"Interessengemeinschaft "SOS" Deutschland
e.V."
Haßlower Chaussee 31, 16909 Wittstock, Tel.: 03394/444555
"Schutzbund der Kreditnehmer Landesverband Hessen
e.V."
Postfach 1253, 35315 Homberg/Ohm, Tel.: 06633/5031
"Interessengemeinschaft Sachenrecht"
Unter der Warte 1a, 99097 Erfurt, Tel.:0361/4211915>
"Interessengemeinschaft für Klein- und mittelständige
Unternehmen"
Bertholdstr. 18, 98553 Schleusingen, Tel.: 036874/71736
"OSSI e.V." Schmiedefeld
Sportplatz 12, 98711 Schmiedefeld, Tel.: 03678/261379
"Initiative zur Rettung Unschuldiger"
Herbststr. 7, 99423 Weimar, Tel.: 03643/504155
Datum: 28.08.01
Petitionsausschuß
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Petition
Bitte: | Der Petitionsausschuß des
Bundestages möge dem Bundestag einen Gesetzeserlaß nach
Maßgabe der anschließend folgenden Begründung und
Verfahrensvorstellung empfehlen. Dieses Gesetz soll
mindestens 600 Behörden- oder Justizgeschädigten zu
ihrem grundgesetzlich garantierten Recht verhelfen. Das Gesetz soll ein Gremium aus Richtern und Petitionsvertretern einrichten. Dieses Gremium hat die Rechtsfälle der Geschädigten zu überprüfen und darüber zu entscheiden. Es ist die Rechtskraft der Entscheidungen gesetzlich zu sichern. Der Staat hat Schadenersatz zu leisten für alle von seinen Organen schuldhaft verursachten Schäden bei den Geschädigten. Das Recht der öffentlichen Diskussion über die Rechtsfälle muß gewährleistet werden. Alle hier genannten Anforderungen an den Bundestag gelten auch für den Bundesrat. |
Begründung und Verfahrensvorstellung:
Allgemeines
Zunächst ist festzustellen, daß sich diese Petition und
seine Begründung im Gegensatz zum Verhalten der meisten
staatlichen und vor allem der höchsten Entscheidungsträger
streng an das Grundgesetz hält. Die angeführten
Rechtsverletzungen erfüllen besonders in ihrer Gesamtheit die
Vorgaben für eine Grundrechtsverletzung. Da die Bürger mit
Widerstand, wie an unserer außergewöhnlichen Petition erkennbar
ist, nicht hinnehmen, wie der Staat rechtswidrige Inhaftierung,
Eigentumsentzug und soziale Verarmung verursacht, entsteht ein
grundgesetzlicher Auftrag an die Staatsorgane, diesen Mißstand
zu beseitigen. Hier wirken besonders Artikel 1, Artikel 2,
Artikel 3 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 1, Artikel 6 Abs. 2, Artikel 14
Abs. 1, Artikel 17, Artikel 19 Abs.2 u. 4, Artikel 20 Abs. 3,
Artikel 97 Abs.1, Artikel 103 Abs. 1, Artikel 104 Abs. 1.
Das Grundgesetz selbst ist eine Verfassung, die sich das deutsche
Volk gegeben hat und die vornehmlich aus den Erfahrungen der
Weimarer Republik und den schwerwiegenden Folgen der Hitler-Zeit
klare Grenzen gezogen hat, wie weit Bürgerrechte nicht
angreifbar sein dürfen. Dazu zählen, auf die Einzelperson
bezogen, im besonderen die Würde des Menschen, Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit, die Gleichheit vor dem Gesetz,
die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, die
Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die
Vereinigungsfreiheit und der Schutz des Eigentums. Wenn die
Grundrechte heute für den Einzelnen nicht gelten sollen, werden
sie morgen für viele Einzelne und übermorgen für sehr viele
Menschen nicht mehr gelten. Jeder, der demokratische Gesetze, die
Würde des Menschen, die Gleichheit vor dem Gesetz, die
Meinungsfreiheit und den Schutz des Eigentums mit vollem
Bewußtsein vortäuscht, trägt in sich die Überzeugung des
Unrechts, der Bevorteilung, der Gewalt und des grausamen Todes.
Wenn hochrangige anerkannte Vertreter dieser Gesellschaft
öffentlich in den Medien Unwahrheiten verbreiten können und das
Volk merkt es noch dazu nicht einmal, ist das demagogische Spiel
der Machthaber mit dem Volk perfekt.
