In den Monaten März - Mai, Oktober/05, sind über Fernsehen oder Rundfunk 5
Kindes- oder Familientötungen, die die Väter verübt hatten, bekannt geworden. Als Grund
wurde jedesmal ein Familienstreit um die Sorge der Kinder (auch Eifersucht und Streit ums
Haus) angegeben. Weitere die Wahrheit ergründende Recherche erfolgte von den Medien in
keinem Fall.
Auch dem am 23.07.05 nicht zufällig erfolgten Cesna-Absturz vor dem Reichstag ging ein
Familiendrama voraus. Die Frau des Mannes war verschwunden. Was die Medien weitgehendst
nicht erwähnten, war ein vorausgegangenes polizeiliches Verhör des Mannes, daß er sich
offenkundig zuvor von seiner Verwandtschaft verabschiedet hatte und 2 Kinder hinterläßt.
Es ist eher anzunehmen, daß es um das Problem der Unterhaltspflicht und -höhe sowie Teilung des Eigentums ging. Was von den Vätern falsch beurteilt worden sein kann, ist das Problem des zulässigen einzusetzenden Vermögens für den Unterhalt und wann und wie Schulden berücksichtigungsfähig sind. Jedoch kommen auch behördliche und gerichtliche Tricks in manchen Fällen vor, die in unzulässiger und sogar schädigender Weise nicht anrechenfähiges Vermögen oder Einkommen verlangen sowie Schulden außen vor lassen. Die Gerichte stellen sich anfänglich auf den hieraus höchsten zu zahlenden Betrag ein und ohne Vorwarnung ergeht darüber ein Unterhaltsbeschluß. Nun muß der Unterhaltspflichtige mit Beschwerde und ggfs. mit Klage dagegen vorgehen. Dieses Verfahren wird vom Gericht in die Länge gezogen. Zwischenzeitlich muß der Unterhaltspflichtige in voller Höhe lt. Beschluß zahlen. Der Mindestbetrag beläuft sich zudem derzeit ca. auf 250.- (Stand: 01.07.04) pro Kind. In der Regel ist er nicht in der Lage den Betrag aufzubringen und wird gepfändet. Zugleich ist ihm dadurch und später durch abweisenden PKH-Beschluß die anwaltliche Vertretung verwehrt. So ist die Verschuldung vorprogrammiert.
Im Rahmen der Erwerbsobliegenheitspflichten wird eine unzumutbare Einkommensmaximierung, notfalls im Ausland oder eine Mindestanzahl von 20 zielorientierten Bewerbungen pro Monat gefordert (OLG-Regelung) unabhängig von verfügbaren Geldmitteln, Belastbarkeit, Qualifikation sowie Berufsstand und ohne Berücksichtigung des Angebots auf dem Arbeitsmarkt. Nach der Machbarkeit wird insofern überhaupt nicht gefragt.
Also über einen schon unverhältnismäßig hohen Mindestunterhaltsbetrag, mit dem zweimal hälftigen Kindergeld von ca. 150.- stehen der/m Unterhaltsberechtigten für das Kind ca. 390.- zur Verfügung (im Vergleich dazu lediglich ca. 220.- beim ALG II), einer Mißanwendung und -berechnung von Vermögenswerten und -einkünften, einer unzumutbaren oder nicht machbaren Forderung nach Einkommensmaximierung und einer belastungs- oder verschuldensorientierten Verfahrensregelung und -anwendung wird der Unterhaltspflichtige ggfs. bis zur Dauerverschuldung in die Mangel genommen. Daraus könnten die Tötungsdelikte herrühren. Von den Suizid-Fällen erfährt man ohnehin nichts.
Die Verantwortung hierfür hätten dann tatsächlich die Bundestagsabgeordneten und die Gerichte gemeinsam mit den Justizministerien zu vertreten. Diese Herrschaften sorgen im besonderen Maße für eine Nichtbekanntmachung der unerträglichen Erwerbsobliegenheitspflichten, Vermögens- sowie Schuldensbehandlung und nehmen offenkundig ein allseits bekanntes in der Natur mancher Menschen liegendes Tötungsverhalten in Kauf. Sie wären demzufolge die sekundären Mörder der Kinder, Frauen und Väter.
Ergänzung:
Der Ordnung halber sei erwähnt, daß RTL nun wegen dem Fall in Witten am 15.05.05 einen
Kriminologen für die Ursachen des Verhaltens der Väter befragt hatte. Dieser meinte
sinngemäß, die Väter würden mit der Trennungssituation nicht zurecht kommen.
In einer Nachrichtensendung von Kabel1 und WDR am Folgetag wird davon berichtet, daß der
58-jährige Vater (Jugoslawe) als ruhig, höflich und liebevoll galt. Ein Oberstaatsanwalt
berichtete aber von einer krankhaften Eifersucht, gescheiterter und seit einiger Zeit
getrennten Ehe wegen Gewalttätigkeiten. Er hatte eine Weile nach der Trennung seiner Frau
nachgestellt, aber seine Kinder in Ruhe gelassen. Die 3 Kinder waren offenbar zwischen 4
und 11 Jahren, die er dann doch plötzlich alle mit einem Springmesser töten wollte und
eines getötet hat. Das Alter der Frau wurde nicht genannt. Der Vater sei nicht
vernehmbar, da er wegen seiner Selbstverletzung im Koma läge.
In der Sendung "Aktuelle Stunde" (WDR) am 24.10.05 stellte der Psychotherapeut Dr. Petersohn klar, er erlebe immer wieder, daß die Väter gezwungen werden, ihre Zahlungen zu leisten, aber auf der anderen Seite Ihrer Rechte innerhalb der Familie und innerhalb der Partnerschaft beraubt worden sind. Es komme also zu einer fortgesetzten Verletzung von natürlich bedingten Vaterrechten und sie werden reduziert auf das bezahlen, was zu Frust und zunehmender Aggressivität führt.
Die bisher vorhandenen Informationen lassen lediglich Spekulationen zu und sind an sich derzeit nicht aussagekräftig. Es stellen sich Fragen und bestehen Sachzusammenhänge:
1: Eifersucht eines 58-jährigen Mannes und gegen wen?
2: Was haben die Kinder mit der Eifersucht zu tun?
3: Trennung lag einige Zeit zurück, weshalb mittlerweile Unterhaltsforderungen im Raum gestanden haben dürften, auch rechtswidrige, bei denen die Mangelfallregelung unterschritten wurde. Im Verschuldensfall (Verzug bei der Unterhaltszahlung) werden ihm ca. 510.- (Stand 1.7.04) inkl. aller Kosten zum Leben belassen. Dieser Betrag darf nicht verwechselt werden mit dem Pfändungsfreibetrag in Höhe von ca. 675.- monatlich gem. § 850 c ZPO bei anderen Gläubigern. Für Unterhaltsberechtigte, die pfänden müssen, gilt dieser Betrag nicht, sondern der gem. § 850 d ZPO, also der Betrag der die ca. 510,- übersteigt.
4: Drei unterhaltspflichtige Kinder wären der Ruin.
In der Sendung PlusMinus (ARD, 25.08.09) wird nochmals festgestellt, daß die finanzielle Belastung der Eltern (insbesondere des Unterhaltspflichtigen) nach einer Trennung durch steuerliche Veränderungen, 2 Haushalte, zusätzliche Fahrtkosten, halbierte Kinderfreibeträge etc. unverhältnismäßig hoch ist, was Experten schon lange kritisieren. Auf die Einlösung von Versprechen der Politik dahingehend warte man bis heute vergeblich. Jede Trennung sei für den Staat lukrativ. Änderungen an diesem Mißstand hat keine Partei in ihrem Programm.
Am 06.06.05 hat auch die Sendung Kulturzeit von 3-SAT sich des Problems der Familientötung unter dem Begriff "Amok-Väter" angenommen. Der Inhalt der Sendung war demgemäß auf ein Amok-Verhalten der Väter eingestellt.
