"Interessengemeinschaft "SOS" Deutschland e.V."
Haßlower Chaussee 31, 16909 Wittstock, Tel.: 03394/444555

"Schutzbund der Kreditnehmer Landesverband Hessen e.V."
Postfach 1253, 35315 Homberg/Ohm, Tel.: 06633/5031

"Interessengemeinschaft Sachenrecht"
Unter der Warte 1a, 99097 Erfurt, Tel.:0361/4211915>

"Interessengemeinschaft für Klein- und mittelständige Unternehmen"
Bertholdstr. 18, 98553 Schleusingen, Tel.: 036874/71736

"OSSI e.V." Schmiedefeld
Sportplatz 12, 98711 Schmiedefeld, Tel.: 03678/261379

"Initiative zur Rettung Unschuldiger"
Herbststr. 7, 99423 Weimar, Tel.: 03643/504155

Datum: 28.08.01

Petitionsausschuß
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1

11011 Berlin

 

Petition

 

 

Bitte: Der Petitionsausschuß des Bundestages möge dem Bundestag einen Gesetzeserlaß nach Maßgabe der anschließend folgenden Begründung und Verfahrensvorstellung empfehlen. Dieses Gesetz soll mindestens 600 Behörden- oder Justizgeschädigten zu ihrem grundgesetzlich garantierten Recht verhelfen.
Das Gesetz soll ein Gremium aus Richtern und Petitionsvertretern einrichten. Dieses Gremium hat die Rechtsfälle der Geschädigten zu überprüfen und darüber zu entscheiden. Es ist die Rechtskraft der Entscheidungen gesetzlich zu sichern. Der Staat hat Schadenersatz zu leisten für alle von seinen Organen schuldhaft verursachten Schäden bei den Geschädigten. Das Recht der öffentlichen Diskussion über die Rechtsfälle muß gewährleistet werden.
Alle hier genannten Anforderungen an den Bundestag gelten auch für den Bundesrat.

 

Begründung und Verfahrensvorstellung:

Allgemeines
Zunächst ist festzustellen, daß sich diese Petition und seine Begründung im Gegensatz zum Verhalten der meisten staatlichen und vor allem der höchsten Entscheidungsträger streng an das Grundgesetz hält. Die angeführten Rechtsverletzungen erfüllen besonders in ihrer Gesamtheit die Vorgaben für eine Grundrechtsverletzung. Da die Bürger mit Widerstand, wie an unserer außergewöhnlichen Petition erkennbar ist, nicht hinnehmen, wie der Staat rechtswidrige Inhaftierung, Eigentumsentzug und soziale Verarmung verursacht, entsteht ein grundgesetzlicher Auftrag an die Staatsorgane, diesen Mißstand zu beseitigen. Hier wirken besonders Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 1, Artikel 6 Abs. 2, Artikel 14 Abs. 1, Artikel 17, Artikel 19 Abs.2 u. 4, Artikel 20 Abs. 3, Artikel 97 Abs.1, Artikel 103 Abs. 1, Artikel 104 Abs. 1.
Das Grundgesetz selbst ist eine Verfassung, die sich das deutsche Volk gegeben hat und die vornehmlich aus den Erfahrungen der Weimarer Republik und den schwerwiegenden Folgen der Hitler-Zeit klare Grenzen gezogen hat, wie weit Bürgerrechte nicht angreifbar sein dürfen. Dazu zählen, auf die Einzelperson bezogen, im besonderen die Würde des Menschen, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und der Schutz des Eigentums. Wenn die Grundrechte heute für den Einzelnen nicht gelten sollen, werden sie morgen für viele Einzelne und übermorgen für sehr viele Menschen nicht mehr gelten. Jeder, der demokratische Gesetze, die Würde des Menschen, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Meinungsfreiheit und den Schutz des Eigentums mit vollem Bewußtsein vortäuscht, trägt in sich die Überzeugung des Unrechts, der Bevorteilung, der Gewalt und des grausamen Todes. Wenn hochrangige anerkannte Vertreter dieser Gesellschaft öffentlich in den Medien Unwahrheiten verbreiten können und das Volk merkt es noch dazu nicht einmal, ist das demagogische Spiel der Machthaber mit dem Volk perfekt.
Wenn z. B. Gerichte gemeinschaftlich und nachweislich an rechtschaffenen Bürgern vorsätzlich rechtswidrige Entscheidungen in der Sache, aber auch im Prozeßrecht fällen, die eindeutig die Absicht tragen, dem Bürger seine Rechte zu entziehen und für sein restliches Leben zu verarmen, ist jede öffentliche Bekundung über den sozialen Rechtsstaat Heuchelei.
Viele Menschen schauen dem Treiben zu, weil sie noch nicht betroffen sind. Sie verkennen, daß sie schon längst in der Falle sitzen, die sich hinter ihnen immer perfekter verschließt. Sie sind noch nicht in der Lage, die daraus entstehenden Folgen zu durchschauen.
Angewandtes Recht erkennt man an der Lösung von Konflikten, Verringerung von Gewaltbereitschaft und Straftaten, Berücksichtigung des Willens der Bürger entsprechend demokratischer Regeln, an der Übereinstimmung zwischen gesetzlichen Auftrag, im besonderen der Verfassung, und dem wirklichen Leben und der Wissenschaftlichkeit. Gesellschaftliche Strukturen haben den Sinn des Grundgesetzes zu gewährleisten. Es kann vorkommen, daß Eigentum verlorengeht, aber nicht, wenn das als allgemeine Praxis vorsätzlich von Staats wegen oder mit Unterstützung der staatlichen Institutionen herbeigeführt wird. Laut Rechtstheorie hat der Bürger das Notwehr- und Notstandsrecht. Wir können von einem Willkürstaat sprechen, wenn der Bürger bei Inanspruchnahme dieses Rechts mit Strafe rechnen muß.

