Nachfolgend ein Beispiel (hier ca. 250000,- Verlust und finanzieller Ruin ) für die in ganz Deutschland gängige Praxis im Petitionsrecht, wenn man sich über richterliche Fehlentscheidungen beschwert. Die Antworten könnten stattdessen besser lauten, "In richterliche Entscheidungen können wir nicht eingreifen, doch wegen der Vielzahl solcher Fälle besteht eine Gesetzesinitiative bzgl. Richterauswahl, Dienstrecht, Weiterbildung, Prüfungskommision richterlicher Entscheidungen und der Arbeitsauslastung von Richtern etc.". Unbenommen der Absichten, hat das ungarische Parlament Einschränkungen beim höchsten Gericht vorgenommen, was zeigt, daß es grundsätzlich möglich ist, einzugreifen.
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Bei der nachfolgenden Petition an das Thüringer
Justizministerium handelte es sich um eine vorgeworfene und
begründete Strafvereitelung und Rechtsbeugung von
Staatsanwälten und Richtern mit Inszenierung einer angeblichen
Verjährung in einem durch Ärzte herbeigeführten Todesfall
eines Jugendlichen. Es war geltendes Recht völlig falsch
angewandt und die Leitlinien im Strafverfahren völlig mißachtet
worden. Insbesondere fanden keine Ermittlungen statt. Der Kläger
hat im staatsanwaltlichen und Klageerzwingungsverfahren alle
prozessualen Vorschriften eingehalten. Die Petition wurde jeweils
an die Generalstaatsanwaltschaft und an den
Oberlandesgerichtspräsidenten weitergeleitet. Die
Generalstaatsanwaltschaft legte die Petition lediglich als
Strafanzeige aus, was der Petent aber längst getan hatte. Die
Oberlandesgerichtspräsidentin legte die Petiton als
Dienstaufsichtbeschwerde aus, die aber eine völlig andere
Behandlung des Sachverhalts als bei einer Petition zur Folge hat.
In einem weiteren Schreiben an das Thüringer Justizministerium
legte der Petent dar, daß beides nicht sein Anliegen war,
sondern die Prüfung der Petition im Rahmen des Petitionsrechts,
worauf die Präsidentin und die Generalstaatsanwaltschaft in
weiteren Schreiben hingewiesen worden seien. Eine Antwort
derselben erfolgte nicht. Es sei sein Anliegen zum einen gewesen,
deutlich zu machen, daß selbst höchste Strafrichter des Landes
Thüringen geltendes Recht nicht beherrschen oder
eher bewußt ignorieren. Der einzige, aber bedeutende Hinweis,
der vorliegt, ist der Umstand, daß nun wirklich simpelstes Recht
mißachtet wurde und das von 3 Richtern. In der Unmöglichkeit
des Nichtwissens dieses simplen Rechts läge ein Anfangsverdacht,
dem im Ermittlungsverfahren nachgegangen werden müsse.
Die Petition habe also den Schwerpunkt darin gehabt, zu erfahren,
wie der Justizminister beabsichtigt, diesen folgenschweren
Mißständen Einhalt zu gebieten (z.B. Auswahl und Weiterbildung
von Richtern und Staatsanwälten, Weisungsrecht,
Gesetzesinitiativen etc.). Auch auf das nachfolgende Schreiben
reagierte der Justizminister nicht.
Im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens hat der EGMR innerhalb
von 2 Monaten nach Einreichung der Beschwerde die Unzulässigkeit
erklärt, was rechtlich absolut nicht haltbar ist (wie üblich
auch ohne Begründung). Die Art und Weise, wie diese Richter
selbst bei solchen Fällen agieren, zeigt, daß wir es gerade
dort mit einem besonders harten Kern des rechtverachtenden
Richtertums zu tun haben. Der EGMR ist deshalb auch nichts
anderes als ein Scheingebilde westlicher rechtsstaatlicher
Ideologie. Da auch im zivilgerichtlichen Verfahren die Richter
mauerten, soll offenkundig die Todesursache ungeklärt bleiben.
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In dieser Rechtssache wurde auch in den RTL-Nachrichten nur
einseitig davon berichtet, daß die Täter meinten, daß der
Getötete die Tochter mißbraucht habe. Die Mutter habe dem
Getöteten über ein soziales Netzwerk Gefühle vorgetäuscht, um
sich mit ihm zu verabreden und die Tat begehen zu können.
Freunde und Angehörige des Getöteten würden an seine Unschuld
glauben.
Es wurde nicht die Frage danach gestellt, woher die Eltern
wußten, daß sie den Getöteten über das spezielle soziale
Netzwerk erreichen können. Auch war bedeutungslos, daß die
Eltern selbst das Risiko der Haft auf sich nahmen für den Fall,
daß die Tochter die Unwahrheit gesagt haben könnte. Der
Sachverhalt muß für die Eltern also recht eindeutig gewesen
sein. Letztlich muß die staatsanwaltliche Begründung zur
Einstellung der Ermittlungen nicht sonderlich überzeugend
gewesen sein. Man konnte wahrscheinlich nicht daraus schließen,
daß der vorgeworfene Mißbrauch umfassend geprüft worden ist,
weshalb die Staatsanwaltschaft eine Mitverantwortung tragen
könnte.