Wenn z. B. Gerichte gemeinschaftlich und nachweislich an
rechtschaffenen Bürgern vorsätzlich rechtswidrige
Entscheidungen in der Sache, aber auch im Prozeßrecht fällen,
die eindeutig die Absicht tragen, dem Bürger seine Rechte zu
entziehen und für sein restliches Leben zu verarmen, ist jede
öffentliche Bekundung über den sozialen Rechtsstaat Heuchelei.
Viele Menschen schauen dem Treiben zu, weil sie noch nicht
betroffen sind. Sie verkennen, daß sie schon längst in der
Falle sitzen, die sich hinter ihnen immer perfekter verschließt.
Sie sind noch nicht in der Lage, die daraus entstehenden Folgen
zu durchschauen.
Angewandtes Recht erkennt man an der Lösung von Konflikten,
Verringerung von Gewaltbereitschaft und Straftaten,
Berücksichtigung des Willens der Bürger entsprechend
demokratischer Regeln, an der Übereinstimmung zwischen
gesetzlichen Auftrag, im besonderen der Verfassung, und dem
wirklichen Leben und der Wissenschaftlichkeit. Gesellschaftliche
Strukturen haben den Sinn des Grundgesetzes zu gewährleisten. Es
kann vorkommen, daß Eigentum verlorengeht, aber nicht, wenn das
als allgemeine Praxis vorsätzlich von Staats wegen oder mit
Unterstützung der staatlichen Institutionen herbeigeführt wird.
Laut Rechtstheorie hat der Bürger das Notwehr- und
Notstandsrecht. Wir können von einem Willkürstaat sprechen,
wenn der Bürger bei Inanspruchnahme dieses Rechts mit Strafe
rechnen muß.
Die Petition vertritt ca. 600 vom Staat juristisch
geschädigte Bürger aus der gesamten Bundesrepublik, die zu
denen gehören, die durch ihr natürliches Rechtsempfinden aktiv
wurden. Der nicht geringe Schaden, der den Geschädigten
entstanden ist, besteht nicht als Folge von schwarzen Schafen in
der Richterschaft, wie neu gegründete gesteuerte Vereinigungen
diese Situation verharmlosen wollen. Bei jahrelang von
verschiedenen Gerichten juristisch gehetzten Bürgern kann man
nicht von schwarzen Schafen und einer i.d.R. funktionierenden
Rechtsprechung ausgehen.
Nun wird es einige geben, die sagen, ich hatte bisher noch keine
Probleme mit Behörden und Gerichten. Dann haben sie bisher
Glück gehabt. Gradmesser für einen Rechtsstaat muß sein,
wieviel Unrecht geschieht und nicht, wieviel Unrecht nicht
geschieht. Das wäre sonst unlogisch.
Wir können davon ausgehen, daß eine Unterstützung der Presse
und der Medien, die bisher nur gering erfolgte, mindestens das
100-fache an geschädigten Bürgern hervorgebracht hätte. Bei
der Presse und den Medien ist ein analoges Verhalten zu
diktatorischen Staaten festzustellen, jedoch wird keine
Propaganda in bekannter Form betrieben. Sondern man filtert nur
die staatlichen das Volk mobilisierenden Rechtsstaatswidrigkeiten
heraus, stellt als Gesamtbild eine demokratische Welt dar und
weist nicht deutlich auf Rechts- und Grundgesetzverstöße des
Staates hin. Z.B. Ghandi, Lenin oder Martin Luther King hätten
unter heutigen Bedingungen keine Chance, überhaupt
Bekanntheitsgrad zu erlangen, weil von Ihnen nichts
veröffentlicht würde. Das bezeugt die hohe Einschränkung der
Medienfreiheit.
Viele Bürger erkennen auch gar nicht, daß ihnen Schaden
zugefügt wurde, sondern glauben den Richter- und
Behördenentscheidungen, weil sie trotz aller Schwierigkeiten
immer noch ein hohes Vertrauen in den Staat besitzen und ihnen
die täglich öffentlich suggerierte Moral innewohnt.
Wir appellieren an alle Bürger, sich dem Petitionsverlangen
anzuschließen.
Schwerpunkte der rechtswidrigen Gegenargumentation des Petitionsausschusses wie aus Entscheidungen anderer Petitionen bekannt sein dürfte, sind die grundgesetzlich festgelegte Unabhängigkeit der Richter, der vorhandene gesetzlich fixierte gerichtliche Instanzenweg der Rechtssuchenden und die Möglichkeit auf Antrag und Klage wegen Amtspflichtverletzung. Wegen des klassischen juristischen Rechtsbruchs aller 3 Gewalten auf höchster Ebene, haben wir eine überzeugende juristische Lösung entwickelt, die den Ansprüchen des Ausschusses und des Grundgesetzes gerecht wird.
