Deutsche Todesurteile nach dem
Zerfall der NSDAP:
Gedankenexperiment aus ferner
Zukunft, oder Gegenwart ?
Stellen Sie sich einen Saal vor.
In diesem Saal sitzen 2000 Damen und Herren. Alle sind 80 Jahre
alt.
Rechts sitzen die 80-jährigen,
welche im Leben niemals chemische Nahrung zu sich genommen haben.
Links sitzen die 80-jährigen,
welche Jahre lang wegen zu eifriger Durchsetzung Ihrer
Grundrechte durch Gerichtsbeschluss etwa 4 Jahre lang mit
psychiatrischem Giftstoff-Neuroleptika behandelt worden sind,
z.B. Haldol, Zyprexa usw.
Plötzlich:
Die Tür öffnet sich und ein Herr
tritt herein und eröffnet die Veranstaltung:
Sehr geehrte Damen und Herren auf
der rechten Seite !
Sehr geehrte Damen und Herren auf
der linken Seite !
Heute ist ein besonderer Tag !
Zu Ihrem Lebensabend heiße ich
Sie herzlich willkommen !
Mir liegt der Arztbericht vor, aus
welchem hervorgeht, wie es um Ihre gesundheitliche Verfassung
steht.
Alle 80-jährigen auf der Rechten
Seite haben ein gesundes Leben geführt und können hier
durch die rechte Tür gehen, dort erwahret Sie ein großer
Ozeandampfer, Sie werden für die kommenden 10 Jahre
wunderschöne Weltreisen machen, kurz gesagt, Sommer Sonne
Ferienfahrt. Ihre Lebenserwartung liegt bei genau 90 Jahren.
Für alle 80-jährigen auf der
linken Seite habe ich eine leider sehr unangenehme Nachricht. Sie
werden alle heute Abend sterben, weil Sie leider nicht älter als
80 Jahre werden. Sie haben ja 4 Jahre lang in einer Heilanstalt
für Psychiatrie gelebt und sind daher organisch so geschädigt,
dass Ihre Lebenserwartung heute abgelaufen ist. Ich muss Ihnen
das leider so direkt sagen.
Wenn Sie nach den Schuldigen
suchen, wenden Sie sich bitte an alle Bundesbürger, die aus
Lange Weile niemals für Politik interessiert haben und fleißig
CDU und SPD gewählt haben und an den Bundestag, der damals die
Gesetze verabschieden hatte und an den Richter, der damals Ihr
Urteil geschrieben hat. Faktisch handelt es sich dabei um ein
Todesurteil, denn der Richter bestimmt nicht nur, dass Sie
zwangsbehandelt werden, sondern er bestimmt auch, dass Sie eine
weitaus kürzere Lebenserwartung haben. Er hat Ihnen demnach 10
Jahre Ihres Leben vernichtet, ohne eine Krankheit festgestellt zu
haben und ohne eine Schuld festgestellt zu haben und diese 10
Jahre sind keine Freiheitsstrafe, sondern schlimmer noch. Es ist
der sichere Tod. Beschweren Sie sich beim Bundestag. Danke das
wärs dann.
Ach bitte vergessen Sie eines
nicht:
§ 241a
§ 241a Politische
Verdächtigung:
(1) Wer einen anderen durch eine
Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus
politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im
Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der
Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen
Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine
Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn
dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen
Verfolgung aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wird in der Anzeige,
Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre
Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen,
eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder
liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
§ 129 Bildung
krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet,
deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung
als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer
wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das
Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt
hat.
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Gesundlos glücklich sein.
www.Todesfeinde.de
Grafische Darstellung vom 1000
Getöteten Menschen durch den Bundestagsbeschluss.
Aufgezwungene Erkrankung durch
Giftstoffexperimente soll Sorgen des Alltags lindern. Das Gehirn
muss krank werden um fast nichts mehr zu empfinden.
Wenn Sterben angenehm wird fällt
heiß es Euthanasie !
In Deutschland werden durch
fachidiotische Falschgutachten jährlich tausende von
Todesurteilen gesprochen:
http://www.kritischsein.de/?page_id=756
In Deutschland werden, jährlich
ca. 200.000 Menschen gegen ihren Willen in psychiatrische
Kliniken eingewiesen und tödlich zwangsbehandelt.
http://www.kritischsein.de/
S t r a f a n z e i
g e
In der neuen Strafsache gegen
Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, Wohnort unbekannt, Dienstsitz:
Mohrenstraße 37
10117 Berlin;
Rainer Stickelberger, Herrenstr.