Die Petition vertritt ca. 600 vom Staat juristisch geschädigte Bürger aus der gesamten Bundesrepublik, die zu denen gehören, die durch ihr natürliches Rechtsempfinden aktiv wurden. Der nicht geringe Schaden, der den Geschädigten entstanden ist, besteht nicht als Folge von schwarzen Schafen in der Richterschaft, wie neu gegründete gesteuerte Vereinigungen diese Situation verharmlosen wollen. Bei jahrelang von verschiedenen Gerichten juristisch gehetzten Bürgern kann man nicht von schwarzen Schafen und einer i.d.R. funktionierenden Rechtsprechung ausgehen.
Nun wird es einige geben, die sagen, ich hatte bisher noch keine Probleme mit Behörden und Gerichten. Dann haben sie bisher Glück gehabt. Gradmesser für einen Rechtsstaat muß sein, wieviel Unrecht geschieht und nicht, wieviel Unrecht nicht geschieht. Das wäre sonst unlogisch.
Wir können davon ausgehen, daß eine Unterstützung der Presse und der Medien, die bisher nur gering erfolgte, mindestens das 100-fache an geschädigten Bürgern hervorgebracht hätte. Bei der Presse und den Medien ist ein analoges Verhalten zu diktatorischen Staaten festzustellen, jedoch wird keine Propaganda in bekannter Form betrieben. Sondern man filtert nur die staatlichen das Volk mobilisierenden Rechtsstaatswidrigkeiten heraus, stellt als Gesamtbild eine demokratische Welt dar und weist nicht deutlich auf Rechts- und Grundgesetzverstöße des Staates hin. Z.B. Ghandi, Lenin oder Martin Luther King hätten unter heutigen Bedingungen keine Chance, überhaupt Bekanntheitsgrad zu erlangen, weil von Ihnen nichts veröffentlicht würde. Das bezeugt die hohe Einschränkung der Medienfreiheit.
Viele Bürger erkennen auch gar nicht, daß ihnen Schaden zugefügt wurde, sondern glauben den Richter- und Behördenentscheidungen, weil sie trotz aller Schwierigkeiten immer noch ein hohes Vertrauen in den Staat besitzen und ihnen die täglich öffentlich suggerierte Moral innewohnt.
Wir appellieren an alle Bürger, sich dem Petitionsverlangen anzuschließen.

Schwerpunkte der rechtswidrigen Gegenargumentation des Petitionsausschusses wie aus Entscheidungen anderer Petitionen bekannt sein dürfte, sind die grundgesetzlich festgelegte Unabhängigkeit der Richter, der vorhandene gesetzlich fixierte gerichtliche Instanzenweg der Rechtssuchenden und die Möglichkeit auf Antrag und Klage wegen Amtspflichtverletzung. Wegen des klassischen juristischen Rechtsbruchs aller 3 Gewalten auf höchster Ebene, haben wir eine überzeugende juristische Lösung entwickelt, die den Ansprüchen des Ausschusses und des Grundgesetzes gerecht wird.

