VGR Gegen Missstände in Anwaltschaft und Justiz

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VGR-INFORMATION Nr. 1 - 5/2009
(ex PRESSEMITTEILUNG Nr. 2 -3/2002)

Gesetzwidrige Einschränkung des § 339 StGB und des § 26 Abs. 2 DRiG durch den Bundesgerichtshof

Ein wesentliches Element der funktionierenden, repräsentativen Demokratie und damit des Rechtsstaates ist die Gewaltentrennung. Gemäß demokratischem Selbstverständnis sollen die staatlichen Gewalten (gesetzgebende, gesetzesvollziehende und rechtsprechende Gewalt) sich gegenseitig kontrollieren. Die gegenseitige Kontrolle soll die Mäßigung der Staatsgewalten bewirken. Bezogen auf die Rechtsprechung bedeutet dies, dass deren Kontrolle die Bürgerin/den Bürger vor richterlicher Willkür und/oder vor Fehlentscheidungen schützen soll.

Im Gegensatz zur gesetzgebenden und zur gesetzesvollziehenden Gewalt ist die rechtsprechende Gewalt (die Rechtsprechung) keiner direkten Kontrolle ausgesetzt. Die Rechtsprechung kontrolliert sich selber. Offenbar geht dies über ihre Kraft. Die der Rechtsprechung auferlegte Selbstkontrolle dienen hauptsächlich folgende Vorschriften:

  1. § 339 Strafgesetzbuch (Rechtsbeugung)
  2. § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz (Dienstaufsicht)

Gemäß Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Letztverbindliche Instanz für die zur Auslegung und Anwendung dieser beiden gesetzlichen Vorschriften ist der Bundesgerichtshof (BGB). Die folgenden Ausführungen beweisen, dass der BGB diese Rechtsnormen gesetzwidrig auslegt und anwendet, so dass sie nur noch sehr eingeschränkt wirken können.

1. Gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des § 339 StGB (Rechtsbeugung)

Die Professoren Bemrnann, Seebode und Spendel werfen dem BGH als höchstem Strafgericht unseres Landes in der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1997, Seiten 307f, vor, diese Strafvorschrift gesetzwidrig einzuschränken. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH soll nur der "elementare", also der "schwerwiegende" Rechtsbruch den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen und damit strafbar sein. Dies, so die drei Professoren, missachtet den Gesetzeswortlaut.

Die einschränkende, gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des § 339 StGB hat dazu geführt, dass seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland nur wenige Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt worden sind. Diese gesetzwirige Spruchpraxis des BGH hat die abschreckende Wirkung dieser Strafvorschrift nahezu ausgehöhlt und zu einern Selbstschutz richterlichen Fehlverhaltens geführt. Professor Spendel kommentiert das Ergebnis dieser gesetzwidrigen Auslegung und Anwendung im Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1988, § 336 (§ 339), Randnummer 3, zutreffend wie folgt:

"Daß die Rechtsbeugung ein sehr selten begangenes Delikt sei, wird oft behauptet, ist aber leider eine schon nicht mehr fromme Selbsttäuschupg; richtig ist, dass sie nur selten strafrechtlich verfolgt und noch seltener rechtskräftig verurteilt wird."

Die zuvor genannten Professoren schlagen daher in der ZRP 1997, 307f vor, um dem BGH die gesetzwidrige Auslegung und Anwendung dieser Strafvorschrift unmöglich zu machen, auch die minder schwere Rechtsbeugung zu bestrafen, und zwar mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Poli-

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tik wäre im Interesse der sachgerechten Rechtspflege (des Rechtsstaates) verpflichtet, diesen dringend nötigen Reformvorschlag zu verwirklichen.

2. Gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des § 26 Abs. 2 DRiG {Dienstaufsicht

Gemäß ständiger BGB-Rechtsprechung unterliegt der Kernbereich der richterlichen Tätigkeit nur dann der Dienstaufsicht, wenn es sich um eine offensichtliche Fehlentscheidung (Fehlurteil) handelt (BGBZ 70, Seite 4). Der BGH-Richter a.D. Dr. Herbert Arndt hat in der Deutschen Richterzeitung

(DRiZ) 1978, Seite 78, darauf hingewiesen, dass die "Offensichtlichkeit" im Gesetz keine Stütze findet. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift durch den BGH verstößt gegen den Gesetzeswortlaut, und ist somit gesetzwidrig. Dr. Arndt schreibt in seinem Aufsatz "Grenzen der Dienstaufsicht über Richter" (DRiZ 1974, Seiten 248ff) auf Seite 251: "Der Richter ist an Gesetz und Recht gebunden, verletzt er das Gesetz, dann verletzt er seine Pflichten." Die Dienstaufsicht wäre gemäß Dr. Arndt verpflichtet, nicht nur die Beschwerde über eine offensichtliche, sondern über jede gesetzwidrige Entscheidung zu prüfen und ggfs. Vorhalt und Ermahnung auszusprechen, wie dies § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz (DRiG) vorschreibt.

Nach unseren Erfahrungen sind die Gerichtspräsidenten nicht einmal bereit, Beschwerden über offensichtliche Fehlentscheidungen zu bearbeiten. Sie teilen dem Beschwerdeführer fast immer gesetzwidrig mit, sie dürften wegen der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) das Fehlurteil nicht bewerten. Wenn der Richter weiß, dass er für sein Fehlurteil noch nicht einmal ermahnt wird, wie es § 26 Abs. 2 DRiG vorsieht (Vorhalt und Ermahnung), von strafrechtlichen Konsequenzen ganz zu schweigen, dann wird er nachlässig und zugänglich für gesetzwidrige Einflüsse. Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Köln, RA Dr. Egon Schneider, beklagt in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 2005, Seite 49: "Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel."

Das Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern bestätigt die Erkenntnis, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann. Wir fordern deshalb, die Dienstaufsicht über Richter den Gerichtspräsidenten zu entziehen und sie auf einen von den Gerichtspräsidenten unabhängigen Justizombudsmann -wie in Schweden -zu übertragen. Die Politik wäre verpflichtet, diese Gesetzesvorschrift im vorgeschlagenem Sinne zu ändern.

Die durch den BGH gesetzwidrig ausgelegten und somit gegen das Gesetz angewendeten beiden Vorschriften verstoßen nicht nur gegen deren Gesetzeswortlaut, sondern auch gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist. Dadurch wird die der rechtsprechenden Gewalt auferlegte Selbstkontrolle fast beseitigt. Eine solche Rechtsprechung ist der sogenannten ndoppelten Rechtsordnung" zuzuordnen. Sich selbst und die Seinen misst die Rechtsprechung mit ganz anderen Maßstäben als Außenstehende.

Der sehr bedenkliche Zustand der Rechtsprechung hat unseres Erachtens seine hauptsächliche Ursache in der fehlenden Selbstkontrolle der Rechtsprechung. RA Dr. Egon Schneider berichtet in der ZAP vom 24.3.1999, ZAP-Report: Justizspiegel, dass er von Anwälten so viele Berichte über Fehlentscheidungen der Gerichte erhalten hat und noch erhält, dass es von der Menge her fast möglich wäre, eine "Zeitschrift für Justizunrecht" zu füllen. Diese BGH-Rechtsprechung beschädigt den Rechtsstaat und damit einen Teil der demokratischen Ordnung. Auch für die Rechtsprechung gilt: Unkontrollierte Macht korrumpiert.

V.i.S.d.P.: Horst Trieflinger, Vorsitzender, Röderbergweg 34, 60314 Frankfurt

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