Unter Amok wird laut WHO verstanden, es sei eine willkürliche anscheinend nicht provozierte Episode mörderischen oder erheblich zerstörerischen Verhaltens. Die Psychiatrie unterscheidet zwischen Amok und erweiterten Suizid. Der Vater differenziert nicht mehr zwischen der eigenen Person und seinen Angehörigen. Plötzlich kehrt er innere Konflikte oder Trennungsstreß nach außen.
Im Gespräch mit Frau Möller, sie war auch im Strafvollzung von NRW als Psychologin tätig, stellt sie klar, es würde sich nicht um Amok-Läufer handeln. Steinhäuser vom Gutenberg-Gymnasium in Erfurt rechne eher dazu. Es gingen den Taten meist lange Trennungsgeschichten voraus. Die Möglichkeit zum Mörder zu werden, ist in jedem von uns gegeben. Eine besondere Persönlichkeitsstruktur gäbe es nicht. Es handele sich begrifflich um einen "erweiterten Selbstmord". Gründe seien, daß niemand anderes seine Frau berühren solle oder der Vater seiner Kinder sein dürfe. Das Suizid-Verhalten durch Arbeitslosigkeit oder in Konkurs gegangene Firma wird erwähnt.
Gerade letzteres bezeugt als Ursache eine zukünftig ruinierte Lebenssituation. Die Art und Weise der hier dargestellten Bewertung des Tötungs-Verhaltens erinnert sehr an den Philosophen und Staatsrechtlerstreit der letzten 200 Jahre, wo es im Besonderen darum ging, die eigene Methode des Denkens und Erkenntnisprozesses (z.B. die Ableitung der Notwendigkeit aus dem Denken im Gegensatz zum objektiven Charakter der Notwendigkeit; oder den Wissenschaftlerstreit, ob nichtkörperliche Gewalt dem strafrechtsmäßigen Gewaltbegriff zuzurechnen sei) als die Richtige zu beschreiben. Am Detail ist aber sehr wohl erkennbar, welche Methode die Richtige ist. In den vorliegenden wie den Amok-Fällen ist in dieser Gesellschaft symptomatisch, daß die Täter nie öffentlich zu ihren Taten gehört werden und allein auf das Vertrauen zum Fachmann abgestellt wird. Diese Methode kann erfahrungsgemäß nur den anderen vertuschenden Methoden des Systems zugerechnet werden, die nur der Verschleierung seiner Bösartigkeit dienen (Zur Glaubwürdigkeit, s. Fall Hauswirth: ganze Ärzteschaft erstellt realitätsfremdes und entwürdigendes Gesundheitsbild, alle Insassen mit dauerhafter und extremer Psychopharmaka-Behandlung)
Der Begriff "Mobbing" steht für ein bestimmtes Schikaneverhalten von Arbeitskollegen etc.. Bei Steinhäuser dürfte bei der Schwere seiner Tat zumindest ein gewisses Schikaneverhalten einiger Lehrer mit vorgelegen haben. Die Lage könnte von ihm selbst völlig fehlinterpretiert gewesen sein. Vielleicht hätte schon ein Schulwechsel genügt. Die Ergründung der Ursachen ist trotz umfangreichen Medienmaterials darüber nie ernsthaft angegangen worden, z.B. über eine ernsthafte Befragung der Schüler im Detail. Das Schikaneverhalten setzt sich in besonders schwerer Form teilweise bei Behörden, im Besonderen bei allen Richtern, wenngleich das idR mit einem freundlichen Lächeln geschieht und mittlerweile in den Rechtsvorschriften, fort.
Fehleinschätzungen des Bürgers über seine Situation sind typisch. Der Arbeitslose wäre nicht arbeitslos, denn die ist bei 5 Millionen Arbeitslosen in den meißten Fällen automatisierungs- und systembedingt, genauso wie das Mobbing im Arbeitsleben. Der Firmenkonkurs kann selbstverschuldet sein wegen unzureichender Kenntnis über die Marktlage oder unvernünftiges Wirtschaften. Er kann, wie bereits bekannt, aber auch Folge des organisierten Verschuldens anderer sein. Doch das im Hintergrund laufende Zusammenspiel gegen den Betroffenen wird von ihm, wie auch von manchen unverschuldet zahlungsunfähigen Häuslebauern oder Kapitalanlegern, meißtens nicht erkannt. Zu weiteren Opfern könnte in Zukunft die staatlich verordnete Riester-Rente und die nun bestehende Kreditpflicht von Studierenden führen.
Doch das alles würde nicht auftreten und wäre kein Problem, wenn der Staat sein eigenes Bandentum unterlassen und die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe, namentlich der staatlichen Entscheidungsträger und Gerichte, funktionieren würde. Stattdessen geht dort die Schikane weiter. Die Auswegmöglichkeiten des Betroffenen aus seiner Situation sinken auf Null. Von den bewußten, unbewußten und fälschlich Betroffenen schält sich dann das Klientel der Tötungstäter heraus, die dann alle in den gemeinsamen Topf der Schuldigen geworfen werden.
Aus dem bisher Vorgetragenen ergeben sich als wahrscheinlichster Grund für das Tötungsverhalten ruinierte Situationen. Es mußte leider festgestellt werden, daß sehr viele Menschen bei ihren Rechtsansprüchen unverhältnismäßig extrem geldorientiert sind, selbst schon bei kleinsten Beträgen und dabei den berechtigten Anspruch anderer nur schwer erkennen wollen. Es wird mit Sicherheit auch Väter geben, die den Familientod im besonderen Falle im Auge hatten und auch die, die nicht wollten, daß ein anderer Mann seine Frau berühre oder seine Kinder aufziehe, aber das Ruinöse dürfte auch hier den Schwerpunkt bilden. Es ist Aufgabe der Gerichte, die Rechtsvorschriften sachgerecht anzuwenden und Pflicht der Abgeordneten und Justizministerien eine vertretbare Familien- und Unterhaltspolitik zu betreiben sowie dem mißbräuchlichen Handeln der Gerichte mit entsprechenden Rechtsvorschriften, disziplinarisch oder auch öffentlicher Schelte (wegen der Unabhängigkeit der Richter) konsequent entgegenzuwirken. Die Geschädigten müßten umgehend rehabilitiert werden.
Die Familien- und Unterhaltspolitik greift selbst im Jahr 2010 nicht, wenn es die Organisation "Väteraufbruch" (www.isuv.de) für nötig erachtet, eine Sammelpetition einzureichen, um Mißstände bei der Regelung des Selbstbehalts anzuprangern. Der Selbstbehalt, der von den Oberlandesgerichten festzulegen ist, sei seit 2005 nicht mehr angepaßt worden und habe schon damals nicht dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf (FamRz, 2005, 148; FÜR, 2006, 328) entsprochen.
In der Sendung "hartaberfair" (18.04.07, WDR) meinte offenbar unbewußt,
diese engagierte Beamte eines Familienamtes, die für ihr beherztes Eintreiben von
Unterhalt berüchtigt sei, meißtens müsse beim Unterhalt nur noch der Mangel verwaltet
werden. Ihre Aufgabe ist das Eintreiben von Unterhalt bei säumigen Unterhaltsschuldnern,
die finanziell unterhaltsfähig sind und auch die Feststellung der Unterhaltshöhe.
Im Falle ersichtlichen Mangels, also wenn das Einkommen der vollen Unterhaltspflicht nicht
mehr genügt, hätte das Amt auch die Aufgabe, den Unterhaltspflichtigen darauf
hinzuweisen, daß der Unterhaltstitel ebenfalls über das Gericht abgeändert werden kann.
Die Praxis ist häufig so, daß überhöhte Unterhaltstitel ergehen, damit der
Unterhaltsschuldner zu einer, gesetzlich so nicht geregelten, Dauerverschuldung verdonnert
ist und mit seinen Zahlungen zugleich alle Forderungen des Staates, die dieser als
Unterhaltsvorschuß geleistet hatte, eintreiben kann. Der Betroffene verliert alle
Freiheitsrechte und befindet sich wie in einem verschärften offenen Strafvollzug, indem
er permanent mit rechtlich unhaltbaren und grundrechtswidrigen auch folgenschweren
Forderungen der Kinder- und Jugendämter konfrontiert wird. Den Behördenmitarbeitern
fehlt, abgesehen vom Willen, in aller Regel der allseitige rechtliche Sachverstand, z.B.
hätte selbst die Äußerung der Mangelverwaltung nie fallen dürfen, weil es einen
rechtswidrigen Zustand in der Gesellschaft offenbart (Fehlen einer realitätsbezogenen
gesetzlichen Regelung).