Unabhängigkeit der Richter, Instanzenrecht, Amtspflichtverletzung § 839 BGB und Haftung bei Amtspflichtverletzungen Artikel 34 Grundgesetz:
Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ist nur durch Antrag oder Klage gegen den Beamten, den Staat oder die Körperschaft erzielbar. Es ist allgemeine Erfahrung aller Petenten, daß solche Forderungen aussichtslos sind. Da Rechtsverletzungen im prozessualen Bereich zweifelsfrei von den Gerichten verursacht werden, haben jegliche Klagen gegen den Staat oder den Beamten wegen Schadensersatz in den Fragen der Kosten des Verfahrens eher den Charakter einer Spende an die Gerichtskasse als das ein gerechtes Urteil durch die Richter zu erwarten wäre. Das Grundgesetz macht an vielen Stellen die Vermeidung von Abhängigkeiten als Notwendigkeit einer Demokratie deutlich. Jedoch ist gerade im Bereich des Gerichtswesens eine Unabhängigkeit nicht mehr erkennbar. Jeder, der das leugnet, ist unrealistisch oder ebenfalls abhängig.
Zum anderen ist durch diese Klagemöglichkeiten ein Kreislauf entstanden. Zunächst kann der private Kläger durch alle Instanzen klagen. Wenn er der Meinung ist, eine Amtspflichtverletzung hat vorgelegen, kann er parallel dazu diesbezüglich klagen. Und wenn er der Meinung ist, die Entscheidungen über die Klagen der Amtspflichtverletzungen sind ebenfalls Amtspflichtverletzungen, kann er wiederum wegen erneuter Amtspflichtverletzung klagen usw. Der Teufelskreis ist perfekt. Sie sehen selbst, das funktioniert in Beziehung auf die Kosten und hinsichtlich der Logik nicht. Das einzige, was funktioniert, ist, daß Gerichte von Anfang an ordnungsgemäß Recht zu sprechen haben und ihrem Staatsauftrag gerecht werden. Es muß die Ausnahme sein und nicht die Regel, daß der Instanzenweg beschritten werden muß. Die Kosten des Instanzenweges haben sich einzig und allein an der Realisierung des Grundgesetzes zu orientieren. Das verlangt schon die Wahrung des Rechts der Verfassungsbeschwerde, da sie erst nach Ausschöpfung des Instanzenweges in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühren der Rechtsanwälte müssen den Instanzenweg für jedermann zulassen. Sonstige Gerichtskosten sind vom Staat zu übernehmen. Das Gegenargument der Justiz, bei geringen Kosten ist die Überlastung der Gerichte durch Klagehäufung zu erwarten, greift nicht. Klagehäufung wird vor allem dann auftreten, wenn der Kläger vermuten kann, daß unrechte Forderungen über die Gerichte zum Erfolg führen können.
Eine Pflicht zum Abschluß einer Rechtsschutzversicherung kennt das Grundgesetz nicht. Im übrigen übernehmen die Versicherungen, wenn überhaupt (hier spielt der Streitwert eine Rolle), nur erstinstanzliche Prozesse, höherinstanzliche nur bei ausreichender Aussicht auf Erfolg. Entscheidend für diese Bewertung ist die Entscheidung der Gerichte in der ersten Instanz. Eine Fehlentscheidung des Richters der ersten Instanz ist deshalb mit einer Rechtsschutzversicherung nur schwer revidierbar. Die gesetzliche Höhe der Prozeßkosten kann sich somit auch nicht daran bemessen.
Anträge auf Prozeßkostenhilfe, eines wegen der unangemessen hohen Prozeßkosten bedeutendsten prozessualen Mittel der Zivilprozeßordnung, werden in dieser Gesellschaft häufig widerrechtlich entschieden.
Es darf in einer wirklichen Demokratie überhaupt nicht vorkommen, daß sich 600 Geschädigte an den Bundestag wenden müssen, um ein Gesetz zur Überprüfung der Rechtsfälle einzufordern, weil der gesetzlich zur Verfügung stehende Rechtsweg die Anforderungen einer Demokratie nicht erfüllt.

