Der Europäische Gerichtshof hatte in mehreren Rechtsfällen eine Entscheidung getroffen.

1. Im ersten Fall hatte er die Frage der Rechtsanwendung zu behandeln, wenn ein Finanzamt für Forderungen des Kinder- und Jugendamtes und der Justizzahlstelle in Höhe von ca. 4000.- € die Eigenheimzulage pfändet und die Frage, ob es ein rechtsstaatliches Verfahren war, weil Verfahrensvorschriften grob mißachtet wurden. Die nicht umfangreiche Beschwerde wurde bereits nach kurzer Zeit für unzulässig erkärt.
Unzulässig wird eine Beschwerde erklärt, wenn sie anonym (1) eingereicht ist, keine neuen Tatsachen im Vergleich zu früheren EGMR-Entscheidungen enthält (2), wenn sie unvereinbar mit der Konvention ist (3), offensichtlich unbegründet ist (4), ein Mißbrauch des Beschwerderechts vorliegt (5) oder der innerstaatliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde(6).
Die unten vorliegende Entscheidung läßt erkennen, daß nicht zu erkennen ist, was nun zur Ablehnung geführt hat. Man soll also eine gerechte Entscheidung erwarten dürfen. Gleiches und wirkunsloses Prozedere kennen wir bereits vom Bundesverfassungsgericht. 1, 3, 5 und 6 können wir völlig ausschließen. Art. 6 der Konvention verlangt ein Recht auf ein faires Verfahren, daß im zugrundeliegenden Fall zweifelsfrei von dem damit befaßten deutschen Gericht gebrochen wurde. Damit scheidet auch 4 aus und 2 bleibt übrig. Die Korrektheit des Letzteren ist selbst für den Nichtlaien kaum zu ermitteln.
Diese Beschwerde war eine von 3 separat eingelegten Beschwerden. Die beiden anderen sind am 03.04.08 als ebenfalls unzulässig ergangen. Sie hatten Unterhaltsfragen, das Sorgerecht, ein Teilungsversteigerungsverfahren und Staatshaftung zu behandeln. Der Unterhaltspflichtige konnte den Unterhalt für seine Kinder wegen chronischer Erkrankung nicht leisten. Entsprechender Beweisantrag war von den deutschen Gerichten verneint worden. Trotz Hinweis an den EGMR, daß noch ein eu-Verfahren läuft, in dem die Nichtarbeitsfähigkeit nachgewiesen wird, hat nun der EGMR nicht dem Recht entsprechend vorzeitig eine Entscheidung gefällt. Eine Nichtzulässigkeit der eingereichten Beschwerden ist zudem nicht nachvollziehbar. Eine notwendige Feststellung des gesamten Sachverhalts wurde somit ignoriert. Im Sorgerechtsverfahren hatten die deutschen Gerichte alle Maßnahmen unterlassen, die zur Feststellung des Kindeswohls vorgesehen sind. Im Teilungsversteigerungsverfahren hatte die kreditgebende Bank (Sparkasse) sich um einen Betrag von über 50000,- € bereichern wollen und dies auch zunächst durch Gerichtsentscheidung erreicht, obwohl im Zivilprozeß der Betrug aufgedeckt wurde. Doch dann zahlte die Bank diesen Betrag ohne Gründe wieder zurück. Das Verfahren ist von den Gerichten zutiefst rechtsstaatswidrig geführt worden. Trotz der verfrühten Entscheidung steht dem EGMR noch eine, in Deutschland aber noch nicht abgeschlossene, Strafsache wegen Rechtsbeugung von Richtern (+Rechtspflegerinnen) und Betrugs der Bank und der gegnerischen Anwälte ins Haus.
Ein in der Sendung Ratgeber Recht (1Plus, 25.08.08) zum Beweisantrag geschilderter Fall ist verfahrensrechtlich gesehen geradezu grotesk, denn erst der BGH, statt das erstinstanzliche Gericht, stellte fest, daß einem Beweisantrag stattzugeben sei, wenn der Nachweis geführt werden muß, ein Medikament sei Ursache für 3 verstopfte Arterien des Herzens gewesen.
Nur wenn das Medikament als Ursache von vornherein ausgeschlossen ist, kann das Gericht einen solchen Antrag zurückweisen, aber nur mit zweifelsfreier Begründung im Urteil. Das war jedoch weder in diesen noch im o.g. Fall erfolgt.

 

