Höxter (Westfalen) - Eine Folge des deutschen Rechts ?

Die Antwort wird hier, wie schon bei den Kindestötungen durch Väter offen bleiben müssen, da Presse, Medien u.a. kein ernsthaftes Interesse daran haben, die Hintergründe für solches Verhalten aufzuklären oder dies nicht ersichtlich wird. Beispielweise soll im andersgearteten Fall in Amberg (31.10.05) der Betroffene für die Motive seiner Todesschüsse gegenüber der Polizei die Aussage verweigert haben ("brisant", HR3).

Bekannt ist, auch gem. obigen Schreibens des Täters, nur, daß im vorliegenden Fall 2 Brüder einen langjährigen Erbstreit um ein Wohn- und Geschäftshaus hatten. Es hat nach Auffassung des Täters ein langjähriges Unrecht bei Gerichtsstreitigkeiten gegeben. Nunmehr soll eine Teilungsversteigerung angeordnet worden sein.
Diese kommt nur zustande, wenn einer der beiden Erben einen Antrag hierfür bei Gericht gestellt hat. Die Folge war nun die Zerstörung des Hauses durch den anderen Bruder. Ob Schulden auf dem Haus lagen, ist nicht bekannt, ist aber nicht wahrscheinlich.

Das Schreiben vermittelt völligen Rechtsglauben in die Justiz und den Rechtsanwalt, der Auskünfte geben sollte. Gegenüber der Initiative zur Rettung Unschuldiger hatte der Rechtsanwalt allerdings nur die übliche Methode anderer Rechtsanwälte beim Abwimmeln, indem er ausrichten ließ, zurückzurufen. Dieser Rückruf erfolgte jedoch auch nach weiterer Vorsprache nicht.

An sich müßte der Antritt des Erbes, da nur 2 Erben bestanden, unkompliziert vonstatten gehen. Doch hier kommt das Zwangsversteigerungsgesetz und die Möglichkeit des Mißbrauchs desselben dazwischen. Denn wer kurzfristig finanzkräftig sein kann oder einen guten Draht zu Gericht hat, kann sich mit diesem Gesetz eine Vermögenssteigerung verschaffen. Da Bieter in einer Versteigerung ein Hausgrundstück idR günstiger erstehen wollen (meist nicht über 70 %), als der Verkehrswert ist, muß also der antragende Miterbe Mittel über diesen Prozentsatz aufbringen können. Beim guten Draht bei Gericht reichen ca. 35 % des Verkehrswertes, denn dann finden die sonstigen Zahlungsmodalitäten nur auf dem Papier statt.

Bsp.:
Ein Haus hat einen Verkehrswert von 1 Mill. €. 70 % davon sind 700000.- €. Wenn zu diesem Betrag ersteigert wird, muß an den Bruder ein Betrag von 350000.- € (die Hälfte von 70 %) gezahlt werden. Reingewinn des Ersteigerers kann also mindestens ein Betrag von 150000.- € sein. Aus einem hälftigen Grundvermögen von 500000.- € werden 650000.- €. Hinzu kommen die zukünftigen Erträge aus Vermietung. Eine Teilungsversteigerung lohnt sich also immer für den, der die Geldmittel zur Verfügung hat, den Bruder auszuzahlen.

Das Antragsrecht aus § 180/1 iVm § 181/1 und § 15 ZVG hat sich in der Rechtsprechung im Laufe der Geschichte von einem verneinenden Antragsrecht in solchen Fällen zu einem bejahenden Antragsrecht entwickelt, aber die andere Variante in der Kommentierung nie aufgegeben. Das hat seinen Grund in der rechtsmißbräuchlichen zweiten Variante, die man so verschleiert. Die Praxis zeigt, daß die zweite Variante gern genutzt wird.

Spekulationen liegen der Initiative fern, aber wegen des unzureichenden Aufklärungswillens der maßgeblichen Institutionen der Gesellschaft ist man gezwungen, das mutmaßliche Szenario darzustellen und damit auf den Mißstand in der Rechtsvorschrift zum Versteigerungsantragsrecht bei Teilungsversteigerungen aufmerksam zu machen. Um es kurz zu machen, die 3 Toten und 36 zum Teil schwer Verletzten dürften wieder einmal unsere Bundestagsabgeordneten (falsches Recht) und die Rechtsprechung (Falschauslegung) zu vertreten haben.

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In einer anderen langjährigen Erbsache hatte ein Erbe im Landgericht Landshut eine Schwägerin erschossen und eine weitere Schwägerin und ihren Rechtsanwalt schwer verletzt angeschossen (Phoenix, vor Ort, 07.04.09). Er war mit dem Verlauf und dem Ausgang des Prozesses höchst unzufrieden. Die Polizei hatte ein Schriftstück des Täters sichergestellt, in der sich der Täter vor der Tat geäußert hatte. Der Inhalt des Schriftstücks wurde nicht bekannt. Sonstige Sender erwähnten weder das Schriftstück noch die Beweggründe und die Tatsache, daß auch der Rechtsanwalt angeschossen wurde. Mehr über den Vorfall und die Hintergründe schilderten die Fernsehmedien auch infolge nicht.

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