Justizministerin Prof. Dr. Hertha Däubler-Gmelin strebte seit einiger Zeit an, daß Prozeßrecht auf Verringerung des Instanzenweges zu novellieren. Unsere Petition ist nichts anderes, mit dem Unterschied, daß als Ausnahmeregelung eine Erweiterung des Instanzenweges stattfinden soll. Eine Erweiterung ist immer grundgesetzlich legitim. Eine Verringerung ist ebenfalls legitim, solange die grundgesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. D.h., die dort angeführten Rechte müssen beim Einzelnen ihre Erfüllung finden. Der Instanzenweg muß das garantieren. Unsere Petition ist der erste entschiedene Beweis, daß das derzeitige Instanzenverfahren dem Grundgesetz nicht gerecht wird. Sie ist kein aus den Fingern gesaugter Rechtsanspruch von irgendwelchen Bürgern, sondern basiert auf der bestehenden Gesetzgebung, öffentlich herrschenden Rechtsprechung und Rechtstheorie Deutschlands. Mit besonderer Sorgfalt wurden bestehende Rechtsmittel und Rechtsmittelinstanzen im Rahmen der Kostenverträglichkeit angewandt, die Möglichkeit von Prozeßkostenhilfeanträgen genutzt, Verfassungsbeschwerden eingereicht, Strafanträge gestellt (z.B. wegen Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten) und das Eingabenrecht wahrgenommen. Alles blieb weitgehendst erfolglos, obwohl die Bewertung des Rechtsfalls rechtlich eindeutig und unwiderlegbar ein entsprechendes aktiv werden des angerufenen Entscheidungsträgers erfordert hätte. Somit ist verwunderlich, wieso die Justizministerin, eine Verringerung des Instanzenweges gefordert und der Bundestag das still und heimlich am 17.05.01 abgesegnet hat. damit ist die Falle wieder ein ganzes Stück zugegangen. In Wirklichkeit muß das Grundübel beseitigt werden.
Die Unabhängigkeit der Richter verlangt Artikel 97 Abs. 1 des Grundgesetzes. Deshalb mußte das Anliegen der Petition diesem Anspruch genüge tun und nur Richtern das Recht einräumen, über die Rechtsfälle aus der Petition zu entscheiden. Die Petitionsvertreter haben zwar das Recht der Mitsprache und der öffentlichen Diskussion aber nicht das Recht der Entscheidung, wodurch die grundgesetzlichen Anforderungen in vollem Umfange gewahrt werden.
Die Beratung kann entsprechend den Grundsätzen des § 196 Satz 2 GVG ohne die Beteiligung von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen erfolgen.

Öffentliche Diskussion:
Die in der Bitte der Petition gewünschte öffentliche Diskussion über die Petition ergibt sich aus der einheitlichen Meinung der Petenten, daß sämtliche Gerichtsverfahren, Petitionen, Verfassungsbeschwerden und sonstigen Eingaben mit einer bestimmten Methode rechtswidrig negativ entschieden werden. Die Methode ist einfach und wirkungsvoll, hat aber nichts mit der grundgesetzlichen Anforderung an eine Rechtsprechung und Entscheidungsfindung zu tun.

  1. Der Rechtssuchende stellt sein Anliegen in einem Schriftsatz dar und darüber wird von den jeweiligen Organen entschieden. Das Prinzip für eine negative Entscheidungsfindung ist meistens, immer Dinge anzuführen, auf die der Rechtssuchende schon alleine wegen Überforderung nicht eingehen konnte. Das heißt, der Rechtssuchende hat nicht nur seinen Rechtsfall zu schildern, sondern er müßte von Grund auf die gesamte hierfür bestehende Rechtstheorie anführen und nachvollziehbar, d.h. für einen Durchschnittsbürger verständlich, darstellen. Dazu müßte er in vielen Fällen ein Buch schreiben. Die rechtliche Überprüfung ergab auch häufig, daß sich der gesetzliche Wille nicht in der Entscheidung wiederfand, selbst wenn die Argumentation des Rechtssuchenden oder Prozeßvertreters umfassend war.
  2. Vor den Gerichten wird im wesentlichen mit Formfehlern, falscher Auslegung der Gesetze, Verhinderung der Einhaltung von Fristen und Rechtsmitteln, sowie über die Kosten (PKH-Anträge halfen nicht) der Wille des Grundgesetzes umgangen. In hartnäckigen Fällen werden Klagen nicht anerkannt oder es wird unrechtmäßig aus nicht rechtskräftigen Entscheidungen vollstreckt. An den Gerichten herrscht die reinste Gesetzlosigkeit, man versucht es nur, soweit möglich, zu vertuschen.
  3. Die Entscheidungsorgane können Rechtsunkenntnis beim Bürger voraussetzen und tragen mit ihrer Entscheidung dazu bei, daß bei ihm ein verklärtes Bewußtsein zu seinen wahren Rechten entsteht.
  4. Die Gesetze selbst sind in einer Form abgefaßt, daß selbst Fachleute Verständnisprobleme damit haben. Die Umsetzbarkeit des grundgesetzlichen Willens wird erheblich eingeschränkt.
  5. Als Folge all dieser Gegebenheiten nutzen schließlich viele Rechtsanwälte, manche Verbände und sonstigen Vereinigungen diesen Zustand für ihren Vorteil aus, in dem sie dem Bürger ihre Hilfe vorheucheln und Bündnisse zur rechtswidrigen Forcierung ihres Handelns eingehen.
  6. Was als besonders demokratiefeindlich angesehen werden muß, ist die Tatsache, daß die Oberen die Kompliziertheit des Rechts in Verbindung mit anderen Strukturen mißbrauchen und darauf bauen, daß selbst eine rechtssuchende Organisation dem ohnmächtig gegenübersteht und nicht in der Lage ist, eine eigenständige nicht staatlich organisierte Demokratiebewegung zu entwickeln. Wir treten an, das Gegenteil zu beweisen.

