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Zustelladresse:
Raimund Hoffmann
Humboldtstr. 61
99867 Gotha

 

Gotha, den 24.09.2004

Thüringer Verfassungsgerichtshof

Kaufstr. 2 - 4
99423 Weimar

 

Verfassungsbeschwerde

 

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des

Herrn ********* (Zustelladresse: Raimund Hoffmann, Humboldtstr. 61, 99867 Gotha)

unmittelbar gegen

a) die Beschlüsse des OLG Jena vom 27.08.04 und 07.09.04 im Strafverfahren - Az.: 1 Ws 239/04
auf sofortige Beschwerde und Gegenvorstellung im PKH-Verfahren
- Abschriften anbei -

erhebe ich

Verfassungsbeschwerde

zum Thüringer Verfassungsgerichtshof mit folgenden Anträgen:

Der Beschluß des OLG Jena vom 27.08.04 - Az.: 1 Ws 239/04 und andere mittelbare Entscheidungen verletzen die Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte insbesondere aus Art. 1; 2/1; 3/1; 14/1; 20/1,3; 20/4; 101/1; 103/1 GG.

  1. Der Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird an das OLG Jena zurückverwiesen.
  2. Der Freistaat Thüringen erstattet dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

 

Die Ihnen aus anderen Verfassungsbeschwerden bereits vermittelten verfassungsrechtlichen Regelungen des Bundes sind analog zum Thüringer Verfassungsrecht in Anwendung zu bringen.

 

Begründung

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das PKH- Verfahren in der vom OLG Jena angewendeten Art und Weise und die ergangenen Entscheidungen verfassungsgemäß waren in Hinsicht auf

  1. die richtige Anwendung der gesetzlichen PKH-Regeln im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens
  2. die Verfahrensweise im Entscheidungsfindungsprozeß, z.B. die äußerst oberflächliche und völlig rechtswidrige Bewertung des Tatsachenvortrages und die Nichteinholung von Auskünften durch das Gericht auf speziellen Sachvortrag und Beweisantritt
  3. Eigentumsentzug aufgrund mehrfacher vorsätzlich rechtswidriger gerichtlicher Entscheidungen

 

II.
Die nach Erschöpfung des Rechtsweges und binnen der am 08.10.2004 ablaufenden Monatsfrist eingereichte, mithin zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angeführten Entscheidungen der Gerichte verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers insbesondere aus Art. 1; 2/1; 3/1; 14/1; 20/1,3; 20/4; 101/1; 103/1 GG.

 

 

Gründe:

Das hier zugrundeliegende zivilrechtliche Verfahren, Ihnen vorliegend als Verfassungsbeschwerde im Az.: VerfGH 4/04 ist nebst dort beinhalteten Verfahrenskopien zu berücksichtigen. Der dortige zivilrechtliche Vortrag gilt hier als vorgetragen und wird nicht nochmals wiederholt.

1. Sachvortrag zum Strafverfahren
Der Beschwerdeführer hatte mit Schreiben vom
28.12.03 Strafantrag gegen Richter Biewald am LG Gera wegen Rechtsbeugung und Rechtsanwalt Thaut, Humboldtstr. 19, 07545 Gera wegen Betrugs, Untreue und mittelbarer Falschbeurkundung bei der Staatsanwaltschaft Gera gestellt.
In dem Strafantrag hat er den Sachverhalt kurz erläutert und die zugrundeliegenden Aktenzeichen vorgetragen. So war der Beschwerdeführer vertreten durch RA Thaut und konnte mit Kopien von Kontoauszügen (s. Verfahrensakten) hinsichtlich geleisteter Unterhaltszahlungen, bei denen nicht alle Angaben aus datenschutzrechtlichen Gründen mitkopiert wurden, vorlegen.
Die angeblich nicht geleisteten Unterhaltszahlungen sind aber in Höhe von 9200.- DM (4704.- EUR) für Juni – Dez. 2000 und 780.- EUR für Jan. – März geleistet worden. Die dort angegebenen Zahlungszeiträume stimmen mit den sich aus der Unterhaltspflicht ergebenden monatlich zu zahlenden Unterhaltsbeträgen nicht überein. Die Zahlungen erfolgten auf das Konto der Klägerin bei der Kreissparkasse Gera/Greiz.
Das LG Gera stellte in seinem Urteil auf S. 6 fest, "Aus den vom Beklagten vorgelegten Kopien ist nicht erkennbar, daß eine Zahlung auf das Konto der Klägerin erfolgt ist".

Den Kopien fehlte tatsächlich die Eindeutigkeit, aber nur in der Frage, daß sie aufgrund einer Ausschnittskopie nicht erkennen ließen, ob es sich tatsächlich um Kontoauszüge handelte und von welchem Kreditinstitut sowie zu welchen Datum bzgl. des Jahres überwiesen wurde. Eine vollständige Darstellung hätte aber den Aufenthaltsort des Beklagten verraten, was für ihn Inhaftierung aus einem fragwürdigen Strafurteil bedeuten könnte.

