Die vielgepriesene Schweigepflicht der Ärzte, die angeblich ein hohes Gut zugunsten des
Patienten sei, hat sich nun als Bumerang entpuppt. Praktische Erfahrungen bzgl.
verweigerter Einsicht in die Krankenunterlagen eines Patienten haben gezeigt, daß die
Schweigepflicht eher dazu dient, die vielen Schadensersatzansprüche Betroffener vereiteln
zu können. Das Problem ist nun, da die Abschottung zu groß ist, daß Ärzte zum einen
nur mangelhaft ihren Pflichten nachkommen und zum anderen diese Verhältnisse sogar für
mißbräuchliche Zwecke (unnötige OP's etc.) nutzen. Schlußendlich dürfte der
regierenden Politik besonders daran gelegen sein, so die Versicherer der Ärzte zu
schützen.
Offenbar haben nun im Jahre 2015 einige Bürger erkannt, daß man sich auf das Gesetz
nicht verlassen könne. Der schwelende Hintergrund dieser Erscheinung ist aber
wahrscheinlich noch nicht erkannt worden. Es geht nicht mal darum, daß einzelne das ihr
zustehende Recht nicht bekommen. Es geht eigentlich um die Frage einer funktionierenden
Demokratie. Wenn Wenige einen Rechtsstreit zu recht führen, bei den Behörden, Banken
etc. aber selbst mit Klagen an den Gerichten, Dienstaufsichtsbeschwerden und Petitionen in
ganz Deutschland nicht durchkommen, obwohl die Rechtslage klar ist und die
Rechtsverstöße der angerufenen Gerichte und Behörden deutlich zu Tage treten, genügt
das um den Politikzustand in Deutschland zu verstehen. Es muß ganz offenbar eine groß
angelegte Clique geben, die zwar augenblicklich Diktatur nur im "Kleinen"
betreibt, die ihr aber durch ihre Struktur Willkür im großen Stil jederzeit möglich
macht.
Der neuen eu-kritischen polnischen Regierung sei von Kritikern vorgeworfen worden, sie
würde den Staat nach ihren Wünschen umbauen (heute, ZDF, 03.12.15). Dazu würden nach
und nach alle Schlüsselpositionen neu besetzt. Neben dem Zugriff auf den öffentlich
rechtlichen Rundfunk seien im Eilverfahren 5 Stellen im Verfassungsgericht mit ihren
Leuten neu besetzt worden. Eine juristische Prüfung, um die der Vorsitzende des
Verfassungsgerichts gebeten habe, sei garnicht erst abgewartet worden. Präsident Duda
hatte angehenden Verfassungsrichtern, die noch von der alten Regierung ausgewählt waren,
die Vereidigung verweigert. Der Vorsitzende des Verfassungsgerichts habe für sein
Verhalten ein Disziplinarverfahren bekommen. Die Opposition kritisierte später zudem die
Gesetzesänderung, daß künftig dessen Entscheidungen mit zwei Drittel statt mit
einfacher Mehrheit gefällt werden dürfen. Das Gericht würde damit im Grunde
arbeitsunfähig (Tagesschau, Das Erste, 22.12.15). Die Medien und mancher unbedarfte
Demonstrant gegen diese neuen Regelungen werden die genauen Hintergründe für dieses
Verhalten nicht kennen und hätten gut daran getan, zunächst die Auswirkungen abzuwarten,
statt es als Medienspektakel gegen die neue Regierung auszuschlachten. Zur blanken
Heuchelei wurde das Ganze, als Europaparlamentspräsident Schulz (SPD) u.a. von einem
Staatsstreich sprechen und Sanktionen androhten (RTL-Nachrichten, 23.12.15, RTL). Was
konkret demokratie- und europarechtswidrig sei, erfährt man nicht. Nebenbei hört man
heraus, daß es der neuen Regierung darum ging, einen Umsturz der neuen Regierung mittels
des Verfassungsgerichts zu verhindern. Diese Auffassung ist auch nicht völlig abwegig
wegen der schnellen Wahl von mehreren Verfassungsrichtern durch das alte Parlament vor dem
Machtwechsel. Eine Schwachstelle des Gesetzes ist jedoch, daß die Verfahren der Reihe
nach abgearbeitet werden müssen. Das ist realitätswidrig. Die Dringlichkeit von
Entscheidungen hätte das Gesetz berücksichtigen müssen.
Die Ernennung und Abberufung von Präsidenten der Gerichte ist nach den Erfahrungen in
Deutschland nicht verkehrt, wenn die Richter ihre Macht mißbrauchen. Da das neue Gesetz
ein Rechtsmittelrecht enthält, ist es auch vertretbar. Ein Vertragsverletzungsverfahren
ist nicht angezeigt. Auch ist die Wahl der Richter durch das Parlament nicht abwegig, wie
auch das polnische Verfassungsgericht am 25.03.19 feststellte. In Deutschland würde so
ein Gesetz natürlich auch nichts helfen, weil Richter, Regierende und Parlamentarier auf
einer Linie schwimmen.
Die polnischen Maßnahmen und die nach dem neuen Gesetz (Richterwahl und -abwahl durch den
Justizminister, der zugleich Generalstaatsanwalt ist) müssen auch nicht unbedingt
demokratiefeindlich sein. Sie können auch, wenn man Lenins Worte analog heranziehen
würde, einer Konterrevolution vorbeugen. Man kann erst einmal grob sagen, daß eine
Einmischung dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichts von sich aus nicht erlaubt gewesen
sein dürfte. Zum anderen kann es auch sein, daß die bisherigen Verfassungsrichter nicht
neutral genug gewählt waren. Polen sprach auch davon, daß es kommunistische Altkader aus
der Justiz entfernen wolle. Wenn die Richter selber über sich entscheiden können, sei
das eine Oligarchisierung des Landes (Heute, ZDF, 20.12.17).
Auch die Justizreform zu Verhaltensregeln von Richtern (18.12.19), daß sie sich u.a.
nicht politisch äußern dürften und bestraft werden können, wurde von den westlichen
Medien nur beschimpft, statt kurz darzulegen, was daran undemokratisch ist. Die polnische
Regierung behauptet hingegen, das Gesetz verhindere Chaos in der polnischen Justiz, wenn
nicht zuständige Richter öffentlich die Entscheidungsbefugnis von Kammern, die Urteile
von anderen Richtern in Frage stellen oder sie sich politisch äußern. Kaczynski hat nun
den Finger eindeutig in die Wunde gelegt, nämlich das rechtswidrige Eigenleben der
Richter. Im Gegensatz zu Deutschland richtet es sich auch gegen die eigene Regierung,
offenbar weil die Richter auch Lakaien der Vorregierung oder sogar der EU sind. Wie würde
bei so einem Richterverhalten die Bundesregierung reagieren? Laut Gesetz macht eine
Entscheidung durch einen nichtzuständigen Richter ein Urteil immer nichtig. Öffentliche
politische Äußerungen sind zwar erlaubt, können aber zu einem Ablehnungsgrund führen.
Das inzwischen eingeleiteten Sanktionsverfahren gegen Polen (27.10.21) wurde damit
begründet, daß die Gesetzgebung nicht der Verfassung entspricht und der Regierung die
Macht über alle wichtigen Richterbesetzungen sichere. Der Rechtsstaat sei in Gefahr. Es
gehe hier um die gesamte EU. Die Streichung von Fördermitteln wurde angedroht. Das
Gesamtverhalten Polens zeigt, daß es sich offenbar sicher in seiner Rechtsansicht ist, da
es sich auch in die Enge bedroht fühlt. Es ist eine logische Antwort, wie die
Morawieckis, wenn Schreibtischtätertum ausartet. Hier prallen die bestehende westliche
Demagogie mittels angeblichen Rechtsstaats, auf der der ganze westliche Betrug aufgebaut
ist, zusammen mit der Forderung eines Beteiligten auf einen Rechtsstaat oder ein anderes
Gebilde. Polen verhält sich z.B. beim Flüchtlingskonflikt mit Belarus etwas merkwürdig
(11/2021). Neben den Richterkammern wurde von der EU auch das Abordnungs- und
Abberufungsrecht von Richtern durch den Justizminister, der gleichzeitig Generalstatsanwlt
ist, als Verstoß gegen eu-Recht erklärt (16.11.21). Das wäre nach dem bestehenden
offiziellen Demokratieprinzip rechtens, woran sich aber selbst Deutschland in einigen
Bundesländern nicht hält. Im Übrigen ist schon mannigfaltig belegt worden, daß dieses
Prinzip in Deutschland und erkennbar auch in der EU nur auf dem Papier steht.
Das ist das Ass, was der Westen im Extremfall aus dem Ärmel zieht. Es ist der mafiös
funktionierende Zusammenhalt und die wirtschaftliche Knute. Das hauptsächlich über das
Gerichtswesen laufende diktatorische System der EU wird in Wirklichkeit gefährdet. Polen
sieht das wohl auch so (07.09.21). Eine Definition, wo die Grenze der
Gewaltenteilung insbesondere die Eingriffsmöglichkeit auf die Richter liegt, ist
nicht genannt worden. Man hat ja noch nicht einmal ein praktisches Beispiel für einen
Mißbrauch Polens infolge der neuen Gesetze vorweisen können. Und die deutschen
Medien sprechen immer wieder von einer Zwangspensionierung, weil Polen das Pensionsalter
für Richter am Obersten Gericht heruntergesetzt hatte, obwohl eine solche Absicht allein
dadurch nicht ersichlich wird. In den ZDF-Heute-Nachrichten (16.02.22) wurde Ungarn ohne
Belege in einem einzelnen Fall quasi unterstellt, der ungarische Präsident wolle so
persönliche Kumpanei bei den Fördergeldern verschleiern (Anmerkung, selbst Lapalien kann
man sich nunmal als EU-machtlose Person eben nicht erlauben, außer man heult mit den
Wölfen.). Ebenso meinten die RTL-Nachrichten für Polen, daß Politiker Richter feuern,
wenn ihnen ihre Urteile nicht genehm sind. Beides war für das EU-Rechtsstaatsverfahren
nicht Grundlage, sondern nur die Gesetze, die Richter disziplinieren können, dem
Rechtsstaatsmechanismus nicht entsprechen. Der polnische Justizminister meinte hingegen
(ZDF, 16.02.22), "Unter dem Vorwand der Rechtsstaatlichkeit wird immer mehr Macht aus
souveränen Mitgliedsstaaten ins Hauptquartier nach Brüssel verlagert. Dort versuchen
einflußreiche Länder die Richtung der EU zu bestimmen, in erster Linie Berlin."
Der Herr Frey behauptete, Solidarität sei keine Einbahnstraße. Dazu gehört, daß sich
europäische Länder von Grundwerten des Westens entfernen, indem sie z.B. Befugnisse von
Gerichten außer Kraft setzen in Polen. Solidarität heisse immer, daß vor allem noch
Milliarden in diese Länder fließen und dort eine großzügige Infrastruktur aufgebaut
wird. Was sei eigentlich mit den europäischen Werten (Illner, ZDF, 14.12.17).
Der Herr Frey hat entweder von der Rechtswissenschaft keine Ahnung, denn er unterstellt
sachwidrig, daß die Rechtspflege in der EU funktioniere, oder er ist der verlängerte Arm
der EU-Politik, was er aber als Journalist nicht sein darf.
Der Unterschied zu europäischen Recht soll wohl darin liegen, daß auch grob
rechtswidrige Urteile in Polen eine Strafbarkeit begründen können. Allerdings läßt
sich nicht ersehen, inwiefern ein Strafbarkeitsrisiko einschüchternd
wirken soll. In Deutschland gilt das quasi per Gesetz auch noch, ist dann aber durch die
Rechtsprechung still und heimlich dahingehend eingeschränkt worden, daß dem Richter
bewußtes Handeln nachgewiesen werden muß. Das ist aber so gut wie unmöglich. Die
polnischen Richter der Disziplinarkammer sollen laut Gesetz auf Vorschlag des
Landesjustizrates vom Präsidenten berufen werden. Zudem müßten Richter mit drakonischen
Strafen rechnen, wenn sie die Entscheidung anderer Richter in Frage stellen
(RTL-nachrichten, 29.04.20). Der EuGH hatte dann entschieden, daß die polnische
Disziplinarkammer am obersten Gericht des Landes nicht alle Garantien für die
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit biete. Die polnische Regierung meinte dazu, daß
durch politische Bestellung durch die EU-Kommission dieses Urteil gefällt worden sei
(Heute, ZDF, 15.07.21), was nachvollziehbar ist und deshalb glaubwürdiger erscheint.
Die Bundesdisziplinargerichte werden in Deutschland gem. Art. 96 Abs. 4 GG vom Bund
errichtet, die Berufung der Richter bestimmt der zuständige Bundesminister gemeinsam mit
einem Richterwahlausschuß (Minister der Länder und vom Bundestag gewählte Mitglieder
des Bundestages) gem. Art. 95 Abs. 2 GG. Ein Bundesrichter kann nur bei
Verfassungsverstößen durch Antrag des Bundestages durch Zweidrittelmehrheit des
Bundesverfassungsgerichts abberufen werden gem. Art 98 Abs. 2 GG.
Da der polnische Landesjustizrat vom Parlament gewählt wird, ist er ausreichend
demokratisch legitimiert. Die Besetzung der Richter sei aber umstritten, weil sie aus dem
Umfeld der Regierung seien (heute, ZDF, 08.04.20). Zum einen hatte der EuGH aber am
26.03.20 entschieden (polnische Richter waren Kläger), daß das kein Fall für den EuGH
sei (sprich: Es handelt sich nicht um EU-Recht). Infolge dann einer einstweiligen
Verfügung vom 08.04.20, die von der EU-Kommission beantragt wurde, ist die Anwendung des
polnischen Gesetzes ausgesetzt worden. Der EuGH hat sich nun wohl dem politischen Druck
unterworfen.
Bei Kritik an Entscheidungen anderer Richter müssen in Deutschland die Beamten- und
Richterpflichten beachtet werden. Letztlich ist Maßstab, daß die Rechtspflege dadurch
nicht gefährdet wird. Das ist schon der Fall, wenn durch Willkür eine unhaltbare
Entscheidung ergeht. Gleiches muß für eine Kritik gelten, die willkürlich eine
unhaltbare Entscheidung fordert. Kritik gibt es in Deutschland aber schon deshalb nicht,
weil sich dieser Richter den Unmut des kritisierten Richters und damit aller anderen
Richter zuziehen würde. Die Richter sind wie Ärzte sehr kritikempfindlich. Im Übrigen
sind alle Richter EU-freundlich. In Polen gibt es hingegen den Kampf zwischen den
EU-freundlichen Richtern mit den PIS-freundlichen Richtern. Die Polen haben hingegen eine
rechtswidrige Abneigung gegen Russland und Belarus, indem sie offenbar stillschweigend
willfährige Helfer der USA im Kampf gegen beide Länder sind (Tagesschau, Das Erste,
26.03.22; u.a.) und z.B. die Opposition in Belarus unterstützen. Insoweit geht es den
Polen im Justizstreit wohl nur um eine staatstreue und nicht unbedingt gerechte Justiz.
Ansonsten werden in Deutschland die Verfassungsrichter des Bundes von einem Wahlausschuss
des Bundestags (statt von allen Parlamentariern), der von den regierenden Parteien
dominiert ist (überwiegend Juristen), und vom Bundesrat gewählt. Eine gewisse Vorauswahl
hat bis dahin schon stattgefunden, da teilweise nur Richter, die an den obersten
Gerichtshöfen tätig waren, die wiederum nur von Regierenden gewählt wurden, gewählt
werden dürfen. Zudem gibt es ein Vorschlagsrecht des Plenums des
Bundesverfassungsgerichts. Von diesen vorgeschlagenen Richtern können maximal die Hälfte
gewählt werden. Die Praxis hat gezeigt, daß dieses System zu einer Auswahl von hörigen
Günstlingen geführt hat. Ansonsten unterliegen alle Richter und Staatsanwälte der
Dienstaufsicht. Ein administrativer Eingriff ist auch möglich, wenn richterliche
Entscheidungen offensichtlich fernliegend und abwegig sind.
Allerdings wäre sogar nach dieser polnischen Feststellung vom Januar 2018 es nicht
zulässig, daß Bundesrichter nur von Politikern gewählt werden, was gegen
Europaratsvorgaben verstoßen würde.
Mit den Sanktionsabsichten der EU gegen Polen werden demokratische Rechte eingeschränkt.
Denn Demokratie besteht besonders in der Absicht, den Volkeswillen durchzusetzen. Starre
Lehrsätze eines Vertrages werden z.B. dann Gift, wenn mittels gleich geschalteter Medien
demokratiefeindliche Zwecke verfolgt werden. Es kommt also bei der Wahl einer
demokratischen Struktur immer auf die besonderen Umstände an. Wo unter dieser Prämisse
das Rechtsstaatswidrige an Polens Regelung sein soll, ist bislang nicht dargelegt worden.
Zum geplanten Mechanismus zur Kürzung von EU-Geldern bei bestimmten
Rechtsstaatsverstößen meinten Polen und Ungarn:
Hierzu entgegnete die EU-Kommisionspräsidentin von der Leyen, beide Länder sollten
lieber vor dem europäischen Gerichtshof klagen, anstatt die milliardenschweren
Corona-Hilfen und den EU-Haushalt zu blockieren (tagesschau,25.11.20). Insgeheim weiß sie
wohl, daß der Gerichtshof den Betrug mitträgt.
Bei dem Mediengesetz der Polen kann die Sache in demokratischer Hinsicht problematisch
sein, da jetzt allein der polnische Finanzminister die Mediendirektoren berufen kann. Nur
bei dem Umstand, wenn nämlich die Medien mit politischer Einflußnahme fremdgesteuert
sind, ist das gerechtfertigt.
Man wirft auch Polen vor, daß es ein tief gespaltenes Land sei (Kulturzeit, 3-sat,
11.10.19), obwohl die Wahlbeteiligung am 13.10.19 60 % betrug und die PIS-Partei die
absolute Mehrheit holen konnte. Tief gespalten ist jedoch ein Land erst, wenn sich große
Mehrheiten in der Sache (also nicht infolge Fremdsteuerung) unversöhnlich gegenüber
stehen.
Im Zusammenhang mit verfassungswidrigen Gesetzen machte das Bundestagsmitglied Frau Pau
(Die Linke) folgende bemerkenswerte Aussage: "Das Parlament sollte endlich mit der
Praxis aufhören, daß der Bundestag in seiner Mehrheit verfassungswidrige Gesetze
beschließt und das Bundesverfassungsgericht dann als Reparaturbrigade zur
Wiederherstellung der Bürgerrechte einspringen muß." (Tagesschau, Das Erste,
20.04.16)
Dieser Aussage kann soviel entnommen werden, daß die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten
bewußt verfassungswidrige Gesetze beschließen. Daraus kann auch abgeleitet werden, daß
diese Abgeordneten konspirativ handeln. Zugleich ist es ein deutlicher Hinweis auf ein
nicht funktionierendes Wahlrecht und eine unausgeglichene Kräfteverteilung im Parlament.
Eine solche Aussage müßte eigentlich Hauptschlagzeile in Presse und sonstigen Medien
sein, da demokratische Grundwerte in Gefahr sind. Warum geschieht das nicht?
Daß der Bundesverfassungsschutz die letzte Bastion der Demokratie sein könnte, haben die
Politiker der etablierten Parteien wohl nicht einkalkuliert gehabt. Maaßen hat
desweiteren und offensichtlich Rückgrat gezeigt trotz des Druckes aller Parteien. Denn er
wird auch nicht "irre" sein, wie es ihm Carsten Schneider (MdB) von der SPD
vorwarf (06.11.18). Er hat offenkundig nur seinen Job bislang nicht gänzlich richtig
gemacht, weil er erst jetzt diese Fakten, auch daß es Linksradikale Kräfte bei der SPD
gäbe, auf den Tisch legte.
