Der Europäische Gerichtshof hatte in mehreren Rechtsfällen eine Entscheidung getroffen.
1. Im ersten Fall hatte er die Frage der Rechtsanwendung zu
behandeln, wenn ein Finanzamt für Forderungen des Kinder- und
Jugendamtes und der Justizzahlstelle in Höhe von ca. 4000.-
die Eigenheimzulage pfändet und die Frage, ob es ein
rechtsstaatliches Verfahren war, weil Verfahrensvorschriften grob
mißachtet wurden. Die nicht umfangreiche Beschwerde wurde
bereits nach kurzer Zeit für unzulässig erkärt.
Unzulässig wird eine Beschwerde erklärt, wenn sie anonym (1)
eingereicht ist, keine neuen Tatsachen im Vergleich zu früheren
EGMR-Entscheidungen enthält (2), wenn sie unvereinbar mit der
Konvention ist (3), offensichtlich unbegründet ist (4), ein
Mißbrauch des Beschwerderechts vorliegt (5) oder der
innerstaatliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde(6).
Die unten vorliegende Entscheidung läßt erkennen, daß nicht zu
erkennen ist, was nun zur Ablehnung geführt hat. Man soll also
eine gerechte Entscheidung erwarten dürfen. Gleiches und
wirkunsloses Prozedere kennen wir bereits vom
Bundesverfassungsgericht. 1, 3, 5 und 6 können wir völlig
ausschließen. Art. 6 der Konvention verlangt ein Recht auf ein
faires Verfahren, daß im zugrundeliegenden Fall zweifelsfrei von
dem damit befaßten deutschen Gericht gebrochen wurde. Damit
scheidet auch 4 aus und 2 bleibt übrig. Die Korrektheit des
Letzteren ist selbst für den Nichtlaien kaum zu ermitteln.
Diese Beschwerde war eine von 3 separat eingelegten Beschwerden.
Die beiden anderen sind am 03.04.08 als ebenfalls unzulässig
ergangen. Sie hatten Unterhaltsfragen, das Sorgerecht, ein
Teilungsversteigerungsverfahren und Staatshaftung zu behandeln.
Der Unterhaltspflichtige konnte den Unterhalt für seine Kinder
wegen chronischer Erkrankung nicht leisten. Entsprechender
Beweisantrag war von den deutschen Gerichten verneint worden.
Trotz Hinweis an den EGMR, daß noch ein eu-Verfahren läuft, in
dem die Nichtarbeitsfähigkeit nachgewiesen wird, hat nun der
EGMR nicht dem Recht entsprechend vorzeitig eine Entscheidung
gefällt. Eine Nichtzulässigkeit der eingereichten Beschwerden
ist zudem nicht nachvollziehbar. Eine notwendige Feststellung des
gesamten Sachverhalts wurde somit ignoriert. Im
Sorgerechtsverfahren hatten die deutschen Gerichte alle
Maßnahmen unterlassen, die zur Feststellung des Kindeswohls
vorgesehen sind. Im Teilungsversteigerungsverfahren hatte die
kreditgebende Bank (Sparkasse) sich um einen Betrag von über
50000,- bereichern wollen und dies auch zunächst durch
Gerichtsentscheidung erreicht, obwohl im Zivilprozeß der Betrug
aufgedeckt wurde. Doch dann zahlte die Bank diesen Betrag ohne
Gründe wieder zurück. Das Verfahren ist von den Gerichten
zutiefst rechtsstaatswidrig geführt worden. Trotz der
verfrühten Entscheidung steht dem EGMR noch eine, in Deutschland
aber noch nicht abgeschlossene, Strafsache wegen Rechtsbeugung
von Richtern (+Rechtspflegerinnen) und Betrugs der Bank und der
gegnerischen Anwälte ins Haus.
Ein in der Sendung Ratgeber Recht (1Plus, 25.08.08) zum
Beweisantrag geschilderter Fall ist verfahrensrechtlich gesehen
geradezu grotesk, denn erst der BGH, statt das erstinstanzliche
Gericht, stellte fest, daß einem Beweisantrag stattzugeben sei,
wenn der Nachweis geführt werden muß, ein Medikament sei
Ursache für 3 verstopfte Arterien des Herzens gewesen.
Nur wenn das Medikament als Ursache von vornherein ausgeschlossen
ist, kann das Gericht einen solchen Antrag zurückweisen, aber
nur mit zweifelsfreier Begründung im Urteil. Das war jedoch
weder in diesen noch im o.g. Fall erfolgt.
2. Im zweiten Fall ging es um die Frage, ob eine
Teilungsversteigerung den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen
entsprochen hat und es sich um ein faires Verfahren im Rahmen
einer Drittwiderspruchsklage handelte. Die Klage sollte die
Versteigerung abwenden. Die Versteigerung diente nämlich allein
der Bereicherung des Antragstellers, weil das Grundstück wegen
weiterer dem Antragsteller gehörender Grundstücke, die
innerhalb des Hauptgrundstücks lagen, andere Bieter automatisch
ausschloß. Dem Antragsgegner, nebst Familie, drohten Eigentums-
und Wohnungsverlust. Das Verfahren ist von den Gerichten zutiefst
rechtsstaatswidrig geführt worden.