Die von der Familienministerin von der Leyen propagierte tolle Kindergrippen und Elterngeld-Politik entpuppt sich so zu einer Politik von "Zuckerbrot und Peitsche". Das Elterngeld wird zudem versteuert und die Kündigung des Arbeitgebers droht (Frontal21, ZDF, 11.05.10). Die Regierung macht in Wirklichkeit keine gesamtheitliche Familienpolitik, sondern sie hat notgedrungen erkennen müssen, daß Deutschland wegen bisheriger schlechter Familienpolitik Nachwuchs braucht und schiebt nun als Lockmittel allein die Lösung der Problematik der Krippenplätze und des Elterngelds in den Propagandavordergrund. Die lang anhaltende Finanzierungsdiskussion darüber soll entweder dem Bürger weiß machen, was für ein besonderes Opfer der Staat hier schon erbringen muß oder selbst das ist dem Bund und den Ländern schon zuviel Soziales. Der Durchschnittsbürger, weder rechtlich bewandert noch langfristig kostenorientiert, merkt den Schwindel und die wahrhaft böseste Falle nicht, die mit jedem weiteren Kind immer gnadenloser wird.
Auch in diesem Fall (10.11.09) werden die Bürger nicht erfahren, welche wahren Ursachen den Vater für sein Verhalten hatte. Eines kann mittlerweile aber mit Sicherheit gesagt werden, Entscheidungsträger in Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften scheinen bei ihren rechtswidrigen Entscheidungen von einer besonderen Risikofreudigkeit geprägt zu sein. Doch meißt trifft es eher Familienangehörige oder wie hier Polizisten, weil dem Täter das Rechtsbewußtsein fehlt, den wahren Schuldigen auszumachen.
Nach einem Sorgerechtsstreit, der offenbar für den Vater (42 Jahre) negativ
ausgegangen ist, hatte der versucht, seine Kinder zu entführen (RTLaktuell, 30.04.10).
Die Mutter hat die zwei Kinder jedoch aus dem Auto herausziehen und sich in den
Kindergarten retten können. Der Vater flüchtet in seine Wohnung. Als die Polizeibeamten
kommen, spritzte er Brandbeschleuniger auf die Beamten und wirft mit Feuerwerkskörpern
nach ihnen. Ein Beamter fängt Feuer, was ohne größere Gesundheitsschäden blieb, und
der Sachschaden wird auf mehrere 10000,- geschätzt. Der Vater hatte schon in einer
vorherigen Beziehung mit einem Kind und Sorgerechtsstreit so gehandelt. Er selbst wurde
wie immer über sein Motiv nicht befragt.
Auch hier wird der mit der Trennung verbundene finanzielle Ruin eine wesentliche Ursache
gewesen sein. Das gilt auch für den Vater, der erst seine ehemalige Frau und dann seine
Kinder und sich umbrachte (RTLaktuell, 01. u. 02.06.10) oder der Fall, bei dem der Vater
und seine Tochter durch eine Explosion im Auto getötet wurden. Der Sohn schwebt in
Lebensgefahr. Beide Kinder hatte der Vater zuvor von seiner getrennten Ehefrau abgeholt
(RTLnachrichten, 02.09.10). Gleiches gilt für den Mord im bayrischen Rosenheim durch den
Ex-Ehemann an der 37-jährigen Mutter und 3-jährigen Tochter (RTLnachrichten, 31.08.10)
und in Aalen am 10.09.10.
Auch in diesem Familiendrama als Folge einer Partnertrennung mit einem Kind, daß der
Vater gerade umgangsrechtlich abholen wollte, bleibt das Motiv im Dunkeln. Die Täterin,
eine Rechtsanwältin, wie der Vater müssen demnach weder Verwandte noch Bekannte gehabt
haben, bei denen man am ehesten Hinweise hätte erhalten können. Jedenfalls werden solche
in den Fernsehnachrichten bzgl. vorgenommener Nachforschungen durch nichts erwähnt. Die
Kripo Lörrach sprach zuvor allerdings einmal von einem Rachefeldzug (heute, ZDF,
21.09.10).
Hintergründe für
diesesTötungsverhalten wurden nicht genannt.
Hintergrund all dieser Katastrophen ist die Denkweise in der Politik, daß der Staat
für Unterhaltskosten auf keinen Fall eintreten will. Dafür wird auch gerne das
Sorgerecht, Unterhaltsrecht und sonstiges Vermögensrecht mißbraucht mittels falscher
Festlegung des Sorgerechts, falscher Festsetzung der Unterhaltshöhe, rechtswidriger
Dauerverschuldung des Unterhaltspflichtigen und rechtswidrige Eingriffe in gesetzlich
eigentlich nicht heranziehbares Vermögen nebst Wohnungsverlust. Von Familienpolitik kann
man hier nicht mehr sprechen, wenn doch arbeitsmarktpolitische Schwächen, sprich zu wenig
Arbeitsplätze oder zu geringes Einkommen, und zu hohe Unterhaltssätze die Väter in die
prekäre Situation bringen, den Unterhalt nicht mehr zahlen zu können.
Früher war es so, daß das Einkommen auskömmlich war und dadurch den Unterhaltspflichten
eher nachgekommen werden konnte. Der Unterhalt war durch den Lohn also letztlich durch den
Arbeitgeber abgedeckt gewesen. Der hohe Lohn führte allerdings bei Kinderlosen zu
erheblichen finanziellen Überschüssen und auf der anderen Seite zu hohen Arbeitskosten
der Unternehmer. Durch die inzwischen eingetretene Lohnverringerung können nun viele
ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen. Der Staat will diese Kosten nicht übernehmen,
obwohl hier ausgleichender und verträglicher familienpolitischer Regelungsbedarf
besteht..
Bzgl. des Ehegattenunterhalts meint ein Rechtsanwalt in o.g. Sendung, am besten wäre der
Mann noch dran, wenn er sich eine einfache Frau nimmt, die wenig Einkommen bezogen hat,
weil er dann auch weniger Ehegattenunterhalt zahlen müßte. Es wurden auch zwei Väter
(Ingenieure) gezeigt und befragt, die aus Gründen des bestehenden unzumutbaren
Unterhaltsrechts in Deutschland nach Thailand und Polen geflohen sind. Die alte wie die
neue (Frau müsse zeitiger wieder Arbeit suchen) Regelung zum Ehegattenunterhalt habe (und
das tatsächlich) zu viele Ausnahmeregelungen, so daß der eigentliche gesetzliche
Kernauftrag von den Richtern nach wie vor umgangen wird und auch zukünftig nichts anderes
erwartet werden kann.
Die Gewaltakte der Väter und Ehegatten, die idR nur bei unzumutbaren Situationen
eintreten, sind also hausgemacht und haben ihren Ursprung allein in verfehlter
Familienpolitik, Gesetzgebung und Richterrechtsprechung. Der Unterhaltsbetrag muß der
Höhe nach idR für den Unterhaltspflichtigen bezahlbar sein und darf nicht zur
Dauerverschuldung führen. Denn gerade dann führt das leicht dazu, daß der Unterhalt
erst recht ganz verweigert wird wegen fehlender Zukunftsperspektive. Die von den Grünen
eingeführte Denkweise, daß der die Kinder aufziehende Elternteil einen angemessenen
Ausgleich für die Betreuung der Kinder erhalten muß, ist familienpolitischer Unsinn und
degradiert Familienpflichten zu reiner Lohnarbeit. Ein Kind als Arbeit zu betrachten, kann
nur Leuten einfallen, die zu Kindern kein familiäres Gefühl entwickeln können. Deshalb
sollte man das Kind dem Elternteil zusprechen, der sich auch für weniger Geld um das Kind
kümmern will, denn der ist dann nicht nur auf das Geld aus, sondern für den ist die
Umsorgung des Kindes eine Erfüllung. Insofern haben die aktuellen Absichten der SPD bzgl.