Im Fall Unterföhring gab es ein Gerangel in einer S-Bahn (RTL-Nachrichten, 13.06.17). Bei
der Aufnahme der Personalien soll der Täter versucht haben, den Beamten vor eine
einfahrende S-Bahn zu stoßen. Im Gerangel soll er dann die Waffe aus dem Halfter des
Polizisten gerissen und um sich geschossen zu haben. Eine Polizistin soll
lebensgefährlich in den Kopf getroffen worden sein. Die verletzte Polizeikommissarin
konnte auch den Täter anschießen. Letzterer Sachverhalt und die Bereitschaft zur
Aufnahme der Personalien macht die ganze Angelegenheit fragwürdig. Es wurde aber
Haftbefehl wegen versuchten Mordes beantragt. Die sofortige Unterbringung in einer
Psychiatrie ist auch verdächtig.
In der Sendung Panorama (Das Erste, 16.08.17) kommt der Journalist und Buchautor
Joachim Wagner zum Schluß, daß die Nichtverfolgung von Straftaten des öffentlichen
Interesses betrieben wird bei umfangreichen und komplizierten Fällen. Insgesamt streite
man sich auch mit der Politik um eine Erhöhung der Anzahl der Richterstellen. Der
Justizminister von Rheinland-Pfalz begründete das damit, daß Fälle der
Untersuchungshaft vorrangig behandelt werden müssen (ebenso der Präsident des
Landgerichts Dresden) und es bestehe die richterliche Unabhängigkeit. Die Politik wäre
da völlig draußen.
All das begründet nicht, warum nicht wenigstens die Beweise gesichert und die
Beschuldigten vernommen werden sowie eine Verjährung verhindert wird. Z.B. hätten die
bestehenden Verhältnisse zur Konsequenz, daß der Selbstjustiz mit allen Folgen von
Staats wegen Vorschub geleistet wird. Der Staat müßte in diesen Fällen auch
Schadensersatz leisten (Staatshaftung), was aber die Zivilgerichte verhindern
(Zusammenspiel Regierung-Richter). Im Übrigen gibt es Gerichtsbereiche, zumindest scheint
es so, wo eine größere Belastung der Richter vorliegt, wie den Vollstreckungssachen, und
andere nicht, wie z.B. den höherinstanzlichen Fachgerichten. Bei immer korrekten
Entscheidungen würde sich die Belastung ohnehin erheblich verringern. Schlußendlich muß
ein Staat mit seiner Politik und Gesetzgebung Sorge tragen, daß sich Rechtsverletzungen
und die Belastung der Richter in Grenzen halten. Gerade diese Entscheidungsträger
müßten wegen ihrer angeblich hohen Qualifikation bei der Frage der Ermittlung des
Bedarfs an Richtern zu einem gleichen Ergebnis kommen, denn die Ermittlungsgrundlagen und
Bewertungsmaßstäbe sind leicht erfaßbar ähnlich einer Arbeitsorganisation in einem
Unternehmen. Deshalb ist die angebliche Vorrangigkeit von Verfahren nur ein Scheinargument
und der angebliche Streit nicht nachvollziehbar.
Dieser Bauer aus Peru will unter Anleitung von GermanWatch (Umweltschutzorganisation) für
sein Dorf gegen die Firma RWE Schutzmaßnahmen erstreiten, weil Gletscherschmelze,
verursacht durch Kraftwerke das Dorf, bedroht (Tagesschau, Das Erste, 30.11.17). Man
nannte es in dieser und anderen Nachrichten als Etappensieg und einen Teilerfolg, weil in
zweiter Instanz das OLG Hamm die Beweisaufnahme angeordnet hat.
In der Prozeßtheorie läßt so eine Anordnung lediglich erkennen, daß das Gericht den
Beweisantrag für zulässig hält. Ein Gericht muß alle Beweismittel nutzen, die
Aufklärung versprechen und erreichbar sind (BGH Fam Rz 82, 691; 94, 506).
Im Abschiebefall Sami A soll es so gewesen sein, daß das Gericht die Behörde gefragt
habe, ob der ursprünglich geplante Abschiebetermin noch steht. Das wurde von der Behörde
verneint ohne mitzuteilen, daß er nur um einen Tag verschoben wurde. Für einen Insider
handelt es sich bei den weiteren Äußerungen des OVG (die ohnehin ein Fake ist bzgl. der
Minderheitenrechte) und des NRW-Innenministers Reul um ein inszeniertes
Demokratieschauspiel. Die Grenzen des Rechtsstaates wurden hier nicht ausgetestet, sondern
die Behörde nahm aus ihrer gewohnten internen Rangstellung heraus an, man könne sich das
erlauben. Der kritisierte Einwand des Innenministers Reul fußt auf den Grundlagen des
Rechtsstaates wie der "Naturrechtslehre" und der Lehre "Die juristische
Topik". Das war aber im Fall Sami A nicht angezeigt, weil Bin Laden auch eherne Ziele
verfolgte und deshalb eine willkürliche Abschiebung nicht angezeigt gewesen wäre. Denn
dieses Ansinnen war die Grundlage seiner Äußerung. Der ZDF-Rechtsexperte Joachim Pohl
verneinte die Auffassung des Innenministers und meinte, was gilt sind die Gesetze und das
müsse der Maßstab sein. Die Gerichte würden uns vor der Willkür des Staates schützen.
Die Justizministerin nannte Reuls Äußerung befremdlich und auch die Kanzlerin hatte
gemeint, Entscheidungen unabhängiger Gerichte seien zu akzeptieren (Heute, ZDF,
Tagesschau, 17.08.18; ), obwohl Reuls Aussage nicht als Forderung an die Richter zu
verstehen war. Reul hat sich aufgrund der Vorwürfe dieser bundesweiten
Cliquengemeinschaft brav entschuldigt, aber trotzdem daran festhielt, indem er meinte,
seine Äußerung konnte mißverstanden werden.
Zum einen geht man in dieser Lehre davon aus, daß dieses in das Gewissen jedes Menschen
implantierte Naturrecht zugleich das höherrangige Bewertungskriterium des positiven
Rechts sei. Das überirdische Naturrecht setze die Normen des irdischen Staatsrechts
außer Kraft (Naturrecht oder Rechtspositivismus, Bad Homburg, 1966; u.a.). Zum anderen
seien juristische Entscheidungen dann gerechtfertigt, wenn sie von allen Vernünftig
und Gerechtdenkendenanerkannt werden können (Th. Viehweg, Topik und Jurisprudenz,
München, 1974; u.a.), was ebenfalls vielerorts in unterschiedlicher Terminolgie in der
bundesdeutschen Rechtsprechung bei der Auslegung einer Rechtssache wiederzufinden ist
(z.B. in BVerwG 2 B 77.07 Rn 7).
Das Übergehen des Auslegungsspielraums einer Norm ist also im Sonderfall möglich, was
aber einer fundierten Begründung des Gerichts bedarf. Im deutschen Recht ist hierzu die
Vorlagemöglichkeit an das höchste Gericht gegeben. Die Willkür sollen Instanzen und die
Gewaltenteilung verhindern, in dem man unterstellte, daß dies hierdurch gewährleistet
sei. Und wenn Wolfgang Kubicki (FDP) meint (RTL-Nachrichten, 16.08.18), wenn man nicht
mehr darauf vertrauen kann, daß die Behörden nicht mehr lauter (ehrlich) arbeiten, dann
würde man sich auf einer Ebene bewegen, die sehr nahe an die Verhältnisse in der Türkei
und Russland kommen, ignoriert er wie andere Politiker, Richter und Behörden die deutsche
Realität.
Der grüne Thüringer Justizminister (Bündnis 90/Grüne) sollte nicht über den Mangel an
Richtern schimpfen, sondern seiner Pflicht nachkommen und Dienstaufsichtsbeschwerden
wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung u.ä. sachgerecht oder überhaupt erst einmal
bescheiden. Dann würde er ganz schnell die vielen willkürlichen Richter an den
Zivilgerichten, Strafgerichten, Sozialgerichten, Verwaltungsgerichten und dem
Finanzgericht in Thüringen los, wozu er ein Recht hat, wenn bei Entscheidungen eine
offensichtlich fehlerhafte Amtsausübung vorliegt (BGHZ 67, 184/18 f.). Das wird von ihm
und seinen Untergebenen trotz dieser und weiterer höchstrichterlicher Entscheidungen
vehement bestritten selbst gegenüber den Medien (Exakt, MDR, 08.05.19), wo er hartnäckig
klarstellte, er werde sich nicht in Dinge einmischen, die Aufgabe der Staatsanwaltschaft
sind. Mit dieser Aussage hat er deutlich gemacht, daß er seine Dienstaufsichtspflichten
(§ 63 ThüRiG) vollkommen verweigert. Das hätte eigentlich den Thüringer
Ministerpräsidenten Ramelow (Die Linke) nicht unberührt lassen dürfen. Er selbst kommt
aber seinen Pflichten bei Petitionen in solchen Angelegenheiten als oberster Dienstherr
des Freistaates auch nicht nach. Wenn Frau Wissler meint (27.02.21), sie wolle den
demokratischen Sozialismus (= demokratischer Zentralismus, was höchst bedenklich wäre)
einführen und die Frau Hennig-Wellsow (ebenfalls Bundesvorstand Linke), die CDU/CSU
müsse aus dem Land vertrieben werden (27.02.21), ist das nur Augenwischerei auch wegen
des Kuschelkurses in Thüringen. Wenn dann der Politikwissenschaftler Albrecht von Lucke
meint, die CDU solle das historisch überkommene Verdikt gegen die Linkspartei fallen
lassen und endlich akzeptieren, daß wir es da mit einer sozial-demokratischen Partei zu
tun haben (Kulturzeit, 3-sat, 08.12.20), belegt er damit nur, daß die Linken ein
Clan-Mitglied geworden sind. Ein Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft soll es
in manchen Bundesländern geben.
Herr Gnisa meinte in der Sendung Heute (ZDF, 02.01.19), das Problem bei uns sei der
Vollzug des Gesetzes, es schnell und effizient umzusetzen. Das läge daran, daß viele
Jahrzehnte auf Kosten des Rechts und der Justiz gespart worden ist. Und in der Doku
"Deutschlands Richter am Limit" (MDR, 16.01.19) machte Jugendstrafrichter
Pröbstel die gleiche Aussage und zeigte einen Berg von Akten, die relativ viel Arbeit
machen würden und daß er zu Hause in der Küche weiterarbeiten müßte.
Die Gerichtsrealität macht aber eindeutig die Richter als Schuldige für grobe
Fehlentscheidungen und Prozeßverschleppung aus, obwohl sie Kenntnis von der jeweiligen
Rechtslage hatten. Typische überlastungsbedingte Entscheidungen, die z.B. durch
Schreibfehler, falscher Angabe von Normen, Durcheinanderbringen von Sachverhalten etc.
gekennzeichnet sind, liegen selten vor. Einzig auffällig ist schon, daß viele Richter
das geltende Recht nur oberflächlich beherrschen. Wenn nun der Herr Brinkhaus verlangt
(RTL-Nachrichten, 20.01.19), daß Befangenheitsanträge einen Prozeß nicht mehr aufhalten
sollen, werden zwar die Verfahren beschleunigt aber dann mit mehr Unschuldigen in Haft. Zu
unterstellen, daß nun ausgerechnet die Rechtsanwälte, die ohnehin alle dem Regime
angepasst sind, willkürlich Befangenheitsanträge stellen würden, ist sehr weit
hergeholt. Wann Befangenheitsanträge Sinn machen, läßt sich für den Fachmann aus
Gesetz und Rechtsprechung relativ leicht entnehmen. Aber selbst die wollen die Richter nun
aber willkürlich nicht kennen. Gerade die Ablehnungsverfahren, bei denen noch volle
Begründungspflicht des Gerichts gilt, machen deutlich, wann willkürliches Verhalten der
Richter vorlag. Das wird den Richtern ein Dorn im Auge sein. Und die Akten werden nach
kurzer Zeit sehr schnell dem Schredder zugeführt, damit jeglicher Willkürnachweis für
eine andere Regierung unmöglich gemacht werden soll.
Auch Herr Gnisa meinte, daß der Praxis das Beweisantragsrecht, das
Befangenheitsantragsrecht u.a. große Sorgen machen (Wiso, ZDF, 12.11.19). Dem widersprach
der Rechtsprofessor Jahn (Goethe-Uni Frankfurt). Es gäbe einzelne Verfahren, aber diese
ganz wenigen Verfahren, über die wir hier reden, können nicht die Rechtsfertigung dafür
bieten, daß die 97 % der Verfahren die gut laufen auf einmal mit fundamentalen
Änderungen betroffen sind, etwa im Beweisantragsrecht oder bei der
Befangenheitsablehnung.
Im Fall des Vereins "attac", dem die Gemeinnützigkeit entzogen wurde, führte
der BFH-Präsident gediegen aus (Monitor, Das Erste, 14.03.19), zur Gemeinnützigkeit
gehöre nicht die allgemeine politische Betätigung auf allen möglichen Feldern, sondern
nur im Rahmen der präzise benannten Zwecke des § 52 der AO und Attac habe diesen Rahmen
überschritten. Hierzu müßte § 52 Abs. 2 Ziff. 24 AO (Förderung des demokratischen
Staatswesens) noch einmal genauer hinterfragt werden, da es bei einer Rechtsprechung nur
auf die Auslegung einer Vorschrift ankommt. Herr Mellinghoff ist auch Vorstand des
Instituts und Steuern, ein verein mit stramm wirtschaftsliberaler Ausrichtung (Plus-Minus,
Das Erste, 15.05.19).
So pingelich war der Präsident nun wiederum in einer anderen Sache nicht, bei der eine
Eigenheimzulage vom Finanzamt widerrechtlich, da sie eindeutig dem Pfändungsschutz
unterliegt, aufgerechnet wurde. Und es störte ihn auch nicht, daß das Finanzgericht und
der BFH mit mutwilligen Verfahrenstricks gemeinsame Sache gemacht haben, um dieses Recht
des Betroffenen zu vereiteln. Auch der immer freundlichen Justizministerin Barley
(SPD) war das im Rahmen eines Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens gegen den Präsidenten
und die maßgeblichen Richter des BFH egal. Ihr Wunsch nach Abschaffung des
Einstimmigkeitsprinzips in der EU (Tagesschau, Das Erste, 16.05.19) macht im Gesamtkontext
die wahren Zukunftsabsichten von ihr, der SPD und der deutschen Regierung deutlich.
Trotz der manchmal außergewöhnlichen Ansichten der polnischen Regierung (USA-freundlich,
russlandfeindlich, stark konservativ, Todesursache Lech Kaczynski), hat sie doch wohl
richtig erkannt, daß die Richterschaft ein Eigenleben entwickeln kann, was unter
Kontrolle gehalten werden muß (03.04.19).
Am 22.05.19 stellte sich Herr Voßkuhle den Fragen von Bürgern (Das Erste).
Zusammenfassend kann man sagen, daß er alles theoretisch richtig beantwortet hat. Die
wirkliche Praxis gab er aber nicht korrekt wieder. Insbesondere verkaufte er auf Basis des
medial und in der Literatur immer wieder erzeugten Vertrauensbonus dem Bürger, daß die
96 % ohne Begründung abgelehnten Verfassungsbeschwerden ordnungsgemäß geprüft worden
seien. Das geltende Recht hat aber z.B. nicht den wissenschaftlichen Stand eines
unerforschten Weltraums, bei dem nur wenige in der Lage sind, den wahren Sachverhalt zu
erfassen, sondern es ist lediglich von Menschen entwickelt worden. Die Rechtswissenschaft
ist im Vergleich zu vielen anderen Wissenschaften zwar ein umfangreiches (allerdings
aufgebauschtes), aber besonders beim Prozessrecht ein endliches Konstrukt, das
vollständig erfaßt werden kann. Da es sich bei den 96 % definitiv nicht alle von Laien
eingereichte Verfassungsbeschwerden handeln kann, hieße das, die meißten Rechtsanwälte
würden ihr Handwerk nicht verstehen. Da dies wohl schlecht zutreffen kann, fliegt schon
an dieser Stelle der ganze Schwindel auf. Allerdings könnte ohnehin dieser Betrug durch
eine Prüfung der Entscheidungen des Verfassungsgerichts durch Fachleute aufgedeckt werden
können, weil es nicht schwer ist, eine nicht nachvollziehbare, unvertretbare oder
abwegige Entscheidung zu erkennen. Zudem hat Herr Voßkuhle offenkundig den ganzen schon
peinlichen Schwachsinn, der an den deutschen Gerichten stattfindet, in Kauf genommen.
Dagegen engagierte er sich energisch bei Interessensfragen wie den Anleiheankäufen der
EZB und konnte sehr wohl erkennen, daß das BVerfG selbst hier aber dann nur in seltenen
Ausnahmefällen bei besonders gravierenden Kompetenzverletzungen und nicht
nachvollziehbaren Entscheidungen einschreiten könne (Heute, ZDF und Tagesschau, Das
Erste, 13.05.20).
Das Video ist aus dem Mai im Jahre 2005 (MDR, "Ein Fall für Escher"). Es
ging in dem Beitrag um eine sehr milde Strafe dafür, daß mehrere Handwerkerfirmen als
Subunternehmer für ihre Leistung von dem Generalunternehmer (STABItherm) nicht ausgezahlt
worden sind, obwohl der Auftraggeber den Generalunternehmer bezahlt hatte (9 Millionen
Euro). Dieses Geld wurde von ihm durch Scheingeschäft ins Ausland transferiert und dann
meldete er Insolvenz an. Weil die strafrechtlichen Ermittlungen über Jahre verschleppt
wurden (8 Jahre), gab es von den Handwerkern auch Demonstrationen am Brandenburger Tor.
Das Urteil erging dann wegen Insolvenzverschleppung und Untreue mit Geldstrafe und
Bewährungstrafe. Prof. Albrecht sprach ganz allgemein von einer bestehenden
Klassenkustiz.
Eine Story "Arm und Reich vor Gericht" (tagesschau24, 07.06.23) zeigt Beispiele
für Albrechts Auffassung, wobei aber die Anwälte der Gewinner vor Gericht die positiv
ergangenen Urteile mit ihrem angeblichen Engagement zur Sachverhaltsfeststellung und ihrer
Qualifikation begründen, was aber häufig nicht der Realität entspricht. In der
Story meinte Prof. Jahn (auch selbst Richter), daß im Strafbefehlsverfahren der Richter
die Sache, die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgelegt wird, nur oberflächlich prüft.
Die 14-tägige Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl sei zu knapp bemessen.
Für Letzteres fehlt manchen Menschen einfach nur die Mindestbildung in solchen Fragen.
Das müßte der Staat mehr berücksichtigen. Z.B. könnte es vielleicht schon reichen, das
Notwendige dazu auf dem Strafbefehl gesondert kenntlich zu machen. Aber das will der Staat
ebensowenig, da das auch bei den Bescheiden von sonstigen Ämtern, die verklauseliert oder
sogar irreführend sind, ersichtlich wird.
Die Grafik macht deutlich, daß der Zahlungswille von Versicherungen stark von bestimmten
Umständen abhängt.
Geklagt hatten Bauern an der Nordsee, die durch den Klimawandel ihre Existenz verlieren.
