Die Abstempelung zum Querulanten sollte gem. einer Broschüre des Petitionsausschusses des Bundestages eine Erscheinung der Nazi-Zeit gewesen sein. Doch dem ist nicht so, wie nachfolgende Auszüge aus einem Zivilrechtsverfahren und einem ZPO-Kommentar (Rosenberg (Schwab) Gottwald, 16. Auflage (2004) §89 RNr. 34) zeigen. Es lag auch sonst kein Grund vor, der dem OLG das Recht gegeben hätte, eingelegte Rechtsmittel nicht mehr bescheiden zu müssen. Das Gericht hat offenbar die Auffassung vertreten, wenn es über ein Rechtsmittel befunden hat, auch wenn dies rechtsstaatswidrig geschah, daß der Betroffene selbst die rechtsstaatlich zulässigen Rechtsmittel bei Verfahrensverstößen und neuen Sachverhaltsvortrag nicht in Anspruch nehmen dürfe. Das solche Umstände vorliegen, wird von den Gerichten entgegen jeglicher objektiver Sachlage einfach kategorisch und damit willkürlich bestritten. Hintergrund dieses Verhaltens ist, daß der einfache Bürger weitgehendst nicht in der Lage ist, die wahre Sachlage zu erkennen (z.B. bei Veröffentlichungen) und von anderen Entscheidungsträgern ein Dementi nicht befürchtet werden muß (Kaste). Wenn dann selbst neue in Verantwortung gekommene Parteien die Richterschweinerei nicht abändern, müssen auch von diesen verabschiedete bürgerfreundlichere Gesetze zwangsläufig ins Leere gehen.

 

Im Strafrecht finden wir, wie nachfolgendes Beispiel zeigt, die gleichen Antworten der zuständigen Entscheidungsträger. Wenn nachweislich eine Straftat der Rechtsbeugung und des Bankenbetruges im schweren Falle vorliegt, tritt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Entscheidung den Demokratiegedanken mit Füßen. Den betroffenen Person werden ohne Skrupel Schikane, Ruin, Einschränkung der Handlungsfreiheit, Depressionen, Suizid oder Selbstjustiz zugemutet.
Im Übrigen fehlt der ablehnenden Begründung jeglicher Bezug zum Sachverhalt, sondern man hat einfach ablehnend entschieden. Wiederholungen konnten garnicht stattfinden, da dem Strafantrag ein neues Zivilverfahren zugrunde lag. Dabei stellt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren fest, daß ein Anfangsverdacht, da nur Behauptungen, Vermutungen und Wiederholungen vorlägen, nicht bestehe. Ermittlungsverfahren sind in solchen Fällen eben nicht einzuleiten.
Dieses allgemein angewendete verbrecherische Verhalten der Staatsanwaltschaft läßt sich nur mit einer mehrheitlichen Schafsgeduld der Menschen und ihrem Unvermögen, sich dagegen richtig zu wehren, erklären. Jedes normal geführte Interview (Presse, Fernsehen) mit Staatsanwälten muß demzufolge ein Zerrbild der Wirklichkeit sein und suggeriert eine demokratische Rechtspflege, die es in Wirklichkeit nicht gibt.

Im Übrigen bestätigte Richter Henning im Filmbeitrag "Querulanten in Deutschland" (ARD, 18.01.06), hier rein prozessual gesehen, das Recht des Rechtsuchenden, die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen. Der Fall müsse akurat bearbeitet werden und man könne dem Rechtsuchenden nicht einfach sagen, er sei ein Querulant. Das gehe nicht.
Zugleich haben wir ein Beispiel an einem Richter bzgl. des Vorwurfs des Zerrbilds der Wirklichkeit, weil diese Herrschaften eben nicht akurat arbeiten und die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln verweigern.
Die Sendung selbst hat das Bild eines "Querulanten", wenn man mal diesen Begriff für ein bestimmtes Verhalten von Menschen verwenden will, nicht hinreichend widergespiegelt. Der reine Querulant bestimmt sich allein aus der Tatsache, daß er nachhaltig und hartnäckig ein Recht fordert, obwohl es ihm entweder eindeutig rechtlich wie tatsächlich nicht zusteht oder er sich unverhältnismäßig verhält. Alle diejenigen, die die hierfür notwendigen rechtsstaatlichen Kenntnisse nicht besitzen und ihr Recht nicht belegen können, sollten deshalb hinsichtlich Hartnäckigkeit automatisch vorsichtig sein. Ein Problem ergibt sich allerdings bei dieser Definition, wenn die Staatsdiener widerrechtlich hartnäckig sind.

Daß die Richter vornehmlich angebliche Querulanten beschuldigen, ist bei den Verbrechen der Richter mehr als verständlich. Einem brachial Staatsgeschädigten kann man es ohnehin nicht übel nehmen, wenn er sich mit allen Mitteln wehrt.