Unabhängigkeit der Richter, Instanzenrecht,
Amtspflichtverletzung § 839 BGB und Haftung bei
Amtspflichtverletzungen Artikel 34 Grundgesetz:
Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ist nur durch
Antrag oder Klage gegen den Beamten, den Staat oder die
Körperschaft erzielbar. Es ist allgemeine Erfahrung aller
Petenten, daß solche Forderungen aussichtslos sind. Da
Rechtsverletzungen im prozessualen Bereich zweifelsfrei von den
Gerichten verursacht werden, haben jegliche Klagen gegen den
Staat oder den Beamten wegen Schadensersatz in den Fragen der
Kosten des Verfahrens eher den Charakter einer Spende an die
Gerichtskasse als das ein gerechtes Urteil durch die Richter zu
erwarten wäre. Das Grundgesetz macht an vielen Stellen die
Vermeidung von Abhängigkeiten als Notwendigkeit einer Demokratie
deutlich. Jedoch ist gerade im Bereich des Gerichtswesens eine
Unabhängigkeit nicht mehr erkennbar. Jeder, der das leugnet, ist
unrealistisch oder ebenfalls abhängig.
Zum anderen ist durch diese Klagemöglichkeiten ein Kreislauf
entstanden. Zunächst kann der private Kläger durch alle
Instanzen klagen. Wenn er der Meinung ist, eine
Amtspflichtverletzung hat vorgelegen, kann er parallel dazu
diesbezüglich klagen. Und wenn er der Meinung ist, die
Entscheidungen über die Klagen der Amtspflichtverletzungen sind
ebenfalls Amtspflichtverletzungen, kann er wiederum wegen
erneuter Amtspflichtverletzung klagen usw. Der Teufelskreis ist
perfekt. Sie sehen selbst, das funktioniert in Beziehung auf die
Kosten und hinsichtlich der Logik nicht. Das einzige, was
funktioniert, ist, daß Gerichte von Anfang an ordnungsgemäß
Recht zu sprechen haben und ihrem Staatsauftrag gerecht werden.
Es muß die Ausnahme sein und nicht die Regel, daß der
Instanzenweg beschritten werden muß. Die Kosten des
Instanzenweges haben sich einzig und allein an der Realisierung
des Grundgesetzes zu orientieren. Das verlangt schon die Wahrung
des Rechts der Verfassungsbeschwerde, da sie erst nach
Ausschöpfung des Instanzenweges in Anspruch genommen werden
kann. Die Gebühren der Rechtsanwälte müssen den Instanzenweg
für jedermann zulassen. Sonstige Gerichtskosten sind vom Staat
zu übernehmen. Das Gegenargument der Justiz, bei geringen Kosten
ist die Überlastung der Gerichte durch Klagehäufung zu
erwarten, greift nicht. Klagehäufung wird vor allem dann
auftreten, wenn der Kläger vermuten kann, daß unrechte
Forderungen über die Gerichte zum Erfolg führen können.
Eine Pflicht zum Abschluß einer Rechtsschutzversicherung kennt
das Grundgesetz nicht. Im übrigen übernehmen die
Versicherungen, wenn überhaupt (hier spielt der Streitwert eine
Rolle), nur erstinstanzliche Prozesse, höherinstanzliche nur bei
ausreichender Aussicht auf Erfolg. Entscheidend für diese
Bewertung ist die Entscheidung der Gerichte in der ersten
Instanz. Eine Fehlentscheidung des Richters der ersten Instanz
ist deshalb mit einer Rechtsschutzversicherung nur schwer
revidierbar. Die gesetzliche Höhe der Prozeßkosten kann sich
somit auch nicht daran bemessen.
Anträge auf Prozeßkostenhilfe, eines wegen der unangemessen
hohen Prozeßkosten bedeutendsten prozessualen Mittel der
Zivilprozeßordnung, werden in dieser Gesellschaft häufig
widerrechtlich entschieden.
Es darf in einer wirklichen Demokratie überhaupt nicht
vorkommen, daß sich 600 Geschädigte an den Bundestag wenden
müssen, um ein Gesetz zur Überprüfung der Rechtsfälle
einzufordern, weil der gesetzlich zur Verfügung stehende
Rechtsweg die Anforderungen einer Demokratie nicht erfüllt.