In der Klagebegründung hatte man auf das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit und
freie Berufsausübung verwiesen sowie auf die Klimaversprechen der Regierung, die nicht
eingehalten worden seien. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen, wegen
mangelnder Klagebefugnis. Es sei nur ein politisches Ziel der Regierung gewesen,
Klimamaßnahmen vorzunehmen. Man müsse jeder Regierung zugestehen, Ziele festzulegen und
auch verändern zu dürfen. Kabinettsbeschlüsse seien noch keine rerchtsverbindlichen
Gesetze. Weitergehend hatten sich die Hauptnachrichten auch nicht geäußert. Nur auf RTL
meinte ein Anwalt Thiele noch, daß man im Bereich einer Grundrechtsverletzung sei und da
würden sich die Gerichte sehr zurückhalten (RTL-Nachrichten, 31.10.19).
Wenn ein Gericht von fehlender Klagebefugnis spricht, meint es, daß eine Verletzung der
Rechte des Klägers nicht vorliegt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. A., 2017, § 42 Rn 71). Ein
Recht kann nur verletzt werden, wenn gegen ein Gesetz verstoßen wird. Aber auch das
Grundgesetz ist ein Gesetz. Hier kommt nun die Einlassung des Anwalts Thiele ins Spiel,
daß sich die Gerichte in diesen Fällen sehr zurückhalten würden. Da es im Gesetz ein
Recht der Zurückhaltung nicht gibt, haben die Richter rechtswidrig entschieden, denn sie
hätten sich mit dem Sachverhalt in Bezug auf die Grundgesetzanforderungen
auseinandersetzen müssen, also ob die von den Klägern genannten
Grundrechtsbeeinträchtigungen vorliegen. Die Kläger hätten, um dieses Manöver des
Gerichts zu umgehen, auch einen Antrag bei der zuständigen Behörde (z.B. Errichtung von
Dämmen oder eben Verringerung des CO2-Ausstoßes) stellen sollen. Die Behörde hätte
dann mit einem Verwaltungsakt reagieren müssen. Das Verwaltungsgericht wäre so nicht
umhin gekommen, sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen.
Aus den spärlichen Medienberichten konnte entnommen werden, daß der Täter die Tat
beging, weil der Vater des Opers Richard von Weizsäcker (ehemaliger Bundespräsident) zu
Zeiten des Vietnam-Krieges in einem Chemie-Unternehmen gearbeitet habe, daß die USA mit
Kampfstoffen versorgt haben soll, was Hunderttausende von Toden zur Folge hatte. Der
Angeklagte sah sich als politischer Attentäter an und für voll schuldfähig. In den
Medien wurde behauptet, der Täter habe sich seit Jahrzehnten in einen Haß auf die
Familie hineingesteigert. Das Gericht stellte Heimtücke und "niedere
Beweggründe" fest und ordnete hingegen die Einweisung in die Psychiatrie an, wobei
die Pressesprecherin des Gerichts meinte, daß der Angeklagte nicht automatisch nach 12
Jahren entlassen wird, sondern es muß ein Behandlungserfolg eingetreten sein. Die
Nebenkläger meinten, der Haß des Täters werde aber fortbestehen.
Es wurde nichts dazu ausgesagt, daß geprüft wurde, ob der Täter mit der Tat Genugtuung
erlangt hat. Ein negatives Ergebnis kann ansonsten nur ein psychologisches Gutachten
erbracht haben. Nur die werden aus Erfahrung Vieler zudem unfachmännisch oder nicht
selten gerichtshörig erstellt. Die psychiatrische Medizin ist in vielen Bereichen zu
spekulativ. Von den Psychiatern werden sogar Aussagen von Patienten häufig
mißverstanden, obwohl gerade der Psychiater derjenige sein müßte, der am Besten
Aussagen richtig deuten kann. Das Verhalten des Täters und dessen Aussagen bei Gericht
lassen eher den Schluß zu, daß er genau wußte, was er tat und es deshalb sehr
wahrscheinlich ist, daß wieder einmal die Einweisung in die Psychiatrie nur dem Zweck
diente, den Täter mürbe zu machen (nebst Psychopharmaka) und ihn auf ewig wegsperren zu
können. Der Täter müßte dort quasi erkennen lassen, daß er keinen "Haß"
mehr auf die anderen Weizsäckers hat. Das macht sich nur schwer, wenn er schon jetzt
Genugtuung als erreicht ansieht. Im Übrigen handelte es sich nicht um Haß, sondern um
eine Vergeltungsmaßnahme, die nicht vom Gesetz gedeckt ist. Haßverhalten wird hingegen
von einer heftigen Gefühlserregung mit verringerter Willenssteuerung bestimmt. Das Urteil
ist höchstwahrscheinlich politisch motiviert.
Wir wissen hier zwar nicht, warum es am 07.07.20 Bombendrohungen gegen diese Gerichte gab,
da auch die Medien höchst spärlich und die Nachrichten vom Ersten und Zweiten überhaupt
nicht darüber berichteten, weil es wohl "zu unwichtig war". Die Regierung und
die Gerichte sollten zunächst erst einmal vor ihrer eigenen Haustüre kehren, damit sie
sicher sein können, daß sie nicht selbst Anlaß dazu gegeben haben. Dazu gehört die
Bereicherung des Staates mittels vorsätzlich rechtswidriger Gerichtsentscheidungen, seine
Gesetzes- und Strafaktionen gegen "Hasskommentare", denen man auch mit
Aufklärung begegnen könnte, die Ursachen der NS-Bewegung, bei denen der wahre Antrieb
für ihre Haltung offengelegt werden müßte und womöglich auch der Obrigkeitsstaat wegen
der Leute aus der Polizei und dem KSK, die ihrer Dienstpflicht den Rücken kehren.
Unbestritten dürfte sein, daß gewisse Ausländer wegen ihres Verhaltens und der auch
eingeschränkten Arbeits- und Lebensbedingungen mancher Deutscher dadurch nicht so gerne
gesehen und akzeptiert werden. Man muß sogar natürlich bedingte Abneigungen im Auge
haben. So mag z.B. auch nicht jeder Spinnen etc..
Der Verfassungsschutzpräsident Haldenwang meinte im Zusammenhang von links- und
rechtsextremen Gewalttaten, Gewalt, egal ob physische oder psychische, egal ob
tatsächliche oder angedrohte trifft Menschen unmittelbar und seelisch (RTL-Nachrichten,
RTL, 09.07.20). Da fragt man sich, warum er das Mafiatum der Schreibtischtäter in der
Regierung, in den Behörden und Gerichten dabei übersieht.
Der Pressesprecher des OLG Köln hatte mitgeteilt, daß das Gericht seine Erwartung
ausgesprochen habe, daß die Staatsanwaltschaft gegen die Polizeibeamten weiter ermittelt.
Vorab hatte es eine Teilschuld gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochen. Der war Homo
und sei vom Personal aufgefordert worden McDonalds zu verlassen, dem er nicht folgte. Ein
herangeholter Polizist sei aggressiv auf ihn zugekommen und versetzte ihm einen
Blendschlag, wobei er bewußtlos wurde. Von einem anderen Polizisten sei er nochmals ins
Gesicht geschlagen worden. Ein Krankenwagen wurde nicht angefordert. Im Polizeiauto
beschimpfte er die Polizisten. Er wurde wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt angeklagt
und verlor erstinstanzlich den Strafprozeß. Eine Polizeischülerin stellte dann als
Zeugin die Sachlage richtig. Das Amtsgerichtsurteil hob das Berufungsgericht auf, wogegen
die Staatsanwaltschaft in Revision ging.
Der Rechtsexperte Bräutigam hatte in der Doku "Woher kommt der Frust im
Südwesten" (tagesschau24, 07.11.20) geäußert, "Ein Widerstandsrecht bestehe
erst, wenn die verfassungsmäßige Ordnung angegriffen wird, also wie Demokratie,
Rechtsstaat, und Gewaltenteilung, wenn die in Gefahr sind und wenn man auch keine andere
Möglichkeit hat, Hilfe zu bekommen; wenn die Gerichte z.B. nicht mehr funktionieren, aber
davon könne gerade wirklich keine Rede sein."
Genauer ist es so, daß die Beseitigung der staatlichen Ordnung gem. Art. 20 Abs. 1 bis 3
GG iVm Art. 79 Abs. 3 GG (neben dem föderalen Prinzip insbesondere die Grundrechte)
versucht wird (Jarass/Pieroth, GG, 5. A., Art. 20 Rn 116). Seine Äußerung zu den
Gerichten ist harter Tobak. Es ist zum einen so, daß die Gerichtsentscheidungen so
abgefaßt sind, daß der angegebene Tatbestand zu der getroffenen Entscheidung paßt.
Insoweit sehen solche Entscheidungen nach außen hin -abgesehen von manch erkennbaren
prozessualen Fehlern- vermeintlich richtig aus. Wenn so ein Rechtsexperte sich aber mal
die jeweilige gesamte Akte hernimmt, was man von ihm erwarten darf, sollten ihm, soweit er
nicht andere Interessen vertritt, nicht nur ernsthafte Zweifel kommen, sondern auch
hinsichtlich funktionierender Rechtsordnung, die bis in die Behörden und die Politik
hineinreicht. Selbst wenn er die Akte nicht hat, muß ihm aufgefallen sein, daß es sich
widersprechende selbst höchstrichterliche Rechtsprechung schon seit Jahren gibt, die
diese Gerichte perdu nicht klarstellen wollen. Bei den unteren Gerichten wird das Ganze
noch katastrophaler. Besonders bei der Revision, Nichtzulassungsbeschwerde,
Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuch iVm dem ständigen gerichtlichen Vorwurf von
angeblich verletzten Darlegungspflichten muß ihm aufgefallen sein (besonders beim
Bundesfinanzhof), daß die Richter sich nur noch fertiger Entscheidungstexte ohne
Auseinandersetzung mit dem Prozeßstoff (siehe z.B. § 284 ZPO und analoge Normen)
bedienen, daß man Rechtsprechung geschaffen hat, die so geartet ist, daß der
höherinstanzliche Richter nur noch anhand der Akten erkennen kann (also nicht mehr der
Aussenstehende), ob sich das Untergericht mit dem Sachverhalt korrekt auseindergesetzt
hat; daß ungewöhnlich viele dieser Rechtsbehelfe selbst von Rechtsanwälten eingelegt
werden; daß man Gesetze in seiner Ausgestaltung und Formulierung tricksergerecht
geschaffen hat, die die massiven Täuschungen des Bürgers im behördlichen und
gerichtlichen Bereich möglich machen usw.. Wenn er die Akten lesen würde, könnte er im
fachgerichtlichen Bereich erkennen, daß Behörden in ihren Schriftsätzen quasi dem
Richter die behördlich gewünschte Rechtsansicht fertig zum abschreiben präsentieren und
dies so falsch von den Richtern übernommen wird usw. Es handelt sich also nicht einmal
nur um nicht funktionierende Gerichte, sondern um grob rechtswidrige Abreden staatlicher
Organe. Mittels des Petitionsrechts kann man die Hinnahme solcher Praktiken und die
rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die Politiker im Bund und den Bundesländern
erkennen, da auch das Petitionsrecht rechtswidrig gehandhabt wird. Da Art. 17 GG nur das
Recht der Beschwerde formuliert hat (ohne Aussage zu einer Begründung), wird diese
Formulierung je nach willkürlicher Erfordernis schamlos von den angerufenen Stellen in
der Form ausgenutzt, daß man diese Beschwerden nicht in der Sache bescheidet, sondern
lediglich begründet, daß keine Anhaltspunkte erkennbar seien. Für diese Entscheidung
reicht dem Minister z.B. allein die Stellungnahme des Präsidenten des OLG. Akten werden
fast nie angefordert. Die Pflicht zur sachlichen Begründung einer Petition (Beschwerde)
besteht auch laut aller Rechtskommentierungen zum GG nicht. Ein rechtskundiger Petent
erkennt aber die Rechtswidrigkeit einer abschlägigen Entscheidung und soll dies aber
offensichtlich selbst in schwersten Fällen hinnehmen.
Dem entgegen stehen die vermeintlichen Machtkämpfe der Parteien, die aber alle womöglich
nur nach der weiteren Teilhabe am Clan trachten. Persönliche Angriffe gegen Politiker
(aktuelles Beispiel (11//2020) gegen Ministerin Giffey wegen ihrer getürkten Doktorarbeit
von seiten der FDP) können ebenfalls da liegen oder zur Erhaltung des Clans dienen, weil
Giffey ein gewisses Vertrauen des Volkes in die Politik verspielt hat. Denn ansonsten
wissen alle staatlichen Institutionen sehr genau und einheitlich, selbst wenn sie
parteilich unterschiedlich besetzt sind, wie sie die einzelnen Bürgerrechte und -begehren
abzuwürgen haben.
Die unterwanderte staatliche Ordnung besteht also schon längst. Sie hat das Ziel dem
Staat entgegen der Grundgesetzlage seine willkürlichen Interessen zu sichern, ihn zu
bereichern und Entreicherung zu verhindern (Ausnahmen bilden höchstens so offensichtliche
Größen, wie der Grundbetrag der Arbeitslosengelder bei Mietern, Kindergeld oder evtl.
auch die Feststellung der Unpfändbarkeit (wenn der Betroffene perfekt vorgetragen hat und
wirklich nichts zu holen ist), wobei alle damit verbundenen Kollateralschäden (z.B.
Dauerverschuldung, Wohnungsverlust, Todesfolge etc.) -also Grundrechtsverletzungen aller
Art- in Kauf genommen werden. Obdachlosigkeit (wegen angeblicher Arbeitsfähigkeit)
oder Todesfolge kann z.B. eintreten, wenn im eu-Rentenverfahren eine Erkrankung eines
Betroffenen durch Amt, Gutachter und behandelnde Ärzte bewußt geleugnet oder verharmlost
wird.
Insoweit schießt der Herr Brinkhaus bei seinen Anschuldigungen über das Ziel hinaus
(RTL, 21.04.21; Heute, ZDF, 17.10.21), weil auch die Regierenden bei Opfergeschädigten,
Kriegsveteranen (Afghanistan etc.; Exakt, MDR, 21.04.21), bei den Rechten Behinderter und
Arbeitsunfähigen durch ihre bewußte Abwehr von staatlicher Hilfe Tote verursachen.
Offensichtlichere Tricks wenden die Behörden an, wenn es um die Verhinderung des
Familiennachzugs anerkannter Flüchtlinge geht (Panorama, Das Erste, 30.09.21; Kontraste,
14.10.21), die auch die Tricksereien des SPD geführten Auswärtigen Amtes und des
Verwaltungsgerichts Berlin zeigen. Natürlich könnte man sagen, daß man quasi mit einer
Notlösung den weiteren Flüchtlingsandrang durch Abschreckung verhindern will, aber so
geht das nicht. Das Dilemma ist, daß der Westen zur Demokratieverkündung als großer
Fürsorger dastehen will und deshalb sich auferlegt hat, auch Wirtschaftsflüchtlingen den
Flüchtlingsstatus einzuräumen und sie aufzunehmen. Wegen dieser Lüge versucht man dann
mit den Tricks, dessen wahren Hintergrund die Flüchtlinge nicht verstehen, das im Zaume
zu halten.
Im Übrigen wurden z.B. 27000 Tote bei der Influenza-Grippe im Jahre 2017 von der
Regierung auch nicht beanstandet.
Auch bei bewußt zu hoher Unterhaltsforderung kann das zu Stigmatisierung des Betroffenen,
Gewaltausbrüchen und Gefährdung des Kindeswohls führen. Oder wenn im Maßregelvollzug
bewußt das Personal unterbesetzt ist und unzureichende Einrichtungen bestehen
(hingenommen durch Berliner Rot-Rot-Grüne Regierung), kann es zu nicht mehr
verhinderbaren Gewalttaten kommen (Panorama, Das Erste, 17.12.20). Bei Letzteren ist es
aber auch so, daß von den Ärzten manchmal Patienten unnötig in der Anstalt belassen
werden. Auffällig sind die zugesagten Coronahilfen, die aber über Monate nicht fließen
oder deren Beantragung erschwert wird. Wenn dann aber nun einmal zeitnah ausgesprochene
Hilfen für bestimmte Monate zugesagt werden (angebliche Softwareprobleme etc. sind dann
nur Ausreden), sollten sie auch in dieser Zeit fließen, da sich die Betroffenen
wirtschaftlich (Kurzkredite u.ä.) darauf einstellen, auch wenn die behördlichen
Bescheide noch nicht vorliegen. Diese Schäden kann man dann mindestens auch als
Kollateralschäden ansehen. Grundsätzlich sollte niemand vergessen, daß die Hilfen eine
allgemeine Steuerbelastung darstellen und höchstens einen solidarischen Akt des Staates
darstellen. Eine Entschädigung überhaupt ist laut Infektionsschutzgesetz ausgeschlossen.
Ein Selbstständiger muß offenkundig mit solchen Risiken rechnen. Den systemrelevanten
Unternehmen (Milliardenhilfen, die sofort flossen) hingegen muß man zumuten können, daß
sie diese Beträge langfristig und zumutbar zurückzahlen. Von so einer Forderung des
Staates hat man eigentlich nichts gehört.
Es besteht hier also sehr wohl ein Recht auf Ausübung des Widerstandsrechts.
Der Herr Kubicki (FDP) meinte auf die Frage des Philosophen Precht (ZDF, 14.03.21),
"Wo wäre die Grenze, wo ein Liberaler sagt, hier werden jetzt Grenzen
überschritten, daß im Namen des Allgemeinwohls Freiheiten durch staatliche Kompetenzen
und staatliche Zuständigkeiten beeinträchtigt werden." Darauf antwortete Kubicki
u.a., "Die Grenze wäre überschritten bei den tragende Säulen, wie die Möglichkeit
die Entscheidungsträger frei zu wählen und seine Meinung frei zu äußern; den
privaten Bereich ohne Schädigung anderer so zu gestalten, wie man es will; die Frage der
Gleicheit der Menschen, also der Kern der Menschenwürde, also der Wertgleichheit, was
nicht heißt, daß sie alle gleich sein müssen. Wenn das tangiert werden würde (also
staatlich eingeschränkt), dann wäre die Grenze überschritten. Der Staat sind die
Regierenden, der Staat sind wir alle, die wir akzeptieren, daß wir in einem sozialen
Gemeinwesen regeln brauchen, die wir aufstellen durch Parlamente wie auch immer; wir
überwachen, daß diese Regeln auch eingehalten werden." Precht fragte dann weiter
u.a., " Wann sind die Rechte anderer beeinträchtigt." Kubicki meinte hier,
"Wir haben deshalb dankenswerter Weise ein funktionierendes Rechtswesen, wo man
feststellen lassen kann, ob die Rechte beeinträchtigt worden sind oder auch nicht. Zu
einem liberalen Staat gehört eine funktionierende unabhängige von allen Einflüssen,
soweit es menschlich geht, nicht abhängige Justiz und die entscheidet im Zweifel die
Konflikte. Es sei klar geworden, daß man für die Rechte für die man eintreten und
kämpfen muß und aufpassen muß, daß nicht aus Macht heraus Recht gesetzt wird, sondern
daß wir die Regeln, die wir uns gegeben haben, auch strikt alle beachten."
Der Verweis nur auf die Justiz belegt, daß also nur ein paar Wenige darüber befinden, ob
jemand ein Recht (selbst ein Grundrecht) hat. Tatsächlich haben die Richter immer das
letzte Wort und das Bundesverfassungsgericht kann jederzeit etwas zu einem Recht
erklären, selbst wenn es eigentlich unrealistisch und unwissenschaftlich ist. Auch ein
Einzelherrscher (mit seinen Lakaien) ist unabhängig. Warum sich nun die paar Richter
anders verhalten sollen als ein Einzelherrscher haben die Verfasser und Fortentwickler des
Prinzips der Gewaltenteilung offenkundig und immer offen gelassen. Zudem dürfte der
Jurist Kubicki sehr wohl die wahren Verhältnisse in der deutschen Justiz kennen, weshalb
er mit seiner Äußerung auch nur die Staatstheorie wiedergegeben hat.
