In den Monaten März - Mai, Oktober/05,  sind über Fernsehen oder Rundfunk 5 Kindes- oder Familientötungen, die die Väter verübt hatten, bekannt geworden. Als Grund wurde jedesmal ein Familienstreit um die Sorge der Kinder (auch Eifersucht und Streit ums Haus) angegeben. Weitere die Wahrheit ergründende Recherche erfolgte von den Medien in keinem Fall.
Auch dem am 23.07.05 nicht zufällig erfolgten Cesna-Absturz vor dem Reichstag ging ein Familiendrama voraus. Die Frau des Mannes war verschwunden. Was die Medien weitgehendst nicht erwähnten, war ein vorausgegangenes polizeiliches Verhör des Mannes, daß er sich offenkundig zuvor von seiner Verwandtschaft verabschiedet hatte und 2 Kinder hinterläßt.

Es ist eher anzunehmen, daß es um das Problem der Unterhaltspflicht und -höhe sowie Teilung des Eigentums ging. Was von den Vätern falsch beurteilt worden sein kann, ist das Problem des zulässigen einzusetzenden Vermögens für den Unterhalt und wann und wie Schulden berücksichtigungsfähig sind. Jedoch kommen auch behördliche und gerichtliche Tricks in manchen Fällen vor, die in unzulässiger und sogar schädigender Weise nicht anrechenfähiges Vermögen oder Einkommen verlangen sowie Schulden außen vor lassen. Die Gerichte stellen sich anfänglich auf den hieraus höchsten zu zahlenden Betrag ein und ohne Vorwarnung ergeht darüber ein Unterhaltsbeschluß. Nun muß der Unterhaltspflichtige mit Beschwerde und ggfs. mit Klage dagegen vorgehen. Dieses Verfahren wird vom Gericht in die Länge gezogen. Zwischenzeitlich muß der Unterhaltspflichtige in voller Höhe lt. Beschluß zahlen. Der Mindestbetrag beläuft sich zudem derzeit ca. auf 250.- € (Stand: 01.07.04) pro Kind. In der Regel ist er nicht in der Lage den Betrag aufzubringen und wird gepfändet. Zugleich ist ihm dadurch und später durch abweisenden PKH-Beschluß die anwaltliche Vertretung verwehrt. So ist die Verschuldung vorprogrammiert.

Im Rahmen der Erwerbsobliegenheitspflichten wird eine unzumutbare Einkommensmaximierung, notfalls im Ausland oder eine Mindestanzahl von 20 zielorientierten Bewerbungen pro Monat gefordert (OLG-Regelung) unabhängig von verfügbaren Geldmitteln, Belastbarkeit, Qualifikation sowie Berufsstand und ohne Berücksichtigung des Angebots auf dem Arbeitsmarkt. Nach der Machbarkeit wird insofern überhaupt nicht gefragt.

Also über einen schon unverhältnismäßig hohen Mindestunterhaltsbetrag, mit dem zweimal hälftigen Kindergeld von ca. 150.- € stehen der/m Unterhaltsberechtigten für das Kind ca. 390.- € zur Verfügung (im Vergleich dazu lediglich ca. 220.- € beim ALG II), einer Mißanwendung und -berechnung von Vermögenswerten und -einkünften, einer unzumutbaren oder nicht machbaren Forderung nach Einkommensmaximierung und einer belastungs- oder verschuldensorientierten Verfahrensregelung und -anwendung wird der Unterhaltspflichtige ggfs. bis zur Dauerverschuldung in die Mangel genommen. Daraus könnten die Tötungsdelikte herrühren. Von den Suizid-Fällen erfährt man ohnehin nichts.

Die Verantwortung hierfür hätten dann tatsächlich die Bundestagsabgeordneten und die Gerichte gemeinsam mit den Justizministerien zu vertreten. Diese Herrschaften sorgen im besonderen Maße für eine Nichtbekanntmachung der unerträglichen Erwerbsobliegenheitspflichten, Vermögens- sowie Schuldensbehandlung und nehmen offenkundig ein allseits bekanntes in der Natur mancher Menschen liegendes Tötungsverhalten in Kauf. Sie wären demzufolge die sekundären Mörder der Kinder, Frauen und Väter.

Ergänzung:
Der Ordnung halber sei erwähnt, daß RTL nun wegen dem Fall in Witten am 15.05.05 einen Kriminologen für die Ursachen des Verhaltens der Väter befragt hatte. Dieser meinte sinngemäß, die Väter würden mit der Trennungssituation nicht zurecht kommen.
In einer Nachrichtensendung von Kabel1 und WDR am Folgetag wird davon berichtet, daß der 58-jährige Vater (Jugoslawe) als ruhig, höflich und liebevoll galt. Ein Oberstaatsanwalt berichtete aber von einer krankhaften Eifersucht, gescheiterter und seit einiger Zeit getrennten Ehe wegen Gewalttätigkeiten. Er hatte eine Weile nach der Trennung seiner Frau nachgestellt, aber seine Kinder in Ruhe gelassen. Die 3 Kinder waren offenbar zwischen 4 und 11 Jahren, die er dann doch plötzlich alle mit einem Springmesser töten wollte und eines getötet hat. Das Alter der Frau wurde nicht genannt. Der Vater sei nicht vernehmbar, da er wegen seiner Selbstverletzung im Koma läge.
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In der Sendung "Aktuelle Stunde" (WDR) am 24.10.05 stellte der Psychotherapeut Dr. Petersohn klar, er erlebe immer wieder, daß die Väter gezwungen werden, ihre Zahlungen zu leisten, aber auf der anderen Seite Ihrer Rechte innerhalb der Familie und innerhalb der Partnerschaft beraubt worden sind. Es komme also zu einer fortgesetzten Verletzung von natürlich bedingten Vaterrechten und sie werden reduziert auf das bezahlen, was zu Frust und zunehmender Aggressivität führt. 