Führerscheinentzugs und Verlängerung der Unterhaltsvorschußleistung das Ziel, noch mehr
Ungerechtigkeit zu schaffen, weil der Staat damit noch besser die Knute schwingen will,
statt vernünftige Familienpolitik zu betreiben. Im Übrigen würde mit der Verlängerung
der Unterhaltsvorschußzeit das vermeintlich finanzielle Problem der Kommunen sogar
steigen. Zudem würde ein Führerscheinentzug den Wert der Arbeitskraft des
Unterhaltspflichtigen schmälern, was mit Arbeitsplatzverlust und schlechteren
Vermittlungschancen einhergeht. Es kann sich auch wegen längerer Arbeitswegzeiten
gesundheitlich auswirken. Die deutsche Familienpolitik ist eben schlichtweg pervers. Im
Übrigen war zu Zeiten der DDR die Unterhaltshöhe verträglicher geregelt und hat wohl
kaum unzumutbare Härten ausgelöst. Das hing auch mit Dauerarbeitsverhältnissen und
ausreichenden Arbeitseinkommen zusammen, daß regelmäßige Unterhaltszahlungen möglich
und verträglich machte. Die Umsorgung des Kindes hatte man allerdings auch nicht als
Lohnarbeit angesehen. In Deutschland versucht man zudem den Trick, daß die rechtswidrigen
Praktiken bei der Unterhaltsberechnung weitgehendst unbekannt bleiben, damit die
Geburtenrate nicht zu sehr sinkt. Notfalls müssen eben die Ausländer die Lücken
füllen.
In der Sendung WISO (ZDF, 30.01.17) lag der Tenor des Moderators Niehaves selbst trotz
obiger ungewöhnlicher Grafik auf Unterhaltsprellern. Der Verband für alleinerziehende
Mütter und Väter hatte ein völlig verkehrtes Bild von der Sachlage. Einer Frau Prof.
Wersig sei hingegen keine Studie bekannt, warum Unterhalt nicht gezahlt werde, auch die
Bundesregierung habe keine Erkenntnisse. Eine wissensbasierte Politik sei eigentlich so
nur schwer möglich. Wie man das Problem bekämpfen könnte, wisse man nicht. Vom
Jugendamt Osnabrück wurde mitgeteilt, daß man sich ca. 20 Bewerbungen pro Monat vorlegen
lasse.
Zum einen wird am letzteren deutlich, da die Einkunftsprüfung regelmäßig durchgeführt
wird, die nicht, wie WISO meint, nur an diesem Jugendamt stattfindet. Das Problem der
mangelnden Zahlungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen läßt sich auch leicht aus
Gerichtsentscheidungen ermitteln. Das die Bundesregierung keine Kenntnisse vorgibt, liegt
einfach nur daran, daß sie es entweder nicht wissen will oder sehr wohl vorliegende
Erkenntnisse nicht veröffentlichen und Gegenmaßnahmen ergreifen will. Das kann z.B.
daran liegen, daß die Mangelfallregelung häufig widerrechtlich unberücksichtigt
geblieben ist mit dem Zweck, die Unterhaltspflichten ohne Rechtsgrundlage über Gebühr
abzukassieren.
In der Sendung Berlin direkt (DasErste, 20.05.18) meinte der Moderator, "Es sagt
etwas von dem Stellenwert von Kindern in diesem Land, daß man sie sitzen lassen kann,
ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.Der Staat streckt in immer mehr Fällen den
Unterhalt vor. Doch die Zahl der Fälle in denen der Staat sich auch sein Geld
zurückholt, steigt nicht im gleichen Maß, was eine Subvention für Regelbrecher
ist." Es wird dann noch in der Sendung von überlasteten Mitarbeitern in den
Jugendämtern gesprochen und einem Rückzahlausfall von 891 Millionen Euro, aber immer mit
dem Tenor der Unterhaltspflichtige komme seiner Zahlungspflicht nicht nach.
Das ist alles Dummenfang. Schon seit 1980 lag die Rückholquote nur bei um die 20 %. Der
damals eingeführte Unterhaltsvorschuss war lediglich Folge der damaligen Realitäten,
daß insbesondere zu viele ihren Unterhaltspflichten aufgrund zu geringen Einkommens nicht
nachkommen konnten und die Unterhaltsberechtigten das nachsehen hatten bis hin zur
Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Es wird Fälle geben, in denen ein Jugendamt seine
Rückholpflicht versäumt. Das hat sicherlich mit der Menge an Fällen zu tun. In anderen
Fällen wird der Aufwand nicht im Verhältnis zum Nutzen stehen.
Daß das ganze Dilemma hausgemacht ist, zeigt sich jedoch daran, daß alle
Verwaltungsgerichte entgegen den Rechtsvorschriften Klageansprüche von
Unterhaltspflichten z.B. wegen jugendamtlichen Auskunftspflichtverletzungen oder
unterstellter Zahlungsfähigkeit bei Erlaß des Unterhaltsbescheids, also wegen verletzten
Verwaltungsvorschriften mit allen möglichen fadenscheinigen Ausreden abwehren. Selbst das
Unterhaltsvorschußgesetz und die Rechtskommentierung zum Unterhaltsvorschussgesetz sind
wegen ihrer Unkonkretheit und Falschinformation daran beteiligt. Selbst im
zivilrechtlichen Klagebereich sind Zivilgerichte gerne bereit, ebenfalls mit allen
möglichen fadenscheinigen Begründungen entgegen der Sachlage und Rechtslage zu
unterstellen, daß das Klagevorbringen keinen Anspruch (z.B. verminderte
Leistungsfähigkeit) rechtfertige.
Der BGH hat im Februar 2017 entschieden, daß Familiengerichte das paritätische
Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen können (Exakt, MDR,
13.12.17), also jeweils die Hälfte der Betreuungszeit für jedes Elternteil. Dadurch
ergäben sich auch gleiche Betreuungskosten und eine Unterhaltszahlung entfällt. Ob die
Gerichte diese Vorgabe auch umsetzen, steht auf einem anderen Blatt. Der Europarat hatte
die Mitgliedsstaaten schon 2015 aufgefordert, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu
schaffen, dem Deutschland aber nicht nachkommt.
Die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung soll berichtet haben, daß nur jeder zweite
Vater für seine Kinder zahlt und davon wiederum nur die Hälfte den kompletten Betrag.
Das Einkommen der Väter würde oft nicht ausreichen, aber viele würden sich auch arm
rechnen (RTL-Nachrichten, 12.11.17). Letzteres ist völliger Humbug, weil idR Behörden
und Gerichte den zu zahlenden Betrag ermitteln und ihn zu ihren Gunsten (z:B.
Rückzahlunganspruch des Unterhaltsvorschusses) oder ihn ogar höher als gesetzlich
gefordert, also rechtswidrig festlegen.
Der mediale Hinweis auf Regelungen, die bei "hartnäckigen Nichtzahlern"
zusätzlich den Entzug des Führerscheins oder im Ausland des Autoentzugs, des Angel- oder
Jagdscheins, des Reisepasses, von Flug- und Zugtickets sowie des öffentlichen Prangers
erlauben (Exakt, MDR, 25.07.18), greift zumindest für Deutschland zu kurz, weil der Staat
idR die Nichtangemessenheit des gesetzlichen Unterhalts und die daraus entstehenden Folgen
zu vertreten hat. Aber gerade darauf weisen die Medien merkwürdiger Weise nicht hin,
obwohl dies das Primärproblem ist. Solche Sanktionen könnten ohnehin nur selten
Anwendung finden, weil das Pfändungswesen erstklassig funktioniert. Bliebe z.B. noch
übrig die Arbeitsverweigerung, die an sich vom Jobcenter schon hinreichend sanktioniert
wird. In welchen Fällen diese Sonderstrafen zum Einsatz kommen könnten, ohne zum
Menschenrechtsverstoß zu werden, und wie die Berechtigung zur Verhängung ermittelt wird,
erschließt sich nicht.