So meinte der bekannte Rechtsanwalt Strate im Rahmen eines allinstanzlich geführten
Wiederaufnahmeverfahrens, "Wenn ein Urteil einmal rechtskräftig geworden ist, dann
ist es quasi die höhere Weihe, die das Urteil bekommen hat und es darf nicht in Frage
gestellt werden. ... Es gibt ganz selten Fälle, wo das Gericht, daß sich in einem
Wiederaufnahmeverfahren mit dem alten Urteil befaßt, völlig unbefangen noch einmal an
die Tatsachen herangeht. Was ich erlebe ist immer nur Abwehr, Verteidigung des alten
Urteils und das geschieht dann wirklich mit Zehen und Klauen." Es ging um einen
angeblichen Mörder, der eine Bekannte verbrannt haben soll. Laut altem Gutachten war
Verbrennung durch Brennspiritus die Ursache. Nach der nach Meinung des neuen Gutachters
gesicherten Affassung (14 Jahre später) und neuen Brandermittlungskenntnissen wurde
tatsächlich nur durch das verbrannte Holzbett auch Brennspiritus freigesetzt und die
Zunge war stark verrußt (Frontal 21, ZDF, 06.04.21). Bedeutsam war noch, daß die Richter
selbst sich bessere brandtechnische Kenntnisse anmaßten, obwohl sie sonst immer bei ihrer
Entscheidung nur auf die Gutachten verweisen, in das sie nicht eingreifen könnten. Zwar
ist in dem Bericht nicht der ganze Erkenntnisprozeß geschildert worden, aber man kann
davon ausgehen, daß die Auffassung des Gutachters und Anwalts in der Gesamtheit der Sach-
und Rechtslage entspricht. Bedeutsam sind ohnehin nur die obige Aussagen des Anwalts zur
Richtermentalität, die ihr unabhängiges Willkürverhalten verdeutlichen.
Der "Attentäter" in Trier ist am 01.12.20 angetrunken mit einem Geländewagen
absichtlich und gezielt in die Menschenmenge der Innenstadt gefahren. Der Mann soll
Angaben zum Motiv seiner Tat gemacht haben, die laut des Staatsanwaltes Fritzen "zum
Teil wechselnd, zum Teil widersprüchlich gewesen sein sollen, woraus sich kein
nachvollziehbares Motiv für eine solche Tat herleiten ließe" (Heute, ZDF,
02.12.20). Diesen Wortlaut wiederholte er auch genauso gegenüber den RTL-Nachrichten
(02.12.20). Dann wurde dort noch berichtet, daß er als Elektriker beruflich wechselnde
Wohnsitze hatte, zuletzt arbeitslos und obdachlos war. Es gab bis zum 04.12.20 noch die
politische Anteilnahme und dann war der Fall unüblich auch medial vergessen (10.01.21).
Die Lebenssituation des Mannes läßt ein Motiv erahnen. Daß er nicht in der Lage gewesen
sein soll, seine Gründe für die Tat zu artikulieren, muß wegen seiner Biographie als
unwahrscheinlich angesehen werden. Der gekünstelte Satz des Staatsanwaltes macht ihn
verdächtig, etwas vertuschen zu wollen. Der Oberstaatsanwalt Samei meinte dann zum
Prozeßauftakt (19.08.21, Das Erste), daß der Angeklagte wohl eine Art Gesellschaftshass
entwickelt habe.
Damit wäre also auch der Verdacht einer Vergeltungstat -berechtigt oder unberechtigt-
nicht mehr so abwegig.
Der aufgedeckte Finanzbehördenbetrug bzgl. zurück geforderter Kinderbeihilfen (15.01.21)
hat zumindest hier Rechtsstaatlichkeit belegt, indem offenbar maßgebliche Kräfte der
staatlichen Gewaltenteilung (aber nicht der Justiz?) dann mittels eines
Untersuchungsausschusses bereit waren, den Skandal aufzudecken und die Verantwortlichen
dafür. Deshalb ist es sogar zum Regierungsrücktritt gekommen. Regierungschef Rütte
sprach davon, daß der Rechtsstaat, der den Bürger vor der Allmacht der Behörden
schützen soll, versagt habe. Das der Rechtsstaat auch schon in solchen Fällen versagt,
ist den deutschen Behörden und Politikern völlig fremd. In Deutschland hätte ein
solcher Untersuchungsausschuss alle Hände voll zu tun.
Artikel 72 Abs. 1 GG (konkurrierende Gesetzgebung) räumt hier eindeutig dem Bundesgesetz
den Vorrang ein. Das Land hätte ohne Schwierigkeiten schon im Vorfeld der Einführung des
Mietendeckels diese Rechtssituation ersehen können. Das hatte es offenbar auch,
weil es den Mietern aufgab, die eingesparte Miete nicht auszugeben (Frontal21, ZDF,
20.04.21). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat es den 47 % Mietern,
die dieses Geld bereits ausgegeben haben, Hilfen zugebilligt. Wenn man das
"böswillig" betrachten würde, hat die rot-rot-grüne Regierungskoalition quasi
diesen Mittelständlern und potentiellen Wählern ein Geschenk gemacht auf Kosten der
Steuerzahler.
Am Amtsgericht Weimar hatte ein Richter in einem Verfahren die Maskenpflicht an 2 Schulen
verneint. Er als Zivilrichter war in der Sache aber nicht zuständig, sondern das
Verwaltungsgericht Weimar. Daraufhin wurde von der Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen
Rechtsbeugung ermittelt (27.04.21). Deshalb demonstrierten Bürger trotz Verbots vor dem
AG Weimar für den Richter (01.05.21).
Mit Recht hatte die Demonstration in der Sache und wegen der Verfahrensweise des Richters
nichts zu tun. Unstreitig ist, daß das Verwaltungsgericht zuständig war. Es ist sogar
rechtens, daß gegen den Richter wegen Rechtsbeugung ermittelt wurde, wenn seine
Entscheidung die konkrete Gefahr eines unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine
Partei schafft (BGH NJW 97, 1452). Das alles ist aber deshalb verwunderlich, da das AG
Weimar für seine vielen grob rechtswidrigen Entscheidungen bekannt ist, jedoch da bisher
nie ermittelt wurde. Was den Richter zu seinem Verhalten getrieben hat trotz des
Korpsgeistes an diesem Gericht, wäre interessant zu erfahren. Selbst bei Vorliegen einer
Rechtsbeugung gem. der krassesten BGH-Entscheidung (BGHSt 38, 383):
"Rechtsbeugung liegt dann vor, wenn sich der Beschuldigte bewußt in schwerwiegender
Weise vom Gesetz entfernt hat und sein Handeln an seinen eigenen Maßstäben ausgerichtet
hat" (überspitzte Vorsatztheorie: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung),
sehen die Staatsanwaltschaft wie die Strafgerichte heutzutage keinen Handlungsbedarf,
außer wenn ein Richter aus anderen Gründen weg mußte.
Die Kritik von Frontal21 (ZDF, 18.05.21), die demofreundlichen Journalisten hätten sich
zur Demo aktivistisch verhalten wäre akzeptabel, wenn sie auch das gleiche Verhalten von
Journalisten in der Ukraine, Belarus, Russland und China etc. kritisieren würden.
Stattdessen werden solche Aufnahmen zu Propagandazwecken in Deutschland verwendet. Die
Querdenker haben aber keine Fürsprecher und Diskussionsrunden in den privaten und
öffentlichen Fernsehanstalten. Im Übrigen war das Verbot der zu Pfingsten und der vielen
am 01.08.21 und 29./30.08.21 geplanten Demos in Berlin durch die
Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Bundesverfassungsgerichts wegen der Erfahrung der
Nichteinhaltung der Maskenpflicht und angeblicher Gesundheitsgefahren unangemessen im
Verhältnis zur Demonstrationsfreiheit, weil derzeit wegen der geringen Inzidenzzahlen
quasi kein Risiko mehr im Freien bestand. Das hätte eigentlich von den Medien als
eklatanter Grundrechtsverstoß aufgegriffen werden müssen. Zuvor wurde von ihnen in den
ihnen genehmen Fällen immer wieder das hohe Gut der Demonstrationsfreiheit zelebriert.
Die Strafermittlungen gegen die Menschen, die trotzdem demonstriert haben, wären somit
nicht rechtsstaatlich, weil es sich um ein widerrechtliches Gerichtsverhalten handelte.
Im Übrigen sollten die Eltern genau abwägen, für was sie sich entscheiden bei ihren
Kindern, wenn man bedenkt, daß nicht auszuschließen ist, daß das eine oder andere Kind
in Zukunft schwere gesundheitliche Probleme haben könnte. Das ist medizinisch belegt
(LongCovid).
Das wurde von Gesundheitsminister Jens Spahn damit begründet, daß Impfen ein Gebot der
Solidarität sei (Heute, ZDF, 22.09.21). Und der Vorsitzende der
Gesundheitsministerkonferenz Holetschek (CSU, Heute, ZDF, 22.09.21) behauptete nur und
ohne Sachbegründung und Abwägungen, es gehe dabei um die Umsetzung eines bestehenden
Gesetzes. Er meint sicherlich damit das Infektionsschutzgesetz vom Jahre 2000 (nebst
Änderungsgesetzen). Im § 31 IfSG ist aber nur die Rede von einem beruflichen
Tätigkeitsverbot bei Gefahr einer Weiterverbreitung des Erregers. Es kann und ist daraus
logischer Weise nicht ersichtlich, daß man sich erst anstecken müsse und widerspräche
dem Anliegen des Infektionsschutzes. Es wäre mit dem Gesetz auch nicht vereinbar, daß
andererseits Gutbetuchten zugestanden wird, ihre Krankheitserreger weiter zu verbreiten
und anderweitig Infizierte sich nicht melden. Es ging der Regierung wieder mal nur ums
Geld. Im Extremfall müßten die Betroffenen eigentlich in Quarantäne (§ 30 IfSG). Dazu,
daß die Schwere einer solchen Maßnahme erforderlich ist, hat die Ministerkonferenz keine
Angaben gemacht. Das "Gebot der Solidarität" sagt nichts über die Schwere der
Situation aus. Demgemäß und sowieso müssen immer die Grundrechte beachtet werden. Es
gibt auch eine Impfpflicht (§ 20 Abs. 6 IfSG), was die Regierung aus bestimmten Gründen
aber tunlichst verschweigt und das selbst Gewerkschaften und Kinderärzte nicht wissen.
Insoweit darf dann aber auch keine unverhältnismäßige finanzielle Belastung Ungeimpfter
stattfinden. Unverhältnismäßig wird es aber, wenn in die materielle Lebenserhaltung
Ungeimpfter erheblich eingegriffen wird.
Die Spitzenkandidatin von den Linken meinte am 10.05.21, man wolle nicht zum
kapitalistischen Normalzustand vor Corona, sondern wir wollen hin zu einer Gesellschaft,
in der Solidarität und Respekt keine leeren Versprechen sind.
Das war pure Heuchelei. Wenn man so etwas sagt, sollte man seinen eigenen Laden
diesbezüglich im Griff haben. Aber unter der rot-rot-grünen Regierung in Thüringen mit
dem linken Ministerpräsidenten Ramelow existiert ein durch und durch versiftes
Gerichtswesen übergreifend in allen Thüringer Gerichten, dessen Richter und
Gerichtspräsidenten zwar schon von der früheren CDU-Regierung ins Amt gehievt wurden,
aber die neue Regierung nicht nur nichts unternimmt, diese Mißstände abzubauen, sondern
sie dabei auch noch tatkräftig unterstützt. Zwar hat das grüne Justizministerium nach
ein paar Jahren Aufklärungsarbeit eingeräumt, daß Richter bei fernliegenden und
abwegigen Entscheidungen der Dienstaufsicht unterliegen, das nun aber genauso wie der
Ministerpräsident Ramelow hinsichtlich vorliegender Rechtsfälle vehement bestreiten,
obwohl sogar keinerlei sachliche Erwägungen aus den Gerichtsentscheidungen zu entnehmen
waren oder eindeutige Normwortlautverletzungen vorlagen, die laut ständiger
Rechtsprechung ganz klar die Dienstaufsicht eingreifen lassen. Selbst der Vorwurf an den
Ministerpräsidenten Ramelow zu einer Schadensersatzforderung in einem schweren Fall gegen
den Freistaat Thüringen (26.01.21) nach demgemäßen und bewiesenen Sachvortrag,
"Entweder erblickt man das Wesentliche des Delikts in der objektiven Verbiegung und
Verdrehung des anzuwendenden Rechts gerade durch dessen berufene und angerufene
Repräsentanten oder aber in der subjektiven "Perversität", d.h.. in der
innerlichen Verkehrtheit und Verderbtheit des Richtenden - kurz: entweder ist
ausschlaggebend der objektive Rechtsverstoß oder die subjektive Gewissenlosigkeit und
Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwenders."(Leipziger Großkommentar, StGB, 11. A., §§
339 - 345), führte zu keinem Umdenken noch nicht mal zu einer Beantwortung.
Nachfolgend ein schönes Bespiel für einen "funktionierenden Rechtsstaat" im
Dreiecksverhältnis Gericht, Rechtsanwälte und Justizministerium. In der Doku
"Achtung Immobilienfalle; die Tricks der Abzocker" (ZDFinfo, 15.05.21) wurde von
einem Polizistenehepaar nebst Anhang berichtet, die nach einer rechtlichen Beratung ein
Grundstück ersteigert hatten. Das Grundstück sei ein Erbfall, bei dem sich kein Erbe
meldete. Die Erblasserin hatte noch Schulden, weswegen der Gläubiger die
Zwangsversteigerung beantragte. Das Amtsgericht Luckenwalde mußte den Erben an sich
ermitteln und darüber informieren. Der Erbe wurde aber nicht ermittelt, weshalb die
Zwangsversteigerung eingeleitet wurde. Bei dieser Versteigerung hätten die Eheleute den
Zuschlag erhalten und ein Haus mit Kreditverpflichtungen in Höhe von 350000,-
sei darauf errichtet worden. Nach 4 Jahren meldete sich ein Erbe und ohne die Eheleute
zuvor zu informieren, hätten sie vom Landgericht Potsdam einen Bescheid bekommen, in dem
die Versteigerung für ungültig erklärt worden war inkl. Mitteilung, daß die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde. Die Eheleute verstanden nicht, wieso kein
Rechtsmittel dagegen gegeben war. Bei der von ihnen eingelegten Gehörsrüge erging ein
Beschluß (?), aus dem hervorgegangen sei, daß sie noch nicht mal als Prozeßpartei
gelten würden. Das Amtsgericht Luckenwalde hatte es vor der Versteigerung unterlassen,
dem Hinweis des Finanzamts, daß jemand Grundsteuer bezahlen würde, nachzugehen und zu
prüfen, ob der Steuerzahler Erbe sein könnte. Die Eheleute müßten jetzt gegen alle
Beteiligten klagen und den Verantwortlichen für den Fehler suchen. Martin Schwab, Prof.
für Zivilrecht (Betreiber des Projekts "Watch The Court" bzgl. fragwürdiger
Gerichtsurteile), meinte nur, die Eheleute könnten überhaupt nichts dafür, was hier
alles passiert ist. Sie habe sich darauf verlassen, daß das Gericht ein
Zwangsversteigerungsverfahren gesetzeskonform führen kann. Wenn hier überhaupt jemand
eine Schuld trifft, dann das Gericht, daß diese Fehler, wenn sie überhaupt so passiert
sein sollten, gemacht hat. Das AG Luckenwalde hatte dann obige Antwort gegeben, ohne Hilfe
anzubieten. Der Erbe habe die Eheleute mit Klagen (Nutzungsentschädigung, Hausabriss
etc.) überhäuft, wobei er in 2 Punkten erfolgreich gewesen sei. Sie müßten sich erst
durch alle Instanzen ohne Erfolg geklagt haben, bevor eine Amtshaftungsklage Sinn mache.
Das Justizministerium Brandenburg gab obige Antwort.
Das Grundstück ist gem. der §§ 1936, 1964 BGB aufs Land übergegangen. Das
Zwangsversteigerungsverfahren ist abgesehen von dem Fehler bzgl. Ermittlung des Erben
ordnungsgemäß verlaufen. Der Kaufpreis muß zwischen dem Gläubiger und dem Land mittels
Teilungsplan aufgeteilt worden sein. Nach 4 Jahren muß dann wohl der Erbe beim
Amtsgericht einen Antrag gestellt haben, daß wohl seinen Anspruch abgelehnt hat. Das war
verfahrenswidrig, da das Vollstreckungsgericht nicht mehr zuständig war, denn das
Versteigerungsverfahren war beendet. Mittels Beschwerde dagegen muß dann vom Landgericht
per Beschluß die Versagung des Zuschlags beschieden worden sein, der auch den Eheleuten
zugestellt wurde (§103 ZVG). Ein Beschwerdegericht muß zwar so eine Beschwerde trotzdem
bescheiden, aber eine Zuschlagsversagung hätte nicht ergehen dürfen, sondern eine
Zurückweisung der Beschwerde, weil das Versteigerungsverfahren beendet ist und weil auch
sonst keine Entscheidungshandhabe gegeben ist. Eine vorherige Zuziehung der Eheleute zum
Beschwerdeverfahren ist nicht zwingend erforderlich (§ 99 ZVG). Eine Gehörsrüge wäre
gem. § 869 ZPO (ZVG ist Anhängsel der ZPO) zwar zulässig gewesen, aber hätte gemäß
dem hier bekannten Sachstand nichts gebracht, auch die Rechtsbeschwerde nicht.
Der Erbe hat selbstverständlich noch einen Anspruch auf sein Erbe. Das Nachlaßgericht
konnte auch nichts mehr machen, da das Erbe an den Staat zugeteilt war und der es verkauft
hat. Der Staat ist gem. der §§ 1936, 1964 wie ein Erbe zu betrachten. Ein
Aufgebotsverfahren (öffentlicher Aushang etc.) gem. § 1965 BGB, daß Pflicht des
Nachlaßgerichts war, hätte zusätzlich zum Auffinden des Erben beigetragen. Die Regeln
zum Erbschaftskauf gem. §§ 2371 - 2385 BGB lassen keine Rechte für den Erben erkennen.
Gem. § 175 Abs. 1 ZVG ist ein Nachlaßgläubiger nur der, der ein Recht auf Befriedigung
aus einem zum Nachlass gehörenden Grundstücks hat (also nicht der Erbe). Dieses Erbe
haben die Eheleute gutgläubig vom Staat erworben. Der Erbe hat gem. den Regeln des BGB
(§ 812 ff BGB) und dem aktuellen Sachstand keinen Herausgabeanspruch gegen die Eheleute.
Die Eheleute hätten keine Klage des Erben verlieren dürfen. Der Erbe kann nur
Geldansprüche gegen den Staat geltend machen in Höhe des Verkaufserlöses (bei
Schadensersatzforderung in Höhe des Grundstückswertes minus Verbindlichkeiten plus ?).
Der Erbe kann nur noch geldlichen Ausgleich beim Staat verlangen mittels Klage wegen
ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff BGB oder Schadensersatzklage gem. § 839
Abs. 1 BGB.
