BGH-Entscheidungen vom 25.04.06 zum Betrugsfall Immobilienfonds:

Zugegebener Maßen kann den Immobilienfonds-Anlegern hinsichtlich der Vertragskonditionen eine gewisse Blauäugigkeit (Risiko-Kapitalanlage, verstricktes Abrechnungssystem) nicht abgesprochen werden. Solchen Betrugsmaschen geht der Bürger in anderen Fällen trotz dieser Informationen immer noch auf den Leim (Betrugsfall PR Transport Container GmbH, 54000 Anleger, 3,5 Mrd. € Betrugsmasse (Mehr/Wert, tagesschau24, 20.10.18)).

Andererseits hatten die bei den Immobilienfonds beteiligten Staats- und Privatbanken einen guten Ruf und eine gute Werbestrategie.
Auch wenn die Rechtsvorschriften eine spezifische Auslegungsregel hinsichtlich Widerrufsrecht, wann ein verbundenes Kreditgeschäft besteht, Verfahren bei einem Treuhänder ohne Vollmacht und Darlehensvertrag ohne Kostenangaben nicht beinhaltet, ist doch aber vom Gericht zu erkennen, wenn Verkäufer und Kreditgeber eine Verschleierungsabsicht diesbzgl. betrieben haben. Dementsprechend hat dann das Gericht zu handeln.

Dieser Tatsache kam jetzt der BGH in einer Badenia-Entscheidung vom 16.05.06 (XI ZR 6/04) teilweise (Nachweis der arglistigen Täuschung?) nach:
"Danach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen."

Vergessen darf nicht bei dieser etwas günstigeren Entscheidung des BGH das nunmehrige Verhalten der Untergerichte darauf, die gern zum Ignorieren bereit sind. Ansonsten glänzt das Urteil selbst vor rechtlich unhaltbaren Spitzfindigkeiten (z.B. zeitlicher Anlagekauf vor Darlehensabschluß (Verbundenheit ?) oder das Ignorieren wollen des EU-Rechts im Falle einer unterlassenen Widerrufsbelehrung, statt deutsches Recht dem anzupassen), warum keine Ersatzansprüche der Banken an den Anleger gewährt werden müssen, die hier nicht alle aufgelistet werden können. Prof. Schwintowski (Bankenrechtler) nannte das Entscheidungsverhalten des BGH als eine sehr sehr schwache und in sich hoch differenzierte Entscheidung, wobei er nur ca. 5 % der Anleger einen Schadensersatzanspruch einräumt (ARD, 12.03.07, "Die Bauspar-Falle"). Das Gericht will insbesondere das Problem übersehen, daß aufgrund der förderlichen Rechtslage durch den Gesetzgeber die Banken und Fondsinitiatoren Rechtskonstruktionen in Anwendung gebracht haben, die sie letztlich bei Schädigungen der Anleger vor Ersatzansprüchen derselben schützen. Diese Tatsache, die zur Anlegerschädigung in Größenordnung geführt und mit gesellschaftsüblichen Vertragsangelegenheiten nichts mehr gemein hat, will das Gericht (abgesehen von der neuen Regelung des institutionalisierten Zusammenwirkens) nicht würdigen.

