In der Sendung ARD-Ratgeber Recht am 26.06.05 wurde auf eine neue Regelung des BGH hingewiesen. Im speziellen Fall hatte die Mieterin wegen Mängeln die Miete gemindert. Der Vermieter ging mit Hilfe der prozessualen Regeln des Urkundenprozeßes §§ 592 - 605a ZPO gegen die Mieterin vor. Bei Einwendungen der Mieterin, die nicht mittels Urkunde beweisbar sind, ergeht dann nur ein Vorbehaltsurteil. Es folgt ohne neue Klage das Nachverfahren in der Form des ordentlichen (sonst üblichen) Verfahrens. Neuer Verhandlungstermin muß angesetzt werden.

Erstens ist diese Verfahrensmöglichkeit nicht neu. Angeblicher Zweck ist, rasch zu einem vollstreckbaren Titel zu kommen mit dem Risiko der Schadensersatzpflicht, wenn der Anspruch des Klägers (Vermieter) nicht gerechtfertigt war. Zweitens wirkt sich diese Regelung nachteilig auf die Mieter aus. Denn das Vorbehaltsurteil aus dem Urkundenprozeß ist gem. § 599/3 ZPO vollstreckbar und kann dann mittels vorsätzlicher Zeitverzögerungen im ordentlichen Verfahren verhängnisvoll sein. Drittens kann man dem Mieter suggerieren, er müsse ein separates Verfahren anstreben, weil seine Beweise im Urkundenprozeß unzulässig seien (nur Urkunden sind zulässig). Viertens muß der Mieter seinen Schadensersatzanspruch separat geltend machen, wobei die Gerichte keine Probleme haben werden, ihm diesen Anspruch zu vereiteln.

Die Prozeßführung ist unter den Bedingungen gegenwärtiger Gerichtspraxis nur noch für finanzkräftige Mieter geeignet, was allerdings kein Garant für einen Erfolg sein muß. Die Einlegung eines kostenpflichtigen einstweiligen Verfügungsantrags dafür bleibt unbenommen. Selbstverständlich ist hierfür auch ein PKH-Antrag zulässig. Wie die Handhabung eines solchen in einer Ausbeutergesellschaft abläuft, ist in einem anderen Beitrag bereits beschrieben worden. Das Verfahren des Urkunden- und Wechselprozesses ist an sich überflüssig, da der Zweck dieses Verfahrens auch mit der einstweiligen Verfügung erreichbar ist.

Die gerade in letzter Zeit immer wieder propagierte Besserstellung des Mieters im Mietrecht wird, wie ersichtlich, durch das Prozeßrecht wieder ausgehebelt. Sinn der Propaganda der obersten Gerichte ist, daß die Bürger auf sie reinfallen und sich auf dieses Recht einstellen und sich z.B. auf das Risiko eines Gerichtsprozesses leichter einlassen.
Die Bürger sind auch sehr vergeßlich oder können die Dinge nicht richtig erkennen. So hatte das Bundessozialgericht Kassel noch Ende 1998 (Az.: B 7 AL 118/97 R) und die dann geänderte Arbeitslosenhilfe-Verordnung propagiert, daß dem Bürger 1000.- DM pro Lebensalter zur Alterssicherung belassen werden. Konkrete Angaben zur Anlageform machten sie nicht. Die Bürger durften sich auch darauf einstellen, daß es sich um eine langfristige Regelung handelt, denn es ging um eine vom Staat zugesicherte Lebensstellung im Alter. Doch mit der Art und Weise, wie der Bürger sein Geld angelegt hatte, konnte ihm dieser Anspruch wieder streitig gemacht werden. Die von den Einzelgerichten dann meißt vorgegebene Anlageform (fest, Auszahlung erst mit Renteneintritt) hatte bei nicht dementsprechender Anlageweise den Zweck, den Bürger bei Arbeitslosigkeit u.ä. abzuschöpfen oder bei richtiger Anlageweise und ausnahmsweise richtigen Urteil konnten dann wenigstens die Banken und Versicherungen noch mit ihren Tricks Reibach machen. Erstaunlich war dann nur, daß bereits 3 Jahre später der Gesetzgeber unter Ignorierung der BSG-Entscheidung anfing den Altersicherungsbetrag auf die Hälfte zu reduzieren und noch weiter zu senken. Das BSG intervenierte nicht. Die Methode, die die Regierenden hier fahren, dürfte deutlich geworden sein. Dieses Verhalten stellte einen schwerwiegenden Eingriff in die Lebensplanung und das evtl. schwer erarbeitete kleine Vermögen einzelner Bürger dar und hat mit Allgemeinwohlinteressen nichts zu tun und ist kein legitimes Mittel des Staates gewesen.
Dann gab es in der Vergangenheit eine sprunghafte Veränderung der Pfändungsfreigrenze von 605.- € auf 930.- €, die dann noch weiter gestiegen ist. Alle Altgläubiger (auch Banken), also die, die bereits Verträge abgeschlossen hatten und auf den jahrelang gleichgebliebenen bisherigen Pfändungsfreibetrag vertrauen durften, meldeten bei der Regierung offensichtlich keinen Widerspruch an. Sie nehmen also etwaigen Verlust hin.
kein Wunder, daß jetzt viele Weststaaten den armen Ländern einen Großteil ihrer schulden erlassen will (Juli/05). Denn erstens dürften die Weststaaten im Schnitt reichliche Erträge dort oder durch sie erwirtschaftet haben. Zweitens hat man Abhängigkeiten erzeugt und nun mit dem Schuldenerlaß Vertrauen bei dem Volk geschaffen, daß das Spielchen nicht durchschaut hat. Und nachher kommt der große Katzenjammer, wenn der puren Marktwirtschaft und schlimmeren Gräulichkeiten der Weg geebnet ist.
Bei einem Herrn Hartz, dem Mann der Hartz-Reform, mit der vor allem Unschuldige bestraft wurden und der nun mit der VW-Betriebsratsaffäre belastet ist, reicht sein Rücktritt aus, um von einer Strafverfolgung verschont bleiben zu dürfen ohne das seine Nichtbeteiligung bereits nachgewiesen wäre.

Übrigens könnte der Vorwurf von immer noch währenden Transferzahlungen nach Ostdeutschland ebenfalls nur ein Hirngespinst sein. Deutschland steht nach 15 Jahren wirtschaftlich immer noch gut da (davor hatte Deutschland außenpolitische und deshalb wirtschaftlich bevorzugte Sonderrolle) und hat langfristig (derzeit noch nicht, hoher Export nach Osteuropa) eher Probleme mit der Erweiterung des Weltmarktes und durch Billigländer. Da Ostdeutschland mit Westdeutschland wirtschaftlich nicht gleichzeitig gewachsen ist und auch nach der Wende eine gleichwertige Anpassung nicht erfolgte, ergeben sich zwangsläufig Transferleistungen in eine Richtung, die im anderen Falle alle Regionen Deutschlands gleichmäßig betroffen hätten (hohe Automatisierung - weniger Wirtschaft in allen Regionen, wenn Sonderrolle nicht bestanden hätte)