Modelle der "Fraudulent Redressal" ( Vortäuschung der Prüfung )

Einführung  

Innerhalb der "Heap"-Strukturen werden Unregelmäßigkeiten mit den Methodiken der "Fraudulent "Redressal" vertuscht. Es existieren sehr viele Formen dieses Phenomens, das in deutscher Sprache die Vortäuschung der Aufsichtsprüfungen bedeutet. Innerhalb dieses Begriffes wird die Justiz als Bestandteil der Aufsicht betrachtet, weil die Unterlassung der Täterverfolgung auch eine wichtige Form der vorgetäuschten Aufsicht bedeutet.

Fraudulent Redressal ist in den meisten ihrer Formen leicht durchschaubar. Die Täter haben demzufolge nichts dagegen, ihre Unkorrektheit in der Öffentlichkeit erkennbar zu machen. Eine solche Unemfindlichkeit weist auf eine zu erwartende Deckung der Mißbräuche seitens der höheren Stellen hin. Aus diesem Grunde kann FR als Früherkennung einer durchaus unregelmäßigen Verwaltung von unten nach oben dienen. Es muß daher einleuchten, daß die Weiterverfolgung einer unkorrekt behandelten Beschwerde bei sämtlichen Instanzen sehr wichtig ist - auch falls die weitere Vertuschung von vornherein absehbar wäre.

Eben die leichte Durchschaubarkeit der Täuschungen bedeutet gleichzeitig die Mißachtung des Beschwerdeführers und / oder der Allgemeinheit insgesamt. Dies bedeutet eine ernsthafte Bedrohung der Demokratie.

In der Vergangenheit war nur eine sehr begrenzte Öffentlichkeit für solche Mißstände möglich. Das Internet bietet inwischen mit Foren, Blogs sowie Websites eine wesentliche Verbesserung dieser Situation an: Man muß die Sache nur glaubwürdig darstellen. Ein wesentlicher Einflußfaktor hier ist, eine Beschwerde so klar und unmißverstandlich zu formulieren, dass die Antwort transparent bewertet werden kann. Eine wesentliche Bewertungshilfe hier bietet die Modellierung der Ausweich- und Vertuschungsmethoden an. Die Klarheit der Beschwerdeformulierung wird durch eine vorherige Betrachtung dieser Modelle positive beeinflußt.

FRR 001 "Stonewalling" ( Blockieren )

"Stonewalling" bedeutet die Verweigerung der Prüfung überhaupt. Im strengsten Sinne des Wortes reden wir daher nicht über die Vortäuschung einer Prüfung sondern über die Ausweichung der Prüfungspflicht in ihrer primitivsten Form. Dies kann schriftlich erfolgen oder aber durch die Vorenthaltung jeglicher Antwort auf einer Beschwerde. Die "Abservierung" des Beschwerdeführers kann manchmal aber auch telefonisch erfolgen, damit im Falle der Weiterführung auf höheren Ebenen immer noch auf eine mündliche Antwort hingewiesen werden kann.

Das Verbieten oder Sabotage von behördlichen Ermittlungen durch Eingriff der Politiker gehört auch zum "Stonewalling". Solche Aktionen sind außerhalb von Deutschland ( meistens unter der englischen Überschrift "Perversion of Justice" oder "Obstruction of Justice") schwer strafbar. Grundsätzlich sind solche Delikte auch in Deutschland unter mehreren Überschriften z.B. Strafvereitelung strafbar. Der Heapismus sorgt aber weiterhin dafür, daß diese Art Kriminalität wirkungsvoll gedeckt wird.

FRR 002 "Pollution" ( Verunreigung oder Themenersatz )

Der Gegenstand einer Beschwerde ( die auch eine Strafanzeige sein kann ) wird nicht behandelt. Stattdessen werden irrelevate Aspekte behandelt, oder ein erfundenes Ersatzthema eingeführt und nur dieses angesprochen. Diese Methodik führt zum Ergebnis, daß der Beschwede "keine Folge gegeben werden kann". Der Vorgang wird auch aktenkündig gemacht.

Der mittels Themenersatz hergestellte Anschein der Korrektheit ermöglicht es den höheren Stellen auf eine bereits abgeschlossene Prüfung hinzuweisen, an deren Ergebnissen sie "sich anschliessen.können."

FRR 003 "Partial Treatment" ( Teilbehandlung )

Die Teilbehandlung ist beinah selbsterklärend. Es besteht aus der Behandlung der (für die Behörde) harmlosesten Teilmenge einer Beschwerde.

Es empfiehlt sich, Beschwerden möglichst kurz und frei von Nebenthemen zu halten.

FRR 004 "Bulking" ( Pauschalisierung )

Pauschalisierung besteht aus der Zusammenfassung von zwei oder mehr Beschwerden und die Beantwortung gemäß FRR 001 bis FRR 002.

