Die vielgepriesene Schweigepflicht der Ärzte, die angeblich ein hohes Gut zugunsten des Patienten sei, hat sich nun als Bumerang entpuppt. Praktische Erfahrungen bzgl. verweigerter Einsicht in die Krankenunterlagen eines Patienten haben gezeigt, daß die Schweigepflicht eher dazu dient, die vielen Schadensersatzansprüche Betroffener vereiteln zu können. Das Problem ist nun, da die Abschottung zu groß ist, daß Ärzte zum einen nur mangelhaft ihren Pflichten nachkommen und zum anderen diese Verhältnisse sogar für mißbräuchliche Zwecke (unnötige OP's etc.) nutzen. Schlußendlich dürfte der regierenden Politik besonders daran gelegen sein, so die Versicherer der Ärzte zu schützen.


Offenbar haben nun im Jahre 2015 einige Bürger erkannt, daß man sich auf das Gesetz nicht verlassen könne. Der schwelende Hintergrund dieser Erscheinung ist aber wahrscheinlich noch nicht erkannt worden. Es geht nicht mal darum, daß einzelne das ihr zustehende Recht nicht bekommen. Es geht eigentlich um die Frage einer funktionierenden Demokratie. Wenn Wenige einen Rechtsstreit zu recht führen, bei den Behörden, Banken etc. aber selbst mit Klagen an den Gerichten, Dienstaufsichtsbeschwerden und Petitionen in ganz Deutschland nicht durchkommen, obwohl die Rechtslage klar ist und die Rechtsverstöße der angerufenen Gerichte und Behörden deutlich zu Tage treten, genügt das um den Politikzustand in Deutschland zu verstehen. Es muß ganz offenbar eine groß angelegte Clique geben, die zwar augenblicklich Diktatur nur im "Kleinen" betreibt, die ihr aber durch ihre Struktur Willkür im großen Stil jederzeit möglich macht.


Der neuen eu-kritischen polnischen Regierung sei von Kritikern vorgeworfen worden, sie würde den Staat nach ihren Wünschen umbauen (heute, ZDF, 03.12.15). Dazu würden nach und nach alle Schlüsselpositionen neu besetzt. Neben dem Zugriff auf den öffentlich rechtlichen Rundfunk seien im Eilverfahren 5 Stellen im Verfassungsgericht mit ihren Leuten neu besetzt worden. Eine juristische Prüfung, um die der Vorsitzende des Verfassungsgerichts gebeten habe, sei garnicht erst abgewartet worden. Präsident Duda hatte angehenden Verfassungsrichtern, die noch von der alten Regierung ausgewählt waren, die Vereidigung verweigert. Der Vorsitzende des Verfassungsgerichts habe für sein Verhalten ein Disziplinarverfahren bekommen. Die Opposition kritisierte später zudem die Gesetzesänderung, daß künftig dessen Entscheidungen mit zwei Drittel statt mit einfacher Mehrheit gefällt werden dürfen. Das Gericht würde damit im Grunde arbeitsunfähig (Tagesschau, Das Erste, 22.12.15). Die Medien und mancher unbedarfte Demonstrant gegen diese neuen Regelungen werden die genauen Hintergründe für dieses Verhalten nicht kennen und hätten gut daran getan, zunächst die Auswirkungen abzuwarten, statt es als Medienspektakel gegen die neue Regierung auszuschlachten. Zur blanken Heuchelei wurde das Ganze, als Europaparlamentspräsident Schulz (SPD) u.a. von einem Staatsstreich sprechen und Sanktionen androhten (RTL-Nachrichten, 23.12.15, RTL). Was konkret demokratie- und europarechtswidrig sei, erfährt man nicht. Nebenbei hört man heraus, daß es der neuen Regierung darum ging, einen Umsturz der neuen Regierung mittels des Verfassungsgerichts zu verhindern. Diese Auffassung ist auch nicht völlig abwegig wegen der schnellen Wahl von mehreren Verfassungsrichtern durch das alte Parlament vor dem Machtwechsel. Eine Schwachstelle des Gesetzes ist jedoch, daß die Verfahren der Reihe nach abgearbeitet werden müssen. Das ist realitätswidrig. Die Dringlichkeit von Entscheidungen hätte das Gesetz berücksichtigen müssen.
Die Ernennung und Abberufung von Präsidenten der Gerichte ist nach den Erfahrungen in Deutschland nicht verkehrt, wenn die Richter ihre Macht mißbrauchen. Da das neue Gesetz ein Rechtsmittelrecht enthält, ist es auch vertretbar. Ein Vertragsverletzungsverfahren ist nicht angezeigt. Auch ist die Wahl der Richter durch das Parlament nicht abwegig, wie auch das polnische Verfassungsgericht am 25.03.19 feststellte. In Deutschland würde so ein Gesetz natürlich auch nichts helfen, weil Richter, Regierende und Parlamentarier auf einer Linie schwimmen.
Die polnischen Maßnahmen und die nach dem neuen Gesetz (Richterwahl und -abwahl durch den Justizminister, der zugleich Generalstaatsanwalt ist) müssen auch nicht unbedingt demokratiefeindlich sein. Sie können auch, wenn man Lenins Worte analog heranziehen würde, einer Konterrevolution vorbeugen. Man kann erst einmal grob sagen, daß eine Einmischung dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichts von sich aus nicht erlaubt gewesen sein dürfte. Zum anderen kann es auch sein, daß die bisherigen Verfassungsrichter nicht neutral genug gewählt waren. Polen sprach auch davon, daß es kommunistische Altkader aus der Justiz entfernen wolle. Wenn die Richter selber über sich entscheiden können, sei das eine Oligarchisierung des Landes (Heute, ZDF, 20.12.17).
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Auch die Justizreform zu Verhaltensregeln von Richtern (18.12.19), daß sie sich u.a. nicht politisch äußern dürften und bestraft werden können, wurde von den westlichen Medien nur beschimpft, statt kurz darzulegen, was daran undemokratisch ist. Die polnische Regierung behauptet hingegen, das Gesetz verhindere Chaos in der polnischen Justiz, wenn nicht zuständige Richter öffentlich die Entscheidungsbefugnis von Kammern, die Urteile von anderen Richtern in Frage stellen oder sie sich politisch äußern. Kaczynski hat nun den Finger eindeutig in die Wunde gelegt, nämlich das rechtswidrige Eigenleben der Richter. Im Gegensatz zu Deutschland richtet es sich auch gegen die eigene Regierung, offenbar weil die Richter auch Lakaien der Vorregierung oder sogar der EU sind. Wie würde bei so einem Richterverhalten die Bundesregierung reagieren? Laut Gesetz macht eine Entscheidung durch einen nichtzuständigen Richter ein Urteil immer nichtig. Öffentliche politische Äußerungen sind zwar erlaubt, können aber zu einem Ablehnungsgrund führen.
Das inzwischen eingeleiteten Sanktionsverfahren gegen Polen (27.10.21) wurde damit begründet, daß die Gesetzgebung nicht der Verfassung entspricht und der Regierung die Macht über alle wichtigen Richterbesetzungen sichere. Der Rechtsstaat sei in Gefahr. Es gehe hier um die gesamte EU. Die Streichung von Fördermitteln wurde angedroht. Das Gesamtverhalten Polens zeigt, daß es sich offenbar sicher in seiner Rechtsansicht ist, da es sich auch in die Enge bedroht fühlt. Es  ist eine logische Antwort, wie die Morawieckis, wenn Schreibtischtätertum ausartet. Hier prallen die bestehende westliche Demagogie mittels angeblichen Rechtsstaats, auf der der ganze westliche Betrug aufgebaut ist, zusammen mit der Forderung eines Beteiligten auf einen Rechtsstaat oder ein anderes Gebilde. Polen verhält sich z.B. beim Flüchtlingskonflikt mit Belarus etwas merkwürdig (11/2021). Neben den Richterkammern wurde von der EU auch das Abordnungs- und Abberufungsrecht von Richtern durch den Justizminister, der gleichzeitig Generalstatsanwlt ist, als Verstoß gegen eu-Recht erklärt (16.11.21). Das wäre nach dem bestehenden offiziellen Demokratieprinzip rechtens, woran sich aber selbst Deutschland in einigen Bundesländern nicht hält. Im Übrigen ist schon mannigfaltig belegt worden, daß dieses Prinzip in Deutschland und erkennbar auch in der EU nur auf dem Papier steht. 
Das ist das Ass, was der Westen im Extremfall aus dem Ärmel zieht. Es ist der mafiös funktionierende Zusammenhalt und die wirtschaftliche Knute. Das hauptsächlich über das Gerichtswesen laufende diktatorische System der EU wird in Wirklichkeit gefährdet. Polen sieht das wohl auch so (07.09.21). Eine Definition, wo die Grenze der Gewaltenteilung  insbesondere die Eingriffsmöglichkeit auf die Richter liegt, ist nicht genannt worden. Man hat ja noch nicht einmal ein praktisches Beispiel für einen Mißbrauch Polens infolge der neuen Gesetze vorweisen können. Und die deutschen Medien sprechen immer wieder von einer Zwangspensionierung, weil Polen das Pensionsalter für Richter am Obersten Gericht heruntergesetzt hatte, obwohl eine solche Absicht allein dadurch nicht ersichlich wird. In den ZDF-Heute-Nachrichten (16.02.22) wurde Ungarn ohne Belege in einem einzelnen Fall quasi unterstellt, der ungarische Präsident wolle so persönliche Kumpanei bei den Fördergeldern verschleiern (Anmerkung, selbst Lapalien kann man sich nunmal als EU-machtlose Person eben nicht erlauben, außer man heult mit den Wölfen.). Ebenso meinten die RTL-Nachrichten für Polen, daß Politiker Richter feuern, wenn ihnen ihre Urteile nicht genehm sind. Beides war für das EU-Rechtsstaatsverfahren nicht Grundlage, sondern nur die Gesetze, die Richter disziplinieren können, dem Rechtsstaatsmechanismus nicht entsprechen. Der polnische Justizminister meinte hingegen (ZDF, 16.02.22), "Unter dem Vorwand der Rechtsstaatlichkeit wird immer mehr Macht aus souveränen Mitgliedsstaaten ins Hauptquartier nach Brüssel verlagert. Dort versuchen einflußreiche Länder die Richtung der EU zu bestimmen, in erster Linie Berlin."


Der Herr Frey behauptete, Solidarität sei keine Einbahnstraße. Dazu gehört, daß sich europäische Länder von Grundwerten des Westens entfernen, indem sie z.B. Befugnisse von Gerichten außer Kraft setzen in Polen. Solidarität heisse immer, daß vor allem noch Milliarden in diese Länder fließen und dort eine großzügige Infrastruktur aufgebaut wird. Was sei eigentlich mit den europäischen Werten (Illner, ZDF, 14.12.17).
Der Herr Frey hat entweder von der Rechtswissenschaft keine Ahnung, denn er unterstellt sachwidrig, daß die Rechtspflege in der EU funktioniere, oder er ist der verlängerte Arm der EU-Politik, was er aber als Journalist nicht sein darf.

Der Unterschied zu europäischen Recht soll wohl darin liegen, daß auch grob rechtswidrige Urteile in Polen eine Strafbarkeit begründen können. Allerdings läßt sich nicht ersehen, inwiefern ein Strafbarkeitsrisiko einschüchternd wirken soll. In Deutschland gilt das quasi per Gesetz auch noch, ist dann aber durch die Rechtsprechung still und heimlich dahingehend eingeschränkt worden, daß dem Richter bewußtes Handeln nachgewiesen werden muß. Das ist aber so gut wie unmöglich. Die polnischen Richter der Disziplinarkammer sollen laut Gesetz auf Vorschlag des Landesjustizrates vom Präsidenten berufen werden. Zudem müßten Richter mit drakonischen Strafen rechnen, wenn sie die Entscheidung anderer Richter in Frage stellen (RTL-nachrichten, 29.04.20). Der EuGH hatte dann entschieden, daß die polnische Disziplinarkammer am obersten Gericht des Landes nicht alle Garantien für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit biete. Die polnische Regierung meinte dazu, daß durch politische Bestellung durch die EU-Kommission dieses Urteil gefällt worden sei (Heute, ZDF, 15.07.21), was nachvollziehbar ist und deshalb glaubwürdiger erscheint.
Die Bundesdisziplinargerichte werden in Deutschland gem. Art. 96 Abs. 4 GG vom Bund errichtet, die Berufung der Richter bestimmt der zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß (Minister der Länder und vom Bundestag gewählte Mitglieder des Bundestages) gem. Art. 95 Abs. 2 GG. Ein Bundesrichter kann nur bei Verfassungsverstößen durch Antrag des Bundestages durch Zweidrittelmehrheit des Bundesverfassungsgerichts abberufen werden gem. Art 98 Abs. 2 GG.
Da der polnische Landesjustizrat vom Parlament gewählt wird, ist er ausreichend demokratisch legitimiert. Die Besetzung der Richter sei aber umstritten, weil sie aus dem Umfeld der Regierung seien (heute, ZDF, 08.04.20). Zum einen hatte der EuGH aber am 26.03.20 entschieden (polnische Richter waren Kläger), daß das kein Fall für den EuGH sei (sprich: Es handelt sich nicht um EU-Recht). Infolge dann einer einstweiligen Verfügung vom 08.04.20, die von der EU-Kommission beantragt wurde, ist die Anwendung des polnischen Gesetzes ausgesetzt worden. Der EuGH hat sich nun wohl dem politischen Druck unterworfen.
Bei Kritik an Entscheidungen anderer Richter müssen in Deutschland die Beamten- und Richterpflichten beachtet werden. Letztlich ist Maßstab, daß die Rechtspflege dadurch nicht gefährdet wird. Das ist schon der Fall, wenn durch Willkür eine unhaltbare Entscheidung ergeht. Gleiches muß für eine Kritik gelten, die willkürlich eine unhaltbare Entscheidung fordert. Kritik gibt es in Deutschland aber schon deshalb nicht, weil sich dieser Richter den Unmut des kritisierten Richters und damit aller anderen Richter zuziehen würde. Die Richter sind wie Ärzte sehr kritikempfindlich. Im Übrigen sind alle Richter EU-freundlich. In Polen gibt es hingegen den Kampf zwischen den EU-freundlichen Richtern mit den PIS-freundlichen Richtern. Die Polen haben hingegen eine rechtswidrige Abneigung gegen Russland und Belarus, indem sie offenbar stillschweigend willfährige Helfer der USA im Kampf gegen beide Länder sind (Tagesschau, Das Erste, 26.03.22; u.a.) und z.B. die Opposition in Belarus unterstützen. Insoweit geht es den Polen im Justizstreit wohl nur um eine staatstreue und nicht unbedingt gerechte Justiz.    

Ansonsten werden in Deutschland die Verfassungsrichter des Bundes von einem Wahlausschuss des Bundestags (statt von allen Parlamentariern), der von den regierenden Parteien dominiert ist (überwiegend Juristen), und vom Bundesrat gewählt. Eine gewisse Vorauswahl hat bis dahin schon stattgefunden, da teilweise nur Richter, die an den obersten Gerichtshöfen tätig waren, die wiederum nur von Regierenden gewählt wurden, gewählt werden dürfen. Zudem gibt es ein Vorschlagsrecht des Plenums des Bundesverfassungsgerichts. Von diesen vorgeschlagenen Richtern können maximal die Hälfte gewählt werden. Die Praxis hat gezeigt, daß dieses System zu einer Auswahl von hörigen Günstlingen geführt hat. Ansonsten unterliegen alle Richter und Staatsanwälte der Dienstaufsicht. Ein administrativer Eingriff ist auch möglich, wenn richterliche Entscheidungen offensichtlich fernliegend und abwegig sind.

Allerdings wäre sogar nach dieser polnischen Feststellung vom Januar 2018 es nicht zulässig, daß Bundesrichter nur von Politikern gewählt werden, was gegen Europaratsvorgaben verstoßen würde.

Mit den Sanktionsabsichten der EU gegen Polen werden demokratische Rechte eingeschränkt. Denn Demokratie besteht besonders in der Absicht, den Volkeswillen durchzusetzen. Starre Lehrsätze eines Vertrages werden z.B. dann Gift, wenn mittels gleich geschalteter Medien demokratiefeindliche Zwecke verfolgt werden. Es kommt also bei der Wahl einer demokratischen Struktur immer auf die besonderen Umstände an. Wo unter dieser Prämisse das Rechtsstaatswidrige an Polens Regelung sein soll, ist bislang nicht dargelegt worden. Zum geplanten Mechanismus zur Kürzung von EU-Geldern bei bestimmten Rechtsstaatsverstößen meinten Polen und Ungarn:

Hierzu entgegnete die EU-Kommisionspräsidentin von der Leyen, beide Länder sollten lieber vor dem europäischen Gerichtshof klagen, anstatt die milliardenschweren Corona-Hilfen und den EU-Haushalt zu blockieren (tagesschau,25.11.20). Insgeheim weiß sie wohl, daß der Gerichtshof den Betrug mitträgt.
Bei dem Mediengesetz der Polen kann die Sache in demokratischer Hinsicht problematisch sein, da jetzt allein der polnische Finanzminister die Mediendirektoren berufen kann. Nur bei dem Umstand, wenn nämlich die Medien mit politischer Einflußnahme fremdgesteuert sind, ist das gerechtfertigt.
Man wirft auch Polen vor, daß es ein tief gespaltenes Land sei (Kulturzeit, 3-sat, 11.10.19), obwohl die Wahlbeteiligung am 13.10.19  60 % betrug und die PIS-Partei die absolute Mehrheit holen konnte. Tief gespalten ist jedoch ein Land erst, wenn sich große Mehrheiten in der Sache (also nicht infolge Fremdsteuerung) unversöhnlich gegenüber stehen.


Im Zusammenhang mit verfassungswidrigen Gesetzen machte das Bundestagsmitglied Frau Pau (Die Linke) folgende bemerkenswerte Aussage: "Das Parlament sollte endlich mit der Praxis aufhören, daß der Bundestag in seiner Mehrheit verfassungswidrige Gesetze beschließt und das Bundesverfassungsgericht dann als Reparaturbrigade zur Wiederherstellung der Bürgerrechte einspringen muß." (Tagesschau, Das Erste, 20.04.16)
Dieser Aussage kann soviel entnommen werden, daß die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten bewußt verfassungswidrige Gesetze beschließen. Daraus kann auch abgeleitet werden, daß diese Abgeordneten konspirativ handeln. Zugleich ist es ein deutlicher Hinweis auf ein nicht funktionierendes Wahlrecht und eine unausgeglichene Kräfteverteilung im Parlament. Eine solche Aussage müßte eigentlich Hauptschlagzeile in Presse und sonstigen Medien sein, da demokratische Grundwerte in Gefahr sind. Warum geschieht das nicht?
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Daß der Bundesverfassungsschutz die letzte Bastion der Demokratie sein könnte, haben die Politiker der etablierten Parteien wohl nicht einkalkuliert gehabt. Maaßen hat desweiteren und offensichtlich Rückgrat gezeigt trotz des Druckes aller Parteien. Denn er wird auch nicht "irre" sein, wie es ihm Carsten Schneider (MdB) von der SPD vorwarf (06.11.18). Er hat offenkundig nur seinen Job bislang nicht gänzlich richtig gemacht, weil er erst jetzt diese Fakten, auch daß es Linksradikale Kräfte bei der SPD gäbe, auf den Tisch legte.  