Der EGMR entschied sich kurz nach dem Versteigerungstermin,
obwohl sich bewahrheitet hatte, daß die Hinweise im Gutachten
und des Klägers eingetroffen sind. In Strafsachen, wie auch in
Schadensersatzfragen spielt in der Rechtslehre bei der Wertung
der Schuld der Handlungserfolg eine wesentliche Rolle. Wieso der
EGMR jedoch (ebenso wie im ersten Fall oben) verfrüht, statt das
Ende des Versteigerungsverfahrens abzuwarten, entschieden hat,
ist nicht nachvollziehbar. Auch läßt sich aus der Entscheidung
die Nichtzulässigkeit der Beschwerde nach 1 1/2 Jahren nicht
erklären. Allein der Umfang der Beschwerde könnte bedeuten,
daß der EGMR die Unbegründetheit der Beschwerde erst nach deren
Durchsicht festgestellt hat. Es gilt o.g. Fragwürdigkeit zu so
einem Entscheidungsrecht. Es wird nicht ersichtlich, ob
irgendwelche Sach- oder Verfahrensmängel, die durch den
Beschwerdeführer verursacht worden sein können, vorgelegen
haben.
3. Im dritten Fall geht es wiederum um eine
Teilungsversteigerung, die nicht nach den Verfahrensvorschriften
abgelaufen ist. Es ist in diesem Verfahren zudem bemängelt
worden, warum ein freihändiger Verkauf, Klage (inkl.
gerichtlicher Vergleich) nicht zugelassen wird und eine
erhebliche Vermögensschädigung hingenommen werden muß, obwohl
die Rechtsprechung hier nicht eindeutig ist. Die kann es auch
nicht sein, weil Schadenszufügung nichts mit Recht zu tun hat.
Auch hier ist der Antragstellerin die Ersteigerung des
Hausgrundstücks zugespielt worden, aber nicht zu so günstigen
Konditionen, wie im obigen Fall. Im Übrigen wird bei
Versteigerungen solcher Art nicht die Abarbeitung des
Verfahrensrechts vorgenommen, sondern die Gerichte dienen
vorsätzlich dem Begünstigten (Korruption) im Rahmen der
Möglichkeiten.
Eine Unzulässigkeitsentscheidung, wie sie der EGMR hier
vorgenommen hat, ist nur schwer nachvollziehbar und kann wiederum
nur noch auf der Frage der Begründetheit basieren. Die
Beschwerde lag dem Gericht 3 Jahre vor. Bzgl. der Art. 34, 35 der
Konvention gilt oben Gesagtes.
Mit einem rechtsstaatlichen System ist es unvereinbar, daß
der Verletzte nicht darüber in Kenntnis gesetzt wird, was zur
Ablehnung seiner Beschwerde geführt hat. Aus der Begründung im
4.Fall unten kann höchstens vermutet werden, daß in den 3
ersten Fällen der absolvierte Verfahrensweg nicht zu beanstanden
war. Die Begründung des EGMR spricht für das Vorliegen einer
angeblich zu geringen Schwerwiegenheit, denn Beschwerdegründe
gemäß der Konvention liegen ja vor. In den Rechtsfällen wurden
korrupte Hintergründe mit Beteiligung der Gerichte und Behörden
in allen 3 Beschwerden deutlich. Ein erheblicher und nachteiliger
Eingriff des Staates in Familien-, Vermögens- und Wohnrechte,
sowie weiterer absichtlicher gerichtlicher Verfolgung bei den
zwei letzteren Beschwerdefällen fand statt.
Die Antwort lautet hier offensichtlich, daß schwere Eingriffe in
Familien-, Eigentums- und Wohnrechte sowie die staatliche
Verfolgung mit Hilfe der Gerichte (Schreibtischtäter) keine
Menschenrechtsverletzung darstellen. Letztlich ist es untragbar,
wenn der EGMR oder das Verfassungsgericht nur Beschwerden als
zulässig ansehen, deren Art noch nicht in anderen Verfassungs-
(Menschenrechts-) beschwerden behandelt wurden. Das bedeutet
nämlich, solche Grundrechtsverletzungen sind von den
Fachgerichten zu berücksichtigen, was in der Praxis beileibe
nicht stattfindet.
Aus all dem werden Opfer auf Dauer und ganz wenige davon werden
auch Täter und die nennt dann der Staat Verwirrte, Amokläufer,
Rebellen oder auch Terroristen.
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Der nachfolgende Fall ist wegen nicht vorliegender
Verfahrensunterlagen hinsichtlich des Vorliegens eines korrekten
Verfahrensablaufs nicht vollends bekannt, kann aber grob zur
Sache im Internet nachgelesen werden (s. Thema "Strafsache
Albrecht" - gerichtliche Staatsrache).
Der EGMR hat die Beschwerde für unzulässig erklärt, aber
diesmal grob angegeben, daß der Beschwerdeführer es versäumt
habe, seine beim EGMR vorgetragenen Beschwerdepunkte nicht an den
innerstaatlichen Gerichten vorgetragen zu haben. Das ist zwar
schon besser, als in den obigen Verfahren, rechtsstaatlich
vertretbar ist es aber erst, wenn diese Beschwerdepunkte
ausdrücklich benannt werden. Im Übrigen muß ein solches
Gericht auch die Fälle berücksichtigen, bei denen es dem
Beschwerdeführer unzumutbar oder unmöglich war, ein
sachgemäßes Verfahren zu führen.