Werte Mitstreiter,  ich erinnere an                          

Herrn Claus Plantikos BGH-Termin in 10 Tagen        am 22. Nov. 2010 um 11:15 Uhr in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, Saal N 004
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Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesgerichtshof hat nun endlich den 22. Nov. 2010 um 11:15 Uhr in Herrenstr. 45a, Saal N 004, 76133 Karlsruhe, zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Ich beantragte eine öffentliche Verhandlung. Meine Menschenrechtsbeschwerde über den Zulassungsentzug ist noch in Straßburg anhängig. Hier handelt es sich um meinen Antrag auf Aufhebung der die Zulassung widerrufenden Bescheide der Anwaltskammer. Meinen letzten Schriftsatz vom 14.3.2010 hänge ich zur Einstimmung an.

Mit freundlichen Grüßen Claus Plantiko

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Zwecks Bildung von Fahrgemeinschaften können Sie sich gerne an mich wenden. Nennen Sie, wer jemanden mitnehmen würde und Sie, welche Mitfahrgelegenheit suchen, den Großraum für Ihr Angebot, Ihre Nachfrage. Ich rege Weiterverteilung an.

Mit freundlichen Grüßen

Brigitte Grams

BrigitteGrams@t-online.de

 

14.3.2010

Bundesgerichtshof

Senat für Anwaltssachen

76125 Karlsruhe

Plantiko ./. RAK Köln

AnwZ(B) 12/10

 

CP 10-3-2

Sehr geehrte Damen und Herren Richter des Anwaltssenats,

das Schreiben der Antragsgegnerin vom 5.2.2010 leidet an dem Mangel, daß es auf meine Beschwerde vom 4.12.2008 nur in einem Punkte eingeht und meine weiteren Aussagen als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet. So ist natürlich keine GG-gemäße rechtliche Erörterung des Sach- und Streitstoffs möglich.

Ich stelle nochmals klar:

  • Ich beantragte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Bescheide vom 13.8.2002 und 4.12.2003 aufzuheben und so meine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder herzustellen.
  • Meine Anträge vom 30.6.1999 und 12.9.2004 auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. beim OLG sind unverändert gültig und von mir nicht widerrufen. Ein anderer als ich kann sie weder wirksam widerrufen noch sonstwie außer Kraft setzen. Wenn es zur Rechts- und Wahrheitsfindung beitragen sollte, erkläre ich gerne, daß ich diese Anträge aufrechterhalte und nie zurücknahm. Die Anträge müssen auch zulässig sein, denn auf sie hat mir die Antragsgegnerin ja schon einmal die Zulassung erteilt und kann bzw. muß es wieder tun. Es ist irrational und abwegig, einen neuen Wiederzulassungsantrag zu fordern. Er wäre für die beantragte Aufhebung der Bescheide vom 13.8.2002 und 4.12. 2003 nicht erforderlich, da mit ihrer Aufhebung meine Zulassung ex tunc selbsttätig wieder auflebt.

    Es ist unverständlich, wieso mein Antrag auf Aufhebung dieser Bescheide keine "Grundlage für einen durch die Antragsgegnerin zu erlassenden Bescheid i.S.d. § 37(3) BRAO" sein soll, denn ihr von mir beantragter Aufhebungsbescheid ist unleugbar ein solcher. Dies ist zugleich der einfachste, schnellste und billigste Weg, das Behördenunrecht mit dem actu contrario, arg. Dekret Gratians 2, 27, 2, 4 a.A.: "omnis res per quascumque causas nascitur, per easdem dissolvitur" (jede Sache wird, wodurch immer sie ins Leben gerufen wird, eben dadurch wieder aufgelöst) wieder zu beseitigen, so wie man sich für einen Lapsus entschuldigt und den ursprünglichen Zustand wiederherstellt: "Sorry, ich hatte gerade ein Buch über die Hexenprozesse gelesen und vor lauter Begeisterung vergessen, daß wir im 21. Jahrhundert leben; Sie sind natürlich weiter Rechtsanwalt, und Ihre Unkosten übernimmt die Kammer." Im Innenverhältnis wären sie nach den Grundsätzen der Ausgleichung, § 426(1)1 BGB, von den anderen schadensursächlichen Justiz-VIP als Gesamtschuldnern mitzutragen.

