1. Verfassungsrechtliche Vorgaben

Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen von Behörden- und Gerichtsbeteiligung bisher schon eine Unzahl an Vorgaben entwickelt, die nachfolgend zunächst vorgetragen werden (Auszüge aus Jarass/Pieroth, GG, 5. Auflage, Beck).

Einleitung:

Rn 3: Auslegung einfachen Rechts "Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers." "Dieser sog. objektivierte Gesetzeswille ist gemeint, wenn Art. 20 Abs. 3 Executive und Rechtsprechung an das Gesetz bindet." "Zudem wird jede Norm durch die Gemeinschaft der Rechtsanwender, v.a. die obersten Gerichte, konkretisiert bzw. ausgestaltet und damit verselbständigt."

Rn 4: Auslegungsmethoden "Die Auslegung aus dem Wortlaut (grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) und aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) sind zulässig." "Ein gesetzgeberisches Versehen kann korrigiert werden."

Rn 5. "Ist von mehreren Auslegungen nur eine mit dem GG vereinbar, muß diese gewählt werden." "Darüber hinaus sind die Wertentscheidungen des GG generell bei der Auslegung einfachen Rechts zu berücksichtigen."

Rn 6: Die Auslegung des Grundgesetzes bestimmt sich nach den Kriterien, daß der gängige Wortsinn nicht allein entscheidend ist; besonderes Gewicht bei Wortlaut der Rahmengesetzgebung; Systematik verlangt Berücksichtigung der anderen Normen des GG; Zuordnung im Weg der "praktischen Konkordonz"; Folgenanalyse; Entstehungsgeschichte im Sonderfall; Eigenheiten des Normbereichs; Vorrang der spezielleren Regelung; Berücksichtigung von EG- und Völkerrecht

Vorb. vor Art. 1 GG:

Rn 16 Stufen der Grundrechtsprüfung "(1) Zunächst ist zu klären, ob die zu prüfende staatliche Maßnahme den Schutzbereich des Grundrechts betrifft (Rn 17-23)." "Läßt sich das bejahen, ist (2) zu entscheiden, ob die Maßnahme als Beeinträchtigung des Grundrechts qualifiziert werden kann (Rn 24-35)." "Ist auch das zu bejahen, liegt darin idR ein Indiz für die Verfassungswidrigkeit (Rn 36)." "In diesem Falle ist (3) zu untersuchen, ob die Beeinträchtigung im Schutzbereich durch Grundrechtsschranken, also durch einen Gesetzesvorbehalt oder durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden kann." "Dabei lassen sich zwei Teilfragen unterscheiden: Gibt es eine Grundlage für die Rechtfertigung (Rn 37-43, 45-48)." "Entspricht die Rechtfertigung den sog. Schranken-Schranken, also den Vorgaben der Verhältnismäßigkeit bzw. der gebotenen Abwägung (Rn 44, 49)." "Dieser Prüfungsaufbau ist für die Freiheitsrechte und dort für die Abwehrfunktion entwickelt worden." "Gleichwohl kann er auch bei anderen Grundrechtsarten zum tragen kommen, wenn auch mit gewissen Modifikationen (Rn 18, 28-31, 50-53)."

Rn 24: "Allgemein kennzeichnet die Grundrechtsbeeinträchtigung zunächst eine belastende Wirkung im weitesten Sinne, die auch in einer bloßen Gefährdung des grundrechtlichen Schutzgutes bestehen kann." "Weiter ist ein enger Zusammenhang zwischen der staatlichen Maßnahme und der Belastung für den Grundrechtsinhaber erforderlich." "Zudem läßt sich von einer Grundrechtsbeeinträchtigung nur sprechen, wenn sie von einem Grundrechtsaddressaten ausgeht." "Darüberhinaus fehlt es an einer Grundrechtsbeeinträchtigung, wenn es um eine Grundrechtsausgestaltung geht (Rn 32 f) oder wenn eine wirksame Einwilligung vorliegt (Rn 34)

Rn 28: Diskriminierung "Bei Gleichheitsgrundrechten, sekundär aber auch bei einigen anderen Grundrechten (Rn 8), liegt eine Grundrechtsbeeinträchtigung darin, daß es wegen der vom Schutzbereich erfaßten Eigenschaft (bzw. Handlung) oder allgemein zu einer Benachteiligung des Grundrechtsinhabers kommt."