Im Fall Unterföhring gab es ein Gerangel in einer S-Bahn (RTL-Nachrichten, 13.06.17). Bei der Aufnahme der Personalien soll der Täter versucht haben, den Beamten vor eine einfahrende S-Bahn zu stoßen. Im Gerangel soll er dann die Waffe aus dem Halfter des Polizisten gerissen und um sich geschossen zu haben. Eine Polizistin soll lebensgefährlich in den Kopf getroffen worden sein. Die verletzte Polizeikommissarin konnte auch den Täter anschießen. Letzterer Sachverhalt und die Bereitschaft zur Aufnahme der Personalien macht die ganze Angelegenheit fragwürdig. Es wurde aber Haftbefehl wegen versuchten Mordes beantragt. Die sofortige Unterbringung in einer Psychiatrie ist auch verdächtig.

In der Sendung Panorama (Das Erste, 16.08.17) kommt der Journalist und Buchautor Joachim Wagner zum Schluß, daß die Nichtverfolgung von Straftaten des öffentlichen Interesses betrieben wird bei umfangreichen und komplizierten Fällen. Insgesamt streite man sich auch mit der Politik um eine Erhöhung der Anzahl der Richterstellen. Der Justizminister von Rheinland-Pfalz begründete das damit, daß Fälle der Untersuchungshaft vorrangig behandelt werden müssen (ebenso der Präsident des Landgerichts Dresden) und es bestehe die richterliche Unabhängigkeit. Die Politik wäre da völlig draußen.
All das begründet nicht, warum nicht wenigstens die Beweise gesichert und die Beschuldigten vernommen werden sowie eine Verjährung verhindert wird. Z.B. hätten die bestehenden Verhältnisse zur Konsequenz, daß der Selbstjustiz mit allen Folgen von Staats wegen Vorschub geleistet wird. Der Staat müßte in diesen Fällen auch Schadensersatz leisten (Staatshaftung), was aber die Zivilgerichte verhindern (Zusammenspiel Regierung-Richter). Im Übrigen gibt es Gerichtsbereiche, zumindest scheint es so, wo eine größere Belastung der Richter vorliegt, wie den Vollstreckungssachen, und andere nicht, wie z.B. den höherinstanzlichen Fachgerichten. Bei immer korrekten Entscheidungen würde sich die Belastung ohnehin erheblich verringern. Schlußendlich muß ein Staat mit seiner Politik und Gesetzgebung Sorge tragen, daß sich Rechtsverletzungen und die Belastung der Richter in Grenzen halten. Gerade diese Entscheidungsträger müßten wegen ihrer angeblich hohen Qualifikation bei der Frage der Ermittlung des Bedarfs an Richtern zu einem gleichen Ergebnis kommen, denn die Ermittlungsgrundlagen und Bewertungsmaßstäbe sind leicht erfaßbar ähnlich einer Arbeitsorganisation in einem Unternehmen. Deshalb ist die angebliche Vorrangigkeit von Verfahren nur ein Scheinargument und der angebliche Streit nicht nachvollziehbar.


Dieser Bauer aus Peru will unter Anleitung von GermanWatch (Umweltschutzorganisation) für sein Dorf gegen die Firma RWE Schutzmaßnahmen erstreiten, weil Gletscherschmelze, verursacht durch Kraftwerke das Dorf,  bedroht (Tagesschau, Das Erste, 30.11.17). Man nannte es in dieser und anderen Nachrichten als Etappensieg und einen Teilerfolg, weil in zweiter Instanz das OLG Hamm die Beweisaufnahme angeordnet hat.
In der Prozeßtheorie läßt so eine Anordnung lediglich erkennen, daß das Gericht den Beweisantrag für zulässig hält. Ein Gericht muß alle Beweismittel nutzen, die Aufklärung versprechen und erreichbar sind (BGH Fam Rz 82, 691; 94, 506). Der Ausgang ist aber völlig offen und ein positiver Ausgang wäre eigentlich unwahrscheinlich, wenn nicht die Umweltschutzorganisation dahinter stehen würde.


Im Abschiebefall Sami A soll es so gewesen sein, daß das Gericht die Behörde gefragt habe, ob der ursprünglich geplante Abschiebetermin noch steht. Das wurde von der Behörde verneint ohne mitzuteilen, daß er nur um einen Tag verschoben wurde. Für einen Insider handelt es sich bei den weiteren Äußerungen des OVG (die ohnehin ein Fake ist bzgl. der Minderheitenrechte) und des NRW-Innenministers Reul um ein inszeniertes Demokratieschauspiel. Die Grenzen des Rechtsstaates wurden hier nicht ausgetestet, sondern die Behörde nahm aus ihrer gewohnten internen Rangstellung heraus an, man könne sich das erlauben. Der kritisierte Einwand des Innenministers Reul fußt auf den Grundlagen des Rechtsstaates wie der "Naturrechtslehre" und der Lehre "Die juristische Topik". Das war aber im Fall Sami A nicht angezeigt, weil Bin Laden auch eherne Ziele verfolgte und deshalb eine willkürliche Abschiebung nicht angezeigt gewesen wäre. Denn dieses Ansinnen war die Grundlage seiner Äußerung. Der ZDF-Rechtsexperte Joachim Pohl verneinte die Auffassung des Innenministers und meinte, was gilt sind die Gesetze und das müsse der Maßstab sein. Die Gerichte würden uns vor der Willkür des Staates schützen. Die Justizministerin nannte Reuls Äußerung befremdlich und auch die Kanzlerin hatte gemeint, Entscheidungen unabhängiger Gerichte seien zu akzeptieren (Heute, ZDF, Tagesschau, 17.08.18; ), obwohl Reuls Aussage nicht als Forderung an die Richter zu verstehen war. Reul hat sich aufgrund der Vorwürfe dieser bundesweiten Cliquengemeinschaft brav entschuldigt, aber trotzdem daran festhielt, indem er meinte, seine Äußerung konnte mißverstanden werden.
Zum einen geht man in dieser Lehre davon aus, daß dieses in das Gewissen jedes Menschen implantierte Naturrecht zugleich das höherrangige Bewertungskriterium des positiven Rechts sei. Das überirdische Naturrecht setze die Normen des irdischen Staatsrechts außer Kraft (Naturrecht oder Rechtspositivismus, Bad Homburg, 1966; u.a.). Zum anderen seien juristische Entscheidungen dann gerechtfertigt, wenn sie von allen „Vernünftig und Gerechtdenkenden“anerkannt werden können (Th. Viehweg, Topik und Jurisprudenz, München, 1974; u.a.), was ebenfalls vielerorts in unterschiedlicher Terminolgie in der bundesdeutschen Rechtsprechung bei der Auslegung einer Rechtssache wiederzufinden ist (z.B. in BVerwG 2 B 77.07 Rn 7).
Das Übergehen des Auslegungsspielraums einer Norm ist also im Sonderfall möglich, was aber einer fundierten Begründung des Gerichts bedarf. Im deutschen Recht ist hierzu die Vorlagemöglichkeit an das höchste Gericht gegeben. Die Willkür sollen Instanzen und die Gewaltenteilung verhindern, in dem man unterstellte, daß dies hierdurch gewährleistet sei. Und wenn Wolfgang Kubicki (FDP) meint (RTL-Nachrichten, 16.08.18), wenn man nicht mehr darauf vertrauen kann, daß die Behörden nicht mehr lauter (ehrlich) arbeiten, dann würde man sich auf einer Ebene bewegen, die sehr nahe an die Verhältnisse in der Türkei und Russland kommen, ignoriert er wie andere Politiker, Richter und Behörden die deutsche Realität. 


Der grüne Thüringer Justizminister (Bündnis 90/Grüne) sollte nicht über den Mangel an Richtern schimpfen, sondern seiner Pflicht nachkommen und Dienstaufsichtsbeschwerden wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung u.ä. sachgerecht oder überhaupt erst einmal bescheiden. Dann würde er ganz schnell die vielen willkürlichen Richter an den Zivilgerichten, Strafgerichten, Sozialgerichten, Verwaltungsgerichten und dem Finanzgericht in Thüringen los, wozu er ein Recht hat, wenn bei Entscheidungen eine offensichtlich fehlerhafte Amtsausübung vorliegt (BGHZ 67, 184/18 f.). Das wird von ihm und seinen Untergebenen trotz dieser und weiterer höchstrichterlicher Entscheidungen vehement bestritten selbst gegenüber den Medien (Exakt, MDR, 08.05.19), wo er hartnäckig klarstellte, er werde sich nicht in Dinge einmischen, die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sind. Mit dieser Aussage hat er deutlich gemacht, daß er seine Dienstaufsichtspflichten (§ 63 ThüRiG) vollkommen verweigert. Das hätte eigentlich den Thüringer Ministerpräsidenten Ramelow (Die Linke) nicht unberührt lassen dürfen. Er selbst kommt aber seinen Pflichten bei Petitionen in solchen Angelegenheiten als oberster Dienstherr des Freistaates auch nicht nach. Wenn Frau Wissler meint (27.02.21), sie wolle den demokratischen Sozialismus (= demokratischer Zentralismus, was höchst bedenklich wäre) einführen und die Frau Hennig-Wellsow (ebenfalls Bundesvorstand Linke), die CDU/CSU müsse aus dem Land vertrieben werden (27.02.21), ist das nur Augenwischerei auch wegen des Kuschelkurses in Thüringen. Wenn dann der Politikwissenschaftler Albrecht von Lucke meint, die CDU solle das historisch überkommene Verdikt gegen die Linkspartei fallen lassen und endlich akzeptieren, daß wir es da mit einer sozial-demokratischen Partei zu tun haben (Kulturzeit, 3-sat, 08.12.20), belegt er damit nur, daß die Linken ein Clan-Mitglied geworden sind. Ein Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft soll es in manchen Bundesländern geben.

Herr Gnisa meinte in der Sendung Heute (ZDF, 02.01.19), das Problem bei uns sei der Vollzug des Gesetzes, es schnell und effizient umzusetzen. Das läge daran, daß viele Jahrzehnte auf Kosten des Rechts und der Justiz gespart worden ist. Und in der Doku "Deutschlands Richter am Limit" (MDR, 16.01.19) machte Jugendstrafrichter Pröbstel die gleiche Aussage und zeigte einen Berg von Akten, die relativ viel Arbeit machen würden und daß er zu Hause in der Küche weiterarbeiten müßte.
Die Gerichtsrealität macht aber eindeutig die Richter als Schuldige für grobe Fehlentscheidungen und Prozeßverschleppung aus, obwohl sie Kenntnis von der jeweiligen Rechtslage hatten. Typische überlastungsbedingte Entscheidungen, die z.B. durch Schreibfehler, falscher Angabe von Normen, Durcheinanderbringen von Sachverhalten etc. gekennzeichnet sind, liegen selten vor. Einzig auffällig ist schon, daß viele Richter das geltende Recht nur oberflächlich beherrschen. Wenn nun der Herr Brinkhaus verlangt (RTL-Nachrichten, 20.01.19), daß Befangenheitsanträge einen Prozeß nicht mehr aufhalten sollen, werden zwar die Verfahren beschleunigt aber dann mit mehr Unschuldigen in Haft. Zu unterstellen, daß nun ausgerechnet die Rechtsanwälte, die ohnehin alle dem Regime angepasst sind, willkürlich Befangenheitsanträge stellen würden, ist sehr weit hergeholt. Wann Befangenheitsanträge Sinn machen, läßt sich für den Fachmann aus Gesetz und Rechtsprechung relativ leicht entnehmen. Aber selbst die wollen die Richter nun aber willkürlich nicht kennen. Gerade die Ablehnungsverfahren, bei denen noch volle Begründungspflicht des Gerichts gilt, machen deutlich, wann willkürliches Verhalten der Richter vorlag. Das wird den Richtern ein Dorn im Auge sein. Und die Akten werden nach kurzer Zeit sehr schnell dem Schredder zugeführt, damit jeglicher Willkürnachweis für eine andere Regierung unmöglich gemacht werden soll. 
Auch Herr Gnisa meinte, daß der Praxis das Beweisantragsrecht, das Befangenheitsantragsrecht u.a. große Sorgen machen (Wiso, ZDF, 12.11.19). Dem widersprach der Rechtsprofessor Jahn (Goethe-Uni Frankfurt). Es gäbe einzelne Verfahren, aber diese ganz wenigen Verfahren, über die wir hier reden, können nicht die Rechtsfertigung dafür bieten, daß die 97 % der Verfahren die gut laufen auf einmal mit fundamentalen Änderungen betroffen sind, etwa im Beweisantragsrecht oder bei der Befangenheitsablehnung. 
 

Im Fall des Vereins "attac", dem die Gemeinnützigkeit entzogen wurde, führte der BFH-Präsident gediegen aus (Monitor, Das Erste, 14.03.19), zur Gemeinnützigkeit gehöre nicht die allgemeine politische Betätigung auf allen möglichen Feldern, sondern nur im Rahmen der präzise benannten Zwecke des § 52 der AO und Attac habe diesen Rahmen überschritten. Hierzu müßte § 52 Abs. 2 Ziff. 24 AO (Förderung des demokratischen Staatswesens) noch einmal genauer hinterfragt werden, da es bei einer Rechtsprechung nur auf die Auslegung einer Vorschrift ankommt. Herr Mellinghoff ist auch Vorstand des Instituts und Steuern, ein verein mit stramm wirtschaftsliberaler Ausrichtung (Plus-Minus, Das Erste, 15.05.19).
So pingelich war der Präsident nun wiederum in einer anderen Sache nicht, bei der eine Eigenheimzulage vom Finanzamt widerrechtlich, da sie eindeutig dem Pfändungsschutz unterliegt, aufgerechnet wurde. Und es störte ihn auch nicht, daß das Finanzgericht und der BFH mit mutwilligen Verfahrenstricks gemeinsame Sache gemacht haben, um dieses Recht des Betroffenen zu vereiteln. Auch der immer freundlichen Justizministerin Barley (SPD) war das im Rahmen eines Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens gegen den Präsidenten und die maßgeblichen Richter des BFH egal. Ihr Wunsch nach Abschaffung des Einstimmigkeitsprinzips in der EU (Tagesschau, Das Erste, 16.05.19) macht im Gesamtkontext die wahren Zukunftsabsichten von ihr, der SPD und der deutschen Regierung deutlich.


Trotz der manchmal außergewöhnlichen Ansichten der polnischen Regierung (USA-freundlich, russlandfeindlich, stark konservativ, Todesursache Lech Kaczynski), hat sie doch wohl richtig erkannt, daß die Richterschaft ein Eigenleben entwickeln kann, was unter Kontrolle gehalten werden muß (03.04.19).


Am 22.05.19 stellte sich Herr Voßkuhle den Fragen von Bürgern (Das Erste). Zusammenfassend kann man sagen, daß er alles theoretisch richtig beantwortet hat. Die wirkliche Praxis gab er aber nicht korrekt wieder. Insbesondere verkaufte er auf Basis des medial und in der Literatur immer wieder erzeugten Vertrauensbonus dem Bürger, daß die 96 % ohne Begründung abgelehnten Verfassungsbeschwerden ordnungsgemäß geprüft worden seien. Das geltende Recht hat aber z.B. nicht den wissenschaftlichen Stand eines unerforschten Weltraums, bei dem nur wenige in der Lage sind, den wahren Sachverhalt zu erfassen, sondern es ist lediglich von Menschen entwickelt worden. Die Rechtswissenschaft ist im Vergleich zu vielen anderen Wissenschaften zwar ein umfangreiches (allerdings aufgebauschtes), aber besonders beim Prozessrecht ein endliches Konstrukt, das vollständig erfaßt werden kann. Da es sich bei den 96 % definitiv nicht alle von Laien eingereichte Verfassungsbeschwerden handeln kann, hieße das, die meißten Rechtsanwälte würden ihr Handwerk nicht verstehen. Da dies wohl schlecht zutreffen kann, fliegt schon an dieser Stelle der ganze Schwindel auf. Allerdings könnte ohnehin dieser Betrug durch eine Prüfung der Entscheidungen des Verfassungsgerichts durch Fachleute aufgedeckt werden können, weil es nicht schwer ist, eine nicht nachvollziehbare, unvertretbare oder abwegige Entscheidung zu erkennen. Zudem hat Herr Voßkuhle offenkundig den ganzen schon peinlichen Schwachsinn, der an den deutschen Gerichten stattfindet, in Kauf genommen. Dagegen engagierte er sich energisch bei Interessensfragen wie den Anleiheankäufen der EZB und konnte sehr wohl erkennen, daß das BVerfG selbst hier aber dann nur in seltenen Ausnahmefällen bei besonders gravierenden Kompetenzverletzungen und nicht nachvollziehbaren Entscheidungen einschreiten könne (Heute, ZDF und Tagesschau, Das Erste, 13.05.20).

Das Video ist aus dem Mai im Jahre 2005 (MDR, "Ein Fall für Escher"). Es ging in dem Beitrag um eine sehr milde Strafe dafür, daß mehrere Handwerkerfirmen als Subunternehmer für ihre Leistung von dem Generalunternehmer (STABItherm) nicht ausgezahlt worden sind, obwohl der Auftraggeber den Generalunternehmer bezahlt hatte (9 Millionen Euro). Dieses Geld wurde von ihm durch Scheingeschäft ins Ausland transferiert und dann meldete er Insolvenz an. Weil die strafrechtlichen Ermittlungen über Jahre verschleppt wurden (8 Jahre), gab es von den Handwerkern auch Demonstrationen am Brandenburger Tor. Das Urteil erging dann wegen Insolvenzverschleppung und Untreue mit Geldstrafe und Bewährungstrafe. Prof. Albrecht sprach ganz allgemein von einer bestehenden Klassenkustiz.
Eine Story "Arm und Reich vor Gericht" (tagesschau24, 07.06.23) zeigt Beispiele für Albrechts Auffassung, wobei aber die Anwälte der Gewinner vor Gericht die positiv ergangenen Urteile mit ihrem angeblichen Engagement zur Sachverhaltsfeststellung und ihrer Qualifikation begründen, was aber häufig nicht der Realität entspricht. In der Story meinte Prof. Jahn (auch selbst Richter), daß im Strafbefehlsverfahren der Richter die Sache, die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgelegt wird, nur oberflächlich prüft. Die 14-tägige Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl sei zu knapp bemessen.
Für Letzteres fehlt manchen Menschen einfach nur die Mindestbildung in solchen Fragen. Das müßte der Staat mehr berücksichtigen. Z.B. könnte es vielleicht schon reichen, das Notwendige dazu auf dem Strafbefehl gesondert kenntlich zu machen. Aber das will der Staat ebensowenig, da das auch bei den Bescheiden von sonstigen Ämtern, die verklauseliert oder sogar irreführend sind, ersichtlich wird.    