Das Recht ist, einen gesunden Rechtsverstand vorausgesetzt und bei Beachtung der Entstehungsgeschichte bestimmter Rechtsvorschriften, nicht plötzlich in alle Himmelsrichtungen auslegbar. Es kommt ansich immer auf die Wahrung des vom Gesetzgeber und die ständige Rechtsprechung gewollten Rechts an. Allerdings pervertieren in den letzten Jahren die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung in das Gegenteil des früher gewollten Rechts, woraus sich richtiges Recht nur noch aus der Tatsache seiner negativen Folgen ergibt, wie Vertrags- und Rechtsunsicherheit, Kriminalität, Gewalt, Korruption, menschliches Unrecht, eben den gesellschaftlichen Unfrieden und nur noch damit bestimmbar bleibt. Z.B. ist sogar ein so entstandener Gewalttäter ein Unschuldiger, weil evtl. schwer in seine Naturrechte eingegriffen wurde. Diesen Eingriff könnte zwar das Verfassungsgericht abwehren, wenn es nur wollte. Bei einer Abwehr wären zwangsläufig Gesetzgeber, Regierung und Rechtsprechung wieder in der Pflicht, ihr Verhalten zu ändern. Dieser Kreislauf funktioniert in Deutschland aber nicht mehr. Die vom Verfassungsgericht gerügten und häufig vergleichsweise harmlosen Fälle decken die tatsächlich in Deutschland begangenen Grundrechtsverletzungen bei weitem nicht ab und haben nur Alibi-Funktion zur Vortäuschung eines angeblich funktionierenden Verfassungsgerichts. Bei der derzeitigen und letztlich vorsätzlichen Funktionsweise dieses Unrechtssystems kann bei Vorliegen einer belegbaren schweren Naturrechtsverletzung (z.B. Kindesentzug, Inhaftierung, folgenschwere Mißhandlungen, Ausgrenzung aus dem Lebensalltag) sogar ein Totschlag, weil eine Notwehrhandlung, logische Folge und unvermeidlich sein. Der Totschläger müßte einen Freispruch bekommen, weil ihn eine Schuld an seiner naturgemäßen Notwehrhandlung nicht trifft. Das Strafgericht würde aber auf schuldig erkennen, weil es die Tatsache des staatlichen Verschuldens (keine Resonanz bei angerufenen Richtern, Parlamenten, Petitionsausschüssen, Justizministerien, Staatsoberhäuptern) nicht sehen will.
Ein Staatssystem, dessen Staatsform und -praxis nicht in der Lage ist, diese Rechtsfolge zu verhindern, ist nicht demokratisch. Betroffene können unschuldige Opfer des herrschenden Systems oder des nicht ahndbaren Mißbrauchs dieses Systems sein.
Aber dieses fundamentale Demokratiekriterium interessiert offenbar keinen. So wird wahrscheinlich, wie das mit der Judenvergasung war. Es hat niemanden interessiert. Und statt an Abu Ghraib sowie an Guantanamo Bay hängt der Westen wie eine Klette am Iran.
Abu Ghraib hat Bush mittlerweile der irakischen Regierung übergeben. Guantanamo Bay soll nun rechtsstaatlicher werden aufgrund eines Gerichtsurteiles eines US-Gerichts (06.09.06), daß aber keineswegs Folge des Funktionierens der Gewaltenteilung war, sondern weil hier ein schweres Glaubwürdigkeitsproblem vorlag. Bush begründete sein bisheriges nicht rechtsstaatliches Vorgehen als Notwendigkeit, um der Bedrohung der Terroristen Herr zu werden. Es ist in der Öffentlichkeit aber nicht einmal in sachlicher Weise geklärt, wer hier die tatsächliche Bedrohung ist. Bedroht der Westen mit seinem Verhalten den Islam oder umgekehrt. Die Bedrohung durch den Westen wird nunmal verkannt, weil er für seine Ziele statt nur Gewaltpotential einzusetzen, wirtschaftliche und damit zugleich wirksamere ideologische Mittel inkl. angeblich demokratischer Gremien und Scheinregierungen in Anwendung bringt und so zugleich seine staatsfeindlichen Untergrundtätigkeiten im Ausland vertuscht und wegredet. Die Ermittlung des wirklich angestrebten Ziels beider Seiten gibt Aufschluß darüber, welche Bedrohungslage tatsächlich vorliegt und wer hier der wahre Schuldige ist.
Mit einem Gesetz hat das US-Parlament nun Bush legitimiert, mittels Kriegsgericht gegen die vermeintlichen Terroristen vorgehen zu können. Akteneinsicht sei nur begrenzt möglich. Im demokratischen Sinne ist das evtl. noch korrekt, soweit die Kriegsgerichte unabhängig wären, was aber bezweifelt werden darf.

Obama wollte Guantanamo schließen, doch er hielt sein Wahlversprechen nicht ein.

Bis zur Entscheidung des II. Senats des BGH hatte der XI. Senat lobbygemäß zugunsten der Kreditgeber entschieden. Wahrscheinlich aufgrund der Stellungnahme der EU-Kommission lenkte dann plötzlich im Juni 2004 der II. Senat ein. Denkbar ist natürlich auch, daß er es wegen zu geringer Klagefreudigkeit der Geschädigten tat, denn die hatten, zwar mit Verlusten, ja noch die Möglichkeit der Privatinsolvenz. Druckmittel zu klagen, war zudem die plötzlich vom Gesetzgeber unverhältnismäßig gekürzte Verjährungsfrist zum Ende 2004. Mit der Entscheidung des II. Senats konnte der Anleger aber ein Machtwort und eine klare zukünftige Linie in der Rechtsprechung erkennen und zur Klage übergehen.