    Die Antragsgegnerin verkennt, daß weder ihr Bescheid vom 4.12.2003 noch der des BGH vom 26.11.2007 der Rechtskraft fähig sind, denn die Antragsgegnerin ist eine menschenrechts-, also verfassungswidrige Zwangsvereinigung, arg. Art. 20(2) AEMR, und der BGH eine Ansammlung von Exekutivfunktionären, denen das GG Platzverweisung von der Richterbank ausspricht. Die Bekundungen dieser beiden somit prinzipiell rechtserzeugungsunfähigen Unterabteilungen der Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung) können also nur innerhalb der Gewalteneinheitstyrannis Geltung haben, im GG-Rechtsstaat sind sie nichts weiter als Manifeste von Unrechtsmacht.

    Meine Beschwerden über den Zulassungsentzug und über den ihn bestätigenden AGH-Beschluß harren also weiterhin, im GG-Rechtsstaat unbeschieden, einer Entscheidung durch GG-gemäße Richter, so daß meine Zulassung als Rechtsanwalt im GG-Rechtsstaat weiterhin in Kraft ist.

    Ich bitte die verehrten Damen und Herren Richter des Anwaltssenats, einen Seitenwechsel von der Gewalteneinheitstyrannis zum GG-Rechtsstaat vorzunehmen. Während bei unteren Chargen der Gewalteneinheitstyrannis noch Entschuldigungsgründe vorliegen mögen, sich als Verfassungspatrioten zu outen, weil sie ihr Exekutivboß einem gnadenlosen Mobbing bis zur Geisteskrankschreibung durch willfährige Gutachter, vgl. Dr. med. Thomas Holzmann im Fall der hessischen Steuerberater, unterzöge, dürfte dies bei älteren höchstgestellten Justizbediensteten selbst in der deutschen Gewalteneinheitstyrannis nicht mehr möglich sein, weil sie gegen sie praktisch kein Druckmittel mehr hat.

    Der skurrile BGH-Beschluß vom 26.11.2007 läßt sich mit dem judicial lag, dem Hinterherhinken rechtsverdurstender nicht volkslegitimierter Lebenszeitbediensteter ohne Kontakt zur einzigen Rechtsquelle Volk hinter seinem elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, erklären. Man soll die Hoffnung aber nicht aufgeben, insbesondere der hessische Psychoskandal könnte selbst bei BGH-Bediensteten noch einen Sinneswandel gegenüber ihrem Unrechtsbeschluß vom 26.11.2007 bewirken, so daß sie die Pflöcke der Willkür und Irrationalität, die sie weit ins Fleisch des GG-Rechtsstaats vortrieben, angesichts des öffentlichen Unmuts über die Exzesse der hessischen Exekutive etwas zurücknehmen. Jedenfalls beantragte ich vorsorglich bei anderen Repräsentanten der Gewalteneinheitstyrannis, entsprechenden Einfluß auf ihre BGH-Bediensteten zu nehmen, s. Anlage.

    Außerdem besteht ein Wiederaufnahmegrund, da ein Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht stattfinden kann, in Form des angezeigten Verdachts auf Verfassungshochverrat im Amt, der immer dann vorliegt, wenn Beamte oder Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.; 34, 269, 287, von Menschenrechten und –würde, arg. Art. 1(1), (2) GG, von Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. Art. 20(2) GG, und von Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).

    Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.

    Verfassungshochverrat im Amt durch Unterlassen liegt als Dauerdelikt bei allen öffentlich Bediensteten vor, solange sie nicht die Ausschreibung ihrer Dienstposten zur Beamten-/Richterwahl auf Zeit durchs Volk entweder beantragen oder diese Wahl aus Verfassungstreuepflicht in aktivkämpferischem Eintreten für die FDGO selber organisieren, sondern statt dessen die als verfassungswidrig erkannte gegenwärtige Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. EU-Übersicht "Separation of Powers", Anlage; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke "Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive", DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: "Verklag’ die Hex’ beim Teufel!", Allegorie der Gewalteneinheitstyrannis und Staatsmängelsynopsis mit Kerntatsachen und -argumenten, Anlagen) mit ihrem systembedingten Unrecht stützen und festigen.

