*******
bei
Raimund Hoffmann
Humboldtstr. 61
99867 Gotha

Gotha, den 18.01.2004

Thüringer Verfassungsgerichtshof
Kaufstr. 2 - 4
99423 Weimar

Verfassungsbeschwerde

 

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des

Herrn ******* , bei Raimund Hoffmann, Humboldtstr. 61, 99867 Gotha

unmittelbar gegen

a) die Beschlüsse des OLG Jena vom 15.07.03 und 18.12.03 - Az.: 7 U 497/03 (2 O 505/02 LG Gera)

auf sofortige Beschwerde und Gegenvorstellung im PKH-Verfahren
- Abschriften anbei -

erhebe ich

Verfassungsbeschwerde

zum Thüringer Verfassungsgerichtshof mit folgenden Anträgen:

Der Beschluß des OLG Jena vom 15.07.03 - Az.: 7 U 497/03 und andere mittelbare Entscheidungen verletzen die Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte insbesondere aus Art. 2/1; 3/1; 14/1; 20/3; 20/4; 103/1 GG.

  1. Der Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird an das OLG Jena zurückverwiesen.
  2. Der Freistaat Thüringen erstattet dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

 

Die Ihnen aus anderen Verfassungsbeschwerden bereits vermittelten verfassungsrechtlichen Regelungen des Bundes sind analog zum Thüringer Verfassungsrecht in Anwendung zu bringen.

 

Begründung
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das PKH- Verfahren in der vom OLG Jena angewendeten Art und Weise und die ergangenen Entscheidungen verfassungsgemäß waren in Hinsicht auf

  1. die richtige Anwendung der gesetzlichen PKH-, Wiedereinsetzungs- und sonstigen ZPO-Regeln
  2. die Verfahrensweise im Entscheidungsfindungsprozeß, z.B. die äußerst oberflächliche und völlig rechtswidrige Bewertung des Tatsachenvortrages und die Nichteinholung von Auskünften durch das Gericht auf speziellen Sachvortrag und Beweisantritt
  3. Eigentumsentzug aufgrund mehrfacher vorsätzlich rechtswidriger gerichtlicher Entscheidungen

II.
Die nach Erschöpfung des Rechtsweges und binnen der am 20.01.2004 ablaufenden Monatsfrist eingereichte, mithin zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angeführten Entscheidungen der Gerichte verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers insbesondere aus Art. 2/1; 3/1; 14/1; 20/3; 20/4; 103/1 GG.

 

Gründe:
1. Sachvortrag
Am LG Gera ist im Az.: 2 O 505/02 am 08.04.03 ein erstinstanzliches Urteil ergangen.
Die Klägerin und ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers (Beklagter) hatte in ihrer Klage vom 15.03.02 begehrt, festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich des Landgerichts Gera vom 10.07.00, Az.: 2 O 2128/99, in Höhe von 7601,84 EUR unzulässig ist. (Aus dem Vergleich hatte die Klägerin insgesamt 30000.- DM an den Beklagten zu zahlen.) Begründet wurde diese Forderung wegen angeblich ausstehender Unterhaltszahlungen seit Nov. 99 – März 02. Der Beschwerdeführer hielt neben anderen offensichtlichen Unzulänglichkeiten in dem erstinstanzlichen Verfahren dagegen, daß Unterhalt gezahlt worden sei. Er konnte dies zudem mit 2 Kontoauszügen belegen (Anlage 2 und 3 der Ergänzungschrift vom 28.01.03 zur Klageerwiderung), die auch als Beweis mit eingebracht worden sind. Danach sind Unterhaltszahlungen in Höhe von 9200.- DM (4704.- EUR) für Juni – Dez. 2000 und 780.- EUR für Jan. – März geleistet worden. Die dort angegebenen Zahlungszeiträume stimmen mit den sich aus der Unterhaltspflicht ergebenden monatlich zu zahlenden Unterhaltsbeträgen nicht überein. Die Zahlungen erfolgten auf das Konto der Klägerin bei der Kreissparkasse Gera/Greiz mit der Ktr. *******.
Das LG Gera stellte in seinem Urteil auf S. 5 dar, daß die Klägerin aufgrund eines Beschlusses lückenlose Kontoauszüge des Kontos Nr. ****** der Kreissparkasse Gera/Greiz zur Verhandlung vorgelegt hat und stellt auf S. 6 fest, "Die vorgelegten Kontoauszüge verzeichneten nicht die vom Beklagten behaupteten Zahlungen." Weiter stellt es klar, "Aus den vom Beklagten vorgelegten Kopien ist nicht erkennbar, daß eine Zahlung auf das Konto der Klägerin erfolgt ist".

Den Kopien des Beschwerdeführers fehlte tatsächlich die Eindeutigkeit, aber nur in der Frage, daß sie aufgrund einer Ausschnittskopie nicht erkennen ließen, ob es sich tatsächlich um Kontoauszüge handelte und von welchem Kreditinstitut sowie zu welchen Datum bzgl. des Jahres überwiesen wurde. Eine vollständige Darstellung hätte aber den Aufenthaltsort des Beklagten verraten, was für ihn Inhaftierung (Maßregelvollzug) aus einem fragwürdigen Strafurteil bedeuten könnte. In anderen Verfassungsbeschwerden ist Ihnen bereits das massenweise rechtswidrige Verhalten von Richtern nahe gebracht worden, woraus sich ergibt, daß es für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, seinen Aufenthaltsort preiszugeben.