4, 79539 Lörrach
und Unbekannt
wegen: Verdachts auf versuchte
gefährliche Körperverletzung in einer Vielzahl von Fällen u.a.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hier zeige ich an, daß mich die
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V. beauftragt
hat, jeden strafrechtlich relevanten Anfangsverdacht gegen
Politiker, Sachverständige, Beamte u.a., im Zusammenhang mit der
Schaffung des am 17.01.2013 durch den Deutschen Bundestag
beschlossenen Gesetzes zur Ermöglichung der psychiatrischen
Zwangsbehandlung von Menschen bei den zuständigen Behörden
anzuzeigen. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich
versichert.
Namens und im Auftrag meines
Mandanten und auch im eigenen Namen erstatte ich
S t r a f a n z e i g e
und stelle i.ü.
S t r a f a n t r a g
gegen die Beschuldigten
Leutheusser-Schnarrenberger und Stickelberger und gegen alle an
der Ausarbeitung, Veränderung, Verabschiedung und Unterzeichnung
des vorbezeichneten Gesetzes beteiligten Personen, namentlich
wegen
versuchter gefährlicher
Körperverletzung in einer Vielzahl von Fällen,
versuchter schwerer
Körperverletzung in einer Vielzahl von Fällen
sowie wegen
jeder weiteren in Frage kommenden
Straftat.
Zur Begründung trage ich namens
und im Auftrag meines Mandanten sowie im eigenen Namen wie folgt
zur Sach- (A.) und Rechtslage (B.) vor:
A. Sachverhalt
I. Grundlagen der "Freiheit
auf Krankheit" oder besser: des Schutzes des Einzelnen vor
Übergriffen in seine physische und psychische Integrität im
deutschen Recht
1. Die gesellschaftspolitische
Konzeption unter dem GG
Das deutsche Recht basiert auf
einer freiheitlichen Grundordnung oder wird durch diese
jedenfalls bestimmt. Die aktuelle Nachkriegsverfassungsordnung
geht grundsätzlich von der Handlungsfreiheit des Einzelnen aus,
die nur durch die Rechte anderer begrenzt wird. Hiernach muß
sich auch vorkonstitutionelles einfaches Recht richten; es wird
durch die geltende Verfassungsordnung insofern begrenzt. Einzelne
vorkonstitutionelle Bestimmungen einfachen Rechts können daher -
möglicherweise bislang ungerügt - verfassungswidrig sein.
Auf der Grundlage der
vorbezeichneten grundsätzlichen Freiheit des Individuums in
unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung muß niemand sich
die Meinung, die Religion, die Weltanschauung oder auch die
"Fachmeinung" anderer oktroyieren lassen. Aufgrund der
grundsätzlichen Freiheit des Einzelnen muß sich auch niemand in
Deutschland gegen seinen Willen behandeln lassen oder Eingriffe
in seine körperliche und / oder psychische Integrität dulden.
Diese Rechtskultur ist die
Grundlage für die sog. Freiheit auf Krankheit. Die Freiheit geht
somit soweit, daß auch ein Kranker keine, auch keine medizinisch
vorgeblich indizierten, Eingriffe in seine körperliche
Integrität dulden muß. Jede Behandlung wider Willen, jede
Zwangsbehandlung ist daher eine Mißhandlung!
2. Die Freiheit auf körperliche
Unversehrtheit in der Auslegung des BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht hat
unsere Gesellschaftsordnung insofern zumindest zum Teil richtig
erkannt und in seiner sich entwickelnden Rechtsprechung mehrfach
das "Recht auf Krankheit" anerkannt (vgl. BVerfGE 58,
208 (226); BVerfGE 30, 47 (53); BVerfGE 22, 180 (219)).
Ungeachtet dessen, daß sich der Begriff der
"Krankheit", zumal der Begriff der "psychischen
Krankheit" objektiv schlechthin nicht definieren läßt,
weil er stets von zeitbedingten Anschauungen, persönlichen
Meinungen, allgemeinen und individuellen Überzeugungen,
Deutungen, politischem Willen, ökonomischen Interessen, Glauben,
Religion, Weltanschauung, Mehrheitsakzeptanz usf. geprägt ist,
hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Hilfskonstruktion des
"Rechts auf Krankheit" aber auch für den Fall, daß
ein Mensch als krank bezeichnet werden sollte, dessen
individuellen Freiheitsanspruch anerkannt. Zuletzt hat das
Bundesverfassungsgericht diesen Grundsatz für psychiatrisierte
Menschen in seinem Grundsatzbeschluß vom 23.03.2011 zu Az.