Die gewünschte öffentliche Diskussion der Rechtsfälle zwischen den Richtern und Petitionsvertretern vor der Bevölkerung sichert ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein bei der Entscheidungsfindung der Richter. Eine Beeinflussung von Prozeßparteien und Zeugen findet nicht statt, da die Kommission nur die Aufgabe der Überprüfung bestehender Entscheidungen hat. Ein Richter hat mit seiner Entscheidung vor der Öffentlichkeit keine Probleme, denn er muß sie letztlich "Im Namen des Volkes" aussprechen.
Die Verfahrensweise jeweils für die Vor- und Hauptkommission bis zur Entscheidungsfindung ist einfach. Zunächst haben sich Richter und Petitionsvertreter zusammenzufinden, um über die Rechtsfälle zu beraten. Nach hinreichender Erörterung ist beiden Seiten für 3 Monate (Vorkommission) und 12 Monate (Hauptkommission) Gelegenheit zu geben, innerhalb öffentlicher medienwirksamer Diskussionsrunden die Rechtslage zu erörtern. Die Prozeßbeteiligten dürfen öffentlich nicht namentlich benannt werden. Für ihre Glaubwürdigkeit sollten sich die Richter dieser öffentlichen Diskussion stellen. Nach der o.g. Zeit können die Richter nach den üblichen Rechtsregeln ihre Entscheidung in einer öffentlichen Sitzung fällen.
Die Presse und viele Fernsehanstalten werden von den Petenten mobilisiert. Es wird an ihr Verantwortungsbewußtsein appelliert. Ein Desinteresse von dieser Seite wäre für die hier angeführte brisante Gesetzesinititive ein Schlag in das Gesicht jeglicher Demokratievorstellung. Mit der Art der Informationsfreiheit steht und fällt jede Demokratie. Informationsfreiheit bedeutet vor allem, daß die für den demokratischen Erhalt einer Gesellschaft notwendigen Belange an die Bevölkerung eindeutig erkennbar weitergegeben werden. Jegliche Grundgesetzverletzung ist nicht demokratisch. Wir sollten uns heute entscheiden, ob wir eine Willkürherrschaft mit allen Konsequenzen, die Geschichte bietet dazu viele grausame Beispiele, wirklich haben wollen. Die Machtgrenzen, die das derzeit noch verhindern, werden immer schwächer.
Den Vertretern beider Seiten ist gleichberechtigtes öffentliches Gehör zu schenken und die Journalisten werden gebeten, neutrale Kommentare abzugeben.

Vorkommission und Hauptkommission:
Die gesetzliche Einberufung einer Vorkommission soll ein vorschnelles Abschmettern der Petition insgesamt durch den Petitionsausschuß verhindern. Mit der Vorkommission ist mittels Stichprobe festzustellen, ob das Anliegen der Petition berechtigt ist. Da laut Grundgesetz die Grundrechte des Einzelnen nicht verletzt werden dürfen, ergibt sich schon deshalb aus einer Petition für 600 Geschädigte in Rechtsangelegenheiten, die auch die Grundrechte betreffen, die Notwendigkeit des Aktivwerdens des Petitionsausschusses zunächst mindestens im Rahmen der verlangten Vorkommission. Hierzu müßte der Petitionsausschuß dem Bundestag für eine Gesetzesinitiative die Empfehlung aussprechen.
Die Vorkommission könnte aus Gründen der Kostenminimierung durch 3 Richter und 3 Petitionsvertreter aufgebaut sein. Die Richter haben die Fachgebiete Strafrecht, Zivilrecht, Straßenverkehrsrecht, Wirtschaftsrecht, Familienrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Vollstreckungsrecht abzusichern.

Es sollen zunächst 10 ausgewählte Fälle überarbeitet und das Ergebnis ebenfalls als Gespräch zwischen Richtern und Petitionsvertretern öffentlich diskutiert werden. Für eine objektive Entscheidungsfindung können unbedingt notwendige sachdienliche Informationen eingeholt werden, jedoch keine Aussagen von Prozeßparteien oder Zeugen. Beweismittel, bei Zeugen nur aus einer Anwaltskanzlei, einer Behörde oder einem Gericht tätige Personen, die erkennen lassen, daß eine Rechtsmitteleinlegung vorsätzlich durch Rechtsanwälte, Gerichte oder Behörden verhindert wurde, können eingebracht werden. Andere Rechtsfälle können zur Glaubhaftmachung von Sachverhalten herangezogen werden. Behördenentscheidungen sind dahingehend zu prüfen, ob der betreffende Geschädigte nicht in der Lage war, das Gericht anzurufen oder für ihn erkennbar war, daß eine berechtigte Weiterverfolgung des Rechtsstreits aufgrund von Behörden- und Gerichtswillkür aussichtslos schien. Z.B. die widerrechtliche Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrages aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag.
Ein Spruchkörper aus 3 Richtern entscheidet in der Sache pro Rechtsfall in einer öffentlichen Sitzung, in der das Begehren des Geschädigten genannt und die Entscheidungsfindung erläutert wird.
Ergibt sich, daß in mindestens 8 Fällen Fehlentscheidungen von Gerichten und Behörden stattgefunden haben, ist der Petitionsausschuß aufgefordert, dem Bundestag die Verabschiedung eines Gesetzes zur Bildung der Hauptkommission anhand den Anforderungen dieser Petition zu empfehlen.

