schurig.jpg (21831 Byte)

In der Sendung "Ein Fall für Escher" (MDR) wurde über einen Arbeitslosen berichtet, der einen Strafbefehl erhalten hatte.

Herr Schurig ist ein normaler Familienvater. Er bezog Arbeitslosenhilfe. Über eine Zeitungsanzeige wurde ein Job (Verkauf von Telefonverträgen, vermutlich auf Provisionsbasis) angeboten. Er hat sich dort beworben und ihm wurde gesagt, er solle erst einmal ein paar Tage mit einem Trainer mitgehen, um die Sache kennenzulernen. Er wußte nicht, ob er eingestellt wird. Offenbar gab es auch keine Lohnvereinbarungen. Ihm ist dann ein Arbeitsvertrag vorgelegt worden, der schon auf 2 Wochen rückdatiert war. Er meldete sich beim Arbeitsamt ab und informierte es zugleich über den vordatierten Arbeitsvertrag. Zuviel gezahlte Arbeitslosenhilfe zahlte er zurück.   

Das Hauptzollamt Erfurt hatte dann ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Betruges gem. § 263 StGB eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft Zwickau legte ihm dann zur Last, daß er entgegen der ihm bekannten Verpflichtung der Arbeitsagentur nicht unverzüglich die Arbeitsaufnahme für die 14-tägige Zeit mitgeteilt hat und dadurch die Arbeitsagentur die schon abgelaufene 14-tägige Arbeitszeit nicht unverzüglich mitgeteilt hatte und er dadurch nicht zustehende Leistungen der Arbeitsagentur bezog. Er wurde beschuldigt, "in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, zu haben, daß er durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte."  Herr Schurig hatte entsprechend reagiert und dem Hauptzollamt und der Staatsanwaltschaft den Sachverhalt mitgeteilt.

Er erhielt dann trotzdem einen Strafbefehl über 75.- €. Da er nicht zur Zahlung fähig ist, muß er nun 5 Tage ins Gefängnis.

Die Herren Wehnert (Regionaldirektion Arbeitsagentur Sachsen) und Väth (Direktor a.D. Amtsgericht Euskirchen) stimmten der Maßnahme zu, da eine Mitteilung, daß Arbeitslosigkeit weggefallen sei, nicht rechtzeitig erfolgte. Herr Väth meinte zudem, er habe versäumt, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen, was evtl. ein gütlicheres Urteil bewirkt hätte. Das Verfahrenskostenrisiko dabei nannte er nicht.

Auf die Frage des Herrn Escher, was ein Arbeitsloser in einem solchen Fall zu tun habe, antwortete Herr Wehnert lapidar mit Unterstützungsmöglichkeiten durch die Arbeitsagentur.

Der Fall stellt sich folgt dar:
In den Mitteilungsheftchen der Arbeitsagentur für Arbeitslose ist festgehalten, daß er die Mitwirkungspflicht habe, die Arbeitsagentur sofort zu benachrichtigen, wenn eine Arbeit aufgenommen wird, das gelte auch für sogenannte Probearbeitsverhältnisse. Hier war von der Agentur oder Staatsanwaltschaft zunächst zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall um ein Probearbeitsverhältnis im Sinne des Rechts handelt. Der Arbeitgeber hätte dazu und wie der Vertrag zustande gekommen ist, gehört werden müssen. Das typische Probearbeitsverhältnis dürfte hier aber nicht vorgelegen haben.
Aus Erfahrung ist bekannt, daß die Staatsanwaltschaft die Beschuldigung einfach ausspricht, ohne den Sachstand zu ermitteln. Es ist in dieser Gesellschaft unerträglich, daß man den Beschuldigten in die Pflicht nimmt, erst im Gerichtsverfahren eine Klarstellung herbeiführen zu müssen, da es nur wenigen wegen der Verfahrensspezifik gelingen wird.
Deshalb lag der Schwerpunkt im Strafbefehl auf der angeblichen Nichtanzeige der Arbeitsaufnahme bei der Arbeitsagentur, wobei aus guten Grund der Zeitpunkt, wann die Anzeige hätte erfolgen müssen, nicht konkret genannt wurde. Der Strafbefehl hätte somit auch vor Gericht, abgesehen von der Geringfügigkeit (§ 153/2 StPO), Erfolg gehabt, da Herr Schurig hätte nicht nachweisen können, daß er die Arbeitsagentur über die Umstände überhaupt informiert hat.
Auch hier kann aus guter Erfahrung gesagt werden, daß auf die Frage Eschers "Wie man sich hätte verhalten müssen" die Antwort darin besteht, daß der Arbeitslose in allen wichtigen folgenbehafteten Situationen die Mitteilung an die Arbeitsagentur schriftlich mit Zustellungsnachweis machen muß. Es kommt immer wieder vor, daß die Agenturbehörde die eigentlich erfolgte Erfüllung der Informationspflicht leugnet.

Die Strafbarkeit unterliegt folgenden Grenzen:
§ 263 StGB weist fahrlässiges Handeln nicht aus (§ 15 StGB). Daraus ergibt sich, daß vorsätzliches Handeln vorliegen muß. Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiß, daß er den Tatbestand verwirklicht oder dies als sicher voraussieht (Wissen) und er in diesen Erfolg einwilligt. Man darf unterstellen, weil allgemein bekannt, daß der Betroffene seine Meldepflicht bei Arbeitsaufnahme, also klarer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hierüber kennt. Den bisher bekannten Gesamtumständen bzgl. der Arbeitsaufnahme ist aber eine vorsätzliche Handlung nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Der Nachweis, ob eine Vereinbarung der Arbeitsaufnahme vorlag, ob Herr Schurig der Arbeitsagentur nicht mehr zur Verfügung stand oder schon Einkünfte hatte, ist nicht geführt worden.
Hinsichtlich der von der Agentur geleugneten und von Herrn Schurig behaupteten Mitteilung über die Umstände der Arbeitsaufnahme hat er das Nachsehen der fehlenden Beweisbarkeit. Die ihm, wenn auch evtl. zu Unrecht zur Last gelegte unterlassene Mitteilung, durfte deshalb zum erlassenen Strafbefehl führen (Geringfügigkeit ?).
Im Fall dessen, man könnte der Agentur und Staatsanwaltschaft allgemein Machenschaften dahingehend nachweisen, wäre der Strafbefehl natürlich zu Unrecht ergangen.

Anderes Beispiel, gleiche Methode:

 

In einem weiteren Fall (Länderspiegel, ZDF, 09.06.07) verliert ein Mann einen Job und meldet sich bei der Arbeitsagentur an, findet aber doch nahtlos sofort eine neue Beschäftigung. Vor Beginn zeigt er dem Arbeitsamt deshalb an, noch nicht arbeitslos zu sein. Trotzdem erhielt er für 2 Monate ALG ausgezahlt, macht deshalb Mitteilung an das AA und überweist das Geld umgehend zurück. 3 Monate später erhält er Post vom Hauptzollamt Kiel und es wird ihm Betrug vorgeworfen. Die Staatsanwalt ermittelte inzwischen auch gegen ihn. Gegenüber dem Fernsehen räumt das AA ein, es könne an der Softwareumstellung oder ähnlichen gelegen haben. Aber erst nach einem Jahr kam auch von der Staatsanwaltschaft der Brief, das Verfahren sei eingestellt.

zurück