Die Grafik macht deutlich, daß der Zahlungswille von Versicherungen stark von bestimmten Umständen abhängt.   


Geklagt hatten Bauern an der Nordsee, die durch den Klimawandel ihre Existenz verlieren. In der Klagebegründung hatte man auf das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit und freie Berufsausübung verwiesen sowie auf die Klimaversprechen der Regierung, die nicht eingehalten worden seien. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen, wegen mangelnder Klagebefugnis. Es sei nur ein politisches Ziel der Regierung gewesen, Klimamaßnahmen vorzunehmen. Man müsse jeder Regierung zugestehen, Ziele festzulegen und auch verändern zu dürfen. Kabinettsbeschlüsse seien noch keine rerchtsverbindlichen Gesetze. Weitergehend hatten sich die Hauptnachrichten auch nicht geäußert. Nur auf RTL meinte ein Anwalt Thiele noch, daß man im Bereich einer Grundrechtsverletzung sei und da würden sich die Gerichte sehr zurückhalten (RTL-Nachrichten, 31.10.19).
Wenn ein Gericht von fehlender Klagebefugnis spricht, meint es, daß eine Verletzung der Rechte des Klägers nicht vorliegt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. A., 2017, § 42 Rn 71). Ein Recht kann nur verletzt werden, wenn gegen ein Gesetz verstoßen wird. Aber auch das Grundgesetz ist ein Gesetz. Hier kommt nun die Einlassung des Anwalts Thiele ins Spiel, daß sich die Gerichte in diesen Fällen sehr zurückhalten würden. Da es im Gesetz ein Recht der Zurückhaltung nicht gibt, haben die Richter rechtswidrig entschieden, denn sie hätten sich mit dem Sachverhalt in Bezug auf die Grundgesetzanforderungen auseinandersetzen müssen, also ob die von den Klägern genannten Grundrechtsbeeinträchtigungen vorliegen. Die Kläger hätten, um dieses Manöver des Gerichts zu umgehen, auch einen Antrag bei der zuständigen Behörde (z.B. Errichtung von Dämmen oder eben Verringerung des CO2-Ausstoßes) stellen sollen. Die Behörde hätte dann mit einem Verwaltungsakt reagieren müssen. Das Verwaltungsgericht wäre so nicht umhin gekommen, sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen.    


Aus den spärlichen Medienberichten konnte entnommen werden, daß der Täter die Tat beging, weil der Vater des Opers Richard von Weizsäcker (ehemaliger Bundespräsident) zu Zeiten des Vietnam-Krieges in einem Chemie-Unternehmen gearbeitet habe, daß die USA mit Kampfstoffen versorgt haben soll, was Hunderttausende von Toden zur Folge hatte. Der Angeklagte sah sich als politischer Attentäter an und für voll schuldfähig. In den Medien wurde behauptet, der Täter habe sich seit Jahrzehnten in einen Haß auf die Familie hineingesteigert. Das Gericht stellte Heimtücke und "niedere Beweggründe" fest und ordnete hingegen die Einweisung in die Psychiatrie an, wobei die Pressesprecherin des Gerichts meinte, daß der Angeklagte nicht automatisch nach 12 Jahren entlassen wird, sondern es muß ein Behandlungserfolg eingetreten sein. Die Nebenkläger meinten, der Haß des Täters werde aber fortbestehen.
Es wurde nichts dazu ausgesagt, daß geprüft wurde, ob der Täter mit der Tat Genugtuung erlangt hat. Ein negatives Ergebnis kann ansonsten nur ein psychologisches Gutachten erbracht haben. Nur die werden aus Erfahrung Vieler zudem unfachmännisch oder nicht selten gerichtshörig erstellt. Die psychiatrische Medizin ist in vielen Bereichen zu spekulativ. Von den Psychiatern werden sogar Aussagen von Patienten häufig mißverstanden, obwohl gerade der Psychiater derjenige sein müßte, der am Besten Aussagen richtig deuten kann. Das Verhalten des Täters und dessen Aussagen bei Gericht lassen eher den Schluß zu, daß er genau wußte, was er tat und es deshalb sehr wahrscheinlich ist, daß wieder einmal die Einweisung in die Psychiatrie nur dem Zweck diente, den Täter mürbe zu machen (nebst Psychopharmaka) und ihn auf ewig wegsperren zu können. Der Täter müßte dort quasi erkennen lassen, daß er keinen "Haß" mehr auf die anderen Weizsäckers hat. Das macht sich nur schwer, wenn er schon jetzt Genugtuung als erreicht ansieht. Im Übrigen handelte es sich nicht um Haß, sondern um eine Vergeltungsmaßnahme, die nicht vom Gesetz gedeckt ist. Haßverhalten wird hingegen von einer heftigen Gefühlserregung mit verringerter Willenssteuerung bestimmt. Das Urteil ist höchstwahrscheinlich politisch motiviert.   


Wir wissen hier zwar nicht, warum es am 07.07.20 Bombendrohungen gegen diese Gerichte gab, da auch die Medien höchst spärlich und die Nachrichten vom Ersten und Zweiten überhaupt nicht darüber berichteten, weil es wohl "zu unwichtig war". Die Regierung und die Gerichte sollten zunächst erst einmal vor ihrer eigenen Haustüre kehren, damit sie sicher sein können, daß sie nicht selbst Anlaß dazu gegeben haben. Dazu gehört die Bereicherung des Staates mittels vorsätzlich rechtswidriger Gerichtsentscheidungen, seine Gesetzes- und Strafaktionen gegen "Hasskommentare", denen man auch mit Aufklärung begegnen könnte, die Ursachen der NS-Bewegung, bei denen der wahre Antrieb für ihre Haltung offengelegt werden müßte und womöglich auch der Obrigkeitsstaat wegen der Leute aus der Polizei und dem KSK, die ihrer Dienstpflicht den Rücken kehren. Unbestritten dürfte sein, daß gewisse Ausländer wegen ihres Verhaltens und der auch eingeschränkten Arbeits- und Lebensbedingungen mancher Deutscher dadurch nicht so gerne gesehen und akzeptiert werden. Man muß sogar natürlich bedingte Abneigungen im Auge haben. So mag z.B. auch nicht jeder Spinnen etc..
Der Verfassungsschutzpräsident Haldenwang meinte im Zusammenhang von links- und rechtsextremen Gewalttaten, Gewalt, egal ob physische oder psychische, egal ob tatsächliche oder angedrohte trifft Menschen unmittelbar und seelisch (RTL-Nachrichten, RTL, 09.07.20). Da fragt man sich, warum er das Mafiatum der Schreibtischtäter in der Regierung, in den Behörden und Gerichten dabei übersieht.  


Der Pressesprecher des OLG Köln hatte mitgeteilt, daß das Gericht seine Erwartung ausgesprochen habe, daß die Staatsanwaltschaft gegen die Polizeibeamten weiter ermittelt. Vorab hatte es eine Teilschuld gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochen. Der war Homo und sei vom Personal aufgefordert worden McDonalds zu verlassen, dem er nicht folgte. Ein herangeholter Polizist sei aggressiv auf ihn zugekommen und versetzte ihm einen Blendschlag, wobei er bewußtlos wurde. Von einem anderen Polizisten sei er nochmals ins Gesicht geschlagen worden. Ein Krankenwagen wurde nicht angefordert. Im Polizeiauto beschimpfte er die Polizisten. Er wurde wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt angeklagt und verlor erstinstanzlich den Strafprozeß. Eine Polizeischülerin stellte dann als Zeugin die Sachlage richtig. Das Amtsgerichtsurteil hob das Berufungsgericht auf, wogegen die Staatsanwaltschaft in Revision ging.


Der Rechtsexperte Bräutigam hatte in der Doku "Woher kommt der Frust im Südwesten" (tagesschau24, 07.11.20) geäußert, "Ein Widerstandsrecht bestehe erst, wenn die verfassungsmäßige Ordnung angegriffen wird, also wie Demokratie, Rechtsstaat, und Gewaltenteilung, wenn die in Gefahr sind und wenn man auch keine andere Möglichkeit hat, Hilfe zu bekommen; wenn die Gerichte z.B. nicht mehr funktionieren, aber davon könne gerade wirklich keine Rede sein."
Genauer ist es so, daß die Beseitigung der staatlichen Ordnung gem. Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG iVm Art. 79 Abs. 3 GG (neben dem föderalen Prinzip insbesondere die Grundrechte) versucht wird (Jarass/Pieroth, GG, 5. A., Art. 20 Rn 116). Seine Äußerung zu den Gerichten ist harter Tobak. Es ist zum einen so, daß die Gerichtsentscheidungen so abgefaßt sind, daß der angegebene Tatbestand zu der getroffenen Entscheidung paßt. Insoweit sehen solche Entscheidungen nach außen hin -abgesehen von manch erkennbaren prozessualen Fehlern- vermeintlich richtig aus. Wenn so ein Rechtsexperte sich aber mal die jeweilige gesamte Akte hernimmt, was man von ihm erwarten darf, sollten ihm, soweit er nicht andere Interessen vertritt, nicht nur ernsthafte Zweifel kommen, sondern auch hinsichtlich funktionierender Rechtsordnung, die bis in die Behörden und die Politik hineinreicht. Selbst wenn er die Akte nicht hat, muß ihm aufgefallen sein, daß es sich widersprechende selbst höchstrichterliche Rechtsprechung schon seit Jahren gibt, die diese Gerichte perdu nicht klarstellen wollen. Bei den unteren Gerichten wird das Ganze noch katastrophaler. Besonders bei der Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuch iVm dem ständigen gerichtlichen Vorwurf von angeblich verletzten Darlegungspflichten muß ihm aufgefallen sein (besonders beim Bundesfinanzhof), daß die Richter sich nur noch fertiger Entscheidungstexte ohne Auseinandersetzung mit dem Prozeßstoff (siehe z.B. § 284 ZPO und analoge Normen) bedienen, daß man Rechtsprechung geschaffen hat, die so geartet ist, daß der höherinstanzliche Richter nur noch anhand der Akten erkennen kann (also nicht mehr der Aussenstehende), ob sich das Untergericht mit dem Sachverhalt korrekt auseindergesetzt hat; daß ungewöhnlich viele dieser Rechtsbehelfe selbst von Rechtsanwälten eingelegt werden; daß man Gesetze in seiner Ausgestaltung und Formulierung tricksergerecht geschaffen hat, die die massiven Täuschungen des Bürgers im behördlichen und gerichtlichen Bereich möglich machen usw.. Wenn er die Akten lesen würde, könnte er im fachgerichtlichen Bereich erkennen, daß Behörden in ihren Schriftsätzen quasi dem Richter die behördlich gewünschte Rechtsansicht fertig zum abschreiben präsentieren und dies so falsch von den Richtern übernommen wird usw. Es handelt sich also nicht einmal nur um nicht funktionierende Gerichte, sondern um grob rechtswidrige Abreden staatlicher Organe. Mittels des Petitionsrechts kann man die Hinnahme solcher Praktiken und die rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die Politiker im Bund und den Bundesländern erkennen, da auch das Petitionsrecht rechtswidrig gehandhabt wird. Da Art. 17 GG nur das Recht der Beschwerde formuliert hat (ohne Aussage zu einer Begründung), wird diese Formulierung je nach willkürlicher Erfordernis schamlos von den angerufenen Stellen in der Form ausgenutzt, daß man diese Beschwerden nicht in der Sache bescheidet, sondern lediglich begründet, daß keine Anhaltspunkte erkennbar seien. Für diese Entscheidung reicht dem Minister z.B. allein die Stellungnahme des Präsidenten des OLG. Akten werden fast nie angefordert. Die Pflicht zur sachlichen Begründung einer Petition (Beschwerde) besteht auch laut aller Rechtskommentierungen zum GG nicht. Ein rechtskundiger Petent erkennt aber die Rechtswidrigkeit einer abschlägigen Entscheidung und soll dies aber offensichtlich selbst in schwersten Fällen hinnehmen. 
Dem entgegen stehen die vermeintlichen Machtkämpfe der Parteien, die aber alle womöglich nur nach der weiteren Teilhabe am Clan trachten. Persönliche Angriffe gegen Politiker (aktuelles Beispiel (11//2020) gegen Ministerin Giffey wegen ihrer getürkten Doktorarbeit von seiten der FDP) können ebenfalls da liegen oder zur Erhaltung des Clans dienen, weil Giffey ein gewisses Vertrauen des Volkes in die Politik verspielt hat. Denn ansonsten wissen alle staatlichen Institutionen sehr genau und einheitlich, selbst wenn sie parteilich unterschiedlich besetzt sind, wie sie die einzelnen Bürgerrechte und -begehren abzuwürgen haben. 
Die unterwanderte staatliche Ordnung besteht also schon längst. Sie hat das Ziel dem Staat entgegen der Grundgesetzlage seine willkürlichen Interessen zu sichern, ihn zu bereichern und Entreicherung zu verhindern (Ausnahmen bilden höchstens so offensichtliche Größen, wie der Grundbetrag der Arbeitslosengelder bei Mietern, Kindergeld oder evtl. auch die Feststellung der Unpfändbarkeit (wenn der Betroffene perfekt vorgetragen hat und wirklich nichts zu holen ist), wobei alle damit verbundenen Kollateralschäden (z.B. Dauerverschuldung, Wohnungsverlust, Todesfolge etc.) -also Grundrechtsverletzungen aller Art-  in Kauf genommen werden. Obdachlosigkeit (wegen angeblicher Arbeitsfähigkeit) oder Todesfolge kann z.B. eintreten, wenn im eu-Rentenverfahren eine Erkrankung eines Betroffenen durch Amt, Gutachter und behandelnde Ärzte bewußt geleugnet oder verharmlost wird.

Insoweit schießt der Herr Brinkhaus bei seinen Anschuldigungen über das Ziel hinaus (RTL, 21.04.21; Heute, ZDF, 17.10.21), weil auch die Regierenden bei Opfergeschädigten, Kriegsveteranen (Afghanistan etc.; Exakt, MDR, 21.04.21), bei den Rechten Behinderter und Arbeitsunfähigen durch ihre bewußte Abwehr von staatlicher Hilfe Tote verursachen. Offensichtlichere Tricks wenden die Behörden an, wenn es um die Verhinderung des Familiennachzugs anerkannter Flüchtlinge geht (Panorama, Das Erste, 30.09.21; Kontraste, 14.10.21), die auch die Tricksereien des SPD geführten Auswärtigen Amtes und des Verwaltungsgerichts Berlin zeigen. Natürlich könnte man sagen, daß man quasi mit einer Notlösung den weiteren Flüchtlingsandrang durch Abschreckung verhindern will, aber so geht das nicht. Das Dilemma ist, daß der Westen zur Demokratieverkündung als großer Fürsorger dastehen will und deshalb sich auferlegt hat, auch Wirtschaftsflüchtlingen den Flüchtlingsstatus einzuräumen und sie aufzunehmen. Wegen dieser Lüge versucht man dann mit den Tricks, dessen wahren Hintergrund die Flüchtlinge nicht verstehen, das im Zaume zu halten.
Im Übrigen wurden z.B. 27000 Tote bei der Influenza-Grippe im Jahre 2017 von der Regierung auch nicht beanstandet.

Auch bei bewußt zu hoher Unterhaltsforderung kann das zu Stigmatisierung des Betroffenen, Gewaltausbrüchen und Gefährdung des Kindeswohls führen. Oder wenn im Maßregelvollzug bewußt das Personal unterbesetzt ist und unzureichende Einrichtungen bestehen (hingenommen durch Berliner Rot-Rot-Grüne Regierung), kann es zu nicht mehr verhinderbaren Gewalttaten kommen (Panorama, Das Erste, 17.12.20). Bei Letzteren ist es aber auch so, daß von den Ärzten manchmal Patienten unnötig in der Anstalt belassen werden. Auffällig sind die zugesagten Coronahilfen, die aber über Monate nicht fließen oder deren Beantragung erschwert wird. Wenn dann aber nun einmal zeitnah ausgesprochene Hilfen für bestimmte Monate zugesagt werden (angebliche Softwareprobleme etc. sind dann nur Ausreden), sollten sie auch in dieser Zeit fließen, da sich die Betroffenen wirtschaftlich (Kurzkredite u.ä.) darauf einstellen, auch wenn die behördlichen Bescheide noch nicht vorliegen. Diese Schäden kann man dann mindestens auch als Kollateralschäden ansehen. Grundsätzlich sollte niemand vergessen, daß die Hilfen eine allgemeine Steuerbelastung darstellen und höchstens einen solidarischen Akt des Staates darstellen. Eine Entschädigung überhaupt ist laut Infektionsschutzgesetz ausgeschlossen. Ein Selbstständiger muß offenkundig mit solchen Risiken rechnen. Den systemrelevanten Unternehmen (Milliardenhilfen, die sofort flossen) hingegen muß man zumuten können, daß sie diese Beträge langfristig und zumutbar zurückzahlen. Von so einer Forderung des Staates hat man eigentlich nichts gehört.     
Es besteht hier also sehr wohl ein Recht auf Ausübung des Widerstandsrechts.
Der Herr Kubicki (FDP) meinte auf die Frage des Philosophen Precht (ZDF, 14.03.21), "Wo wäre die Grenze, wo ein Liberaler sagt, hier werden jetzt Grenzen überschritten, daß im Namen des Allgemeinwohls Freiheiten durch staatliche Kompetenzen und staatliche Zuständigkeiten beeinträchtigt werden." Darauf antwortete Kubicki u.a., "Die Grenze wäre überschritten bei den tragende Säulen, wie die Möglichkeit die Entscheidungsträger frei zu wählen und seine Meinung frei zu äußern; den privaten Bereich ohne Schädigung anderer so zu gestalten, wie man es will; die Frage der Gleicheit der Menschen, also der Kern der Menschenwürde, also der Wertgleichheit, was nicht heißt, daß sie alle gleich sein müssen. Wenn das tangiert werden würde (also staatlich eingeschränkt), dann wäre die Grenze überschritten. Der Staat sind die Regierenden, der Staat sind wir alle, die wir akzeptieren, daß wir in einem sozialen Gemeinwesen regeln brauchen, die wir aufstellen durch Parlamente wie auch immer; wir überwachen, daß diese Regeln auch eingehalten werden." Precht fragte dann weiter u.a., " Wann sind die Rechte anderer beeinträchtigt." Kubicki meinte hier, "Wir haben deshalb dankenswerter Weise ein funktionierendes Rechtswesen, wo man feststellen lassen kann, ob die Rechte beeinträchtigt worden sind oder auch nicht. Zu einem liberalen Staat gehört eine funktionierende unabhängige von allen Einflüssen, soweit es menschlich geht, nicht abhängige Justiz und die entscheidet im Zweifel die Konflikte. Es sei klar geworden, daß man für die Rechte für die man eintreten und kämpfen muß und aufpassen muß, daß nicht aus Macht heraus Recht gesetzt wird, sondern daß wir die Regeln, die wir uns gegeben haben, auch strikt alle beachten." 
Der Verweis nur auf die Justiz belegt, daß also nur ein paar Wenige darüber befinden, ob jemand ein Recht (selbst ein Grundrecht) hat. Tatsächlich haben die Richter immer das letzte Wort und das Bundesverfassungsgericht kann jederzeit etwas zu einem Recht erklären, selbst wenn es eigentlich unrealistisch und unwissenschaftlich ist. Auch ein Einzelherrscher (mit seinen Lakaien) ist unabhängig. Warum sich nun die paar Richter anders verhalten sollen als ein Einzelherrscher haben die Verfasser und Fortentwickler des Prinzips der Gewaltenteilung offenkundig und immer offen gelassen. Zudem dürfte der Jurist Kubicki sehr wohl die wahren Verhältnisse in der deutschen Justiz kennen, weshalb er mit seiner Äußerung auch nur die Staatstheorie wiedergegeben hat.
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So meinte der bekannte Rechtsanwalt Strate im Rahmen eines allinstanzlich geführten Wiederaufnahmeverfahrens, "Wenn ein Urteil einmal rechtskräftig geworden ist, dann ist es quasi die höhere Weihe, die das Urteil bekommen hat und es darf nicht in Frage gestellt werden. ... Es gibt ganz selten Fälle, wo das Gericht, daß sich in einem Wiederaufnahmeverfahren mit dem alten Urteil befaßt, völlig unbefangen noch einmal an die Tatsachen herangeht. Was ich erlebe ist immer nur Abwehr, Verteidigung des alten Urteils und das geschieht dann wirklich mit Zehen und Klauen." Es ging um einen angeblichen Mörder, der eine Bekannte verbrannt haben soll. Laut altem Gutachten war Verbrennung durch Brennspiritus die Ursache. Nach der nach Meinung des neuen Gutachters gesicherten Affassung (14 Jahre später) und neuen Brandermittlungskenntnissen wurde tatsächlich nur durch das verbrannte Holzbett auch Brennspiritus freigesetzt und die Zunge war stark verrußt (Frontal 21, ZDF, 06.04.21). Bedeutsam war noch, daß die Richter selbst sich bessere brandtechnische Kenntnisse anmaßten, obwohl sie sonst immer bei ihrer Entscheidung nur auf die Gutachten verweisen, in das sie nicht eingreifen könnten. Zwar ist in dem Bericht nicht der ganze Erkenntnisprozeß geschildert worden, aber man kann davon ausgehen, daß die Auffassung des Gutachters und Anwalts in der Gesamtheit der Sach- und Rechtslage entspricht. Bedeutsam sind ohnehin nur die obige Aussagen des Anwalts zur Richtermentalität, die ihr unabhängiges Willkürverhalten verdeutlichen.