In dem Urteil des LG Gera vom 08.04.03 hat das Gericht auf S. 5 festgehalten, die Klägerin hätte bei ihrer Einvernahme lückenlose Kontoauszüge des Kontos 2625512 bei der Kreissparkasse Gera/Greiz für die Jahre 2000 - 2002 vorgelegt. Auf S. 6 konstatiert es, daß die vorgelegten Kontoauszüge nicht die vom Beklagten behaupteten Zahlungen verzeichneten.

Er machte sodann auf den deutlichen Widerspruch aufmerksam, denn er versicherte, die Zahlung geleistet zu haben. Da er das mit Sicherheit weiß und keine gegenteiligen Aussagen seines Kreditinstitutes bestehen, läge es zwangsläufig nahe, von Richter Biewald und RA Thaut betrogen worden zu sein.
Auf diese Tatsache stützte sich nun sein Strafantrag.

Im Hinweisschreiben der Staatsanwaltschaft Gera vom 14.01.04 fehlte, daß sich die Strafanzeige auch gegen Richter Biewald richtete und es wurde verdummend suggeriert, es wäre Strafantrag wegen Rechtsbeugung gegen RA Thaut gestellt worden.
Mit Schreiben vom 29.01.04 hatte der Beschwerdeführer das klargestellt und mitgeteilt, daß für den Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens es genügt, wenn sich in der Ermittlungsakte entsprechende Kopien der Kontoauszüge (gem. Kontonummer des Überweisungsbelegs) der ehemaligen Ehefrau des Antragstellers bzgl. des maßgeblichen Zeitraumes der getätigten Unterhaltszahlungen befinden.

Mit Bescheid vom 03.05.04 hatte die Staatsanwaltschaft Gera sicher aus diesem Grunde von einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen, weil keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorlägen. Bloße Vermutungen würden nicht reichen.

Dem begegnete der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 10.05.04 mit rechtstheoretischen Vortrag laut Volk, Strafprozeßrecht-LB, 3. Auflage, Abschnitt § 8. Das Ermittlungsverfahren wird unter Vermutung, Anfangsverdacht, Hinreichender Verdacht und Dringender Verdacht unterschieden. Schon bei einem Anfangsverdacht hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen durchzuführen.

In § 8 IV 1. ist dargelegt und an Beispielen erläutert, wie zwischen einer Vermutung und einem Verdacht unterschieden werden kann. Dabei zeichnen sich folgende Kriterien ab:

1. Gibt der Antragsteller selbst an, daß er eine Straftat nur vermutet und ist auch sonst eine strafbare
Handlung nicht ersichtlich, besteht kein Verdacht.
2. Wird vom Antragsteller mitgeteilt, daß jemand eine strafbare Handlung begangen hat, besteht ein
Verdacht.
3. Läßt eine Handlung die Wahrscheinlichkeit einer begangenen Straftat zu, begründet das einen
Verdacht.
4. Bei Handlungen, die eine zivilrechtliche Verfolgung nach sich ziehen, muß für eine strafrechtliche
Verfolgung der Vorsatz der Handlung ersichtlich sein.
5. Wenn unklar ist, ob die bisher bekannt gewordenen Umstände auf ein strafbares Verhalten
hindeuten, hat die Staatsanwaltschaft Vorermittlungen zu führen.

In der hier zugrundeliegenden Sache hatte der Beschwerdeführer nicht die Vermutung ausgesprochen, daß eine Straftat begangen worden ist, sondern anhand des Sachverhalts und der logischen Schlußfolgerung daraus dargelegt, von beiden Beschuldigten betrogen worden zu sein. Es sind auch klar definierte Straftatbestände genannt worden.

Weiter trug er vor, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.01.04 um Klarstellung gebeten hatte, mitzuteilen, welches Strafverfahren unter dem obigen Aktenzeichen konkret läuft. Denn der Beschwerdeführer hatte den Richter Biewald der Rechtsbeugung und den RA Thaut des Betrugs, Untreue und mittelbarer Falschbeurkundung beschuldigt. Diese Klarstellung ist in der Entscheidung der Staatsanwaltschaft wiederum nicht erfolgt. Stattdessen muß ein Außenstehender die Auffassung bekommen, RA Thaut sei der Rechtsbeugung beschuldigt worden, was rein rechtlich gem. § 339 StGB unmöglich ist.
Auch sei die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen worden, daß es genüge, wenn sich in der Ermittlungsakte entsprechende Kopien der Kontoauszüge (gem. Kontonummer des Überweisungsbelegs) der ehemaligen Ehefrau des Antragstellers bzgl. des maßgeblichen Zeitraumes der getätigten Unterhaltszahlungen befinden.
Das hätte nun die Staatsanwaltschaft gezwungen, weil sie nicht im geringsten beabsichtigte, gegen die Beschuldigten zu ermitteln, weil mit der Akte ihr rechtswidriges Verhalten leicht offen zu legen gewesen wäre, zu dem Schachzug, nur das Bestehen einer Vermutung zu suggerieren, um vorgeben zu können, nicht ermitteln zu müssen.

Diese Begründung führte zur Rücküberweisung an die Staatsanwaltschaft.