Es empfielt sich, falls möglich nur eine Beschwerde auf einmal einzureichen.

FRR 005 "Eager Beaver" ( "Emsiger Biber" - Der Scheinaktivist )

"Eager Beaver" bedeutet die Herstellung einer umfangreichen Scheinarbeit. Hier wird die "Gründlichkeit" eher an dem Kilogramm-mal-Zeit-Wert, nicht aber an der Inhaltsqualität gemessen. Das Ziel heißt schlicht, möglichst keine brauchbaren Ergebnisse zu liefern.

Das Phänomen kommt häufig in Verfahrensakten vor. Mehrfache Bände, vollgestopft mit irrelevantem Material werden als Untersuchungsergebnis geliefert. ( Sogar Zeitungsartikel zu nicht verwandten Themen finden häufig in den Akten ihren Platz ) Die Sammlung von solchen Ballastmaterial wird meistens nicht korrekt protokolliert. Genausowenig findet man Hinweise ob die Aktenunterlagen überhaupt einer Bewertung unterzogen wurden oder nicht.

Solche Prüfungen führen zwangsläufig zu keinen korrrekten Ergebnissen.

FRR 008 "False Attorney" ( Falscher Anwalt )

"False Attorney" ist meistens in den Begründungen der ausbleibenden Aufnahme oder Einstellung von rechtlichen Schritten gegen Straftäter zu finden. Dieses Modell kann aber auch in anderen Vorgängen, wie z.B. Verwaltungsverfahren vorkommen.

Der "False Attorney" erzeugt pseudojuristische Scheinargumentation für seine Unterlassungen, die auf höherer Ebene gestüzt werden. Der Täter nimmt die mögliche Bloßstellung durch das übrige Kollegium in Kauf.

Der Nachweis für "False Attorney" mag schwer zu erbringen sein. Hinweise findet man womöglich in der Ausführung ohne Erklärung von Rechtsparagraphen. Dies sollte beim nächsthöheren Beschwerdeinstanz beanstandet werden.

FRR 009 "False Portia" ( Die falsche Portia )

"False Portia" bedeutet eine Schutzmaßnahme für überführte Täter. Falls andere Methodiken des FR nicht eingesetzt werden können, bekommt der Überführte eine unangemessen milde Strafe, um die Korrektheit des Vorgangs vorzutäuschen. Falls dies im Rahmen eines Verfahrens erfolgt, dann reden wir von der Rechtsbeugung.

FRR 020 "Hillsborough Holidays" ( Entfernen von Verantwortlichen )

Im Rahmen der Tragödie von Hillsborough, konnten die Verantwortlichen der Gerechtigkeit durch Frühpensionierung entkommen. Obwohl das Entfernen der Hauptfiguren in solchen Affären diese nicht vor spätereren strafrechtlichen Konsequezen schützen kann, wird die Verfolgung in der Praxis erschwert. Das Erscheinen der Täter vor Untersuchungskommissionen oder disziplinarischen Verhandlungen wird im wesentlichen verhindert. Dies erschwert in der Reihenfolge die strafrechtlichen Klärungen und / oder zivilrechtliche Wiedergutmachung.

FRR 021 "Karl-Otto" ( Die Unfähigkeit als Ausrede )

Um vermutlich sicherzugehen, daß eine Prüfung zu nichts führt, wird als Verlegenheitslösung die eigene Unfähigkeit zugegeben und als Ausrede verwendet, eine Prüfung nicht durchzuführen. Grundsäztzlich bedeutet dieses Modell für die FR-Täter eine erhebliche Blamage in der Öffentlichkeit, welche sie wohl bei den brisanteren Sachen als kleineres Übel in Kauf nehmen.

Ob dieses Modell genügend weit verbreitet wird, um als iv-Modell aufgenommen zu werden, wird sich noch herausstellen. ( Wir berichten im "Schwarzen Museum" über uns bekannte Fälle ).

FRR 022 "Wickers Post" ( Die Weitergabe von Beschwerdebriefen )

"Wickers Post" bedeutet die Weitergabe eines Beschwerdebriefes an die Täter, um eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung oder übler Nachrede gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Dies bedeutet einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen, was effektiv verhindert werden kann, indem man im Beschwerdeschreiben dies ausdrucklich untersagt.

Wer Vorgenanntes entwickelt hat, ist nicht bekannt, treffen aber alle zu.

Der Leser hat nun an folgenden Beispiel (escher, MDR, 05.10.06) die Möglichkeit, eine Einordnung in obige Varianten vorzunehmen.