    Die Einflußnahme der Exekutivbosse auf die BGH-Bediensteten muß man sich als informelles Gespräch, wie es schon Plato als ***   (nächtliche Zusammenkunft) der Staatsbeamten zur Überwachung der Gesetzeswirkung zu institutionalisieren empfahl, vgl. Nomoi 968 A, bei einem Parteitag o.Ä. vorstellen mit der Weisung, zur Imagepflege der Richterbesteller Politmißbrauch der Psychiatrie b.a.W. zu vermeiden und die Justiz für einige ausgewählte Elemente des GG-Rechtsstaats allmählich zu öffnen.

    Analog zum jetzt wieder medial massiv gemeldeten und mehrheitlich mißbilligten sexuellen Mißbrauch Minderjähriger ist in gleicher Weise verabscheuungswürdig oder, weil er v.A.w. geschieht, noch verwerflicher, der justitielle Mißbrauch Rechtsunterworfener aus Machtlust, Habgier, niedrigen Beweggründen und mit gemeingefährlichen Mitteln (Psychiatrie), um Verfassungshochverrat und Rechtsbeugung zu ermöglichen und zu verdecken. Die 27 schadensursächlichen Justiz-VIP maßregelten mich als ihren Mahner, weil sie ihre illegitime (keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung) Macht zu erhalten wünschten und ihre nicht volkslegitimierten Pfründe zu bewahren begehrten, um die als verfassungswidrig erkannte Gewalteneinheitstyrannis zu verteidigen, und benutzten dazu die ihnen mangels ärztlicher Fachkunde verbotene Einstufung meiner Person, potentiell aber jedes Verfassungspatrioten, also unbestimmt vieler, als vermutlich geisteskrank, um die Gewalteneinheitstyrannis mit ihren immanenten Dauerdelikten zu erhalten.

    Der angeführte Fall fehlbeurteilter hessischer Steuerfahnder beleuchtet beispielhaft die Segnungen der Gewaltentrennung und die Unrechtsunvermeidlichkeit in der Gewalteneinheitstyrannis. Dr. med. Thomas Holzmann war, soweit bekannt, kein Funktionär der Gewalteneinheitstyrannis, sondern nur ein häufig beauftragter Privatgutachter hessischer Finanzbehörden. Als solcher konnte er es sich mangels vollständiger Exekutivabhängigkeit erlauben, von den ihm zum Psychoabschuß freigegebenen 22 Finanzbeamten immerhin acht noch als gesund einzustufen. Mit einer Willfährigkeitsquote von 64% konnte er nach seiner Einschätzung seinen privilegierten Status als ministeriumsbeauftragter Gutachter gerade noch erhalten, ein Amtsarzt oder öffentlich bediensteter Sachverständiger hätte seinen Vorgesetzten mit 100% zu Willen sein müssen (vgl. § 36 S. 1 BRRG: "volle Hingabe"), um seinen Posten, seine Karriere und sein Einkommen nicht zu gefährden. Sein katastrophales Abschneiden beim peer review (Beurteilung durch unabhängige Fachkollegen) wäre ihm egal: für jeden Redlichen, der ihn verachtet, gibt es einen Opportunisten, der ihn bewundert, zum Vorbild nimmt, vielleicht sein Assistent und sein Nachfolger oder zumindest ein charaktergleicher Beamter wird. Das ist die Folge des Oberthschen Gesetzes:

  • "Im Leben stehen einem anständigen Charakter so und so viele Wege offen, um vorwärtszukommen. Einem Schuft stehen bei gleicher Intelligenz und Tatkraft auf dem gleichen Platz diese Wege auch alle offen, daneben aber auch noch andere, die ein anständiger Kerl nicht geht. Er (der Unanständige) hat daher mehr Chancen, vorwärtszukommen, und infolge dieser negativen charakterlichen Auslese findet eine Anreicherung der höheren Gesellschaftsschichten mit Schurken statt. Das ethische Durchschnittsniveau einer Gesellschaftsschicht wird umso schlechter, je besser und einflußreicher sie gestellt ist." (Oberth, H.: Wählerfibel für ein Weltparlament, Feucht 1983, S. 52)
  • und muß folgerichtig auch im Justizwesen gelten, wenn ihm die GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung real fehlen wie z.Z. in der BRD.

