Erstens hat eine nichtzahlungsfähige Prozeßpartei die Möglichkeit, PKH-Antrag zu stellen. Bei Bewilligung der PKH muß dann der beigeordnete RA innerhalb von 14 Tagen nebst Berufungsklageeinreichung Antrag auf Wiederseinsetzung in den vorigen Stand stellen (§ 233 ZPO iVm § 517 ZPO). Ein Anwalt, der zunächst gebührenfrei arbeitet, ist schwer zu finden. Die hier Betroffene hatte einen Anwalt einer Kanzlei, die sich die Hilfe von Immobilienfondsopfern auf die Fahne geschrieben hat, gefunden. Er wurde von der fehlenden Zahlungsfähigkeit nachweislich schriftlich informiert und war noch nicht mit der Klageeinreichung beauftragt worden. Der jedoch hat die Klage ohne Begründung bei Gericht eingereicht und der Betroffenen sofort seine Kostennote in Höhe von 1500.- € präsentiert und bei Nichtzahlung die Rücknahme der Klage angedroht.

Rechtsanwälte, solche oder solche, können eben ihre Betrügereien nicht lassen.

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