeteilt.
    Mit Schreiben des AG Suhl vom 12.12.01 teilt das Gericht mit, PKH müsse beim AG Suhl beantragt werden - im übrigen sei das angegebene Az. des LG unvollständig, weshalb eine Anforderung der Unterlagen ohnehin nicht möglich sei.
    Mit Schreiben vom 18.12.01 fragte der Beschwerdeführer beim AG Suhl an, welches Gericht nun für die Vollstreckungsabwehrklage zuständig sei.
    Auf weitere telefonische Anfrage am 17.12.01 des Beschwerdeführers beim LG Meiningen wurde aber das Az. 4 T 369/01 und damit zunächst die dortige Anhängigkeit der Vollstreckungsabwehrklage bestätigt. Zugleich teilte die Geschäftsstelle mit, daß das LG Meiningen einen Beschluß erlassen hätte, wonach die Akten an das AG Suhl zurückverwiesen wurden. Der Beschluß liegt jedoch bis heute nicht vor.

    Nach Rücksprache vom 22.01.02 bei Frau Schmidt vom LG Meiningen, wurde dem Beschwerdeführer nun wiederum versichert, daß die Vollstreckungsabwehrklage am LG Meiningen anhängig sei. Gleiches gilt für den gestellten PKH-Antrag in selbiger Sache.

    Nun wollte der Beschwerdeführer mittels Dienstaufsichtsbeschwerde vom 23.01.02 und 13.02.02 dem Problem Klarheit verschaffen. Der Landgerichtspräsident klärte den Sachverhalt im Schreiben vom 19.02.02 insoweit, daß er mitteilte, das Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage läge im Zuständigkeitsbereich des AG Suhl und sei dort mit dem Az.: 5 C 1061/01 anhängig.

    Terminsbestimmung zur Verhandlung war vom AG Suhl auf den 24.04.02 gelegt. Dieser Ladungstermin wurde mit Schreiben vom 27.03.02 jedoch wieder aufgehoben, weil die Akte mit der Sache K 144/00 aufgrund der weiteren sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.02.02 gegen den Zuschlagsbeschluß vom 21.12.01 dem LG Meiningen vorgelegt würde.

    Mit Schriftsatz vom 29.05.02 wurde der Verteilungstermin in vorliegender Zwangsversteigerungssache auf den 19.07.02 bestimmt. Obwohl schon der Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung dem AG Suhl seit dem 09.10.01 vorlag, reichte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Antrag (um Verbindlichkeit des Gerichts herzustellen) zur Aufhebung des Verteilungstermins mit Schriftsatz vom 11.06.02 beim AG Suhl ein. Dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 02.07.02 zurückgewiesen mit der Begründung, der Zuschlagsbeschluß sei rechtskräftig und in diesem Fall greift die Vollstreckungsabwehrklage nebst Einstellungsantrag nicht mehr.

     

    Dem abweisenden Beschluß vom 02.07.02 steht entgegen:

    Ein die Vollstreckungsabwehrklage abweisender Beschluß hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage ist noch nicht ergangen. (§ 280 ZPO)

    Irreführung und Verschleppung des Klageverfahrens nebst Einstellungsantrag.

    Der Verweisungsantrag an das LG Meiningen wegen des hohen Streitwerts war ordnungsgemäß und hätte vom AG Suhl umgesetzt werden müssen

    Der Beschwerdeführer hatte mit seinem Verweisungsantrag und Folgeschreiben die Vorlage beim LG Meiningen gefordert und ebenso begründet, dem das AG Suhl somit rechtswidrig nicht nachkam und eine Verschleppung des Verfahrens erzeugt.

    Spätestens mit der PKH-Antragstellung am 05.12.01 standen die Gerichte in der Handlungspflicht zunächst über den PKH-Antrag und zugleich über den Antrag über die Einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO) zu entscheiden. Üblicherweise wird das von den Gerichten auch innerhalb eines Monats erledigt. Besondere Pflicht zum schnellen Handeln des Gerichts bestand vor allem wegen des noch nicht erteilten Zuschlagsbeschlusses, der in einer Nacht- und Nebelaktion am 21.12.01 erging, indem der Beschwerdeführer vom Verkündungstermin nicht unterrichtet wurde (§ 87/1,2 ZVG), und deren schriftliche Bekanntgabe in vermutlicher Gemeinschaftsarbeit mit dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers herausgezögert wurde. Nur die zufällige Vorsprache des Beschwerdeführers bei seinem RA erlaubte die noch rechtzeitige Einreichung der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß bei Gericht.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit verliert eine Vollstreckungsabwehrklage ihre Berechtigung, wenn die Vollstreckungshandlungen abgeschlossen sind. Gemäß den Kommentierungen zu §§ 704 und 767 ZPO enden sie, wenn der Gläubiger aus dem Titel befriedigt ist. Diese Befriedigung tritt entgegen den Behauptungen des Gerichts in seinem Abweisungsbeschluß nicht mit dem Zuschlagsbeschluß oder nach Erledigung des Beschwerderechts dagegen ein, sondern eben erst dann, wenn der Gläubiger, hier Frau Beetz, befriedigt ist.

    Wie Sie jedoch zweifelsohne dem Verteilungsprotokoll vom 19.07.02 (Seite 5) entnehmen können, ist der Anspruch der Frau Beetz wegen Einigungsmangel nicht zur Auszahlung gekommen. Die Gläubigerin ist somit noch nicht befriedigt.

    Gemäß der Rechtskommentierung zu § 767 stehen die Vollstreckungsabwehrklage oder ein anderer möglicher Rechtsbehelf (Beschwerde) zur Wahl an. Die Vollstreckungsabwehrklage nebst Einstellungsantrag wurden zum Zwangsversteigerungstermin am 10.10.01 vor dem Zuschlagsbeschluß und nach der Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag des Beschwerdeführers dem Rechtspfleger überreicht und gelangten so zu einem bestimmten beabsichtigten Zeitpunkt zur Vorlage beim Gericht (s. Versteigerungsprotokoll vom 10.10.01). Ein anderer Rechtsbehelf war somit nicht anhängig.

    In der ZPO-Kommentierung ungeklärt bleibt die Verfahrensweise, wenn nach der Einlegung der Vollstreckungsabwehrklage das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingereicht wird. Nach obiger Aussage hätte, weil zuerst die Vollstreckungsabwehrklage eingereicht wurde, eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage stattfinden dürfen.
    Weiterhin ist gemäß der ZPO-Kommentierung zu § 767 für eine Vollstreckungsabwehrklage ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich, das aber nicht besteht, wenn ein anderer Rechtsbehelf eingelegt ist. Insoweit besteht hier höchstrichterlicher Klärungsbedarf.

    Mit dem zusätzlichen Antrag des Beschwerdeführers den Verteilungstermin aufzuheben, war angedacht, dem Gericht nahe zu bringen, daß immernoch eine Vollstreckungsabwehrklage nebst Einstellungsantrag anhängig ist, dem zur Wahrung und Sicherung des materiellen Rechts des Beschwerdeführers zu folgen sei.

    Stattdessen stellt das Gericht in sekundärer Weise fest, dem Anordnungsantrag sei nicht entsprochen worden und es sei für den Antrag des Klägers (Beschwerdeführers) vom 11.06.02 kein Raum mehr. Es will übersehen, obwohl nur richterliche Grundlagenfähigkeiten berührt werden, daß erstens kein PKH-Beschluß vorliegt und zweitens kein Beschluß zum Anordnungsantrag oder zur Vollstreckungsabwehrklage erlassen wurde.

    Die bisherige Nichtbehandlung der Vollstreckungsabwehrklage nebst Einstellungsantrag haben einzig und allein das AG Suhl und das LG Meiningen zu verantworten. Sie hatten hinreichend Zeit über die Angelegenheit zu entscheiden.

    Plötzlich, nachdem nun auch der Verteilungstermin stattgefunden hat, werden die Prozeßparteien mit Schriftsatz des Gerichts vom 13.09.02 zu einer Verhandlung am 22.10.02 geladen. Das Gericht überging offensichtlich dabei den PKH-Antrag.
    Der Beschwerdeführer gab somit mit den Schriftsätzen vom 23.09.02 den Hinweis zunächst über den PKH-Antrag zu entscheiden, die Begründung wurde ergänzt und ein weiterer Verweisungsantrag an das LG Meiningen wurde gestellt.
    Entscheidungen hierüber liegen noch nicht vor.

    3. Rechtliche Situation gemäß BGB, ZPO und ZVG:

    Alle weiteren Ausführungen zu Geldbeträgen werden zur besseren Verständlichkeit weiter in DM festgehalten. Kommentarhinweise ohne Angabe der Literatur beziehen sich alle auf Zeller/Stöber, 16. Auflage.

