Strafsache Hauswirth

Herr Hauswirth wird mit Urteil 3/1995 wegen einer angeblichen 5/94 begangenen versuchten schweren Brandstiftung verurteilt. Ihm wird eine psycho affektive Psychose bescheinigt. Da er erst kleine Diebstähle beging, dann ohne Fahrerlaubnis fuhr und jetzt die schwere Brandstiftung versucht hat, stellt das Gericht fest, daß er allgemeingefährlich ist. Die Brandstiftung konnte nicht durch Zeugen belegt werden. Nur der Verklagte, der damals Obdachloser war, machte laut Polizeiprotokoll eine wirre Erstaussage, das er gefroren und eine Kerze angezündet hätte, die dann umgefallen sei. Später sind diese Daten nicht belegbar, da er kein Streichholz oder Feuerzeug bei sich hatte. Es wird eine freiheitsentziehende Maßregel nach §§ 20 u.63 auf unbestimmte Zeit ausgesprochen. Herrn Hauswirth seine nachfolgenden Wiederaufnahmeverfahren und die Verfassungsbeschwerde konnten ihn seit 6 Jahren nicht aus der Nervenklinik, die ihm medikamentöse Behandlung aufzwingt, befreien.

Herr Hauswirth macht in seinen späteren Wiederaufnahmeverfahren und auch im persönlichen Gespräch nicht den Eindruck, krank zu sein. Aus den Begründungen der Gerichtsbeschlüsse und den Stellungnahmen zur Fortdauer der Unterbringung ist zu erkennen, daß Herr Hauswirth zum Spielball von Richtern und Ärzten geworden ist. Das ging soweit, daß ihm kein Pflichtverteidiger mehr zur Verfügung gestellt und er angehalten wurde, den Anwalt selbst zu finanzieren (ca. 20000.-DM).

 

 

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