Rn 31: "Eine Grundrechtsbeeinträchtigung (im Privatrecht) liegt vor, wenn die Erwägungen Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insb. eines Schutzbereiches, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind." "Das Gewicht der Ausstrahlungswirkung wird entscheidend von der Intensität der Belastung bestimmt." "Sie intensiviert sich da, wo es um den Schutz personaler Freiheit gegenüber wirtschaftlicher und sozialer Macht geht bzw. wo sehr ungleiche Verhandlungsstärken zum Tragen kommen." "Die Ausstrahlungswirkung ist daher um so schwächer, je mehr die Belastung dem Betroffenen als eigene Entscheidung real zugerechnet werden kann (Privatautonomie)."

Art. 2 GG:

Rn 2, 3, 4; 5; 12; 21; 22: "Das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 I i.V. mit Art. 20 III GG) "schützt jegliches menschliche Handeln vor staatlichen Eingriffen." "Zudem schützt das Grundrecht vor der Belastung mit Nachteilen." "Erhebliche Bedeutung entfaltet das Grundrecht im wirtschaftlichen Bereich." "Das Grundrecht schützt vor ... finanziellen Nachteilen." "Die Beeinträchtigung muß aber von erheblichen Gewicht sein." "JedeEinschränkung des Grundrechts muß verhältnismäßig sein." "Im einzelnen folgt daraus, daß der Eingriff geeignet sein muß, insbesondere in einem sachlichen Zusammenhang mit dem verfolgten Zweck steht." "Außerdem darf der Eingriff nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck stehen." "Es ist daher eine Abwägung der einander entgegenstehenden Interessen notwendig." "Gesetze, die aufgrund der Sachlage typisieren, müssen nicht alle Einzelfälle berücksichtigen, gewisse Härten für einzelne sind insoweit zulässig."

Rn 37 - 39: Abschnitt Judikative "Die Rechtsprechung muß bei der Auslegung und Lückenfüllung den Gleichheitsgrundsatz beachten." "Es ist den Gerichten verwehrt bestehendes Recht zugunsten oder zu Lasten einzelner Personen nicht anzuwenden." "Eine differenzierte Anwendung von Prozeßrecht in verschiedenen Sachmaterien ist unzulässig." "Generell darf die Auslegung nicht zu Differenzierungen führen, die dem Gesetzgeber nicht erlaubt wären." "Über solche Fälle der Ungleichbehandlung hinaus wird der Gleichheitssatz nicht schon bei unzutreffender Rechtsanwendung verletzt bzw. dann, wenn eine andere Auslegung möglicherweise dem Gleichheitssatz besser entspräche." "Absatz 1 ist erst verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt mehr vertretbar sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen." "Es muß eine krasse Fehlentscheidung vorliegen." "Mit dieser Begründung korrigiert das BVerfG in methodisch nicht unbedenklicher weise schwere Rechtsanwendungsfehler, etwa die Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder die krasse Mißdeutung einer Norm." "Willkür liegt etwa vor, wenn ein Gericht vom eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift ohne Begründung abgeht oder ein Gericht von der höchstricherlichen Rechtsprechung unter bloßer Berufung auf eine nicht einschlägige Kommentarstelle abweicht."

Art. 3 GG:

Rn 34: "Verfährt allerdings die Verwaltung in zahlreichen Fällen gesetzeskonform und nur in einem Fall nicht, ist zusätzlich Art. 3 Abs. 1 verletzt. Aus diesem Grunde ist es auch vertretbar, einen Gleichheitsverstoß anzunehmen, wenn die Entscheidung unverständlich bzw. willkürlich ist (vgl. Rn 38) etwa bei einem Rechtspfleger."