Die Hauptkommission besteht aus 10 Richtern und 10 Petitionsvertretern. Die Richter haben die Fachgebiete Strafrecht, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Gesellschaftsrecht, Vollstreckungsrecht und Verfassungsrecht abzusichern. Alle von den Petenten vorgelegten Fälle sind zu beraten und erst nach Bestätigung durch die Petitionsvertreter öffentlich zu diskutieren. Hier werden sich Schwerpunkte in der Meinungsverschiedenheit herauskristallisieren, die dann öffentlich diskutiert werden sollten. Für eine objektive Entscheidungsfindung können unbedingt notwendige sachdienliche Informationen eingeholt werden, jedoch keine Aussagen von Prozeßparteien oder Zeugen. Beweismittel, bei Zeugen nur aus einer Anwaltskanzlei, einer Behörde oder einem Gericht tätige Personen, die erkennen lassen, daß eine Rechtsmitteleinlegung vorsätzlich durch Rechtsanwälte, Gerichte oder Behörden verhindert wurde, können eingebracht werden. Behördenentscheidungen sind dahingehend zu prüfen, ob der betreffende Geschädigte nicht in der Lage war, das Gericht anzurufen oder für ihn erkennbar war, daß eine berechtigte Weiterverfolgung des Rechtsstreits aufgrund von Behörden- und Gerichtswillkür aussichtslos schien.
Ein Spruchkörper aus 3 Richtern entscheidet pro Rechtsfall in einer öffentlichen Sitzung, in der das Begehren des Geschädigten genannt und die Entscheidungsfindung erläutert wird. In einem Sonderteil der Entscheidung ist festzustellen, wer in dem Rechtsfall das Unrecht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Hier sind alle zivilrechtichen und strafrechtlichen Rechtsvorschriften heranzuziehen.

Diese Entscheidungen beenden die Rechtsfälle abgesehen von den Aufgaben der Verfassungsgerichte endgültig. Aus dieser Verantwortung heraus ist alles rechtlich erdenkliche, auch Folgeerscheinungen, zu berücksichtigen und sie müssen widerspruchsfrei sein. Folgeschäden dürfen nicht eintreten. Die Entscheidungen sind den Prozeßparteien aus den Rechtsfällen entsprechend den Regeln der ZPO zuzustellen und es kann aus Ihnen ebenfalls nach ZPO-Recht vollstreckt werden. Zu Unrecht Inhaftierte erhalten Haftentschädigung nach den rechtlichen Regeln und sofortige Haftentlassung ist, soweit erforderlich, anzuordnen. Sollten Schuldner aufgrund der neuen Entscheidungen nicht zahlungsfähig sein, hat der Staat Schadensersatz zu leisten, wenn der Schuldner im vorausgegangenen Rechtsstreit am Tag der letzten Entscheidung des Hauptverfahrens noch zahlungsfähig war. Denn der Staat hat die Verzögerung verschuldet. Bei vorsätzlicher Verzögerung des Verfahrens gilt der Tag einer Entscheidung, an dem die Verzögerung begann. Entgangene Einkommen und Sozialleistungen sind vom Staat zu ersetzen. Sämtliche Kosten für die Überprüfung der Rechtsfälle der Geschädigten hat der Staat zu übernehmen. Die Petitionsvertreter sind nach den rechtlichen Regeln für Arbeitsausfall, Fahrtkosten usw. zu entschädigen.
Alle Schadensersatzleistungen und Entschädigungspflichten des Staates sind auf die wahren Schuldigen, wie Bereicherte, Schädigende, Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Beamte umzulegen, um den Erziehungswert zu erhöhen. D.h., macht gegen diese Personen Schadensersatzforderungen ggfs. gerichtlich geltend. Maßgebend ist hierfür jede Entscheidung im Sonderteil über die Entscheidungen der Rechtsfälle der Geschädigten. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der Schwere der Tat und ist dementsprechend aufzuteilen.

