Nachfolgend geschilderte Rechtslage hat sich mit dem neuen Recht (Februar/2008), daß auf dem gerichtlichen Wege nunmehr Vätern, Müttern und Kindern ein Recht auf einen Gentest erlaubt, teilweise geändert.

In einem Fall in der Sendung Escher (19.01.06, MDR) ging eine Ehe nach 16 Jahren auseinander. Ohne Beisein anderer teilte die ehemalige Ehepartnerin dem Mann 1999 mit, daß das Kind nicht von ihm stamme, einen anderen Vater hätte. Ob sie weitere Einzelheiten dazu nannte, wird in der Sendung nicht mitgeteilt. Der Mann reichte im Dez. 2001 Klage (offensichtlich zunächst nur PKH-Antrag) beim Amtsgericht Eisenach ein. Die Frau bestritt dann ihre Aussage, weshalb keine Aussicht auf Erfolg vom Gericht festgestellt wurde.
Der Mann unterliegt zudem der Unterhaltspfändung.

Dann wurde die Klage zurückgezogen, weil die Frau einem Vaterschaftstest zustimmte. Der Test ergab, daß keine Vaterschaft bestehe. Im Frühjahr 2004 klagte der Mann daraufhin erneut.
Das AG und dann das OLG entschieden aber ablehnend, weil der Mann bereits seit 1999 durch die Mitteilung der Frau von dem Umstand der Nichtvaterschaft wußte. Die 2-Jahresfrist zur Anfechtung der Vaterschaft sei bereits verstrichen. Der Zugang der Entscheidung an den Mann oder Rechtsanwältin wurde nicht genannt.
Die Rechtsanwältin des Mannes war davon ausgegangen, daß das Gutachten einen erneuten Fristlauf auslösen würde.

Richter Bäumel, der zugleich stellvertretender Vorsitzender am deutschen Familiengerichtstag ist, meint, das Amtsgericht, sowie das Oberlandesgericht haben eine Entscheidung getroffen, die so hoffentlich keinen Bestand haben werde. Wie hätte verfahren werden müssen, schilderte er nicht. Der Mann solle mit Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen. Er könne sich nicht vorstellen, daß die Karlsruher Richter hier eine Erfolgsaussicht verneinen. Weitere Möglichkeiten bestünden nicht. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nannte er nicht.

Die Rücknahme der ersten Klage (oder des PKH-Antrages) hat verursacht, daß die 2-Jahresfrist gem. § 1600 b BGB nicht eingehalten wurde. Die allgemeinen Verjährungsregeln gelten wegen Abs. 6 nicht. Zur Kenntniserlangung der Nichtvaterschaft reicht nach Ansicht der mit der Sache befaßten Gerichte das Gespräch, daß der Mann mit der Frau geführt hat, aus (offenbar BGH 61, 195). Danach hat die Anwältin des Mannes ihre Pflichten durch die Rücknahme verletzt und eine Anwaltshaftung liegt vor.
Folglich wäre die Entscheidung der Gerichte im zweiten Verfahren sogar korrekt. Zudem dürfte die 1-Monats-Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen sein, die nun ohnehin erfolglos wäre und anzunehmen ist, daß Escher die Sache nicht so zeitnah ins Programm genommen haben wird.

Der Erfolg eines Anwaltshaftungsprozesses würde für diesen Fall darin liegen, nachzuweisen, daß die Frau den Vaterschaftstest auch ohne die Rücknahme der 1. Klage (PKH-Antrag) durchgeführt hätte. Im Klageverfahren kann vom Gericht der Vaterschaftstest angeordnet werden. Für das PKH-Recht liegen in der Kommentierung keine Angaben für diesen Sonderfall vor. Jedoch mussen wegen der Schwere und dem Recht auf Rechtsschutz des noch dazu unverschuldeten Mittellosen entweder die Anfechtungsgründe erleichtert werden oder der Vaterschaftstest zulässig sein. Die Anwaltshaftung wäre somit erfolgversprechend.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, daß für die Kenntniserlangung eine sichere Kenntnis erforderlich ist. Sie meint damit, die Umstände (zB Ehebruch) müssen für den Mann gewiß sein. Bloßer Verdacht genüge nicht.

Ein Fachgericht wird nun mit der Auffassung zitiert, "Für einen Anfangsverdacht reicht die Mitteilung der Mutter, der als Vater geltende Mann sei nicht der leibliche Vater, nicht aus" (Kln Fam Rz 05, 43). Offenbar hatte das Gericht dabei den Hintergedanken, Scheinbehauptungen der Mutter, aus was für Gründen sie sie auch immer haben könnte, auszuschließen.
Sollte im vorliegenden Fall die Mutter sich nicht über Einzelheiten geäußert haben und der Vater auch im gerichtlichen Verfahren keine Einzelheiten vorgetragen hat, könnte man auch den Gerichten im zweiten Verfahren eine rechtswidrige Entscheidung anlasten. Die 2-Jahres-Frist hätte dann nämlich nicht mit der Offenbarung der Mutter, sondern erst mit Kenntniserlangung des Gutachtens begonnen. Die Amtshaftung bei Richtern hingegen wird in der Rechtsprechung für PKH-Verfahren wieder unterschiedlich interpretiert und ist selbst bei Hauptsacheverfahren ohnehin nur auf schwere Fälle des Rechtsbruchs beschränkt.
Wegen des Paradoxes in der Rechtsprechung wäre die Vorlage zum Bundesverfassungsgericht angezeigt gewesen, wobei wenigstens ein Hinweis der Anwältin dazu an die Gerichte hätte erfolgen müssen. Somit ist auch hier die Anwaltshaftung erfolgversprechender, weil vermutet werden kann, daß ein entsprechender Hinweis nicht erfolgte.

Soweit die Rechtssache noch nicht 14 Tage zurückliegt (Es galt einmal nur eine verfahrensbezogene Frist, die nunmehr auf 14 Tage verkürzt ist (07.03.03 BGH IX ZB 11/02; erst so richtig in Anwendung seit ca. 17.10.05 (21 U 527/04 OLG Dresden) an einigen Gerichten und kurioser Weise erst bekannt seit März/06 - Neue Juristische Wochenzeitschrift, Heft 12/06.), könnte man auch noch mit einer Gegenvorstellung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs die gerichtliche Entscheidung beanstanden. Andernfalls würde wiederum die Anwaltshaftung greifen.
Die Regelung der 14-tägigen Frist gilt an Finanzgerichten nicht (BFH 13.10.05 - IV S10/05, hier wegen mangels besonderer Rechtsgrundlage).

 

Hinsichtlich der Pfändung des Unterhalts ist sie nur zulässig, wenn der Mann seine Unterhaltspflicht schuldhaft verletzt hat. Im Falle zu geringen Einkommens, gilt der Selbstbehalt (Berliner Unterhaltstabelle). Niemals darf aber das Existenzminimum unterschritten werden (§ 1603 BGB; BGH 111, 194). Damit ist das verbleibende Einkommen und nicht die Pfändungsgrenze gemeint.

Weiterhin sei nebenbei angemerkt, im Falle von PKH-Anträgen hatte die Rechtsprechung vor der BGB-Reform das Paradox der Verjährung und Nichtverjährung parat (Palandt-Heinrichs, § 209 BGB, Rn 23; anders Friedrich, BGB, 4. Aufl., S. 381). Mit der BGB-Reform muß nun der Antragsteller das Gericht begründet dazu anhalten, daß eine Zustellung an den Prozeßgegner erfolgt (§ 204 Abs. 1 Ziff. 14 BGB).

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