In der Sendung "brisant" (ARD, 30.01.07) wurde ein Mann vorgestellt, der seit Jahren im Berg von Gerichtsakten versinkt. Er hatte wohl anfänglich einige Rechtskenntnisse sich angeeignet und offenbar festgestellt, daß die Entscheidungen gegen ihn nicht diesen Regeln entsprachen. Dies hatte er in schwach beleidigender Form moniert. Seitdem wird er von den Gerichten ohne Ende attackiert.
Zwei Dinge sind hier zu hinterfragen. Erstens hat der Mann bereits die nötigen Rechtskenntnisse gehabt. Zweitens, steht dem Gericht die Gegenattacke zeitlebens zu, sprich, es wird kein Gerichtsprozeß mehr gewonnen. In der Wirklichkeit gibt es zunächst wirklich einige Menschen, die, aus was für Gründen auch immer die Rechtstheorie falsch interpretieren. Wer die in seiner Gänze nicht richtig verstanden hat, sollte sich tunlichst zurückhalten. Dann sollte der Mann eine Verhältnismäßigkeitsabwegung betreiben, ob sein weitergeführter Widerstand existentieller Natur u.ä. ist oder nicht. Allerdings, nur wer die Muse zum Widerstand und die nötigen Rechtskenntnisse hat, dem sollte zugestanden werden, sich gegen staatlich vorsätzlichen Rechtsbruch, die nach der Theorie schwerste Form staatlichen Handelns, zu wehren.

Nachfolgend noch ein Auszug aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Az. 1 BvR 2552/18 Rn 5 - 9. Diese und ähnliche Entscheidungen werden von den Richtern gern mißbräuchlich herangezogen, um dem Rechtsuchenden völlig sachfremd zu suggerieren, es läge ein solcher unzulässiger Rechtsbehelf des Rechtsuchenden vor. Diese Methode der Richter fußt offenkundig darauf, daß es nur wenig gute Laien-Juristen gibt und die echten Juristen sich nicht dagegen wehren, um diesen Mißstand abzustellen. Da das Bundesverfassungsgericht dieses rechtswidrige Verhalten der Richter dann bei den Verfassungsbeschwerden einfach durchwinkt, kann angenommen werden, daß es solches Verhalten absichtlich billigt. Damit liegt totale Rechtsschutzverweigerung vor. Der Rechtsuchende ist in solchen Fällen also rechtlos. Es gibt auch Gerichte, die jahrelange Verfahrensverschleppung mit dem Argument kontern, man könne ja Schadensersatzklage gegen das Land gem. §§ 198 ff. GVG bei Gericht einreichen. Das ist aber, wie inzwischen allgemein bekannt, auch für die Katz..

"a) Verfassungsrechtlich ist es grundsätzlich nicht zulässig, Anträge oder Eingaben schlicht nicht mehr zu bescheiden. Dies würde die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen, denn sie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung in der Sache (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>). Die Gerichte sind verpflichtet, auch über unzulässige Anträge ausdrücklich zu befinden.
Im Ausgangspunkt muss sich ein Gericht mit jedem Vorbringen inhaltlich befassen, wenn sich dem Verhalten der Prozesspartei entnehmen lässt, dass es zumindest auch um ein von der prozessrechtlich eingeräumten Befugnis gedecktes Anliegen geht. Das gilt selbst dann, wenn Gerichte vielfach immer wieder und in ähnlichen Fällen angerufen werden, denn die Rechtsschutzgarantie ist nicht mengenmäßig begrenzt.
b) Erscheinen Anträge einer Prozesspartei jedoch nicht nur offensichtlich aussichtslos, sondern folgen zudem immer demselben Muster, verlängern nur eine bereits förmlich entschiedene Auseinandersetzung und belasten die handelnde Person selbst mit Nachteilen wie den Prozesskosten, gilt dies so allerdings nicht. Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Ein prozessökonomischer Umgang mit hartnäckig auf ihrer Auffassung zu Sach- und Rechtsfragen insistierenden, aber von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien liegt insofern im Interesse der Rechtspflege insgesamt. Für die Gerichte bewirken derartige sich wiederholende Anträge Mehrarbeit und für die Betroffenen gehen damit oftmals psychische und auch ökonomische Belastungen einher. In eng umgrenzten Fällen darf ein Gericht daher zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer Eingaben absehen.
Die Rechtsschutzgarantie umfasst insofern nicht den Anspruch darauf, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden. Gerichte müssen eindeutig missbräuchliche Anträge (zu § 34 Abs. 2 BVerfGG vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2018 - 2 BvR 412/18 -) ebenso wenig bescheiden wie ganz offensichtlich schlicht wiederholende, den Streit lediglich verlängernde Anträge derselben Sache (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 u.a. -, Rn. 6).
c) Danach ist das gerichtliche Vorgehen hier nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen einer förmlichen gerichtlichen Entscheidung waren nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat Anträge gestellt, die sich vielfach wiederholen und immer demselben Muster folgen. Sie waren formal auf neue Entscheidungen gerichtet, dienten aber offensichtlich dazu, eine andere Entscheidung in der Sache zu erwirken, über die gerichtlich bereits entschieden worden war; die Beschwerdeführerin wiederholt das bereits abgewiesene Vorbringen nur in einem neuen Gewand. Wenn das Bundesarbeitsgericht darauf mit Beschlüssen reagiert, in denen künftig in identischen Situationen keine richterliche Entscheidung mehr in Aussicht gestellt wird, verletzt dies nicht die Rechtsschutzgarantie. Denn erst im Falle tatsächlich neuer Anliegen bedarf es neuer Entscheidungen."

 

 

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