Justizministerin Prof. Dr. Hertha Däubler-Gmelin strebte seit
einiger Zeit an, daß Prozeßrecht auf Verringerung des
Instanzenweges zu novellieren. Unsere Petition ist nichts
anderes, mit dem Unterschied, daß als Ausnahmeregelung eine
Erweiterung des Instanzenweges stattfinden soll. Eine Erweiterung
ist immer grundgesetzlich legitim. Eine Verringerung ist
ebenfalls legitim, solange die grundgesetzlichen Anforderungen
erfüllt werden. D.h., die dort angeführten Rechte müssen beim
Einzelnen ihre Erfüllung finden. Der Instanzenweg muß das
garantieren. Unsere Petition ist der erste entschiedene Beweis,
daß das derzeitige Instanzenverfahren dem Grundgesetz nicht
gerecht wird. Sie ist kein aus den Fingern gesaugter
Rechtsanspruch von irgendwelchen Bürgern, sondern basiert auf
der bestehenden Gesetzgebung, öffentlich herrschenden
Rechtsprechung und Rechtstheorie Deutschlands. Mit besonderer
Sorgfalt wurden bestehende Rechtsmittel und Rechtsmittelinstanzen
im Rahmen der Kostenverträglichkeit angewandt, die Möglichkeit
von Prozeßkostenhilfeanträgen genutzt, Verfassungsbeschwerden
eingereicht, Strafanträge gestellt (z.B. wegen Rechtsbeugung von
Richtern und Staatsanwälten) und das Eingabenrecht wahrgenommen.
Alles blieb weitgehendst erfolglos, obwohl die Bewertung des
Rechtsfalls rechtlich eindeutig und unwiderlegbar ein
entsprechendes aktiv werden des angerufenen Entscheidungsträgers
erfordert hätte. Somit ist verwunderlich, wieso die
Justizministerin, eine Verringerung des Instanzenweges gefordert
und der Bundestag das still und heimlich am 17.05.01 abgesegnet
hat. damit ist die Falle wieder ein ganzes Stück zugegangen. In
Wirklichkeit muß das Grundübel beseitigt werden.
Die Unabhängigkeit der Richter verlangt Artikel 97 Abs. 1 des
Grundgesetzes. Deshalb mußte das Anliegen der Petition diesem
Anspruch genüge tun und nur Richtern das Recht einräumen, über
die Rechtsfälle aus der Petition zu entscheiden. Die
Petitionsvertreter haben zwar das Recht der Mitsprache und der
öffentlichen Diskussion aber nicht das Recht der Entscheidung,
wodurch die grundgesetzlichen Anforderungen in vollem Umfange
gewahrt werden.
Die Beratung kann entsprechend den Grundsätzen des § 196 Satz 2
GVG ohne die Beteiligung von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen
sowie Ton- und Filmaufnahmen erfolgen.
Öffentliche Diskussion:
Die in der Bitte der Petition gewünschte öffentliche
Diskussion über die Petition ergibt sich aus der einheitlichen
Meinung der Petenten, daß sämtliche Gerichtsverfahren,
Petitionen, Verfassungsbeschwerden und sonstigen Eingaben mit
einer bestimmten Methode rechtswidrig negativ entschieden werden.
Die Methode ist einfach und wirkungsvoll, hat aber nichts mit der
grundgesetzlichen Anforderung an eine Rechtsprechung und
Entscheidungsfindung zu tun.
Die gewünschte öffentliche Diskussion der Rechtsfälle
zwischen den Richtern und Petitionsvertretern vor der
Bevölkerung sichert ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein
bei der Entscheidungsfindung der Richter. Eine Beeinflussung von
Prozeßparteien und Zeugen findet nicht statt, da die Kommission
nur die Aufgabe der Überprüfung bestehender Entscheidungen hat.
Ein Richter hat mit seiner Entscheidung vor der Öffentlichkeit
keine Probleme, denn er muß sie letztlich "Im Namen des
Volkes" aussprechen.
Die Verfahrensweise jeweils für die Vor- und Hauptkommission bis
zur Entscheidungsfindung ist einfach. Zunächst haben sich
Richter und Petitionsvertreter zusammenzufinden, um über die
Rechtsfälle zu beraten. Nach hinreichender Erörterung ist
beiden Seiten für 3 Monate (Vorkommission) und 12 Monate
(Hauptkommission) Gelegenheit zu geben, innerhalb öffentlicher
medienwirksamer Diskussionsrunden die Rechtslage zu erörtern.
Die Prozeßbeteiligten dürfen öffentlich nicht namentlich
benannt werden. Für ihre Glaubwürdigkeit sollten sich die
Richter dieser öffentlichen Diskussion stellen. Nach der o.g.