    Die Begründungen in den bisherigen Schriftsätzen lassen erkennen, daß offenbar eine Bevorteilung der Antragstellerin mit der Zwangsvollstreckung erzielt werden soll. Das trifft vor allem für den Bereicherungszweck in Höhe von 98000.- DM zu. Analog zu § 15 Rn 20.27 und § 180 Rn 9.5 ZVG haben wir es hier mit einer Unredlichkeit gar Sittenwidrigkeit wegen hinterlistigen Billigerwerbs zu tun, wobei beabsichtigt ist, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dem hatte das Vollstreckungs- und das Prozeßgericht analog dieser Kommentierung die Anerkennung zu versagen und es wird zugleich auf § 33 Rn 2 ZVG verwiesen.
    Laut § 33 Rn 2 gehören zu den Einstellungs- und Aufhebungsgründen einer Zwangsversteigerung Entscheidungen zu den § 765a, § 767 und § 769 ZPO. Bei Dringlichkeit nach ZPO § 769/2 (dieser Antrag wurde in der Klage vom 09.10.01 gestellt, aber bis heute nicht darüber entschieden) ist laut § 33 Rn 2.3 der Zuschlagstermin herauszuschieben und die Entscheidung des Prozeßgerichts abzuwarten. Der Antrag wurde am 10.10.01 dem Rechtspfleger zum Versteigerungstermin vorgelegt. Statt aber rechtzeitig über diesen Antrag zu befinden, erging in einer übereilten Aktion, indem der Beschwerdeführer nicht über den Zuschlagsverkündungstermin informiert wurde, der Zuschlagsbeschluß am 21.12.01. § 87 Rn 3 ZVG beinhaltet nun hierzu wiederum, daß wie im vorliegenden Fall die erschienenen Personen in der Zwangsversteigerung wegen ihres Rechtsmittelrechts aus § 98 ZVG von dem Verkündungstermin benachrichtigt werden sollen. Jedoch bekam der Antragsgegner nur rein zufällig noch rechtzeitig von dem Zuschlagsbeschluß Kenntnis und konnte im letzten Augenblick das Beschwerderechtsmittel dagegen einlegen.

    Die heutige Kommentierung zum § 749 und § 753 des BGB läßt erkennen, daß es keine einheitliche Regelung darüber gibt, ob als Voraussetzung die Einwilligung aller Miteigentümer in die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft erforderlich ist, obwohl für eine Verfassungsmäßigkeit notwendig. Vergleiche dazu die Kommentare Jauernig,9.Auflage, Beck 99, Palandt, 56. Auflage, Beck-Verlag und Dörner/..., BGB-Handkommentar.
    Jauernig beinhaltet zu § 749 eindeutig den Anspruch eines Miteigentümers auf Einwilligung der anderen Miteigentümer und legt bei Nichteinwilligung zweifelsfrei die gerichtliche Durchsetzung mittels Klage fest. Jedoch spricht er im § 753 Rn 8 einem Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen das Antragsrecht nach §§ 180 ff ZVG zu und meint die anderen Miteigentümer müssen sich dagegen wehren. Dabei erklärt er nicht wer, wie und welche Gründe gelten.
    Dörner hingegen spricht bei § 749 von einem umständlichen Weg und das sei die herkömmliche Meinung. In § 753 wird nur vom Antragsrecht nach §§ 180 ff ZVG gesprochen ohne Rechtsmittel oder Folgen zu nennen.

     

    Palandt hat zum Abschnitt Gemeinschaft eine Vorbemerkung. Unter Rn 2 steht folgendes, "Die Aufhebung erfordert auf die Beendigung zielenden einstimmigen Beschluß oder Vereinbarung aller Teilhaber". Eine Unterscheidung der Gemeinschaftsarten macht er dabei nicht. Zu § 749 Rn 2 führt er aus, "Aufhebungsvereinbarung aller Teilhaber und Ausführung der Teilung oder gemäß §§ 752ff, sonst Leistungsklage mit dem Antrag auf Vornahme bzw. Duldung der konkreten Handlungen. Zwangsvollstreckung ggf. nach ZPO § 887. Kein Titel auf Aufhebung oder Teilung ist nötig zur Zwangsversteigerung eines Grundstückes, falls der Antragsteller im Grundbuch eingetragen ist, ZVG § 181/1,2" Der § 752 verweist zunächst auf die Vorbemerkungen, sonst "Für die Teilung gilt vorrangig eine zwischen allen Teilhabern getroffene Vereinbarung", ohne näher zu bestimmen, was vorrangig heißt. In § 753 Rn 1 legt er fest, "§ 753 gilt, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand unteilbar ist (sonst: § 752) und veräußerlich ist". In Rn 3 schreibt er weiter, "Grundstück ist auf Antrag eines als Miteigentümer im Grundbuch eingetragenen Teilhabers gem. §§ 180 ff ZVG zu versteigern". Also § 753 geht ohne vorherige Prüfung auf § 752 nicht. Die Schwachstelle beim Palandt-Kommentar liegt somit bei dem Wörtchen "vorrangig". Ansonsten überwiegt die Notwendigkeit der vorherigen Vereinbarung der Teilhaber.

    In Zeller/Stöber 16. Auflage, Rn 3.4 wird hingegen ohne Mißverständnisse das Antragsrecht auf Zwangsversteigerung ohne bezug auf bestimmte Gemeinschaften und ohne Angabe von Gründen oder die Notwendigkeit der Zustimmung der anderen Miteigentümer erlaubt. Eine Klage auf Zustimmung zur Aufhebung der Gemeinschaft sei grundsätzlich nicht nötig.
    Alle verschweigen aber die katastrophalen Folgen bei Verkauf über die Regelung nach dem ZVG.
    Im vorliegenden Rechtsfall hat sich der Antragsgegner mittels Vollstreckungsschutzantrag, Vollstreckungsabwehrklage, mit Antrag auf Einstweilige Einstellung der Zwangversteigerung, mit Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger und mit Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß gewehrt. Der Vollstreckungsschutzantrag wurde abgewiesen, weil er hier nicht anwendbar sei. Bei der Vollstreckungsabwehrklage und Antrag ist ein Kompetenzgerangel bzgl. Zuständigkeit zwischen AG und LG entstanden, wobei der Zweck ist, die Klage unwirksam werden zu lassen wegen dann schon beendigter Vollstreckung. Das Ablehnungsgesuch wurde abgelehnt wegen angeblicher verspäteter Glaubhaftmachung. Es wird von den Gerichten gemauert und abgeblockt.
    Eine ältere Kommentierung zum BGB (Friedrich, Beck, München 91, 4. Auflage, S. 490, 491 in Kopie beigefügt) hingegen spricht eindeutig von der Erforderlichkeit der Zustimmung aller Miteigentümer, ohne eine oder mehrere Gemeinschaftsarten dabei auszuschließen, und im Verweigerungsfall sei die Klage gegeben. Infolge führt er zu § 753 weiter aus, "Auseinandersetzung führt zur Teilung entweder in Natur (§ 752) oder zum Verkauf (für Grundstücke gelten die Versteigerungsvorschriften nach §§ 180 ff ZVG)". Die Zwangsversteigerung kann nicht als Pflicht verstanden werden, weil bei einer Einigung der Miteigentümer der Normalverkauf möglich wäre und zweitens Vermögensverlust entstünde. Unter Auseinandersetzung ist die Aufteilung, sowie Schulden- und sonstige Abklärungen zu verstehen. Da ansonsten erhebliche Bereicherung (§ 812 BGB) eintreten würde, kann nur die Zustimmunsvariante die Zutreffende sein.
    Das hat seinen Hintergrund im Art. 14 GG "Schutz des Eigentums" (Eigentumsgarantie). Damit ist der Schutz vor schädigenden staatlichen Eingriff, wozu Gesetze und deren Rechtsanwendung gehören, gemeint.

     

    Im Falle der Kommentierung nach Dörner würde diese Regelung Eigentumsrechte durch Entreicherung verletzen, wie Sie im vorliegenden Rechtsfall (98000.- DM Verlust) und an folgendem Beispiel eines authentischen Falles sehen werden. Es wird in beiden Fällen zweifelsfrei ein Grundrecht verletzt, denn z.B. 98000.- DM können sich viele Bürger unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit nicht erwirtschaften. Das GG soll nicht für eine Minderheit, sondern für alle gelten.