882/09, Rz. 48 in dankenswerter Weise klargestellt und diese
Entscheidung in seinem Beschluß vom 13.10.2011 zu Az. 2 BvR
633/11 bestätigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat
zwar den Schutz des Einzelnen vor Eingriffen in seine physische
und psychische Integrität nicht absolut anerkannt und sich zur
Begrenzung der Freiheit insofern gerade auf diese Freiheit
berufen: die Freiheit des Einsichtsunfähigen gebiete es, diesem
auch ohne seinen geäußerten Willen Behandlung zukommen zu
lassen (BVerfG, Beschluß vom 23.03.2011, aaO., Rz. 51). Diese
Konzeption geht von einer grundsätzlich positiven Bewertung von
"Hilfe" aus und verkennt gewiß, daß "Hilfe"
oft zur Durchsetzung sachfremder Interessen mißbraucht wird und
grundsätzlich ein Machtverhältnis zwischen dem Helfer und dem
Hilfeempfänger schafft, wie auch, daß medizinisches Wissen
seiner Natur nach stets rudimentär bleiben muß. Die Richter des
Bundesverfassungsgerichts können insofern als typische
Gutmenschen bezeichnet werden, die weitgehend abgehoben von der
Realität entscheiden. Nichtsdestotrotz haben sie immerhin
erkannt, daß Ausnahmen vom Grundsatz der körperlichen
Unversehrtheit nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich
sind. Im Einzelnen hat das Bundesverfassungsgericht,
zusammengefaßt, im Beschluß vom 23.03.2011 folgende
Voraussetzungen für eine psychiatrische Zwangsbehandlung
aufgestellt:
a) Materielle Voraussetzungen
- Ultima ratio der
Zwangsbehandlung - getting to yes des Patienten (BVerfG, aaO.,
Rz. 58),
- Konkretisierung der Behandlung,
ihrer Art, Dauer und Dosierung (ebd., Rz. 60, 65),
- Geeignetheit und
Erforderlichkeit (ebd. Rz. 61).
b) Formelle Voraussetzungen
- Rechtzeitige Ankündigung zur
Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, a.a.O., Rz. 63
f.),
- Anordnung und Überwachung durch
einen Arzt (ebd., Rz. 66),
- Dokumentationspflicht
hinsichtlich Zwangscharakter der Maßnahme, Durchsetzungsweise,
maßgeblicher Gründe der Maßnahme und Wirkungsüberwachung
(ebd., Rz. 67),
- Unabhängige Vorabprüfung
außerhalb der Einrichtung (ebd., Rz. 69 ff.),
Unter Randziffer 73 seines
vorbezeichneten Grundsatzbeschlusses hat das BVerfG zur Umsetzung
des Bestimmtheitsgrundsatzes in diesem Zusammenhang ausgeführt:
"Die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit des Eingriffs müssen hinreichend klar und bestimmt
geregelt sein (vgl. für den Strafvollzug i.w.S. BVerfGE 116, 69
<80>, m.w.N.). Der Gesetzgeber ist gehalten, seine
Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart
der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den
Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 <181>; 59, 104
<114>; 78, 205 <212>; 103, 332 <384>). Die
notwendige Bestimmtheit fehlt nicht schon deshalb, weil eine Norm
auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 45, 400 <420>; 117,
71 <111>; stRspr). Die Betroffenen müssen jedoch die
Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können
(vgl. BVerfGE 103, 332 <384>; 113, 348 <375>,
m.w.N.), und die gesetzesausführende Verwaltung muss für ihr
Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden
(vgl. BVerfGE 110, 33 <54>; 113, 348 <375>). Zur
notwendigen Erkennbarkeit des Norminhalts gehört die Klarheit
(vgl. BVerfGE 78, 214 <226>; 115, 166 <190>; 119, 331
<366>; stRspr) und, als deren Bestandteil, die
Widerspruchsfreiheit (vgl. BVerfGE 98, 106 <118 f.>; 108,
169 <181, 183>; 119, 331 <366>; stRspr) der Norm. Die
Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit sind umso
strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine
Norm vorsieht (vgl. BVerfGE 59, 104 <114>; 75, 329
<342>; 86, 288 <311>; 110, 33 <55>; 117, 71
<111>). Für die näheren Anforderungen kann, nicht zuletzt
in der Frage, inwieweit Maßgaben, die sich aus dem Grundgesetz
ableiten lassen, ausdrücklicher und konkretisierender Festlegung
im einfachen Gesetz bedürfen, auch der jeweilige Kreis der
Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE
110, 33 <64>; 123, 39 <81>).