Ungereimtheiten bestehen also darin, daß das Land keine Anstalten gemacht hat, seinen
Anteil des Kaufpreis an den Erben zu zahlen und der Erbe nicht bemerkt hat, daß er keine
Grundsteuer mehr zahlt. Wahrscheinlich ist, daß der Staat zweimal die Grundsteuer
kassiert hat. Es ist bundesweit ungeschriebenes Gesetz, daß die Länder selbst
berechtigten Schadensersatzansprüchen nicht nachgeben. Die Rechtsanwälte und wohl auch
das Amtsgericht müssen den Eheleuten eine andere Rechtslage und einen anderen
Verfahrensweg weiß gemacht haben. Prof. Schwab seine Auffassung ist sehr lapidar, zielt
aber auch auf eine mögliche Amtshaftungsklage ab, was ebenfalls falsch wäre. Das
Landgericht lag völlig falsch in der Sache und dabei zusätzlich bei der Frage der
Zulässigkeit der Gehörsrüge und daß die Eheleute nicht Beteiligte des Verfahrens
seien. Die Antwort des Justizministeriums ist allgemein üblich, aber neben der
Sache, weil erstens Rechtspfleger keine Richter sind und in der Rechtsprechung klar ist,
daß die Dienstaufsicht bei Richtern erst greift "wenn es sich um einen
offensichtlichen jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt" (BGH RiZ (R) 3/07 Rn
16). Gemeint ist quasi auf Hochdeutsch, wenn eine Richterentscheidung mindestens so arg
neben dem eigentlichen richtigen Ergebnis liegt, daß dessen Herleitung durch nichts
erklärbar ist. Die Entscheidung muß auch den eigentlichen Rechtsanspruch der
Prozeßpartei schwerwiegend versagt haben. Hierzu soll auch nur der Verstoß gegen den
Wortlaut eines Gesetzes gehören (BGHZ 67, 187). Der Dienstaufsicht unterliegt gem. § 26
Abs. 2 DRiG auch, wenn eine ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften
vorliegt (z.B. rechtswidrige Terminsfestsetzung, Verletzung des Beschleunigungsgebots
(BGHZ 92, 238; NJW-RR 01/498)).
Derartige Verfahrensführung ist an den Gerichten gängige Praxis besonders dann, wenn der
Staat beteiligt ist oder betroffen sein kann. Rechtsstaat geht anders.
Der Bundesverfassungsgerichtspräsident Harbarth meinte auch (Tagesschau, Das Erste,
19.09.21), "Der 72. Geburtstag (des Bundesverfassungsgerichts) fällt in diesem Jahr
in eine gesellschaftlich und verfassungsrechtlich schwierige Zeit, weil in der
Corona-Pandemie die Grundrechte vieler Menschen in sehr unterschiedlicher aber sehr
erheblicher Weise betroffen sind. Es ist Aufgabe der Justiz diese grundrechtlichen
Spannungslagen aufzulösen." Die Rechtsprofessorin Mangold (Uni Flensburg) meinte mit
Blick auf die Kunstfreiheit in der gleichen Nachrichtensendung, "Da wird nämlich von
den Beschwerdeführenden abverlangt, daß sie beweisen sollen, daß keine Gefahr davon
ausgeht, wenn sie Kunstveranstaltungen abhalten. Und das ist nun genau, wie es nicht sein
soll, denn die Grundrechte sagen, der Staat muß sich dafür rechtfertigen, wenn er etwas
verbietet.
Dazu ist nichts weiter zu sagen, außer daß das Verwaltungs- und Verfassungsgericht das
Prozeßrecht verdreht, weil es sonst das Problem hätte, den Beschwerdeführern nicht
vorhalten zu können, sie wären ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Es ist auch
sonst unverständlich, wenn immer wieder bewußt falsch die Grundrechtseinhaltung zum
Schutz des Bürgers zelebriert wird, selbst wenn Beschwerdeführer ihnen permanent das
Gegenteil beweisen. Da nützen auch solche Dokus nichts ("Auftrag
Gerechtigkeit", ZDF, 29.09.21), in denen von positiven Entscheidungen zum Klima
(unzureichendes Klimagesetz), zur Sterbehilfe und zur Ehe für alle berichtet
wurde. Beim Klima ließ die große öffentliche Aufmerksamkeit keine andere
Entscheidung zu, zumal das auch umsetzbar war. Bei der Sterbehilfe ließ man sie nicht nur
zu, sondern ging sogar so weit, daß man die Sterbehilfe bei jeglichem Wunsch (nicht nur
bei Schwerkranken) zu sterben, zuließ. Damit wurde Tür und Tor geöffnet für
Mißbrauch. Die Ehe für alle (auch Lesben und Schwule) dürfte wegen außenpolitischen
Gründen (freies Land Deutschland) bejaht worden sein. Mit dem Naturrecht überhaupt nicht
mehr im Einklang stehend würde, bei einem Kind durch Leihmutterschaft gezeugt, eine
positive Entscheidung zur Anerkennung der Elternschaft des Partners einer solchen
Beziehung sein.
Bei der UEFA war bzgl. des Spiels Deutschland gegen Ungarn (23.06.21) von der Stadt
München angefragt worden, ob man das Stadion in Regenbogenfarben leuchten lassen dürfe,
was die UEFA aus den von ihr genannten Gründen zu Recht abgelehnt hatte. Die Ungarn
hatten kurz zuvor ein Gesetz verabschiedet, daß Werbung für Homosexualität gegenüber
Minderjähringen verbietet. Der Grund dafür kann sein, daß es zu mehr
"vermeintlichen" Homosexuellen kommen könne. Die Ungarn meinten nämlich, daß
das Gesetz den Eltern das exklusive Recht auf die Sexualerziehung ihrer Kinder gebe. Der
luxemburgische Premier Bettel, der mit einem Mann verheiratet ist, sagte, wer glaube, daß
man wegen einer Werbung, eines Buches oder eines Films schwul wird, verstehe das Leben
nicht; er sei schon immer schwul. Diese Aussage allein reicht natürlich nicht, da man
sich auch irren kann. Putin hatte vor ca. 2 Jahren mal geäußert, daß die EU selbst
intern nicht an die Homosexualität glaube. Das ist also der ungelöste Meinungsstreit zu
diesem Thema, der aus irgendeinem Grunde offenbar wissenschaftlich nicht gelöst werden
kann. Es ist ohnehin ein Phänomen, daß es Homosexualität gibt, weil das mit dem
natürlichen Sinn und Zweck des Geschlechtsakts als Fortpflanzungsmittel also der
Erhaltung der Art so gar nicht zu erklären ist.
Aus der Doku "Hass gegen Quer" (arte, 29.04.23) konnte, obwohl arte ein
Propagandesender ist, aus den Aussagen Betroffener zu ihrem Lebensgang geschlossen werden,
daß sie tatsächlich so geboren worden sein müssen. Die hatten aber nicht so eine
sexistische Verhaltensweise, wie sie von der LGBTQ-Bewegung in ihren abgehaltenen Paraden
zur Schau gebracht wird. Deshalb ist zu vermuten, daß auch viele Drittbrettfahrer
darunter sind, die sich noch dazu politisch instrumentalisieren lassen.
Deutschland und die EU meinten, die Regenbogenfarben seien ein allgemeines Zeichen für
Toleranz und Freiheit. Als noch 2019 der Papst sich gegen die Akzeptanz von
Homosexualität aussprach (inzwischen nicht mehr), hat keiner aufgeschrien. Wegen des zum
ungarischen Gesetz zeit- und ortsnahen (Stadion mit Ungarnspiel) Ansinnens war das
Anliegen der Stadt München eher politisch motiviert und anhand von der harrschen Reaktion
von Politik und Medien (inkl. Einleitung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens) auf die
Absage deutlich erkennbar. Deutschland und die EU haben eben nichts mit dem Recht am
Hut. Es gibt auch kein Recht darauf, wenn die UEFA aus Gewinnsucht zu viele Menschen
ins Stadion läßt. Zu diesem Fall müßte auf Einhaltung der Statuten gepocht werden,
soweit diese so etwas überhaupt vorsehen, oder auf sonstiges geltendes Recht. Ein Recht
kann nicht durch ein verletztes anderes Recht für ungültig erklärt werden. Das, was die
britische Regierung beschlossen hat, kann man nicht der UEFA anhängen (Monitor,
08.07.21). Die UEFA hilft auch nicht einer Diktatur Ungarn, weil Ungarn keine Dikatur ist.
Diese Regierung ist frei vom Bürger gewählt. Der UEFA steht es nicht zu von sich aus
einem Land, es sei eine Diktatur, zu unterstellen. Diesem Bericht von Monitor fehlte also
jegliche sachbezogene neutrale Abwägung.
Panorama (Das Erste, 22.07.21) berichtete über Polizeigewalt, was nach den gezeigten
Bildern recht brutal war (bei Polizeikontrollen etc.). Eine solche Aktion wurde von einem
Studenten aufgenommen und ins Netz gestellt. Kurz darauf bekam seine WG Besuch von der
Polizei. Sie verlangten Infos und drohten die Beschlagnahme der Handys an, setzten das
dann aber nicht um. In einem weiteren Fall wollte eine von der Polizei bedrängte, das mit
ihrem Handy filmen, was zur Wegnahme des Handys führte und die Frau wurde mit dem Kopf
mehrmals gegen die Wand geschlagen und zu Boden gebracht, die dann ohnmächtig wurde. Das
wollte dann die Freundin mit ihrem Handy aufnehmen. Der Polizeidirektor von
Kaiserslautern erklärte, daß man das Handy der Frau abgenommen habe, weil eine Straftat
gem. § 201 StGB im Raum stand, der die Tonaufzeichnung vertraulicher Gespräche
verbietet. Diese Polizeipraxis soll laut Panorama häufig geschehen. Prof. Fredrick Roggan
(Hochschule der Polizei Brandenburg) meinte dazu, solche Aufnahmen würden bei einem
öffentlich gesprochenen Wort zwischen einem Polizisten und einem Bürger nicht von dieser
Vorschrift erfaßt sein. Der leitende Oberstaatsanwalt Gehring meinte, es gehe um
Aufnahmen, die ohne Zustimmung des Aufgenommenen gemacht werden. Das gelte auch für
berufliche professionelle Äußerungen. Prof. Roggan meinte nur dazu, daß das
voraussetzen würde, daß eine Polizeikontrolle gewisser Maßen etwas intimes wäre.
Gehring verwies auf die Beteiligten und die Kontaktgespräche mit der Polizeizentrale, was
nicht öffentlich wäre. Letztlich habe die Polizei die Hoheit zunächst eine strafbare
Handlung zu unterstellen, was dann gerichtlich geklärt werden könne. Ein weiteres recht
gewaltätiges Beispiel wurde gezeigt. Prof. Rafael Behr (Akademie der Polizei Hamburg)
meinte, er rate seinen Studierenden da etwas gelassener zu sein, weil soviel Geheimnisse
man in der Öffentlichkeit garnicht sprechen könne, daß man sich mit einem Paragraphen
davor schützen müsse. Sie sollten so Handeln, daß alles was sie tun im Prinzip
öffentlich gemacht werden könnte ohne sie zu beschädigen. Bei den Beispielen wurde auch
festgestellt, daß ein Polizeibeamter eine Bodycam trug, die aber nicht zum Einsatz kam.
Das wurde dann damit erklärt, daß die Kamera angeblich wegen leerer Batterie nicht mehr
einsatzbereit war. In einem weiteren Fall wurde einem Jugendlichen, der die Vorgehensweise
der Polizei gegenüber seinem Bruder filmte, das untersagt mit Verweis auf § 201 StGB.
Prof. Fredrick Roggan meinte dazu, da es sich um einen Polizeieinsatz handelte, kann es
sich nicht um eine befangene Situation gehandelt haben.
Die Meinung der Professoren war hier eindeutig, daß im Fall Bürger zu Polizist das
Filmen erlaubt sei. Demnach ist auch alles, was bei einem Polizeieinsatz gesagt wurde,
veröffentlichbar (§ 201 Abs. 2 Ziff. 2 StGB). Die Meinung des Oberstaatsanwalts Gehring
war aber auch deshalb neben der Sache, weil im Falle des Schutzes der sonst beteiligten
Personen eine Strafverfolgung des Filmenden nur auf Anzeige einer beteiligten Person
erfolgen darf, außer es liegt ein besonderes öffentliches Interesse vor (§ 205 StGB).
Dazu hätte er (im Übrigen auch die Polizisten) aber Angaben machen müssen, was in
diesem Fall besonders war. Auch die Kontaktgespräche mit der Polizeizentrale sind
unbedeutend, denn an sich kann der Filmende auch als Zeuge bei Gericht Verwendung finden.
Die Moderatorin Anja Reschke hat hier wie im Fall Kachelmann (Beitrag v. 26.10.17 bzgl.
der Richter) in ein Wespennest gestochen, weshalb es keine Reaktion der Politik dazu gab,
was von ihnen als beste Methode angesehen wird, um eine Verbreitung solcher Info zu
vermeiden.
Denn die Richter behaupteten bislang auch felsenfest, man könne in einer
Gerichtsverhandlung keine Aufnahmen machen, obwohl das § 169 GVG bislang nur veboten hat,
wenn diese Aufnahmen öffentlichen Zwecken dienen soll. Die richterliche Meinung wurde
selbst in der Rechtskommentierung anstandslos entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut
übernommen.
In der Doku "Gutachterfalle" (ZDF, 02.08.21) wurde von mehreren Fällen
berichtet, in denen Gutachter Probleme bereiteten. Im ersten Fall war ein Mann wegen
sexueller Vergewaltigung eines Kindes 683 Tage hinter Gittern. Die gerichtliche bestellte
Gutachterin hatte dem Kind wahrheitliche Aussagen bescheinigt. Ein Wiederaufnahmeverfahren
einleitendes Gutachten eines renommierten Gutachters bescheinigte der Gutachterin
"den schlimmsten Fehler, den man machen könne". Also hätte das auch zu
Zweifeln bei den Richtern führen müssen. Im zweiten Fall hatte man hinsichtlich
Kfz-Unfall aufgezeigt, daß Versicherungen Gutachterfirmen tätig werden lassen, die
regelmäßig die Schadenssumme herabsetzen, sogar ohne das Kfz. besichtigt zu haben. Im
dritten Fall wurden angebliche Qualifikationsnachweise als Gutachter aufgedeckt. Im
vierten Fall ist bei einer medizinischen Fehlbehandlung durch Unterlassen. Das Gericht
habe dann einen Gutachter bevorzugt, obwohl der im krassen Widerspruch zu den
Feststellungen anderer Gutachter und behandelnden Mediziner lag. Der Rechtsanwalt des
Geschädigten behauptete aber, er hätte in anderen Fällen, in denen dieser Gutachter
auch tätig war, später dennoch Schadensersatz durchsetzen können (?). Höhere Gerichte
sind aber selten zu einer solchen Korrektur des Ersturteils bereit. Ein Insider incognito,
der auch Gutachter im Auftrag von Geschädigten und der Justiz sei, meinte, er kenne eine
ganze Reihe von Gutachtern, die für Gerichte arbeiten und die regelmäßig wirklich jeden
berechtigten Anspruch von Geschädigten abschmettern und das mit einer unglaublichen
Kaltschnäuzigkeit, obwohl die Behandlungsfehler völlig klar sind. Bei diesen Gutachtern
handele es sich oft um Chefärzte, die mit ihren Falschgutachten defacto den
Versicherungen zuarbeiteten, denn bei denen seien die Ärzte regelmäßig versichert und
die Unternehmen sich so vor der Regulierung der Schadensfälle drücken. Es gibt viele
Sachverständige, die neben ihren Gerichtsgutachten auch versicherungsnah tätig und
deshalb parteiisch sind. Das Hauptproblem sei, daß es nur eine begrenzte Anzahl von
Kliniken und besonderen Spezialisten gibt. Viele Ärzte würden sich deshalb persönlich
kennen und deshalb die Wahrscheinlichkeit groß ist, daß man den Fachkollegen oder den
Chefarzt einer anderen Klinik keines ärztlichen Kunstfehlers bezichtigen will.
Im fünften Fall ging es um einen Staatsanwalt der über eine Gutachterfirma seines
Freundes Schmiergelder erhielt, indem er alle Gutachter über diese Firma beauftragen
ließ. Im sechsten Fall hatte ein Architekt Fehler bei der Hausplanung gemacht. Ein
außergerichliches Gutachten ist erstellt worden, daß das Gericht durch einen Prof. Dr.
Dr. überprüfen ließ, der unter Verfahrensverschleppung (3 Jahre 9 Monate) unzureichende
Gutachten und Ergänzungsgutachten in Höhe von 9300 erstellt hatte. Meißtens geht
es in solchen Fällen um Kreditverpflichtungen, die dann nicht mehr eingehalten werden
können und dem Kreditinstitut hohe Forderungen beschert. Ein Sachverständiger inkognito
meinte, es gäbe so einige Gerichtsgutachter, die ganz bewußt die Fragen der Richter nur
unvollständig beantworten. So können unseriose Sachverständige steuern, ob sie
ordentlich was extra verdienen können. Die Rechtsanwältin der Bauherrn meinte, die
Gerichte könnten solche Gutachten beenden und die Kosten niederschlagen, was aber nur
selten geschehe.
Herr Lüblingshoff vom Deutschen Richterbund sagte zu allem, "Das ist natürlich
doppelt kostenintensiv und mehrere Gutachter bedeutet Verfahrensverlängerung. Wenn
diese Gutachten nicht zum selben Ergebnis kämen, dann müssen die Richter natürlich
überlegen, welchen von diesen Gutachten folgen sie oder sie sagen OK, dann beauftrage ich
noch einen Dritten." Herr Lüblingshoff hatte offenbar mehr die Kosten der Gutachten
als ein evtl. gravierenderes Fehlurteil im Auge. Besser ist, die Gutachter anzuhören, um
zu einer Lösung zu kommen und das wirklich neutrale qualifizierte Gutachter zum Einsatz
kommen. Eine Frau Prof. Gresser (Ludwig-Maximilians-Universität München) hatte den
Vorschlag, die wesentlich anfälligeren festen Gerichtsgutachterbeziehungen stattdessen
mit einer Zufallswahl eines Gutachters zu betreiben, der sonst nichts mit diesem Gericht
zu tun hat. Beim Bundesjustizministerium heißt es schließlich, das bestehende System vor
allem auch das der Gutachterauswahl habe sich bewährt. Eine Zufallsauswahl dagegen halte
man für bedenklich. Und auch die grundsätzliche Verpflichtung zur Einholung von
Zweitgutachten bei wichtigen Entscheidungen halte man nicht für erforderlich.
Mit Rechtsstaat haben diese Antworten leicht erkennbar nichts zu tun.
Mit dieser Ansage am 27.08.21 macht es sich die Justizministerin Lambrecht zu einfach. Sie
bezieht sich da offenbar auf Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung), der laut
Rspr auch Gaststätten etc. erfaßt. Abs. 7 läßt aber staatliche Eingriffe bei Gefahr,
Sicherheit, Ordnung, Raumnot, Seuchen und gefährdeter Jugendlicher zu. Andere Politiker
kamen der Rechtslage zwar näher, aber immer noch zu unpräzise.
Schwerpunkt des Problems ist aber eigentlich das selbstgesteckte Verbot staatlicher
Impfanweisung (Dilemma), das auch den Tod eines Menschen zur Folge haben kann, weshalb man
lieber die Impfpflicht durch die Hintertür bevorzugt. Die Medien insbesondere die
Hauptnachrichten haben deshalb das Impfrisiko seit 9/2021 weitgehendst ausgeblendet
(außer z.B. RTL-Nachrichten, 04.11.21: "5 in Deutschland gestorbene Jugendliche
durch Impfung" laut Paul-Ehrlich-Institut), was kuriose Vorstellungen in der
Bevölkerung erzeugt hat.