Dann erging ein Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 13.07.04, der die Beschwerde verwirft wegen mangels hinreichenden Tatverdachts. Aus der Begründung ist ersichtlich, daß es der Staatsanwaltschaft entgegen beweisrechtlicher Regeln genügte, die zugrundeliegende Zivilprozeßakte herzunehmen und die Entscheidung letztlich damit zu begründen, daß man dem Richter Biewald trauen könne. Kontoauszüge sind von der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers weder eingesehen noch angefordert worden und befinden sich weder in der Zivilrechtsakte noch in der Ermittlungsakte. Ein Strafverhalten des RA Thaut hätte der Beschwerdeführer angeblich nicht vorgetragen.

Hiergegen stellte der Beschwerdeführer Klageerzwingungsantrag nebst PKH-Antrag.
Hinsichtlich des PKH-Antrages wies er darauf hin, daß er wegen seiner besonderen Situation einer rechtswidrigen Strafverfolgung das Formular über d. wirt. u. pers. Verhältnise nicht vorlegen könne.

Zunächst gab er als Beweis die Beiziehung der Akten aus den Verfahren 2 O 505/02 LG Gera, 2 O 2128/99 LG Gera bekannt. Dann legte er wie oben schon beschrieben den Sachverhalt umfassend dar.

Er teilte mit, daß sich auf diese Tatsachen und den bestehenden Widerspruch, da der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen geleistet hat, sein Strafantrag vom 28.12.03 stützte. Weiterhin ging er auf das Schreiben vom 29.01.04 an die Staatsanwaltschaft Gera bzgl. der Niederlegung einer Kopie in den Ermittlungsakten ein. Dann behandelte er, wie oben beschrieben die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft

Zum Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 13.07.04 trug er vor, daß dem Inhalt des Bescheides deutlich zu entnehmen ist, daß allein die zivilrechtlichen Verfahrensakten für die Ermittlungen herangezogen wurden und diese seien für die Generalstaatsanwaltschaft nachvollziehbar gewesen. Strafhandlungen seien nicht zu erkennen, obwohl sie sich nicht einmal auf in der Akte evtl. vorhandene Kontoauszüge berufen konnte.

Auf die nichtrechtsstaatliche Form der Wahrheitsfindung und des Erkenntnisprozesses machte der Beschwerdeführer dann aufmerksam. Wie es möglich sein könne, daß die Staatsanwaltschaft anhand eines Verfahrensablaufes seine Rechtmäßigkeit erkennen kann, obwohl das einzige Beweismittel, daß die Rechtmäßigkeit erkennen läßt, fehlt. Man habe es hier im geringsten Fall lediglich mit einer Vertrauensentscheidung dahingehend zu tun, daß unterstellt wird, Richter Biewald hätte pflichtgemäß gehandelt. Es würden ohne Frage Grundlagen der Strafverfolgung verletzt. Den Vertrauensbeweis kenne das Strafprozeßrecht nicht, höchstens den Freibeweis, deren Anwendung aber nur zur Prüfung der Prozeßvoraussetzungen zulässig ist. D.h., damit kann zusätzlich die Zulässigkeit des Verfahrens begründet werden. Für den Strengbeweis kennt die ZPO nur den Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Augenschein. Diese Beweise müssen die Eindeutigkeit eines Sachverhalts erkennen lassen, d.h., der Sachverhalt muß zweifelsfrei bestehen. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts aber auch der Staatsanwaltschaft ist, herauszufinden, wie es wirklich gewesen ist (materielle Wahrheit). Dann ist zu prüfen, ob ein Straftatbestand erfüllt ist und ob das bewiesen werden kann (mit den Beweismitteln des Strengbeweises). Das, was die Staatsanwaltschaft gemacht habe, ist die Erfindung eines neuen Ermittlungsrechts, daß mit den gesetzlichen Vorgaben, aber auch denen der höchstricherlichen Rechtsprechung nichts gemein hat.

Dann hat er die entsprechenden Kontoauszüge für den maßgeblichen Zeitraum als Beweis genannt. Nennung genügt im Rahmen des § 117/1 Satz 2 ohnehin.

Der Beschwerdeführer trug weiter vor, daß in der Verhandlung am 08.04.03 Richter Biewald und RA Thaut aufgrund ihrer jeweiligen Pflichten, die Prüfung der angeblich von der Frau ****** vorgelegten Kontoauszüge vorzunehmen hatten. Soweit sich nunmehr ergeben sollte, daß die Zahlungen des Antragstellers daraus ersichtlich sind, haben beide wissentlich diese Tatsache zum Schaden des Antragstellers verschwiegen und ignoriert. Letztlich wäre dann nur noch eine Straftatsbestandszuordnung zu treffen, die nicht schwer fällt.
Richter Biewald hätte dann wissentlich das Recht gem. § 339 StGB gebeugt, denn er hätte zum Nachteil des Antragstellers eine Entscheidung gefällt.
RA Thaut hätte dann wissentlich gem. § 263 iVm § 266 StGB einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil durch Unterdrückung wahrer Tatsachen verschafft. Seine Pflicht war es im Rahmen des Rechtsgeschäfts mit dem Beschwerdeführer (Bevollmächtigung) die Rechte von ihm zu vertreten. Dazu gehört in der Verhandlung die Einsichtnahme der Kontoauszüge, die noch dazu Hauptbeweis sind und maßgeblich den Verhandlungserfolg bestimmten. Auch wenn er die Kontoauszüge in der Verhandlung nicht eingesehen haben sollte, muß das als vorsätzliche Unterlassungshandlung gewertet werden. Eine Vernehmung der an der Verhandlung beteiligten Personen dazu sei zudem noch denkbar.