    Die Entscheidung des Rechtsstreits ist daher einfach: rückwirkende Aufhebung aller mich belastenden Irrationalmaßnahmen der 27 Justiz-VIP, weil sie kein GG-gemäßes Recht erkennen konnten, denn es ist denkgesetzwidrig, also objektiv willkürlich und unmittelbar nichtig ex tunc, arg. FG Münster 11 K 1172/05 E, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung als Voraussetzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten real auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung ausbliebe. Was die exekutivbestellten Justizpersonen, subjektiv ggf. gutgläubig, dafür halten, ist denknotwendig nichts anderes als die polizeiliche Ordnungsvorstellung der Gewalteneinheitstyrannis, da Justizminister als Nichtinhaber rechtsprechender Gewalt, s. Banzer-Vorfall, mehr Recht, als sie selber haben, niemandem übertragen können, vgl. Dig.-Ulpian 50, 17, 54: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet. Die Justizpersonen befinden sich mangels Volkslegitimation in der selben Lage wie die mit Blickrichtung Rückwand Gefesselten in Platons Höhlengleichnis, Staat VII 514f., welche die im wirklichen Leben draußen vor(bei)getragenen (Streit–)Gegenstände nur als Schatten, den sie auf die Höhlenrückwand werfen, erkennen können, so daß ihr Urteil, wie gesagt, im wahren Leben nur insoweit Geltung haben kann, wie es den Denkgesetzen und dem allgemeinen Sprachgebrauch, die als einzige zugleich in und außerhalb der Höhle Bestand haben, entspricht und kein Aliud behandelt. Auch Dr. Franz Leopold Neumann stellte in "Behemoth", 1944, S. 444, 447, 458, s. auch US-Tb New York, Harper & Row, 1966, schon die ausschließliche Exekutivfunktion deutscher Richter fest: "police official, administrative official, mere policeman".

    Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung) und GG-Rechtsstaat (mit Realexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) sind zwei unvereinbare, einander vollständig ausschließende, unüberbrückbare, in jedem entscheidungserheblichen Punkt diametrale Gegensätze so wie tot und lebendig. Diese Gegensätzlichkeit manifestiert sich in den Erzeugnissen, "an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen", Matth. 7, 16, 20, so daß jede irrationale bürgerbelastende staatliche Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis ins Gegenteil umzudeuten ist, um im GG-Rechtsstaat Geltung zu erlangen. Die Erzeugnisse der Gewalteneinheitstyrannis sind, soweit sie über das, was "la bouche qui prononce les paroles de la loi" (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze XI 6) (der Mund, der die Worte des Gesetzes spricht) von sich gibt, entgegen Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung hinausgehen, irrational, Unsinn, Unrecht, Lüge, Wahn und Straftat. Die Mehrheit aller billig und gerecht Denkenden, BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, stimmt solchen Erzeugnissen der Gewalteneinheitstyrannis nicht zu. Mehrheitszustimmungsfähig werden sie durch Umdeutung ins Gegenteil, also in rationale, sinnvolle, wahre, tatsachentreue, legale Maßnahmen.

    Ich weise ferner hin auf den unmittelbar geltenden, für alle anwendbaren Rechtssatz, der von einem Kollegialgericht, also rechtsfehlerfrei, am 7.8.2008 im Verfahren LG Bonn 14 O 41/08 öffentlich verkündet wurde:

  • "Jedermann ist verpflichtet, gerichtliche Feststellungen zu ignorieren und ggf. bis in ihr Gegenteil umzudeuten, wenn er sie für abwegig hält."
  • Falls es nicht zur rational unausweichlich gebotenen Aufhebung aller mich belastenden Irrationalmaßnahmen der 27 schadensursächlichen Justiz-VIP kommt, bitte ich schon jetzt um Ihre Selbstanzeige bei der GBA wegen Verdachts auf Verfassungshochverrat im Amt.

    Der Rolle Dr. med. Thomas Holzmanns im hessischen Finanzwesen entspricht die des Rechtsanwalts in der deutschen Justiz: er darf bis zu 36% GG-gemäßen Rechts für seine Mandanten fordern (das heißt aber nicht etwa, es erlangen!); fordert er mehr oder gar einen 100%-igen GG-Rechtsstaat (= Realexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung), wird er wie ich und zahllose andere mittels justitiellen Mißbrauchs der Psychiatrie aus dem System ausgebootet, das ihn noch rechtswidriger betreibt als jede andere bisher bekannte Gewalt- und Willkürherrschaft, § 92(2) Nr. 6 StGB, denn zur Ausschaltung von Systemkritikern durch Geisteskrankschreibung benutzen Diktaturen scheinwahrend wenigstens immer noch Ärzte; die selber kranke (keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung) Gewalteneinheitstyrannis Deutschland (GETD) erledigt das schamlos aber höchstselbst unter der Deckrobe der Justiz und ohne Rücksicht auf noch so viele entgegenstehende ärztliche Stellungnahmen.