Der "Attentäter" in Trier ist am 01.12.20 angetrunken mit einem Geländewagen absichtlich und gezielt in die Menschenmenge der Innenstadt gefahren. Der Mann soll Angaben zum Motiv seiner Tat gemacht haben, die laut des Staatsanwaltes Fritzen "zum Teil wechselnd, zum Teil widersprüchlich gewesen sein sollen, woraus sich kein nachvollziehbares Motiv für eine solche Tat herleiten ließe" (Heute, ZDF, 02.12.20). Diesen Wortlaut wiederholte er auch genauso gegenüber den RTL-Nachrichten (02.12.20). Dann wurde dort noch berichtet, daß er als Elektriker beruflich wechselnde Wohnsitze hatte, zuletzt arbeitslos und obdachlos war. Es gab bis zum 04.12.20 noch die politische Anteilnahme und dann war der Fall unüblich auch medial vergessen (10.01.21).
Die Lebenssituation des Mannes läßt ein Motiv erahnen. Daß er nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Gründe für die Tat zu artikulieren, muß wegen seiner Biographie als unwahrscheinlich angesehen werden. Der gekünstelte Satz des Staatsanwaltes macht ihn verdächtig, etwas vertuschen zu wollen. Der Oberstaatsanwalt Samei meinte dann zum Prozeßauftakt (19.08.21, Das Erste), daß der Angeklagte wohl eine Art Gesellschaftshass entwickelt habe.
Damit wäre also auch der Verdacht einer Vergeltungstat -berechtigt oder unberechtigt- nicht mehr so abwegig.


Der aufgedeckte Finanzbehördenbetrug bzgl. zurück geforderter Kinderbeihilfen (15.01.21) hat zumindest hier Rechtsstaatlichkeit belegt, indem offenbar maßgebliche Kräfte der staatlichen Gewaltenteilung (aber nicht der Justiz?) dann mittels eines Untersuchungsausschusses bereit waren, den Skandal aufzudecken und die Verantwortlichen dafür. Deshalb ist es sogar zum Regierungsrücktritt gekommen. Regierungschef Rütte sprach davon, daß der Rechtsstaat, der den Bürger vor der Allmacht der Behörden schützen soll, versagt habe. Das der Rechtsstaat auch schon in solchen Fällen versagt, ist den deutschen Behörden und Politikern völlig fremd. In Deutschland hätte ein solcher Untersuchungsausschuss alle Hände voll zu tun.               


Artikel 72 Abs. 1 GG (konkurrierende Gesetzgebung) räumt hier eindeutig dem Bundesgesetz den Vorrang ein. Das Land hätte ohne Schwierigkeiten schon im Vorfeld der Einführung des Mietendeckels diese Rechtssituation ersehen  können. Das hatte es offenbar auch, weil es den Mietern aufgab, die eingesparte Miete nicht auszugeben (Frontal21, ZDF, 20.04.21). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat es den 47 % Mietern, die dieses Geld bereits ausgegeben haben, Hilfen zugebilligt. Wenn man das "böswillig" betrachten würde, hat die rot-rot-grüne Regierungskoalition quasi diesen Mittelständlern und potentiellen Wählern ein Geschenk gemacht auf Kosten der Steuerzahler.

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Am Amtsgericht Weimar hatte ein Richter in einem Verfahren die Maskenpflicht an 2 Schulen verneint. Er als Zivilrichter war in der Sache aber nicht zuständig, sondern das Verwaltungsgericht Weimar. Daraufhin wurde von der Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen Rechtsbeugung ermittelt (27.04.21). Deshalb demonstrierten Bürger trotz Verbots vor dem AG Weimar für den Richter (01.05.21).  
Mit Recht hatte die Demonstration in der Sache und wegen der Verfahrensweise des Richters nichts zu tun. Unstreitig ist, daß das Verwaltungsgericht zuständig war. Es ist sogar rechtens, daß gegen den Richter wegen Rechtsbeugung ermittelt wurde, wenn seine Entscheidung die konkrete Gefahr eines unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine Partei schafft (BGH NJW 97, 1452). Das alles ist aber deshalb verwunderlich, da das AG Weimar für seine vielen grob rechtswidrigen Entscheidungen bekannt ist, jedoch da bisher nie ermittelt wurde. Was den Richter zu seinem Verhalten getrieben hat trotz des Korpsgeistes an diesem Gericht, wäre interessant zu erfahren. Selbst bei Vorliegen einer Rechtsbeugung gem. der krassesten BGH-Entscheidung (BGHSt 38, 383): "Rechtsbeugung liegt dann vor, wenn sich der Beschuldigte bewußt in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt hat und sein Handeln an seinen eigenen Maßstäben ausgerichtet hat" (überspitzte Vorsatztheorie: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung), sehen die Staatsanwaltschaft wie die Strafgerichte heutzutage keinen Handlungsbedarf, außer wenn ein Richter aus anderen Gründen weg mußte. Das hat hier offenbar zugetroffen. So ist es andererseits schon eine Selbstverständlichkeit am VG- und OVG Weimar, daß es ein Verfahren einfach nicht zu Ende führt, wenn ihnen ihr Rechtsbruchverhalten zu deutlich nachgewiesen wurde, dem auch die  links-grüne Landesregierung per Dienstaufsicht nicht nachgehen wollte (Das Verfahren wird immer noch zeitlos verschleppt.). Diese Verwaltungsgerichte erlassen sogar Verweisungsbeschlüsse an andere Gerichte, obwohl sie selbst zuständig sind. Das Gericht, an das verwiesen wurde, und die Dienstvorgestzten stellen sich dann dumm und versuchen das Verfahren im Sande verlaufen zu lassen.
Die Kritik von Frontal21 (ZDF, 18.05.21), die demofreundlichen Journalisten hätten sich zur Demo aktivistisch verhalten wäre akzeptabel, wenn sie auch das gleiche Verhalten von Journalisten in der Ukraine, Belarus, Russland und China etc. kritisieren würden. Stattdessen werden solche Aufnahmen zu Propagandazwecken in Deutschland verwendet. Die Querdenker haben aber keine Fürsprecher und Diskussionsrunden in den privaten und öffentlichen Fernsehanstalten. Im Übrigen war das Verbot der zu Pfingsten und der vielen am 01.08.21 und 29./30.08.21 geplanten Demos in Berlin durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Bundesverfassungsgerichts wegen der Erfahrung der Nichteinhaltung der Maskenpflicht und angeblicher Gesundheitsgefahren unangemessen im Verhältnis zur Demonstrationsfreiheit, weil derzeit wegen der geringen Inzidenzzahlen quasi kein Risiko mehr im Freien bestand. Das hätte eigentlich von den Medien als eklatanter Grundrechtsverstoß aufgegriffen werden müssen. Zuvor wurde von ihnen in den ihnen genehmen Fällen immer wieder das hohe Gut der Demonstrationsfreiheit zelebriert. Die Strafermittlungen gegen die Menschen, die trotzdem demonstriert haben, wären somit nicht rechtsstaatlich, weil es sich um ein widerrechtliches Gerichtsverhalten handelte.
Im Übrigen sollten die Eltern genau abwägen, für was sie sich entscheiden bei ihren Kindern, wenn man bedenkt, daß nicht auszuschließen ist, daß das eine oder andere Kind in Zukunft schwere gesundheitliche Probleme haben könnte. Das ist medizinisch belegt (LongCovid).

Das wurde von Gesundheitsminister Jens Spahn damit begründet, daß Impfen ein Gebot der Solidarität sei (Heute, ZDF, 22.09.21). Und der Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz Holetschek (CSU, Heute, ZDF, 22.09.21) behauptete nur und ohne Sachbegründung und Abwägungen, es gehe dabei um die Umsetzung eines bestehenden Gesetzes. Er meint sicherlich damit das Infektionsschutzgesetz vom Jahre 2000 (nebst Änderungsgesetzen). Im § 31 IfSG ist aber nur die Rede von einem beruflichen Tätigkeitsverbot bei Gefahr einer Weiterverbreitung des Erregers. Es kann und ist daraus logischer Weise nicht ersichtlich, daß man sich erst anstecken müsse und widerspräche dem Anliegen des Infektionsschutzes. Es wäre mit dem Gesetz auch nicht vereinbar, daß andererseits Gutbetuchten zugestanden wird, ihre Krankheitserreger weiter zu verbreiten und anderweitig Infizierte sich nicht melden. Es ging der Regierung wieder mal nur ums Geld. Im Extremfall müßten die Betroffenen eigentlich in Quarantäne (§ 30 IfSG). Dazu, daß die Schwere einer solchen Maßnahme erforderlich ist, hat die Ministerkonferenz keine Angaben gemacht. Das "Gebot der Solidarität" sagt nichts über die Schwere der Situation aus. Demgemäß und sowieso müssen immer die Grundrechte beachtet werden. Es gibt auch eine Impfpflicht (§ 20 Abs. 6 IfSG), was die Regierung aus bestimmten Gründen aber tunlichst verschweigt und das selbst Gewerkschaften und Kinderärzte nicht wissen. Insoweit darf dann aber auch keine unverhältnismäßige finanzielle Belastung Ungeimpfter stattfinden. Unverhältnismäßig wird es aber, wenn in die materielle Lebenserhaltung Ungeimpfter erheblich eingegriffen wird.   


Die Spitzenkandidatin von den Linken meinte am 10.05.21, man wolle nicht zum kapitalistischen Normalzustand vor Corona, sondern wir wollen hin zu einer Gesellschaft, in der Solidarität und Respekt keine leeren Versprechen sind.
Das war pure Heuchelei. Wenn man so etwas sagt, sollte man seinen eigenen Laden diesbezüglich im Griff haben. Aber unter der rot-rot-grünen Regierung in Thüringen mit dem linken Ministerpräsidenten Ramelow existiert ein durch und durch versiftes Gerichtswesen übergreifend in allen Thüringer Gerichten, dessen Richter und Gerichtspräsidenten zwar schon von der früheren CDU-Regierung ins Amt gehievt wurden, aber die neue Regierung nicht nur nichts unternimmt, diese Mißstände abzubauen, sondern sie dabei auch noch tatkräftig unterstützt. Zwar hat das grüne Justizministerium nach ein paar Jahren Aufklärungsarbeit eingeräumt, daß Richter bei fernliegenden und abwegigen Entscheidungen der Dienstaufsicht unterliegen, das nun aber genauso wie der Ministerpräsident Ramelow hinsichtlich vorliegender Rechtsfälle vehement bestreiten, obwohl sogar keinerlei sachliche Erwägungen aus den Gerichtsentscheidungen zu entnehmen waren oder eindeutige Normwortlautverletzungen vorlagen, die laut ständiger Rechtsprechung ganz klar die Dienstaufsicht eingreifen lassen. Selbst der Vorwurf an den Ministerpräsidenten Ramelow zu einer Schadensersatzforderung in einem schweren Fall gegen den Freistaat Thüringen (26.01.21) nach demgemäßen und bewiesenen Sachvortrag, "Entweder erblickt man das Wesentliche des Delikts in der objektiven Verbiegung und Verdrehung des anzuwendenden Rechts gerade durch dessen berufene und angerufene Repräsentanten oder aber in der subjektiven "Perversität", d.h.. in der innerlichen Verkehrtheit und Verderbtheit des Richtenden - kurz: entweder ist ausschlaggebend der objektive Rechtsverstoß oder die subjektive Gewissenlosigkeit und Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwenders."(Leipziger Großkommentar, StGB, 11. A., §§ 339 - 345), führte zu keinem Umdenken noch nicht mal zu einer Beantwortung.


Nachfolgend ein schönes Bespiel für einen "funktionierenden Rechtsstaat" im Dreiecksverhältnis Gericht, Rechtsanwälte und Justizministerium. In der Doku "Achtung Immobilienfalle; die Tricks der Abzocker" (ZDFinfo, 15.05.21) wurde von einem Polizistenehepaar nebst Anhang berichtet, die nach einer rechtlichen Beratung ein Grundstück ersteigert hatten. Das Grundstück sei ein Erbfall, bei dem sich kein Erbe meldete. Die Erblasserin hatte noch Schulden, weswegen der Gläubiger die Zwangsversteigerung beantragte. Das Amtsgericht Luckenwalde mußte den Erben an sich ermitteln und darüber informieren. Der Erbe wurde aber nicht ermittelt, weshalb die Zwangsversteigerung eingeleitet wurde. Bei dieser Versteigerung hätten die Eheleute den Zuschlag erhalten und ein Haus mit Kreditverpflichtungen in Höhe von 350000,- € sei darauf errichtet worden. Nach 4 Jahren meldete sich ein Erbe und ohne die Eheleute zuvor zu informieren, hätten sie vom Landgericht Potsdam einen Bescheid bekommen, in dem die Versteigerung für ungültig erklärt worden war inkl. Mitteilung, daß die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde. Die Eheleute verstanden nicht, wieso kein Rechtsmittel dagegen gegeben war. Bei der von ihnen eingelegten Gehörsrüge erging ein Beschluß (?), aus dem hervorgegangen sei, daß sie noch nicht mal als Prozeßpartei gelten würden. Das Amtsgericht Luckenwalde hatte es vor der Versteigerung unterlassen, dem Hinweis des Finanzamts, daß jemand Grundsteuer bezahlen würde, nachzugehen und zu prüfen, ob der Steuerzahler Erbe sein könnte. Die Eheleute müßten jetzt gegen alle Beteiligten klagen und den Verantwortlichen für den Fehler suchen. Martin Schwab, Prof. für Zivilrecht (Betreiber des Projekts "Watch The Court" bzgl. fragwürdiger Gerichtsurteile), meinte nur, die Eheleute könnten überhaupt nichts dafür, was hier alles passiert ist. Sie habe sich darauf verlassen, daß das Gericht ein Zwangsversteigerungsverfahren gesetzeskonform führen kann. Wenn hier überhaupt jemand eine Schuld trifft, dann das Gericht, daß diese Fehler, wenn sie überhaupt so passiert sein sollten, gemacht hat. Das AG Luckenwalde hatte dann obige Antwort gegeben, ohne Hilfe anzubieten. Der Erbe habe die Eheleute mit Klagen (Nutzungsentschädigung, Hausabriss etc.) überhäuft, wobei er in 2 Punkten erfolgreich gewesen sei. Sie müßten sich erst durch alle Instanzen ohne Erfolg geklagt haben, bevor eine Amtshaftungsklage Sinn mache. Das Justizministerium Brandenburg gab obige Antwort.
Das Grundstück ist gem. der §§ 1936, 1964 BGB aufs Land übergegangen. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist abgesehen von dem Fehler bzgl. Ermittlung des Erben ordnungsgemäß verlaufen. Der Kaufpreis muß zwischen dem Gläubiger und dem Land mittels Teilungsplan aufgeteilt worden sein. Nach 4 Jahren muß dann wohl der Erbe beim Amtsgericht einen Antrag gestellt haben, daß wohl seinen Anspruch abgelehnt hat. Das war verfahrenswidrig, da das Vollstreckungsgericht nicht mehr zuständig war, denn das Versteigerungsverfahren war beendet. Mittels Beschwerde dagegen muß dann vom Landgericht per Beschluß die Versagung des Zuschlags beschieden worden sein, der auch den Eheleuten zugestellt wurde (§103 ZVG). Ein Beschwerdegericht muß zwar so eine Beschwerde trotzdem bescheiden, aber eine Zuschlagsversagung hätte nicht ergehen dürfen, sondern eine Zurückweisung der Beschwerde, weil das Versteigerungsverfahren beendet ist und weil auch sonst keine Entscheidungshandhabe gegeben ist. Eine vorherige Zuziehung der Eheleute zum Beschwerdeverfahren ist nicht zwingend erforderlich (§ 99 ZVG). Eine Gehörsrüge wäre gem. § 869 ZPO (ZVG ist Anhängsel der ZPO) zwar zulässig gewesen, aber hätte gemäß dem hier bekannten Sachstand nichts gebracht, auch die Rechtsbeschwerde nicht. 
Der Erbe hat selbstverständlich noch einen Anspruch auf sein Erbe. Das Nachlaßgericht konnte auch nichts mehr machen, da das Erbe an den Staat zugeteilt war und der es verkauft hat. Der Staat ist gem. der §§ 1936, 1964 wie ein Erbe zu betrachten. Ein Aufgebotsverfahren (öffentlicher Aushang etc.) gem. § 1965 BGB, daß Pflicht des Nachlaßgerichts war, hätte zusätzlich zum Auffinden des Erben beigetragen. Die Regeln zum Erbschaftskauf gem. §§ 2371 - 2385 BGB lassen keine Rechte für den Erben erkennen. Gem. § 175 Abs. 1 ZVG ist ein Nachlaßgläubiger nur der, der ein Recht auf Befriedigung aus einem zum Nachlass gehörenden Grundstücks hat (also nicht der Erbe). Dieses Erbe haben die Eheleute gutgläubig vom Staat erworben. Der Erbe hat gem. den Regeln des BGB (§ 812 ff BGB) und dem aktuellen Sachstand keinen Herausgabeanspruch gegen die Eheleute. Die Eheleute hätten keine Klage des Erben verlieren dürfen. Der Erbe kann nur Geldansprüche gegen den Staat geltend machen in Höhe des Verkaufserlöses (bei Schadensersatzforderung in Höhe des Grundstückswertes minus Verbindlichkeiten plus ?). Der Erbe kann nur noch geldlichen Ausgleich beim Staat verlangen mittels Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff BGB oder Schadensersatzklage gem. § 839 Abs. 1 BGB.
Ungereimtheiten bestehen also darin, daß das Land keine Anstalten gemacht hat, seinen Anteil des Kaufpreis an den Erben zu zahlen und der Erbe nicht bemerkt hat, daß er keine Grundsteuer mehr zahlt. Wahrscheinlich ist, daß der Staat zweimal die Grundsteuer kassiert hat. Es ist bundesweit ungeschriebenes Gesetz, daß die Länder selbst berechtigten Schadensersatzansprüchen nicht nachgeben. Die Rechtsanwälte und wohl auch das Amtsgericht müssen den Eheleuten eine andere Rechtslage und einen anderen Verfahrensweg weiß gemacht haben. Prof. Schwab seine Auffassung ist sehr lapidar, zielt aber auch auf eine mögliche Amtshaftungsklage ab, was ebenfalls falsch wäre. Das Landgericht lag völlig falsch in der Sache und dabei zusätzlich bei der Frage der Zulässigkeit der Gehörsrüge und daß die Eheleute nicht Beteiligte des Verfahrens seien. Die Antwort des Justizministeriums ist allgemein üblich, aber neben der Sache, weil erstens Rechtspfleger keine Richter sind und in der Rechtsprechung klar ist, daß die Dienstaufsicht bei Richtern erst greift "wenn es sich um einen offensichtlichen jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt" (BGH RiZ (R) 3/07 Rn 16). Gemeint ist quasi auf Hochdeutsch, wenn eine Richterentscheidung mindestens so arg neben dem eigentlichen richtigen Ergebnis liegt, daß dessen Herleitung durch nichts erklärbar ist. Die Entscheidung muß auch den eigentlichen Rechtsanspruch der Prozeßpartei schwerwiegend versagt haben. Hierzu soll auch nur der Verstoß gegen den Wortlaut eines Gesetzes gehören (BGHZ 67, 187). Der Dienstaufsicht unterliegt gem. § 26 Abs. 2 DRiG auch, wenn eine ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorliegt (z.B. rechtswidrige Terminsfestsetzung, Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGHZ 92, 238; NJW-RR 01/498)).
Derartige Verfahrensführung ist an den Gerichten gängige Praxis besonders dann, wenn der Staat beteiligt ist oder betroffen sein kann. Rechtsstaat geht anders.