Über den PKH-Antrag zum Klageerzwingungsverfahren erging dann ein abweisender Beschluß des OLG vom 27.08.04.
Mittels Gegenvorstellung vom 06.09.04 widerlegte der Beschwerdeführer die Entscheidungsgründe.
Das Gericht hatte erstens den PKH-Antrag abgelehnt, weil der Beschwerdeführer die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hätte. Dieses Problem hatte der Beschwerdeführer sehr wohl erkannt und dargelegt, daß die Unterlagen
"wegen der besonderen Umstände einer rechtswidrigen Strafverfolgung nicht vorgelegt werden können. Aufgrund der besonderen Verhältnisse beim Antragsteller, wie unbekannter Aufenthalt, unrechtmäßige Strafverfolgung aus dem Urteil des LG Erfurt im Az.: 981 Js 5901/96 – 1 KLs besteht eine besondere Situation hinsichtlich der an sich vorgeschriebenen Form bei PKH-Anträgen."

Statt nun diese Problematik hinsichtlich eines Lösungsvorschlags des Gerichts abzuklären, da der Gesetzgeber für diesen Fall nichts vorgesehen hat, wird der PKH-Antrag gerade deswegen für unzulässig erklärt. Dieses Verhalten stellt einen Grundrechtsverstoß hinsichtlich des im GG staatlich gewährten Rechtsschutzes dar. Gem. den Vorgaben aus § 118 ZPO bestand eine gerichtliche Klärungspflicht. Der Beschwerdeführer hatte zudem vorgetragen, die Unrechtmäßigkeiten im Strafverfahren darzulegen, soweit das Gericht eine Glaubhaftmachung dieser Umstände wünscht.

Auch hätte das Gericht die Sache gem. Art. 100/1 GG dem BVerfG vorlegen können, weil § 117/2 ZPO diese besondere Situation nicht berücksichtigt und dadurch der grundrechtlich vorgesehene Rechtsschutz des Bürgers verletzt ist.
Nebenbei sei auch als Grundrechtsverstoß erwähnt, daß die ZPO auch nichts vorsieht für den Fall, wenn die Partei aus gesundheitlichen oder besonderen Gründen nicht in der Lage ist, ihre Ansprüche zu artikulieren.

Weiter meinte das Gericht, der Begründung des Beschwerdeführers fehle die Darlegung hinreichender Erfolgsaussichten, der Antrag wird diesem nicht in vollem Umfange gerecht. Das Strafgericht meint, wegen der nicht vollständig vorgelegten Kontoauszüge, könne dem Richter Biewald im Rahmen der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung keine strafbare Handlung unterstellt werden. Der Beschwerdeführer hätte nunmehr auch keine Originalunterlagen seiner Kontoauszüge angeboten.

Auch hier wollte das Gericht vergessen, daß der Beschwerdeführer dadurch einer unrechtmäßigen Strafverfolgung anheim fallen würde.
Zudem verletzt das Gericht nun wiederholt den § 118 iVm § 117/1 Satz 2 ZPO, denn es wird dort im PKH-Verfahren nur die Angabe von Beweismitteln verlangt, weil das Gericht gem. § 118 ZPO selbst in der Pflicht ist, die nötigen Erhebungen anzustellen. Auch die Vorlage von Beweismitteln ist vom Strafgericht nicht verlangt worden.
So hatte der Beschwerdeführer als Beweismittel die Kontoauszüge seiner ehemaligen Frau angeführt, wodurch das Gericht gem. § 118 ZPO in der Pflicht war, diese Beweismittel zu beschaffen.

Dieselbe scheinheilige Begründung des Gerichts zur Nichtvorlage von Beweismitteln findet man dann auch für den beschuldigten Rechtsanwalt.

Die Klärung der bewußten, also der wissentlich strafbaren Handlung der Beschuldigten ergibt sich aber zweifelsfrei aus der Tatsache, daß Ihnen im Unterhaltsverfahren angeblich die Kontoauszüge der Frau vorgelegen haben und sie daraufhin einen Zahlungseingang konstatierten, was nunmehr bei erneuter Vorlage im Strafverfahren und nicht ersichtlichen Zahlungseingang das Bestehen einer strafbaren Handlung bestätigt hätte.
Auch war nicht nachvollziehbar, warum dieses ausschlaggebende Beweismittel im Unterhaltsverfahren nicht zu den Akten genommen wurde. Diese Akten sind somit wertlos.