In der Doku "Wenn Papa keinen Unterhalt zahlt" (Tagesschau24, 21.10.18) wurde
das Problem Unterhaltzahlung schon authentischer wiedergegeben. Allerdings sagt eine
hohe Rückholquote des Kinder- und Jugendamtes noch nichts darüber aus, ob dies nach den
gesetzlichen Regeln erfolgte oder zuviel beansprucht und rechtswidrig eingetrieben wurde.
Wenn sich ein Vater ins Ausland absetzt, ist darin weniger ein Rabenvaterverhalten zu
vermutern, sondern eine Flucht vor zu hohen Zahlungspflichten, da der Betroffene auch
davon berichtete, das ihm in Deutschland nur das Existenzminimum geblieben sei. Die Sache,
bei dem der Vater nie Einkommensunterlagen beim Amt eingereicht hatte und das zu keinen
Konsequenzen durch das Amt führte, scheint amtsinterne, politische oder personengebundene
Gründe zu haben. An dem Fall des Vaters, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hatte
und sein Kind einige Zeit aufzog, aber das Gericht entgegen dem erstellten Gutachten und
dem Willen des Kindes dann der Mutter (arbeitslos) das Aufenthaltsbestimmungsrecht
zusprach, ist zu erkennen, daß das staatliche Interesse an einem zahlungsfähigen
Unterhaltszahler überwog.
Insbesondere ist auffällig, daß besonders die RTL-Nachrichten und Bündnis90/Die Grünen
viele Nichtzahler als zahlungsunwillig suggerieren (letztmalig am 18.02.19). RTL meinte
ohne Quellenangabe, es handele sich um 30 % zahlungsfähige Nichtzahler und zeigte das
Beispiel eines Unterhaltsschuldners, der wegen verweigerten Umgangsrechts nicht zahle und
sich der Mithilfe eines Freundes bediene (24.02.29), was aber deswegen nur einen
Ausnahmefall darstellt. Auchfür PlusMinus (Das Erste, 20.03.19) hat das ifo-Institut
München ausgerechnet, daß 70 - 80 % der Männer zahlungsfähig sind. Weil 50 % der
Alleinerziehenden keinen Unterhalt bekommen, müssen 20 - 30 % der zahlungsfähigen
Männer keinen Unterhalt zahlen. Es wurde geschätzt, daß sich viele auf dem Papier
ärmer rechnen. Aber in einem speziellen Fall hatte das Amt mitgeteilt, daß der Vater
nicht leistungsfähig sei. Die schlechte Qualifikation der Jugendsamtsmitarbeiter wurde
auch als ein Grund ausgemacht. Vom Staat würde eine Unterhaltspflichtverletzung als
Kavaliersdelikt angesehen.
Letzteres ist Unsinn, weil der Staat hinter dem Geld her ist, wie der Teufel hinter der
Seele. Dem ifo-Institut müssen alle Einkommensverhältnisse der Bürger vorgelegen haben.
Bei Gewerbetreibenden gibt es, wie bei den Steuern Absetzungsmöglichkeiten beim Gewinn.
Aus obiger Doku v. 21.10.18 wurde ersichtlich, daß es auch Väter gibt, die letztlich aus
Gründen der widrigen gesetzlichen Regelungen keinen Unterhalt mehr zahlen.
Tatsächlich können sogar Nachweise vorgelegt werden, wie Jugendamt und Gerichte zum
Nachteil eines schuldlosen Unterhaltspflichtigen gemeinsame Sache machen. Die
Verwaltungsgerichte leugnen ihre Zuständigkeit, weil angeblich der Unterhaltsbescheid nur
die Unterhaltsvorschußempfänger betreffe oder sie legen eine ordnungsgemäße Klage
rechtswidrig so aus, daß nur die Höhe des Unterhalts u.ä. vom Kläger angegangen worden
sei, wofür der Zivilrechtsweg gegeben sei. Es ist erstaunlich, daß die
Unterhaltspflichtigen die Mogelpackung nicht erkennen und lieber verschuldet sein wollen.
Derzeit versucht man den Trick auch bei der beabsichtigten Grundrente, indem die
Notwendigkeit einer Bedürftigkeitsprüfung mehrheitlich propagiert wird, obwohl das
grundlegend rechtswidrig ist (s. Thema "Riesterrente"). Bei der Betriebsrente
hat man diese Rentner bereits gehörig über den Tisch gezogen mit dem
Gesundheitsmodernisierungsgesetz aus dem Jahre 2003 und die Krankenkassen bereichert.
Diese Rentner erhalten jetzt nur noch eine Auszahlung in etwa in Höhe der eingezahlten
Beträge. Die Renditen sind völlig verloren und der Staat hat trotzdem Rentner, die noch
keiner Grundsicherung bedürfen. Die Riesterrente dürfte auch nur den Grund gehabt
haben, die gesetzliche Rente erniedrigen zu können. Das ergibt sich daraus, daß auch bei
der Riesterrente nachträglich Versicherungsbeiträge gezahlt werden sollten, aber dies
später wahrscheinlich wegen der geringeren Erträge infolge der Finanzkrise wieder
zurückgenommen wurde. Die Rechnung war gewollt oder ging nicht auf und es so zur
Grundrente kam, die man aber wiederum mit dem Dreh der Bedürftigkeitsprüfung auszuhebeln
trachtet. Die Auszahlung der Riesterrente in voller Höhe kann aber auch noch durch
anderweitige Gesetzesänderung entfallen.
In der Sendung PlusMinus (Das Erste, 18.12.19) sollte aufgezeigt werden, daß
Lohneinkommen häufig niedriger ausfalle als Hartz IV. Dabei wurde die
Einkommensberechnung von Prof. Peichl (ifo-Institut) laut Moderatorangaben ohne den
Kindesunterhalt gemacht. Aber auch der Kindergeldzuschlag, Unterhaltsvorschuß (oder
Ausfalleistungen, Abs. 1 des Gesetzes) und das Wohngeld wurde, wie die Berechnung zeigt,
nicht berücksichtigt. Mit diesen Beträgen würde der Hartz IV-Satz deutlich
überschritten. Aus dem Raster würden wohl nur die fallen, bei denen kein Unterhaltstitel
vorliegt (vorzeitig verstorbene Unterhaltspflichtige etc.) und damit der
Unterhaltsvorschuß entfällt. Das liegt wohl noch darin begründet, daß das
Unterhaltsvorschußgesetz ursprünglich auf Wiedereintreibung des Geldes angelegt war und
wenn das nicht möglich war, nur ein Drittel des Vorschusses als Ausfalleistung gezahlt
wurde. Diese Drittelung ist in der Praxis inzwischen entfallen. Aufgrunddessen das die
Ausfallsituation nunmehr eine sehr häufige Erscheinung ist, würde die
Unterhaltsvorschußausgrenzung wegen fehlender Unterhaltstitel dem Gerechtigkeitsgedanken
widersprechen. Die Frage der richtigen Höhe des Lohnes wird an sich durch den
Arbeitskampf, Lohntarife und weil das nicht ausreichte durch den Mindestlohn geregelt.
Allerdings kann logischer Weise eine große Kinderzahl einzelner Familien nicht zu einer
ausufernden Lohnsteigerung führen. Die Zahlungen des Staates bzgl. der Kinder hatte schon
immer Auswirkungen beim Kinderwunsch. Wer sich viele Kinder anschafft, weiß, daß er sich
im Lebensstandard etwas einschränken muß, wenn er wenig
verdient.
.
Auf die Sendung hatten viele Väter reagiert und es wurde festgestellt, daß viele Väter
alles tun würden für ihre Kinder, sie aber nur selten oder garnicht sehen dürfen. In
einem Fall hatten sich die Eltern noch vor der Geburt der Tochter getrennt. Die Mutter gab
sie nach der Geburt sofort in eine Pflegefamilie, behält aber das Sorgerecht. Den Vater
gibt sie als unbekannt an. Die Vaterschaft wird gerichtlich festgestellt, daß Sorgerecht
für ihn aber verneint. Das Jugendamt Osnabrück gab hierzu obige Stellungnahme ab.