Verfassungsgemäßheit des Petitionsanliegens
Eine Veröffentlichung des Petitionsentwurfes ließ von ungewöhnlicher Seite Kritik aufkommen, die Petition würde ein Ausnahmegericht fordern, daß nach Artikel 101/1 GG verboten sei.
Zunächst seien die Vorgaben des Grundgesetzes für den gewünschten Gesellschaftszustand der Bundesrepublik Deutschland festzustellen. Dazu gehören hauptsächlich die Grundrechte und eine absolut unabhängig gestaltete Gewaltenteilung. Es steht nicht im GG, daß Straftaten und Bevorteilung zur Tugend dieser Gesellschaft gehören sollen.

Der gesetzliche Richter in einem bestimmten Rechtsfall soll ein zufälliger Richter sein, womit Abhängigkeiten zwischen dem Richter und einer Prozeßpartei ausgeschlossen werden können. Denn abgesehen von den Richtern der höheren Instanzen prüft niemand weiter die Entscheidung des Richters. Rechtstheoretisch hat man im GG angenommen oder suggeriert, daß mit der Anzahl der Richter aufgrund der vielen Instanzen auch die Unabhängigkeit untereinander erhöht wird und dadurch letztendlich gerechte Urteile gefällt werden. Mit der Verringerung des Instanzenweges wäre theoretisch gesehen, die Wahrscheinlichkeit willkürlicher rechtswidriger Entscheidungen höher, aber die Prozeßkosten sinken. Die Petition scheint nun offenbar diese Theorie zu erschüttern, da sie den logischen Schluß zuläßt, daß alle Richter untereinander abhängig sein müssen egal wieviele Instanzen existieren.

Nach allgemeiner Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sind Ausnahmegerichte dadurch gekennzeichnet, daß sie zur Entscheidung einzelner konkreter und individuell bestimmter Fälle berufen sind. Es muß ein rechtsstaatlich faires Verfahren gewährleistet werden. D.h., Bevorteilungen oder Benachteiligungen von Prozeßparteien können zwar aufgrund von Unkenntnis des Richters vorkommen, sollen aber weder auf Abhängigkeiten oder Willkür beruhen. Der Instanzenweg dient zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen, wobei die höchste Instanz zu einem maximal rechtsstaatlichen Ergebnis führen muß. Da es häufig ein absolutes Ergebnis nicht geben kann, wird damit jedoch eine äußerst geringfügige die Prozeßparteien nicht belastende Rechtsungleichheit gewährleistet.
Es soll vor allem nicht ein speziell ausgesuchter Richter einen bestimmten Fall entscheiden. Auf diese Weise wurden in der Geschichte rechtswidrige Todesstrafen verhängt.
So verlangt das GG einen gesetzlichen Richter, um der Gefahr vorzubeugen, daß die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Das wird laut Bundesverfassungsgericht durch die Verpflichtung, Regelungen zu treffen, aus denen sich der gesetzliche Richter ergibt, erreicht. Dieser Gesetzesvorbehalt bedeutet, daß die fundamentalen Zuständigkeitsregeln in einem Parlamentsgesetz enthalten sein müssen. Da in der Geschichte häufig die Regierung eines Staates zum Willkürherrscher entartete, wird der deutschen Regierung aufgrund der Verbindlichkeit eines notwendigen Parlamentsgesetzes, die Alleinbestimmungsmacht genommen. Genau solch ein Gesetz ist das Petitionsanliegen.
Zum Gesetzesvorbehalt zählt auch die Erstellung von Geschäftsverteilungsplänen, in denen im vorhinein und längerfristig der Richtereinsatz bestimmt wird, wodurch Einzeleinsätze von Richtern ausgeschlossen werden sollen.
Alle hier genannten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes beruhen auf einem Nenner und zwar dem rechtsstaatlich fairen Gerichtsverfahren im Sinne des GG. Daraufhin ist nun das Anliegen der Petition wie folgt zu prüfen.