Rn 38. "Abs. 1 ist erst verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt mehr vertretbar sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen." "Es muß eine krasse Fehlentscheidung vorliegen."

Rn 61: "Aus Art. 3/1 iVm dem Grundrecht des Art. 19/4 bzw. iVm dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Rn 89 zu Art. 20) ergibt sich das Gebot der "weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes." "Insbesondere ist eine angemessene Prozeßkostenhilfe geboten." "Dabei braucht der Unbemittelte aber nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt." "Art. 3/1 ist verletzt, wenn die PKH das Existenzminimum des Betroffenen nicht gewährleistet."

Art. 14 GG:

Rn 17: "Geschützt ist der Bestand der Eigentumsposition des Eigentümers und die Nutzung der Position sowie deren Veräußerung bzw. die Verfügung über sie." "Geschützt ist schließlich das Recht des Eigentümers, seine Eigentümerinteressen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren effektiv zu vertreten und gegenüber anderen durchsetzen zu können." "Bei Rechtsschutz hat richtigerweise der Art. 19/4 und Art. 20 GG Vorrang." "Anderenfalls müßte man auch allen anderen Grundrechten eine Rechtsschutzgewährleistung entnehmen."

Rn 18: "Wieweit die durch Art. 14 geschützten Rechtspositionen reichen, ergibt sich aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze bürgerlichen und öffentlichen Rechts." "Eine das Eigentum betreffende Regelung stellt danach für bestehende Rechtspositionen eine Beeinträchtigung dar."

Rn 19: "Bloße Gewinnchancen, Zukunftshoffnungen, Erwartungen werden grundsätzlich nicht geschützt, desgleichen bloße Verdienstmöglichkeiten, insoweit sind die Freiheitsrechte, insb. Art. 12 einschlägig." "Chancen und Aussichten werden jedoch geschützt, wenn auf ihre Verwirklichung ein rechtlich gesicherter Anspruch besteht." "Entsprechendes gilt für Nutzungsmöglichkeiten."

Rn 21: "Geschützt sind Grundstücksnutzungen, die rechtmäßig bereits verwirklicht wurden und werden."

Rn 22: "Im einzelnen wird die Bebauung eines Grundstücks geschützt, soweit nicht Gesetze eine Einschränkung vorsehen."

Rn 26: "Der Eigentumseingriff, d.h. der Entzug der geschützten Position oder die Beschränkung der geschützten Nutzung, Verfügung oder Verwertung kann zunächst direkt durch eine Norm oder Einzelfallregelung bewirkt werden."

Rn 27. "Des weiteren wird das Eigentum, wenn auch nicht generell, durch Realakte sowie durch faktische und mittelbare Auswirkungen von Regelungen beeinträchtigt." "Bei Nutzungsbeeinträchtigungen gehen nicht selten Freiheitsrechte vor."

Rn 29: "Art. 14 dürfte auch staatliche Schutz- und Förderpflichten einschließen, etwa für eine gleichmäßigere Vermögenslage zu sorgen."

Rn 30: "Nach Abs. 1 Satz 2 bestimmt der Gesetzgeber die Schranken des Eigentums." "Dazu tritt die Vorschrift des Art. 14/2, die für den Gesetzgeber einen bindenden Regelungsauftrag enthält, der um so größere Bedeutung hat, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist."

Rn 31: "Die Inhalts- und Schrankenbestimmung kann zulässig oder (etwa wegen Unzumutbarkeit) unzulässig sein, ohne deshalb ihren Charakter als Inhalts- und Schrankenbestimmung zu ändern bzw. in eine Enteignung umzuschlagen."

Rn 33. "Jede Inhalts- und Schrankenbestimmung muß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten." "Daher muß die betreffende Regelung im Hinblick auf das entsprechende Ziel geeignet sein." "Sie darf den Eigentümer nicht mehr beeinträchtigen, als es der gesetzgeberische Zweck erfordert; es darf keine mildere Alternative zur Verfügung stehen (allg. Rn 85 zu Art. 20)." "Ein milderes Mittel idS liegt nicht in der Zuerkennung einer Entschädigung, zumal die Inhalts- und Schrankenbestimmung gerade ohne Entschädigung erfolgen soll." "Jedoch ist eine Maßnahme jedoch unverhältnismäßig ieS, wenn kein finanzieller Ausgleich gewährt wird (Rn 42)."