Der Beschwerdeführer machte deutlich, daß mehrere schwerwiegende Verfahrensverletzungen des Strafgerichts vorlägen. Das würde besonders für die angezeigten massenhaften Verfahrensverletzungen oder auch die Nichtberücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz vom 02.06.04 (gemeint war 10.05.04) gelten. Ebenso basieren die Entscheidungsgründe vollends auf einem realitätsfernen Erkenntnisprozeß des Gerichts.

Die Richter hätten permanent die PKH-Regelungen, die im Rahmen der Gleichbehandlung und Waffengleichheit in der Prozeßordnung festgelegt sind, unterlaufen.
Ein Auszug aus Zerres, Bürgerliches Recht, Lehrbuch, 3. Auflage, Springer, S. 314 wurde zitiert: "Die PKH dient somit der Realisierung des Justizgewährungsanspruchs und der Waffengleichheit der Parteien im Prozeß. Sie ist eine Ausprägung des Sozialstaatsprinzips und des Rechtsstaatsgrundsatzes (vgl. Art. 20 GG; BVerfGE 81, 347)."

Weiter sei das rechtliche Gehör gem. dem Beschluß des BVerfG vom 30.04.03 (- 1 PbvU 1/02 -) Rn 7 verletzt, wenn ein Richter gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103/1 GG in entscheidungserheblicher Weise verstößt.

Das Gericht hätte im vorliegenden Fall gegen die §§ 118, 139, 300 ZPO und damit gegen den Art. 103/1 verstoßen. Die Rechtssache war nicht widerspruchsfrei erörtert und es war noch keine Entscheidungsreife eingetreten. Erforderliche Maßnahmen gemäß § 118 ZPO sind nicht erfolgt.

"Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und des Menschenwürdeschutzes. Er sichert die Einhaltung jener Standards, die für ein gerichtliches Verfahren iSd GG prägend sind und stellt das prozessuale "Urrecht" des Menschen dar, als Rechtssubjekt ernstgenommen zu werden, d.h. vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen und auf das Verfahren und dessen Ergebnis Einfluß nehmen zu können." (Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., Art. 103 Rn 1)

Rn 10: Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 liegt vor, wenn die Auslegung durch die Gerichte zu einem Ergebnis führt, das- wäre es in einem einfach-rechtlichen Gesetz enthalten – nach Abs. 1 zur Nichtigerklärung durch das BVerfG führen müßte (BverfGE 74, 228/233 f; 89, 28/36), oder wenn die Rechtsanwendung offensichtlich unrichtig (BverfGE 69, 145/149), rechtsmißbräuchlich (BverfGE 69, 126/139; 75, 302/316 f) oder willkürlich (BverfGE 69, 126/139 f; 74, 228/234) ist.

Weiter wird aus Volk, Strafprozeßrecht-LB, 3. Auflage, Beck, § 36 Rn 17 im Rahmen des § 337/1 StPO bei einer Revision in Analogie zitiert: "Das Gesetz verlangt Kausalität zwischen der Gesetzesverletzung und dem Urteil. Das Urteil müßte also bei richtiger Rechtsanwendung anders ausgefallen sein."
Der zweite Satz stellt klar, in jeder Rechtssache kann es nur eine richtige Entscheidung geben. Daraus ergibt sich, daß es nur eine bestimmte Methode zur Rechtsfindung geben kann.

Der deutliche Rechtsbruch des Gerichts wurde angemahnt.

Das OLG kommt jedoch in seinem Beschluß vom 07.09.04 allein zu dem Ergebnis, daß die Gegenvorstellung keine Veranlassung gebe zur Änderung des Senatsbeschlusses.

Noch deutlicher kann ein Rechtsbruch schwerwiegender Art nicht sein.

2. Verfassungswidrigkeit:
Der Beschwerdeführer hat zunächst alle prozessualen Vorgaben erfüllt (s. z.B. Löwe-Rosenber, StPO, 24. Aufl., Rn 143, 144, 160, 162, 163, 164).
So hat er alle klagebegründenden Tatsachen schlüssig und ergänzend zu den PKH-Erfordernissen (Rn 164) den Verlauf des Verfahrens vorgetragen und die Beschuldigten klar bestimmt. Er hat sich inhaltlich mit den Einstellungsbescheiden auseinandergesetzt und dargetan, daß hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Greifen kann hier das ohnehin überstrenge Bezugnahmeverbot der Rechtsprechung bzgl. eines Hauptverfahrens nicht. § 118/2 ZPO ist anwendbar.

Das Problem zum Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall hätte einem Entgegenkommen oder der Anrufung des BVerfG gem. Art. 100/1 GG bedurft.