Aber weit gefehlt, wie in einem Affenhaus kamen nunmehr am 25.04.06 beide Senate zur Verneinung des bislang bestehenden Rechts und zwar wieder zugunsten der Banken (insbesondere die Empfangsvoraussetzung bei fehlenden Angaben im Darlehensvertrag über die Gesamtbelastung; Ziff. 12). Das Ganze hat nichts mehr mit Recht zu tun, weil keine Rechtssicherheit gegeben ist. Nach der Entscheidung des II. Senats 6/2004 hätten weitgehendst alle bis dato unterlegenen Anleger das Recht für ein Wiederaufnahmeverfahren. Nunmehr hätten weitgehendst alle unterlegenen Banken bei den Fällen, bei denen sie unterlegen waren, das Recht für ein Wiederaufnahmeverfahren. Man muß sich die Masse an Verfahren vorstellen. Das, was die Gerichte hier betreiben, ist unendliches Recht (eben keine Rechtsfortbildung) und ist so in einem vernünftigen Recht nicht vorgesehen. Die Rechtsänderungen in den aktuellen Urteilen sind nämlich auch wegen der (trotz allem) unkompliziert festlegbaren Entscheidungskriterien nicht zwangsläufige Folge einer neuen Rechtssituation gewesen.
Hier fehlt das Machtwort des Bundesverfassungsgerichts, des Gesetzgebers und der Regierung, je nach Kompetenz, um dem Wahnsinnstreiben ein Ende zu bereiten. Der Gesetzgeber ist ohnehin derjenige, der diesen sinnlosen Meinungsstreit wegen seines kompliziert und offenbar absichtlich formulierten Gesetzeswerks und damit Mißbrauchs durch Banken (inkl. Beteiligte) und Gerichte zu verantworten hat und damit auch alle mittlerweile nicht mehr behebbaren Folgen von Geschädigten. RA Baum hatte im Fernsehen für eine gesetzlich geregelte Sammelklage plädiert.
Jedes zuständige Gericht muß sofort in die Lage versetzt sein, den Willen des Gesetzgebers interpretieren zu können, weil sonst erstinstanzliche Urteile regelmäßig reine Zufallsentscheidungen sind. Der derzeitigen Rechtsgestaltung haftet in vielen Bereichen des Rechts dieser Makel der Zufallsentscheidung an, weshalb erst recht nicht erklärbar wird, warum der Gesetzgeber (Auslöser ist das Justizministerium) das Instanzenrecht hinsichtlich der Sachentscheidungen nur noch allein auf die erste Instanz beschränken will. Das wäre nicht die richtige logische Folge, auf die vorhandenen Mißstände zu reagieren. Es bedarf tatsächlich einer Gesetzesvereinfachung und klareren Formulierung und der weiteren Zulässigkeit einer Sachentscheidung in einer zweiten Instanz. Der Wille des Gesetzgebers (also letztlich des Wählers) und der Verfassung bedarf immer einer Umsetzungsfähigkeit geltenden Rechts auf alle Bürger und nicht nur auf einzelne. Das ist die Grundlage einer verfassungsgemäßen Rechtsgestaltung. Z.B. bedarf es im Zivilrecht als ersten Schritt einer völlig neuen verständlichen Ausformulierung und logischen sowie widerspruchsfreien Struktur des BGB und der ZPO als Grundlagenrecht mit Auslegungsklarheit, wodurch die in den Spezialgesetzen häufig aus dem BGB und der ZPO entnommenen Feinheiten (z.B. Vertragsabschlußabläufe) entfallen würden. Die Rechtsprechung darf desweiteren nie zum indirekten Gesetzesneugestalter werden.

http://www.zeit.de/2006/18/S_31_Immobilien

© DIE ZEIT 27.04.2006 Nr.18


Im Namen der Banken


Mit seiner neuen Rechtsprechung zu Schrottimmobilien beschädigt der Bundesgerichtshof das Vertrauen in den Rechtsstaat Von Marie-Luise Hauch-Fleck

Der Dienstag dieser Woche wird vielen Verbraucheranwälten und ihren Mandanten wohl als ein ziemlich schwarzer Tag in Erinnerung bleiben. An diesem Datum hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe die Hoffnung Zigtausender Klein-und Mittelverdiener weitgehend zunichte gemacht, sich mit Hilfe von Gerichten aus einem Schuldenturm zu befreien, in den sie durch den Kauf von völlig überteuerten Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds geraten sind.

Die Hiobsbotschaft für die Verbraucher haben die Karlsruher Richter in der Pressemitteilung zu ihren Entscheidungen in vier Fällen ganz harmlos verpackt. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Senat des Bundesgerichtshofs in Fällen kreditfinanzierten Erwerbs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds beigelegt, so lautete die Überschrift.

Doch diese neue Harmonie zwischen den beiden Senaten hat einen hohen Preis.
»Das ist eine klägliche Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung«, kritisiert Peter Derleder, Juraprofessor in Bremen. Ähnlich sieht es Rechtsanwalt Volker Gallandi: »Das ist für alle Anlegerschutzprozesse der absolute GAU.«
Um sich zu einigen, hat der II. Zivilsenat offenbar akzeptiert, dass der XI. Senat jetzt dessen bisherige verbraucherfreundliche Rechtsprechung in den entscheidenden Punkten völlig korrigiert hat – und zwar zugunsten der Banken.

Die hatte der II. Senat im Juni 2004 zutiefst geschockt, hatte er ihnen damals doch so ziemlich jede juristische Möglichkeit verbaut, sich der Mitverantwortung für den finanziellen Ruin vieler unerfahrener Kleinanleger zu entziehen. Und beispielsweise klipp und klar einen Rückzahlungsanspruch der Banken gegenüber den Kreditnehmern verneint, wenn die Banken Verbaucherschutzgesetze missachtet haben.