Zeit können die Richter nach den üblichen Rechtsregeln ihre
Entscheidung in einer öffentlichen Sitzung fällen.
Die Presse und viele Fernsehanstalten werden von den Petenten
mobilisiert. Es wird an ihr Verantwortungsbewußtsein appelliert.
Ein Desinteresse von dieser Seite wäre für die hier angeführte
brisante Gesetzesinititive ein Schlag in das Gesicht jeglicher
Demokratievorstellung. Mit der Art der Informationsfreiheit steht
und fällt jede Demokratie. Informationsfreiheit bedeutet vor
allem, daß die für den demokratischen Erhalt einer Gesellschaft
notwendigen Belange an die Bevölkerung eindeutig erkennbar
weitergegeben werden. Jegliche Grundgesetzverletzung ist nicht
demokratisch. Wir sollten uns heute entscheiden, ob wir eine
Willkürherrschaft mit allen Konsequenzen, die Geschichte bietet
dazu viele grausame Beispiele, wirklich haben wollen. Die
Machtgrenzen, die das derzeit noch verhindern, werden immer
schwächer.
Den Vertretern beider Seiten ist gleichberechtigtes öffentliches
Gehör zu schenken und die Journalisten werden gebeten, neutrale
Kommentare abzugeben.
Vorkommission und Hauptkommission:
Die gesetzliche Einberufung einer Vorkommission soll ein
vorschnelles Abschmettern der Petition insgesamt durch den
Petitionsausschuß verhindern. Mit der Vorkommission ist mittels
Stichprobe festzustellen, ob das Anliegen der Petition berechtigt
ist. Da laut Grundgesetz die Grundrechte des Einzelnen nicht
verletzt werden dürfen, ergibt sich schon deshalb aus einer
Petition für 600 Geschädigte in Rechtsangelegenheiten, die auch
die Grundrechte betreffen, die Notwendigkeit des Aktivwerdens des
Petitionsausschusses zunächst mindestens im Rahmen der
verlangten Vorkommission. Hierzu müßte der Petitionsausschuß
dem Bundestag für eine Gesetzesinitiative die Empfehlung
aussprechen.
Die Vorkommission könnte aus Gründen der Kostenminimierung
durch 3 Richter und 3 Petitionsvertreter aufgebaut sein. Die
Richter haben die Fachgebiete Strafrecht, Zivilrecht,
Straßenverkehrsrecht, Wirtschaftsrecht, Familienrecht, Arbeits-
und Sozialrecht und Vollstreckungsrecht abzusichern.
Es sollen zunächst 10 ausgewählte Fälle überarbeitet und
das Ergebnis ebenfalls als Gespräch zwischen Richtern und
Petitionsvertretern öffentlich diskutiert werden. Für eine
objektive Entscheidungsfindung können unbedingt notwendige
sachdienliche Informationen eingeholt werden, jedoch keine
Aussagen von Prozeßparteien oder Zeugen. Beweismittel, bei
Zeugen nur aus einer Anwaltskanzlei, einer Behörde oder einem
Gericht tätige Personen, die erkennen lassen, daß eine
Rechtsmitteleinlegung vorsätzlich durch Rechtsanwälte, Gerichte
oder Behörden verhindert wurde, können eingebracht werden.
Andere Rechtsfälle können zur Glaubhaftmachung von
Sachverhalten herangezogen werden. Behördenentscheidungen sind
dahingehend zu prüfen, ob der betreffende Geschädigte nicht in
der Lage war, das Gericht anzurufen oder für ihn erkennbar war,
daß eine berechtigte Weiterverfolgung des Rechtsstreits aufgrund
von Behörden- und Gerichtswillkür aussichtslos schien. Z.B. die
widerrechtliche Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrages
aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den
PKH-Antrag.
Ein Spruchkörper aus 3 Richtern entscheidet in der Sache pro
Rechtsfall in einer öffentlichen Sitzung, in der das Begehren
des Geschädigten genannt und die Entscheidungsfindung erläutert
wird.
Ergibt sich, daß in mindestens 8 Fällen Fehlentscheidungen von
Gerichten und Behörden stattgefunden haben, ist der
Petitionsausschuß aufgefordert, dem Bundestag die Verabschiedung
eines Gesetzes zur Bildung der Hauptkommission anhand den
Anforderungen dieser Petition zu empfehlen.