Mit Schriftsatz (per Fax) vom 25.04.03 legte der Beschwerdeführer wegen Unkenntnis vom bestehenden Anwaltszwang selbst Berufung gegen das Urteil ein, aber beim erstinstanzlichen statt beim Berufungsgericht. Von dem höchstens noch zustellungsberechtigten Rechtsanwalt (Außenverhältnis) erfuhr er hierzu trotz Nachfrage nichts. Eine Rechtsmittelbelehrung im Urteil lag wie gesetzlich vorgeschrieben nicht vor.
Ein entsprechender Hinweis des Landgerichts bzgl. des falsch angerufenen Rechtsmittelgerichts erfolgte nicht.
Der Zustellungstag des Urteils war nicht bekannt, da Zustellung über nicht bevollmächtigten RA, aber offenbar im Rahmen des § 87/2 ZPO erfolgte. Einen Zustellungsvermerk hatte das Urteil nicht.
Ein weiterer zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt war nicht zu finden.

Über den o.g. Zustellungsbeauftragten erfuhr er am 29.05.03 zufällig aufgrund eines Anrufes bei ihm von der Fristen- und Zuständigkeitsregel. Mit gleichen Datum stellte der Beschwerdeführer beim OLG Jena umgehend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In dem Antrag machte er die schon oben genannten Ausführungen und erläuterte anhand eines ZPO-Kommentars die speziellen Wiederseinsetzungsregeln.

Auszug aus Thomas-Putzo, ZPO, 18. Auflage, § 233 Rn 11 – 31:
"Ohne Verschulden bedeutet Fehlen von Vorsatz und Fahrlässigkeit." "Der Maßstab des Verschuldens muß auf die vorauszusetzenden Fähigkeiten der betreffenden Person (subjektiv) angelegt werden. Er ist daher bei Rechtsunkundigen (je nach Bildung) weit geringer als bei RAen." "Es genügt, daß Verschulden ausgeschlossen werden kann." "Es muß auf unverschuldeten Umständen beruhen, daß die Partei oder ihr Vertreter die Frist versäumt haben." "Rechtsirrtümer eines RA`s oder anderer Volljuristen sind verschuldet und gestatten keine Wiedereinsetzung, wenn die Ansicht unvertretbar ist. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingelegt wird (BGH NJW 72, 684; BGH VersR 81, 63)."

Diesem Kommentar war klar eine Abgrenzung dahingehend zu entnehmen, daß einem Nichtjuristen, wie vorliegend, eine Wiedereinsetzung gestattet werden muß, wenn er die Rechtsmittelregelung nicht kennt und auch nicht in Erfahrung bringen konnte. Die hochgradige Rechtsunkenntnis, die Tatsache, daß das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.04.03 in eindrucksvoller Weise den Willen zur Berufungseinlegung bezeugt, und die Unmöglichkeit, rechtlichen Rat zu bekommen, hätten zur Wiedereinsetzung führen müssen. Wenn eine Beratungsmöglichkeit gegeben gewesen wäre, hätte er sie mit Sicherheit genutzt.
Der Wiedereinsetzungsantrag hatte somit seine vollste Berechtigung.
Auf die kurzfristige Nachreichung der Berufungsklage nebst Begründung und PKH-Antrag wurde hingewiesen.

In der Berufungsklage hatte der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im Urteil den Schwerpunkt auf die Nichtvorlage der Kontoauszüge der nun Berufungsbeklagten gelegt, weil es unmöglich sein konnte, daß die Unterhaltszahlung nicht erfolgt sei, denn der Beschwerdeführer hatte zumindest für ihn zweifellos die Überweisung getätigt. Es ist durch diese Behauptung ein eklatanter und damit durch das Gericht zu klärender Widerspruch entstanden.
In seinem Ergänzungsschriftsatz vom 10.06.03 monierte er für das erstinstanzliche Verfahren Pflichtverletzungen des damals mandatierten RA und des Gerichts an.

Im Schreiben des OLG vom 18.06.03 weist es daraufhin, daß der Wiedereinsetzungsantrag unwirksam sei, weil für diese wie auch die Berufung Anwaltszwang herrsche. Weiter sei die 2-Wochenfrist am 12.05.03 für den Antrag abgelaufen, denn der Beschwerdeführer hatte wegen seines Faxes vom 28.04.03 Kenntnis vom Inhalt des Urteils.