Art. 3/1 Rn 61 GG (Jarras/Pieroth, GG, 5. Aufl.) legt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes fest.: "Aus Art. 3/1 iVm dem Grundrecht des Art. 19/4 bzw. iVm dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Rn 89 zu Art. 20) ergibt sich das Gebot der "weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes." In Jauernig, Zivilprozeßrecht, 27. Auflage, Kurz-Lehrbücher, Beck, S.378 wird das konkretisiert und zwar: "Eine Beschneidung des Rechtsschutzes über das Kostenrecht zu Lasten der ärmeren Partei wäre verfassungsrechtlich unzulässig (BVerfGE 81, 356 f.). Weiter hält er fest: "Schlechterstellung gegenüber reicher Partei? Sie ist grundsätzlich zu vermeiden, im wesentlichen muß Rechtsschutzgleichheit bestehen (BVerfG NJW 97, 2745; 00, 1936).

Soweit unstreitig ist, daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage war und ist, die Kosten für den Rechtsstreit zu tragen, darf gemäß BVerfGE 81, 356 f. dies nicht zu Lasten des Rechtsschutzes gehen. Für eine Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten spielt demzufolge die Rechtslage eine Rolle in der Form, ob gem. § 114 ZPO Erfolgsaussichten für den Unbemittelten bestehen.

Vom Unbemittelten kann aber nur wegen des fehlenden RA ein Vortrag im volkstümlichen Sinne erwartet werden. Forderungen von Richtern nach einem schlüssigen Vortrag mit Anwaltsqualitäten und einer konsequenten Einhaltung von beweisrechtlichen Regeln, die nur im Hauptverfahren erforderlich sind, haben hier nichts zu suchen. Der Vortrag des Antragstellers muß nur einen tatsächlichen Anspruch erkennen lassen. Weitergehende Forderungen hätten nichts mit Rechtsschutz zu tun, da wegen des komplizierten deutschen Rechtssystems keine besseren Qualitäten erwartet werden können und deshalb unverhältnismäßig und unzumutbar sind. Eine Unterstützung des Antragstellers durch die Geschäftsstelle des Gerichts (§ 117/1 ZPO) ist hinsichtlich des Antragsinhaltes nicht vorgesehen. Das Beratungshilfegesetz kann dieses Problem auch nicht lösen, da Beratungshilfe nur unter bestimmten Bedingungen gewährt wird, die Qualitäten und Eigenheiten von RA`s sehr unterschiedlich sind und dieser nicht verpflichtet ist, Schriftsätze zu verfassen.
Die sich aus dieser Herleitung zwingend aufdrängende Logik kann bisherigen Verfassungsgerichtsentscheidungen nicht in vollem Umfange entnommen werden.
Es sollte unstreitig sein, die Prüfung der Rechtslage anhand der Rechtsvorschriften obliegt dem gesetzlichen Richter und nicht irgendeinem RA oder einer Beratungsstelle.

Gem. § 117/1 ZPO ist im PKH-Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen.
In § 114 Rn 9, 10, Thomas/Putzo, 18.Auflage heißt es: "Die Erhebungen nach § 118 müssen hinreichende Aussicht geben, daß schlüssiges Vorbringen beweisbar ist (Köln MDR 87, 62, Schneider aaO 22). Die rechtlichen Erwägungen haben sich auf die Zulässigkeit und Begründetheit zu erstrecken, der Standpunkt des Antragstellers muß zumindest vertretbar sein."
In § 118 Rn 5 finden wir:" Die Darstellung des Streitverhältnisses (Abs I S 2) soll die gerichtliche Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung (§ 114 Rn 8-13) im Verfahren nach § 118 vorbereiten und hat den beabsichtigten Antrag, die tatsächlichen Behauptungen und die Angabe der Beweismittel zu enthalten."

Forderungen eines Richters hinsichtlich Sach- und Beweisvortrag über das oben erläuterte übliche und zumutbare Maß hinaus, stellen eine Pflichtverletzung nach §§ 117, 118 dar und zudem besteht ansonsten erheblicher Verdacht eines Unterlassungsdelikts. § 173 StPO ist analog zu beachten.

In Zerres, Bürgerliches Recht, Lehrbuch, 3. Auflage, Springer, S. 314 heißt es: "Eine Klage bietet Aussicht auf Erfolg, wenn sie schlüssig ist. Die Verteidigung des Beklagten bietet Aussicht auf Erfolg, wenn er eine schlüssige Einwendung erhebt, falls der Kläger dies bestreitet (zur Prüfung des Gerichts, vgl. im einzelnen Schellhammer, Rnn. 1768 ff.)." "Mutwillig ist alles, was eine bemittelte Partei vernünftigerweise lassen würde, weil ihr das Geld zu schade wäre (vgl. Schellhammer, Rn. 1781)."

"Die PKH dient somit der Realisierung des Justizgewährungsanspruchs und der Waffengleichheit der Parteien im Prozeß. Sie ist eine Ausprägung des Sozialstaatsprinzips und des Rechtsstaatsgrundsatzes (vgl. Art. 20 GG; BVerfGE 81, 347)."

