Im Rahmen eines Petitionsverfahrens sollte vom Aussschuß geprüft werden, ob der § 192 SGG geeignet ist. Gem. dem § 192 SGG in seiner Fassung bis zum Jahre 2002 konnten einem Beteiligten Mutwillenskosten auferlegt werden, wenn er das Verfahren mißbräuchlich betreibt. Ab 2002 können den Beteiligten dafür lediglich Schadensersatzkosten auferlegt werden. Die Richter jedoch mißbrauchen diesen Pragraphen und unterstellen ohne rechtliche Grundlage Mißbräuchlichkeit, insbesondere um den Beteiligten von einer Weiterführung des Verfahrens abzuhalten.Häufig wird sogar noch von den Richtern die ungültige alte Fassung angewendet, weil mit ihr mehr Strafgeld angedroht werden kann.
Das wurde dem Petitionsausschuß an einem Beispiel erläutert und weitere solche Fälle sind genannt worden. Der Petitionsausschuß sollte diese Rechtsvorschrift überdenken. Stattdessen wurde in seiner Antwort allein auf die Unabhängigkeit der Richter verwiesen und das man nicht in richterliche Entscheidungen eingreifen könne. Auf die vom Petenten aufgeworfene Frage, daß die Vorschrift überdacht werden sollte, ging man mit keinem Wort ein.
Der Petitionsausschuss hatte auch dem Plenum des Bundestages seine Entscheidung als Beschlußempfehlung vorgelegt, der sie angenommen hat.

Die Entscheidung monierte der Petent in einem weiteren Schreiben und machte neue entscheidungserhebliche Ergänzungen. Der Petitionsausschuß verwies in seinem Schreiben v. 30.09.13 darauf, daß Artikel 17 nur einen Anspruch gewährt auf eine einmalige sachliche Prüfung des gleichen Vorbringens. Der Mißbrauch des Ausschußes liegt nun analog des Verhaltens an den Gerichten darin, daß unterstellt wird, man habe die Petition sachgemäß beschieden und deshalb bedürfe es keiner weiteren Behandlung der Angelegenheit. Das Problem könnte zum einen an der Formulierung des Art. 17 GG liegen, der nur jedermann das Recht einer Petiton einräumt, aber nicht, wie sie zu behandeln ist. Auch die Rechtskommentierung ist hier recht dürftig. Zum anderen liegt es aber daran, wenn gemeinschaftliches Handeln zu Tage tritt und solche Vorschriften, statt sachgemäß zu behandeln, im eigentlich vom (früheren) Gesetzgeber nicht gewollten Sinne interpretiert werden. Der gewollte Sinn war ja nunmal, dem Bürger Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Ähnliches Verhalten finden wir ja auch in der Frage des Justizgewährungsanspruchs und des Rechts auf gerichtliches Gehör (Art. 20/3, 103/1 GG) und dabei dem Bürger unterstellt wird, daß dies nichts zu tun hätte mit dem Anspruch auf eine sachgemäße Entscheidung. Daß sich der Petitionsausschuß und der heutige Gesetzgeber solche Eskapaden überhaupt erlauben können, liegt wohl auch daran, daß der Bürger an die Dinge nicht logisch und vernünftig herangeht. Sonst würde er doch das Spiel des Ausschusses schnell durchschauen und Merkel und Konsorten nicht mehr wählen. Frau Merkel kann allein auf die Fahne geschrieben werden, daß sie manch Rechtsradikalen, Dummen und Gauner (Schmiergelder etc.) aus den oberen Reihen der CDU verbannt hat. Deshalb ist der Staat jedoch nicht viel demokratischer geworden.

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