Im Schreiben vom 25.06.03 stellte deshalb der Beschwerdeführer zunächst klar, daß im Wiedereinsetzungsantrag vom 29.05.03 darauf hingewiesen worden ist, daß PKH- Antrag gestellt wird, was mit Schriftsatz vom 10.06.03 dann auch erfolgte.
Vorsorglich wurde klargestellt, daß der PKH-Antrag auch hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags gestellt war. Hierfür besteht kein Anwaltszwang (§ 78/3 iVm § 117/1 ZPO). Eine Heilung des Formmangels des Anwaltszwangs hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags und der Berufungsklage würde bei PKH-Bewilligung durch den dann hinzuziehbaren Anwalt erfolgen. Aber das sollte für das Gericht nichts Neues sein. Im Wiedereinsetzungsantrag war zudem vorgetragen worden, daß der Beschwerdeführer erst am 29.05.03
über die Fristen- und Zuständigkeitsregel zur Einlegung einer Berufung vom Zustellungsbeauftragten, Herrn Hoffmann, erfuhr. Zur Glaubhaftmachung des Zeitpunkts des Wegfalls der Unkenntnis über Frist und Zuständigkeit legte er eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Hoffmann vom 21.06.03 bei.
Er stellte klar, der dem Gericht in seinem Schreiben vom 18.06.03 zu entnehmende alleinige Gedankengang, der Antragsteller hätte mit Fax vom 28.04.03 Berufung eingelegt und damit angeblich Kenntnis davon gehabt und deshalb die 2-Wochenfrist nicht gewahrt, schlägt fehl. Es ist aus dem bisherigen Vortrag deutlich ersichtlich, daß dem Beschwerdeführer das Zustellungsdatum des erstinstanzlichen Urteils nicht bekannt gegeben war und weiterhin der Mangel, die Berufung beim nicht zuständigen Gericht eingelegt zu haben. Im logischen Schluß ergibt sich nur die Aufgabe des Gerichts, den Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich Fristverletzung wegen Anrufung des nichtzuständigen Gerichts zu prüfen.
Einen gerichtlichen Hinweis erhielt der Beschwerdeführer infolge hierzu nicht. In welcher Form soll unter Berücksichtigung des Vortrags im Wiedereinsetzungsantrag nach Meinung des Gerichts der Antragsteller Kenntnis davon erhalten haben, daß das OLG für eine Berufung angerufen werden muß. Den ersten Hinweis erhielt er dazu von Herrn Hoffmann am 29.05.03, weshalb er zugleich den Wiedereinsetzungsantrag beim zuständigen Gericht (§ 237 ZPO) stellte und mit Schriftsatz vom 10.06.03 (Faxzustellung), also innerhalb der 14-tägigen Frist ab Kenntnis des Formmangels (§§ 234, 236 ZPO), die versäumte Handlung einer formgerechten Berufungseinlegung nachholte.
Mit Schriftsatz vom 15.07.03 erfolgten nochmals Klarstellungen.

All diese Handlungen haben unter der Option des parallel laufenden und selbständigen PKH-Verfahrens stattgefunden und hätten bei Bewilligung zur Heilung durch den beigeordneten RA geführt (Th-Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 78 Rn 2).

In seinem PKH-Beschluß (7 U 497/03) vom 15.07.03 verwirft das OLG den Wiedereinsetzungsantrag, die Berufung und den PKH-Antrag. Die Kosten auch die der Berufung hätte der Beklagte zu tragen.

Als Gründe führt es an, das Urteil sei dem Prozeßbevollmächtigten am 18.04.03 zugestellt worden. Die Zustellung sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Bereits am 25.04.03 habe er die Berufung beim nichtzuständigen Gericht eingelegt. Weder die Frist sei bekannt gewesen noch sei er vom RA belehrt worden. Er hätte rein zufällig am 29.05.03 von den Regeln erfahren. Mit Schreiben vom 08.06.03 legte er eine Berufungsschrift vor, die Darlegung zu den p. u. w. Verhältnissen würden in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Dann wird auf den Inhalt der Verfügung vom 18.06.03 eingegangen.

In seiner Entscheidung stellt das Gericht nun fest, die Berufung war wegen § 522/1 ZPO unzulässig, da sie nicht binnen einem Monat beim OLG eingereicht wurde. Sie sei auch nicht durch einen zugelasenen RA begründet. Der Beschwerdeführer müsse sich ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen.
Der Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet gestellt worden, da der RA nicht mal rein vorsorglich Berufung eingelegt hätte. Weiter hätte die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag am 28.04.03 begonnen, da er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt des Urteils hatte.
Das Gericht stimmt alleinig dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu, daß der PKH-Antrag für den Wiedereinsetzungantrag und die Berufung nicht dem Anwaltszwang unterliegen würden.

Alles in allem war diese Entscheidung hochgradig rechtsstaatswidrig. Sie verfälscht zudem in unerträglichem Maße den Sach- und Beweisvortrag des Beschwerdeführers. Allerdings wird auch der Mangel an einer einfach-gesetzlichen oder klarstellenden Ausgestaltung im Bereich des PKH-Verfahrens deutlich.
Das Gericht hat also innerhalb nur eines einzigen Beschlusses über den Wiedereinsetzungsantrag, die Berufungsklage, den PKH-Antrag und über alle Kosten daraus befunden. Die Zulässigkeit dieser Methode ist nirgends geregelt.
Der Beschwerdeführer ist lt. ZPO für das Berufungsverfahren nicht postulationsfähig. Insgesamt hatte er wegen der fehlenden finanziellen Mittel aufgrund der bestandenen Situation die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, im Rahmen der nicht eingehaltenen Berufungsfrist einen Entwurf des Wiedereinsetzungsantrags mit PKH-Antrag vorzulegen. Weiter war ein Entwurf einer Berufungsklage mit PKH-Antrag einzureichen für die ein Wiedereinsetzungsantrag wiederum mit PKH-Antrag hätte gestellt werden müssen.
Es wird ersichtlich, daß übertrifft sogar die Postulationsfähigkeit eines Anwalts und eine gesetzliche Klarstellung ist insofern geboten, daß jede Absicht (denn wann ein PKH-Antrag gestellt werden muß, gestaltet sich in manchen Fällen auch schwierig (z.B. § 276 ZPO)) PKH-Antrag stellen zu wollen, automatisch für alle eingereichten Rechtsmittel zu gelten hat. Spätestens bei Einreichung des Rechtsmittels, bei längeren Begründungsfristen zum Ende dieser Frist, muß dann der PKH-Antrag gestellt worden sein.