Gem. S. 299 ist bzgl. einer Klage eine Klage schlüssig, "wenn das Vorbringen des Klägers ausreicht, die von ihm gewünschte Rechtsfolge herbeizuführen, inwieweit dieses somit schlüssig ist. Ausgangspunkt ist dabei der Antrag des Klägers, der sein Begehren enthält, die von ihm gewünschte Rechtsfolge beschreibt und damit den Umfang der gerichtlichen Prüfung bestimmt (§ 308/1 ZPO); ein unklarer Antrag ist ggf. vor einer inhaltlichen Prüfung auszulegen (Obermeier, § 9, 4.). Steht das Begehren des Klägers fest, so ist nach den hierauf gerichteten und möglicherweise in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu suchen, d.h. bei Leistungsklagen geht es um die Anspruchsgrundlagen. Liegen diese vor, dann sind die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen hierunter zu subsumieren. Das bedeutet, daß sich der Aufbau der Schlüssigkeitsprüfung nach den materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen bestimmt.
Neben materiellrechtlichen Fragen ist aus prozessualer Sicht häufig zweifelhaft, ob der Tatsachenvortrag inhaltlich ausreicht oder ob er zu pauschal ist (vgl. hierzu Obermeier, § 9, 4. M.w.N.).
Das Ergebnis der Schlüssigkeitsprüfung ist die Feststellung, ob, und in welchem Umfang und aus welchem Rechtsgrund der Vortrag des Klägers schlüssig ist, d.h. geeignet ist, die begehrte Rechtsfolge herbeizuführen. Ergibt sich, daß das Vorbringen des Klägers vollständig unschlüssig ist, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Es kommt dann auf den Vortrag des Beklagten nicht mehr an. Kommt man dagegen zu dem Ergebnis, daß der Vortrag teilweise schlüssig ist, so ist weiter zu prüfen, inwieweit der Vortrag des Beklagten erheblich ist, u.U. kommt im weiteren Verhandlungsverlauf auch eine Beweisaufnahme in Betracht."

Gem. S. 301 "muß vom Gericht Beweis erhoben werden, wenn die Klage schlüssig ist und der Beklagte die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen bestreitet bzw. nicht bestreitet, aber weitere rechtserhebliche Tatsachen vorbringt, die vom Kläger bestritten werden. Das Gericht unterstellt zunächst die vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen als "wahr"; wenn sie geeignet sind, die Ansprüche des Klägers zu Fall zu bringen, sind sie erheblich (Erheblichkeitsprüfung)"

Zusammenfassend ist mit dieser Beschreibung des prozessualen Verfahrens noch deutlicher dargestellt, daß innerhalb eines PKH-Verfahrens hiernach die Aussicht auf Erfolg allein mit der auch teilweisen Schlüssigkeit der Klage gegeben ist, d.h. der Anspruch muß nicht bewiesen werden. Nach § 118/2 ZPO kann das Gericht die Glaubhaftmachung verlangen. Ein ausdrückliches Verlangen der Gerichte liegt bis heute nicht vor und deshalb unterlagen alle Beschlüsse nur der Schlüssigkeitsprüfung und die ist gegeben und im bisherigen Verfahren hinreichend und detailliert erläutert.
Aber auch unter dem beweisrechtlichen Aspekt sind alle den Anspruch begründenden Beweise aufgeführt worden.
Im Rahmen des Erkenntnisverfahrens ist vom Gericht die vorliegende Rechtsproblematik in seiner temporären wie kausalen Entwicklung zu erfassen.
Unter Berücksichtigung der Beweisbarkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers stand die Ermittlung des Kausalzusammenhangs und damit auch der Schuldfrage an. Hierzu zählt die Prüfung der Angelegenheit darauf, ob im Rahmen der Amtspflichten der Richter rechtswidriges Verhalten vorliegt, ob dadurch ein materieller (hier auch Offizialdelikt) Schaden eingetreten ist. Diese Vorgehensweise stellt erst die Voraussetzung zur Abklärung von Pflichtverletzungen aus Amtspflichten und Pflichten des Geschädigten dar. Die Abklärung, welche Pflichten tatsächlich bestanden, ist Grundlagenwissen jedes Juristen und unabdingbare Grundlage für gerichtlich zu klärende Forderungen.

Die Gerichte haben in ihren Beschlüssen die Regelungen des § 118 ZPO außer acht gelassen. Es fehlt analog zum Strafprozeßrecht eine der Wahrheitsfindung entsprechende Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die angewandte Rechtsnorm, wobei von den angewandten Tatbestandsmerkmalen des angewandten Rechtssatzes auszugehen und an die die Rechtsfolge geknüpft ist. Es hat dabei festzustellen, durch welche konkreten Tatsachen jedes einzelne dieser Tatbestandsmerkmale erfüllt ist. Bei den Tatsachen ist die Grundlage ihrer Feststellung anzugeben, nämlich Geständnis, nicht bestritten und/oder bewiesen (inkl. Gründe). Bei abweisenden Urteilen ist festzustellen, daß es keine Rechtsnorm gibt, die an die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen die begehrte Rechtsfolge knüpft (nicht schlüssige Klage), welches Tatbestandsmerkmal der in Frage kommenden Rechtsnorm nicht erfüllt ist oder welche Einwendung die Klage (analog bei PKH-Antrag) unbegründet macht.