Die Hauptkommission besteht aus 10 Richtern und 10
Petitionsvertretern. Die Richter haben die Fachgebiete
Strafrecht, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Steuerrecht,
Familienrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Verwaltungsrecht,
Gesellschaftsrecht, Vollstreckungsrecht und Verfassungsrecht
abzusichern. Alle von den Petenten vorgelegten Fälle sind zu
beraten und erst nach Bestätigung durch die Petitionsvertreter
öffentlich zu diskutieren. Hier werden sich Schwerpunkte in der
Meinungsverschiedenheit herauskristallisieren, die dann
öffentlich diskutiert werden sollten. Für eine objektive
Entscheidungsfindung können unbedingt notwendige sachdienliche
Informationen eingeholt werden, jedoch keine Aussagen von
Prozeßparteien oder Zeugen. Beweismittel, bei Zeugen nur aus
einer Anwaltskanzlei, einer Behörde oder einem Gericht tätige
Personen, die erkennen lassen, daß eine Rechtsmitteleinlegung
vorsätzlich durch Rechtsanwälte, Gerichte oder Behörden
verhindert wurde, können eingebracht werden.
Behördenentscheidungen sind dahingehend zu prüfen, ob der
betreffende Geschädigte nicht in der Lage war, das Gericht
anzurufen oder für ihn erkennbar war, daß eine berechtigte
Weiterverfolgung des Rechtsstreits aufgrund von Behörden- und
Gerichtswillkür aussichtslos schien.
Ein Spruchkörper aus 3 Richtern entscheidet pro Rechtsfall in
einer öffentlichen Sitzung, in der das Begehren des
Geschädigten genannt und die Entscheidungsfindung erläutert
wird. In einem Sonderteil der Entscheidung ist festzustellen, wer
in dem Rechtsfall das Unrecht vorsätzlich oder fahrlässig
verursacht hat. Hier sind alle zivilrechtichen und
strafrechtlichen Rechtsvorschriften heranzuziehen.
Diese Entscheidungen beenden die Rechtsfälle abgesehen von
den Aufgaben der Verfassungsgerichte endgültig. Aus dieser
Verantwortung heraus ist alles rechtlich erdenkliche, auch
Folgeerscheinungen, zu berücksichtigen und sie müssen
widerspruchsfrei sein. Folgeschäden dürfen nicht eintreten. Die
Entscheidungen sind den Prozeßparteien aus den Rechtsfällen
entsprechend den Regeln der ZPO zuzustellen und es kann aus Ihnen
ebenfalls nach ZPO-Recht vollstreckt werden. Zu Unrecht
Inhaftierte erhalten Haftentschädigung nach den rechtlichen
Regeln und sofortige Haftentlassung ist, soweit erforderlich,
anzuordnen. Sollten Schuldner aufgrund der neuen Entscheidungen
nicht zahlungsfähig sein, hat der Staat Schadensersatz zu
leisten, wenn der Schuldner im vorausgegangenen Rechtsstreit am
Tag der letzten Entscheidung des Hauptverfahrens noch
zahlungsfähig war. Denn der Staat hat die Verzögerung
verschuldet. Bei vorsätzlicher Verzögerung des Verfahrens gilt
der Tag einer Entscheidung, an dem die Verzögerung begann.
Entgangene Einkommen und Sozialleistungen sind vom Staat zu
ersetzen. Sämtliche Kosten für die Überprüfung der
Rechtsfälle der Geschädigten hat der Staat zu übernehmen. Die
Petitionsvertreter sind nach den rechtlichen Regeln für
Arbeitsausfall, Fahrtkosten usw. zu entschädigen.
Alle Schadensersatzleistungen und Entschädigungspflichten des
Staates sind auf die wahren Schuldigen, wie Bereicherte,
Schädigende, Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Beamte
umzulegen, um den Erziehungswert zu erhöhen. D.h., macht gegen
diese Personen Schadensersatzforderungen ggfs. gerichtlich
geltend. Maßgebend ist hierfür jede Entscheidung im Sonderteil
über die Entscheidungen der Rechtsfälle der Geschädigten. Die
Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der Schwere der Tat
und ist dementsprechend aufzuteilen.
Verfassungsgemäßheit des Petitionsanliegens
Eine Veröffentlichung des Petitionsentwurfes ließ von
ungewöhnlicher Seite Kritik aufkommen, die Petition würde ein
Ausnahmegericht fordern, daß nach Artikel 101/1 GG verboten sei.
Zunächst seien die Vorgaben des Grundgesetzes für den
gewünschten Gesellschaftszustand der Bundesrepublik Deutschland
festzustellen. Dazu gehören hauptsächlich die Grundrechte und
eine absolut unabhängig gestaltete Gewaltenteilung. Es steht
nicht im GG, daß Straftaten und Bevorteilung zur Tugend dieser
Gesellschaft gehören sollen.