Rn 35: "Es sind die Grenzen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig überschritten, wenn in das Zuordnungsverhältnis oder in die Substanz des Eigentums eingegriffen wird." "Substanzeingriffe können ausnahmsweise zulässig sein, wenn anders die von einer Sache ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit nicht beseitigt werden können und das Übermaßgebot gewahrt bleibt."

Rn 36: "Eine zulässige situationsbedingte Belastung besteht jedenfalls dann, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse des Grundstücks von bestimmten Formen der Nutzung absieht."

Rn 37: "Für die Verhältnismäßigkeitsabwägung ist desweiteren der soziale Bezug der betreffenden Eigentumsposition bedeutsam." "Die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung ist um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht; um so stärker kommt Abs. 2 zum Tragen."

Rn 37a: "Bei sozial Schwachen ist das Eigentum besonders geschützt."

Rn 43: "Neben der Inhalts- und Schrankenbestimmung gibt es weitere Fälle von Einwirkungen auf das Eigentum, die keine Enteignung darstellen und daher an Abs. 1 Satz 2 und an Abs. 2 zu messen sind." " Sie erfolgen nicht durch Rechtsvorschriften und sind daher nicht als Inhalts- und Schrankenbestimmung einzustufen (Rn 27, 28a, 31)."

Rn 44: "Einzelfallregelungen, die in das Eigentum eingreifen, bedürfen generell einer rechtlichen Grundlage."

Rn 45: "Soweit Eigentumsbeeinträchtigungen ohne Enteignungscharakter in vollem Umfang durch eine Vorschrift der Inhalts- und Schrankenbestimmung (Rn 31) gedeckt sind, kommt es entscheidend auf deren Bewertung an (Rn 32-42)." "Anders ist die Situation, wenn Executive und Judikative bei der Anwendung eigentumsbestimmender Normen Spielräume besitzen." "Die Einzelfallmaßnahme ist dann selbständig an Abs. 1, 2 zu messen." "Executive und Rechtsprechung haben grundsätzlich die gleichen Grenzen zu beachten wie der Gesetzgeber." "Vor allem müssen sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (Rn 33-38), wobei auf den Einzelfall abzustellen ist."

Rn 46: Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht "Letztendlich darf die Eigentumsbeeinträchtigung nicht gegen sonstiges Verfassungsrecht, insb. Gegen Art. 3 verstoßen (Rn 41)." "Eigentumsbeeinträchtigende Maßnahmen der Executive und Judikative verstoßen gegen Art. 14, wenn sie mit dem einfachen Recht nicht zu vereinbaren sind, die Verfassungsbeschwerde kommt insoweit jedoch nicht zum Tragen (Rn 55 zu Art. 93)."

Rn 47: "Wird eine Inhalts- und Schrankenbestimmung oder eine sonstige Eingentumsbeeinträchtigung den beschriebenen Anforderungen (Rn 32-42 u. Rn 44-46) nicht gerecht, ist sie verfassungswidrig (Rn 35, 60 zu Art. 20)."

Rn 49: "Wird ein sonstiger Eigentumseingriff ohne Enteignungscharakter (Rn 43) den dargestellten Anforderungen (Rn 44-46) nicht gerecht, dann löst er idR einen (einfachgesetzlichen) Anspruch aus enteignungsgleichen Eingriff aus, sofern der Betroffene die Nachteile nicht durch zumutbare Rechtsmittel hätte vermeiden können (Rn 51)."

Rn 51: Ein Anspruch setzt voraus:

1.) "Hoheitliche Maßnahme (Regelung oder Realakt)

2.) "Eine Eigentumsposition iSd Art. 14 (Rn 6-23) muß unmittelbar beeinträchtigt sein"

3.) "Rechtswidrigkeit der Maßnahme, wobei die verletzte Norm dem Schutz des betroffenen Rechtsguts dienen muß."