Keiner Stelle der Beschlußbegründungen ist ein derartiges rechtsstaatliches Vorgehen zu entnehmen. Stattdessen findet man nur wirre, zusammenhanglose, teils primitive sowie künstlich verkomplizierte substanzlose und unfachliche Entscheidungsbegründungen der Richter. Die Heranziehung genannter und dringlichst notwendiger Beweise (mindestens die Einholung von Auskünften) oder die zur Ermittlung eines hinreichend wahren Sachverhalts erforderliche Anwendung geltender Rechtstheorie fehlt völlig. Sämtliche Grundlagen rechtsstaatlicher und prozessual klar geregelter Entscheidungsfindung werden gebrochen.

Im Rahmen eines PKH-Antrages gibt es Besonderheiten bei den Pflichten der Richter, die nicht unerwähnt bleiben sollen.

Auszug § 118/2 ZPO Rn 6-9, Thomas-Putzo, 18.Auflage, München:
"Erhebungen ...
a) Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben (§ 117/1 Satz 2) nur durch den Antragsteller.
b) Vorlage von Urkunden, Einholung von Auskünften wie § 273/2 Nr. 1, 2. Schriftliche Auskünfte können nach dem Gesetzeswortlaut auch von Privatpersonen, d.h. von angebotenen Zeugen und von Sachverständigen eingeholt werden. Das sollte aber im Hinblick auf Satz 3 vermieden werden, der spätere Prozeß soll nicht bereits im Prüfungsverfahren abgewickelt werden (BR-Drucksache 187/79 S. 27).
c) Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist grundsätzlich unzulässig, gestattet nur, wenn sich die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung auf andere Weise nicht klären lassen."
Vom beweisrechtlichen Standpunkt her gesehen, waren aufgrund der bisherigen Begründungen seiner Entscheidungen die Gerichte selbst eindeutig in der Aufklärungspflicht mittels der in c) evtl. b) angeführten Methode. Eine andere Art der Glaubhaftmachung ist auch nicht möglich. Allerdings besteht für den Beschwerdeführer die Pflicht zur Glaubhaftmachung der Behauptungen gem. § 118/2 ZPO nur dann, wenn das Gericht das ausdrücklich verlangt.

Art. 1 GG ist allgemein verletzt.

Art. 2 GG ist iVm 20/3 allgemein wegen der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips verletzt, weil der Staat keine Rechtssicherheit und keinen Vertrauenschutz gewährleistet. Wegen der bestehenden Unbemitteltheit des Beschwerdeführers ist zudem Art. 20/1 GG verletzt (Sozialstaatsprinzip).

Schwerwiegend wird die Grundrechtsverletzung dadurch, daß es sich nicht einfach nur um ein zivilrechtliches PKH-Verfahren, sondern ein strafrechtliches Strafverfahren handelt und wegen des Vorliegens eines Verbrechens eigentlich von der Staatsanwaltschaft hätte die öffentliche Klage erhoben werden müssen (§ 12 StGB, § 153a StPO). Daraus folgt die Verletzung des Art. 3/1 GG, weil alle maßgeblichen Strafrechtsvorschriften nicht in Anwendung gekommen sind und Willkürverbot besteht.

Zweifelsfrei ist durch das rechtswidrige Handeln der Staatsanwaltschaft und des Gerichts dem Beschwerdeführer ein nicht unerheblicher Vermögensschaden entstanden. Art. 14 GG ist verletzt.

Der gerichtliche Entzug der Straftäter verletzt Art. 101/1 GG.

Weiter ist gem. Art. 103/1 iVm Art. 20/3 GG der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn schwerwiegende Verfahrensverletzungen durch das Gericht begangen wurden (BVerfG vom 30.04.03 –1 PBvU 1/02).

3. Schlußbegründung
Die fahrlässigen und vorsätzlichen Rechtswidrigkeiten der Amtswalter bestehen in massenhaften Verfahrensfehlern, im fehlenden Entscheidungsfindungsprozeß und in qualitativ rechtsbrecherischen Entscheidungen. Der Schwerpunkt lag besonders in den rechtswidrigen prozessualen Forderungen an den Beschwerdeführer und den daraus rechtswidrig ergangenen Entscheidungen. In seiner Gesamtheit haben wir es bei objektiver Bewertung des Gesamtverhaltens der Beteiligten wiederum mit organisierten Verbrechen zu tun.

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfG zur Entscheidung anzunehmen, weil dieses zur Durchsetzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers und des Gleichbehandlungsgrundsatzes i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot angezeigt ist. Der Beschwerdeführer ist durch die o.g. Beschlüsse des OLG Jena in gravierender Weise zum eigenen Nachteil wegen Eigentumsentzug und in seiner menschlichen Lebensgestaltung in seinen Grundrechten verletzt. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung ist aufgrund der fehlenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für die zugrundeliegenden Beschlüsse von besonderer Bedeutung. Auch hat das OLG Jena die verfassungsrechtlichen Bedenken in seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen.

Ferner kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung iS des § 93 a Abs. 2 lit. a BVerfG zu, da sich die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht alleine aus den bestehenden Grundrechtsentscheidungen beantworten lassen.

 

gez.:

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