Damit war aber der Eklat perfekt: Denn über Jahre hinweg hatte der XI. Senat unter seinem Vorsitzenden Richter Gerd Nobbe erfolgreich die Kreditinstitute genau vor solchem milliardenteuren Unbill geschützt. Nobbe nämlich, daraus macht er keinen Hehl, will mit seiner Rechtsprechung zu gesunden volkswirtschaftlichen Verhältnissen beitragen – auch wenn das zulasten der Bankkunden geht.

Ganz offenbar ist Nobbe seiner Rolle als Nothelfer der Banken auch bei den jüngsten Urteilen treu geblieben und hat sich damit gegen den II. Senat durchgesetzt. Zwar liegen die Entscheidungen noch nicht im Wortlaut vor. Doch die Pressemitteilung lässt kaum einen Zweifel: Die 2004 vom II. Senat aufgestellten verbraucherfreundlichen »allgemeinen Grundsätze für die Abwicklung kreditfinanzierter Fondsbeteiligungen« sind in den entscheidenden Punkten nur noch Makulatur.

Denn egal, ob Treuhänder ohne Vollmacht den Darlehensantrag unterzeichnet haben oder ob der Darlehensvertrag wegen unvollständiger Kostenangaben nach bisheriger Rechtsprechung des II.Senats nichtig ist – für den XI. Senat bleiben die Verträge trotzdem gültig.

Mit den jüngsten Entscheidungen hat der Nobbe-Senat die bisherige Rechtsprechung quasi ins Gegenteil verkehrt. Während der II. Senat die juristischen Schlupflöcher zulasten der Banken gestopft hatte, haben die betroffenen Verbraucher nun praktisch keine rechtlichen Möglichkeiten mehr, um sich doch noch aus der Schuldenfalle zu befreien, in die sie die Kreditinstitute gemeinsam mit skrupellosen Geschäftemachern gelockt haben. Eines ist jedenfalls sicher: Das Vertrauen in den Rechtsstaat wird durch solches Taktieren der höchsten Richter gewiss nicht gestärkt.

© DIE ZEIT 27.04.2006 Nr.18

BGH XI ZR 193/04
BGH XI ZR 29/05
BGH XI ZR 219/04
BGH XI ZR 106/05


Was soll das? Dr. Nobbe ist nunmehr in einer neuen Schlichtungsstelle (Berlin) in Sachen Investmentfonds tätig (Wiso, ZDF, 27.09.11).


Schlichtungsstellen sind häufig mit ehemaligen Richtern des BGH, der Verfassungsgerichtshöfe oder der Oberlandesgerichte besetzt. Bei den Schlichtersprüchen in Bankangelegenheiten haben die Schlichtungsstellen von Privatbanken mit 50 % positiven Entscheidungen für den Bankkunden am besten abgeschnitten und bei den Volks- und Raifeisenbanken mit 10 % noch etwas schlechter als die 12 % bei den Sparkassen (PlusMinus, ARD, 19.02.14). Eckehardt Balke von der Verbraucherzentrale Erfurt meint, daß die Schlichtersprüche aus seiner Sicht überwiegend doch sehr bankenfreundlich ausfallen und nachträgliche gerichtliche Verfahren negativ ausgehen, weil der betreffende Richter "hohe Achtung" vor den Schlichtern hat, die höheren Gerichten angehörten. Michael Knobloch vom Institut für Finanzdienstleistungen Hamburg hat viele Schlichterentscheidungen überprüft und kommt zu dem Schluß, daß die geltende Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt wird, oft werden aktuelle Urteile nicht zitiert oder gar nicht erst genannt. Die Qualität der Schlichtersprüche sei häufig schlecht, weil es an der Kotrolle der Schlichter und Transparenz mangelt. Einige Schlichtungsprüche würden sogar an Willkür grenzen.

Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Fällen kreditfinanzierten Erwerbs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds beigelegt
BGH, Mitteilung vom 25. 4. 2006 - 62/ 06
1 Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über verschiedene Klagen zu entscheiden, in denen es um kreditfinanzierte Beteiligungen von Verbrauchern an geschlossenen Immobilienfonds ging. Die Fonds waren in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet worden. Geschäftsgegenstand war die Errichtung und Vermietung von Gebäuden. Die Anleger waren jeweils von Vermittlern geworben worden, sich zu Steuersparzwecken an den Fonds zu beteiligen. Der Beitritt sollte über Bankkredite finanziert werden.
2 In zwei Fällen erfolgten der Fondsbeitritt und die Aufnahme der Finanzierungskredite, die durch Grundschulden an Grundstücken des Fonds gesichert waren, durch Treuhänder, denen die Anleger umfassende notarielle Vollmachten erteilt hatten. Außerdem hatten sie die Treuhänder zusätzlich in einem von ihnen selbst unterzeichneten Zeichnungsschein beauftragt, den Beitritt zu dem Immobilienfonds zu bewirken und die erforderlichen Finanzierungskredite aufzunehmen. Die Treuhänder verfügten nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, soweit diese erforderlich war.
3 In zwei Fällen wurden die Darlehensverträge durch die Anleger selbst abgeschlossen. Bei diesen Darlehen handelte es sich nicht um durch Grundschulden gesicherte Kredite. Nur in einem Fall erfolgte der Abschluss durch den Anleger in einer Haustürsituation.
4 In den zur Entscheidung stehenden Fällen haben sich Rechtsfragen gestellt, die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aus seiner Zuständigkeit für das Darlehens- und Verbraucherkreditrecht und der II. Zivilsenat als der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs in der Vergangenheit unterschiedlich gesehen haben. Beide Senate haben die dadurch hervorgerufenen Differenzen und Lösungsmöglichkeiten miteinander eingehend erörtert. Dabei hat sich erwiesen, dass die spezifisch gesellschaftsrechtlichen Fragen, die nach Meinung beider Senate in der Vergangenheit zu der Befassung des II. Zivilsenats mit Fällen der kreditfinanzierten Fondsbeteiligungen geführt haben, zwischenzeitlich geklärt worden sind (BGHZ 156, 46 ff.) und nunmehr - auch in den heute entschiedenen Fällen - die die Primärzuständigkeit des XI. Zivilsenats begründenden darlehens- und verbraucherkreditrechtlichen Probleme im Vordergrund stehen. Den hierzu von dem XI. Zivilsenat entwickelten Lösungen widerspricht der II. Zivilsenat vor allem im Hinblick auf die Ausführungen des XI. Zivilsenats in dem Rechtsstreit XI ZR 106/ 05 (unter IV 3. - 5.), die die mögliche Haftung der Bank für bestimmte Fallkonstellationen betreffen, nicht.
5 Dementsprechend werden die in den heute entschiedenen Fällen aufgetretenen einschlägigen Fragen von dem XI. Zivilsenat wie folgt beantwortet:
6 1. Der Erwerb eines Immobilienfondsanteils und das Darlehen, das zur Finanzierung dieses Erwerbes dient und nicht von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig ist, sind ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG, wenn zwischen beiden Verträgen eine wirtschaftliche Einheit besteht. Eine wirtschaftliche Einheit wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. (II. Zivilsenat) und Senatsurteil vom 23. September 2003 XI ZR 135/ 02, WM 2003, 2232 f.).
7 Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG auch der die Fondsbeteiligung finanzierenden Bank seine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. (II. Zivilsenat) und Senatsurteil vom 23. September 2003 XI ZR 135/ 02, WM 2003, 2232 f.).
8 Darüber hinaus kann er den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben bestehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermittler kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen, da der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist.
9 Dagegen kann er Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber dem Rückzahlungsverlangen der Bank nicht gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegensetzen (Abweichung von BGHZ 159, 280 ff.; 159, 294 ff., II. Zivilsenat).
10 Wird ein Darlehensvertrag nach § 1 Abs. 1 HWiG widerrufen und bildet er mit dem finanzierten Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG, erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dass dem Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (Bestätigung von BGHZ 133, 254 ff., XI. Zivilsenat). Der Kreditnehmer kann die von ihm selbst auf das Darlehen gezahlten Beträge vom Kreditgeber zurückverlangen, nicht aber die ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen.
11 2. Die Annahme eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG scheidet aus, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt. Ein solcher liegt auch dann vor, wenn nicht der Erwerber, sondern der Fonds das Grundpfandrecht bestellt hat (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., II. Zivilsenat; Fortsetzung von BGHZ 161, 15 ff., XI. Zivilsenat).
12 3. Für den Empfang eines Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ist es unerheblich, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt. Daher wird auch in Fällen, in denen Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen, ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zum Erwerb des Fondsanteils ausgezahlt worden ist (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., II. Zivilsenat)
13 Auch für die Frage, ob in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders zugunsten der kreditgebenden Bank eine Rechtsscheinhaftung nach §§ 171, 172 BGB eingreift, kommt es nicht darauf an, ob Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG sind (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., II. Zivilsenat; Fortsetzung von BGHZ 161, 15 ff., XI. Zivilsenat).
14 4. Sofern die dem Treuhänder erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist, kann der Treuhänder zum Abschluss des Darlehensvertrages für den Anleger gleichwohl befugt sein, wenn ihm in einem Zeichnungsschein gesondert Vollmacht erteilt ist und dieser Zeichnungsschein der Bank vorgelegt worden ist.
15 Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (NJW 2005, 3551 ff. - Schulte und NJW 2005, 3555 ff. - Crailsheimer Volksbank) zu den Folgen einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung nach der Haustürgeschäfterichtlinie waren für die ergangenen Urteile nicht von Bedeutung, weil es sich in drei Fällen nicht um Haustürgeschäfte gehandelt hat und weil der Anleger im vierten Fall bereits nach der Securenta-Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGHZ 133, 254 ff.) vor den Risiken eines kreditfinanzierten verbundenen Geschäfts geschützt wird.
BGH, Urteil vom 25. 4. 2006 - XI ZR 193/ 04; OLG Stuttgart