Der gesetzliche Richter in einem bestimmten Rechtsfall soll ein zufälliger Richter sein, womit Abhängigkeiten zwischen dem Richter und einer Prozeßpartei ausgeschlossen werden können. Denn abgesehen von den Richtern der höheren Instanzen prüft niemand weiter die Entscheidung des Richters. Rechtstheoretisch hat man im GG angenommen oder suggeriert, daß mit der Anzahl der Richter aufgrund der vielen Instanzen auch die Unabhängigkeit untereinander erhöht wird und dadurch letztendlich gerechte Urteile gefällt werden. Mit der Verringerung des Instanzenweges wäre theoretisch gesehen, die Wahrscheinlichkeit willkürlicher rechtswidriger Entscheidungen höher, aber die Prozeßkosten sinken. Die Petition scheint nun offenbar diese Theorie zu erschüttern, da sie den logischen Schluß zuläßt, daß alle Richter untereinander abhängig sein müssen egal wieviele Instanzen existieren.
Nach allgemeiner Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
sind Ausnahmegerichte dadurch gekennzeichnet, daß sie zur
Entscheidung einzelner konkreter und individuell bestimmter
Fälle berufen sind. Es muß ein rechtsstaatlich faires Verfahren
gewährleistet werden. D.h., Bevorteilungen oder
Benachteiligungen von Prozeßparteien können zwar aufgrund von
Unkenntnis des Richters vorkommen, sollen aber weder auf
Abhängigkeiten oder Willkür beruhen. Der Instanzenweg dient zur
Korrektur fehlerhafter Entscheidungen, wobei die höchste Instanz
zu einem maximal rechtsstaatlichen Ergebnis führen muß. Da es
häufig ein absolutes Ergebnis nicht geben kann, wird damit
jedoch eine äußerst geringfügige die Prozeßparteien nicht
belastende Rechtsungleichheit gewährleistet.
Es soll vor allem nicht ein speziell ausgesuchter Richter einen
bestimmten Fall entscheiden. Auf diese Weise wurden in der
Geschichte rechtswidrige Todesstrafen verhängt.
So verlangt das GG einen gesetzlichen Richter, um der Gefahr
vorzubeugen, daß die Justiz durch eine Manipulation der
rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird.
Das wird laut Bundesverfassungsgericht durch die Verpflichtung,
Regelungen zu treffen, aus denen sich der gesetzliche Richter
ergibt, erreicht. Dieser Gesetzesvorbehalt bedeutet, daß die
fundamentalen Zuständigkeitsregeln in einem Parlamentsgesetz
enthalten sein müssen. Da in der Geschichte häufig die
Regierung eines Staates zum Willkürherrscher entartete, wird der
deutschen Regierung aufgrund der Verbindlichkeit eines
notwendigen Parlamentsgesetzes, die Alleinbestimmungsmacht
genommen. Genau solch ein Gesetz ist das Petitionsanliegen.
Zum Gesetzesvorbehalt zählt auch die Erstellung von
Geschäftsverteilungsplänen, in denen im vorhinein und
längerfristig der Richtereinsatz bestimmt wird, wodurch
Einzeleinsätze von Richtern ausgeschlossen werden sollen.
Alle hier genannten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes
beruhen auf einem Nenner und zwar dem rechtsstaatlich fairen
Gerichtsverfahren im Sinne des GG. Daraufhin ist nun das Anliegen
der Petition wie folgt zu prüfen.
Als erstes muß der Bürger als neutral denkender Mensch davon
ausgehen, daß die Petenten entweder ein ihnen vom Staat
verwehrtes Recht verwirklicht haben wollen oder Vorteilsstreben
die wahren Gründe sind. Das Petitionsanliegen kann die
Überprüfung der Rechtsfälle nur durch Richter fordern. Ein
besonderes Verfahren für eine Zufallsauswahl der Richter kann
erfolgen. Die Petenten akzeptieren aber auch die reaktionärsten
und trickreichsten Richter. Das rechtsstaatlich faire
Gerichtsverfahren wird durch den Souverän einer Demokratie, dem
Volk, durch die öffentliche Aussprache mit den Richtern und
Petenten erreicht. Gerade der cleverste und klügste Richter
verursacht im Gespräch die maximale Ausreizung der gesetzlichen
Regelungen, so daß vom Volk selbst eine weitgehendst objektive
Bewertung der Rechtsfälle erwartet werden kann und es sich nur
bei einer wirklich rechtswidrigen und jedem allgemein
vernünftigen Verständnis zuwiderlaufenden Entscheidung erhebt.