     

    Miteigentümer A B
    zu je 1/4 3/4
    Verkehrswert 340000.- DM, davon 85000.- DM 255000.- DM
    Ansprüche Verlangt Auszahlung ihres Anteiles Nein, weil Ansprüche nicht geklärt sind.
    Folge Deshalb Zwangsversteigerung § 180 ZVG Hat dagegen die Rechtsmittel nach

    § 30a/1 ZVG

    § 180/2 ZVG

    § 767 iVm. § 769 ZPO

    §§ 95 ff, § 83 Ziff. 5,6

    Variante 1: Dritter kauft

    Verkaufserlöß: 70 %

    = 238000.- DM

    Erhält davon 59500.- DM

    Verlust: 25500.- DM

    Erhält davon 178500.- DM

    Verlust: 76500.- DM

    Variante 2: A kauft

    Kaufpreis: 70 %

    = 238000.- DM

    Zahlt 178500.- DM

    Verkauft danach z.B. Hausgrundstück für 340000.- DM

    Gewinn: 76500.- DM

    abzgl. ca. 10% für Kurzkredit

    Erhält 178500.- DM
    1. Verlust: 76500.- DM
    2. Verlust: Grundstücksverlust
    Variante 3: B kauft

    Kaufpreis: 70 %

    = 238000.- DM

    Erhält 59500.- DM

    Verlust: 25500.-

    Zahlt 59500.- DM

    Gewinn: 25500.- DM

     

    Der Variantenvergleich geht von den heutigen Verhältnissen bei Zwangsversteigerungen aus. Dabei hat sich herauskristallisiert, daß Hausgrundstücke in Stadtrand- oder ländlicher Lage kaum Fremdbieter findet und zumeist nur zu 50 - 70 % des Verkehrswertes ersteigert wird.
    In Variante 1 ist der Verlust des Nichtantragstellers B wesentlich höher als bei dem Antragsteller A. In Variante 2 macht der Antragsteller deutlichen Gewinn. In Variante 3 kauft der Nichtantragsteller mit geringen Gewinn und der Antragsteller hat dabei geringen Verlust. Die Risikoabwägung insgesamt zeigt ein sehr geringes Risiko und wesentlich deutlichere spekulative Gewinnvorteile beim Antragsteller.
    Wenn der Gesetzgeber den Bürger mittels Gesetz einem Risiko aussetzt, hat das nichts mit Recht zu tun, sondern mit Spekulation zum Vorteil anderer. Die Gesetzgebung wird nicht sozialen und sogar faulen marktwirtschaftlichen Regeln unterworfen. Wer finanzkräftig ist oder auch über eine gewisse Connection verfügt, kann mit höherer Sicherheit spekulieren und Risiken (auch risikolos) aufnehmen, als der Finanzlose. Bei den derzeitigen Connectionkonstruktionen in Deutschland bietet sich das Medium Zwangsversteigerung über die Gerichte geradezu an.

    Die Frage, ob vor einer Zwangsversteigerung auf ein Aufhebungsverlangen die Nichtzustimmung von den Miteigentümern, vorliegen muß, wird im folgenden noch widersprüchlicher, aber auch deutlicher.
    In Creifelds Rechtswörterbuch, 16. Auflage, Beck-Verlag 2000, Stichwort "Erbengemeinschaft", S. 404 ist festgehalten, "Auseinandersetzung kommt durch freie Vereinbarung durch die Miterben zustande. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so greifen die gesetzlichen Bestimmungen ein.". Die Auseinandersetzung regelt sich ebenfalls nach § 749 ff BGB (s. im Buch weiter oben). Bedingung ist also, nur wenn eine Einigung nicht zustande kommt, können die gesetzlichen Regelungen angewendet werden.
    Unter dem Stichwort "Gemeinschaft" auf Seite 533 ist jedoch festgehalten, "Jeder Teilhaber kann jederzeit-bei abweichender Vereinbarung jedenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes-die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen". Das könnte darauf hindeuten, daß diese Regelung für alle Gemeinschaften gilt, wenn da nicht unter dem Stichwort Erbengemeinschaft die Vereinbarungsfrage festgelegt wäre. Jetzt könnten wir annehmen, weil die Erben keine Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses nach § 749/2 BGB hatten, steht ihnen die vorherige Vereinbarungsklärung zu. Leider berücksichtigen analog zum vorliegenden Fall weder § 16 und §§ 180 ff ZVG in seinen Rechtsnormen und Kommentierungen den Erbfall, sondern sie gestehen auch den Erben das sofortige Antragsrecht auf Zwangsversteigerung zu.
    Hier tritt der Widerspruch in der Rechtskommentierung selbst für einen Laien zutage.

    Wenn man sich die Praxis anschaut, wird der § 749/1 BGB allgemein übergangen und sofort der § 753/1 BGB angewandt. Der § 749/1 BGB legt fest, "Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen". Der § 753/1 BGB legt fest, "Wenn die Teilung in Natur (§ 752 BGB) ausgeschlossen ist, erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft bei Grundstücken durch die Zwangsversteigerung". Nach § 753/1 scheint zunächst unverständlich, daß es § 749/1 überhaupt gibt, denn er wäre eigentlich überflüssig. In § 753/1 wäre ja eigentlich alles gesagt, wenn nicht die Bedingung voranstünde, "Wenn die Teilung in Natur nicht möglich ist". Hier stellt sich die Frage, darf das in alleiniger Entscheidungsgewalt eines einzelnen Miteigentümers liegen. Weiterhin wird Bezug genommen auf § 752 BGB, der besagt, "Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn sich diese ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Darf hier ein einzelner Eigentümer über die Bedingung, ob keine Wertminderung eintritt und ob gleichartige Teile erzielbar sind, bestimmen. Das kann wohl schlecht sein. Denn dann könnte er einfach festlegen, die Bedingung kann nicht erfüllt werden und läßt in schädigender Weise versteigern. Vom logischen her muß somit entweder eine Zustimmung aller Miteigentümer vorliegen oder die Regelung ist bei gerichtlichen Rechtsstreit anzuwenden.
    Zur besseren Verständlichkeit fehlt dem § 749/1 eigentlich nur die Konkretisierung hinsichtlich der Einholung der Einwilligung der anderen Miteigentümer und evtl. das Klagerecht.

     

    Zeller/Stöber, ZVG, 16. Auflage, Beck geht in § 180 Rn 3.13 h) und i) speziell auf Zwangsversteigerungen bei einem Ehegattenverhältnis ein.
    Für sonstige Verhältnisse hält er in Rn 7.20 fest, "Erinnerung/Beschwerde findet statt, wenn geltend gemacht wird, daß eine Verfahrensvoraussetzung für die Anordnung der Zwangsversteigerung nicht bestehe, auch etwa, daß Ausschluß der Auseinandersetzung im Grundbuch eingetragen ist oder ein sonstiges aus dem Grundbuch ersichtliches Hindernis vorliegt."
    In Rn 9.5 verneint er einen Auseinandersetzungsanspruch in den Fällen, wenn gem. § 242 BGB gegen Treu und Glauben rechtsmißbräuchlich verstoßen wird. Der Verstoß gegen Treu und Glauben erfordert, daß durch die Teilungsversteigerung dem Miteigentümer bewußt Nachteile zugefügt werden, ohne das der Antragsteller durch seine Rechtsausübung einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangen könnte, daß sie demnach schlechthin unzumutbar ist. (Was ist, wenn er einen Vorteil erlangt ?) Billigkeitserwägungen (Erl.: Ausgewogenes Verhältnis zw. Leistung und Gegenleistung, das der Gerechtigkeit entspricht; Verhältnismäßigkeit entsprechend der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; keine Willkür; angemessene sachlich gerechtfertigte Berücksichtigung der Interessen beider Parteien (Creifelds Rechtswörterbuch, 16. Auflage; Friedrich, 4. Auflage, Beck, S. 404)) allein rechtfertigen es nicht, einem Miteigentümer sein Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft zu versagen. (Erl.: Einstweilige Einstellung gem. § 30a ZVG ist aber zulässig) Ein Gemeinschafter, der die Aufhebung der Gemeinschaft betreibt, kann unter besonderen Umständen nach Treu und Glauben (Erl.: Wenn es nach § 242 BGB erforderlich scheint.) auch gehalten sein, auf die Teilungsversteigerung zu verzichten und sich mit einem auch seinen Interessen gerecht werdenden und zumutbaren Realteilungsvorschlag (Was ist gemeint? Verkauf zum Verkehrswert oder Teilung in Natur, sicher beides) der anderen Teilhaber abzufinden (zu berücksichtigen nur nach Entscheidung in einem Widerspruchsprozeß) (Wieso abfinden? Ist Vermögensverlust besser als Verkauf in Höhe des Verkehrswertes?). Gerichtliche Teilung (die gesetzlich nicht vorgesehen ist) kann jedoch nur in (ganz besonderen) Ausnahmefällen möglich sein, in aller Regel kommt sie nicht in Betracht. Aus bloßen Billigkeitserwägungen (Erl.: z.B. wegen Vermögensverlust) kann einem Miteigentümer jedoch nicht durch Richterspruch sein Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft zugunsten einer anderen Teilungsart versagt werden. (Erl.: Zunächst irreführend, aber letztendlich richtig, s. unten Theoretischer Verfahrensablauf) Siehe hierzu auch Rn 3.13 n.
    In Rn 3.13 n) steht, "Durch die Teilungsversteigerung könnte allerdings ein Druck hinsichtlich einer Ehescheidung auf den anderen Ehegatten ausgeübt werden, indem diesen die Wohnung oder die Grundlage seines Gewerbebetriebes entzogen wird. Hier ist unter Umständen schon die sofortige Versteigerung als "zur Unzeit" gefordert anzusehen und eine Einstellung der Zwangsversteigerung gegeben. So könnte auch der Antrag eines Ehegatten während bestehender Ehe seiner Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft zuwiderlaufen. Aus besonderen Gründen kann auch nach der Scheidung eine Teilungsversteigerung unzulässig und einer der Ehegatten berechtigt sein, die Übereignung des Anteils des anderen zu verlangen (weil etwa die während der Ehe erfolgte Zuwendung dieses Grundstücksanteils an den anderen Teil wegen Wegfalls der Grundlage für die Zuwendung den Versteigerungsantrag des anderen als unzulässige Rechtsausübung nach BGB § 242 erscheinen ließe), es muß sich aber dabei um Ausnahmefälle handeln, wenn also die Versteigerung dem anderen schlechthin unzumutbar ist. Dies zu beurteilen (sei es im Zustimmungsersetzungsverfahren, sei es auf eine Widerspruchsklage des anderen Teils hin), ist eine Tatfrage, etwa unter den Umständen, daß ein Teil (Erl.: ein Miteigentümer) alle Kosten des Hauses getragen habe, alle Arbeiten geleistet habe, vielleicht gar das Haus als Altersversorgung geschaffen habe.