In den folgenden Randziffern 74
ff. seines Grundsatzbeschlusses führt das Gericht im dortigen
konkreten Fall aus, weshalb die Bestimmtheitsanforderungen durch
die einschlägige landesrechtliche Regelung nicht erfüllt waren.
II. Die Entwicklung bis zum
streitgegendständlichen Gesetz
Nach den beiden Beschlüssen des
Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011 und vom 13.10.2011, die
explizit die Zwangsbehandlung von zwei Forensik-Insassen betraf
aber grundsätzlich für alle Formen der Zwangsbehandlung gelten,
hat der BGH in konsequenter Anwendung dieses Grundsatzes auch die
betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung, mithin § 1906 BGB für
verfassungswidrig und nicht mehr anwendbar und zulässig gehalten
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.06.2012, XII ZB 99/12; 12 ZB
130/12). ungeachtet des Normverwerfungsmonopols des BVerfG war
und ist § 1906 BGB in seiner bisherigen Verfassung nicht mit dem
Grundgesetz vereinbar und daher auch keine hinreichend bestimmte
und ausreichende Rechtsgrundlage für medizinische
Zwangsbehandlungen. Er ist es nie gewesen. Alle bisher aufgrund
von § 1906 BGB erfolgten Zwangsbehandlungen sind
verfassungswidrig gewesen.
Ab Juni 2012 stellte sich daher
eine gewisse Zurückhaltung psychiatrischer Fachärzte
hinsichtlich Zwangsbehandlungen ein. Teils wurden diese zwar
unter dem Deckmäntelchen der Akuttherapie weiterhin
durchgeführt (über die Verfassungswidrigkeit auch der
akuttherapeutischen Zwangsbehandlung hat das
Bundesverfassungsgericht nach dem mysteriösen Tod des
Beschwerdeführers im Verfahren zu Az. 2 BvR 132/11
bedauerlicherweise nicht mehr entschieden). Insgesamt wurde ab
Juni 2012 jedoch der Ruf der einschlägigen Ärzteschaft wie auch
der Politik nach einer Neuregelung lauter (vgl. Focus vom
23.07.2012, Interview der Ärztlichen Direktorin Haar, Margot
Albus, - Anlage 1 -); Forderung des Beschuldigten Ziffer 2 in der
FAZ vom 21.07.2012, - Anlage 2 -).
Vor dem Hintergrund dieser Gefahr
wandte sich der Unterzeichner mit Schreiben vom 23.07.2012 namens
und im Auftrag seines hiesigen Mandanten an die Beschuldigte
Leutheusser-Schnarrenberger und bat diese unter Hinweis auf die
zitierte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung inständig von
einer Neuregelung der Zwangsbehandlung psychiatrisierter Menschen
im Sinne von Freiheit und Menschenrechten Abstand zu nehmen (vgl.
Schreiben des Unterzeichners an die BMJ vom 23.07.2012 - Anlage 3
-).
Die Beschuldigte antwortete dem
Unterzeichner, daß eine Neuregelung unter Abstimmung mit allen
Betroffenen erfolgen müsse (vgl. Schreiben der Beschuldigten
Ziffer 1 - Anlage 4 -). Zunächst erfolgte nichts weiter.
Bei einem Vortrag am 11.10.2012 in
Starnberg dann drängte die Beschuldigte Ziffer 1 plötzlich zur
dringenden Schaffung einer Rechtsgrundlage für die künftige
Zwangsbehandlung psychiatrisierter Menschen, ggf. auch unter
Abkürzung des üblichen Gesetzgebungsverfahrens (vgl. Vortrag
Leutheusser-Schnarrenberger vom 11.10.2012 bei der
Jubiläumsveranstaltung "20 Jahre Betreuungsrecht" am
11. Oktober 2012 in Starnberg). in ihrem Ministerium wurde unter
Federführung von Frau Dr. Anne Algermissen, Leiterin des
Referats I A 6 im BMJ, eine sog. Formulierungshilfe
ausgearbeitet, die faktisch ein Gesetzentwurf war. Dieser
Algermissen-Entwurf enthielt erhebliche Mängel und
berücksichtigte nur sehr unzureichend die engen Voraussetzungen,
die das Bundesverfassungsgericht an die Zulässigkeit einer
medizinischen/psychiatrischen Zwangsbehandlung gestellt hat (vgl.