Der II. Senat ist von seiner Rechtsauffassung mehrfach abgerückt (Meinungsverschiedenheiten II. und XI. Senat, BGH Pressemitteilung 62/2006). Derartiges Verhalten hat leider nichts mit Rechtsfortbildung zu tun, sondern mit Rechtskungelei, mit der man, wie bereits oben vermutet, gewisse Zwecke (z.B. Vortäuschung von Erfolgsaussichten bei potentiellen Klägern) verfolgt. Meinungsverschiedenheiten stellen grundsätzlich keine Rechtsfortbildung dar, weil dann Manipulierbarkeit vorliegt. Spätestens der BGH hat in seinen Entscheidungen Recht zu setzen, daß dem aktuellen Stand entspricht. Die Schaffung von Rechtsklarheit ist oberstes Gebot. Nur neu hinzukommende Umstände lassen eine Änderung aktuellen Rechts zu. Da man auch dem BGH Unfehlbarkeit nicht zumuten darf, kann ganz selten ein Ausnahmefall vorkommen. Der war aber vorliegend nicht gegeben, weil eine besondere Schwere der rechtlichen Bewertung nicht bestand.
So besteht nun im Schwerpunkt (Haustürsituation, kein Realkredit) auch kein Anspruch mehr bei fehlender Gesamtbetragsangabe im Kreditvertrag.
Im Beschluß vom 10.07.07 (BGH XI ZR 243/05 u.a.) ist dann auch ein weiteres Anspruchsrecht gekippt worden, denn es genügte bis dato, daß ein institutionelles Zusammenwirken zwischen Bank und Fondsbetreibern ausreiche. Nunmehr muß belegt werden, daß die Bank positive Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Fondsbetreibers gehabt hat.
Allein die fehlende oder nicht formgemäße Widerrufsbelehrung begründet noch ein Anspruchsrecht (OLG Bremen, 2 U 20/02, Bs. v. 02.03.06), wird aber sehr wackelig gehandhabt, weil häufig der Nachweis des Haustürgeschäfts Grenzfälle berührt. Die Auslegung, daß das Haustürwiderrufsgesetz Anwendung findet (§ 2, keine Ablauffrist), steht zudem auf wackeligen Füßen, weil der Wortlaut des § 5 Abs. 2 des Haustürwiderrufsgesetzes die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes vorschreibt und dort § 7 Abs. 2 S 3 ein Widerrufsrecht nach Ablauf eines Jahres ausschließt. Bislang ist § 5 Abs. 2 vom Gericht aber anders ausgelegt worden, weil es der EuGH so verlangte (EU-Richtlinie).

Im Internetgeschäft wird das zudem uneindeutige Widerrufsrecht sogar von Anwälten mißbraucht (Die Abmahner (die story), WDR, 26.02.08). So wird z.B. auch erfundenes illegales Internetgeschäft vorgeworfen und/oder wegen angeblich falscher Widerrufsbelehrung abgemahnt, um Abmahngebühren zu kassieren. Letztlich soll der abgemahnte eine Erklärung unterschreiben, in der er sich verpflichtet, zukünftig immer richtig zu belehren. Bei Zuwiderhandlung seien dann jeweils 5000,- € zu zahlen. Ein Rechtsanwalt führt hierzu aus, daß es bzgl. der Korrektheit einer Widerrufsbelehrung zwei und sich ständig verändernde widersprechende OLG-Entscheidungen u.a. gäbe, die die Abmahner zu ihren Gunsten ausnutzen würden, denn die beanstandete Widerrufsbelehrung des Internethändlers könne ihm damit immer als nicht korrekt vorgeworfen werden.

In der Sendung "Wiso" am 17.03.08 (ZDF) wird hingegen euphorisch festgestellt, die Anleger kämen nun endlich zu ihrem Recht. Am Bremer Urteil v. 02.03.06 iVm einer vorausgegangenen Revisionsentscheidung des BGH (27.01.04), der EuGH-Entscheidung (25.10.05) und offenbar der aktuellen BGH-Entscheidung (XI ZR 74/06 v. 26.02.08) wird deutlich gemacht, daß der Kunde nun nicht mehr die Schuld der Bank beweisen muß, sondern die Bank ihre Unschuld (RA Eberhard Ahr). Die Bank hafte, wenn der Vermittler oder Verkäufer Falschangaben zum Objekt gemacht hat. Schadensersatzansprüche könnten auch jetzt noch Anleger machen, die noch kein gerichtliches Verfahren hatten, bei denen aber vollstreckt würde (keine Verjährung).
Eine uneingeschränkte Beweispflicht der Bank zur Schuldfrage erschließt sich aus dem Bs des BGH v. 10.07.07 (s.o.) und 26.02.08 nicht. Eine Hoffnung für die geschädigten Anleger ergibt sich bei weitem nicht.