    Wo Richter besser wissen als Ärzte, ob jemand krank ist, sich also symbolisch mal eben den Arztkittel überstreifen, wird das Märchen von des Richters neuen Kleidern wahr, und jedes Kind kann feststellen: "Die haben doch gar keinen Weißkittel an!" "Richtig, mein Sohn", wird der Funktionär der Gewalteneinheitstyrannis, der für ihn auch so einen Dienstposten anstrebt, sagen, "aber das sind auch weder nur Ärzte noch nur Richter, sondern Cäsaroschamanen, die beides vereinen, also eigentlich schwarz-weiß-gestreifte Kleidung tragen müßten. Im Cäsaropapismus, denke an Byzanz, China, Heinrich VIII. und die Zaren, hatte der Herrscher zugleich alle weltliche und geistliche Macht. Das ist heute unnötig, in einem so schönen, großen, guten und fortschrittlichen Staat wie dem unseren besteht Glaubens- und Meinungsfreiheit. Aber von Krankheiten, besonders geistigen, sind wir noch nicht frei. Und gerade letztere bleiben oft unerkannt, unbehandelt und somit gefährlich, weil der Kranke sich wohlfühlt und irrig annimmt, gesund zu sein. Er begibt sich daher nicht in ärztliche Behandlung aus Furcht, beim Betrug z.N. der Krankenkasse ertappt zu werden, schildert keine Beschwerden, weil er keine hat, und verweigert alle Heilvorschläge, weil er sie zu Recht für zumindest überflüssig hält. Krankheitsuneinsichtige Geisteskranke wie Luther, Lenin, Gandhi, Sacharow und Solschenizyn pp. können mit ihren systemzerstörenden Ideenbazillen die heilige Ordnung ganzer Reiche umwälzen, sind aber für den reinen Arzt nicht meßbar krank, weil er in ihren normabweichenden Gedanken keine Ursache für eine Gefährdung ihres "vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens" (= WHO-Definition der Gesundheit) sehen kann.

    Wahnvorstellungen über Götter, Teufel und Propheten sind ja auch per se individuell nicht pathogen, vielmehr gesellschaftlich weit verbreitet und akzeptiert und unterliegen oft sogar einem Bekennungszwang, sobald sie etabliert sind. Der reine Arzt ist also überfordert, die Krankheitswirkung, die auf die Gesellschaft von einem klinisch Gesunden ausgeht, zu erfassen. Hier kommt der Cäsaroschamane ins Spiel. Er ist mehr als ein Medizinrechtler und auch kein Rechtsmediziner, sondern ein begnadeter Inhaber höchster weltlicher = richterlicher Macht, der zugleich als Diagnostiker der Gesellschaft ihr Wohlbefinden feinfühlig aufnimmt und subtil innerlich abwägt, was ihr, ohne es (= die Rechtspflege) zu gefährden, an normabweichenden Gedanken zugemutet werden kann. Diese wertende Zusammenschau von Rechten des Ideenbazillenträgers und der Gesundheitsvorsorge für die potentiell von ihm pandemisch Infizierten ist das nie rational zu ergründende Geheimnis dieser von ihren Untertanen mit heiliger Hochachtung und frommer Scheu bedachten heutigen Medizinmänner in Robe."

    Der Sohn wird zu Recht einwenden, das sei nach wie vor Cäsaropapismus, weil die oberste weltliche Macht sich weiterhin anmaße, bestimmte Gedanken als krankmachend und ihre Träger daher als krank im Richtersinne zu diskriminieren, also nur cäsarendefinierte Häresie durch cäsarendefinierte Geisteskrankheit bei sonst gleichen Folgen ersetzt habe. Dem ist nichts zu entgegnen. Mein Versuch der Rechtfertigung des BGH-Unrechts ist daher gescheitert, so daß die verehrten Damen und Herren Richter des Anwaltssenates gebeten werden, von ihrem Unrecht abzurücken und ihren Unrechtsbeschluß v. 26.11.2007 zu widerrufen, indem sie der Antragsgegnerin aufgeben, ihre angefochtenen Bescheide zurückzunehmen, oder dies in Selbstvornahme tun. Dies kann auch als vorläufige Regelung geschehen unter Abgabe des Verfahrens an die Erfassungsstelle Salzgitter, die sich zur Sicherung des z.Z. nicht zu verwirklichenden GG-gemäßen Rechts bis zur Herstellung eines GG-Rechtsstaats anbietet.