Der Bundesverfassungsgerichtspräsident Harbarth meinte auch (Tagesschau, Das Erste, 19.09.21), "Der 72. Geburtstag (des Bundesverfassungsgerichts) fällt in diesem Jahr in eine gesellschaftlich und verfassungsrechtlich schwierige Zeit, weil in der Corona-Pandemie die Grundrechte vieler Menschen in sehr unterschiedlicher aber sehr erheblicher Weise betroffen sind. Es ist Aufgabe der Justiz diese grundrechtlichen Spannungslagen aufzulösen." Die Rechtsprofessorin Mangold (Uni Flensburg) meinte mit Blick auf die Kunstfreiheit in der gleichen Nachrichtensendung, "Da wird nämlich von den Beschwerdeführenden abverlangt, daß sie beweisen sollen, daß keine Gefahr davon ausgeht, wenn sie Kunstveranstaltungen abhalten. Und das ist nun genau, wie es nicht sein soll, denn die Grundrechte sagen, der Staat muß sich dafür rechtfertigen, wenn er etwas verbietet.
Dazu ist nichts weiter zu sagen, außer daß das Verwaltungs- und Verfassungsgericht das Prozeßrecht verdreht, weil es sonst das Problem hätte, den Beschwerdeführern nicht vorhalten zu können, sie wären ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Es ist auch sonst unverständlich, wenn immer wieder bewußt falsch die Grundrechtseinhaltung zum Schutz des Bürgers zelebriert wird, selbst wenn Beschwerdeführer ihnen permanent das Gegenteil beweisen. Da nützen auch solche Dokus nichts ("Auftrag Gerechtigkeit", ZDF, 29.09.21), in denen von positiven Entscheidungen zum Klima (unzureichendes Klimagesetz), zur Sterbehilfe und zur Ehe für alle berichtet wurde. Beim Klima ließ die große öffentliche Aufmerksamkeit keine andere Entscheidung zu, zumal das auch umsetzbar war. Bei der Sterbehilfe ließ man sie nicht nur zu, sondern ging sogar so weit, daß man die Sterbehilfe bei jeglichem Wunsch (nicht nur bei Schwerkranken) zu sterben, zuließ. Damit wurde Tür und Tor geöffnet für Mißbrauch. Die Ehe für alle (auch Lesben und Schwule) dürfte wegen außenpolitischen Gründen (freies Land Deutschland) bejaht worden sein. Mit dem Naturrecht überhaupt nicht mehr im Einklang stehend würde, bei einem Kind durch Leihmutterschaft gezeugt, eine positive Entscheidung zur Anerkennung der Elternschaft des Partners einer solchen Beziehung sein.


Bei der UEFA war bzgl. des Spiels Deutschland gegen Ungarn (23.06.21) von der Stadt München angefragt worden, ob man das Stadion in Regenbogenfarben leuchten lassen dürfe, was die UEFA aus den von ihr genannten Gründen zu Recht abgelehnt hatte. Die Ungarn hatten kurz zuvor ein Gesetz verabschiedet, daß Werbung für Homosexualität gegenüber Minderjähringen verbietet. Der Grund dafür kann sein, daß es zu mehr "vermeintlichen" Homosexuellen kommen könne. Die Ungarn meinten nämlich, daß das Gesetz den Eltern das exklusive Recht auf die Sexualerziehung ihrer Kinder gebe. Der luxemburgische Premier Bettel, der mit einem Mann verheiratet ist, sagte, wer glaube, daß man wegen einer Werbung, eines Buches oder eines Films schwul wird, verstehe das Leben nicht; er sei schon immer schwul. Diese Aussage allein reicht natürlich nicht, da man sich auch irren kann. Putin hatte vor ca. 2 Jahren mal geäußert, daß die EU selbst intern nicht an die Homosexualität glaube. Das ist also der ungelöste Meinungsstreit zu diesem Thema, der aus irgendeinem Grunde offenbar wissenschaftlich nicht gelöst werden kann. Es ist ohnehin ein Phänomen, daß es Homosexualität gibt, weil das mit dem natürlichen Sinn und Zweck des Geschlechtsakts als Fortpflanzungsmittel also der Erhaltung der Art so gar nicht zu erklären ist.
Aus der Doku "Hass gegen Quer" (arte, 29.04.23) konnte, obwohl arte ein Propagandesender ist, aus den Aussagen Betroffener zu ihrem Lebensgang geschlossen werden, daß sie tatsächlich so geboren worden sein müssen. Die hatten aber nicht so eine sexistische Verhaltensweise, wie sie von der LGBTQ-Bewegung in ihren abgehaltenen Paraden zur Schau gebracht wird. Deshalb ist zu vermuten, daß auch viele Drittbrettfahrer darunter sind, die sich noch dazu politisch instrumentalisieren lassen.  
Deutschland und die EU meinten, die Regenbogenfarben seien ein allgemeines Zeichen für Toleranz und Freiheit. Als noch 2019 der Papst sich gegen die Akzeptanz von Homosexualität aussprach (inzwischen nicht mehr), hat keiner aufgeschrien. Wegen des zum ungarischen Gesetz zeit- und ortsnahen (Stadion mit Ungarnspiel) Ansinnens war das Anliegen der Stadt München eher politisch motiviert und anhand von der harrschen Reaktion von Politik und Medien (inkl. Einleitung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens) auf die Absage deutlich erkennbar. Deutschland und die EU haben eben nichts mit dem Recht am Hut. Es gibt auch kein Recht darauf, wenn die UEFA aus Gewinnsucht zu viele Menschen ins Stadion läßt. Zu diesem Fall müßte auf Einhaltung der Statuten gepocht werden, soweit diese so etwas überhaupt vorsehen, oder auf sonstiges geltendes Recht. Ein Recht kann nicht durch ein verletztes anderes Recht für ungültig erklärt werden. Das, was die britische Regierung beschlossen hat, kann man nicht der UEFA anhängen (Monitor, 08.07.21). Die UEFA hilft auch nicht einer Diktatur Ungarn, weil Ungarn keine Dikatur ist. Diese Regierung ist frei vom Bürger gewählt. Der UEFA steht es nicht zu von sich aus einem Land, es sei eine Diktatur, zu unterstellen. Diesem Bericht von Monitor fehlte also jegliche sachbezogene neutrale Abwägung.


Panorama (Das Erste, 22.07.21) berichtete über Polizeigewalt, was nach den gezeigten Bildern recht brutal war (bei Polizeikontrollen etc.). Eine solche Aktion wurde von einem Studenten aufgenommen und ins Netz gestellt. Kurz darauf bekam seine WG Besuch von der Polizei. Sie verlangten Infos und drohten die Beschlagnahme der Handys an, setzten das dann aber nicht um. In einem weiteren Fall wollte eine von der Polizei bedrängte, das mit ihrem Handy filmen, was zur Wegnahme des Handys führte und die Frau wurde mit dem Kopf mehrmals gegen die Wand geschlagen und zu Boden gebracht, die dann ohnmächtig wurde. Das wollte dann die Freundin mit ihrem Handy aufnehmen.  Der Polizeidirektor von Kaiserslautern erklärte, daß man das Handy der Frau abgenommen habe, weil eine Straftat gem. § 201 StGB im Raum stand, der die Tonaufzeichnung vertraulicher Gespräche verbietet. Diese Polizeipraxis soll laut Panorama häufig geschehen. Prof. Fredrick Roggan (Hochschule der Polizei Brandenburg) meinte dazu, solche Aufnahmen würden bei einem öffentlich gesprochenen Wort zwischen einem Polizisten und einem Bürger nicht von dieser Vorschrift erfaßt sein. Der leitende Oberstaatsanwalt Gehring meinte, es gehe um Aufnahmen, die ohne Zustimmung des Aufgenommenen gemacht werden. Das gelte auch für berufliche professionelle Äußerungen. Prof. Roggan meinte nur dazu, daß das voraussetzen würde, daß eine Polizeikontrolle gewisser Maßen etwas intimes wäre. Gehring verwies auf die Beteiligten und die Kontaktgespräche mit der Polizeizentrale, was nicht öffentlich wäre. Letztlich habe die Polizei die Hoheit zunächst eine strafbare Handlung zu unterstellen, was dann gerichtlich geklärt werden könne. Ein weiteres recht gewaltätiges Beispiel wurde gezeigt. Prof. Rafael Behr (Akademie der Polizei Hamburg) meinte, er rate seinen Studierenden da etwas gelassener zu sein, weil soviel Geheimnisse man in der Öffentlichkeit garnicht sprechen könne, daß man sich mit einem Paragraphen davor schützen müsse. Sie sollten so Handeln, daß alles was sie tun im Prinzip öffentlich gemacht werden könnte ohne sie zu beschädigen. Bei den Beispielen wurde auch festgestellt, daß ein Polizeibeamter eine Bodycam trug, die aber nicht zum Einsatz kam. Das wurde dann damit erklärt, daß die Kamera angeblich wegen leerer Batterie nicht mehr einsatzbereit war. In einem weiteren Fall wurde einem Jugendlichen, der die Vorgehensweise der Polizei gegenüber seinem Bruder filmte, das untersagt mit Verweis auf § 201 StGB. Prof. Fredrick Roggan meinte dazu, da es sich um einen Polizeieinsatz handelte, kann es sich nicht um eine befangene Situation gehandelt haben.
Die Meinung der Professoren war hier eindeutig, daß im Fall Bürger zu Polizist das Filmen erlaubt sei. Demnach ist auch alles, was bei einem Polizeieinsatz gesagt wurde, veröffentlichbar (§ 201 Abs. 2 Ziff. 2 StGB). Die Meinung des Oberstaatsanwalts Gehring war aber auch deshalb neben der Sache, weil im Falle des Schutzes der sonst beteiligten Personen eine Strafverfolgung des Filmenden nur auf Anzeige einer beteiligten Person erfolgen darf, außer es liegt ein besonderes öffentliches Interesse vor (§ 205 StGB). Dazu hätte er (im Übrigen auch die Polizisten) aber Angaben machen müssen, was in diesem Fall besonders war. Auch die Kontaktgespräche mit der Polizeizentrale sind unbedeutend, denn an sich kann der Filmende auch als Zeuge bei Gericht Verwendung finden.
Die Moderatorin Anja Reschke hat hier wie im Fall Kachelmann (Beitrag v. 26.10.17 bzgl. der Richter) in ein Wespennest gestochen, weshalb es keine Reaktion der Politik dazu gab, was von ihnen als beste Methode angesehen wird, um eine Verbreitung solcher Info zu vermeiden. 
Denn die Richter behaupteten bislang auch felsenfest, man könne in einer Gerichtsverhandlung keine Aufnahmen machen, obwohl das § 169 GVG bislang nur veboten hat, wenn diese Aufnahmen öffentlichen Zwecken dienen soll. Die richterliche Meinung wurde selbst in der Rechtskommentierung anstandslos entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut übernommen.


In der Doku "Gutachterfalle" (ZDF, 02.08.21) wurde von mehreren Fällen berichtet, in denen Gutachter Probleme bereiteten. Im ersten Fall war ein Mann wegen sexueller Vergewaltigung eines Kindes 683 Tage hinter Gittern. Die gerichtliche bestellte Gutachterin hatte dem Kind wahrheitliche Aussagen bescheinigt. Ein Wiederaufnahmeverfahren einleitendes Gutachten eines renommierten Gutachters bescheinigte der Gutachterin "den schlimmsten Fehler, den man machen könne". Also hätte das auch zu Zweifeln bei den Richtern führen müssen. Im zweiten Fall hatte man hinsichtlich Kfz-Unfall aufgezeigt, daß Versicherungen Gutachterfirmen tätig werden lassen, die regelmäßig die Schadenssumme herabsetzen, sogar ohne das Kfz. besichtigt zu haben. Im dritten Fall wurden angebliche Qualifikationsnachweise als Gutachter aufgedeckt. Im vierten Fall ist bei einer medizinischen Fehlbehandlung durch Unterlassen. Das Gericht habe dann einen Gutachter bevorzugt, obwohl der im krassen Widerspruch zu den Feststellungen anderer Gutachter und behandelnden Mediziner lag. Der Rechtsanwalt des Geschädigten behauptete aber, er hätte in anderen Fällen, in denen dieser Gutachter auch tätig war, später dennoch Schadensersatz durchsetzen können (?). Höhere Gerichte sind aber selten zu einer solchen Korrektur des Ersturteils bereit. Ein Insider incognito, der auch Gutachter im Auftrag von Geschädigten und der Justiz sei, meinte, er kenne eine ganze Reihe von Gutachtern, die für Gerichte arbeiten und die regelmäßig wirklich jeden berechtigten Anspruch von Geschädigten abschmettern und das mit einer unglaublichen Kaltschnäuzigkeit, obwohl die Behandlungsfehler völlig klar sind. Bei diesen Gutachtern handele es sich oft um Chefärzte, die mit ihren Falschgutachten defacto den Versicherungen zuarbeiteten, denn bei denen seien die Ärzte regelmäßig versichert und die Unternehmen sich so vor der Regulierung der Schadensfälle drücken. Es gibt viele Sachverständige, die neben ihren Gerichtsgutachten auch versicherungsnah tätig und deshalb parteiisch sind. Das Hauptproblem sei, daß es nur eine begrenzte Anzahl von Kliniken und besonderen Spezialisten gibt. Viele Ärzte würden sich deshalb persönlich kennen und deshalb die Wahrscheinlichkeit groß ist, daß man den Fachkollegen oder den Chefarzt einer anderen Klinik keines ärztlichen Kunstfehlers bezichtigen will.
Im fünften Fall ging es um einen Staatsanwalt der über eine Gutachterfirma seines Freundes Schmiergelder erhielt, indem er alle Gutachter über diese Firma beauftragen ließ. Im sechsten Fall hatte ein Architekt Fehler bei der Hausplanung gemacht. Ein außergerichliches Gutachten ist erstellt worden, daß das Gericht durch einen Prof. Dr. Dr. überprüfen ließ, der unter Verfahrensverschleppung (3 Jahre 9 Monate) unzureichende Gutachten und Ergänzungsgutachten in Höhe von 9300 € erstellt hatte. Meißtens geht es in solchen Fällen um Kreditverpflichtungen, die dann nicht mehr eingehalten werden können und dem Kreditinstitut hohe Forderungen beschert. Ein Sachverständiger inkognito meinte, es gäbe so einige Gerichtsgutachter, die ganz bewußt die Fragen der Richter nur unvollständig beantworten. So können unseriose Sachverständige steuern, ob sie ordentlich was extra verdienen können. Die Rechtsanwältin der Bauherrn meinte, die Gerichte könnten solche Gutachten beenden und die Kosten niederschlagen, was aber nur selten geschehe.
Herr Lüblingshoff vom Deutschen Richterbund sagte zu allem, "Das ist natürlich doppelt kostenintensiv und mehrere Gutachter bedeutet Verfahrensverlängerung. Wenn diese Gutachten nicht zum selben Ergebnis kämen, dann müssen die Richter natürlich überlegen, welchen von diesen Gutachten folgen sie oder sie sagen OK, dann beauftrage ich noch einen Dritten." Herr Lüblingshoff hatte offenbar mehr die Kosten der Gutachten als ein evtl. gravierenderes Fehlurteil im Auge. Besser ist, die Gutachter anzuhören, um zu einer Lösung zu kommen und das wirklich neutrale qualifizierte Gutachter zum Einsatz kommen. Eine Frau Prof. Gresser (Ludwig-Maximilians-Universität München) hatte den Vorschlag, die wesentlich anfälligeren festen Gerichtsgutachterbeziehungen stattdessen mit einer Zufallswahl eines Gutachters zu betreiben, der sonst nichts mit diesem Gericht zu tun hat. Beim Bundesjustizministerium heißt es schließlich, das bestehende System vor allem auch das der Gutachterauswahl habe sich bewährt. Eine Zufallsauswahl dagegen halte man für bedenklich. Und auch die grundsätzliche Verpflichtung zur Einholung von Zweitgutachten bei wichtigen Entscheidungen halte man nicht für erforderlich.
Mit Rechtsstaat haben diese Antworten leicht erkennbar nichts zu tun.