Das Urteil v. 26.02.08 (XI ZR 74/06) behandelte einen Realkreditfall (kein verbundenes Geschäft). Neben dem Darlehensrückzahlungsrecht der Bank ist für den Anleger ein Schadensersatzanspruch nur gegeben, wenn der Kaufvertrag (Fonds, Modell) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht bestand.
In der Frage der Widerrufsrechtsbelehrung wird die Pflicht der Bank dazu herausgestellt und entfalte nur Wirkung, wenn der Anleger nachweist, daß er bei ordentlicher Belehrung das Geschäft auch tatsächlich widerrufen hätte. Es muß also Beweis für einen -hypothetischen-Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist angetreten werden. Eine andere Handlungsalternative als der Widerruf darf nicht vorgelegen haben oder es muß nachgewiesen werden, daß nur der Widerruf erfolgt wäre. Eine Prozeßparteivernehmung des Anlegers ist angezeigt, die beantragt werden sollte.
Es genüge desweiteren eine Haustürsituation im Rahmen der Anbahnung eines Vertragsabschlusses.
Bestätigt wurde die Rechtsprechung (XI ZR 16/04 v. 16.05.06) über die Vermutung der Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung (=Beweiserleichterung), wenn ständige Geschäftsbeziehungen (z.B. Nutzung von Formularen der Bank) mit den Verkäufern etc. bestanden.
Es könne ein Schadensersatzanspruch des Anlegers in Betracht kommen, wenn eine Aufklärungspflichtverletzung der Bank infolge Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Anlegers mittels evident unrichtiger Angaben durch den Vermittler oder Verkäufer zur erzielbaren Miete beim Anlageobjekt vorliegt.
Dem Fonds-(Modell-)verkäufer würden auch dann Ansprüche gegen den Käufer (Anleger) zustehen, wenn die Vollmacht des Treuhänders gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hatte, aber das nicht mißbräuchlich (§ 173 BGB) geschehen ist.

Zum anderen wurde in der Sendung ( wie auch in WISO, ZDF, 09.08.10) das Insolvenzrecht in einer völlig unkomplizierten Weise dargestellt. Die Gerichte würden dem Insolvenzantrag leicht zustimmen. Die Hintertürchen, die das Gesetz offen gelassen hat, daß nur unverschuldete Verschuldung gilt, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (überstrenge Handhabung, § 4c InsO), die Frage der Schuldbefreiung erst am Ende der Laufzeit beschieden wird, die Gläubiger sowie Insolvenzverwalter in bestimmten Fällen die Verneinung des Insolvenzrechts beantragen können, wird verschwiegen. Die häufigen rechtlich unhaltbaren Entscheidungen der Gerichte, die auch einen Rechtsanspruch auf Schuldbefreiung zerstören können, müßten in den Sendungen immer mit genannt werden. Neben des schon heute bestehenden organisierten Mißbrauchs verleitet so eine Darstellung des Insolvenzrechts einen bestimmten labilen Personenkreis besonders dazu, sich gerade deshalb hoch zu verschulden. Die Folge daraus sind mehr geschädigte Gläubiger und damit verbunden - gesteigerter gesellschaftlicher Unfrieden. Als Beispiele, wie Unternehmensschuldner in der Insolvenz geschädigt werden, sei auf Report München (ARD, 31.08.09) verwiesen.
Das Insolvenzrecht wurde am 04.07.14 erweitert.

Weiterhin war in der WISO-Sendung zwar ein Problem mit dem neu eingeführten P(Pfändungsschutz)-Konto (seit 01.07.10) benannt worden, es wurde aber nicht weiter darauf eingegangen. In diesen Fällen waren die P-Konten der Betroffenen gepfändet worden und die Banken zahlten auch an die Gläubiger aus. Das Bundesjustizminiterium versprach den Mangel im Gesetz zu beheben. Der Mangel besteht darin, daß der Kontoinhaber sein Konto am Monatsende leer machen muß, ansonsten muß damit gerechnet werden, daß dieser Restbetrag gepfändet wird.
Nunmehr soll dieser Restbetrag nicht mehr pfändbar sein, solange die Freibetragsgrenze in diesem Folgemonat nicht überschritten wird (Rechtsanwalt Egerland, Schuldnerberatung Caritas). Die Praxis sieht anders aus (Frontal21, ZDF, 08.05.12). Problem ist weiterhin, wenn erst am Monatsende Gelder eingehen, die erst im Folgemonat dem Konto gutgeschrieben werden (Bankbearbeitungszeiten) und so die Freibetragsgrenze überschritten wird.