    Diese Zentrale Beweismittel- und Dokumentationsstelle der Landesjustizverwaltungen nahm ihre Arbeit am 24. November 1961 auf. Sie hatte die Aufgabe, Hinweisen auf vollendete oder versuchte Tötungshandlungen (zum Beispiel an der innerdeutschen Grenze), Unrechtsurteile aus politischen Gründen, Mißhandlungen im Strafvollzug und Verschleppung oder politische Verfolgung in der DDR nachzugehen und Beweismittel darüber zu sammeln. Dieses sollte der Abschreckung potentieller Täter dienen und so zu einer Erleichterung der Lebensverhältnisse in der DDR führen. Langfristig sollten die Informationen im Fall einer deutschen Wiedervereinigung zur Eröffnung von Strafverfahren dienen.

    Diese Erfassungsstelle befindet sich z.Z. in Liquidation, sollte aber reaktiviert werden, um das genannte Unrecht in NRW und der BRD, das sich aus ihrem Abweichen (Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) vom GG-Rechtsstaat ergibt, für die notwendige Aufarbeitung nach überfälligem Systemwechsel bereitzuhalten. Die Punkte:

      1. Unrechtsurteile aus politischen Gründen
      2. politische Verfolgung
      3. Abschreckung potentieller Täter
      4. Erleichterung der Lebensverhältnisse
      5. Eröffnung von Strafverfahren
      6. Beweismittel sammeln

    können und sollten unverändert übernommen werden, da zu 1. und 2. keine wesentliche Verbesserung eintrat.

    Vorsorglich lehne ich die BGH-Richter Terno (Vors.), Dr. Ernemann, Dr. Frellesen, Schaal, RA Dr. Wüllrich (Bonn), RA Dr. Frey und RA Prof. Dr. Quaas, die vermutlich wieder auf mich angesetzt werden, wegen offenkundiger Befangenheit ab m.d.B. um ihre dienstliche Äußerung zu den Befangenheitsgründen:

  • ihrer Irrationalität,

    ihrer Versagung rechtlichen Gehörs,

    ihrer straftatverdächtigen Dienstpflichtverletzung,

    ihrer Fehlwahrnehmung der Wirklichkeit,

    ihrer fehlenden GG-gemäßen Volkslegitimation,

    ihres Exekutivstatus und –abhängigkeitsverhältnisses,

    ihrer Verdrängung der Wahrheit und

    ihrer statusbedingten Unfähigkeit zu GG-gemäßer Rechtserkenntnis.

  • Zur Meinungsbildung füge ich meinen Antrag beim Krankenversicherer auf Kostenübernahme der Psychobegutachtung und seine ablehnende Antwort bei. Auch für ihn wie für jeden billig und gerecht Denkenden ist klar, daß hier ein Mißbrauch der Psychiatrie zu gesundheitsfremden Zwecken von den 27 Justiz-VIP beabsichtigt war und ersatzvornehmend durchgeführt wurde. Die Aufforderung der Antragsgegnerin, mich bei einem von ihr benannten Gutachter zwecks Geisteskrankheitsprüfung untersuchen zu lassen, dürfte also eine versuchte Nötigung und Anstiftung zum Betrug am Krankenversicherer darstellen, die ich hiermit anzeige und zu verfolgen bitte. Unmöglich kann es dann rechtswidrig sein, wenn ich durch Nichtbeachtung der angefochtenen RAK-Bescheide die Begehung der angesonnenen Delikte verweigere. Der angefochtene BGH-Beschluß ist damit ebenfalls wegen Billigung der von der RAK Köln versuchten Nötigung und Anstiftung zum Betrug unmittelbar nichtig ex tunc und v.A.w. aufzuheben.

    Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im Justizwesen z.Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) GG aber GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze: Menschenrechte/würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.

    Mit freundlichen Grüßen

    Claus Plantiko