In Wiso (ZDF, 22.11.21) ist man auf die einzelnen Gründe der Impfgegner eingegangen, was
Virologen widerlegten, aber teils erkennbar verharmlosend. Zu den Impftoten war aus einer
gezeigten Aufstellung und einem Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts v. 26.10.21
ersichtlich, daß es auf 108 Mill. Impfdosen Verdachtsfälle bzgl. 1800 Toter gab (jeder
60000-ste) und jeweils eine schwerwiegende Reaktion bei jeweils 5000 Impfdosen auftritt.
Es sollen aber auch 223 Verdachtsfälle (jeder 18000-ste bei 4 Millionen Dosen (t-online))
bei nach einer Impfung zu Tote gekommener gemeldet worden sein. In Pro Sieben
(Impfwerbeclip in Galileo; 30.12.21, 19 Uhr 40) sprach man von 7 Toten auf 100000
Impfungen (jeder 14000-ste). Prof. Watzl sprach hingegen von einem Toten pro 1 Million
Impfungen (hartaberfair, Das Erste, 29.11.21). Insgesamt wird in den wiedergegebenen
staatlichen Veröffentlichungen im Internet bekundet, daß ein ursächlicher Zusammenhang
nie nachgewiesen werden konnte. Diese Angaben insgesamt müssen als unqualifiziert
betrachtet werden, zumal die Anzehl der Toten sehr wohl erfaßt werden kann (Bsp. bei
AstraZenica - 12 Tote auf 2,2 Millionen Geimpfte (Exakt, MDR, 21.04.21). Dieses Argument
der Impfgegener aber auch ihr Herausgreifen nur einzelner dieser Informationen kann man
dann nicht einfach abtun als Verschwörungstheorie. Der dazu gehörte Dr. Specht (Arzt und
Medizinjournalist) meinte, es müsse kein kausaler Zusammenhang vorliegen und die Impfung
von Kindern sei nicht erforderlich wegen wenigen und nur geringer Folgen (völlig anders
s. Thema "Das Corona-Desaster"). Die demokratische Voraussetzung eines Diskurses
mit den maßgeblichen Impfgegnern fehlte aber auch der Wiso-Sendung.
Bei solchen brisanten Themen ist es erfahrungsgemäß eher die Praxis, daß Daten mit
heißer Nadel gestrickt werden, sprich die maßgeblichen Mediziner wegen zuviel
Systemnähe eher an der Wahrheitsgrenze im gewünschten öffentlichen Interesse
liegen.
Andererseits kann eine Seuchenverhinderung, was z.B. durch die Stadt Hamburg
sogar als staatlicher Eingriff vorgenommen wurde (26.08.21), den Tod anderer Menschen
verhindern. Ein Eingriff in das Hausrecht steht dem Staat bei o.g. Gründen ohnehin zu.
Art. 13 Abs. 1 GG ist zwar ein Grundrecht, aber auch Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit; die Freiheit der Person ist unverletzlich) sind jeweilige
Grundrechte. Wegen dieses unlösbaren Konfliktes folgt daraus, daß ein gewisser
Grundrechtseingriff stattfinden muß, der aber vertretbar zu sein hat. Wenn sich also z.B.
ergibt, daß der Freiheitseingriff bei den Bürgern an seine Grenzen gekommen ist (Warum
?) und ohne den Eingriff durch das Hausrecht eine erhebliche Seuchengefahr nicht gebannt
werden kann, muß der Ungeimpfte und sonstige Risikobürger (Covid-Tests reichen nicht ?)
die gegen ihn getroffenen Freiheitseingriffe in Kauf nehmen. Die Begründung der
Justizministerin Lambrecht ist dagegen unzureichend und sogar daneben. Die Philosophin
Flaßpöhler hatte aus theoretischer Sicht in hartaberfair (Das Erste 15.11.21) die
Ungeimpften mit ihren Ablehnungsgründen als demokratisch angesehen und eine Expertokratie
u.ä. klar verneint, hat aber nicht das bestehende Dilemma und damit ein Eingriffsrecht
des Staates deutlich gemacht. Denn letztenendes besteht die Notwendigkeit der
Pandemiebeseitigung, was sonst nicht lösbar wäre. Die anderen Beteiligten in der Sendung
sind, was die Philosophin Flaßpöhler als undemokratisch bezeichnet hatte, garnicht erst
von der Grundrechtstheorie ausgegangen. Das es eine einseitige Berichterstattung gibt,
verneinten sie trotz des Hinweises, daß eine Studie über eine einseitige
Berichterstattung in den Medien gibt, die u.a. in der FAZ veröffentlicht wurde. Zur
Erkenntnis des Ausnahmefalls der Notwendigkeit des Eingriffsrechts sind sie auch nicht
gekommen, sondern haben das als selbstverständlich angesehen. Im Übrigen ist Druck auf
Ungeimpfte, sich impfen zu lassen, kein Mittel, um Ungeimpfte zu überzeugen. Man hätte
sich für einen vernünftigen Diskurs z.B. auch mit der Auffassung der Frau Dr. Carrie
Madej (Kla.tv/17550) auseinandersetzen können, die in der neuen Impftechnologie ein
Gen-Experiment sieht. Stattdessen hat Dr. Watzl allein darauf abgestellt, daß die
Folgeerscheinungen des Impfens höchstens dieselben seien (nur in schwacher Form), wie die
bei direkter Ansteckung mit dem Virus und hat alle Einwände der Impfgegner ohne darauf in
der Sache einzugehen lediglich als Gerüchte abgetan. Ansonsten meinte er, das Risiko
einer Herz-Muskel-Entzündung liege bei den jungen Männern bei 1 : 20000. Er vergaß
insgesamt zu sagen, daß mit den bislang Millionen von Geimpften zwar die kurzzeitige
Verträglichkeit des Impfstoffes inklusive einiger Todesfälle im vertretbaren Rahmen
festgestellt werden konnte, aber nicht die Langzeitfolgen. Dr. Stürmer meinte hierzu
sinngemäß, daß mit den Langzeitfolgen in medizinischer Sicht lediglich eine bestimmte
Anzahl Geimpfter gemeint und erforderlich sei. Erkrankungen nach längerer Zeit gäbe es
nicht (hartaberfair, Das Erste, 29.11.21; ebenso Prof. Jannsens (RTL-Nachrichten,
28.10.21)).
Es ist jedoch so, daß unter Langzeitfolgen mehr verstanden wird, als nur die Anzahl der
Geimpften, auch laut dem 105-minütigen Beitrag "mRNA Hype oder Hoffnung"
(3-sat, 03.02.22). Ein Onkologe und ein Biochemiker hatten in manchen Dingen noch
ungeklärte Fragen konstatiert und es schon noch Restrisiken gäbe. In der Sendung ist
auch die Wirkungsweise der mRNA gut erklärt worden, aber nichts dazu, wie und woher man
weiß, was von der DNA-Kette des Virus als mRNA für den speziellen Fall extrahiert werden
muß. Desweiteren wird also die mRNA des Virus durch einen Trick in die Körperzelle des
Menschen verbracht, dessen menschlichen Ribosomen dann aber kein Problem damit haben,
Virus-Eiweiß zu produzieren, auf die dann aber wiederum die Abwehrzellen des Menschen
ungehalten reagieren. Ungeahnte Risiken dürften also bei so einer Prozedur nicht
auszuschließen sein. So ist dann auch in der Umschau (MDR, 29.11.22) davon berichtet
worden, daß bei einer Obduktion eines nach der Impfung Verstorbenen festgestellt wurde,
daß Virusproteine statt nur im Armbereich der Impfstelle auch an anderen Körperorganen
in großer Menge zu finden waren und das mit zum Tode beigetragen haben soll. Wegen
fehlender Prüfobduktionen wird eine hohe Dunkelziffer solcher Fälle angenommen.
Besonderheit hat die Sache, da nämlich das Virusprotein die Entzündungen an den Organen
verursacht und nicht eine Autoimmunreaktion.
Letztlich ist ersichtlich geworden, daß es zwar schon fortgeschrittene Forschung gab,
aber keine Mittel zur Verfügung standen zur weiteren Umsetzung, was erst durch Corona
ermöglicht wurde. Insofern ist der Vorwurf der Impfgegner "Benutzung des Volkes als
Versuchskaninchen" nicht ganz von der Hand zu weisen, weil zunächst an einer
größeren Anzahl von Probanden die Auswirkungen hätten ergründet werden müssen. Es
hätte bei dieser völlig neuen Technologie auch noch einiger Jahre bis zur kommerziellen
Anwendung bedurft, um mit Sicherheit krasse Folgen ausschließen zu können.
Dr. David E. Martin (Unternehmer, Wissenschaftler an medizinischer Fakultät (Schwerpunkt:
klinische Versuche), Gesundheitsforscher) berichtete in AUF1 (Astra: srgt; auf1.tv,
05.10.23) sogar davon, daß die WHO seit 1955 einen Plan habe, nach der eine kleine Gruppe
von Menschen das Schicksal der Menschheit lenken solle, um die Weltbevölkerung
insbesondere mit der Pharma-Industrie zu reduzieren. Die Gesundheitskrise wurde von der
WHO organisiert. Sicherheitsstudien habe es bislang für eine gentechnisch veränderte
Injektion nicht gegeben. Den mRNA-Impfstoff habe man als experimentellen Stoff sogar
direkt am Menschen getestet und es seien auch keine Tests auf die darin enthaltenen
Instanzen durchgeführt wordern. Man habe 2002 entdeckt, daß das Corona-Virus-Modell als
Bio-Waffenprogramm eingesetzt werden soll. Eine Substanz im Impfstoff sei als kreberregend
und Krebsbeschleuniger bekannt, was man auch schon vor Corona wußte. Man sei -auch
wissenschaftlich bekannt- schon in der Lage gewesen, den Covid-Virus synthetisch so zu
verändern, daß es statt Lunge und Magen-Darmtrakt das Herzgewebe durch
Herz-Muskelentzündungen angreift.
Weil dies aktuell auch geschah, würde er also unterstellen, daß Covid-19 nicht
natürlich ausgebrochen ist. Schlußendlich meinte er noch, es gäbe Studien, daß die
Masken grippeähnliche Erkrankungen verstärken. Unklar ist, ob er nur eine Verstärkung
bei einem schon Erkrankten meinte.
Solche Dinge müssen die Systemmedien eigentlich aufgreifen, um hier Klarheit zu schaffen.
Am 11.10.23 wurde in den Nachrichten von AUF1 berichtet, daß nach einem Bericht des
Paul-Ehrlich-Instituts Impfnebenwirkungen nicht nur in einzelnen Chargen, sondern gleich
verteilt aufgetreten seien. Es gäbe keinen Nachweis, daß mit Biontech Geimpfte besser
geschützt waren als Ungeimpfte, habe Gesundheitsstaatssekretär Edgar Frank eingeräumt.
In einer Sendung vom 08.10.23 hatte ein Dr. Strasser (Universitätsdozent) anhand von
Daten festgestellt, daß viel medizinisches Personal, daß gegen Corona geimpft ist,
häufiger an Corona erkrankt. Unklar ist, ob durch die Impfung oder nachfolgende
Ansteckung. Auch würde durch die häufigen Impfungen das Immunsystem geschwächt.
Zu Letzteren hatte sich der Virologe Dr. Geert Vanden Bossche (Zusammenarbeit mit
Impfstoffirmen, Impfallianz GAVI (Ebola), Bill & Melinda Gates Foundation)schon 2021
an die WHO gewandt, daß die Impfung aller Menschen mit einem Impfstoff, der die
Übertragung nicht verhindert, das Immunsystem des Menschen zerstört. Man würde
Impflinge zu asymptomatischen Trägern machen, die infektiöse Varianten ausscheiden.
Die Medizin steckt sogar in dem Dilemma, manche Ursachen von Krankheiten nicht zu kennen,
verwendet aber Heilmittel, die evtl. diese unerkannten Krankheiten verursachen.
Hinsichtlich der Krankheiten nach Impfung seien nach Angaben Betroffener viele Ärzte
überfordert (Umschau, MDR, 22.03.22; 26.04.22; Hauptsache Gesund 28.04.22). Ob das
stimmt, ist fraglich, zumal bei eigenfinanzierten Blutwertbestimmungen, z.B. positive
Befunde bei Autoantikörpern festgestellt wurden. Prof. Harald Mathes (Charite Berlin),
der eine Studie zu Impffolgen leitet, hat sich dazu nicht geäußert. Letztlich ist aus
diesen Sendungen auch mal deutlich geworden, daß es auch echte schwerwiegende
Impfschäden gibt.
So gibt es nun bereits Klagen Impfgeschädigter auf Schadensersatz (Umschau, MDR,
04.10.22). Dabei stellte sich heraus, daß der Staat die Impfstoffproduzenten per Gesetz
von jeglicher Schadensersatzpflicht entbunden hat und sie selbst übernehme. Allerdings
wurde diese Pflicht insoweit eingeschränkt, daß nun der Geschädigte ein Verschulden der
Impfstoffhersteller nachweisen muß. Das alles läßt sich nur so erklären, daß die
Impfstoffhersteller eine Produktion der Impfstoffe abgelehnt hatten, weil wahrscheinlich
keine Langzeitstudien vorlagen oder sie ein hohes Schadensrisiko gesehen haben.
Grob gesagt, Politikern und solchen Diskussionen fehlt, zur Erkenntnis einer rechtlich am
besten vertretbaren optimalen Lösung zu kommen. Eine Demokratie besteht, wenn man
sich mit der streitigen Frage auseinandersetzt und nicht, wenn man sie von vornherein
ausschließt. Eine Demokratie muß es auch hinnehmen, wenn es in der Bevölkerung
Denkvorstellungen gibt, die den Vorstellungen der aktuellen Politiker und anderer
Bevölkerungsteile nicht passen. Soweit ein Staat sachgemäß geführt wird, ist es
allerdings ratsam, auf der Hut zu sein vor Scharlatanen, Fanatikern und dahingehenden
kriminellen Bewegungen, die erheblichen materiellen und körperlichen Schaden in der
Gesellschaft anrichten könnten.
Hinsichtlich der angedachten allgemeinen Impfpflicht ist es wegen der auch vom
Bundesverfassungsgericht zumindest offiziell bekundeten hervorgehoben Stellung des Lebens-
und Gesundheitsschutzes (30.11.21) zuerst geboten, Einschränkungen bei Geimpften,
Genesenen und Ungeimpften nach dem Anteil des Risikos der Ansteckungsgefahr vorzunehmen.
Also wer und was mehr gefährdet ist, muß mehr eingeschränkt werden. Ein Abwägen
zwischen den gesundheitlichen Corona-Folgen und den Impffolgen würde der Rechtssituation
nicht entsprechen. Erst wenn das nichts hilft, wäre eine Impfpflicht verhältnismäßig.
Das inzwischen vielgescholtene staatliche Versagen hinsichtlich der Voraussetzungen zur
Verabreichung des Impfstoffes muß dann aber ein Ende gefunden haben. Für jeden, auch
Geh- und Stehbehinderte, sonstige Kranke etc. muß die Impfung zumutbar und rechtzeitig
zugänglich sein. Dieser maßgebliche Schwerpunkt ist das, was den bisherigen Bekundungen
aller möglichen "kompetenten" Leute in den Medien noch nicht von den Lippen
gekommen ist, sondern nur zusammenhanglose Forderungen. Letztlich handelt logischer Weise
ein sich wegen der Impfpflicht dann Impfen Lassender immer noch nicht freiwillig, weil
Bußgeldzwang etc. dahintersteht, was Lauterbach aber als freiwilliges Handeln hinstellte
(Tagesschau, Das Erste, 19.01.22).
Daß Steinmeier sachlich soweit in der Corona-Bekämpfung Chinas drin steckt, um China
belehren zu können, darf bezweifelt werden. Steinmeiers Forderungen zu den Forderungen
mancher chinesischer Bürger nach einem Ende der Lockdowns und das sie Demokratie haben
wollen, sind insoweit völlig neben der Sache. Auch sonstige Medienberichterstattung
benutzt die Proteste, um auf die chinesische Führung drauf zu hauen. China hat aber
tatsächlich mit seiner Null-Covid-Strategie massenhafte Tode und Geschädigte durch
Überbrückung der aggressiven Covid-Varianten verhindern können. Gegen die Omikron
-Variante dürfte China wegen dessen hohen Ansteckungsfähigkeit, den Reisenden und der
umgebenden Länder weitgehendst machtlos sein. Die protestierenden Bürger haben die
schlußendlich bessere Variante der chinesischen Regierungsmaßnahmen nur leider nicht
begriffen, soweit ihnen viele Tode nicht egal gewesen sind. Allerdings gab es auch mal
Behördenversagen hinsichtlich Nahrungsversorgung etc, was die Bürger hätten lokal
kritisieren können und haben. So etwas kommt aber immer mal vor, wie das Beispiel der
letzten Flutkatastrophe (Ahrtal) in Deutschland gezeigt hat. Ob ganz allgemein die
Zensur und Sicherheitsmaßnahmen zur Landesverteidigung dienen oder auch andere Interessen
dahinterstehen, ist schwer auszumachen. China hat aber inzwischen wegen der
geringeren Gefährdung durch die Omikron-Variante seine Maßnahmen erheblich entschärft
(07.12.22).
In Kulturzeit (3-sat, 24.11.21) hatte sich eine Philosophin Sabine Döring zu Wort
gemeldet und meinte zusammenfassend, Freiheit bestehe mit Verweis auf den Philosophen Kant
und als Beitrag zum Gemeinwohl auch darin, daß der Bürger aus der Pflicht heraus zu
handeln habe, also sich impfen zu lassen. Sie hat die Sache aber eben nur aus
philosophischer und nicht aus grundgesetzlicher Sicht betrachtet Sie war zusätzlich noch
verfälschend, weil sie die Impffolgen verharmloste. Das Grundgesetz hingegen ist ein
Konglumerat aus geschichtler Erfahrung und Interessen. Besondere rechtliche Grundlage
bildet "Die Juristische Topik", die als Naturrechtslehre die Rechtsnormen aus
der unveränderlichen Natur des Menschen ableitet. Dieses überirdische Naturrecht würde
die Normen des irdischen Staatsrechts außer Kraft setzen (Naturrecht oder
Rechtspositivismus, Bad Homburg, 1966; u.a.). Juristische Entscheidungen seien dann
gerechtfertigt, wenn sie von allen vernünftig und gerecht Denkenden (s. manche
Gerichtsentscheidungen) anerkannt werden (Th. Viehweg, Topik und Jurisprudenz, München,
1974; u.a.).
Gem. den Rechtskommentierungen zum Grundgesetz haben die Rechte anderer hinsichtlich dem
Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Entfaltung seiner Persönlichkeit) des
Bürgers (also des Ungeimpften) kaum Bedeutung. Kants Auffassung ist man demnach nicht
gefolgt. Der Bürger habe nur dahingehende Gesetze zu respektieren. Die gibt es hierfür
aber nicht. Das Infektionsschutzgesetz beinhaltet zwar die Anordnung der Impfpflicht, aber
nicht, daß der Ungeimpfte die Impfung aus Rücksicht von sich aus tun müsse. An sich
könnte man aber in den Raum stellen, er solle das trotz Risiko der Erkrankung oder gar
des Todes wie bei einem Krieg für Volk und Vaterland in Kauf nehmen, doch diesen Anspruch
erfüllt der Staat wegen seiner Machenschaften gegen das Volk nicht.