Weiterhin soll ein PKH-Verfahren dem Zweck dienen, dem Unbemittelten keine Kosten zu verursachen. Wenn der Rechtsunkundige für eine Berufungsklage nur PKH beantragt, weiß er nicht, wann er eine Frist versäumt haben könnte. Deshalb wird er mindestens sicherstellen wollen, daß er Berufungsklage einlegt, was er mit einem entsprechenden Schriftstück auf dem ebenfalls mindestens Berufung stehen dürfte, dokumentiert. Doch dadurch hat er die Berufungsklage anhängig gemacht. Wenn er die Klage nicht zurücknimmt, ergeht bei Nichtzulässigkeit ein kostenpflichtiger Abweisungsbeschluß. Die Kosten können erheblich sein. Das ist aber nicht der Sinn des PKH-Rechts.
Wenn nun das Gericht innerhalb eines Beschlusses den PKH-Antrag und die Berufungsklage abweist, ist dem Beschwerdeführer die kostenfreie Rücknahme der nur anhängigen (nicht rechtshängigen) Klage genommen.
Das entspricht weder der Dispositionsmaxime noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Das alles stellt die Entscheidungsgründe des OLG in seinem Beschluß noch mehr auf wackelige Füße.
Das Gericht geht zunächst extrem rechtswidrig mit keinem Wort auf den Vortrag des Beschwerdeführers zur Fristversäumung ein, weil es, der RA hätte dafür Sorge tragen müssen. So war das Gericht nicht angehalten, die Argumente des Beschwerdeführers widerlegen zu können. Da die Argumente an der geltenden Rechtsprechung angelehnt, vom Gericht, wie nachfolgend noch konkretisiert, nicht entkräftet und damit richtig sein müssen, kann nur Willkürverhalten der Richter angenommen werden.

Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten muß sich der Beschwerdeführer auch nicht anrechnen lassen.
Die gesetzliche Regelung gem. § 87 ZPO ist sehr vertrackt. Zunächst handelt der RA gem. §§ 662 ff. BGB im Auftrage des Mandanten. Nach seiner Kündigung handelt er gem. §§ 677 ff. ohne Auftrag. Der Gesetzgeber ermächtigt ihn gem. § 87 dazu, weiterhin, aber dann nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag, zu handeln. Ein Einverständnis des bisherigen Mandanten muß nicht eingeholt werden
Becksche Kommentare, ZPO, Baumbach/..., 59. Aufl., § 87:
Rn 1: "Kündigung wirkt im Innenverhältnis (RA-Mandant) sofort. Er entscheidet dann ohne Auftrag §§ 677 ff BGB.
Rn 2: "Der Fortgang des Prozesses soll insbesondere für die Gegner ohne Schwierigkeiten möglich sein.
Rn 7: "Der Bevollmächtigte darf bis zum Wirksamwerden der Kündigung nach I wie ein Bevollmächtigter weiter für die Partei sorgen (KG ZMR 98, 514). Er ist zu einer solchen Tätigkeit zwar keinesfalls prozessual verpflichtet (BGH NJW 80, 999), wohl aber unter Umständen sachlich-rechtlich verpflichtet.
z.B. - Unterrichtung des Auftraggebers von Zustellung
- Zustellung darf bis zum Wirksamwerden der Kündigung an ihn erfolgen
- Die Zustellung kann von dem bisherigen ProzBev bis zur Wirksamkeit der Kündigung eben

falls noch wirksam vorgenommen werden.