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Mit dieser Ansage am 27.08.21 macht es sich die Justizministerin Lambrecht zu einfach. Sie bezieht sich da offenbar auf Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung), der laut Rspr auch Gaststätten etc. erfaßt. Abs. 7 läßt aber staatliche Eingriffe bei Gefahr, Sicherheit, Ordnung, Raumnot, Seuchen und gefährdeter Jugendlicher zu. Andere Politiker kamen der Rechtslage zwar näher, aber immer noch zu unpräzise.
Schwerpunkt des Problems ist aber eigentlich das selbstgesteckte Verbot staatlicher Impfanweisung (Dilemma), das auch den Tod eines Menschen zur Folge haben kann, weshalb man lieber die Impfpflicht durch die Hintertür bevorzugt. Die Medien insbesondere die Hauptnachrichten haben deshalb das Impfrisiko seit 9/2021 weitgehendst ausgeblendet (außer z.B. RTL-Nachrichten, 04.11.21: "5 in Deutschland gestorbene Jugendliche durch Impfung" laut Paul-Ehrlich-Institut), was kuriose Vorstellungen in der Bevölkerung erzeugt hat.

In Wiso (ZDF, 22.11.21) ist man auf die einzelnen Gründe der Impfgegner eingegangen, was Virologen widerlegten, aber teils erkennbar verharmlosend. Zu den Impftoten war aus einer gezeigten Aufstellung und einem Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts v. 26.10.21 ersichtlich, daß es auf 108 Mill. Impfdosen Verdachtsfälle bzgl. 1800 Toter gab (jeder 60000-ste) und jeweils eine schwerwiegende Reaktion bei jeweils 5000 Impfdosen auftritt. Es sollen aber auch 223 Verdachtsfälle (jeder 18000-ste bei 4 Millionen Dosen (t-online)) bei nach einer Impfung zu Tote gekommener gemeldet worden sein. In Pro Sieben (Impfwerbeclip in Galileo; 30.12.21, 19 Uhr 40) sprach man von 7 Toten auf 100000 Impfungen (jeder 14000-ste). Prof. Watzl sprach hingegen von einem Toten pro 1 Million Impfungen (hartaberfair, Das Erste, 29.11.21). Insgesamt wird in den wiedergegebenen staatlichen Veröffentlichungen im Internet bekundet, daß ein ursächlicher Zusammenhang nie nachgewiesen werden konnte. Diese Angaben insgesamt müssen als unqualifiziert betrachtet werden, zumal die Anzehl der Toten sehr wohl erfaßt werden kann (Bsp. bei AstraZenica - 12 Tote auf 2,2 Millionen Geimpfte (Exakt, MDR, 21.04.21). Dieses Argument der Impfgegener aber auch ihr Herausgreifen nur einzelner dieser Informationen kann man dann nicht einfach abtun als Verschwörungstheorie. Der dazu gehörte Dr. Specht (Arzt und Medizinjournalist) meinte, es müsse kein kausaler Zusammenhang vorliegen und die Impfung von Kindern sei nicht erforderlich wegen wenigen und nur geringer Folgen (völlig anders s. Thema "Das Corona-Desaster"). Die demokratische Voraussetzung eines Diskurses mit den maßgeblichen Impfgegnern fehlte aber auch der Wiso-Sendung.
Bei solchen brisanten Themen ist es erfahrungsgemäß eher die Praxis, daß Daten mit heißer Nadel gestrickt werden, sprich die maßgeblichen Mediziner wegen zuviel Systemnähe eher an der Wahrheitsgrenze im gewünschten öffentlichen Interesse liegen. 

Andererseits kann eine Seuchenverhinderung, was z.B. durch die Stadt Hamburg sogar als staatlicher Eingriff vorgenommen wurde (26.08.21), den Tod anderer Menschen verhindern. Ein Eingriff in das Hausrecht steht dem Staat bei o.g. Gründen ohnehin zu. Art. 13 Abs. 1 GG ist zwar ein Grundrecht, aber auch Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit; die Freiheit der Person ist unverletzlich) sind jeweilige Grundrechte. Wegen dieses unlösbaren Konfliktes folgt daraus, daß ein gewisser Grundrechtseingriff stattfinden muß, der aber vertretbar zu sein hat. Wenn sich also z.B. ergibt, daß der Freiheitseingriff bei den Bürgern an seine Grenzen gekommen ist (Warum ?) und ohne den Eingriff durch das Hausrecht eine erhebliche Seuchengefahr nicht gebannt werden kann, muß der Ungeimpfte und sonstige Risikobürger (Covid-Tests reichen nicht ?) die gegen ihn getroffenen Freiheitseingriffe in Kauf nehmen. Die Begründung der Justizministerin Lambrecht ist dagegen unzureichend und sogar daneben. Die Philosophin Flaßpöhler hatte aus theoretischer Sicht in hartaberfair (Das Erste 15.11.21) die Ungeimpften mit ihren Ablehnungsgründen als demokratisch angesehen und eine Expertokratie u.ä. klar verneint, hat aber nicht das bestehende Dilemma und damit ein Eingriffsrecht des Staates deutlich gemacht. Denn letztenendes besteht die Notwendigkeit der Pandemiebeseitigung, was sonst nicht lösbar wäre. Die anderen Beteiligten in der Sendung sind, was die Philosophin Flaßpöhler als undemokratisch bezeichnet hatte, garnicht erst von der Grundrechtstheorie ausgegangen. Das es eine einseitige Berichterstattung gibt, verneinten sie trotz des Hinweises, daß eine Studie über eine einseitige Berichterstattung in den Medien gibt, die u.a. in der FAZ veröffentlicht wurde. Zur Erkenntnis des Ausnahmefalls der Notwendigkeit des Eingriffsrechts sind sie auch nicht gekommen, sondern haben das als selbstverständlich angesehen. Im Übrigen ist Druck auf Ungeimpfte, sich impfen zu lassen, kein Mittel, um Ungeimpfte zu überzeugen. Man hätte sich für einen vernünftigen Diskurs z.B. auch mit der Auffassung der Frau Dr. Carrie Madej (Kla.tv/17550) auseinandersetzen können, die in der neuen Impftechnologie ein Gen-Experiment sieht. Stattdessen hat Dr. Watzl allein darauf abgestellt, daß die Folgeerscheinungen des Impfens höchstens dieselben seien (nur in schwacher Form), wie die bei direkter Ansteckung mit dem Virus und hat alle Einwände der Impfgegner ohne darauf in der Sache einzugehen lediglich als Gerüchte abgetan. Ansonsten meinte er, das Risiko einer Herz-Muskel-Entzündung liege bei den jungen Männern bei 1 : 20000. Er vergaß insgesamt zu sagen, daß mit den bislang Millionen von Geimpften zwar die kurzzeitige Verträglichkeit des Impfstoffes inklusive einiger Todesfälle im vertretbaren Rahmen festgestellt werden konnte, aber nicht die Langzeitfolgen. Dr. Stürmer meinte hierzu sinngemäß, daß mit den Langzeitfolgen in medizinischer Sicht lediglich eine bestimmte Anzahl Geimpfter gemeint und erforderlich sei. Erkrankungen nach längerer Zeit gäbe es nicht (hartaberfair, Das Erste, 29.11.21; ebenso Prof. Jannsens (RTL-Nachrichten, 28.10.21)).
Es ist jedoch so, daß unter Langzeitfolgen mehr verstanden wird, als nur die Anzahl der Geimpften, auch laut dem 105-minütigen Beitrag "mRNA Hype oder Hoffnung" (3-sat, 03.02.22). Ein Onkologe und ein Biochemiker hatten in manchen Dingen noch ungeklärte Fragen konstatiert und es schon noch Restrisiken gäbe. In der Sendung ist auch die Wirkungsweise der mRNA gut erklärt worden, aber nichts dazu, wie und woher man weiß, was von der DNA-Kette des Virus als mRNA für den speziellen Fall extrahiert werden muß. Desweiteren wird also die mRNA des Virus durch einen Trick in die Körperzelle des Menschen verbracht, dessen menschlichen Ribosomen dann aber kein Problem damit haben, Virus-Eiweiß zu produzieren, auf die dann aber wiederum die Abwehrzellen des Menschen ungehalten reagieren. Ungeahnte Risiken dürften also bei so einer Prozedur nicht auszuschließen sein. So ist dann auch in der Umschau (MDR, 29.11.22) davon berichtet worden, daß bei einer Obduktion eines nach der Impfung Verstorbenen festgestellt wurde, daß Virusproteine statt nur im Armbereich der Impfstelle auch an anderen Körperorganen in großer Menge zu finden waren und das mit zum Tode beigetragen haben soll. Wegen fehlender Prüfobduktionen wird eine hohe Dunkelziffer solcher Fälle angenommen. Besonderheit hat die Sache, da nämlich das Virusprotein die Entzündungen an den Organen verursacht und nicht eine Autoimmunreaktion. 
Letztlich ist ersichtlich geworden, daß es zwar schon fortgeschrittene Forschung gab, aber keine Mittel zur Verfügung standen zur weiteren Umsetzung, was erst durch Corona ermöglicht wurde. Insofern ist der Vorwurf der Impfgegner "Benutzung des Volkes als Versuchskaninchen" nicht ganz von der Hand zu weisen, weil zunächst an einer größeren Anzahl von Probanden die Auswirkungen hätten ergründet werden müssen. Es hätte bei dieser völlig neuen Technologie auch noch einiger Jahre bis zur kommerziellen Anwendung bedurft, um mit Sicherheit krasse Folgen ausschließen zu können.

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Dr. David E. Martin (Unternehmer, Wissenschaftler an medizinischer Fakultät (Schwerpunkt: klinische Versuche), Gesundheitsforscher) berichtete in AUF1 (Astra: srgt; auf1.tv, 05.10.23) sogar davon, daß die WHO seit 1955 einen Plan habe, nach der eine kleine Gruppe von Menschen das Schicksal der Menschheit lenken solle, um die Weltbevölkerung insbesondere mit der Pharma-Industrie zu reduzieren. Die Gesundheitskrise wurde von der WHO organisiert. Sicherheitsstudien habe es bislang für eine gentechnisch veränderte Injektion nicht gegeben. Den mRNA-Impfstoff habe man als experimentellen Stoff sogar direkt am Menschen getestet und es seien auch keine Tests auf die darin enthaltenen Instanzen durchgeführt wordern. Man habe 2002 entdeckt, daß das Corona-Virus-Modell als Bio-Waffenprogramm eingesetzt werden soll. Eine Substanz im Impfstoff sei als kreberregend und Krebsbeschleuniger bekannt, was man auch schon vor Corona wußte. Man sei -auch wissenschaftlich bekannt- schon in der Lage gewesen, den Covid-Virus synthetisch so zu verändern, daß es statt Lunge und Magen-Darmtrakt das Herzgewebe durch Herz-Muskelentzündungen angreift.
Weil dies aktuell auch geschah, würde er also unterstellen, daß Covid-19 nicht natürlich ausgebrochen ist. Schlußendlich meinte er noch, es gäbe Studien, daß die Masken grippeähnliche Erkrankungen verstärken. Unklar ist, ob er nur eine Verstärkung bei einem schon Erkrankten meinte.
Solche Dinge müssen die Systemmedien eigentlich aufgreifen, um hier Klarheit zu schaffen.
Am 11.10.23 wurde in den Nachrichten von AUF1 berichtet, daß nach einem Bericht des Paul-Ehrlich-Instituts Impfnebenwirkungen nicht nur in einzelnen Chargen, sondern gleich verteilt aufgetreten seien. Es gäbe keinen Nachweis, daß mit Biontech Geimpfte besser geschützt waren als Ungeimpfte, habe Gesundheitsstaatssekretär Edgar Frank eingeräumt. In einer Sendung vom 08.10.23 hatte ein Dr. Strasser (Universitätsdozent) anhand von Daten festgestellt, daß viel medizinisches Personal, daß gegen Corona geimpft ist, häufiger an Corona erkrankt. Unklar ist, ob durch die Impfung oder nachfolgende Ansteckung. Auch würde durch die häufigen Impfungen das Immunsystem geschwächt.
Zu Letzteren hatte sich der Virologe Dr. Geert Vanden Bossche (Zusammenarbeit mit Impfstoffirmen, Impfallianz GAVI (Ebola), Bill & Melinda Gates Foundation)schon 2021 an die WHO gewandt, daß die Impfung aller Menschen mit einem Impfstoff, der die Übertragung nicht verhindert, das Immunsystem des Menschen zerstört. Man würde Impflinge zu asymptomatischen Trägern machen, die infektiöse Varianten ausscheiden.
  
Die Medizin steckt sogar in dem Dilemma, manche Ursachen von Krankheiten nicht zu kennen, verwendet aber Heilmittel, die evtl. diese unerkannten Krankheiten verursachen. Hinsichtlich der Krankheiten nach Impfung seien nach Angaben Betroffener viele Ärzte überfordert (Umschau, MDR, 22.03.22; 26.04.22; Hauptsache Gesund 28.04.22). Ob das stimmt, ist fraglich, zumal bei eigenfinanzierten Blutwertbestimmungen, z.B. positive Befunde bei Autoantikörpern festgestellt wurden. Prof. Harald Mathes (Charite Berlin), der eine Studie zu Impffolgen leitet, hat sich dazu nicht geäußert. Letztlich ist aus diesen Sendungen auch mal deutlich geworden, daß es auch echte schwerwiegende Impfschäden gibt.
So gibt es nun bereits Klagen Impfgeschädigter auf Schadensersatz (Umschau, MDR, 04.10.22). Dabei stellte sich heraus, daß der Staat die Impfstoffproduzenten per Gesetz von jeglicher Schadensersatzpflicht entbunden hat und sie selbst übernehme. Allerdings wurde diese Pflicht insoweit eingeschränkt, daß nun der Geschädigte ein Verschulden der Impfstoffhersteller nachweisen muß. Das alles läßt sich nur so erklären, daß die Impfstoffhersteller eine Produktion der Impfstoffe abgelehnt hatten, weil wahrscheinlich keine Langzeitstudien vorlagen oder sie ein hohes Schadensrisiko gesehen haben.       
Grob gesagt, Politikern und solchen Diskussionen fehlt, zur Erkenntnis einer rechtlich am besten vertretbaren optimalen Lösung zu kommen. Eine Demokratie besteht, wenn man sich mit der streitigen Frage auseinandersetzt und nicht, wenn man sie von vornherein ausschließt. Eine Demokratie muß es auch hinnehmen, wenn es in der Bevölkerung Denkvorstellungen gibt, die den Vorstellungen der aktuellen Politiker und anderer Bevölkerungsteile nicht passen. Soweit ein Staat sachgemäß geführt wird, ist es allerdings ratsam, auf der Hut zu sein vor Scharlatanen, Fanatikern und dahingehenden kriminellen Bewegungen, die erheblichen materiellen und körperlichen Schaden in der Gesellschaft anrichten könnten.
Hinsichtlich der angedachten allgemeinen Impfpflicht ist es wegen der auch vom Bundesverfassungsgericht zumindest offiziell bekundeten hervorgehoben Stellung des Lebens- und Gesundheitsschutzes (30.11.21) zuerst geboten, Einschränkungen bei Geimpften, Genesenen und Ungeimpften nach dem Anteil des Risikos der Ansteckungsgefahr vorzunehmen. Also wer und was mehr gefährdet ist, muß mehr eingeschränkt werden. Ein Abwägen zwischen den gesundheitlichen Corona-Folgen und den Impffolgen würde der Rechtssituation nicht entsprechen. Erst wenn das nichts hilft, wäre eine Impfpflicht verhältnismäßig. Das inzwischen vielgescholtene staatliche Versagen hinsichtlich der Voraussetzungen zur Verabreichung des Impfstoffes muß dann aber ein Ende gefunden haben. Für jeden, auch Geh- und Stehbehinderte, sonstige Kranke etc. muß die Impfung zumutbar und rechtzeitig zugänglich sein. Dieser maßgebliche Schwerpunkt ist das, was den bisherigen Bekundungen aller möglichen "kompetenten" Leute in den Medien noch nicht von den Lippen gekommen ist, sondern nur zusammenhanglose Forderungen. Letztlich handelt logischer Weise ein sich wegen der Impfpflicht dann Impfen Lassender immer noch nicht freiwillig, weil Bußgeldzwang etc. dahintersteht, was Lauterbach aber als freiwilliges Handeln hinstellte (Tagesschau, Das Erste, 19.01.22). 

Daß Steinmeier sachlich soweit in der Corona-Bekämpfung Chinas drin steckt, um China belehren zu können, darf bezweifelt werden. Steinmeiers Forderungen zu den Forderungen mancher chinesischer Bürger nach einem Ende der Lockdowns und das sie Demokratie haben wollen, sind insoweit völlig neben der Sache. Auch sonstige Medienberichterstattung benutzt die Proteste, um auf die chinesische Führung drauf zu hauen. China hat aber tatsächlich mit seiner Null-Covid-Strategie massenhafte Tode und Geschädigte durch Überbrückung der aggressiven Covid-Varianten verhindern können. Gegen die Omikron -Variante dürfte China wegen dessen hohen Ansteckungsfähigkeit, den Reisenden und der umgebenden Länder weitgehendst machtlos sein. Die protestierenden Bürger haben die schlußendlich bessere Variante der chinesischen Regierungsmaßnahmen nur leider nicht begriffen, soweit ihnen viele Tode nicht egal gewesen sind. Allerdings gab es auch mal Behördenversagen hinsichtlich Nahrungsversorgung etc, was die Bürger hätten lokal kritisieren können und haben. So etwas kommt aber immer mal vor, wie das Beispiel der letzten Flutkatastrophe (Ahrtal) in Deutschland gezeigt hat. Ob ganz allgemein die Zensur und Sicherheitsmaßnahmen zur Landesverteidigung dienen oder auch andere Interessen dahinterstehen, ist schwer auszumachen. China hat aber inzwischen wegen der geringeren Gefährdung durch die Omikron-Variante seine Maßnahmen erheblich entschärft (07.12.22).   
In Kulturzeit (3-sat, 24.11.21) hatte sich eine Philosophin Sabine Döring zu Wort gemeldet und meinte zusammenfassend, Freiheit bestehe mit Verweis auf den Philosophen Kant und als Beitrag zum Gemeinwohl auch darin, daß der Bürger aus der Pflicht heraus zu handeln habe, also sich impfen zu lassen. Sie hat die Sache aber eben nur aus philosophischer und nicht aus grundgesetzlicher Sicht betrachtet Sie war zusätzlich noch verfälschend, weil sie die Impffolgen verharmloste. Das Grundgesetz hingegen ist ein Konglumerat aus geschichtler Erfahrung und Interessen. Besondere rechtliche Grundlage bildet "Die Juristische Topik", die als Naturrechtslehre die Rechtsnormen aus der unveränderlichen Natur des Menschen ableitet. Dieses überirdische Naturrecht würde die Normen des irdischen Staatsrechts außer Kraft setzen (Naturrecht oder Rechtspositivismus, Bad Homburg, 1966; u.a.). Juristische Entscheidungen seien dann gerechtfertigt, wenn sie von allen vernünftig und gerecht Denkenden (s. manche Gerichtsentscheidungen) anerkannt werden (Th. Viehweg, Topik und Jurisprudenz, München, 1974; u.a.).
Gem. den Rechtskommentierungen zum Grundgesetz haben die Rechte anderer hinsichtlich dem Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Entfaltung seiner Persönlichkeit) des Bürgers (also des Ungeimpften) kaum Bedeutung. Kants Auffassung ist man demnach nicht gefolgt. Der Bürger habe nur dahingehende Gesetze zu respektieren. Die gibt es hierfür aber nicht. Das Infektionsschutzgesetz beinhaltet zwar die Anordnung der Impfpflicht, aber nicht, daß der Ungeimpfte die Impfung aus Rücksicht von sich aus tun müsse. An sich könnte man aber in den Raum stellen, er solle das trotz Risiko der Erkrankung oder gar des Todes wie bei einem Krieg für Volk und Vaterland in Kauf nehmen, doch diesen Anspruch erfüllt der Staat wegen seiner Machenschaften gegen das Volk nicht.