Allgemein ist es ja so, daß man auf ein laufendes Verfahren verweist. Aber nach beendeten
Verfahren verweist man nun auf das Ergebnis im Verfahren. Hintergrund dieser Art
Begründung ist und bleibt, wie allgemein üblich, nicht auf die Sache selbst eingehen zu
wollen. Obige Begründung unterstellt, daß die Gerichte ordnungsgemäß entschieden
haben, was ein Obrigkeitsrecht suggeriert. Die Richterin Niepmann am Amtsgericht Bonn
meinte, es sei sehr schwer, die Gründe für die familienrechtlichen Streitigkeiten
auszumachen. Das könne an einem verstärkten Umgangswunsch der Väter liegen oder an
einer neuen Streitkultur, das könne man schwer beurteilen. Die Klärung dieser Frage
offen zu lassen, ist aber nicht die Aufgabe des Gerichts, sondern die Ermittlung des
wahren Sachverhaltes auf den dann die Entscheidung zu ergehen hat. Andernfalls wäre die
Entscheidung grob verfahrensfehlerhaft ergangen. Abgesehen von den vielen gerichtlichen
Fehlentscheidungen, wäre die Antwort des Amtes auch so unkorrekt. So lange solche
Entscheidungen mit einer Verfassungsbeschwerde oder mit einem Wiederaufnahmeverfahren
angegriffen werden können, darf man nicht die absolute Korrektheit einer Entscheidung
unterstellen. Eine sachbezogene Antwort des Amtes wäre also richtig gewesen. Aus dem
Naturrecht ergibt sich der Vorrang des Vaters, weshalb, wenn nicht besondere Umstände
vorgelegen haben, die Entscheidungen falsch sein könnten.
Auch das Gesetz zur Auskunftspflicht der Mutter, wer der tatsächliche Vater sei
(31.08.16), war längst überfällig. Da die Politik keine Umstände dafür genannt hat,
war die bisherige Regelung offenkundig rein politisch motiviert. Vielleicht ist ja die
Zahlungsmoral der Kuckucksväter beim Unterhalt schlecht gewesen, was nicht verwunderlich
wäre.
Das schizophrene Deutschland:
Am 11.07.07 billigte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum Kinderschutz, um diese
besser vor Vernachlässigung und Mißhandlung zu schützen. Gerichte seien laut
Justizministerin Zypries häufig zu spät angerufen worden.
Einen Tag zuvor berichtete Report München, daß Richter, Gutachter und das Jugendamt
häufig gerade nicht zum Wohle des Kindes entscheiden. Für Familienrichter Rudolph aus
Cochem seien die geschilderten Fälle typisch für das Versagen deutscher
Familiengerichte. Er bemängelt die Außerachtlassung der Sichtweise des Kindes und die
Richter würden kapitulieren vor dem boykottierenden Elternteil. Das Kind entfremdet sich.
Es würde an der mangelhaften Ausbildung der Richter hapern, der Unfähigkeit vernetzt zu
arbeiten, Unwissen, diletantischer Verhaltensweise, denn man sei nur Jurist und nicht
ausgebildet mit den dynamischen Prozessen umzugehen, was die Konflikteskalation
verursache.
Tatsächlich ist es aber der miese Charakter der Richter und mancher Beamten, die den
Konflikt gerade haben wollen. Das ergibt sich zum einen eindeutig aus Rechtsstreiten, die
den Vortrags-, Form- und Verfahrenserfordernissen voll entsprechen, aber man bei den
Richtern trotz bestehender Zweifelsfreiheit kein Gehör findet, sie also offenkundig die
Realität leugnen. Am 14.07.07 wurde wieder einmal in den Medien von einem verhungerten
Säugling berichtet, bei dem das Familienamt die Aufsicht übernommen hatte. Insgesamt
soll es solche Fälle in letzter Zeit dreimal gegeben haben.
In der Sendung Umschau (MDR, 11.09.13) wird von einer Kindesentführung durch die
32-jährige Mutter berichtet. Nach der Trennung vom Ehegatten wurde der Mutter im Rahmen
der Klärung des Umgangsrechts per ärztliches Gutachten ein Borderline-Syndrom
attestiert. Der Sohn sei wegen einer symbiotischen Beziehung zu seiner Mutter psychisch
krank geworden. Das Jugendamt will den Sohn deshalb in einer Pflegefamilie unterbringen.
Ein vom Sender herangezogener Sachverständiger (Psychotherapeut) sieht das Gutachten als
nicht fundiert an. Man könne daraus keine Rückschlüsse oder Schlußfolgerungen
ableiten, über die Erziehungsfähigkeit der Mutter. Der Gutachter sei auch garnicht
befugt gewesen, klinische Tests zu interpretieren. Seine Tests können von den
Gütekriterien her nicht als Tests im wissenschaftlichen Sinne gelten. Auch die
einbezogene Fachliteratur sei vielfach veraltet gewesen. Andere Ärzte revidierten die
Diagnose Borderline, aber das Jugendamt hatte längst gehandelt und die Einweisung des
Sohnes in eine Pflegefamilie vorgenommen. Das AG Auerbach bestätigte wenige Tage später
die Einweisung. Grundlage war auch hier allein das besagte Gutachten. Der neue Anwalt der
Mutter hält fest, daß ihm derartige gerichliche Entscheidungen selbst aufgrund der
Feststellungen im Gutachten nicht bekannt sind. Eine auch nachvollziehbare natürliche
Reaktion ist nach einem Jahr Erfolglosigkeit an den Gerichten eingetreten. Die Mutter
entführte ihren Sohn. Der Sohn sei nach ihrer Auffassung und ihrer Eltern seelisch
zugrunde gegangen. Die Mutter würde nunmehr per Haftbefehl gesucht. Das AG Auerbach gab
zu seiner Kindesentscheidung keine Stellungnahme ab.
In einem anderen Fall, in dem es um den es um den Entzug des Sorgerechts des Vaters ging,
hatte die Gutachterin den Anschuldigen der Mutter gegen den Vater geglaubt (WISO,
09.07.18). Prof. Leitner meinte in der Sendung, 75 % der Gutachten seien fachlich
mangelhaft, auch weil nicht entsprechende fachliche qualifizierte Mediziner
(Sachverständiger forensischer psychologischer Psychotherapeut) ein Gutachten erstellen
dürften. Das Bundesministerium der Justiz verwies hierzu darauf, daß eine
Gesetzesänderung nicht möglich sei, weil es flächendeckend keine entsprechenden
Sachverständigen gäbe. Das ist sachwidrig, weil ein Gesetz die Mediziner zur Fortbildung
zwingen würde. Der Vater konnte nach 3 1/2 Jahren durch ein Gegengutachten und Einsatz
von ca. 50000 dann doch das Sorgerecht widererlangen.
Der Psychologe Dr. Werner Leitner von der Universität Oldenburg hatte zu
familiengerichtlichen Gutachten eine Studie durchgeführt und mußte konstatieren, daß
die Qualität vieler Gutachten über weite Strecken geradezu ungeheuerlich schlecht ist
(Panorama, ARD, 31.10.13). In der Sendung wird auch festgestellt, daß die Richter die
Gutachten (zeitlich bedingt) zu selten kontrollieren, was nach Auffassung des ehemaligen
Familienrichters Elmar Bergmann nicht richtig sei. Andrea Titz vom Deutschen Richterbund
stützte die Fehlentscheidungen hingegen auf den Mangel eigenen technischen Sachverstandes
des Richters oder wenn auch kein anderer Verfahrensbeteiligter auf einen Fehler aufmerksam
gemacht hat.
Die tatsächliche gerichtliche Praxis zeigt aber, daß gerade die Richter trotz relevanten
Einwands Verfahrensbeteiligter trotzdem an den Ausführungen im erstellten Gutachten
festhalten. Ursache dafür sind mit hoher Wahrscheinlichkeit die Scheu vor
Verfahrensverzögerungen, weitere anfallende Kosten und insbesondere subjektives
Richterverhalten.