4.) "Die Beeinträchtigung war nicht durch ein zumutbares Rechtsmittel abwendbar."

Rn 53-60: Beispiele

Rn 63: "Eine Enteignung kann nur durch hoheitlichen Rechtsakt, also durch Gesetz oder Verwaltungsakt, nie durch einen Realakt vorgenommen werden." "es muß eine geschützte Position betroffen sein (Rn 7-16), und zwar bei einem oder mehreren konkreten Eigentümern." "Das BVerfG spricht auch dann von Enteignung, wenn die Maßnahme rechtswidrig ist." "Richtig ist allerdings, daß die einfachgesetzlichen Entschädigungsnormen vielfach von einer rechtmäßigen Enteignung ausgehen und rechtswidrige Akte der Anfechtung etc. überlassen."

Rn 65: "Vielmehr genüge es (Enteignungsvermutung), wenn eine Maßnahme darauf abzielt, zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe konkrete subjektive Eigentumspositionen ... ganz oder teilweise zu entziehen"

Rn 66: "Eine Enteignung iSd Abs. 3 außerhalb der Eigentumsübertragung (Rn 64)) dürfte nur vorliegen, wenn die entzogene Vermögensposition vom Enteignungsbegünstigten wie von einem Eigentümer genutzt werden kann; das erklärt auch die Ablehnung einer Enteignung bei der Zerstörung gefährlicher Sachen (Rn 67)." "Bei einer Teilenteignung muß folglich ein Teil des Eigentums rechtlich abgespalten und dem Enteignungsbegünstigten zur Verfügung gestellt werden." "Eine Enteignung liegt nicht schon deshalb vor, weil in bestehende Rechte "schwer und unerträglich" eingegriffen wird, weil ein Ausgleichsanspruch geboten ist." "Überlegenswert erscheint allenfalls, eine Enteignung anzunehmen, wenn die Regelung die Nutzung der Eigentumsposition schlechthin unmöglich macht und sie restlos entwertet."

Rn 67: Beispiele

Rn 68: "Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines förmlichen Gesetzes (Legalenteignung, inkl. Gemeinwohlgründe Rn 70) erfolgt."

Rn 70: "Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch eine Enteignung zugunsten privater Personen dienen, selbst außerhalb der Daseinsvorsorge."

Rn 71: "Wird der Zweck der Enteignung nicht in angemessener Zeit realisiert, entfällt die legitimierende Wirkung des Abs. 3, mit der Folge, daß der frühere Eigentümer, gestützt auf Art. 14/1, die Rückübertragung verlangen kann."

Rn 72: "Generell muß die Enteignung den Grundsatz der Verhältnis wahren." "Die Enteignung muß zum Wohl der Allgemeinheit objektiv erforderlich, d.h. unumgänglich sein." "Insbesondere darf es kein milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks geben." "So ist eine dingliche Belastung statt eines vollen Entzugs zu wählen, wenn auch damit der entsprechende Zweck erreicht werden kann." "Schließlich müssen der Entzug des Eigentums und der verfolgte Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen."

Rn 73: Junktimklausel "Das förmliche Gesetz, daß die Enteignung vornimmt oder die Grundlage dazu bildet, muß Art und Ausmaß der Entschädigung regeln." "Ein Enteignungsgesetz, das ganz oder teilweise dagegen verstößt ist nichtig und zwar in seinem gesamten Umfang."

Rn 74: "Der Betroffene muß bei fehlender oder unzureichender Entschädigungsregelung gegen die Enteignung vorgehen, er hat kein Wahlrecht zwischen Abwehr und Entschädigung."

Rn 78: "Auf Ansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichen Eingriff ist Abs. 3 Satz 4 nicht analog anwendbar; insoweit ist gem. § 40/2 VwGO (Staatshaftung) der Zivilrechtsweg einschlägig (Papier MD 729)."