Laut Th-Putzo, § 87 Rn 7 erlischt eine Vollmacht mit Beendigung des Rechtszugs nicht, auch wenn der Proz.-bev. für die nächste Instanz nicht mehr postulationsfähig ist (allgM). In Rn 2 steht: "Das (die Beendigung der Prozeßvollmacht) wird aber dem Gegner und dem Gericht gegenüber wirksam wie beim Widerruf, erst zu dem im Absatz 1 genannten Zeitpunkt (Anzeige des Erlöschens der Vollmacht beim Gegner und Gericht); im Falle des Abs II, (im Falle) wenn der ProzBev das Grundrechtsverhältnis kündigt, bis ein neuer postulationsfähiger ProzBev bestellt ist oder (im Falle des § 79 (kein Anwaltszwang)) der Vollmachtgeber als Partei selbst handeln kann.
Prozeßgegner und Gericht dürfen bis zum Erlöschen dem bisherigen RA gegenüber wirksam handeln, insbesondere muß an ihn zugestellt werden (Th.-Putzo, 18. Aufl., ZPO, § 87 Rn 6).
Ein Schadensersatzanspruch gegen den RA gem. § 678 BGB würde logischer Weise nicht greifen, da der Gesetzgeber die Einverständniserklärung des Mandanten letztlich mit § 87 ZPO besorgt hat.
Das hieße, ein Schadensersatzanspruch ergäbe sich nur als Verschuldenshandlung gem. §§ 823 ff. BGB.
Eine solche Regelung müßte dem RA dann aber auch das Recht zubilligen, gem. § 683 seine Aufwendungen erstattet zu bekommen und das geht zu weit.
Es besteht also eine rechtliche Grauzone dahingehend, ob für einen Schadensersatz § 678 o. § 823 BGB in Anwendung zu bringen ist und ob der RA einen Erstattungsanspruch für seine Aufwendungen hätte.
Insgesamt ist § 87 ZPO bzgl. nächstinstanzliches Vorgehen des RA ohne Absprache mit dem bisherigen Mandanten unerträglich, weil ein zu erwartender Schaden nicht unerheblich sein kann und leicht möglich ist.

Das Gericht hat dann die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags mit denselben Argumenten der vorsorglichen Pflichten des RA begründet.
Wenn ein RA eine Berufung oder eben den Wiedereinsetzungsantrag vorsorglich einlegen würde, müßte daraus eine Schadensersatzpflicht erwachsen. Es muß dann aber auch hochgradig sicher sein, daß die Berufung (Wiedereinsetzungsantrag) zum Erfolg führt. Aber genau das hat gerade das Gericht in seinem letzten Absatz verneint. Also hätte der RA auch nicht das Recht gehabt, rein vorsorglich den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.
So eklatante Widersprüche in gerichtlichen Entscheidungen sind nur mit einem bezweckten Willkürakt zu erklären.

Die Frist für den Antrag war auch nicht am 12.05.03 abgelaufen, denn es genügt nicht zu wissen, daß es ein Urteil gegeben hat, sondern das die Berufung beim OLG Jena einzulegen ist. Dieses Wissen hat der Beschwerdeführer jedoch erst von Herrn Hoffmann am 29.05.03 erhalten, was mit schriftlicher eidesstattlicher Versicherung des Herrn Hoffmann vom 21.05.03 bestätigt wurde. Erst an diesem Tag ist der Hinderungsgrund weggefallen. Woher das Gericht den Wegfall des Hinderungsgrundes in der Kenntnis vom Urteil sieht, ist weder argumentiert noch durch Rechtsvorschrift oder Rechtsprechung dargelegt worden.
Es ist eben unlogischer Schwachsinn, der ebenfalls nur mit Rechtsbruchabsichten begründet werden kann, denn so dumm können drei Richter nicht sein, zumal hinreichend theoretischer Vortrag dazu erfolgte.

Mit der Gegenvorstellung vom 18.09.03 wurde nochmals der Sachverhalt und analog zu oben Rechtstheoretisches kurz geschildert. Der RA Gerd Thaut ist für den Fall der Neubefassung zusätzlich als Zeuge mit ladungsfähiger Anschrift benannt worden und es ist anhand eines Gerichtsurteiles deutlich gemacht worden, daß PKH-Entscheidungen vor Entscheidungen in der Hauptsache ergehen müssen.

Auf die Gegenvorstellung erging ein Beschluß vom 18.12.03. Es wird mit Kommentarhinweis festgestellt, die Gegenvorstellung sei hinsichtlich der Berufungsklage unstatthaft, weil der Verwerfungsbeschluß (gemeint ist offensichtlich der Beschluß vom 15.07.03) gem. § 522/1 ZPO einem Urteil gleich stünde. Der Inhalt des Kommentars konnte in der kurzen Zeit nicht geprüft werden. Aussagen hierzu müßten nachgereicht werden.
Weiter sei die Gegenvorstellung bzgl. des Wiedereinsetzungs- und PKH-Antrages unbegründet. Die Gründe im PKH-Beschluß seien für die Wiedereinsetzung zutreffend. Die Vollmacht des RA bestünde über alle Instanzen. Nur Widerruf bei Gericht und beim Prozeßgegner oder neuer RA läßt Vollmacht erlöschen.
Dann hätte der Beschwerdeführer PKH für ein beabsichtigtes Rechtsmittel begehrt, wobei er das Gesuch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hätte.
Da sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und –begründungsfrist und damit auch seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hatte, konnte man ihm gem. § 114 ZPO auch keine PKH gewähren.

Das vom Gericht dargestellte Handlungsrecht des RA nach Vertragsende hat, wie oben schon erläutert, einen unvertretbaren Widerspruch.
Es kann schon logischer Weise schwer der Vertragsfreiheit entsprechen, wenn ein nicht mehr beauftragter RA frei weg und dann vielleicht noch in schädlicher Weise höherinstanzliche Prozesse führt. Ein besonderer staatlicher Rechtsschutz wäre mit § 87 jedenfalls unerträglich, weil er eher zum Nachteil des Mandanten führt.

Für welches versäumte Rechtsmittel der Beschwerdeführer PKH-Antrag gestellt haben soll, kann nicht nachvollzogen werden.