Algermissen-Entwurf - Anlage 5 -). Namentlich fehlten dem
Entwurf:
- Versuch eine Zustimmung des
Patienten zur Behandlung zu erhalten ("Getting to
Yes");
- Konkretisierung der Behandlung,
ihrer Art, Dauer und Dosierung;
- Geeignetheit;
- Rechtzeitige Ankündigung zur
Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes;
- Dokumentationspflicht
hinsichtlich Zwangscharakter der Maßnahme, Durchsetzungsweise,
maßgeblicher Gründe der Maßnahme und Wirkungsüberwachung
(insofern ist zwar in Art. 4 Ziffer 2 b) des Entwurfs von einer
Dokumentationspflicht die Rede, die vorbezeichneten Objekte
dieser Dokumentation werden jedoch nicht genannt);
- unabhängige Vorabprüfung
außerhalb der Einrichtung.
(vgl. ebd.)
Frau Dr. Algermissen wird daher
hier ausdrücklich in die Liste der Beschuldigten einbezogen.
Mit Schreiben vom 19.10.2012
wandte sich Herr Prof. Dr. Dieter Narr von der Freien
Universität Berlin zusammen mit den Mitunterzeichnern, RA Dr.
Wähner, RA Saschenbrecker und dem hiesigen Unterzeichner an eine
Vielzahl von Bundestagsabgeordneten und wies darauf hin, daß das
Patientenverfügungsgesetz bereits ausreichend die Belange
krankheitsbedingt uneinsichtiger Personen berücksichtige und der
unbestimmte Begriff der "engen Voraussetzungen" unter
denen die Zwangsbehandlung möglich sein soll durch das
federführende BMJ nicht konkretisiert werde (vgl. Schreiben
Prof. Narr an MdBs vom 19.10.2012, nebst Anlage - Anlage 6 -).
Zahlreiche andere Initiativen Betroffener und Opferverbände
appellierten ebf. an die betroffenen Abgeordneten, für eine
gewaltfreie Psychiatrie.
Am 19.11.2012 fand im Deutschen
Bundestag mit den Berichtserstattern aller Fraktionen aus dem
Rechtsausschuß eine Art Geheimanhörung mit Experten statt, an
der die Berichterstatter der Fraktionen namentlich die
Abgeordneten Stephan Thomae, MdB (FDP) und Jerzy Montag, MdB
(Grüne), und auf Seiten der Experten Prof. Dr. Volker Lipp, Dr.
Claudio Nedden-Boeger, Dr. med. Iris Hauth, RiAG Georg Dodegge
und Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker teilnahmen. Der
Vorsitzende des Rechtsausschusses, der Abg. RA Siegfried Kauder,
nahm an der Sitzung nur kurz teil und verschwand dann relativ
schnell [nachträgliche Korrektur: Der Abgeordnete Kauder nahm
ca. 90 min an der Sitzung teil und gab dann den Vorsitz an den
Abgeordneten Jerzy Montag ab.] (Zeugnis zu den konkreten
Teilnehmern des Herrn RA Thomas Saschenbrecker, Friedrichstraße
2, 76275 Ettlingen).