    Diesen Ausführungen widersprechen folgende Auszüge aus dem ZVG-Kommentar:
    Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Amtsermittlung der Tatsachen, die für oder gegen ein Rechtsschutzbedürfnis sprechen könnten, erfolgt jedoch nicht" ( Zeller/Stöber, 16. Auflage, Einleitung Rn 48.1)
    Die Einholung einer Stellungnahme und die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragsgegners von Amts wegen erfolgt demnach vor dem Anordnungsbeschluß nicht.
    Der Kommentar zu § 181 Rn 2.2 Zeller/Stöber bietet sinngemäß: Für eine Klage (des Antragstellers) auf Aufhebung der Gemeinschaft fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, da ein Antragsrecht besteht. Es liegt dann vor, wenn bestimmt vorauszusehen ist, daß gegen die Anordnung der Versteigerung Widerspruch erhoben wird oder wenn von vornherein erhebliche Zweifel am Antragsrecht gegeben sind (Drescher, Teilungsversteigerung, 1908, § 2/1).
    Dieser Kommentar gibt den einzigen schwachen Hinweis darauf, daß bei Vorliegen eines Widerspruchs des Antragsgegners oder ... ein Antragsrecht nicht gegeben ist. Demnach besteht für den Rechtspfleger das Recht aus den genannten Gründen den Antrag abzulehnen.
    Ein Klagerecht ist nach obigen Wortlaut nur dann gegeben, wenn kein Antragsrecht besteht. Ein Antragsrecht kann aber nur entfallen, wenn der Zwangsversteigerungsantrag abgelehnt wird. Hier sind dazu spezielle Gründe für die Ablehnung angeführt, nämlich wenn vorauszusehen ist, daß Widerspruch gegen die Versteigerung erhoben wird oder wenn von vornherein erhebliche Zweifel am Antragsrecht bestehen. Das Antragsrecht kann aber nur von dem den Antrag bearbeitenden Rechtspfleger geprüft und abgelehnt werden.

     

    In Zeller/Stöber 16. Auflage, § 180 Rn 3.4 wird hingegen (Erl.: oberflächlich betrachtet) ohne Mißverständnisse das Antragsrecht auf Zwangsversteigerung ohne bezug auf bestimmte Gemeinschaften und ohne Angabe von Gründen oder die Notwendigkeit der Zustimmung der anderen Miteigentümer erlaubt. (Erl.: Irreführend, aber letztlich nicht verkehrt, denn es ist nur gemeint, daß der Antragsteller die Zustimmung zuvor nicht einholen muß.) Eine Klage auf Zustimmung zur Aufhebung der Gemeinschaft sei grundsätzlich nicht nötig. (Erl.: Irreführend, aber nicht verkehrt. Grundsatz läßt die Ausnahme von der Regel zu.) Jeder Bruchteilsmiteigentümer kann also gegen die anderen grundsätzlich die Teilungsversteigerung betreiben.

    Die Rechtskommentierung des ZVG schränkt die Rechte des anderen Miteigentümers ungebührlich ein, indem in einer nur 14-tägigen Antragsfrist Vermögensverlust zeitweilig verhindert oder wenn in einer bestimmten Frist eine Einigung über den freihändigen Verkauf mit dem Antragsteller erzielt wurde. Die Versteigerung kann nur abgewendet werden, wenn Sittenwidrigkeit oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt.

    Wie ist die Rechtslage nach dem ZVG zu beurteilen. Feststeht, daß einem Miteigentümer das Recht jederzeit zugestanden werden muß, seinen Anteil veräußern zu können (Umzug, Geldnot, etc.). Da wo ein Anteil nicht veräußerbar ist, muß der Miteigentümer notgedrungen sich fügen. Das sollte allerdings mit geringsten Verlusten vonstatten gehen und deshalb eine Ablehnung der Zwangsversteigerung möglich sein und vom Antragsteller die Teilung in Natur oder der freihändige Verkauf verlangt werden können. Dafür spricht der Auszug in Einleitung Rn 48.1., der den Antragsteller zur Klage (und Einstweilige Verfügung) zwingt. Wenn nachher, also nach dem Anordnungsbeschluß Billigkeitserwägungen (Schadensbegrenzung) unberücksichtigt bleiben müssen, kann sich das nur so erklären, daß der andere Miteigentümer in die Zwangsversteigerung eingewilligt hat oder sie nicht verneinte.

    Sicherungsverwaltung:

    Bezüglich der Variante einer auch beantragten Zwangsverwaltung führt der Rechtspfleger an, eine Zwangsverwaltung kann nicht mehr angeordnet werden, da die Ersteherin der Hausgrundstücke ihre Zahlung des baren Meistgebotes bewirkt hat. Die Ausführungen in § 94 ZVG Rn 1 und 2 werden nicht bestritten, haben aber nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun, sondern eher mit Versteigerungen, die durch Verschulden des Antragsgegners entstanden sind. Genau das trifft im vorliegenden Fall nicht zu und deshalb muß für die hier vorliegende sehr streitige und sittenwidrige Situation dem Antragsgegner als bisherigen Eigentümer die Sicherheit vor Schadenszufügung eingeräumt werden.

    In § 89 Rn 2.3. ZVG Zeller/Stöber (16. Auflage) wird dieses Recht teilweise auch jedem sonstigen Schuldner eingeräumt.
    "Wird ein Rechtsmittel gegen den Zuschlag eingelegt und dieser durch das Beschwerdegericht aufgehoben, so bleibt der Zuschlag zunächst wirksam, bis er rechtskräftig aufgehoben ist. Einen Schutz gegen zwischenzeitliche Verfügungen des Erstehers (z.B. Weiterverkauf) für die Beteiligten gibt es nach § 94."

    Zweifelsfrei bezieht sich diese Aussage auf den "Schutz vor zwischenzeitlichen Verfügungen" und beinhaltet keine Grenzen bzgl. der erbrachten Zahlung des Bargebots. Insofern liegt in dieser Kommentierung ebenfalls ein Widerspruch vor, indem der § 94 ZVG und seine Kommentierung überhaupt nicht darauf eingehen.

    Dem Gesetzgeber und der Rechtsprechung kann laut Art. 100 GG ein rechtsfreier und schädigender Raum in der Sache nicht zugestanden werden. Beim wahrscheinlichen Schuldner aufgrund von Titeln ist das zwingende Recht des Gläubigers mit den mutmaßlichen Rechten des Schuldners in Abwägung zu bringen, was sich aus dem dargebrachten Streitvortrag und dem Schrifttum ergibt. Dabei ist die Wertigkeit bestehender Titel des Gläubigers zum neuen Rechtsmitteleinsatz, Tatsachenvortrag und Glaubhaftmachung des Schuldners zu berücksichtigen.
    Im vorliegenden Fall hingegen liegen keine Titel des Gläubigers oder Schulden des Antragsgegners vor. Die Ersteherin selbst hat keine Gegenargumente vorgetragen.