Letztlich hat sich das OLG mit seinen Auslassungen um Fristen, Zuständigkeiten und RA-Pflichten drum herum mogeln können, eine Klarstellung zum Widerspruch der landgerichtlichen Darlegung bzgl. der Kontoauszüge der Klägerin und der gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers zu schaffen.
Als Folge mußte nun der Beschwerdeführer Strafantrag wegen Rechtsbeugung gegen Richter Beiwald (LG Gera) und Betrugs (u.a.) des RA Thaut bei der Staatsanwaltschaft Gera stellen (28.12.03), um endlich eine Klärung der Sache zu bekommen.

Alle Entscheidungen des OLG sind getragen von Widersprüchen, Verdummung, Verdrehung, vom Weglassen von Tatsachen, vom Ignorieren und Falschauslegen des anzuwendenden Rechts. Beiden Beschlüssen kann nicht entnommen werden, wie das Gericht zu seinen Entscheidungen gekommen ist.
Gem. Jarass/Pieroth, GG, 5. Auflage, Art. 103 Rn 23 ist für eine Grundrechtsverletzung geregelt: "Da das Fachgericht nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden hat, ist ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist." "Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht in den Entscheidungsgründen eingeht."

Eine gerichtliche Entscheidung unterliegt einem rechtsstaatlichen Entscheidungsfindungsprozeß, bei dem eine vorgegebene Methodik in Anwendung kommen muß. Diese Methodik ist im wesentlichen dem Vortrag des Beschwerdeführers zu entnehmen. Den zugrundeliegenden Entscheidungen ist danach eine völlige Unrichtigkeit und klarer Rechtsbruch zu entnehmen. Nur an entscheidungsunerheblichen Stellen lehnte sich das Gericht an geltendes Recht an.
Besonders ist es aber den wirren Rechtsvorschriften und –kommentaren zu verdanken, daß die Richter ihren Betrug in so massiver Weise betreiben können. Es fehlt deutlich an einer einfach-gesetzlichen Ausgestaltung. Es macht sich aber auch im Bereich der 3-Gewaltenteilung eine Änderung der Verfassung erforderlich, denn sie sorgt für rechtsstaatswidrige Abhängigkeiten und gewährt keine willkürfreien Entscheidungen.

2. Verfassungswidrigkeit:
Nach der bisherigen Rechtsprechung beider BVerfG-Senate gewährleistet das Grundgesetz keinen Rechtsschutz gegen den Richter. Davon rückte der erste Senat im Beschluß vom 30.04.03 – 1 PBvU 1/02 – insoweit ab, als es sich um entscheidungserhebliche Verstöße des Richters gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103/1 GG handelt. Dem war das Plenum gefolgt.
Die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie umfaßt den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Rechtsschutz ist im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs garantiert. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen allerdings nicht geboten. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf.
Insbesondere das Recht auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör sichern die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards. Das rechtliche Gehör steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie. Diese (die Rechtsschutzgarantie) sichert den Zugang zum Verfahren, während Art. 103/1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zielt. Wer vor Gericht formell ankommt, soll auch substanziell ankommen, also wirklich gehört werden. Das Verfahrensgrundrecht enthält einen Maßstab für die Rechtmäßigkeit des richterlichen Verhaltens bei der Verfahrensdurchführung.

Aufgrund dieser Ausführungen aus dem Beschluß ist also für den vorliegenden Fall die Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103/1 GG von hauptsächlicher Bedeutung, da wir uns in einem gerichtlichen Verfahren befinden. Doch gem. Jarass/Pieroth, GG, 5. Auflage, Beck, Art. 103 Rn 3 gilt auch:
"Im Verhältnis zum ebenfalls aus Art. 3 Abs. 1 abgeleiteten allgemeinen Willkürverbot (Rn 35 zu Art. 3) als Institut zur Sicherung materieller Gerechtigkeit, mit dem die grob fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts sanktioniert werden soll, ist aber Art. 103/1 lex specialis (BVerfGE 55, 95/98 f; 60, 305/308 f; 322/324 f; a. A. BVerfGE 42, 64/72ff; 52, 131/161 f; 71, 202/204). Das rechtliche Gehör ist zudem ein Freiheitsrecht und die prozessuale Waffengleichheit ist ein Gleichheitsrecht (ebenda). Und wegen des finanziellen Anspruchs des Beschwerdeführers ist noch die Verletzung des Grundrechts der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) zu nennen, die in engem Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit steht (ebenda Art. 14 Rn 1; BVerfGE 24, 367/389).

Das OLG hat wie oben dargelegt grob verfahrenswidrig gehandelt und dadurch rechtswidrige Beschlüsse gefaßt, die einen entscheidungserheblichen Verstoß darstellen. Der entscheidungserhebliche Verstoß kann sich allerdings zunächst nur auf den Verfahrensverstoß und auf die Entscheidungen zum Wiedereinsetzungsantrag und die Gegenvorstellung beziehen. Entscheidungserheblich werden sie natürlich erst so richtig, wenn sich herausstellt, daß eine quantitativ und/oder qualitativ erhebliche oder eine gänzlich andere Entscheidung hätte ergehen müssen.