in dieser Sitzung waren sich die
Parteipolitiker im wesentlichen einig, daß sie eine explizite
gesetzliche Rechtsgrundlage für die Zwangsbehandlung
psychiatrisierter Menschen politisch wünschen und den
Algermissen-Entwurf ausdrücklich begrüßten (Zeugnis
Saschenbrecker, wie vor). Der ABG RA Jerzy Montag betrachtete in
der Anhörung den Algermissen-Entwurf gar als zu lasch und
verlangte eine Ermöglichung auch der ambulanten
Zwangsbehandlung. Der Unterzeichner hatte dem Berichterstatter
der FDP, dem ABG RA Stephan Thomae, in einem Email kurz vor der
vorbezeichneten Geheimanhörung seine verfassungsrechtlichen
Bedenken hinsichtlich des Algermissen-Entwurfs mitgeteilt, weil
dieser nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an eine
Rechtsgrundlage zur Zwangsbehandlung psychiatrisierter Menschen
erfüllte (vgl. Email des Unterzeichners vom 19.11.2012, 9.17 Uhr
an den ABG Stephan Thomae - Anlage A 7 -). Die Bedenken des
Unterzeichners wurden in der Geheimanhörung durch den ABG Thomae
vorgetragen, jedoch von den anderen Obleuten und wohl auch
Experten und von den anwesenden Experten, mit Ausnahme des
Kollegen Saschenbrecker, als irrelevant ignoriert (vgl. Email des
ABG Thomae an den Unterzeichner vom 19.11.2012, 17.58 Uhr -
Anlage A 8 -).
Der Tatverdacht erstreckt sich
insofern ausdrücklich auch mindestens auf die Sachverständigen
Prof. Lipp und Dr. Nedden-Boeger.
Die ursprünglich durch die
Beschuldigte Ziffer 1 avisierte Schnellregelung bereits zum
01.01.2013 erfolgte dann zwar nicht mehr, weil einzelnen
Abgeordneten im Rechtsausschuß Bedenken gekommen waren. Der
Rechtsausschuß führte in der Tat am 10.12.2012 noch eine
zweite, offiziell öffentliche, Anhörung durch, in der
allerdings nur konforme oder wenigstens neutrale Experten geladen
wurden (vgl. Liste der Sachverständigen - Anlage 9 -). Gegner
oder auch nur Kritiker der Zwangsbehandlung wurden - wie in der
parteipolitischen Praxis üblich - gezielt außen vorgehalten.
Kritische Journalisten, die der öffentlichen Sitzung beiwohnen
wollten wurden durch den Rechtsausschußvorsitzenden Kauder des
Saales verwiesen, woraufhin nahezu alle Zuhörer denselben
verließen. Die zweite Anhörung war daher eine ebensolche Farce
wie die erste und weit davon entfernt einen pluralistischen
Meinungsbildungsprozeß zu ermöglichen [nachträgliche
Korrektur: Der Journalist wurde nicht des Raumes verwiesen,
sondern obwohl er die schriftliche Akkrediterung des Bundestages
vorweisen konnte, wurde ihm das darin zugesagte Recht, Aufnahmen
und Aufzeichnungen zu machen, vom Vorsitzenden Kauder verboten.
Darauf ging ein Großteil der Besucher.] (Zeugnis des Herrn Rene
Talbot, Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrieerfahrener, Haus der
Demokratie und Menschenrechte, Greifswalder Straße 4, 10405
Berlin).
Der hier inkriminierte
Gesetzentwurf wurde dann noch in einigen Punkten, durchaus auch
unter Berücksichtigung einzelner durch den Unterzeichner in
seiner ersten Email an den ABG Thomae vom 19.11.2012 genannten
Aspekte, verändert (so der durch das BVerfG im zitierten
Grundsatzbeschluß verlangte Getting-To-Yes-Versuch). Es fehlen
aber weiterhin:
- Konkretisierung der Behandlung,
ihrer Art, Dauer und Dosierung;
- Geeignetheit;
- rechtzeitige Ankündigung zur
Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes;
- Dokumentationspflicht in
genügender Form, wie vor;
- unabhängige Vorabprüfung
außerhalb der Einrichtung (insofern als hier nur eine
Sollregelung im beschlossen G-Entwurf eingebaut ist und auch
nicht klar geregelt ist, daß es sich hierbei um eine externe
Vorabprüfung handelt).
Bei der Regelung der übrigen
Punkte mag im Einzelfall auch Kritik angebracht sein,
insbesondere beim "Getting to Yes" des Patienten. Der
ABG Wunderlich (Linke) hat hier in der Plenardebatte durchaus auf
Mängel im Gesetzentwurf vor dem Hintergrund des Wie der
Überzeugungsarbeit durch die Ärzte hingewiesen (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17217.pdf, TPO 15). Hier sollen indes v.a. die
besonders prekären fünf vorgenannten Punkte ins Zentrum der
Verfassungswidrigkeit des neuen Gesetzes gerückt werden.