    Theoretischer Verfahrensablauf nach der nun ausgearbeiteten Rechtslage gemäß ZVG wäre also der:
    Ein Miteigentümer stellt den Zwangsversteigerungsantrag. Das Vollstreckungsgericht kann, aber muß eine Stellungnahme des anderen Miteigentümers nicht einholen, was in der Praxis auch nicht geschieht. Nach dem Anordnungsbeschluß wäre zeitweilig ein Vermögensschaden (Unbilligkeitsgrund) mit Antrag nach § 30a ZVG in der knappen Antragsfrist von 14 Tagen zu verhindern. Die Einigung mit dem Antragsteller muß gesucht werden. Stimmt er einer Teilung in Natur oder einem freihändigen Verkauf nicht zu, muß ihm böswilliges schädigendes Handeln (Treu und Glauben) nachgewiesen werden. An dieser Stelle müßte eine dann eingelegte Widerspruchsklage, die die schädigenden Absichten des Antragstellers nachweist (Beweis erbringen), nebst Einstellungsantrag greifen. Nur so können nur noch Unbilligkeiten wegen Teilungsversteigerung verhindert werden.

    Die Auszüge aus dem ZVG-Kommentar belegen mit Sicherheit, daß der Gesetzgeber mit dem ZVG dem Antragsgegner seine Rechte sehr verkompliziert hat. Nur der Profi würde richtig reagieren. So kann den Miteigentümern durch die Zwangsversteigerung ein durchaus erheblicher finanzieller Nachteil (die Hälfte des Verkehrswertes) entstehen, z.B. bedingt dadurch, daß ein Miteigentümer wirtschaftlich unfähig ist und die Verhältnisse hinsichtlich einer Zwangsversteigerung nicht kennt. Andererseits kann ein Miteigentümer auch willkürlich bevorteilt werden, wenn die Kommentierung nicht im Zusammenhang angewendet wird.
    Das Rechtsproblem setzt sich vor allem in den sich widersprechenden BGB-Kommentierungen zu §§ 749 ff (wie schon erläutert) fort.

    Ein Fallbeispiel, wie bei den nicht seltenen Fällen verfahren wird, wenn ein Miteigentümer über die Zwangsversteigerung durch Ersteigerung sich bereichert, fehlt.

    Die Bewertung der vorliegenden Rechtssituation ist unter diesen Verhältnissen nicht möglich. Wir haben nachfolgend trotzdem versucht, einmal hinsichtlich der Variante nach dem ZVG und einmal hinsichtlich der Variante nach dem BGB Lösungen anzubieten.

    Die Anwendung des ZVG im vorliegenden Fall:
    Hier käme das schon oben aus der Kommentierung in Fettschrift vorgetragene in Betracht.

    Wegen des Rechtsschutzbedürfnisses reicht das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.12.2000 an das Gericht aus, in dem er mitteilt, alles in gerechter angemessener finanzieller Form zu klären und er sei nach wie vor bereit den hälftigen Anteil der Antragstellerin in angemessener Form zu begleichen. Daraus ist ein Widerspruch gegen die Zwangsversteigerung ersichtlich. Er entspricht sogar den Regeln zur Feststellung eines Rechtsschutzbedürfnisses, denn er hat die Aufhebung nicht abgelehnt, sondern eine einvernehmliche Lösung angeboten.
    Weiterhin war die Einstellung des Beschwerdeführers zur Zwangsversteigerung aus dem Vorverfahren (Az.: K2/2000 AG Suhl) gerichtsbekannt. Zumindest wäre unter diesen Verhältnissen eine konkretere Rückfrage des Gerichts bei dem Beschwerdeführer, also nicht nur die PKH-Anfrage zwingend erforderlich gewesen.

    Die Einlegung eines Antrags zur einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung gem. § 30a und b ZVG oder Erinnerung nach § 766 ZPO a.F. in der 14-tägigen Frist nach dem Anordnungsbeschluß wurde vom RA pflichtwidrig versäumt. Eine Widerspruchsklage wegen schädigender Absichten wird hinfällig.

    Einem Vollstreckungsschutzantrag ist stattzugeben, z.B., wenn Antrag des Schuldners wegen drohender Verschleuderung in der Zuschlagsentscheidung zu entscheiden war, aber nicht beachtet oder unbegründet abgelehnt wird. (Zeller/Stöber, § 83 Ziff. 6, Rn 4.1 l). Diese Regel gilt, wenn z.B. das Meistgebot 50% des Verkehrswertes nicht erreicht oder wenn der Verkehrswert entsprechend vom Gericht zu niedrig festgesetzt wurde.
    Als Vollstreckungsschutzantrag ist jedes aus einer Erklärung des Schuldners ersichtliche Begehren auf Aufschub der Versteigerung anzusehen (s. auch § 30 a Rdn 2.2)(§ 30 b Rn 3.2)

    Ein rechtswidriger Beschluß darüber ist Beschwerdegrund nach § 83 Nr. 6 ZVG (Zeller/Stöber, § 83 Rn 4.1 e,l).

    Allgemeines aus Lit.: Es gilt materiell rechtliche Wertung nach Art.1/1 GG und der Persönlichkeit des Schuldners. Dies wiederum habe Bedeutung der unbestimmten Tatbestandsmerkmale im Rahmen der Schuldnerschutzbestimmungen. Ein Verstoß sei unbillige rücksichtslose Rechtsverfolgung. Bestimmungen sind Schranken der staatlichen Vollstreckungsgewalt. Durch die Vollstreckung dürfe ein menschenwürdiges Leben nicht gefährdet werden. Schuldnerschutz sei Verwirklichung des sozialstaatlichen Schutzgedankens. Es ist staatliches Interesse, Schuldner nicht zu einem Fall staatl. Fürsorge zu machen. Zurückführung der Schuldnerschutzbestimmungen auf die Menschenwürde wird ihrem heutigen Charakter kaum gerecht. Schuldner soll aus sozialen Gründen in einem besonderen Härtefall vor einem Eingriff geschützt sein, der dem allgemeinen Rechtsgefühl widerspricht. Es besteht Unvereinbarkeit mit den guten Sitten, dann, wenn Anwendung des übrigen Gesetzes zu einem ganz untragbaren Ergebnis führt.
    Treue bedeutet Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Rücksichtnahme. Glauben ist das Vertrauen dürfen auf eine solche Haltung. Maßgebend ist i.d.R. die Verkehrssitte (die tatsächlichen Gepflogenheiten in den beteiligten Kreisen).
    Bsp.:
    Verstoß gegen Treu und Glauben:

     

    Für unseren Fall ist daraus nun zu bewerten, ob der § 765 a ZPO bei einem Zwangsversteigerungsantrag und einer Ersteigerung des Hausgrundstücks durch die Antragstellerin mit erheblichen Vermögensvorteil greift und dieses Verhalten gegen die guten Sitten verstößt. Besonders unter der Prämisse, daß bei Versteigerungen häufig die Bieter ausbleiben, ist das zu bejahen. Es verstößt aber auch eindeutig jeglichem Anstandsgefühl, wenn einem Miteigentümer mit erheblichen Vermögensnachteil sein Grundeigentum auf diese Weise weggenommen wird, obwohl er dies nicht verschuldet hat.

    Im Rahmen der Gründe im Beschwerde- (gegen den Zuschlagsbeschluß) und Vollstreckungsabwehrverfahren hatte der Beschwerdeführer eine Ehegemeinschaft, die im Jahre 2000 geschieden wurde. Das Grundvermögen hatte er in die Ehe eingebracht und nur wegen einer Notarforderung seine Frau hälftig in das Grundbuch eintragen lassen (Wegfall der Grundlage für die Zuwendung, s.o.). Ein finanzieller Ausgleich fand nicht statt (s.o.).
    Zudem war er 2-jährig arbeitslos und hatte als Elektromeister die Absicht sich selbständig zu machen.(s.o.)

    Es waren hier also Sittenwidrigkeitsfragen oder Fragen bzgl. Treu und Glauben vom Gericht abzuklären und eventuelle Verfahrensfehler hinsichtlich eines Vollstreckungsschutzantrags.

    Die sofortige Beschwerde kann entsprechend § 100 ZVG wegen bedeutender Mängel nach §§ 81, 83 bis 85a ZVG eingereicht werden. Dazu zählen beispielhaft Terminierungsfehler, Fehler beim Zuschlagsberechtigten, bei Einzel- und Gesamtausgebotsfragen, bei nicht gedeckten Rechten Beteiligter, bei Anmeldung von Rechten, bei der Zwangsversteigerung entgegenstehenden Rechten und bei Verletzung der vorgeschriebenen Versteigerungszeit.

    Bei sofortiger Beschwerde nach § 100 i.V.m. § 83 Nr. 5, 6 ZVG (Zuschlagsversagungsgründe nur bei Verfahrensmängeln) ist der Zuschlag zu versagen, wenn der Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegesteht oder wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grunde unzulässig ist.