3. Verfahrensregeln:
Die Wiedereinsetzungsregeln sind schon genannt worden. Unter den Gesichtspunkten für den Rechtsschutz und die Rechtssicherheit ist mit der Sicherstellung der Rechtssicherheit vornehmlich die Funktionsfähigkeit der Gerichte gemeint. Dabei spielen vor allem die personelle und die Kostenbelastung eine Rolle, die in Einklang mit dem mindestens erforderlichen Rechtsschutz zu bringen sind. Weiter hat der maßgebliche Rechtsschutz der Prozeßparteien Bedeutung. Die Erzielung eines richtigen Prozeßergebnisses ist Hauptanliegen des Rechts. Grenzen des Rechtsschutzes spielen die Rechtsmittelfristen, die aber vom Gesetzgeber z.B. mittels Wiedereinsetzungsanträgen bei Unverschuldetheit ihre Wirkung verlieren können. D.h., sobald kein Verschulden vorliegt, ist wiedereinzusetzen. Das Nichtverschulden ist nach den vorgegeben rechtlichen Regeln mittels Kommentarauszügen nachgewiesen worden. Bei der gerichtlichen Entscheidung war das Hauptanliegen des Rechts, den Rechtsschutz zu gewährleisten sowie der Sach- und Beweisvortrag des Beschwerdeführers, die Wahrscheinlichkeit der Unverschuldetheit, die zeitliche Nähe zum Hauptverfahren und die Wertigkeit der Sache an sich in ihren jeweiligen Gewichtungen zu beachten. Wenn allerdings eine Unverschuldetheit m.E. der besonderen Bedingungen kausal nachgewiesen ist, bestimmt allein diese Tatsache die Berechtigung der Wiedereinsetzung. Da aber auch die zeitliche Nähe in besonderer Weise vorlag, also die Berufung innerhalb der Berufungsfrist eingelegt war allerdings eben nur am unzuständigen Gericht, kann die Entscheidung des Gerichts nicht ansatzweise nachvollzogen werden.
Gem. § 117/1 Satz 2 gilt: "In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen.".
Bzgl. der Schlüssigkeit sind in einem PKH-Antrag oder einer Klage alle Umstände anzuführen, aus denen der im Klageantrag formulierte Anspruch kausal hergeleitet werden kann. Die Schlüssigkeitsprüfung gibt dem Gericht darüber Aufschluß, ob aus dem in der Klageschrift enthaltenen Tatsachenvorbringen des Klägers die Schlußfolgerung gezogen werden kann, zu der er bei der Erhebung seines Anspruchs mit dem Klageantrag gelangt ist.
Die Schlüssigkeitsprüfung wird durch folgende Merkmale bestimmt: Erstens ist sie ausschließlich den Tatsachenbehauptungen des Klägers gewidmet, nicht aber dessen Rechtsausführungen. Zweitens wird sie unabhängig davon durchgeführt, ob die Tatsachenbehauptungen des Klägers wahr sind; in diesem Verfahrensstadium wird das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt. Drittens ist Maßstab für die Schlüssigkeit des Tatsachenvorbringens allein die rechtliche Grundlage, auf die sich das Begehren des Klägers stützen könnte.

Im Rahmen eines PKH-Antrages gibt es Besonderheiten bei den Pflichten der Richter.
Auszug § 118/2 ZPO Rn 6-9, Thomas-Putzo, 18.Auflage, München:
"Erhebungen ...
a) Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben (§ 117/1 Satz 2) nur durch den Antragsteller.
b) Vorlage von Urkunden, Einholung von Auskünften wie § 273/2 Nr. 1, 2. Schriftliche Auskünfte können nach dem Gesetzeswortlaut auch von Privatpersonen, d.h. von angebotenen Zeugen und von Sachverständigen eingeholt werden. Das sollte aber im Hinblick auf Satz 3 vermieden werden, der spätere Prozeß soll nicht bereits im Prüfungsverfahren abgewickelt werden (BR-Drucksache 187/79 S. 27).
c) Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist grundsätzlich unzulässig, gestattet nur, wenn sich die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung auf andere Weise nicht klären lassen."

Vom beweisrechtlichen Standpunkt her gesehen, waren aufgrund der bisherigen Begründungen seiner Entscheidungen die Gerichte selbst eindeutig in der Aufklärungspflicht mittels der in b) angeführten Methode. Eine andere Art der Glaubhaftmachung ist auch nicht möglich. Allerdings besteht für den Beschwerdeführer die Pflicht zur Glaubhaftmachung der Behauptungen gem. § 118/2 ZPO nur dann, wenn das Gericht das ausdrücklich verlangt.

Eine Glaubhaftmachung bedeutet nichts anderes als dem Gericht mit allen zunächst sofort verfügbaren Beweismitteln die vorgetragenen Tatsachen und Geschehensabläufe wahrscheinlich zu machen. Ggfs. könne der Gegner dann intervenieren.