Aber spätestens mit der Omikron-Variante wird klar, daß sich jeder über kurz oder lang an einem Covid-Virus anstecken wird. Damit entfällt weitgehendst die Frage nach den Risiken der Impfung. Zudem gibt es auch nicht genmanipulierte Impfstoffe. Aber auch Novavax ist kein Totimpfstoff, weshalb er wohl deshalb auch abgelehnt wurde. Inzwischen wurden auch hier Herzmuskelentzündungen bei jedem 3000-sten festgestellt worden (04.06.22). Leute, die meinen, der Impfung durch einigeln entgehen zu können, dürften aber keine Probleme mit einem Lockdown haben. Übrig bleibt das LongCovid-Syndrom, dessen Fallzahl immer weiter steigen wird (11/2021 mehr als 500000 Betroffene - ca. 30-40 % der Infizierten). Davon wird entgegen öffentlicher Bekundungen ein großer Teil auf Lebenszeit belastet sein. Dazu, wieviele LongCovid-Fälle es gibt infolge erkrankter Geimpfter und ob jede Covid-Variante für sich weiteren LongCovid auslösen kann, ist inzwischen einer Studie der Universitätsmedizin Mainz zu entnehmen (Tagesschau, Das Erste, 20.12.21). Davon hängt die weitere Vorgehensweise ab, denn wenn man das unterbinden will, bliebe ansonsten nur noch die chinesische Methode übrig. Das Gesetz nimmt zwar das Sterbensrisiko des Geimpften in Kauf, aber nur wenn keine andere Lösung existiert. Welche wirtschaftlichen oder Freiheitseinbußen das Leben eines Menschen aufwiegen können, dürfte eine Frage für das Bundesverfassungsgericht sein. Die Lebensrisiken (psychisch etc.) bei manchen Bürgern durch Lockdowns hätte man dann durch geeignete Betreuungsmaßnahmen auffangen müssen. Das ist alles machbar, wenn der Staat und die anderen Bürger nur wollten. Die Absicht einer "Balanceherstellung" zwischen Freiheit und Gesundheitsschutz (Lindner, FDP, Impfpflichtbefürworter, Tagesschau, 05.12.21) wäre unethisch und mit dem Grundgesetz unvereinbar. Lindner meinte dann später, er sei zur allgemeinen Impfpflicht noch unentschieden, denn sie sei ein empfindlicher Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Menschen. Es sei natürlich und nachvollziehbar, daß es unterschiedliche Abwägungen dazu gibt (Heute, ZDF, 06.01.22) und es einer offenen Debatte darüber bedarf (RTL-Nachrichten, 06.01.22). Allerdings stehe der Gesundheitsschutz nicht über allem. Der Schutz der Gesundheit sei ein hohes Gut, aber das höchste Gut unserer Verfassung sei und bliebe die Freiheit.
Abgesehen davon, daß für alles das Verhältnismäßigkeitsprinzip besteht, kann das auch sonst den Rechtskommentierungen nicht entnommen werden. Insgesamt hat sich der Staat auch mit der Auslegung des Grundgesetzes mittels der Abwägung in der Frage der Verhältnismäßigkeit immer ein Hintertürchen offen gelassen. So spricht (worauf sich Lindner wohl einseitig bezieht) allerdings auch das BVerfG davon, "Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden darf." Das wurde aber eingeschränkt mit, "Ihre Nutzung darf aber nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung verstoßen." Demgegenüber werde die Schutzpflicht des Staates hinsichtlich körperlicher Unversehrtheit nur dann besonders konkret, wenn die Gefahr einer schweren Grundrechtsbeeinträchtigung droht, bei der nur eine bestimmte Abwehr sachgerecht ist.
Wenn Massen ohne Ausweichlösung schwer krank werden und sogar sterben, ist es auch mit der Freiheit vorbei. Konsequenterweise ist in diesem Fall die Gesundheit das höchste Gut. Das ist zwar so in den Rechtskommentierungen allgemein genannt worden, aber ohne einen solchen speziellen Fall als Beispiel zu nennen, weshalb anzunehmen ist, daß das BVerfG so etwas noch nicht beschieden hat.

Wie man sieht, reden die Mediziner und Politiker ständig am Problem vorbei oder unterlassen eine plausible Begründung ihrer Auffassungen.

Das äußerte Merkel zu den Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit in Halle. Daneben soll sie zu einem ständigen Einsatz für die Demokratie gemahnt haben. Demokratie sei nicht einfach da, sondern für sie müsse miteinander gearbeitet werden. Manchmal so fürchte sie, würde mit den demokratischen Errungenschaften etwas zu leichtfertig umgegangen. Die Bürger seien von ihr aufgerufen worden, die Demokratie zu schützen (Tagesschau, Das Erste, 03.10.21).
Da ist viel Wahres dran und es fragt sich nur, wen sie mit ihren Vorwürfen meint. Dem aktuellen Begriff der Demokratie unterfällt die Gewaltenteilung und vor allem noch die freien Wahlen. Es wären aber auch andere Varianten möglich, die Merkel offensichtlich nicht meinte. Der aktuellen Demokratieform liegt der Gedanke zugrunde, daß durch die Gewaltenteilung eine Machtverteilung stattfindet, die diktatorische Verhältnisse unmöglich macht. IVm den freien Wahlen soll das gewährleistet sein. Die freie Meinungsäußerung dient dabei dem Zweck, daß auch alle Mißstände auf den Tisch kommen, damit der Bürger allseits informiert ist. Normaler Nebeneffekt können dabei auch Falschmeldungen sein, außer wenn sie strafbar sind. An sich soll nun der Bürger die gesamte Informationsvielfalt selbst bewerten, wodurch der Erhalt der Demokratie trotzdem sichergestellt sein soll. Selbst Merkels Vorwürfe unterliegen nur der Bewertung des Bürgers. Infolge wurde alles nur noch eine Frage dessen, wer kann besser Wahrheiten und Unwahrheiten verbreiten. Alle Folgen daraus sind nur Folgen dieser Demokratieform, die auch die Regierenden hinnehmen müssen. Insofern liegt kein Angriff auf die Demokratie vor, wie Merkel fälschlich festgestellt hatte, außer die Regierenden oder die Bürger hätten sich dahingehend strafbar gemacht. Im Übrigen sind viele Kritiken der Bürger nur berechtigte Kritiken am Verhalten der Regierung und ihrer Untergebenen, was erst recht nicht beanstandet werden kann. Diesen Kritiken fehlt höchstens die staatswissenschaftlich begründete Qualität und liegt deshalb manchmal daneben. 
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Wenn man also von einem Abschaum spricht, handelt es sich um eine Beleidigung (Doku: Hass und Hetze im Netz, tagesschau24, 11.12.21). Bei besonders niederen kriminellen Verhaltens der angesprochenen Leute darf auch das Wort Abschaum nicht mehr beleidigend sein. An Gründen des Täters war nur lesbar, daß der Staat Renten zahlt an Leute, die hier noch nicht lange leben und würden das Volk zwingen, daß zu finanzieren. Näheres wurde in der Sendung nicht genannt. Es genügten aber seine Hauptworte, um ihn als Täter darzustellen. Diese Worte aber allein reichen nicht, um den Beleidigungstatbestand als erfüllt anzusehen. Allerdings die vom Täter genannten Gründe, reichen nicht so ganz, um von Abschaum zu sprechen, weil sie gesetzlich gehandelt haben, soweit es nicht um Wirtschaftsflüchtlinge, zu Recht politisch Verfolgte oder Hegemonieinteressen ging. Das hätte er dann schon noch dazu sagen müssen.  


Kontraste, Das Erste, 04.11.21
So ist das selbstbestimmte Sterben nicht dem selbstbestimmten Leben gleichzusetzen. Das selbstbestimmte Sterben tangiert keine weiteren Personen unmittelbar, die davon beeinträchtigt wären. Beim selbstbestimmten Leben sieht das Staatsrecht in Form der Grundrechte aber vor, daß dies andere Personen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen darf. Wer staatlich eingeschränkt wird wegen Corona, weil er ungeimpft ist, muß diese Freiheitseinschränkung hinnehmen, weil ansonsten die Pandemie nicht bekämpft werden kann. Letztere Feststellung muß aber objektiv und ohne vertretbare Alternativmöglichkeiten vorliegen (sinngemäß ebenso in RTL-Nachrichten (23.11.21) Prof. Mayer (Öffentliches Recht, Uni Bielefeld). Genaugenommen entspringt der übertriebene Wunsch nach uneingeschränkten selbstbestimmten Leben wohl einem teilweise dahingehenden Charakter mancher Menschen und zum anderen der vielgepriesenen Freiheitsideologie durch staatliche Beeinflussung, die sich zu sehr in den Köpfen der Bürger verfestigt hat. Soweit mit dem Plakat gemeint ist, daß der Staat mit einer Impfpflicht dem Bürger das Risiko des Sterbens aufbürdet (also ihm das Leben nehmen will), stehen wir spätestens mit der Delta und Omikron-Variante vor einem Dilemma (s. dazu weiter oben).
Gegendemos mit diesen Argumenten sind völlig unsachlich (RTL-Nachrichten, 04.01.22). Das gilt auch für die Behauptung, die Vielen, die sich Impfen lassen seien Klüger oder die Demonstranten seien nur Wenige. Das sind manipulative Äußerungen von Politikern. Zudem sind die Impfwilligen höchstens lockerer bzgl. der Risiken oder sie waren und sind in der Lage, ein geringeres Risiko für sich speziell einschätzen zu können. Auf "die Wenigen" kommt es nicht an, weil sie ein ihnen zustehendes hochwertiges Grundrecht einfordern, daß bei Nichteinhaltung schwere gesundheitliche Folgen verursachen kann. Darauf hat jeder Einzelne Anspruch und nicht nur eine gewisse Masse von Menschen. Oder wenn die FDP von Eigenverantwortung spricht (18.03.22), ist das in den Fällen Dummenfang, in denen der Infizierte den Schutz für Andere herstellen müßte.   


Der Thüringer Innenminister Maier meinte in der Nachrichtensendung Heute (ZDF, 14.12.21) im Fall Telegram, "Telegram muß verstehen, in Deutschland hält man sich verdammt noch mal an deutsche Gesetze".
Das ist frei erfunden. 


So etwas passiert, wenn man unqualifiziertes oder willkürbehaftetes Personal in die Ämter wählt.


Bei seiner Entscheidung am 22.03.22 hat das BVerfG übergangen, daß es eine Regelung gibt, daß die Geschäftsautonomie des Bundestages in überwiegenden Maße von der Tradition bestimmt sei (BVerfG 1, 144/148 (1=erstes Buch, 148=maßgebliche Seite); 44-stes Buch, 308/314; 70-stes Buch, 324/360). Demzufolge gäbe es (lt. den Rechtskommentaren) auch parlamentarisches Gewohnheitsrecht.
Das liegt vor, weil seit Jahr und Tag gebräuchlich ist, je einen Vertreter des Bundestagspräsidenten aus der jeweiligen Fraktion zu wählen. Das ist im § 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages so verankert. Darin heißt es, "Jede Fraktion des deutschen Bundestages ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidenten im Präsidium vertreten." Das angebliche Gewohnheitsrecht soll aber eigentlich den Zweck erfüllen, willkürliches Verhalten des Parlaments gegen unangenehme Parteien/Fraktionen auszuschließen. Das BVerfG hat quasi das Gewohnheitsrecht unberücksichtigt gelassen und lieber darauf abgestellt, wenn der Kandidat der AfD nicht gewählt wird, bleibt die Stellvertreterposition unbesetzt. Es besteht damit immernoch eine Regelungslücke, da den Parlamentariern das Wahlrecht, aber zugleich jeder Fraktion eine Stellvetreterposition zusteht, denn das BVerfG hat die Regelung in der Geschäftsordnung nicht moniert. Das BVerfG hat damit Rechtsbruch begangen. Leider hat auch der Herr Brandner (AfD, MdB) an der Entscheidung "nur" bemängelt, daß nun die Mehrheitsfraktionen wissen, daß sie machen können was sie wollen (Tagesschau, Das Erste, 22.03.22). Damit meint er, daß einer ungewünschten Fraktion die demokratischen Rechte, die sich nunmal aus der Stellvertretersituation ergeben, nach Belieben verwehrt werden können. Das hätte vom BVerfG ebenfalls abgeklärt werden müssen.   

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Das geht natürlich zu weit, weil die Russen keinen Angriffskrieg, sondern eine Verteidigungsmaßnahme ergriffen haben, die durch den Westen verursacht und eskaliert ist (s.Thema "Tricks des Gesetzgebers"). Da das auch vom Thüringer Ministerpräsidenten gebilligt wurde, stellt sich aufgrund seiner sonstigen Rechtsverstöße wiedermal die Frage, ob er nur als williger Gewerkschafter (heimlicher westlicher Staatsfunktionär) infolge der Wende nach Ostdeutschland geschickt wurde, um im Rahmen der Treuhandanstalt unrechtmäßige Betriebsabwicklungen hinzunehmen und ohne Skrupel dann die Sozialpläne auszuhandeln. 


Diese Abwägung durch das Bundesverfassungsgericht ist womöglich noch verhältnismässig, soweit die Anzahl und Schwere einer Erkrankung durch die Masern im vernünftigen Verhältnis zur Anzahl und Schwere der Erkrankung durch die Impfschäden steht. Kläger waren auch Mediziner. Aber als kombinierte Impfung mit Mumps und Röteln ist die Impfung höchst fraglich. Corona hat letztlich noch einmal bewiesen, daß aggressive Infektionskrankheiten Auslöser für Autoimmunerkrankungen sind. Es ist nicht auszuschließen, daß eine kombinierte Impfung wegen der höheren Belastung des Körpers als aggressiv eingestuft werden müßte. Ob auch das vom BVerfG berücksichtigt wurde, ist fraglich.     


Hier beruft sich, wie üblich, die Regierung auf den Rechtsstaat. Es gab gerichtliche Eilverfahren, bei denen Gutachter dazu kamen, daß die Kohle für die Energieversorgung notwendig sei. Laut Claudia Kemfert (Institut für Wirtschaftsforschung) gäbe es Studien, die das nicht so sehen und sie deshalb das Ganze sehr fragwürdig halte (RTL-Nachrichten, RTL 1, 10.01.23).
Zu den Widersprüchen zwischen den Gutachten ist inzwischen berichtet worden, daß es diese Widersprüche gibt (annewill, Das Erste, 15.01.23; frontal, ZDF, 17.01.23). Die außergerichtlichen Studien hätten auch alles Maßgebliche berücksichtigt. Der Paukenschlag kam dann noch in Kontraste (Das Erste, 26.01.23). Erstens lasse sich die Kohle unter Lützerath günstiger abbaggern, zweitens sei es ein Gaseinstiegsdeal mittels neuer umrüstbarer Gaskraftwerke aus Steuergeldern finanziert und drittens wäre die Kohlekraftanwendung nach 2030 ohnehin zu teuer.
Die Grünen haben damit totale Wählertäuschung betrieben. Wenn nun die nicht gerichtlichen Gutachten von Fachleuten in besonderer Weise als korrekt angesehen wurden, steht, was nicht verwunderlich wäre, im Raum, daß die gerichtlichen Gutachten eher staatshörig erstellt wurden. Die "eindeutige Rechtslage" kann sich also wieder nur in dogmatischer Weise auf die Gerichtsentscheidungen beziehen. Tatsächlich sind die Urteile durch Betrug entstanden, auch der Richter, weil sie den sachrelevanten Widersprüchen nicht nachgegangen sind.

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Zu dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs meinte Reiner Holznagel (Präsident des Bundes der Steuerzahler), er stelle fest, daß immer wieder die Forderung nach einer Reichensteuer erhoben wird, wir haben sie und daß sei jetzt amtlich bestätigt worden. So kann man auch ausdrücken, daß der BFH rechtswidrig entschieden hat. Der Kläger Berberich (Steuerberater) meinte, die Argumentation des Gerichts überzeuge ihn nur ganz wenig, weil er sich mit der Angelegenheit wahrscheinlich länger befaßt habe, als dieses Gericht hier (RTL-Nachrichten, 30.01.23).


In Upahl wurde am 27.01.23 demonstriert gegen die Errichtung einer Durchgangsunterkunft im Ort (bei Schwerin) für 400 Flüchtlinge. Im Ort selbst leben nur 500 Bürger. Die Auffassung des Bürgers im Video (Panorama, Das Erste, 16.03.23) geht an den Realitäten total vorbei. Die Ausländer sind nämlich an sich nicht die Bedrohung, aber die Mentalität einiger ist herkunftsbedingt anders. Das belegt auch ihre Art des physischen Widerstandes in ihrem Land. Zweitens ist es eine allgemeine Binsenweisheit, daß es zu Konflikten kommen kann, wenn die sozialen Verhältnisse unzureichend sind. Drittens ist dieser Bürger schon so sehr eingeschüchtert und geistig manipuliert, daß er sich als rassistisch wähnt, selbst wenn er nur Angst hat vor speziellen Ethnien. Rassistisch ist man nur bei Ungleichbehandlung, Verweigerung von Schutz sowie dessen privater Beeinträchtigung. Allerdings kann es besondere Rechtfertigungsgründe für die Nichteinhaltung dieses Grundrechts geben (laut Rspr zu Art. 3 Abs. 3 GG). Besonderer sich abzeichnender und zu erwartender sozialer Konflikt und Angst können sehr wohl als Rechtfertigungsgrund genannt werden. Risiko ist nur, daß das Staatsbeamte so nicht sehen könnten. Das ist eine Frage des Willens und sachgerechter Rechtswanwendung. 

