Die hier getroffene Aussage des Petitionsauschusses des Landtages von Brandenburg hat nur solange seine Daseinsberechtigung, soweit alle gerichtlichen Entscheidungen rechtsstaatlich ergehen. Der Begriff Rechtsfrieden sollte nicht nur dadurch bestimmt sein, daß eine rechtskräftige unabänderliche Entscheidung ergangen ist. Deshalb gibt es das gerichtliche Instanzenrecht, daß in seiner Konstruktion so aufgebaut sein muß, daß es dem wahren Recht zum Sieg verhilft. Diese Konstruktion wiederum ergibt sich aus den Erfahrungswerten aus der Praxis. Jedes zu kompliziert gehaltene Verfahrensrecht kann logischerweise dem Recht nicht dienlich sein.

Die Grenze der Kompliziertheit wird gebildet aus der Abwägung der Erzielung eines Optimums einer gerechten Entscheidung mit der noch erträglichen Kompliziertheit des Verfahrensrechts. Im bundesdeutschen Recht hingegen hat eine Abwägung in Richtung eines erschwerten Verfahrensrechts zum Nachteil einer gesicherten verfassungsmäßigen Vorgaben entsprechenden Rechtsfindung stattgefunden.

Die Anwendung der Begriffe Rechtsfrieden und Rechtssicherheit unter derartigen Bedingungen stellen daher reinste Heuchelei dar. Das gilt auch für die weiterhin angehängte Entscheidung des LG Göttingen bzgl. einer Vollstreckungsabwehrklage, in der das Gericht davon spricht, daß notfalls sachlich falsche Entscheidungen in Kauf genommen werden müssen.

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