    Unter den Beschwerdegrund nach § 83 Nr. 6 ZVG fällt jedes aus einer Erklärung des Schuldners ersichtliche Begehren auf Aufschub der Versteigerung (s. auch § 30 a Rdn 2.2)(Zeller/Stöber, § 30 b Rn 3.2 i.V.m. § 83 Rn 4.1 l)
    Unter den Beschwerdegrund nach § 83 Nr. 6 ZVG fallen Entscheidungen über Vollstreckungsschutzanträge nach § 765a ZPO ((Zeller/Stöber, § 83 Rn 4.1 l)
    Unter den Beschwerdegrund nach § 83 Nr. 6 ZVG (Zeller/Stöber, § 83 Rn 4.1 m) fällt Verfassungsverletzung mit Verfahrensgestaltung (Art. 100/3 GG), die Garantiefunktionen des Grundgesetzes (Zeller/Stöber, Einleitung Rn 7) außer acht läßt. Wie Verletzung des effektiven Rechtsschutzes oder des Anspruchs auf faire Verfahrensdurchführung und andere Grundrechtsverstöße. Ein einziger Verfassungsverstoß mit Verfahrensgestaltung reicht für einen Versagungsgrund aus. (Zeller/Stöber, § 83 Rn 4.1 m))

    Materielle Einwendungen gegen die Teilungsversteigerung (damit gegen den Auseinandersetzungsanspruch) sind mit Widerspruchsklage nach ZPO § 771 geltend zu machen (s. auch Rn 9; anders Jaeckel/Güthe § 181 Rn 4; auch Erinnerung zulässig) (Zeller/Stöber, § 180 Rn 7.2 c)) s.o.
    Rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze gebieten rechtzeitige Entscheidung (Zeller/Stöber, Einleitung 58.1) s.o.

    Die Anwendung des BGB im vorliegenden Fall:
    Nach § 749/1 BGB ist die Zustimmung des anderen Miteigentümers für eine Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft einzuholen. Verneint der andere Miteigentümer ist darauf zu klagen. § 753 BGB hat nur für die Gerichte Bedeutung, denn er verlangt die Abklärung, ob die Teilung in Natur (Grundstückstrennung) möglich ist. Wenn nicht, verlangt er den Verkauf nach den Pfändungsvorschriften, hier die Zwangsversteigerung. Da der Gesetzgeber die Miteigentümer nicht verpflichten kann, ihr Grundvermögen über die Zwangsversteigerung zu verkaufen (Art. 14 GG), da regelmäßig Vermögensverlust dabei eintritt, und es ja auch die Möglichkeit des freihändigen Verkaufs gibt, setzt der Gesetzgeber bei dem § 753 BGB einen Nichteinigungswillen der Miteigentümer voraus, der nur per Klage (Einstweilige Verfügung) abklärbar ist.

    Da die Praxis zumindest von der logischen Vorgabe erheblich abweicht, hat mindestens der § 749 BGB verfassungswidrigen Charakter und ist in der bestehenden Form zu unpräzise. Das gilt auch für §§ 180ff ZVG, wo gesondert deutlich gemacht werden sollte, daß die Prüfung des Zwangsversteigerungsantrags sich auf das Vorhandensein der Nichtzustimmung der Miteigentümer erstreckt.

    Die Gesetze für die Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft sind eindeutig zu unpräzise. Die gesamte Gesetzeskommentierung ist dadurch verursacht, wenn nicht gar gewollt, ein einziges Paradox.
    Wer gibt dem Gesetzgeber das Recht, sich mit dem ZVG (allerdings auch im wesentlichen nur über die Kommentierung) über die Regelungen im BGB, die sehr wohl schon immer im Sinne einer Schadensvermeidung verstanden werden sollten, hinwegzusetzen.

     

    Nun hatte der Beschwerdeführer nach dem alten ZPO-Recht mit Schriftsatz vom 18.03.02 eine weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschwerdebeschluß vom 26.02.02 (Zuschlag) eingelegt, die als unzulässig gemäß § 572/2 ZPO n.F. vom Gericht hätte abgewiesen werden müssen. In dieser Beschwerde stellte er die Anträge auf Vorlage beim Bundesverfassungsgericht und beim EuGH. Das Beschwerdegericht mußte mehrmals aufgefordert werden, über diese Beschwerde zu entscheiden. Stattdessen gab das Gericht mit Schreiben vom 04.04.02 den Hinweis Rechtsbeschwerde beim BGH einzulegen, obwohl die Beschwerdefrist hierfür längst abgelaufen war. Im Schreiben vom 17.04.02 teilt es mit, die Voraussetzungen zur Vorlage seien nicht gegeben und die Rechtsbeschwerde sei gegeben. Mit Schreiben vom 16.05.02 teilt es mit, für eine Entscheidung des Landgerichts sei kein Raum. Und im Schreiben vom 25.06.02 kommt es verfahrenswidrig zu der Erkenntnis, über die Unzulässigkeit der Beschwerde könne nur das Rechtsbeschwerdegericht entscheiden. Nach Verbindungsaufnahme mit dem LG-Präsidenten des LG Meiningen kam mit Schreiben vom 22.08.02 der Hinweis, daß die Akten dem BGH zugeleitet werden. Eine rechtliche Grundlage ist dem Beschwerdeführer dazu nicht bekannt.
    Am 09.09.02 erging plötzlich ein abweisender Beschluß des Landgerichts Meiningen (Az.: 4 T 5/2002) auf eine angeblich am 18.03.02 eingelegte Rüge des Beschwerdeführers. Aus dem Begründungstext wird dann ersichtlich, daß das Gericht die weitere sofortige Beschwerde hinsichtlich des Zuschlagsbeschlusses als Rüge ausgelegt hat. Eine rechtliche Grundlage ist dem Beschwerdeführer dazu nicht bekannt.
    Mit Schriftsatz vom 18.09.02 schickte er eine Ergänzungsbegründung dem BGH zu, der mit Schreiben vom 26.09.02 mitteilte, daß die Akten bereits am 02.09.02 an das LG Meiningen zurückgesandt wurden. Eine Begründung dafür liegt nicht vor.

     

    4. Verfassungsrechtliche Bewertung:

    Alles in allem war nun die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegeben. Auf die noch anhängige Widerspruchsklage (Vollstreckungsabwehrklage) kommt es nicht an. Denn gem. Art. 103/1 GG Rn 30 (Jarass/Pieroth, GG, 5. Auflage, Beck) ist ein neues gerichtliches Verfahren nicht erforderlich. Selbst das Rechtsmittel der Rüge ist in Anwendung gekommen. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde war dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Er mußte aus finanziellen Gründen ohne Rechtsanwalt agieren, aber auch wegen permanenter rechtswidriger Vertretung durch zuvor mandatierte Rechtsanwälte (RA Schmidt, Leidigkeit). Eine Inanspruchnahme weiterer Rechtsanwälte war wegen des hierdurch entstandenen erheblichen Vertrauensverlustes und weiterer unvertretbar steigender Kosten nicht mehr gegeben.

    Verfassungsrechtlich zu klärende Schwerpunkte sind:

    1. Lösung des Widerspruchs zwischen BGB und ZVG-Kommentierungen, wie oben erläutert und der sich daraus ergebende Auftrag an den Gesetzgeber.
    2. Abklärung der Vorrangstellung von Rechtsmitteln, wenn zuerst und rechtzeitig die Anträge auf PKH und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung eingereicht wurden und im weiteren Verfahren aufgrund von Fristen das Rechtsmittel der Beschwerde (gegen Zuschlagsbeschluß) erforderlich wird und darüber rechtskräftige Entscheidung ergeht.
    3. Die Bewertung des verfahrenswidrigen Verhaltens und der rechtswidrigen Entscheidungen des Rechtspflegers und der Richter hinsichtlich des nicht abgewiesenen Zwangsversteigerungsantrages auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.12.00, dem Antrag gem. § 180/2 ZVG (Auszulegen als Vollstreckungsschutzantrag) vom 15.10.01, der fehlenden Entscheidung zu seinem Verweisungsantrag vom 05.12.01 an das LG Meiningen, der unterlassenen Terminsbestimmung zur Verkündung des Zuschlagsbeschlusses, den inhaltlich rechtswidrigen Beschluß auf die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß und die Auslegung der weiteren soforti-
    4. gen Beschwerde als Rüge gem. § 321a ZPO sowie der dort einseitigen Bewertung nur danach, ob das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
    5. Die Bewertung, ob eine Vorlagepflicht des Gerichts beim Bundesverfassungsgericht und/oder beim EuGH bestand und ob die Begründung des Gerichts (Beschluß vom 09.09.02, Seite 3) für die Ablehnung verfassungsgemäß war. (Begründung zur EuGH-Vorlage: "Erst recht nicht kommt eine Vorlage, ..., an den Europäischen Gerichtshof in Frage.") Vgl. dazu BVerfG-Entscheid -1 BvR 1036/99-.