Ein persönliches Schicksal:
Zwei nicht verheiratete Eltern mit 3 Kindern trennten sich. Alle 3 Kinder blieben trotz
Sorgerechtsstreit bei der Mutter. Der Vater hatte schon seit seiner Jugend
belastungsbedingte Krankheitsbeschwerden, die im Alter zunahmen und zur
Arbeitsunfähigkeit führten. Wegen rechtswidriger Gerichtsentscheidungen auf
Unterhaltsabänderungsklagen hin blieb die volle Unterhaltspflicht für ihn bestehen und
Verschuldung trat ein. Zugleich führte dies zu selbstherrlichen Entscheidungsverhalten
bei der Mutter, die den Umgang mit den Kindern so gut es ging erschwerte. Dem ältesten
Sohn war sogar von der Mutter suggeriert worden, der Vater würde ihn hassen. Dieser
Umstand, die etwas egozentrischen Züge dieses Sohnes und Kostenprobleme führten dazu,
daß der Vater bei ihm den Umgang nicht mehr wahrnehmen konnte. Im jugendlichen Alter
dieses Sohnes stellten sich Krankheitssymptome (Magenbeschwerden) ein. Wegen der
Selbstherrlichkeit der Mutter wurden keine Rückfragen mit dem Vater geführt,
ärztlicherseits Leistenbruch angenommen und es fand ohne Voruntersuchungen ein operativer
Eingriff statt, bei dem nichts festgestellt, aber der Blinddarm entfernt wurde. Den Rat
eines operativen Eingriffs hätte der Vater nie gegeben. Kurz nach der Operation stellte
man einen 2 cm großen Tumor, der schnell auf 13 cm angewachsen war, an der
Operationsstelle fest, an dem der Sohn nach weiteren 4 Jahren verstarb. Dem Vater ist
durch die Gerichte die Aufklärung der Todesumstände verweigert worden.
Am 04.12.2009 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in
einem Beschwerdeverfahren eines deutschen Bürgers, daß beiden Partnern auch nach
Beendigung einer unehelichen Lebensgemeinschaft das gemeinsame Sorgerecht zustehe. In
Deutschland würden allein die Mütter das Sorgerecht erhalten. Deutschland sei in dieser
Rechtsfrage Schlußlicht in Europa (nachrichten, ARD, ZDF, 04.12.09).
Aufgrund dieser Entscheidung brachte der Spiegel TV (RTL, 20.12.09) drei Beispiele von
ehemals verheirateten Vätern, denen das Sorge- und Umgangsrecht entzogen wurde. Den Kampf
ums Kind würde fast immer die Frau gewinnen. Z.B. schränken die Mütter von selbst den
Umgang ein und verweigern den Informationsfluß mit den Kindern. Das Jugendamt forcierte
die völlige Trennung mit der Begründung, der Vater müsse Zugang zu seiner Frau finden.
Im zweiten Fall hat auch ein Gericht diesen Standpunkt vertreten, es sei die gemeinsame
Ausübung der elterlichen Sorge dann nicht mehr sinnvoll, wenn die Eltern überhaupt nicht
mehr in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren. (Anm.: Mit dieser Begründung wird es
der Mutter zu leicht gemacht.). Selbst der Umgang wurde verneint, weil auch hier das Kind
dies verneinte. (Anm.: Es stellt sich die Frage der Gründe hierfür.)
Im dritten Fall stellte sich die Mutter stur und vereitelte den Umgang. Der Vater stellt
Strafanzeige wegen Kindesentzugs. Daraufhin greift die Mutter zu einem Klassiker in
Umgangsstreitigkeiten und unterstellt dem Vater sexuellen Mißbrauch unter Einbeziehung
des psychologischen Dienstes der Polizei, des städtischen Krankenhauses, der
Universitätsklinik und Therapeuten. Die Tochter hatte so ihr Urvertrauen in den Vater
verloren, weil sie dadurch infolge alles Männliche ablehnte.
Zu Fehlverhalten der Väter wurde in der Sendung leider nichts berichtet. Alle drei Väter
machten einen situierten Eindruck. Doch z.B. ein Schreiben eines Jugendamtes berichtete im
ersten Fall von verbalen Streitigkeiten zwischen den Eltern und der Angst der Kinder vor
Wutausbrüchen des Vaters. Der Wahrheitsgehalt oder Hintergründe wurden in der Sendung
hierzu nicht geklärt. In den beiden anderen Fällen ließen Gerichtsentscheidungen etc.
derlei nicht erkennen. In einer anderen Sendung des RTL suggerierte man aber, die Kinder
haben allein zur Mutter zu gehören. So wird Irreführung betrieben und Naturrecht
ausgehebelt, wodurch natürlich bedingtes Gewaltverhalten im Ernstfall die Folge sein
kann. Man hat hier offensichtlich nicht begriffen, daß viele Eltern ein besonderes
inneres Verhältnis zu ihren Kindern haben, daß man nicht einfach wie einen Gegenstand
ablegen kann.
Der Sinneswandel des BVerfG beruht allein auf der vorangegangenen Entscheidung des
EGMR, denn das Problem des Sorgerechts für ledige Väter ist nicht erst seit heute akut
und war schon seit vielen Jahren mittels Verfassungs- und EGMR- Beschwerden angegangen
worden. Der EGMR hat sich erst jetzt dazu durchgerungen, das deutsche Recht zu
beanstanden. Die Haltung des BVerfG bisher beruhte auf dem Gleichklang mit dem politischen
Willen im Bundestag. Und die Abgeordneten haben eine zu subjektiv geprägte
Wertevorstellung von einem Gesellschaftsbild bei ihrem Rechtsfindungsprozeß, wobei sie
sogar Grundrechte ignorieren. Die Grundrechte wiederum sind nichts anderes als natürlich
bedingte Rechte, die man nicht einfach so einschränken kann, denn sie wohnen dem Menschen
inne. Die Nichteinhaltung dieser Rechte kann je nach Schwere Gewalthandlungen nach sich
ziehen (s. oben), die die Parlamentarier offenkundig in Kauf nehmen.
Die vom BVerfG angedachte Lösung, die Sorgerechtsentscheidung zukünftig Gerichten zu
überlassen, muß aus guter Erfahrung verneint werden. Das Wohl des Kindes wird von den
Gerichten häufig in bizarrer Weise verfälscht. Die angedachte Variante des
Justizministeriums bei längerem Zusammenleben der Eltern, das Sorgerecht per Gesetz
beiden Eltern sofort zuzusprechen, ist die einzig richtige Herangehensweise. Hauptproblem
ist und bleibt trotz allem der Richterdespotismus.
In der Frage des Gesetzes zur Homoehe (30.06.17) und damit auch des Adoptionsrechts hat
man in der öffentlichen Diskussion nichts davon erwähnt, ob bei diesen Paaren eine
natürliche Erscheinung oder eine Sucht, ähnlich wie beim Alkoholiker, oder schlicht nur
eine besondere Liebesneigung zugrundeliegt. Das scheint wissenschaftlich wohl noch
streitig zu sein. Insofern wird auch das bereits betriebene Pflegschaftsrecht und das neue
Adoptionsrecht fraglich und es ist zweifelhaft, ob das noch dem Kindeswohl entspricht. Dem
Kind muß, wenn keine andere Regelung kommt, jederzeit ermöglicht sein, solche
Pflegschaften verlassen zu können, wenn es mit der sexuellen Neigung der Eltern nicht
klar kommt. Das sagt einer, der bei fremden Eltern aufgewachsen ist und die genetisch
verursachten Unterschiede in Verhalten und Denken sich auswirkten.