Mit diesen genannten
verfassungsrechtlichen Defiziten wurde der Entwurf dann am
17.01.2013 vom "Plenum" des Deutschen Bundestags
beschlossen. In der Aussprache sprachen sich die ABG Stephan
Thomae (FDP), Sonja Steffen (SPD), Thomas Silberhorn (CSU),
Rudolf Henke (CDU/CSU) und Dr. Edgar Franke (SPD) für die
Annahme des vorbezeichneten verfassungswidrigen Entwurfs aus (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17217.pdf, wie vor). Sie werden daher hier in die
Liste der Beschuldigten aufgenommen.
B. Rechtslage
Gegen die Beschuldigte Ziffer 1
und gegen die weiteren Beschuldigten besteht zumindest der
Anfangsverdacht versuchter gefährlicher und versuchter schwerer
Körperverletzung in einer Vielzahl von Fällen; gegen den
Beschuldigten Ziffer 2 besteht derzeit zumindest ein
Anfangsverdacht der Anstiftung zu vorgenannten Straftaten. Dies
sind keine Antragsdelikte, so daß vorliegende Anzeige zur
Aufnahme von Ermittlungen gegen die Beschuldigten ausreicht.
Hilfsweise wird vorliegend jedoch
auch form- und fristgemäß Strafantrag gestellt.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Gefährliche Körperverletzung
gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Die zwangsweise Verabreichung von
Psychopharmaka an potentielle Geschädigte stellt eine
Verabreichung von Gift iSd. § 224 Abs. 1 Nr. 1 dar.
Der Einsatz einer Spritze hierzu
unterfällt dem Gefährlichen-Werkzeug-Begriff der Nr. 2.
derselben Vorschrift.
IdR. wird eine ärztliche
Zwangsmaßnahme zudem durch mehrere Ärzte und Pfleger erfolgen
(dem Unterzeichner sind aus seiner beruflichen Praxis
regelmäßig Fälle von acht gegen einen plus ggf. örtlicher
Polizei bekannt), so daß diese gemeinschaftlich iSv. § 224 Abs.
1 Nr. 4. StGB handeln.
Die hier bereits genannten
Beschuldigten dürften in Mittäterschaft gehandelt haben, da
deren jeweilige Tatbeiträge sich gegenseitig ergänzen und
zusammen eine Gesamttat bilden. Insgesamt hat daher jeder
Beschuldigte einen Tatbeitrag geleistet, der nicht hinweggedacht
werden kann ohne daß der konkrete Taterfolg, die
Zwangsmedikation der Geschädigten entfiele. Namentlich hätte es
ohne die Initiative der Beschuldigten Ziffer 1 im Oktober 2012
und deren Beamtin Dr. Algermissen gar keinen parlamentarischen
Gesetzentwurf gegeben.
Die Politiker, Sachverständigen
und Beamten, die mit der Schaffung des vorliegenden
Mißbrauchs-Gesetzes befaßt waren und ihn befürwortet haben,
hatten damit selbst Tatherrschaft und sind nicht bloße Anstifter
gewesen. Dies kann allenfalls für die Hetztiraden des
Beschuldigten Ziffer 2 in der Presse vom August 2012 gelten. Er
wird daher hier mit dem Vorwurf der Anstiftung zu den
vorbezeichneten Haupttaten geführt.
Der genaue Tatbeitrag des
Beschuldigten Ziffer 3 wird im Ermittlungs-, Zwischen- und ggf.
Hauptverfahren zu klären sein.
Eine Tatbegehung in mittelbarer
Täterschaft scheidet vorliegend wohl aus, da die
tatausführenden "Pfleger" und Ärzte keine willenlosen
dolosen Werkzeuge sein werden sondern einen eigenen
Handlungswillen hatten und ein eigenes Handlungsunrecht
verwirklichen werden. Allenfalls dann, wenn diese im
unvermeidbaren Verbotsirrtum handeln sollten, weil sie die
Verfassungswidrigkeit des vorliegenden Gesetzentwurfs nicht
durchschauen, könnte auch an mittelbare Täterschaft der
Beschuldigten Ziffer 1 u.f. gedacht werden.
Die Beschuldigten handelten daher
insgesamt als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB und auch
gemeinschaftlich iSd. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, hilfsweise auch
als mittelbare Täter und der Beschuldigte Ziffer 2 jedenfalls
als Anstifter.