     

    Weiterer Vortrag zu Ziff. 1. und teilweise 2. und 4.:
    Für die Vorlage beim BVerfG muß gem. Art. 100/1 GG für den zu behandelnden Entscheidungsfall ein verfassungswidriges Gesetz vorliegen und nach Rn 11 eine gewisse Entscheidungserheblichkeit. Die muß darin bestehen, daß eine verfassungsgemäße Gesetzesänderung eine andere Entscheidung herbeiführen würde.
    Da nach obigen Erläuterungen unklar ist, welches Recht (BGB oder ZVG) nun eigentlich gilt und das ZVG verfassungswidrig Eigentümerrechte gem. Art. 14/1 GG einschränkt (s.o. Kommentarauszüge und Erläuterungen), war die Vorlagepflicht gegeben.
    Analog ist auch die Vorrangfrage zwischen dem Antrag auf Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO (§ 771/3 ZPO) und Beschwerderecht auf einen Zuschlagsbeschluß zu behandeln. An sich sollte die Beantwortung dieser Frage kein Problem sein, weil der Sinn einer einstweiligen Anordnung die Sicherstellung von Bürgerrechten ist, bevor Benachteiligungen entstehen. Kommentarauszug: "Es soll verhindert werden, daß aus einem Titel vollstreckt wird, dessen endgültiger Bestand fraglich ist." Die Richter im vorliegenden Verfahren sehen das aber offensichtlich anders.

    Weiterer Vortrag zu Ziff. 2.:
    Forderungen der Rechtspfleger und Richter hinsichtlich Sach- und Beweisvortrag über das übliche und zumutbare Maß hinaus, stellen eine Pflichtverletzung nach §§ 118, 139, 300, 313 ZPO dar und zudem besteht ansonsten erheblicher Verdacht eines Unterlassungsdelikts.

    Im Rahmen des Erkenntnisverfahrens ist vom Gericht die vorliegende Rechtsproblematik in seiner temporären wie kausalen Entwicklung zu erfassen.
    Die Gerichte haben in ihren Beschlüssen, oder denen, die noch nicht ergangen sind, jedoch jegliche Regelungen zum §§ 118, 139, 300 und 313 ZPO außer acht gelassen. Es fehlt eine der Wahrheitsfindung entsprechende Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die angewandte Rechtsnorm, wobei von den angewandten Tatbestandsmerkmalen des angewandten Rechtssatzes auszugehen und an die die Rechtsfolge geknüpft ist. Es hat dabei festzustellen, durch welche konkreten Tatsachen jedes einzelne dieser Tatbestandsmerkmale erfüllt ist. Bei den Tatsachen ist die Grundlage ihrer Feststellung anzugeben, nämlich Geständnis, nicht bestritten und/oder bewiesen (inkl. Gründe). Bei abweisenden Urteilen ist festzustellen, daß es keine Rechtsnorm gibt, die an die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen die begehrte Rechtsfolge knüpft (nicht schlüssige Klage), welches Tatbestandsmerkmal der in Frage kommenden Rechtsnorm nicht erfüllt ist oder welche Einwendung die Klage unbegründet macht.

    Keiner Stelle der Beschlußbegründung ist ein derartiges rechtsstaatliches Vorgehen zu entnehmen. Stattdessen gehen Rechtspfleger und die Richter entweder auf den einzelnen Sachvortrag nicht ein, verdrehen geltendes Recht und wollen die hier vorliegende Verfassungsproblematik nicht erkennen. Der Vergleich der Gerichtsentscheidungen mit den obigen Kommentarauszügen und einer der Absolutheit nahe kommenden entsprechenden Erläuterung der Rechtslage (Grundbedingung des Gleichheitsgedankens) machen diese Feststellung zweifelsfrei deutlich. Auch die Bewertung des bisherigen Sachvortrages und die Anführung von Rechtsmitteln und Rechtsvorschriften des Beschwerdeführers genügen der Feststellung, daß die Entscheider rechtswidrige Entscheidungen getroffen haben und den Widerspruch in einigen Rechtsvorschriften hätten erkennen müssen.

    Nach §§ 118, 139 ZPO (§ 139 ZPO Rn 1, Thomas/Putzo, 18.Auflage) wird dem Gericht die Pflicht zur Aufklärung auferlegt. Sie ist der wichtigste Teil der sachlichen Prozeßleitung und überträgt dem Richter ein hohes Maß an Verantwortung für ein gehöriges, faires Verfahren einschließlich des Beweisrechts im Sinne der Waffengleichheit und für ein richtiges Prozeßergebnis. Dabei bestimmen §§ 118, 139 ZPO nur, was der Richter zur Aufklärung tun muß, er setzt nicht die Grenze dafür, was er tun darf. Diese Grenze wird gezogen durch die Pflicht der Unparteilichkeit. Sie ist allerdings kein wertfreies Prinzip, sondern an den Grundwerten der Verfassung orientiert, insbesondere am Gebot sachgerechter Entscheidung im Rahmen der Gesetze unter dem Blickpunkt materieller Gerechtigkeit.
    Zur Bewertung des Bestehens einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung sei auf Einleitung und Vorb. zu Art. 1 GG verwiesen. (s.o.)

    Weiterer Vortrag zu Ziff. 3.:
    Klärungsbedarf besteht auch in der Frage, ob nachdem nun eine Rüge nach § 321 a ZPO in Anwendung gekommen ist, anschließend noch der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung und/oder die Verfahrensrüge gem. § 295 ZPO in Anwendung gebracht werden muß, um die Berechtigung einer Verfassungsbeschwerde bejahen zu können. Schon in Bezug auf das Verhältnis von Aufwand und Nutzen sind solche gleichgelagerten Rechtsmittel einzig und allein einer sittenwidrigen Kasuistik entsprungen und tragen wohl eher zu einer unendlichen Rechtsweggarantie statt zu einem wirksamen Bürgerrechtsschutz bei. In der Hauptsache wird das im Volk eher bekannte Instanzenrecht eingeschränkt, vor allem in dem Punkt des Vortrags weiterer Gründe, sowie den Angriffs- und Verteidigungsmittel und dafür schafft man dem Bürger unbekannte Nebenrechtsmittel und verlangt noch dazu von ihm die komplette Anwendung dieser Rechtsmittel, damit er seine Rechte durchsetzen kann. Solches Recht dient einzig und allein einer Verhinderung der Durchsetzung von Bürgerrechten.

    Weiterer Vortrag zu Ziff. 4.:
    Entsprechend dem Kommentar EG-Vertrag, 2. Auflage, Lenz, S. 1744, Rn 36 gilt für die Vorlagepflicht nach der abstrakten Betrachtungsweise die Beurteilung der Rechtssache nach den tatsächlichen Rechtsmittelmöglichkeiten (BayVerfGH, NJW 1985, 2894), da sie allein verhindert, daß dem Einzelnen in einem Verfahren vor nationalen Gerichten durch etwaige fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts ein endgültiger Schaden entsteht. Auch die nationalen Instanzgerichte tragen Mitverantwortung bei der Durchsetzung und Einhaltung des Gemeinschaftsrechts, der sie sich nicht unter Hinweis auf die bestehenden Obergerichte entziehen können. (s. ausdrücklich EuGH, Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1253/1268)
    Nach Rn 37 ist auch als letztes Rechtsmittel die Nichtzulassung der Revision genannt. D.h. demzufolge, immer das letzte noch machbare weiterführende Rechtsmittel innerhalb eines Verfahrens ist als letztes Rechtsmittel gemeint. Von der Pflicht der Einlegung von Nebenrechtsmitteln wie Rügen, außerordentlichen Rechtsbehelfen oder hilfsweisen Rechtsmitteln, Vollstreckungsabwehrklage, Widerspruchsklage, Wiederaufnahmeverfahren oder neuer Antrag ist nicht die Rede. Da im vorliegenden Fall eine Entscheidung über die weitere sofortige Beschwerde, ausgelegt als Rüge, erfolgt ist, können wir quasi vom letzten Rechtsmittel sprechen. Rügevielfaltsbedenklichkeiten sind schon erörtert worden und der EuGH würde diesbzgl. zum gleichen Ergebnis kommen, denn eine Nichtzulassung zur Revision wäre anderenfalls auch nicht das letzte Rechtsmittel.

     

    5. Rechtsmittel:

  • Nach Verfassungsgerichtsvorgaben sollen alle zur Verfügung stehenden zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft werden (Art. 14 GG Rn 49).
    "Ein neues gerichtliches Verfahren sei nicht erforderlich." "Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist ein Rechtsmittel zuzulassen, wenn die Auslegung der Verfahrensvorschriften das ermöglicht. Versäumt es der Betroffene, von den insofern gebotenen prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, verliert er die Möglichkeit, diese Beeinträchtigung durch Verfassungsbeschwerde zu rügen." "Der Betroffene muß über die gebotene Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um bereits im Ausgangsverfahren eine Korrektur der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erwirken und einen Grundrechtsverstoß zu verhindern." "Dabei obliegt es dem Betroffenen jedes Rechtsmittel einzulegen, das nicht offensichtlich unzulässig ist." (Art. 103/1 GG Rn 30) (s. auch Rn 46-49 zu Art. 93).