In der Aufzählung der wesentlichen Gründe für die Pleiten hat man hier natürlich auch die Folgen staatlichen Handelns vergessen. Das geht sogar im Verfahren zur Restschuldbefreiung weiter. So wird z.B. die Einlegung des falschen Rechtsmittels unterstellt (BGH IX ZB 205/06), die Auskunfts- u. Mitwirkungspflicht sei verletzt (BGH IX ZB 73/08), die Untätigkeit des Schuldners (BGH IX ZB 116/08), die unvollständige Auskunft des Schuldners (BGH IX ZB 212/08) und der Verstoß gegen Erwerbsobliegenheiten (BGH IX ZB 2/07). Das sind auszugsweise leider nur die Fälle, die bis zum BGH gekommen sind und von den Schuldnern als beanstandenswert erkannt wurden, obwohl von ihnen vielleicht wirklich Fehler gemacht worden sind. Aber genau in der Rechtsvorschrift iVm rechtswidrigen Gerichtsentscheidungen liegt die Crux. Es bedarf der Änderung der Rechtsvorschriften (konkreter, weniger auslegbar), aber auf jeden Fall der Änderung der Rechtspfleger und Richter. Und das ist Sache der Parlamentsabgeordneten.


Stiftung Warentest bietet nunmehr gegen Geld eine Warnliste über unseriöse Finanzprodukte und Anbieter an. Auch das wird kein Garant sein, um nicht in eine Falle zu tappen. Nach PlusMinus (ARD, 18.05.11) bestünde für manche dort als positiv eingestufte Geldanlagen trotzdem ein Restrisiko.


Wer hat nun recht - die Richter oder die Verbraucherschützer?


Die Mär vom Geldverlust, wenn Sparer ihr Geld nicht zinsgünstig und unprofitabel anlegen, wird in den Medien häufig suggeriert. Die Sparer haben aber zum einen bei einer höherverzinslichen Anlage auch das Risiko des Totalverlustes der gesamten eingezahlten Geldsumme. Wenn jedoch der Großteil der Bevölkerung sein Geld mit geringem Zins anlegt, entsteht somit zu den meißten Mitbürgern (außer den Reichen sowieso) kein wirklicher Geldverlust. Das führt langfristig sogar dazu, daß Unternehmen mehr Lohn zahlen müssen und/oder der Staat mehr Sozialleistungen erbringen muß.

Inzwischen fangen auch wieder Immobilienanbieter iVm Banken (z.B.: WBK, Wüstenrot, Deutsche Bank) konspirativ zusammenwirkend an, Schrottimmobilien an den Mann zu bekommen (Wiso, ZDF, 21.07.14). Die Banken haben offensichtlich absichtlich die Finanzierung unzureichend geprüft. Der Notar ist immer der Gleiche gewesen. Die Käufer sind nunmehr mit hohen Schulden gegenüber den Banken etc. belastet.


In der Plus-Minus-Sendung (ARD, 08.10.14) wurde davon berichtet, wie es einer Familie erging, die sich 2008 einen Hauskauf durch eine Großbank finanzieren ließ. Die Zinsen waren im Laufe der Jahre von 5,4 auf 1,9 % gesunken. Und wegen eines Fehlers bei der Widerrufsbelehrung wollte die Familie die Chance nutzen, um von ihrem bestehenden Kreditvertrag wegzukommen. Die Bank willigte zwar nach einigem Hin und Her ein und der Vetrag wurde rückabgewickelt, aber dann fand man keine Bank für eine Anschlußfinanzierung, um das bisherige Darlehen an die alte Bank zurückzahlen zu können. Erst kurz vor der Zwangvollstreckung habe sich dann doch noch ein Kreditgeber gefunden (Fernsehveröffentlichung?). Verbraucherschützer glauben, daß hinter der abweisenden Haltung Absprachen der Banken stecken. Die Banken hätten Finanzmaklern gedroht, nicht mehr mit ihnen zusammenzuarbeiten, wenn sie ihre Kunden auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung hinweisen würden. Nach Auffassung der Verbraucherschützer und der Sendung soll, weil es bei Banken üblich ist, daß sie immer die Gesetzeslage zu ihren Gunsten ausnutzen, jetzt der Verbraucher auch die Gesetzeslage ausnutzen. Ein weiterer konkreterer Hinweis über die Risiken oder wen man als Hilfe dazu mindestens einschalten müsse, erfolgte nicht.
Diese Aufforderung ist zwar verständlich, aber nicht seriös, denn es läge an sich mißbräuchliches Handeln vor oder führt, soweit die Gerichte dem nicht Einhalt gebieten, zu immer komplizierteren Rechtsverhältnissen, die idR dem Verbraucher zum Verhängnis werden. Zum einen sollten sich beide Seiten davon lösen, daß allein bei Rechtsfehlern Verträge gekippt werden. Maßgeblicher Wille war zum Vertragsschluß, daß für einen bestimmten Zinssatz der Kreditvertrag zustandekommt. Soweit kein schädliches Handeln (arglistige Täuschung etc.) beider Seiten vorliegt, sollten beide Seiten tunlichst die Finger davon lassen, den Vertrag anzugehen, z.B. nur weil die aktuellen Verhältnisse bessere Konditionen bieten. Schlußendlich kann jeder Verbraucher erstens davon ausgehen, daß er wiederum den Prozeß bis zum BGH betreiben muß und zweitens, daß es aufgrund der eben geschilderten Zusämmenhänge zu anderen fachgerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen kommen kann.

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