Selbst der Einsatz von Verfassungsrichtern ist möglich. Da die
Richter das Glaubwürdigkeitsmonopol häufig noch innehaben, ist
es Aufgabe der Petenten überzeugend zu argumentieren.
Die Gewaltenteilung in der Praxis besteht aus den Komponenten
Regierung, Parlament, Justiz, Wirtschaft, Medien und dem Volk.
Mit der Einbeziehung des Volkes in Verbindung mit den Medien und
dem notwendigen Gesetzeserlaß durch das Parlament wird somit das
grundgesetzliche Gewaltenteilungsprinzip gewahrt.
Nächstes Argument gegen das Petitionsanliegen wäre die Beeinflussung der Richter durch den Druck des Volkes. Allerdings würde es eine Petition dieser Art nicht geben, wenn die Richter wirklich unabhängig wären. Die bisherigen Regelungen der Richterauswahl beginnend bei der Qualifizierung über die Berufung und das Zuständigkeitsverfahren genügen den Anforderungen einer Demokratie nicht mehr. Bei der Petitionsvariante ergibt sich evtl. das Problem, daß ein wahrhaft hochqualifizierter Richterspruch dem Volk erst verständlich gemacht werden muß. Es kann aber auch sein, daß das Volk mehrheitlich mit einem gesunden Menschenverstand durchaus gerechter Denken kann und den Richter positiv beeinflußt.
Man kann auch sonst nicht von einem Ausnahmegericht sprechen, da schon gerichtlich behandelte Rechtsfälle nur noch auf ihre Rechtmäßigkeit nach Aktenlage überprüft werden müssen. Auch läßt unter Einschränkung z.B. das Strafrecht, Zivilprozeßrecht, Verwaltungsrecht oder Sozialrecht ein Wiederaufnahmeverfahren zu. Nur haben die Geschädigten kein Vertrauen mehr in diese Gerichte.
In seiner Gesamtheit kann behauptet werden, das
Petitionsanliegen wäre die derzeit höchste Form der
Rechtsstaatlichkeit. Es kann damit nicht das optimalste Ergebnis
erzielt werden, sondern nur das unter den augenblicklichen
Verhältnissen maximal mögliche. Einem rechtsstaatlich fairen
Verfahren ist nicht immanent, die optimalsten Entscheidungen
hervorzurufen, sondern nur die nach Demokratiezustand höchste
Form. Die juristisch ausgearbeitete Petition stellt nichts
anderes dar, als den Ausbruch der vom Staat Geschädigten,
ungerecht Behandelten und sozial zerstörten Menschen aufgrund
undemokratischer Verhältnisse mit demokratischen Mitteln.
Die Petition ist komplett verfassungsgemäß. Dagegen
widerspricht bei den derzeitigen Verhältnissen der
Rechtsprechung z.B. die Rentenreform dem grundgesetzlich
garantierten Sozialstaatsprinzip Artikel 20/1 und die
Zivilprozeßrechtsreform dem Rechtsstaatsprinzip Artikel 1/3;
Artikel 19/4 Satz1; Artikel 20/2,3; Artikel 34; Artikel 103/1.
Sie sind deshalb unzulässig und gefährlich für den Bestand
einer Demokratie.
Schlußwort
Nun möchte man glauben, daß die Petenten jede mögliche
Ausrede des Petitionsausschusses in ihrer Petition
berücksichtigt haben. Da wäre aber noch die Ausrede, daß die
Petenten 8 - 10 Rechtsfälle der Vorkommission liefern, die
tatsächlich Fehlleistungen von Richtern und Beamten sind, aber
es könnten evtl. nur die Einzigsten sein. Das wäre dann nicht
mit der Petition für eine Masse von Geschädigten und damit der
Wertigkeit der Petition hinsichtlich Grundrechtsverletzung
vereinbar. Jedoch haben die Petenten mit ihrer Petitionsschrift
ihre Rechtskenntnisse bewiesen und zum anderen würde die
öffentliche Diskussion über die Rechtsfälle für sie äußerst
blamabel ausfallen, was sich die Petenten mit Sicherheit nicht
antun wollen.
Für einen anderslautenden Vorschlag, der denselben Zweck
beinhaltet, sind wir selbstverständlich offen.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Bewertung aller Rechtsfälle
sollte der Staat endlich seine Pflichten gewissenhaft wahrnehmen
und für die wahrhaft Schuldigen die gerechte Strafe finden.