    Aus den hier vorgetragenen Rechtsprechungsregeln ergeben sich erhebliche Widersprüche zwischen der Zumutbarkeit, der Anzahl der möglichen Rechtsmittel und der 1-Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde. Zum einen wird vom Bürger die Einlegung ihm zumutbarer Rechtsmittel erwartet und ein neues gerichtliches Verfahren sei nicht erforderlich, zum anderen soll er alle prozessualen Möglichkeiten über die gebotene Erschöpfung des Rechtswegs hinaus ergreifen. Das könnten dann auch Petitionen an Parlamente, Eingaben beim Justizminister, beim Bundestagspräsidenten, beim Bundeskanzler oder beim Bundespräsidenten sein. Denkbar ist auch die Erforderlichkeit der Einschaltung der Staatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts. Es könnte sogar EU-Entscheidungsträger betreffen.
    (§ 90 BVerfGG)

    Nach welcher Entscheidung soll nun die 1-Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde beginnen, nach der Bedeutendsten oder der letzten vielleicht Unbedeutendsten, wobei bei diesem Entscheidungsträger evtl. keine Zuständigkeitsvoraussetzungen vorlagen. Genau das könnte dann zur Abweisung der Verfassungsbeschwerde führen.
    Auch ist nicht klar, ob alle vermutlich zuständigen Entscheidungsträger Berücksichtigung finden müssen.
    Hier bedarf es eines notwendigen eindeutigen Regelungsgehalts, der sich auch in jeder Kommentierung wiederfinden sollte und zwar z.B. nicht in der Form, daß eine Eingabe beim Gerichtsdirektor nicht erforderlich sei, sondern daß eine klare Abgrenzung in Form einer Aufzählung, auf institutioneller Basis o.ä. erfolgt.

    Aus der Praxis ist weiterhin bekannt, daß manche Bürger selbst das gerichtliche Beschwerderecht nicht kennen und schon garnicht die sofortige Beschwerde. Welche Kosten hier entstehen entzieht sich ebenfalls ihrer Kenntnis. Auch das Beratungsgesetz ist weitläufig unbekannt.
    Wenn wir unterstellen, daß ein Rechtsuchender zum Gericht geht, die Beratungshilfe bewilligt bekommt oder dort schon eine Beratung erhält, wird sich das z.B. bei der PKH mit Sicherheit mindestens auf das Antragsrecht und höchstens (seltener) auf das Beschwerderecht beziehen. Gerichtlichen Hinweisblättern oder Hinweisen des Justizministeriums ist das Beschwerderecht jedenfalls nicht zu entnehmen. Eine Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht ist ebenfalls nicht vorgesehen. Auch die ZPO enthält keine Regelung, die wenigstens jede Form des Widerspruchs gegen einen PKH-Beschluß als sofortige Beschwerde auslegt.
    Davon, daß sich Richter und Rechtsanwälte zur Bevorteilung oder Benachteiligung einer Prozeßpartei absprechen und er deshalb jeglichen Rechtsstreit, vertragliche oder gesetzlich fixierte Bindung meiden sollte, erfährt er ebenfalls nichts.

    Mit der Einführung des § 321a ZPO n.F. (auch sonstiges Rügerecht, außerordentlicher Rechtsbehelf, hilfsweise Rechtsmittel, Vollstreckungsabwehrklage, Widerspruchsklage, Wiederaufnahmeverfahren, neuer Antrag etc.) ist mit der Prozeßrechtsreform ab dieses Jahr die Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs eingeführt worden. Es kann nur einer Kasuistik entsprechen, die man wegen ihrer Art als sittenwidrig einstufen muß, wenn nun dem Beschwerdeführer zugemutet wird, dieses (auch die anderen) Nebenrechtsmittel zu kennen und die Pflicht auferlegt, es vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde einsetzen zu müssen. Denn es ist durchaus zu vermuten, daß mit dieser Neueinführung angedacht ist, bei Verletzung des rechtlichen Gehörs und nicht erfolgter Einlegung dieses Rechtsmittels, die Voraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde verneinen zu können.

  • 6. Verweigerung des Rechts auf den gesetzlichen Richter Art. 101/1 Satz 2 GG:

    Der Beschwerdeführer hat in seiner Ergänzung vom 29.07.02 zu seiner PKH-Beschwerde die Vorlage beim EuGH gem. Art. 234 EGV beantragt und die Gründe der Überprüfung auf Gemeinschaftsrecht angegeben.

    Art. 234 EGV verlangt in jedem Fall die Vorlage beim EuGH, wenn alle möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft sind.

    Der Art. 234 lautet:
    Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
    a) über die Auslegung dieses Vertrags,
    b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB,
    c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.
    d) Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
    Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.

    Da nun der Zuschlagsbeschluß rechtskräftig geworden ist und damit das letzte Rechtsmittel (Rüge) eingelegt wurde, war das LG Meiningen verpflichtet, die Rechtssache dem EuGH vorzulegen. Dem kam es nicht nach.

    Deshalb wurde unter Berufung auf die BVerfG-Entscheidung -1 BvR 1036/99- vom OLG der gesetzliche Richter verweigert, was somit mindestens Verfassungsbeschwerdegrund ist.

     

    7. Abschlußbegründung:
    Die gesamte Rechtsangelegenheit ist ohne Zweifel als schwerwiegend einzustufen wegen des Streitwerts wegen Eigentumentzugs von mindestens 98000.- DM und wegen der verwerflichen und willkürlichen Gesinnung der in der Sache zuständigen Rechtspfleger und Richter, gegen die zusätzlich ein Strafantrag wegen Rechtsbeugung gestellt wird.
    Insbesondere sei auf Vorb Rn 28 zu Art. 1 GG hingewiesen.

    Weiterhin sei darauf verwiesen, daß dem Beschwerdeführer der rechtswidrige Verdreher, daß § 839/2 BGB nach hA dem Art. 34 GG vorangestellt sein soll, bekannt ist. Ihm ist auch bekannt, wie die Auslegung hinsichtlich Rechtsbeugung wegen Standesdünkeln und dem Begriff "wissentlich" gehandhabt wird. Hier sei ggfs. auf § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG verwiesen.

    Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfG zur Entscheidung anzunehmen, weil dieses zur Durchsetzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers und des Gleichbehandlungsgrundsatzes i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot angezeigt ist. Der Beschwerdeführer ist durch die o.g. Beschlüsse des AG Suhl und LG Meiningen in gravierender Weise zum eigenen Nachteil in seinen Grundrechten verletzt. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung ist aufgrund der fehlenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für die zugrundeliegenden Beschlüsse von besonderer Bedeutung. Auch hat das LG Meiningen die verfassungsrechtlichen Bedenken in seiner Entscheidung lapidar in nicht rechtsstaatlicher Weise abgehandelt.

    Ferner kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung iS des § 93 a Abs. 2 lit. a BVerfG zu, da sich die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht alleine aus den bestehenden Grundrechtsentscheidungen beantworten lassen.

     

    gez.: Beetz

    Diese Internetseite befindet sich seit über einem Jahr in dieser Homepage. Hinweise von Lesern zur Richtigstellung der Ausführungen sind jedoch nicht erfolgt. IdR können sie das auch nicht. Richtig wäre gewesen, daß nach dem Teilungsversteigerungsanordnungsbeschluß eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO einzig Sinn gemacht hätte, um eine Teilung in Natur (Teilung des Gemeinschaftsgegenstandes) zu erreichen, was die Kommentierung (aber sehr versteckt) als zulässig ansieht. Nach dem Wortlaut des § 771 ZPO dürfte aber jeder Eingriff in das Miteigentum geschützt und bei Veräußerung des Hausgrundstücks auch mindestens Ausgleichszahlungen zulässig sein.

    Das Reichsrecht und das DDR-Recht, daß sein Recht weitgehendst vom bürgerlichen Recht abgeleitet hat, bestätigen die Richtigkeit o.g. Vorstellungen vom wirklichen Recht.

    Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus dem "Neues Handbuch des Deutschen Rechts, Gaffrey u.a., 3. Auflage, 1931, 1. Band, Neufeld & Henius Verlag Berlin, S. 29, daß sich strikt an die geltenden Rechtsvorschriften gehalten hat. Es drückt mit dem Satz "Leider findet sich im Augenblick kein ernsthafter Käufer" aus, daß zunächst der freihändige Verkauf versucht werden muß.

    Als zweites ist ein Auszug aus dem Lehrbuch Zivilprozeßrecht der DDR von 1980 (Staatsverlag Berlin) dargestellt, in dem ausdrücklich vor einer Teilungsversteigerung verlangt wird, glaubhaft zu machen, daß eine Einigung über die Aufhebung der Gemeinschaft erfolglos versucht wurde.

     

     

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