Aber spätestens mit der Omikron-Variante wird klar, daß sich jeder über kurz oder lang
an einem Covid-Virus anstecken wird. Damit entfällt weitgehendst die Frage nach den
Risiken der Impfung. Zudem gibt es auch nicht genmanipulierte Impfstoffe. Aber auch
Novavax ist kein Totimpfstoff, weshalb er wohl deshalb auch abgelehnt wurde. Inzwischen
wurden auch hier Herzmuskelentzündungen bei jedem 3000-sten festgestellt worden
(04.06.22). Leute, die meinen, der Impfung durch einigeln entgehen zu können, dürften
aber keine Probleme mit einem Lockdown haben. Übrig bleibt das LongCovid-Syndrom, dessen
Fallzahl immer weiter steigen wird (11/2021 mehr als 500000 Betroffene - ca. 30-40 % der
Infizierten). Davon wird entgegen öffentlicher Bekundungen ein großer Teil auf
Lebenszeit belastet sein. Dazu, wieviele LongCovid-Fälle es gibt infolge erkrankter
Geimpfter und ob jede Covid-Variante für sich weiteren LongCovid auslösen kann, ist
inzwischen einer Studie der Universitätsmedizin Mainz zu entnehmen (Tagesschau, Das
Erste, 20.12.21). Davon hängt die weitere Vorgehensweise ab, denn wenn man das
unterbinden will, bliebe ansonsten nur noch die chinesische Methode übrig. Das Gesetz
nimmt zwar das Sterbensrisiko des Geimpften in Kauf, aber nur wenn keine andere Lösung
existiert. Welche wirtschaftlichen oder Freiheitseinbußen das Leben eines Menschen
aufwiegen können, dürfte eine Frage für das Bundesverfassungsgericht sein. Die
Lebensrisiken (psychisch etc.) bei manchen Bürgern durch Lockdowns hätte man dann durch
geeignete Betreuungsmaßnahmen auffangen müssen. Das ist alles machbar, wenn der Staat
und die anderen Bürger nur wollten. Die Absicht einer "Balanceherstellung"
zwischen Freiheit und Gesundheitsschutz (Lindner, FDP, Impfpflichtbefürworter,
Tagesschau, 05.12.21) wäre unethisch und mit dem Grundgesetz unvereinbar. Lindner meinte
dann später, er sei zur allgemeinen Impfpflicht noch unentschieden, denn sie sei ein
empfindlicher Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Menschen. Es sei natürlich und
nachvollziehbar, daß es unterschiedliche Abwägungen dazu gibt (Heute, ZDF, 06.01.22) und
es einer offenen Debatte darüber bedarf (RTL-Nachrichten, 06.01.22). Allerdings stehe der
Gesundheitsschutz nicht über allem. Der Schutz der Gesundheit sei ein hohes Gut, aber das
höchste Gut unserer Verfassung sei und bliebe die Freiheit.
Abgesehen davon, daß für alles das Verhältnismäßigkeitsprinzip besteht, kann das auch
sonst den Rechtskommentierungen nicht entnommen werden. Insgesamt hat sich der Staat auch
mit der Auslegung des Grundgesetzes mittels der Abwägung in der Frage der
Verhältnismäßigkeit immer ein Hintertürchen offen gelassen. So spricht (worauf sich
Lindner wohl einseitig bezieht) allerdings auch das BVerfG davon, "Die Freiheit der
Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigen Gründen
eingeschränkt werden darf." Das wurde aber eingeschränkt mit, "Ihre Nutzung
darf aber nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung verstoßen." Demgegenüber
werde die Schutzpflicht des Staates hinsichtlich körperlicher Unversehrtheit nur dann
besonders konkret, wenn die Gefahr einer schweren Grundrechtsbeeinträchtigung droht, bei
der nur eine bestimmte Abwehr sachgerecht ist.
Wenn Massen ohne Ausweichlösung schwer krank werden und sogar sterben, ist es auch mit
der Freiheit vorbei. Konsequenterweise ist in diesem Fall die Gesundheit das höchste Gut.
Das ist zwar so in den Rechtskommentierungen allgemein genannt worden, aber ohne einen
solchen speziellen Fall als Beispiel zu nennen, weshalb anzunehmen ist, daß das BVerfG so
etwas noch nicht beschieden hat.
Wie man sieht, reden die Mediziner und Politiker ständig am Problem vorbei oder unterlassen eine plausible Begründung ihrer Auffassungen.
Das äußerte Merkel zu den Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit in Halle.
Daneben soll sie zu einem ständigen Einsatz für die Demokratie gemahnt haben. Demokratie
sei nicht einfach da, sondern für sie müsse miteinander gearbeitet werden. Manchmal so
fürchte sie, würde mit den demokratischen Errungenschaften etwas zu leichtfertig
umgegangen. Die Bürger seien von ihr aufgerufen worden, die Demokratie zu schützen
(Tagesschau, Das Erste, 03.10.21).
Da ist viel Wahres dran und es fragt sich nur, wen sie mit ihren Vorwürfen meint. Dem
aktuellen Begriff der Demokratie unterfällt die Gewaltenteilung und vor allem noch die
freien Wahlen. Es wären aber auch andere Varianten möglich, die Merkel offensichtlich
nicht meinte. Der aktuellen Demokratieform liegt der Gedanke zugrunde, daß durch die
Gewaltenteilung eine Machtverteilung stattfindet, die diktatorische Verhältnisse
unmöglich macht. IVm den freien Wahlen soll das gewährleistet sein. Die freie
Meinungsäußerung dient dabei dem Zweck, daß auch alle Mißstände auf den Tisch kommen,
damit der Bürger allseits informiert ist. Normaler Nebeneffekt können dabei auch
Falschmeldungen sein, außer wenn sie strafbar sind. An sich soll nun der Bürger die
gesamte Informationsvielfalt selbst bewerten, wodurch der Erhalt der Demokratie trotzdem
sichergestellt sein soll. Selbst Merkels Vorwürfe unterliegen nur der Bewertung des
Bürgers. Infolge wurde alles nur noch eine Frage dessen, wer kann besser Wahrheiten und
Unwahrheiten verbreiten. Alle Folgen daraus sind nur Folgen dieser Demokratieform, die
auch die Regierenden hinnehmen müssen. Insofern liegt kein Angriff auf die Demokratie
vor, wie Merkel fälschlich festgestellt hatte, außer die Regierenden oder die Bürger
hätten sich dahingehend strafbar gemacht. Im Übrigen sind viele Kritiken der Bürger nur
berechtigte Kritiken am Verhalten der Regierung und ihrer Untergebenen, was erst recht
nicht beanstandet werden kann. Diesen Kritiken fehlt höchstens die staatswissenschaftlich
begründete Qualität und liegt deshalb manchmal daneben.
Wenn man also von einem Abschaum spricht, handelt es sich um eine Beleidigung (Doku: Hass
und Hetze im Netz, tagesschau24, 11.12.21). Bei besonders niederen kriminellen Verhaltens
der angesprochenen Leute darf auch das Wort Abschaum nicht mehr beleidigend sein. An
Gründen des Täters war nur lesbar, daß der Staat Renten zahlt an Leute, die hier noch
nicht lange leben und würden das Volk zwingen, daß zu finanzieren. Näheres
wurde in der Sendung nicht genannt. Es genügten aber seine Hauptworte, um ihn als Täter
darzustellen. Diese Worte aber allein reichen nicht, um den Beleidigungstatbestand als
erfüllt anzusehen. Allerdings die vom Täter genannten Gründe, reichen nicht so
ganz, um von Abschaum zu sprechen, weil sie gesetzlich gehandelt haben, soweit es nicht um
Wirtschaftsflüchtlinge, zu Recht politisch Verfolgte oder Hegemonieinteressen ging. Das
hätte er dann schon noch dazu sagen müssen.
Kontraste, Das Erste, 04.11.21
So ist das selbstbestimmte Sterben nicht dem selbstbestimmten Leben gleichzusetzen. Das
selbstbestimmte Sterben tangiert keine weiteren Personen unmittelbar, die davon
beeinträchtigt wären. Beim selbstbestimmten Leben sieht das Staatsrecht in Form der
Grundrechte aber vor, daß dies andere Personen nicht unverhältnismäßig
beeinträchtigen darf. Wer staatlich eingeschränkt wird wegen Corona, weil er ungeimpft
ist, muß diese Freiheitseinschränkung hinnehmen, weil ansonsten die Pandemie nicht
bekämpft werden kann. Letztere Feststellung muß aber objektiv und ohne vertretbare
Alternativmöglichkeiten vorliegen (sinngemäß ebenso in RTL-Nachrichten (23.11.21) Prof.
Mayer (Öffentliches Recht, Uni Bielefeld). Genaugenommen entspringt der übertriebene
Wunsch nach uneingeschränkten selbstbestimmten Leben wohl einem teilweise dahingehenden
Charakter mancher Menschen und zum anderen der vielgepriesenen Freiheitsideologie durch
staatliche Beeinflussung, die sich zu sehr in den Köpfen der Bürger verfestigt
hat. Soweit mit dem Plakat gemeint ist, daß der Staat mit einer Impfpflicht dem
Bürger das Risiko des Sterbens aufbürdet (also ihm das Leben nehmen will), stehen
wir spätestens mit der Delta und Omikron-Variante vor einem Dilemma (s. dazu weiter
oben).
Gegendemos mit diesen Argumenten
sind völlig unsachlich (RTL-Nachrichten, 04.01.22). Das gilt auch für die Behauptung,
die Vielen, die sich Impfen lassen seien Klüger oder die Demonstranten seien nur Wenige.
Das sind manipulative Äußerungen von Politikern. Zudem sind die Impfwilligen
höchstens lockerer bzgl. der Risiken oder sie waren und sind in der Lage, ein geringeres
Risiko für sich speziell einschätzen zu können. Auf "die Wenigen" kommt
es nicht an, weil sie ein ihnen zustehendes hochwertiges Grundrecht einfordern, daß bei
Nichteinhaltung schwere gesundheitliche Folgen verursachen kann. Darauf hat jeder Einzelne
Anspruch und nicht nur eine gewisse Masse von Menschen. Oder wenn die FDP von
Eigenverantwortung spricht (18.03.22), ist das in den Fällen Dummenfang, in denen der
Infizierte den Schutz für Andere herstellen müßte.
Der Thüringer Innenminister Maier meinte in der Nachrichtensendung Heute (ZDF, 14.12.21)
im Fall Telegram, "Telegram muß verstehen, in Deutschland hält man sich verdammt
noch mal an deutsche Gesetze".
Das ist frei erfunden.
So etwas passiert, wenn man unqualifiziertes oder willkürbehaftetes Personal in die
Ämter wählt.
Bei seiner Entscheidung am 22.03.22 hat das BVerfG übergangen, daß es eine Regelung
gibt, daß die Geschäftsautonomie des Bundestages in überwiegenden Maße von der
Tradition bestimmt sei (BVerfG 1, 144/148 (1=erstes Buch, 148=maßgebliche Seite); 44-stes
Buch, 308/314; 70-stes Buch, 324/360). Demzufolge gäbe es (lt. den Rechtskommentaren)
auch parlamentarisches Gewohnheitsrecht.
Das liegt vor, weil seit Jahr und Tag gebräuchlich ist, je einen Vertreter des
Bundestagspräsidenten aus der jeweiligen Fraktion zu wählen. Das ist im § 2 Satz 2 der
Geschäftsordnung des Bundestages so verankert. Darin heißt es, "Jede Fraktion des
deutschen Bundestages ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine
Vizepräsidenten im Präsidium vertreten." Das angebliche Gewohnheitsrecht soll
aber eigentlich den Zweck erfüllen, willkürliches Verhalten des Parlaments gegen
unangenehme Parteien/Fraktionen auszuschließen. Das BVerfG hat quasi das Gewohnheitsrecht
unberücksichtigt gelassen und lieber darauf abgestellt, wenn der Kandidat der AfD nicht
gewählt wird, bleibt die Stellvertreterposition unbesetzt. Es besteht damit immernoch
eine Regelungslücke, da den Parlamentariern das Wahlrecht, aber zugleich jeder Fraktion
eine Stellvetreterposition zusteht, denn das BVerfG hat die Regelung in der
Geschäftsordnung nicht moniert. Das BVerfG hat damit Rechtsbruch begangen. Leider hat
auch der Herr Brandner (AfD, MdB) an der Entscheidung "nur" bemängelt, daß nun
die Mehrheitsfraktionen wissen, daß sie machen können was sie wollen (Tagesschau, Das
Erste, 22.03.22). Damit meint er, daß einer ungewünschten Fraktion die demokratischen
Rechte, die sich nunmal aus der Stellvertretersituation ergeben, nach Belieben verwehrt
werden können. Das hätte vom BVerfG ebenfalls abgeklärt werden
müssen.
Das geht natürlich zu weit, weil die Russen keinen Angriffskrieg, sondern eine
Verteidigungsmaßnahme ergriffen haben, die durch den Westen verursacht und eskaliert ist
(s.Thema "Tricks des Gesetzgebers"). Da das auch vom Thüringer
Ministerpräsidenten gebilligt wurde, stellt sich aufgrund seiner sonstigen
Rechtsverstöße wiedermal die Frage, ob er nur als williger Gewerkschafter (heimlicher
westlicher Staatsfunktionär) infolge der Wende nach Ostdeutschland geschickt wurde, um im
Rahmen der Treuhandanstalt unrechtmäßige Betriebsabwicklungen hinzunehmen und ohne
Skrupel dann die Sozialpläne auszuhandeln.
Diese Abwägung durch das Bundesverfassungsgericht ist womöglich noch verhältnismässig,
soweit die Anzahl und Schwere einer Erkrankung durch die Masern im vernünftigen
Verhältnis zur Anzahl und Schwere der Erkrankung durch die Impfschäden steht. Kläger
waren auch Mediziner. Aber als kombinierte Impfung mit Mumps und Röteln ist die Impfung
höchst fraglich. Corona hat letztlich noch einmal bewiesen, daß aggressive
Infektionskrankheiten Auslöser für Autoimmunerkrankungen sind. Es ist nicht
auszuschließen, daß eine kombinierte Impfung wegen der höheren Belastung des Körpers
als aggressiv eingestuft werden müßte. Ob auch das vom BVerfG berücksichtigt wurde, ist
fraglich.
Hier beruft sich, wie üblich, die Regierung auf den Rechtsstaat. Es gab gerichtliche
Eilverfahren, bei denen Gutachter dazu kamen, daß die Kohle für die Energieversorgung
notwendig sei. Laut Claudia Kemfert (Institut für Wirtschaftsforschung) gäbe es Studien,
die das nicht so sehen und sie deshalb das Ganze sehr fragwürdig halte (RTL-Nachrichten,
RTL 1, 10.01.23).
Zu den Widersprüchen zwischen den Gutachten ist inzwischen berichtet worden, daß es
diese Widersprüche gibt (annewill, Das Erste, 15.01.23; frontal, ZDF, 17.01.23). Die
außergerichtlichen Studien hätten auch alles Maßgebliche berücksichtigt. Der
Paukenschlag kam dann noch in Kontraste (Das Erste, 26.01.23). Erstens lasse sich die
Kohle unter Lützerath günstiger abbaggern, zweitens sei es ein Gaseinstiegsdeal mittels
neuer umrüstbarer Gaskraftwerke aus Steuergeldern finanziert und drittens wäre die
Kohlekraftanwendung nach 2030 ohnehin zu teuer.
Die Grünen haben damit totale Wählertäuschung betrieben. Wenn nun die nicht
gerichtlichen Gutachten von Fachleuten in besonderer Weise als korrekt angesehen wurden,
steht, was nicht verwunderlich wäre, im Raum, daß die gerichtlichen Gutachten eher
staatshörig erstellt wurden. Die "eindeutige Rechtslage" kann sich also wieder
nur in dogmatischer Weise auf die Gerichtsentscheidungen beziehen. Tatsächlich sind die
Urteile durch Betrug entstanden, auch der Richter, weil sie den sachrelevanten
Widersprüchen nicht nachgegangen sind.
Zu dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs meinte Reiner Holznagel (Präsident des Bundes
der Steuerzahler), er stelle fest, daß immer wieder die Forderung nach einer
Reichensteuer erhoben wird, wir haben sie und daß sei jetzt amtlich bestätigt worden. So
kann man auch ausdrücken, daß der BFH rechtswidrig entschieden hat. Der Kläger
Berberich (Steuerberater) meinte, die Argumentation des Gerichts überzeuge ihn nur ganz
wenig, weil er sich mit der Angelegenheit wahrscheinlich länger befaßt habe, als dieses
Gericht hier (RTL-Nachrichten, 30.01.23).
In Upahl wurde am 27.01.23 demonstriert gegen die Errichtung einer Durchgangsunterkunft im
Ort (bei Schwerin) für 400 Flüchtlinge. Im Ort selbst leben nur 500 Bürger. Die
Auffassung des Bürgers im Video (Panorama, Das Erste, 16.03.23) geht an den Realitäten
total vorbei. Die Ausländer sind nämlich an sich nicht die Bedrohung, aber die
Mentalität einiger ist herkunftsbedingt anders. Das belegt auch ihre Art des physischen
Widerstandes in ihrem Land. Zweitens ist es eine allgemeine Binsenweisheit, daß es zu
Konflikten kommen kann, wenn die sozialen Verhältnisse unzureichend sind. Drittens ist
dieser Bürger schon so sehr eingeschüchtert und geistig manipuliert, daß er sich als
rassistisch wähnt, selbst wenn er nur Angst hat vor speziellen Ethnien. Rassistisch ist
man nur bei Ungleichbehandlung, Verweigerung von Schutz sowie dessen privater
Beeinträchtigung. Allerdings kann es besondere Rechtfertigungsgründe für die
Nichteinhaltung dieses Grundrechts geben (laut Rspr zu Art. 3 Abs. 3 GG). Besonderer sich
abzeichnender und zu erwartender sozialer Konflikt und Angst können sehr wohl
als Rechtfertigungsgrund genannt werden. Risiko ist nur, daß das Staatsbeamte so
nicht sehen könnten. Das ist eine Frage des Willens und sachgerechter
Rechtswanwendung.
Hier muß vermutet werden, daß es sich um ein Rechtsproblem und nicht um einen
Angriffskrieg etc. handelt (s. die Themen "Tricks des Gesetzgebers" und
Nazivorwürfe")..
In dieser Doku (31.05.23, MDR) ist wohl aufgrund insgesamt 4 Büchern des Richters
Thorsten Schleif (Amtsgericht Dinslaken) und eines Berliner Oberstaatsanwaltes Ralph
Knispel insbesondere von Mißständen in Strafverfahren berichtet worden. Abgesehen von
kuriosen Urteilen, die auch mit Angst (EGO-Problem) der Richter vor Kritik der
höherinstanzlichen Richter begründet wurden, ist vielen Richtern eine gewisse Angst vor
Verantwortung bescheinigt worden. Das LG Erfurt beruft sich nach Kritik lediglich auf die
Unabhängigkeit der Justiz als auf die Kritik einzugehen. Stattdessen schimpft es gegen
Politik und Medien, weil die es wagen, Kritik zu üben. Als weiteres seien Ermittlungen
schleppend, vielfach auch ungenügend. Deshalb wurden Zeitspiegel von der Politik
entwickelt, um den Richtern eine Zeitspanne zur Erledigung der jeweiligen Aufgaben an die
Hand zu geben. Von Richter Schleif wurde das Fehlen einer effizienten Verhandlungsführung
gerügt. Richter sollte erst jemand werden, der einige Jahre als Rechtsanwalt gearbeitet
hat, weil die zur guten Einkommenserzielung effizient arbeiten. Rechtsmittelverfahren
verursachen sehr lange Verfahrensdauern. Richter würden keine Forderungen zu mehr
Personal und Geld stellen und stattdessen einfach weiter machen. Die Justiz habe eine
schlechte Fehlerkultur und die Richter sollten sich nicht für unfehlbar halten.