Ihnen waren die vorgenannten
Tatumstände auch bewußt und sie handelten dennoch. Ihnen war
insbesondere die Verfassungswidrigkeit ihres Tuns und die
völlige verfassungsrechtliche Unzulänglichkeit ihres Entwurfs
voll bewußt. Zahlreiche Interventionen seitens der
Öffentlichkeit haben sie hierauf immer wieder hingewiesen.
Die Tatsache, daß sog. Experten
in zwei Anhörungen anderes von sich gegeben haben ändert daran
nichts. Die medizinischen Experten waren insofern nicht
kompetent, als sie die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das
Gesetz überhaupt nicht zu beurteilen vermögen. Die juristischen
"Experten" haben eindeutig die Augen vor der geltenden
Rechtslage verschlossen und sind gerade deshalb hier Mittäter.
Das Bundesverfassungsgericht hat insofern klare Regeln an die
Verhältnismäßigkeit einer als letztes Mittel zulässigen
Zwangsbehandlung aufgestellt, die gerade die juristischen
Sachverständigen, wie auch die Juristen im Rechtsausschuß
(namentlich Thomae, Montag, Kauder, Silberhorn) und Ministerium
(Leutheusser-Schnarrenberger, Algermissen) hätten erkennen
können und müssen. Der ABG Thomae ist zudem durch den
Unterzeichner ausdrücklich auf die verfassungsrechtlichen
Vorgaben elektronisch, mündlich und schriftlich (durch
Übersendung der einschlägigen Entscheidungen) hingewiesen
worden. Die Ausführungen des ABG Silberhorn in der
Plenardebatte, "Der Gesetzentwurf orientiert sich eng an den
verfassungsrechtlichen Vorgaben." Und "[...] sodass wir
den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in vollem Umfang
gerecht werden." entspricht, und das weiß auch der ABG
Silberhorn, nicht den Tatsachen.
2. Versuchte schwere
Körperverletzung, § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Angesichts der erheblichen
Gesundheitsgefahren, die mit der Verabreichung sog.
Psychopharmaka verbunden sind drohen auch schwere
Gesundheitsschäden, die beschönigend oft als
"Nebenwirkungen" bezeichnet werden. Allerdings sind
auch die - durch die Verabreicher gewollten - Hauptwirkungen
jener Substanzen höchst schädigend, wirken entweder sedierend
oder im Gegenteil machen aggressiv und haben mitunter das
Potential Charaktäre auf chemischem Wege zu verändern. Die
Menschen können nicht mehr still sitzen, werden inhaltlich aber
völlig teilnamslos und vegetieren im Spätzustand nur noch vor
sich hin. Nicht wenige werden durch diese Wirkungen in den Tod
getrieben hat. So gesehen geht mit der Zwangsmedikation sogar
eine Lebensgefahr einher, jedenfalls aber die Gefahr einer
nachhaltigen Gesundheitsbeschädigung und dauernden Siechtums.
Dies dürfte auch der Straftatbestand der versuchten schweren
Körperverletzung verwirklichen.
II. Keine Rechtfertigung
Eine Rechtfertigung der
mutmaßlichen Taten ist nicht zu erkennen. Zwar ist in der
Rechtsprechung des BVerfG zur Zwangsbehandlung grundsätzlich ein
Rechtfertigungsgrund zu sehen. Jedoch gilt dies nur in den engen
Grenzen, die das BVerfG aufgestellt hat. Wer diese Grenzen, wie
die hiesigen Beschuldigten, verläßt, ist nicht mehr
gerechtfertigt für sein Tun.
III. Schuld
Die Beschuldigten handelten, nach
allem was über sie bekannt ist, auch schuldhaft.
Ein Erlaubnisirrtum scheidet mit
der obigen Argumentation bei den hier überwiegend handelnden
Volljuristen aus.
Nach alledem bitte ich gegen die
Beschuldigten Ziffern 1 und 2 sowie gegen die übrigen in
Betracht kommenden Beschuldigten, ggf. nach Aufhebung von deren
parlamentarischer Immunität, ein Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts der versuchten gefährlichen Körperverletzung, der
versuchten schweren Körperverletzung, der Anstiftung hierzu und
aller sonst in Betracht kommender Straftaten einzuleiten.
Ich bitte mich über den Ausgang
des Verfahrens zu informieren.
Mit freundlichen kollegialen
Grüßen
gez. Dr. Schneider-Addae-Mensah
Rechtsanwalt