Die Abstempelung zum Querulanten sollte gem. einer Broschüre des Petitionsausschusses des Bundestages eine Erscheinung der Nazi-Zeit gewesen sein. Doch dem ist nicht so, wie nachfolgende Auszüge aus einem Zivilrechtsverfahren und einem ZPO-Kommentar (Rosenberg (Schwab) Gottwald, 16. Auflage (2004) §89 RNr. 34) zeigen. Es lag auch sonst kein Grund vor, der dem OLG das Recht gegeben hätte, eingelegte Rechtsmittel nicht mehr bescheiden zu müssen. Das Gericht hat offenbar die Auffassung vertreten, wenn es über ein Rechtsmittel befunden hat, auch wenn dies rechtsstaatswidrig geschah, daß der Betroffene selbst die rechtsstaatlich zulässigen Rechtsmittel bei Verfahrensverstößen und neuen Sachverhaltsvortrag nicht in Anspruch nehmen dürfe. Das solche Umstände vorliegen, wird von den Gerichten entgegen jeglicher objektiver Sachlage einfach kategorisch und damit willkürlich bestritten. Hintergrund dieses Verhaltens ist, daß der einfache Bürger weitgehendst nicht in der Lage ist, die wahre Sachlage zu erkennen (z.B. bei Veröffentlichungen) und von anderen Entscheidungsträgern ein Dementi nicht befürchtet werden muß (Kaste). Wenn dann selbst neue in Verantwortung gekommene Parteien die Richterschweinerei nicht abändern, müssen auch von diesen verabschiedete bürgerfreundlichere Gesetze zwangsläufig ins Leere gehen.
Im Strafrecht finden wir, wie nachfolgendes Beispiel zeigt, die gleichen
Antworten der zuständigen Entscheidungsträger. Wenn nachweislich eine Straftat der
Rechtsbeugung und des Bankenbetruges im schweren Falle vorliegt, tritt die
Staatsanwaltschaft mit ihrer Entscheidung den Demokratiegedanken mit Füßen. Den
betroffenen Person werden ohne Skrupel Schikane, Ruin, Einschränkung der
Handlungsfreiheit, Depressionen, Suizid oder Selbstjustiz zugemutet.
Im Übrigen fehlt der ablehnenden Begründung jeglicher Bezug zum Sachverhalt, sondern man
hat einfach ablehnend entschieden. Wiederholungen konnten garnicht stattfinden, da dem
Strafantrag ein neues Zivilverfahren zugrunde lag. Dabei stellt die Staatsanwaltschaft im
Ermittlungsverfahren fest, daß ein Anfangsverdacht, da nur Behauptungen, Vermutungen und
Wiederholungen vorlägen, nicht bestehe. Ermittlungsverfahren sind in solchen Fällen eben
nicht einzuleiten.
Dieses allgemein angewendete verbrecherische Verhalten der Staatsanwaltschaft läßt sich
nur mit einer mehrheitlichen Schafsgeduld der Menschen und ihrem Unvermögen, sich dagegen
richtig zu wehren, erklären. Jedes normal geführte Interview (Presse, Fernsehen) mit
Staatsanwälten muß demzufolge ein Zerrbild der Wirklichkeit sein und suggeriert eine
demokratische Rechtspflege, die es in Wirklichkeit nicht gibt.
Im Übrigen bestätigte Richter Henning im Filmbeitrag "Querulanten
in Deutschland" (ARD, 18.01.06), hier rein prozessual gesehen, das Recht des
Rechtsuchenden, die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen. Der
Fall müsse akurat bearbeitet werden und man könne dem Rechtsuchenden nicht einfach
sagen, er sei ein Querulant. Das gehe nicht.
Zugleich haben wir ein Beispiel an einem Richter bzgl. des Vorwurfs des Zerrbilds der
Wirklichkeit, weil diese Herrschaften eben nicht akurat arbeiten und die Inanspruchnahme
von Rechtsmitteln verweigern.
Die Sendung selbst hat das Bild eines "Querulanten", wenn man mal diesen Begriff
für ein bestimmtes Verhalten von Menschen verwenden will, nicht hinreichend
widergespiegelt. Der reine Querulant bestimmt sich allein aus der Tatsache, daß er
nachhaltig und hartnäckig ein Recht fordert, obwohl es ihm entweder eindeutig rechtlich
wie tatsächlich nicht zusteht oder er sich unverhältnismäßig verhält. Alle
diejenigen, die die hierfür notwendigen rechtsstaatlichen Kenntnisse nicht besitzen und
ihr Recht nicht belegen können, sollten deshalb hinsichtlich Hartnäckigkeit automatisch
vorsichtig sein. Ein Problem ergibt sich allerdings bei dieser Definition, wenn die
Staatsdiener widerrechtlich hartnäckig sind.
Daß die Richter vornehmlich angebliche Querulanten beschuldigen, ist bei den Verbrechen der Richter mehr als verständlich. Einem brachial Staatsgeschädigten kann man es ohnehin nicht übel nehmen, wenn er sich mit allen Mitteln wehrt.
In der Sendung "brisant" (ARD, 30.01.07) wurde ein Mann vorgestellt, der seit
Jahren im Berg von Gerichtsakten versinkt. Er hatte wohl anfänglich einige
Rechtskenntnisse sich angeeignet und offenbar festgestellt, daß die Entscheidungen gegen
ihn nicht diesen Regeln entsprachen. Dies hatte er in schwach beleidigender Form moniert.
Seitdem wird er von den Gerichten ohne Ende attackiert.