Rechtsbeugendes Verhalten wurde in Einzelfällen vorgeworfen, was mit Ausreden
Mitentscheider (Beschwerden etc.) abgetan wurde. Stattdessen würde in einzelnen Verfahren
von Richtern Überlastung angezeigt, mit der sich das Landgerichtspräsidium
unbeantwortet nicht befassen tut. Richter in der Gerichtsverwaltung seien Juristen aber
keine Verwaltungsfachwirte, weshalb sie sehr dilettantisch entscheiden würden, was sich
nicht vermeiden ließe, weil sie einfach die Ausbildung dafür nicht hätten.
Insgesamt kann man dazu sagen, daß die meißten Richter keine Angst haben, auch nicht vor
den höherinstanzlichen Richtern. Auf die wird sogar bei Kritik verwiesen, denn "das
Urteil würde doch dort noch einmal überprüft" (eigentlich nur eingeschränkt; die
erste Instanz ist entscheidend). Wenn Zuschauer im Hörsaal sind, reagieren sie nur
vorsichtiger. Die Einführung von Zeitspiegeln läßt eher vermuten, daß die Politik die
Arbeitsweise der Richter als zu langsam ansieht. Ein Richter sollte eigentlich auch schon
durch das Studium über Effizienz, Wirtschaftlichkeit und fachübergreifenden Weitblick
geschult sein. Wie will er sonst sachgerechte Entscheidungen treffen, z.B. ob das
Erfordernis der Erstellung eines Gutachtens vorliegt. Sinnvoll sind vorherige Praxisjahre
als Anwalt. Die Ernnenung von Richtern erfolgt durch das Parlament. Da fragt man sich,
wonach deren Auswahl erfolgt. Vergessen wird auch, daß die Richter neben anderweitiger
Interessen insbesondere rechtswidrig Schadensersatzforderungen an den Staat vereiteln und
durch rechtswidrige Entscheidungen Einnahmemöglichkeiten nutzen. Das wird auch ein
Grund dafür sein, warum Richter willkürlich sind. Die Regierung ist hier u.a., abgesehen
von der ohnehin konspirativen Gleichschaltung, von ihnen abhängig.
In Fakt (Das Erste, 15.08.23) sprach die Rechtsanwältin Carolin Arnemann, die sich auf
Wiederaufnahmeverfahren spezialisiert hat, davon, daß jedes vierte Urteil im
Strafverfahren falsch sei.
Auch berichtete der MDR von Verfahren an Sozialgerichten und bemängelte die zu lange
Verfahrensdauer (MDR, Exakt, 13.09.23). Eine Richterin am Sozialgericht Leipzig Katharina
Paproth meinte, daß Gericht würde jetzt nur noch elektronisch geführt und man habe nur
noch einen Bestand an Papierakten. Dieses Gericht dürfte die Ausnahme sein, weil sonst
noch nicht üblich. Bei Faxzustellungen wird auf die dann besondere Kostenpflicht
verwiesen. Mails sind garnicht zulässig. Die Richterin meinte weiter, man könne keine
Abstriche an der Qualität zugunsten einer Verfahrensbeschleunigung machen. Die Sendung
zeigte ein Beispiel (3-jähriges Verfahren), bei dem die Ehepartnerin des Klägers keine
Sozialleistungen (Bedarfsgemeinschaft) erhielt, er darauf klagte, und das Gericht
feststellte, daß keine Aussicht auf Erfolg bestünde. Um das festzustellen, braucht man
definitiv keine 3 Jahre, zumal Erfolglosigkeit einer Klage nur bei einfacher Sach- und
Rechtslage festgestellt werden kann. Erfahrungsgemäß werden die Verfahren aber auch
nicht der Reihe nach abgearbeitet. Lange Wartezeiten treten z.B. auf bei eu-Renten oder
Verfahren wegen Behinderung (wegen der Gutachten). Bei eu-Rentenverfahren kommt hinzu,
daß man mit den Verfahren (auch wiederholt) einer ALGII-Kürzung wegen angeblicher
Arbeitsfähigkeit entgehen kann, da man ja eigentlich nicht arbeitsfähig ist, aber
Mediziner wie Richter mauern wegen der Staatsdoktrin des Kosten sparens.
Bei einem weiteren Beispiel wurde zuviel gezahltes ALGII zurückgefordert. Der Kläger
(ehemaliger Selbstständiger) bemängelte, daß er wegen der komplizierten Sachlage nicht
beraten worden sei. Die Richterin meinte, daß müsse sie nun auch noch tun. Sie
verschweigt, daß Richter das nur tun würden, wenn die Sache eindeutig und schnell
erklärt ist. Gerade die Richter an den Sozialgerichten glänzen durch fachliche
Unfähigkeit, Willkür, Skrupellosigkeit und Heuchelei. Von Qualität kann keine Rede
sein.
Am 19.10.23 ist in der Sendung LSA auf AUF1 (Astra-Srgt; auf1.tv) festgestellt, daß es
nahezu salonfähig wurde, daß Menschen, die ihre Rechte einforderten, als lästig oder
sogar als terroristisch angesehen werden. Auf seiten des neuesten
Verfassungsschutzberichtes sähe man eine große Gefahr im Papierterrorismus. Ein
Schreiben eines Präsidenten zur Präsidentenkonferenz der Verwaltungsgerichte sage aus,
"Eine Bedrohung des Staates wäre der Papierterrorismus. Die Leute schreiben eine
solche Menge an Beschwerden, daß sie nicht mehr vom Staat bewältigt werden können.
Daraus resultiere ein quasi terroristischer Angriff auf den Staat." Das sei im Moment
ein gängiges Klischee, wie sich diese Regierung die Welt vorstellt. Rechtsanwalt Dr.
Prchlik (Wien) hob dazu weiter hervor, man könne auf diesen Vorhalt ganz einfach
antworten, ihr solltet nicht darüber nachdenken, wie euch unsere Beschwerden belasten.
Ihr solltet darüber nachdenken, warum wir gezwungen sind, solche Beschwerden zum Schutz
unserer Freiheit zu erheben. Es gäbe (als Regierung?) eine ganz einfache Möglichkeit,
Beschwerden abzustellen. Man agiert als Regierung so, daß die Beschwerden nicht notwendig
sind, weil man sich an die Grundrechte halte.
Was der Rechtsanwalt hier vorträgt, ist quasi das Grundprinzip von Regierung und
Gerichten, nämlich das Recht in ihr Gegenteil zu verkehren. Das funktioniert aber nur
deshalb, weil auf alle Entscheidungsträger und Beteiligte Verlaß ist. Dieser
Rechtsanwalt ist hier allerdings ausgeschert.
In der gleichen Sendung führte ein Rechtsawalt Dr.Christ aus, die Gerichte seien generell
in allen Instanzen durchzogen von Richtern, die unglaublich vorsichtig der Staatslinie
folgen wollen. Beim deutschen Bundesverfassungsgericht sei eindeutig, daß dort so
entschieden wird, wie es beim Abendessen mit der Kanzlerin oder jetzigen Bundeskanzler
besprochen wurde. Da werde offensichtlich die Linie gerade gezogen, die man später in der
Rechtsprechung verfolgt. Die anderen Richter hätten die Angst, schnell in den Ruf zu
kommen, ein rechter Richter zu sein. Es mache aber weiterhin Sinn, die Richter mit solchen
Verfahren zu betrauen. Richter seien durchaus daran interessiert und beobachten, wie die
öffentliche Meinung zu einem Thema steht. Die Richter würden ins grübeln kommen, wenn
sie erkennen, wenn eine Rechtsprechung, die von Regierungsseite erwartet wird, nicht dem
allgemeinen Rechtsempfinden der Bevölkerung entspricht. Dann wird es vermehrt Urteile
geben, die ein Regierungshandeln nicht unkitisch durchwinken. Deshab würden die Verfahren
sehr viel Sinn machen. Die Richter würden erkennen, daß es Bürger gebe, die solche
Verfahren anstrengen und das Handeln der Regierung unaufhörlich und fortgesetzt auf den
Prüfstand stellen.
Am Letzteren ist nur richtig, daß es Erfolge geben kann, wenn eine vom Staat suggerierte
Meinung im Volk kippt. Alle die keinen Rückhalt im Volk und ausreichend medialen
Hintergrund haben, sowie die Rechtssache die Staatsmafia tangiert, sind ohne Chance.
In einem weiteren Beitrag auf AUF1 (31.10.23, Astra-srgt) zum Thema "Verhaltensweise
bei Hausdurchsuchung" berichtete RA Mandic (Strafrecht) zu Meinungsdelikten sehr
realitätsnah von rechtlich fragwürdiger und übertriebener Vorgehensweise der
Strafverfolgungsbehörden. Diese Demütigung, Einschüchterung, Repression sei schon ein
Teil der Politik. Es sei von Richtern auch nicht gewollt, die Fälle in der Tiefe zu
bewerten, weil sie nicht auffallen wollen als jemand, der die Anordnung zur
Hausdurchsuchung nicht unterschreibt. Er würde Probleme kriegen. Die Polizisten verhalten
sich unterschiedlich, was die Einhaltung von Recht und Gesetz angeht. Madic meinte
sinngemäß weiter, das sich das besonders negativ auswirke bei Meinungen von
Bürgern. Wegen der allgemein medialen politischen Beeinflussung des Beamten erscheint
diese Meinung bei ihm als besonders hartnäckig oder sogar staatswidrig. Alle
Polizeibeamten seien gezwungener Maßen in einem Abhängigkeitsverhältnis untereinander.
Zweitrangig politisch Tätige wie z.B. bei Leuten von der AfD und insbesondere Aktivisten
aller Art müssen eher mit Hausdurchsuchen rechnen.
In der Doku "Wer bekommt das Sorgerecht" (12.08.23) sind einige Fälle
geschildert worden. An sich haben Berichte darüber von Fachleuten zu erfolgen, da immer
das Risiko besteht völlig daneben zu liegen. Frauen neigen häufig dazu, Rache zu üben
oder maximale Vermögensverschiebung zu erreichen. Männer tricksen manchmal herum wegen
der hohen zu zahlenden Unterhaltsbeträge oder wenn das Kinder- und Jugendamt und nachher
auch die Gerichte betrügen. Bei einem Fall bei dem schon ein Rechtsstreit über das
Sorgerecht (?, denn hatte nur eine Lebensgemeinschaft bestanden) anhängig war, ist
bemerkenswert, daß die Mutter (Sozialpädagogin) dem Vater Kindesmißbrauch vorgeworfen
hatte, was dann die über vom Kinder- und Jugendamt eingeholten Gutachten insoweit
bestätigten, indem sie eine hohe Wahrscheinlichkeit bescheinigten. Dem Vater wurde vom
Amt der weitere Umgang mit dem Kind verwehrt und es zeigte ihn wegen des Mißbrauchs an.
Der Vater bestritt den Mißbrauch. Prof. Dr. Laue, Anwalt der Mutter, war dann verwundert,
als die Staatsanwaltschaft keinen Mißbrauch erkennen konnte, weil es nur Indizien gäbe.
Damit muß man bei Staatsanwaltschaften aber immer rechnen und ist nicht so bedeutsam. In
dem anhängigen Rechtsstreit war inzwischen ein familienpsychiatrisches Gutachten in
Auftrag gegeben worden. Der Mutter wurde mit V.a. eine schwere psychische Erkrankung darin
vorgeworfen, sie habe den Mißbrauch nur erfunden, um den Kontakt des Kindes zum Vater zu
verhindern. Sie wurde als erziehungsintolerant und erziehungsunfähig eingestuft. Das
Kinder- und Jugendamt nahm infolge das Kind in Obhut und brachte es zum Kindesvater. Die
Mutter tauchte dann mit ihrem Sohn unter. Offensichtlich auch durch die zwischenzeitliche
Anrufung der Missbrauchsbeauftragten hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß die
damalige Inobhutnahme im Kindergarten rechtswidrig war und sie nicht psychisch krank sei.
Eine Entscheidung des Familiengerichtsverfahrens steht nun noch aus, in dem das inzwischen
etwas ältere Kind seine Meinung kundtun kann.
Die Missbrauchsbeauftragte beschäftigt sich intensiv mit problematischen
Sorgerechtsurteilen, um mehr Kompetenz und Fachlichkeit in familienrechtliche Verfahren zu
bringen sowie Angleichung der Rechtsprechung zu erreichen. Sonja Howard (zugehöriger
Betroffenenrat) meinte bzgl. des obigen Falles, "So viele Fachleute,
Familienrechtsexperten, Kinderschützer - wirklich bundesweit sagen, der Fall ist
schiefgelaufen, die Gerichte haben falsch entschieden, die Staatsanwaltschaft hat nicht
oder zu wenig ermittelt und trotzdem ist hier in dieser Blase - sind sich alle einig, wir
haben alles richtig gemacht die Mutter ist die Böse und das Kind wurde manipuliert und (sie
meinte dazu) das stimmt einfach nicht."
Wer hat nun recht? Ungeklärter Schwerpunkt ist, warum sind die Gutachten für das Amt
völlig falsch oder unbrauchbar gewesen (fehlende Aussagen in der Doku dazu)? Was treibt
die "Blase" oder Mißbrauchsbeauftragte an, auf ihren Standpunkten zu beharren.
Laut Monitor (Das Erste, 23.11.23) hat die AfD-Thüringen dem ARD-Team den Zugang zu ihrem
Parteitag verwehrt, weil bei Monitor überhaupt nicht mehr von einer journalistischen
Berichterstattung die Rede sein. Das Landgericht Erfurt habe das auch als Angriff auf die
Pressefreiheit gesehen. (nicht lesbarer Teil ".. Drittwirkung der Grundrechte zum
Tragen, insbesondere der Berichterstattungsfreiheit ...") Es sei die
Berichterstattungsfreiheit von Presse und Rundfunk und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz
verletzt worden. Aus dem hier vorliegenden Auszug aus der Gerichtsentscheidung ergibt sich
nur eine dogmatische Einstellung des Gerichts, weil es -was grundgesetzlich vorgesehen
ist- keine Verhältnismäßigkeitsabwegung erkennen läßt bzgl. des journalistischen
Mißbrauchs der Pressefreiheit. Man muß zudem davon ausgehen, daß die AfD näher
erklärt hat, warum keine journalistische Berichterstattung vorliegt. Damit hätte sich
das Gericht ohnehin auseinandersetzen müssen. Es ging aber nur auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz ein (Verweigerung des Zugangs). Sollte das Gericht auch auf das
andere Grundrecht eingegangen sein, hätte dann aber Monitor seiner journalistischen
Pflicht nicht genüge getan, weil darin davon nichts berichtet wurde.
In Maischberger (Das Erste, 22.11.23) ist Herr Gauland mit diesem Auszug konfrontiert
worden, der die Begründung dafür war (weil angeblich eindeutig verfassungswidrig), daß
der Landesverband der AfD in Sachsen-Anhalt als rechtsextrem eingestuft wurde.
Grundsätzlich können die hier benutzten Schlagwörter allein kein Verstoß gegen die
Menschenwürde sein. Ein Invasor, Eindringling, kulturfremder Versorgungsmigrant oder
Passdeutscher können zwar eine Brandmarkung (Stigmatisierung; was hier höchstens in
Frage käme und ist keine Folter, Leibeigenschaft etc.) sein, was aber erst noch vom
Verfassungsschutz näher begründet werden muß. Ein Invasor kann zu Unrecht in ein Land
einfallen. Ein Versorgungsmigrant kann zu Unrecht und bewußt Hilfen eines Staates
erschleichen. Gleiches gilt für den Passdeutschen. Das wird mit den Schlagwörtern
ausgedrückt. Eine Abwertung aufgrund der ethnischen und religösen Identität ist nicht
zu erkennen. Ein Ansatzpunkt wäre höchstens das Wort "kulturfremd", was aber
auch noch näher hinterfragt werden muß. Allein die Wortwahl kann daneben sein. Wenn der
Staat aber trotz aller Mühen dieses Unrecht bewußt nicht bekämpft, kann es schon mal zu
solchen Ausfällen kommen. Zudem ist nicht klar, ob die Betreffenden die Rechtslage
irrtümlich falsch verstanden haben könnten. Für den Verfassungsschutz gibt es also noch
einiges zu hinterfragen (auch zu der Frage dämonisierender Absichten) und zu begründen.
Herrn Gauland (Nichtjurist) ist dieser Schwindel nicht genügend aufgefallen und er ist so
nur auf die Formulierungen eingegangen und meinte, in der politischen Auseinandersetzung
werden manchmal auch Formulierungen gebraucht, die man später vielleicht so nicht
gebraucht hätte. Richtig hat er dann noch gesagt, daß die Menschenwürde nicht
beinhalte, daß alle Menschen die wollen, hier nach Deutschland kommen können. Dann fuhr
ihm Gerhart Baum (FDP, Rechtsanwalt) ins Wort, "Da sind wir uns doch einig."
Danach lenkte er ihn mit seiner Herkunft, Pegida etc. ab. Damit wollte er wohl eine
grundrechtliche Debatte verhindern. Auch Gaulands Einwand zu üblichen politischen
Debatten mit solchem Sprachgebrauch und unkontrollierter Imigration wurde zerredet. Von
der Frage, was eigentlich als rechtsextremistisch gilt, wurde mittels des Wortes
"kriminell" abgelenkt, was aber nicht mehr das Gleiche ist. Letztlich hat aber
Baum (sicher unbewußt) sogar eingeräumt, daß rechtsstaatliche Verfahren entwickelt
werden müßten. Das hieße, die AfD-Vertreter haben sich insoweit womöglich (wegen ihrer
Rechtsansicht) nicht rechtsextremistisch geäußert.
Resümee ist, im Unrechtsstaat unterläßt man lieber solche Sprüche, was die AfD noch
nicht so richtig verstanden hat.
Der Philosoph Wachter hat in AUF1 (AUF1.tv, 28.05.24) seine Auffassung zum Recht dargelegt
und kommt nach ausführlicher Erläuterung zum Schluß, daß der Schutz der natürlich
gegebenen Rechte (Grundrechte) in der westlichen Demokratieform überhaupt nicht
funktioniert. Besondere Schwachstelle sei das Rechtssystem. Auch der kurze Dienstweg
zwischen den Institutionen sei daran schuld und meinte damit ein bestehendes zu großes
Abhängigkeitsverhältnis zwischen den maßgeblichen Beamten (auch der
Verfassungsrichter), weil sie aus den Parteienverbandelungen rekrutiert seien. Das Recht
habe sich sinngemäß vom naturgegebenen Recht zum davon losgelösten verselbständigten
Recht, daß nun der Staat festlegt, entwickelt. Wer diesem Recht nicht gehorcht, wird
ggfs. auch noch als Straftäter behandelt. Das sei eine schlimme Entwicklung. Der Bürger
habe keine Möglichkeit mehr, zu seinem Recht zu kommen in Fällen, wo es um staatliche
Interessen geht. Der Staat schütze die Bürger hier wegen der bestehenden Machtstrukturen
nicht.
Damit hat zumindest er belegt, daß die staatlichen wohlfeilen Bekundungen zur westlichen
Demokratieform nur ein Dogma sind und nur der Verdummung des Volkes dienen. Kant und
Montesquieu hätten sich demnach hinsichtlich ihrer entwickelten Theorie zur
Gewaltenteilung -denn die Praxis haben sie nie erlebt- zumindest geirrt. Allerdings hat
Wachter in der Corona-Krise zu den staatlichen Maßnahmen gemeint, die Grundrechte lassen
keine Ausnahmen zu. Dann fragt man sich aber, wie will man sonst bei einer echten
katastrophalen Pandemie ein Massensterben verhindern. Z.B. in der religösen und
bürgerlichen Philosophie versuchte man den Begriff der Notwendigkeit zu verbannen, dessen
Ideologie er noch erlegen ist. Vielleicht hat Wachter als Verstoß gegen Grundrechte aber
auch nur das gesamte rechtswidrige Verhalten der Politik iVm den erlassenen Gesetzen
gemeint.