2. Im zweiten Fall ging es um die Frage, ob eine Teilungsversteigerung den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen entsprochen hat und es sich um ein faires Verfahren im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage handelte. Die Klage sollte die Versteigerung abwenden. Die Versteigerung diente nämlich allein der Bereicherung des Antragstellers, weil das Grundstück wegen weiterer dem Antragsteller gehörender Grundstücke, die innerhalb des Hauptgrundstücks lagen, andere Bieter automatisch ausschloß. Dem Antragsgegner, nebst Familie, drohten Eigentums- und Wohnungsverlust. Das Verfahren ist von den Gerichten zutiefst rechtsstaatswidrig geführt worden.
Der EGMR entschied sich kurz nach dem Versteigerungstermin, obwohl sich bewahrheitet hatte, daß die Hinweise im Gutachten und des Klägers eingetroffen sind. In Strafsachen, wie auch in Schadensersatzfragen spielt in der Rechtslehre bei der Wertung der Schuld der Handlungserfolg eine wesentliche Rolle. Wieso der EGMR jedoch (ebenso wie im ersten Fall oben) verfrüht, statt das Ende des Versteigerungsverfahrens abzuwarten, entschieden hat, ist nicht nachvollziehbar. Auch läßt sich aus der Entscheidung die Nichtzulässigkeit der Beschwerde nach 1 1/2 Jahren nicht erklären. Allein der Umfang der Beschwerde könnte bedeuten, daß der EGMR die Unbegründetheit der Beschwerde erst nach deren Durchsicht festgestellt hat. Es gilt o.g. Fragwürdigkeit zu so einem Entscheidungsrecht. Es wird nicht ersichtlich, ob irgendwelche Sach- oder Verfahrensmängel, die durch den Beschwerdeführer verursacht worden sein können, vorgelegen haben.

 

3. Im dritten Fall geht es wiederum um eine Teilungsversteigerung, die nicht nach den Verfahrensvorschriften abgelaufen ist. Es ist in diesem Verfahren zudem bemängelt worden, warum ein freihändiger Verkauf, Klage (inkl. gerichtlicher Vergleich) nicht zugelassen wird und eine erhebliche Vermögensschädigung hingenommen werden muß, obwohl die Rechtsprechung hier nicht eindeutig ist. Die kann es auch nicht sein, weil Schadenszufügung nichts mit Recht zu tun hat. Auch hier ist der Antragstellerin die Ersteigerung des Hausgrundstücks zugespielt worden, aber nicht zu so günstigen Konditionen, wie im obigen Fall. Im Übrigen wird bei Versteigerungen solcher Art nicht die Abarbeitung des Verfahrensrechts vorgenommen, sondern die Gerichte dienen vorsätzlich dem Begünstigten (Korruption) im Rahmen der Möglichkeiten.
Eine Unzulässigkeitsentscheidung, wie sie der EGMR hier vorgenommen hat, ist nur schwer nachvollziehbar und kann wiederum nur noch auf der Frage der Begründetheit basieren. Die Beschwerde lag dem Gericht 3 Jahre vor. Bzgl. der Art. 34, 35 der Konvention gilt oben Gesagtes.

Mit einem rechtsstaatlichen System ist es unvereinbar, daß der Verletzte nicht darüber in Kenntnis gesetzt wird, was zur Ablehnung seiner Beschwerde geführt hat. Aus der Begründung im 4.Fall unten kann höchstens vermutet werden, daß in den 3 ersten Fällen der absolvierte Verfahrensweg nicht zu beanstanden war. Die Begründung des EGMR spricht für das Vorliegen einer angeblich zu geringen Schwerwiegenheit, denn Beschwerdegründe gemäß der Konvention liegen ja vor. In den Rechtsfällen wurden korrupte Hintergründe mit Beteiligung der Gerichte und Behörden in allen 3 Beschwerden deutlich. Ein erheblicher und nachteiliger Eingriff des Staates in Familien-, Vermögens- und Wohnrechte, sowie weiterer absichtlicher gerichtlicher Verfolgung bei den zwei letzteren Beschwerdefällen fand statt.
Die Antwort lautet hier offensichtlich, daß schwere Eingriffe in Familien-, Eigentums- und Wohnrechte sowie die staatliche Verfolgung mit Hilfe der Gerichte (Schreibtischtäter) keine Menschenrechtsverletzung darstellen. Letztlich ist es untragbar, wenn der EGMR oder das Verfassungsgericht nur Beschwerden als zulässig ansehen, deren Art noch nicht in anderen Verfassungs- (Menschenrechts-) beschwerden behandelt wurden. Das bedeutet nämlich, solche Grundrechtsverletzungen sind von den Fachgerichten zu berücksichtigen, was in der Praxis beileibe nicht stattfindet.
Aus all dem werden Opfer auf Dauer und ganz wenige davon werden auch Täter und die nennt dann der Staat Verwirrte, Amokläufer, Rebellen oder auch Terroristen.

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Der nachfolgende Fall ist wegen nicht vorliegender Verfahrensunterlagen hinsichtlich des Vorliegens eines korrekten Verfahrensablaufs nicht vollends bekannt, kann aber grob zur Sache im Internet nachgelesen werden (s. Thema "Strafsache Albrecht" - gerichtliche Staatsrache).
Der EGMR hat die Beschwerde für unzulässig erklärt, aber diesmal grob angegeben, daß der Beschwerdeführer es versäumt habe, seine beim EGMR vorgetragenen Beschwerdepunkte nicht an den innerstaatlichen Gerichten vorgetragen zu haben. Das ist zwar schon besser, als in den obigen Verfahren, rechtsstaatlich vertretbar ist es aber erst, wenn diese Beschwerdepunkte ausdrücklich benannt werden. Im Übrigen muß ein solches Gericht auch die Fälle berücksichtigen, bei denen es dem Beschwerdeführer unzumutbar oder unmöglich war, ein sachgemäßes Verfahren zu führen.

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