Art. 20/3 GG:

Rn 38: "Die Bindung an Gesetz und Recht ist als die Bindung an die Verfassung und an förmliche Gesetze zu verstehen, aber auch an alle anderen Rechtsvorschriften, einschl. des Gewohnheitsrechts, auch des unmittelbar anwendbaren EG-Rechts." "Das GG bietet ausreichende Sicherungen für eine materiell verstandene Gerechtigkeit."

Rn 42: "Die Gerichte dürfen sich nicht in die Rolle einer normsetzenden Instanz begeben." "Grenzen ergeben sich jedoch aus dem eindeutigen Wortlaut und Sinn vorhandener Rechtsvorschriften, der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen." "Eine Rechtsfortbildung contra legem unter Berufung auf das Verfassungsrecht muß Art. 100 beachten." "Auf verfassungsrechtliche Grundentscheidungen ist bedacht zu nehmen." "Bei Grundrechtbeeinträchtigungen imWege der Rechtsanwendung bildet der (objektive) Wille des Gesetzgebers die Grenze der Einschränkung." "Eine Analogie soll hier ausgeschlossen sein."

Rn 49: Bei Diskriminierungen ist, außer im Bereich des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, eine gesetzliche Grundlage notwendig, da es bei Verwendung der inkriminierten Kriterien generell um eine für die Grundrechtsausübung wesentliche Frage geht."

Rn 77. "zulässig ist daher die Rechtskraft von Urteilen und die Bestandskraft von Verwaltungsakten unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung."

Rn 79. "Eine Änderung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung stellt keine Änderung eines Gesetzes dar, weshalb die regeln über den Schutz des Vertrauens auf Gesetze nicht unmittelbar zur Anwendung kommen. Bei der Änderung einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind jedoch auch Aspekte des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen."

Rn 80: "Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ... kommt eine die individuelle Rechts- und Freiheitssphäre verteidigende Funktion zu"

Rn 82: "Im einzelnen bildet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Grenze für die Beschränkung von Grundrechten aufgrund von Gesetzesvorbehalten oder kollidierendem Verfassungsrecht, soweit es um Abwehrgehalte geht."

Rn 83: Nach heute hA besteht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit iwS aus drei Teilgeboten: Aus dem Gebot der Geeignetheit, dem der Erforderlichkeit und dem der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne." Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird zum Teil auch als Übermaßverbot bezeichnet, z.T. wird dieser Begriff für die Verhältnismäßigkeit ieS verwandt."

Rn 84. "Das Gebot der Geeignetheit verlangt den Einsatz solcher Mittel, mit deren Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann." "Ist allerdings der Ertrag des Mittels gering, die Belastung für den Betroffenen hingegen hoch, kann die Angemessenheit betroffen sein."

Rn 85: "Das Gebot der Erforderlichkeit ist verletzt, wenn das ziel der staatlichen Maßnahme auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar einschränkt." "Voraussetzung ist, daß das mildere Mittel zur Erreichung des Regelungszwecks ebenso geeignet ist und zudem Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet." "Insofern darf das alternative Mittel nicht zu einer unangemessen höheren finanziellen Belastung des Staates führen." "Generell darf eine Maßnahme nicht über das zur Verfolgung ihres Zwecks notwendige Maß hinausgehen."

Rn 86: "Das Gebot der Angemessenheit bzw. der Verhältnismäßigkeit ieS, das auch als Übermaßverbot, als Zumutbarkeit oder als Proportionalität bezeichnet wird, verlangt, daß der Eingriff in angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts steht, daß bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt." "Das Maß der den einzelnen ... treffenden Belastung (muß) noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen." "Der ... Eingriff darf seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen." "Die Verhältnismäßigkeit ieS verlangt also eine Güterabwägung, die aber nur dann zu einer Korrektur führt, wenn die betroffenen Interessen "ersichtlich wesentlich schwerer wiegen" "Bei der Ermittlung der im Einzelfall relevanten Maßstäbe kommt den in den betreffenden Bereich vorhandenen gesetzgeberischen Wertentscheidungen erhebliches Gewicht zu.

Rn 89. "Der Justizgewährungsanspruch umfaßt das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter." "Der Bürger kann jede unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes jedenfalls über Art. 2/1 GG geltend machen."