Zwei Dinge sind hier zu hinterfragen. Erstens hat der Mann bereits die nötigen
Rechtskenntnisse gehabt. Zweitens, steht dem Gericht die Gegenattacke zeitlebens zu,
sprich, es wird kein Gerichtsprozeß mehr gewonnen. In der Wirklichkeit gibt es zunächst
wirklich einige Menschen, die, aus was für Gründen auch immer die Rechtstheorie falsch
interpretieren. Wer die in seiner Gänze nicht richtig verstanden hat, sollte sich
tunlichst zurückhalten. Dann sollte der Mann eine Verhältnismäßigkeitsabwegung
betreiben, ob sein weitergeführter Widerstand existentieller Natur u.ä. ist oder nicht.
Allerdings, nur wer die Muse zum Widerstand und die nötigen Rechtskenntnisse hat, dem
sollte zugestanden werden, sich gegen staatlich vorsätzlichen Rechtsbruch, die nach der
Theorie schwerste Form staatlichen Handelns, zu wehren.
Nachfolgend noch ein Auszug aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Az. 1
BvR 2552/18 Rn 5 - 9. Diese und ähnliche Entscheidungen werden von den Richtern gern
mißbräuchlich herangezogen, um dem Rechtsuchenden völlig sachfremd zu suggerieren, es
läge ein solcher unzulässiger Rechtsbehelf des Rechtsuchenden vor. Diese Methode der
Richter fußt offenkundig darauf, daß es nur wenig gute Laien-Juristen gibt und die
echten Juristen sich nicht dagegen wehren, um diesen Mißstand abzustellen. Da das
Bundesverfassungsgericht dieses rechtswidrige Verhalten der Richter dann bei den
Verfassungsbeschwerden einfach durchwinkt, kann angenommen werden, daß es solches
Verhalten absichtlich billigt. Damit liegt totale Rechtsschutzverweigerung vor. Der
Rechtsuchende ist in solchen Fällen also rechtlos. Es gibt auch Gerichte, die jahrelange
Verfahrensverschleppung mit dem Argument kontern, man könne ja Schadensersatzklage gegen
das Land gem. §§ 198 ff. GVG bei Gericht einreichen. Das ist aber, wie inzwischen
allgemein bekannt, auch für die Katz..
"a) Verfassungsrechtlich ist es grundsätzlich nicht zulässig, Anträge oder
Eingaben schlicht nicht mehr zu bescheiden. Dies würde die Rechtsschutzgarantie aus Art.
2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen, denn sie umfasst das Recht auf
Zugang zu den Gerichten und auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und
rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung in der
Sache (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>). Die
Gerichte sind verpflichtet, auch über unzulässige Anträge ausdrücklich zu befinden.
Im Ausgangspunkt muss sich ein Gericht mit jedem Vorbringen inhaltlich befassen, wenn sich
dem Verhalten der Prozesspartei entnehmen lässt, dass es zumindest auch um ein von der
prozessrechtlich eingeräumten Befugnis gedecktes Anliegen geht. Das gilt selbst dann,
wenn Gerichte vielfach immer wieder und in ähnlichen Fällen angerufen werden, denn die
Rechtsschutzgarantie ist nicht mengenmäßig begrenzt.
b) Erscheinen Anträge einer Prozesspartei jedoch nicht nur offensichtlich aussichtslos,
sondern folgen zudem immer demselben Muster, verlängern nur eine bereits förmlich
entschiedene Auseinandersetzung und belasten die handelnde Person selbst mit Nachteilen
wie den Prozesskosten, gilt dies so allerdings nicht. Gerichte sollen durch eine
offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen
zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Ein prozessökonomischer Umgang
mit hartnäckig auf ihrer Auffassung zu Sach- und Rechtsfragen insistierenden, aber von
wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien liegt
insofern im Interesse der Rechtspflege insgesamt. Für die Gerichte bewirken derartige
sich wiederholende Anträge Mehrarbeit und für die Betroffenen gehen damit oftmals
psychische und auch ökonomische Belastungen einher. In eng umgrenzten Fällen darf ein
Gericht daher zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer
Eingaben absehen.
Die Rechtsschutzgarantie umfasst insofern nicht den Anspruch darauf, eine förmliche
Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich
wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden. Gerichte müssen eindeutig missbräuchliche
Anträge (zu § 34 Abs. 2 BVerfGG vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 4. April 2018 - 2 BvR 412/18 -) ebenso wenig bescheiden wie ganz offensichtlich
schlicht wiederholende, den Streit lediglich verlängernde Anträge derselben Sache (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18
u.a. -, Rn. 6).
c) Danach ist das gerichtliche Vorgehen hier nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen
einer förmlichen gerichtlichen Entscheidung waren nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin
hat Anträge gestellt, die sich vielfach wiederholen und immer demselben Muster folgen.
Sie waren formal auf neue Entscheidungen gerichtet, dienten aber offensichtlich dazu, eine
andere Entscheidung in der Sache zu erwirken, über die gerichtlich bereits entschieden
worden war; die Beschwerdeführerin wiederholt das bereits abgewiesene Vorbringen nur in
einem neuen Gewand. Wenn das Bundesarbeitsgericht darauf mit Beschlüssen reagiert, in
denen künftig in identischen Situationen keine richterliche Entscheidung mehr in Aussicht
gestellt wird, verletzt dies nicht die Rechtsschutzgarantie. Denn erst im Falle
tatsächlich neuer Anliegen bedarf es neuer Entscheidungen."