Als erstes muß der Bürger als neutral denkender Mensch davon ausgehen, daß die Petenten entweder ein ihnen vom Staat verwehrtes Recht verwirklicht haben wollen oder Vorteilsstreben die wahren Gründe sind. Das Petitionsanliegen kann die Überprüfung der Rechtsfälle nur durch Richter fordern. Ein besonderes Verfahren für eine Zufallsauswahl der Richter kann erfolgen. Die Petenten akzeptieren aber auch die reaktionärsten und trickreichsten Richter. Das rechtsstaatlich faire Gerichtsverfahren wird durch den Souverän einer Demokratie, dem Volk, durch die öffentliche Aussprache mit den Richtern und Petenten erreicht. Gerade der cleverste und klügste Richter verursacht im Gespräch die maximale Ausreizung der gesetzlichen Regelungen, so daß vom Volk selbst eine weitgehendst objektive Bewertung der Rechtsfälle erwartet werden kann und es sich nur bei einer wirklich rechtswidrigen und jedem allgemein vernünftigen Verständnis zuwiderlaufenden Entscheidung erhebt. Selbst der Einsatz von Verfassungsrichtern ist möglich. Da die Richter das Glaubwürdigkeitsmonopol häufig noch innehaben, ist es Aufgabe der Petenten überzeugend zu argumentieren.
Die Gewaltenteilung in der Praxis besteht aus den Komponenten Regierung, Parlament, Justiz, Wirtschaft, Medien und dem Volk. Mit der Einbeziehung des Volkes in Verbindung mit den Medien und dem notwendigen Gesetzeserlaß durch das Parlament wird somit das grundgesetzliche Gewaltenteilungsprinzip gewahrt.

Nächstes Argument gegen das Petitionsanliegen wäre die Beeinflussung der Richter durch den Druck des Volkes. Allerdings würde es eine Petition dieser Art nicht geben, wenn die Richter wirklich unabhängig wären. Die bisherigen Regelungen der Richterauswahl beginnend bei der Qualifizierung über die Berufung und das Zuständigkeitsverfahren genügen den Anforderungen einer Demokratie nicht mehr. Bei der Petitionsvariante ergibt sich evtl. das Problem, daß ein wahrhaft hochqualifizierter Richterspruch dem Volk erst verständlich gemacht werden muß. Es kann aber auch sein, daß das Volk mehrheitlich mit einem gesunden Menschenverstand durchaus gerechter Denken kann und den Richter positiv beeinflußt.

Man kann auch sonst nicht von einem Ausnahmegericht sprechen, da schon gerichtlich behandelte Rechtsfälle nur noch auf ihre Rechtmäßigkeit nach Aktenlage überprüft werden müssen. Auch läßt unter Einschränkung z.B. das Strafrecht, Zivilprozeßrecht, Verwaltungsrecht oder Sozialrecht ein Wiederaufnahmeverfahren zu. Nur haben die Geschädigten kein Vertrauen mehr in diese Gerichte.

In seiner Gesamtheit kann behauptet werden, das Petitionsanliegen wäre die derzeit höchste Form der Rechtsstaatlichkeit. Es kann damit nicht das optimalste Ergebnis erzielt werden, sondern nur das unter den augenblicklichen Verhältnissen maximal mögliche. Einem rechtsstaatlich fairen Verfahren ist nicht immanent, die optimalsten Entscheidungen hervorzurufen, sondern nur die nach Demokratiezustand höchste Form. Die juristisch ausgearbeitete Petition stellt nichts anderes dar, als den Ausbruch der vom Staat Geschädigten, ungerecht Behandelten und sozial zerstörten Menschen aufgrund undemokratischer Verhältnisse mit demokratischen Mitteln.
Die Petition ist komplett verfassungsgemäß. Dagegen widerspricht bei den derzeitigen Verhältnissen der Rechtsprechung z.B. die Rentenreform dem grundgesetzlich garantierten Sozialstaatsprinzip Artikel 20/1 und die Zivilprozeßrechtsreform dem Rechtsstaatsprinzip Artikel 1/3; Artikel 19/4 Satz1; Artikel 20/2,3; Artikel 34; Artikel 103/1. Sie sind deshalb unzulässig und gefährlich für den Bestand einer Demokratie.

Schlußwort
Nun möchte man glauben, daß die Petenten jede mögliche Ausrede des Petitionsausschusses in ihrer Petition berücksichtigt haben. Da wäre aber noch die Ausrede, daß die Petenten 8 - 10 Rechtsfälle der Vorkommission liefern, die tatsächlich Fehlleistungen von Richtern und Beamten sind, aber es könnten evtl. nur die Einzigsten sein. Das wäre dann nicht mit der Petition für eine Masse von Geschädigten und damit der Wertigkeit der Petition hinsichtlich Grundrechtsverletzung vereinbar. Jedoch haben die Petenten mit ihrer Petitionsschrift ihre Rechtskenntnisse bewiesen und zum anderen würde die öffentliche Diskussion über die Rechtsfälle für sie äußerst blamabel ausfallen, was sich die Petenten mit Sicherheit nicht antun wollen.
Für einen anderslautenden Vorschlag, der denselben Zweck beinhaltet, sind wir selbstverständlich offen.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Bewertung aller Rechtsfälle sollte der Staat endlich seine Pflichten gewissenhaft wahrnehmen und für die wahrhaft Schuldigen die gerechte Strafe finden.

 

Antwort des Petitionsausschusses
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