Im Rahmen der Aufklärungspflichten des Richters sei in Analogie zu § 118/2 ZPO der Kommentar des § 139 ZPO (§ 139 ZPO Rn 1, Thomas/Putzo, 18.Auflage) angeführt:
"Sie ist der wichtigste Teil der sachlichen Prozeßleitung und überträgt dem Richter ein hohes Maß an Verantwortung für ein gehöriges, faires Verfahren einschließlich des Beweisrechts im Sinne der Waffengleichheit und für ein richtiges Prozeßergebnis. Dabei bestimmt § 139 ZPO nur, was der Richter zur Aufklärung tun muß, er setzt nicht die Grenze dafür, was er tun darf. Diese Grenze wird gezogen durch die Pflicht der Unparteilichkeit. Sie ist allerdings kein wertfreies Prinzip, sondern an den Grundwerten der Verfassung orientiert, insbesondere am Gebot sachgerechter Entscheidung im Rahmen der Gesetze unter dem Blickpunkt materieller Gerechtigkeit.

Die Gerichte haben in ihren Beschlüssen jedoch jegliche Regelungen zum §§ 118, aber auch 139, 300 und 313 ZPO außer acht gelassen. Es fehlt eine der Wahrheitsfindung entsprechende Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die angewandte Rechtsnorm, wobei von den angewandten Tatbestandsmerkmalen des angewandten Rechtssatzes auszugehen und an die die Rechtsfolge geknüpft ist. Es hat dabei festzustellen, durch welche konkreten Tatsachen jedes einzelne dieser Tatbestandsmerkmale erfüllt ist. Bei den Tatsachen ist die Grundlage ihrer Feststellung anzugeben, nämlich Geständnis, nicht bestritten und/oder bewiesen (inkl. Gründe). Bei abweisenden Urteilen ist festzustellen, daß es keine Rechtsnorm gibt, die an die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen die begehrte Rechtsfolge knüpft (nicht schlüssige Klage), welches Tatbestandsmerkmal der in Frage kommenden Rechtsnorm nicht erfüllt ist oder welche Einwendung die Klage (analog bei PKH-Antrag) unbegründet macht.

Keiner Stelle der Beschlußbegründungen ist ein derartiges rechtsstaatliches Vorgehen zu entnehmen. Stattdessen findet man nur wirre, zusammenhanglose, teils primitive sowie künstlich verkomplizierte substanzlose und unfachliche Entscheidungsbegründungen der Richter. Es wird auch auf Rechtskommentare Bezug genommen, die erstens nicht auszugsweise dargestellt sind und zweitens Zumutbarkeits- und Verhältnismäßigkeitskriterien im vorliegenden Fall überhaupt nicht erfüllen oder falsch interpretiert werden. Die Heranziehung genannter und dringlichst notwendiger Beweise (mindestens die Einholung von Auskünften) oder die zur Ermittlung eines hinreichend wahren Sachverhalts erforderliche Anwendung geltender Rechtstheorie fehlt völlig. Sämtliche Grundlagen rechtsstaatlicher und prozessual klar geregelter Entscheidungsfindung wurden gebrochen.

4. Rechtsmittelpflichten:
Innerhalb eines selbständigen PKH-Verfahrens gibt es nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 127 ZPO. Das außerordentliche Rechtsmittel der Gegenvorstellung, daß nach o.g. BVerfG-Beschluß gegen den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verstößt und ein Rechtsschutzdefizit darstellt, ist zudem eingelegt worden.

5. Abschlußbegründung:
Die fahrlässigen und vorsätzlichen Rechtswidrigkeiten der Amtswalter bestehen in massenhaften Verfahrensfehlern, im permanent rechtswidrigen Entscheidungsfindungsprozeß und in qualitativ rechtsbrecherischen Entscheidungen. Der Schwerpunkt lag besonders in der rechtswidrigen Bewertung des Wiedereinsetzungs- inkl. PKH- Antrags. Aber auch sonstige Entscheidungen entbehrten weitgehendst jeglicher Rechtsgrundlagen.

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfG zur Entscheidung anzunehmen, weil dieses zur Durchsetzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers und des Gleichbehandlungsgrundsatzes i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot angezeigt ist. Der Beschwerdeführer ist durch die o.g. Beschlüsse des OLG Jena in gravierender Weise zum eigenen Nachteil wegen Eigentumsentzug in seinen Grundrechten verletzt worden. Aber auch die Gesamtsituation der heimlichen Ausbürgerung des Beschwerdeführers wegen eines fragwürdigen Strafurteils kann hier nicht unberücksichtigt bleiben. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung ist aufgrund der fehlenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für die zugrundeliegenden Beschlüsse von besonderer Bedeutung. Auch hat das OLG Jena die verfassungsrechtlichen Bedenken in seiner Entscheidung auf die Gegenvorstellung mittels willkürlicher Verdrehung von Verfahrensregeln und des Sachverhalts nicht gewürdigt.

Ferner kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung iS des § 93 a Abs. 2 lit. a BVerfG zu, da sich die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht alleine aus den bestehenden Grundrechtsentscheidungen beantworten lassen.

 

 

gez.:

 

PS.: Die erstinstanzlichen Verfahrensunterlagen konnten nur soweit vorhanden der Beschwerde beigelegt werden. Der Sachverhalt ist aber auch ohnedies ersichtlich, denn das Urteil wie die für die Nachvollziehbarkeit erforderlichen Schriftsätze der Prozeßparteien sind vorhanden.

 

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