Das BSG hatte in einem Urteil zugunsten einer Invalidenrentnerin eine Regelung der Bundesrentenanstalt aus dem Jahre 2001 aufgehoben, die allen erwerbsgeminderten Rentnern unter 60 Jahren Kürzungen bescherte (100 € monatlich). Die Rentenversicherung Bund weigerte sich aber, diesem Urteil nachzukommen, weil das Urteil nicht deren Rechtsauffassung entsprach und es würde dann nach Absprache aller Rentenversicherungsträger das Widerspruchsverfahren fortsetzen. Dr. Thomas Voelzke vom BSG meint, man habe kein grundsätzliches Problem damit, daß das Urteil im Einzelfall nicht umgesetzt würde. Auch die Rentenberaterin Cornelia Weißbach bestritt diese Rechtsauffassung nicht. Sie meinte sogar, wenn bei der Rentnerin der Widerspruch (Welcher?) abgelehnt wird, müsse sie ein neuerliches Klageverfahren bestreiten. Eine Rechtsgrundlage für diese Verfahrensweise wurde von beiden nicht genannt.

Eine einschränkende Regelung enthält § 130 SGG (Sozialgerichtsgesetz), wonach die Rentenversicherung zu einer Leistung dem Grunde nach verurteilt werden kann. Wie im Verwaltungsrecht (§ 113 Abs. 4 VwGO) gibt es hier auch eine weitere Regelung, die man als Bescheidungsurteil bezeichnet, wonach die Behörde verpflichtet wird, die Klägerin gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Von all dem wird in der Sendung nichts erwähnt. Allein das Schreiben der Versicherung vom 21.06.06 gibt einen kleinen Hinweis darauf, daß das Gericht nur eine Feststellung hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit der Regelung von 2001 getroffen hat.

Die Versicherung hätte also dem Urteil (bei Leistungsurteil ? = Urteil in Beträgen) zunächst uneingeschränkt nachzukommen und kann höchstens noch das Verfassungsgericht zur Klärung anrufen. Der Hinweis der Rentenanstalt hinsichtlich der Fortsetzungsabsicht des Widerspruchsverfahrens ist reine Bauernfängerei, weil das Widerspruchsverfahren mit Erteilung des Widerspruchsbescheids erledigt ist und sich das gerichtliche Verfahren anschließt (SGG). Es kann höchstens bei o.g. Umständen (Urteil dem Grunde nach = Feststellungsurteil) ein neuer selbständiger Bescheid dem Betrage nach ergehen, der wiederum mit einem Widerspruch anfechtbar wäre. Ein Urteil kann zudem nur dann im Einzelfall nicht umgesetzt werden, wenn das Urteil oder die Rechtslage das hergeben. Die pauschale Antwort des BSG reicht nicht, ist so alleinstehend verfassungswidrig und hätte näher erklärt werden müssen.

Im zweiten Fall gab es das Problem, daß durch rückwirkende Änderung von Gesetzen BSG-Entscheidungen zunichte gemacht wurden. Wiederum hatten BSG und Rentenberaterin diese Tatsache nicht zufriedenstellend beantwortet.
Die Änderung von Gesetzen unterliegt der grundrechtlich geschützten Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz. Die rückwirkenden Gesetzesänderungen im vorliegenden Fall bezeichnet man als "echte Rückwirkung", die durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich (seltene Ausnahmen) verboten ist (Jarass/Pieroth, GG, 5. A., Art. 20 Rn 67 f).
Allgemein gilt: daß das Verbot durchbrochen werden kann, wenn "zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des einzelnen eine Durchbrechung" gestatten.
Folgende Fallgruppen sollen diese Regel erläutern:

1. Der Betroffene konnte mit einer Änderung der Regelung rechnen (z.B. Gesetzesankündigung).
2. Das geltende Recht ist unklar oder verworren.
3. Eine neue Rechtsnorm erweist sich im nachhinein als ungültig (nicht einwandfreie Norm).
4. Es handelt sich um eine Bagatelle.
5. Bei verfahrensrechtlichen Vorschriften ist eine Durchbrechung eher möglich.

Der Haken an der Sache ist der, an sich hat der Gesetzgeber seine Gesetze auch auf Verfassungsgemäßheit zu prüfen. Gewollt oder ungewollt kann es aber passieren, daß Verfassungsrecht gebrochen wird. Dann bedarf es einer Handlung (Petition, Gericht, Verfassungsklage), um diesen Mangel zu beseitigen. Der Gesetzgeber hat also mindestens zeitlich begrenzt einen Handlungsvorteil. Solche Verletzungen des Rückwirkungsprinzips bedürfen der Veröffentlichung und Anprangerung, um einem Ausufern parlamentarisch oder administratorisch willkürlichen Handelns entgegenzuwirken.

Entgegen der Auffassung der Rentenberaterin kann sich jeder einzelne eine Beschwerde beim EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) durchaus leisten, weil allein Kopier- und Portokosten anfallen. Anwaltliche Qualitäten sind nicht vorgeschrieben. Das Ausfüllen von Formularen und einen einigermaßen nachvollziehbaren Sachverhaltsvortrag, inkl. der Verletzung des Menschenrechts, sollte man aber beherrschen können.

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