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Hier muß vermutet werden, daß es sich um ein Rechtsproblem und nicht um einen Angriffskrieg etc. handelt (s. die Themen "Tricks des Gesetzgebers" und Nazivorwürfe").. 

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In dieser Doku (31.05.23, MDR) ist wohl aufgrund insgesamt 4 Büchern des Richters Thorsten Schleif (Amtsgericht Dinslaken) und eines Berliner Oberstaatsanwaltes Ralph Knispel insbesondere von Mißständen in Strafverfahren berichtet worden. Abgesehen von kuriosen Urteilen, die auch mit Angst (EGO-Problem) der Richter vor Kritik der höherinstanzlichen Richter begründet wurden, ist vielen Richtern eine gewisse Angst vor Verantwortung bescheinigt worden. Das LG Erfurt beruft sich nach Kritik lediglich auf die Unabhängigkeit der Justiz als auf die Kritik einzugehen. Stattdessen schimpft es gegen Politik und Medien, weil die es wagen, Kritik zu üben. Als weiteres seien Ermittlungen schleppend, vielfach auch ungenügend. Deshalb wurden Zeitspiegel von der Politik entwickelt, um den Richtern eine Zeitspanne zur Erledigung der jeweiligen Aufgaben an die Hand zu geben. Von Richter Schleif wurde das Fehlen einer effizienten Verhandlungsführung gerügt. Richter sollte erst jemand werden, der einige Jahre als Rechtsanwalt gearbeitet hat, weil die zur guten Einkommenserzielung effizient arbeiten. Rechtsmittelverfahren verursachen sehr lange Verfahrensdauern. Richter würden keine Forderungen zu mehr Personal und Geld stellen und stattdessen einfach weiter machen. Die Justiz habe eine schlechte Fehlerkultur und die Richter sollten sich nicht für unfehlbar halten. Rechtsbeugendes Verhalten wurde in Einzelfällen vorgeworfen, was mit Ausreden Mitentscheider (Beschwerden etc.) abgetan wurde. Stattdessen würde in einzelnen Verfahren von Richtern Überlastung angezeigt, mit der sich das Landgerichtspräsidium unbeantwortet nicht befassen tut. Richter in der Gerichtsverwaltung seien Juristen aber keine Verwaltungsfachwirte, weshalb sie sehr dilettantisch entscheiden würden, was sich nicht vermeiden ließe, weil sie einfach die Ausbildung dafür nicht hätten.
Insgesamt kann man dazu sagen, daß die meißten Richter keine Angst haben, auch nicht vor den höherinstanzlichen Richtern. Auf die wird sogar bei Kritik verwiesen, denn "das Urteil würde doch dort noch einmal überprüft" (eigentlich nur eingeschränkt; die erste Instanz ist entscheidend). Wenn Zuschauer im Hörsaal sind, reagieren sie nur vorsichtiger. Die Einführung von Zeitspiegeln läßt eher vermuten, daß die Politik die Arbeitsweise der Richter als zu langsam ansieht. Ein Richter sollte eigentlich auch schon durch das Studium über Effizienz, Wirtschaftlichkeit und fachübergreifenden Weitblick geschult sein. Wie will er sonst sachgerechte Entscheidungen treffen, z.B. ob das Erfordernis der Erstellung eines Gutachtens vorliegt. Sinnvoll sind vorherige Praxisjahre als Anwalt. Die Ernnenung von Richtern erfolgt durch das Parlament. Da fragt man sich, wonach deren Auswahl erfolgt. Vergessen wird auch, daß die Richter neben anderweitiger Interessen insbesondere rechtswidrig Schadensersatzforderungen an den Staat vereiteln und durch rechtswidrige Entscheidungen  Einnahmemöglichkeiten nutzen. Das wird auch ein Grund dafür sein, warum Richter willkürlich sind. Die Regierung ist hier u.a., abgesehen von der ohnehin konspirativen Gleichschaltung, von ihnen abhängig.
In Fakt (Das Erste, 15.08.23) sprach die Rechtsanwältin Carolin Arnemann, die sich auf Wiederaufnahmeverfahren spezialisiert hat, davon, daß jedes vierte Urteil im Strafverfahren falsch sei.
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Auch berichtete der MDR von Verfahren an Sozialgerichten und bemängelte die zu lange Verfahrensdauer (MDR, Exakt, 13.09.23). Eine Richterin am Sozialgericht Leipzig Katharina Paproth meinte, daß Gericht würde jetzt nur noch elektronisch geführt und man habe nur noch einen Bestand an Papierakten. Dieses Gericht dürfte die Ausnahme sein, weil sonst noch nicht üblich. Bei Faxzustellungen wird auf die dann besondere Kostenpflicht verwiesen. Mails sind garnicht zulässig. Die Richterin meinte weiter, man könne keine Abstriche an der Qualität zugunsten einer Verfahrensbeschleunigung machen. Die Sendung zeigte ein Beispiel (3-jähriges Verfahren), bei dem die Ehepartnerin des Klägers keine Sozialleistungen (Bedarfsgemeinschaft) erhielt, er darauf klagte, und das Gericht feststellte, daß keine Aussicht auf Erfolg bestünde. Um das festzustellen, braucht man definitiv keine 3 Jahre, zumal Erfolglosigkeit einer Klage nur bei einfacher Sach- und Rechtslage festgestellt werden kann. Erfahrungsgemäß werden die Verfahren aber auch nicht der Reihe nach abgearbeitet. Lange Wartezeiten treten z.B. auf bei eu-Renten oder Verfahren wegen Behinderung (wegen der Gutachten). Bei eu-Rentenverfahren kommt hinzu, daß man mit den Verfahren (auch wiederholt) einer ALGII-Kürzung wegen angeblicher Arbeitsfähigkeit entgehen kann, da man ja eigentlich nicht arbeitsfähig ist, aber Mediziner wie Richter mauern wegen der Staatsdoktrin des Kosten sparens.     
Bei einem weiteren Beispiel wurde zuviel gezahltes ALGII zurückgefordert. Der Kläger (ehemaliger Selbstständiger) bemängelte, daß er wegen der komplizierten Sachlage nicht beraten worden sei. Die Richterin meinte, daß müsse sie nun auch noch tun. Sie verschweigt, daß Richter das nur tun würden, wenn die Sache eindeutig und schnell erklärt ist. Gerade die Richter an den Sozialgerichten glänzen durch fachliche Unfähigkeit, Willkür, Skrupellosigkeit und Heuchelei. Von Qualität kann keine Rede sein.
Am 19.10.23 ist in der Sendung LSA auf AUF1 (Astra-Srgt; auf1.tv) festgestellt, daß es nahezu salonfähig wurde, daß Menschen, die ihre Rechte einforderten, als lästig oder sogar als terroristisch angesehen werden. Auf seiten des neuesten Verfassungsschutzberichtes sähe man eine große Gefahr im Papierterrorismus. Ein Schreiben eines Präsidenten zur Präsidentenkonferenz der Verwaltungsgerichte sage aus, "Eine Bedrohung des Staates wäre der Papierterrorismus. Die Leute schreiben eine solche Menge an Beschwerden, daß sie nicht mehr vom Staat bewältigt werden können. Daraus resultiere ein quasi terroristischer Angriff auf den Staat." Das sei im Moment ein gängiges Klischee, wie sich diese Regierung die Welt vorstellt. Rechtsanwalt Dr. Prchlik (Wien) hob dazu weiter hervor, man könne auf diesen Vorhalt ganz einfach antworten, ihr solltet nicht darüber nachdenken, wie euch unsere Beschwerden belasten. Ihr solltet darüber nachdenken, warum wir gezwungen sind, solche Beschwerden zum Schutz unserer Freiheit zu erheben. Es gäbe (als Regierung?) eine ganz einfache Möglichkeit, Beschwerden abzustellen. Man agiert als Regierung so, daß die Beschwerden nicht notwendig sind, weil man sich an die Grundrechte halte.
Was der Rechtsanwalt hier vorträgt, ist quasi das Grundprinzip von Regierung und Gerichten, nämlich das Recht in ihr Gegenteil zu verkehren. Das funktioniert aber nur deshalb, weil auf alle Entscheidungsträger und Beteiligte Verlaß ist. Dieser Rechtsanwalt ist hier allerdings ausgeschert.
In der gleichen Sendung führte ein Rechtsawalt Dr.Christ aus, die Gerichte seien generell in allen Instanzen durchzogen von Richtern, die unglaublich vorsichtig der Staatslinie folgen wollen. Beim deutschen Bundesverfassungsgericht sei eindeutig, daß dort so entschieden wird, wie es beim Abendessen mit der Kanzlerin oder jetzigen Bundeskanzler besprochen wurde. Da werde offensichtlich die Linie gerade gezogen, die man später in der Rechtsprechung verfolgt. Die anderen Richter hätten die Angst, schnell in den Ruf zu kommen, ein rechter Richter zu sein. Es mache aber weiterhin Sinn, die Richter mit solchen Verfahren zu betrauen. Richter seien durchaus daran interessiert und beobachten, wie die öffentliche Meinung zu einem Thema steht. Die Richter würden ins grübeln kommen, wenn sie erkennen, wenn eine Rechtsprechung, die von Regierungsseite erwartet wird, nicht dem allgemeinen Rechtsempfinden der Bevölkerung entspricht. Dann wird es vermehrt Urteile geben, die ein Regierungshandeln nicht unkitisch durchwinken. Deshab würden die Verfahren sehr viel Sinn machen. Die Richter würden erkennen, daß es Bürger gebe, die solche Verfahren anstrengen und das Handeln der Regierung unaufhörlich und fortgesetzt auf den Prüfstand stellen.
Am Letzteren ist nur richtig, daß es Erfolge geben kann, wenn eine vom Staat suggerierte Meinung im Volk kippt. Alle die keinen Rückhalt im Volk und ausreichend medialen Hintergrund haben, sowie die Rechtssache die Staatsmafia tangiert, sind ohne Chance.
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In einem weiteren Beitrag auf AUF1 (31.10.23, Astra-srgt) zum Thema "Verhaltensweise bei Hausdurchsuchung" berichtete RA Mandic (Strafrecht) zu Meinungsdelikten sehr realitätsnah von rechtlich fragwürdiger und übertriebener Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden. Diese Demütigung, Einschüchterung, Repression sei schon ein Teil der Politik. Es sei von Richtern auch nicht gewollt, die Fälle in der Tiefe zu bewerten, weil sie nicht auffallen wollen als jemand, der die Anordnung zur Hausdurchsuchung nicht unterschreibt. Er würde Probleme kriegen. Die Polizisten verhalten sich unterschiedlich, was die Einhaltung von Recht und Gesetz angeht. Madic meinte sinngemäß weiter, das sich das besonders  negativ auswirke bei Meinungen von Bürgern. Wegen der allgemein medialen politischen Beeinflussung des Beamten erscheint diese Meinung bei ihm als besonders hartnäckig oder sogar staatswidrig. Alle Polizeibeamten seien gezwungener Maßen in einem Abhängigkeitsverhältnis untereinander. Zweitrangig politisch Tätige wie z.B. bei Leuten von der AfD und insbesondere Aktivisten aller Art müssen eher mit Hausdurchsuchen rechnen.

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In der Doku "Wer bekommt das Sorgerecht" (12.08.23) sind einige Fälle geschildert worden. An sich haben Berichte darüber von Fachleuten zu erfolgen, da immer das Risiko besteht völlig daneben zu liegen. Frauen neigen häufig dazu, Rache zu üben oder maximale Vermögensverschiebung zu erreichen. Männer tricksen manchmal herum wegen der hohen zu zahlenden Unterhaltsbeträge oder wenn das Kinder- und Jugendamt und nachher auch die Gerichte betrügen. Bei einem Fall bei dem schon ein Rechtsstreit über das Sorgerecht (?, denn hatte nur eine Lebensgemeinschaft bestanden) anhängig war, ist bemerkenswert, daß die Mutter (Sozialpädagogin) dem Vater Kindesmißbrauch vorgeworfen hatte, was dann die über vom Kinder- und Jugendamt eingeholten Gutachten insoweit bestätigten, indem sie eine hohe Wahrscheinlichkeit bescheinigten. Dem Vater wurde vom Amt der weitere Umgang mit dem Kind verwehrt und es zeigte ihn wegen des Mißbrauchs an. Der Vater bestritt den Mißbrauch. Prof. Dr. Laue, Anwalt der Mutter, war dann verwundert, als die Staatsanwaltschaft keinen Mißbrauch erkennen konnte, weil es nur Indizien gäbe. Damit muß man bei Staatsanwaltschaften aber immer rechnen und ist nicht so bedeutsam. In dem anhängigen Rechtsstreit war inzwischen ein familienpsychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Der Mutter wurde mit V.a. eine schwere psychische Erkrankung darin vorgeworfen, sie habe den Mißbrauch nur erfunden, um den Kontakt des Kindes zum Vater zu verhindern. Sie wurde als erziehungsintolerant und erziehungsunfähig eingestuft. Das Kinder- und Jugendamt nahm infolge das Kind in Obhut und brachte es zum Kindesvater. Die Mutter tauchte dann mit ihrem Sohn unter. Offensichtlich auch durch die zwischenzeitliche Anrufung der Missbrauchsbeauftragten hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß die damalige Inobhutnahme im Kindergarten rechtswidrig war und sie nicht psychisch krank sei. Eine Entscheidung des Familiengerichtsverfahrens steht nun noch aus, in dem das inzwischen etwas ältere Kind seine Meinung kundtun kann.
Die Missbrauchsbeauftragte beschäftigt sich intensiv mit problematischen Sorgerechtsurteilen, um mehr Kompetenz und Fachlichkeit in familienrechtliche Verfahren zu bringen sowie Angleichung der Rechtsprechung zu erreichen. Sonja Howard (zugehöriger Betroffenenrat) meinte bzgl. des obigen Falles, "So viele Fachleute, Familienrechtsexperten, Kinderschützer - wirklich bundesweit sagen, der Fall ist schiefgelaufen, die Gerichte haben falsch entschieden, die Staatsanwaltschaft hat nicht oder zu wenig ermittelt und trotzdem ist hier in dieser Blase - sind sich alle einig, wir haben alles richtig gemacht die Mutter ist die Böse und das Kind wurde manipuliert und (sie meinte dazu) das stimmt einfach nicht."
Wer hat nun recht? Ungeklärter Schwerpunkt ist, warum sind die Gutachten für das Amt völlig falsch oder unbrauchbar gewesen (fehlende Aussagen in der Doku dazu)? Was treibt die "Blase" oder Mißbrauchsbeauftragte an, auf ihren Standpunkten zu beharren.

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Laut Monitor (Das Erste, 23.11.23) hat die AfD-Thüringen dem ARD-Team den Zugang zu ihrem Parteitag verwehrt, weil bei Monitor überhaupt nicht mehr von einer journalistischen Berichterstattung die Rede sein. Das Landgericht Erfurt habe das auch als Angriff auf die Pressefreiheit gesehen. (nicht lesbarer Teil ".. Drittwirkung der Grundrechte zum Tragen, insbesondere der Berichterstattungsfreiheit ...") Es sei die Berichterstattungsfreiheit von Presse und Rundfunk und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verletzt worden. Aus dem hier vorliegenden Auszug aus der Gerichtsentscheidung ergibt sich nur eine dogmatische Einstellung des Gerichts, weil es -was grundgesetzlich vorgesehen ist- keine Verhältnismäßigkeitsabwegung erkennen läßt bzgl. des journalistischen Mißbrauchs der Pressefreiheit. Man muß zudem davon ausgehen, daß die AfD näher erklärt hat, warum keine journalistische Berichterstattung vorliegt. Damit hätte sich das Gericht ohnehin auseinandersetzen müssen. Es ging aber nur auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ein (Verweigerung des Zugangs). Sollte das Gericht auch auf das andere Grundrecht eingegangen sein, hätte dann aber Monitor seiner journalistischen Pflicht nicht genüge getan, weil darin davon nichts berichtet wurde.     

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In Maischberger (Das Erste, 22.11.23) ist Herr Gauland mit diesem Auszug konfrontiert worden, der die Begründung dafür war (weil angeblich eindeutig verfassungswidrig), daß der Landesverband der AfD in Sachsen-Anhalt als rechtsextrem eingestuft wurde.
Grundsätzlich können die hier benutzten Schlagwörter allein kein Verstoß gegen die Menschenwürde sein. Ein Invasor, Eindringling, kulturfremder Versorgungsmigrant oder Passdeutscher können zwar eine Brandmarkung (Stigmatisierung; was hier höchstens in Frage käme und ist keine Folter, Leibeigenschaft etc.) sein, was aber erst noch vom Verfassungsschutz näher begründet werden muß. Ein Invasor kann zu Unrecht in ein Land einfallen. Ein Versorgungsmigrant kann zu Unrecht und bewußt Hilfen eines Staates erschleichen. Gleiches gilt für den Passdeutschen. Das wird mit den Schlagwörtern ausgedrückt. Eine Abwertung aufgrund der ethnischen und religösen Identität ist nicht zu erkennen. Ein Ansatzpunkt wäre höchstens das Wort "kulturfremd", was aber auch noch näher hinterfragt werden muß. Allein die Wortwahl kann daneben sein. Wenn der Staat aber trotz aller Mühen dieses Unrecht bewußt nicht bekämpft, kann es schon mal zu solchen Ausfällen kommen. Zudem ist nicht klar, ob die Betreffenden die Rechtslage irrtümlich falsch verstanden haben könnten. Für den Verfassungsschutz gibt es also noch einiges zu hinterfragen (auch zu der Frage dämonisierender Absichten) und zu begründen. Herrn Gauland (Nichtjurist) ist dieser Schwindel nicht genügend aufgefallen und er ist so nur auf die Formulierungen eingegangen und meinte, in der politischen Auseinandersetzung werden manchmal auch Formulierungen gebraucht, die man später vielleicht so nicht gebraucht hätte. Richtig hat er dann noch gesagt, daß die Menschenwürde nicht beinhalte, daß alle Menschen die wollen, hier nach Deutschland kommen können. Dann fuhr ihm Gerhart Baum (FDP, Rechtsanwalt) ins Wort, "Da sind wir uns doch einig." Danach lenkte er ihn mit seiner Herkunft, Pegida etc. ab. Damit wollte er wohl eine grundrechtliche Debatte verhindern. Auch Gaulands Einwand zu üblichen politischen Debatten mit solchem Sprachgebrauch und unkontrollierter Imigration wurde zerredet. Von der Frage, was eigentlich als rechtsextremistisch gilt, wurde mittels des Wortes "kriminell" abgelenkt, was aber nicht mehr das Gleiche ist. Letztlich hat aber Baum (sicher unbewußt) sogar eingeräumt, daß rechtsstaatliche Verfahren entwickelt werden müßten. Das hieße, die AfD-Vertreter haben sich insoweit womöglich (wegen ihrer Rechtsansicht) nicht rechtsextremistisch geäußert.
Resümee ist, im Unrechtsstaat unterläßt man lieber solche Sprüche, was die AfD noch nicht so richtig verstanden hat.  
    

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