Nachfolgend ein Beispiel (hier ca. 250000,- € Verlust und finanzieller Ruin ) für die in ganz Deutschland gängige Praxis im Petitionsrecht, wenn man sich über richterliche Fehlentscheidungen beschwert. Die Antworten könnten stattdessen besser lauten, "In richterliche Entscheidungen können wir nicht eingreifen, doch wegen der Vielzahl solcher Fälle besteht eine Gesetzesinitiative bzgl. Richterauswahl, Dienstrecht, Weiterbildung, Prüfungskommision richterlicher Entscheidungen und der Arbeitsauslastung von Richtern etc.". Unbenommen der Absichten, hat das ungarische Parlament Einschränkungen beim höchsten Gericht vorgenommen, was zeigt, daß es grundsätzlich möglich ist, einzugreifen.

 

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Bei der nachfolgenden Petition an das Thüringer Justizministerium handelte es sich um eine vorgeworfene und begründete Strafvereitelung und Rechtsbeugung von Staatsanwälten und Richtern mit Inszenierung einer angeblichen Verjährung in einem durch Ärzte herbeigeführten Todesfall eines Jugendlichen. Es war geltendes Recht völlig falsch angewandt und die Leitlinien im Strafverfahren völlig mißachtet worden. Insbesondere fanden keine Ermittlungen statt. Der Kläger hat im staatsanwaltlichen und Klageerzwingungsverfahren alle prozessualen Vorschriften eingehalten. Die Petition wurde jeweils an die Generalstaatsanwaltschaft und an den Oberlandesgerichtspräsidenten weitergeleitet. Die Generalstaatsanwaltschaft legte die Petition lediglich als Strafanzeige aus, was der Petent aber längst getan hatte. Die Oberlandesgerichtspräsidentin legte die Petiton als Dienstaufsichtbeschwerde aus, die aber eine völlig andere Behandlung des Sachverhalts als bei einer Petition zur Folge hat.
In einem weiteren Schreiben an das Thüringer Justizministerium legte der Petent dar, daß beides nicht sein Anliegen war, sondern die Prüfung der Petition im Rahmen des Petitionsrechts, worauf die Präsidentin und die Generalstaatsanwaltschaft in weiteren Schreiben hingewiesen worden seien. Eine Antwort derselben erfolgte nicht. Es sei sein Anliegen zum einen gewesen, deutlich zu machen, daß selbst höchste Strafrichter des Landes Thüringen geltendes Recht „nicht beherrschen“ oder eher bewußt ignorieren. Der einzige, aber bedeutende Hinweis, der vorliegt, ist der Umstand, daß nun wirklich simpelstes Recht mißachtet wurde und das von 3 Richtern. In der Unmöglichkeit des Nichtwissens dieses simplen Rechts läge ein Anfangsverdacht, dem im Ermittlungsverfahren nachgegangen werden müsse.
Die Petition habe also den Schwerpunkt darin gehabt, zu erfahren, wie der Justizminister beabsichtigt, diesen folgenschweren Mißständen Einhalt zu gebieten (z.B. Auswahl und Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten, Weisungsrecht, Gesetzesinitiativen etc.). Auch auf das nachfolgende Schreiben reagierte der Justizminister nicht.
Im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens hat der EGMR innerhalb von 2 Monaten nach Einreichung der Beschwerde die Unzulässigkeit erklärt, was rechtlich absolut nicht haltbar ist (wie üblich auch ohne Begründung). Die Art und Weise, wie diese Richter selbst bei solchen Fällen agieren, zeigt, daß wir es gerade dort mit einem besonders harten Kern des rechtverachtenden Richtertums zu tun haben. Der EGMR ist deshalb auch nichts anderes als ein Scheingebilde westlicher rechtsstaatlicher Ideologie. Da auch im zivilgerichtlichen Verfahren die Richter mauerten, soll offenkundig die Todesursache ungeklärt bleiben.


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In dieser Rechtssache wurde auch in den RTL-Nachrichten nur einseitig davon berichtet, daß die Täter meinten, daß der Getötete die Tochter mißbraucht habe. Die Mutter habe dem Getöteten über ein soziales Netzwerk Gefühle vorgetäuscht, um sich mit ihm zu verabreden und die Tat begehen zu können. Freunde und Angehörige des Getöteten würden an seine Unschuld glauben.
Es wurde nicht die Frage danach gestellt, woher die Eltern wußten, daß sie den Getöteten über das spezielle soziale Netzwerk erreichen können. Auch war bedeutungslos, daß die Eltern selbst das Risiko der Haft auf sich nahmen für den Fall, daß die Tochter die Unwahrheit gesagt haben könnte. Der Sachverhalt muß für die Eltern also recht eindeutig gewesen sein. Letztlich muß die staatsanwaltliche Begründung zur Einstellung der Ermittlungen nicht sonderlich überzeugend gewesen sein. Man konnte wahrscheinlich nicht daraus schließen, daß der vorgeworfene Mißbrauch umfassend geprüft worden ist, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Mitverantwortung tragen könnte.

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