Auch das Bundesverfassungsgericht hatte dem Vater den Umgang aus rein konservativer
(sprich: althergebrachte Gesellschaftsvorstellungen) statt objektiver Sicht verweigert und
damit sogar das Kindeswohl ignoriert, um offensichtlich auch von vornherein in Aussicht zu
stellen, daß derartige "Ausschweifungen" mit einem Kindesentzug sanktioniert
werden. In Fällen eines ehrlichen und einer in der Natur der Sache bedingten
innewohnenden Wunsches des Vaters den Umgang mit dem Kind (hier Zwillinge) zu pflegen,
dürfen die Gerichte wegen des bestehenden menschenrechtlichen Naturrechts den Zugang zu
seinem Kind nicht verweigern. Hier geht es nicht nur um die Frage des Kindeswohls, sondern
auch um die seelisch unerträgliche Belastung beim Vater. Gleiches gilt im
entgegengesetzten Fall für die Mutter.
Hier hatte, wie auch in vielen anderen Fällen, das Bundesverfassungsgericht versagt. Mit
einer fachlichen Meinungsverschiedenheit läßt sich die ständige Ignorierung von
Menschenrechten nicht erklären. Mit der Entscheidung v. 27.02.17 hat der BGH seine
bisherige Haltung korrigiert, was, da diese Meinungsänderung keinen aktuellen sachlichen
Grund im Umgangsrecht hatte, andere Gründe haben muß. Dafür könnte z.B. das Problem
der hohen Zahl von Unterhaltsschuldnern in Frage kommen. Denn mit der Umgangszeit ändert
sich auch der zu zahlende Unterhaltsbetrag.
Nebenher sei erwähnt, die Bundesregierung plant die Änderung des Immissionschutzgesetzes in der Frage des Kinderlärms (14.01.11). Kläger hatten bislang Erfolg gehabt, z.B. bei Lärm, der von Kinderspielplätzen und Kindertagesstätten ausging, was obskure Folgen (Schallschutzwände, Schließung) hatte. Begründet wird die Neuregelung in der Form, daß Kinderlärm im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sei. Immissionsgrenz- und richtwerte dürfen nicht mehr herangezogen werden. Man sprach auch von positiven (Kinder) und negativen Lärm. Das dürfte medizinischer Unsinn sein und ist nicht der richtige Weg. Wie in manch anderen Fällen auch, ist der gesundheitlich belastete Anwohner und Mieter eben gezwungen, umzuziehen. Doch das sollte erst dann eintreten, wenn vertretbare andere Varianten nicht bestehen. Obige Gesetzesfassung wird dem nicht gerecht und Anwohner wie Mieter würden ein höheres Umzugsrisiko haben.
Seit einer BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2008 wurde der neue Ehepartner in die
Unterhaltsberechnung mit einbezogen (linke Tabelle). Mit einer Entscheidung des BVerfG v.
11.02.11 (Az.: 1 BvR 918/10) ist das für verfassungswidrig erklärt worden (rechte
Tabelle), weil allein das Einkommen zum Zeitpunkt der Scheidung zähle (RTLaktuell,
11.02.11).
An den vorgebrachten Beispielrechnungen in der Tabelle sieht man, daß nach neuen Recht
der Ex-Frau mehr Unterhalt zusteht (1000+2500=3500/2=1750-1000=750 ). Vor 2008 gab
es eine 3/7- (Ex-Frau) und 4/7- (Ex-Mann) Teilung. Für das erste Beispiel hätte nach
alten Recht (ab 2008) die Ex-Frau allerdings 1000 erhalten, wenn die 2.Frau 2500
Einkommen gehabt hätte, also 250 mehr im Vergleich zum neuen Recht. Der
Schwerpunkt bei der verfassungswidrigen BGH-Entscheidung liegt darin, daß man die 2.Frau
überhaupt in die Berechnung einbezogen hat. Denn was hat die 2.Frau rein rechtlich mit
dem alten Eheverhältnis zu tun. Das sind die Blüten höchstrichterlicher deutscher
Rechtsprechung, die einen unakzeptabelen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der 2.Frau
und die Lebensperspektive des Ex-Mannes darstellen. Die Nachrichten
"RTLaktuell", "Heute" und "Tagesschau" sprachen lediglich
von einer Besserstellung der Unterhaltsberechtigten und sprachen nicht davon, daß der BGH
mit der Einbindung der 2.Frau Verfassungsbruch begangen hat. Es ist natürlich auch
möglich, daß BVerfG und BGH diesen Umweg brauchten, um die alte Teilungsregel ohne
öffentlichen Disput darüber auf 1/2 : 1/2 abändern zu können.
Der BGH hat die Arbeitspflicht geschiedener Alleinerziehender verschärft (Az.: XII ZR
3/09). Alleinerziehende mit einem Erstklässler können grundsätzlich ganztags arbeiten,
wenn ein Schülerhort bis 17 Uhr zur Verfügung steht.
Beim Elternunterhalt, also der Unterhalt, den Kinder für ihre pflegebedürftigen
Eltern zahlen müssen, stellte RA Jörn Hauß fest, er würde zu 90% schätzen, seien
Bescheide von Behörden falsch (Recht brisant, 3-sat, 27.02.11). Im Beispiel des
Filmbeitrags war der Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen zu seinem Nachteil erheblich
überschritten (unterlaufen) worden.
Selbiges findet man auch bei den Festsetzungen des Unterhaltsvorschusses bei
Kindesunterhalt. Denunzierend und folgenschwer wirkt das in den Fällen, wo der
Zahlungspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht leisten kann, weil ihm dann von der
Verwandschaft und Bekanntschaft, die auf die Feststellungen der Behörde vertraut,
unterstellt wird, er würde den Unterhalt vorsätzlich nicht leisten wollen. Besonders
schwerwiegend wird es, wenn die Gerichte in rechtswidriger Weise diesen Mißstand
ebenfalls nicht beheben, was nicht selten der Fall ist. Zudem tragen einseitige
Fernsehberichte über vermeintliche Unterhaltsschuldner (hier 2 Väter), in denen nicht
einmal ansatzweise abgeklärt ist, ob die Unterhaltsforderung zu recht besteht oder sie
erfüllbar ist, mit zu diesem Zerrbild bei (ZDF-Reporter, ZDF, 10.03.11). Auch wenn sich
ein Vater nicht äußern will (Spanienauswanderer), heißt das noch lange nicht, daß er
seine tatsächlichen Unterhaltspflichten und -rechte kennt.
Diese Entwicklung kann sowohl positiv wie negativ besetzt sein. Es kommt allein darauf an,
ob der Sorgerechtsentzug objektiv wegen Gefährdung des Kindeswohls erfolgte. Stattdessen
sollte man auf eine sorgfältige Ausbildung und Auswahl von Mitarbeitern des Kinder- und
Jugendamtes und der Richter achten. Die Notwendigkeit der Auswahl betrifft insbesondere
den Umstand subjektiven Willkürverhaltens. Denn eine gute Ausbildung alleine nützt
nichts.
Diese Regelung kommt verdammt spät, weil es sich um eine sachbezogene Grundregel handelt,
und von der Arbeitspflicht weicht man dann individualbezogen ab. In der Gerichtspraxis
wird diese Regelung trotzdem häufig nur Makulatur bleiben, weil diese Herrschaften eher
irgendwelchen subjektiven oder althergebrachten Denkvorstellungen unterliegen.
Gem. der §§ 1626, 1684, 1685 BGB besteht dieses Recht schon längst. Weder im Gesetz
noch in der Rechskommentierung findet man eine Abhängigkeit vom Willen der Mutter. Die
Gerichte scheinen dies jedoch praktiziert zu haben. Damit hätten die Gerichte in
unerträglicher Weise in Naturrechte eingegriffen (reales Bsp.: Fehlender Rat und Einfluß
des Vaters bei erblich bedingter Erkrankung führte zum Tod des Kindes, weil Ärzte
völlig falsch behandelt hatten).
Man fragt sich ernsthaft, wann an deutschen Gerichten endlich eine einheitliche
Rechtsprechung in Sorgerechtsfragen vorliegt, wenn man bedenkt, daß die Herrschaften seit
Ende des 2. Weltkrieges genug Zeit dazu hatten. Auch die Gutachterprobleme gibt es schon
lange, haben aber erst in den letzten Jahren in den Medien Gehör gefunden.