Art. 93:

Rn 55: "Bei untergesetzlichen Akten, insb. gerichtlichen Entscheidungen, ist Prüfungsmaßstab nicht auch das Gesetz, sondern nur Verfassungsrecht. Falsche Rechtsanwendung durch den Richter stellt nur dann eine Grundrechtsverletzung dar, wenn (1) der Einfluß der Grundrechte ganz oder doch grds. verkannt wird, (2) die Rechtsanwendung grob und offensichtlich willkürlich ist oder (3) die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten werden (Verletzung spezifischen Verfassungsrechts)." "Dabei kommt es maßgeblich auf die Intensität des Eingriffs an: je mehr eine zivilgerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte Voraussetzungen freiheitlicher Existenz und Betätigung verkürzt, desto eingehender muß die verfassungsgerichtliche Prüfung sein." "Eine große Eingriffsintensität haben idR strafrechtliche Sanktionen." "Eine weitergehende Prüfung nimmt das BVerfG unter Willküraspekten (Rn 34 zu Art. 3) und dort vor, wo ein Grundrecht selbst entscheidender Maßstab für die Fachgerichte ist, z.B. Art. 16a/1 oder Art. 6/1 für die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Aufenthaltsberechtigung." Zur materiell-rechtlichen Parallele bei der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte Vorb. 31 vor Art. 1."

Art. 97 GG:

Rn 1: "Art 97 konkretisiert zusammen mit Art. 98 den Art. 92 Hs. 1." "Die rechtsprechende Gewalt ist gekennzeichnet durch Unabhängigkeit der Richter (Abs. 1 Hs. 1, Abs. 2) bei ihrer gleichzeitigen Bindung an das Gesetz (Abs. 1 Hs. 2)." "Die richterliche Unabhängigkeit ist eine notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs (Rn 89 f zu Art. 20)."

Art. 101 GG:

Rn 7: "Gesetzlicher Richter ist nur derjenige, der in jeder Hinsicht den Anforderungen des GG entspricht." "Damit werden praktisch die Anforderungen aus Art. 92 und 97 verfassungsbeschwerdefähig gemacht; entsprechende Verstöße (Rn 2 ff zu Art. 92; Rn 1 zu Art. 97) sind zugleich Verstöße zu Art. 101."

Rn 12: "Die Vorlagepflicht an den EuGH wird offensichtlich unhaltbar gehandhabt. Wenn sie grds. verkannt wird, wenn bewußt von der Rspr. des EuGH abgewichen wird und wenn Europäisches Gemeinschaftsrecht in unvertretbarer Weise ausgelegt wird (BVerfGE 82, 159/195 f; BVerfG-K, NVwZ 93, 884; NJW 94, 2017; Streinz HbStR VII 851; dagegen für gesteigerte Prüfungspflicht Heitsch, EuGRZ 97, 461)." "Ähnliches gilt für die Vorlagepflicht an den Großen Senat eines obersten Bundesgerichts (BVerfG-K, NJW 95, 2914; 96, 513)." "Die Nichtvorlage eines Fachgerichts nach Art. 100/2 verstößt schon dann gegen Abs. 1 Satz 2, wenn hinsichtlich des Bestehens oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts objektiv ernstzunehmende Zweifel vorliegen; doch muß die fachgerichtliche Entscheidung dann auch auf dem Verstoß beruhen, was nicht der Fall ist, wenn das BVerfG als gesetzlicher Richter in der Sache genauso entscheidet."

Art. 103/1 GG:

Rn 10: "Da die Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber über den verfassungsrechtlichen Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinausgehen kann, liegt nicht in jeder fehlerhaften Anwendung und Auslegung des einfachen Gesetzes durch die Gerichte zugleich ein Verstoß gegen Abs. 1." "Es gilt auch hier der Grundsatz (Rn 55 zu Art. 93), daß die Anwendung des einfachen Rechts Sache der Fachgerichte ist und das BVerfG lediglich die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überprüft." "Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn die Auslegung durch die Gerichte zu einem Ergebnis führt, das - wäre es in einem einfach rechtlichen Gesetz enthalten - nach Abs. 1 zur Nichtigerklärung durch das BVerfG führen müßte, oder wenn die Rechtsanwendung offensichtlich unrichtig, rechtsmißbräuchlich oder willkürlich ist. Wenn sich der Begründung einer Entscheidung nicht entnehmen läßt, ob nur einfaches Recht oder auch Verfassungsrecht verletzt worden ist, muß letzteres angenommen werden."

Rn 16: "Hinweispflichten sind im Kern von Abs. 1 garantiert." "Danach müssen die Beteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommt." "Gleichwohl normiert Abs. 1 keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts, insb nicht im Hinblick auf dessen Rechtsansichten." "Daß die Rechtslage unübersichtlich und umstritten ist, löst demgegenüber allein eine Hinweispflicht des Gerichts nicht aus, denn ein Verfahrensbeteiligter muß grds. alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen."

Rn 17: "Abs. 1 fordert einen entsprechenden Hinweis (des Gerichts) auch dann, wenn das Gericht von einer gefestigten (insb. obergerichtlichen) Rechtsprechung abweichen will oder höhere Anforderungen an das Vorbringen eines Beteiligten stellt als die ständige höchstrichterliche Rspr."

Rn 20: Verschiebung des Verhandlungstermins

Rn 23: "Da das Fachgericht nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden hat, ist ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist." "Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht in den Entscheidungsgründen eingeht."

Rn 25: "Die Gerichte sind aus Abs. 1 verpflichtet, die in einem Schriftsatz enthaltenen erheblichen Beweisanträge zu berücksichtigen." "Erst recht ist Abs. 1 verletzt, wenn das Gericht einen in zulässiger Weise eingereichten Schriftsatz übersieht."

Rn 26: "Der pauschale Bezug auf Vorbringen in früherer Instanz löst idR keine Berücksichtigungspflicht aus."

Rn 27: "Erwägen bedeutet die Pflicht des Gerichts, Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit zu überprüfen" "und bleibt unberücksichtigt, wenn es unerheblich ist." "Dabei ist die Frage der Erheblichkeit allein nach Maßgabe des materiellen Rechts zu entscheiden."

Rn 28: "Gerichtliche Entscheidungen zu begründen; denn nur anhand der gründe kann der Betroffene beurteilen, ob sein vorbringen berücksichtigt worden ist." "Ausnahmen gelten für letztinstanzliche Entscheidungen." "Die Begründungspflicht erstreckt sich auf die für die Rechtsverfolgung und -verteidigung wesentlichen Tatsachen." "Eine Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Entscheidungsgründe genügt bei noch nicht behandeltem Vorbringen nicht."

Rn 30: "Die Beeinträchtigung (des rechtlichen Gehörs) kann dadurch geheilt werden, daß das zunächst unterbliebene rechtliche Gehör in derselben Instanz oder in der Rechtsmittelinstanz, nicht aber in einem neuen gerichtlichen Verfahren nachgeholt wird. Bei Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ein Rechtsmittel zuzulassen, wenn die Auslegung der Verfahrensvorschriften das ermöglicht." "Versäumt es der Betroffene, von den insofern gebotenen prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, verliert er die Möglichkeit, diese Beeinträchtigung durch Verfassungsbeschwerde zu rügen (Rn 46-48 zu Art. 93)." "Der Betroffene muß über die gebotene Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um bereits im Ausgangsverfahren eine Korrektur der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erwirken und einen Grundrechtsverstoß zu verhindern." "Dabei obliegt es dem Betroffenen jedes Rechtsmittel einzulegen, das nicht offensichtlich unzulässig ist."

Rn 34: "Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich ein grundsätzlicher Anspruch auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe in den Fällen, in denen der Betroffene zur Verfolgung seiner Rechte ohne finanzielle Hilfe des Staates nicht in der Lage ist." "Das BVerfG leitet diesen Anspruch aus Art. 3/1 ab (Rn 61 zu Art. 3)."

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