Die bisher vorhandenen Informationen lassen lediglich Spekulationen zu und sind an sich derzeit nicht aussagekräftig. Es stellen sich Fragen und bestehen Sachzusammenhänge:

1: Eifersucht eines 58-jährigen Mannes und gegen wen?

2: Was haben die Kinder mit der Eifersucht zu tun?

3: Trennung lag einige Zeit zurück, weshalb mittlerweile Unterhaltsforderungen im Raum gestanden haben dürften, auch rechtswidrige, bei denen die Mangelfallregelung unterschritten wurde. Im Verschuldensfall (Verzug bei der Unterhaltszahlung) werden ihm ca. 510.- € (Stand 1.7.04) inkl. aller Kosten zum Leben belassen. Dieser Betrag darf nicht verwechselt werden mit dem Pfändungsfreibetrag in Höhe von ca. 675.- € monatlich gem. § 850 c ZPO bei anderen Gläubigern. Für Unterhaltsberechtigte, die pfänden müssen, gilt dieser Betrag nicht, sondern der gem. § 850 d ZPO, also der Betrag der die ca. 510,- € übersteigt.

4: Drei unterhaltspflichtige Kinder wären der Ruin.

In der Sendung PlusMinus (ARD, 25.08.09) wird nochmals festgestellt, daß die finanzielle Belastung der Eltern (insbesondere des Unterhaltspflichtigen) nach einer Trennung durch steuerliche Veränderungen, 2 Haushalte, zusätzliche Fahrtkosten, halbierte Kinderfreibeträge etc. unverhältnismäßig hoch ist, was Experten schon lange kritisieren. Auf die Einlösung von Versprechen der Politik dahingehend warte man bis heute vergeblich. Jede Trennung sei für den Staat lukrativ. Änderungen an diesem Mißstand hat keine Partei in ihrem Programm.

Am 06.06.05 hat auch die Sendung Kulturzeit von 3-SAT sich des Problems der Familientötung unter dem Begriff "Amok-Väter" angenommen. Der Inhalt der Sendung war demgemäß auf ein Amok-Verhalten der Väter eingestellt.

Unter Amok wird laut WHO verstanden, es sei eine willkürliche anscheinend nicht provozierte Episode mörderischen oder erheblich zerstörerischen Verhaltens. Die Psychiatrie unterscheidet zwischen Amok und erweiterten Suizid. Der Vater differenziert nicht mehr zwischen der eigenen Person und seinen Angehörigen. Plötzlich kehrt er innere Konflikte oder Trennungsstreß nach außen.

Im Gespräch mit Frau Möller, sie war auch im Strafvollzung von NRW als Psychologin tätig, stellt sie klar, es würde sich nicht um Amok-Läufer handeln. Steinhäuser vom Gutenberg-Gymnasium in Erfurt rechne eher dazu. Es gingen den Taten meist lange Trennungsgeschichten voraus. Die Möglichkeit zum Mörder zu werden, ist in jedem von uns gegeben. Eine besondere Persönlichkeitsstruktur gäbe es nicht. Es handele sich begrifflich um einen "erweiterten Selbstmord". Gründe seien, daß niemand anderes seine Frau berühren solle oder der Vater seiner Kinder sein dürfe. Das Suizid-Verhalten durch Arbeitslosigkeit oder in Konkurs gegangene Firma wird erwähnt.

Gerade letzteres bezeugt als Ursache eine zukünftig ruinierte Lebenssituation. Die Art und Weise der hier dargestellten Bewertung des Tötungs-Verhaltens erinnert sehr an den Philosophen und Staatsrechtlerstreit der letzten 200 Jahre, wo es im Besonderen darum ging, die eigene Methode des Denkens und Erkenntnisprozesses (z.B. die Ableitung der Notwendigkeit aus dem Denken im Gegensatz zum objektiven Charakter der Notwendigkeit; oder den Wissenschaftlerstreit, ob nichtkörperliche Gewalt dem strafrechtsmäßigen Gewaltbegriff zuzurechnen sei) als die Richtige zu beschreiben. Am Detail ist aber sehr wohl erkennbar, welche Methode die Richtige ist. In den vorliegenden wie den Amok-Fällen ist in dieser Gesellschaft symptomatisch, daß die Täter nie öffentlich zu ihren Taten gehört werden und allein auf das Vertrauen zum Fachmann abgestellt wird. Diese Methode kann erfahrungsgemäß nur den anderen vertuschenden Methoden des Systems zugerechnet werden, die nur der Verschleierung seiner Bösartigkeit dienen (Zur Glaubwürdigkeit, s. Fall Hauswirth: ganze Ärzteschaft erstellt realitätsfremdes und entwürdigendes Gesundheitsbild, alle Insassen mit dauerhafter und extremer Psychopharmaka-Behandlung)

Der Begriff "Mobbing" steht für ein bestimmtes Schikaneverhalten von Arbeitskollegen etc.. Bei Steinhäuser dürfte bei der Schwere seiner Tat zumindest ein gewisses Schikaneverhalten einiger Lehrer mit vorgelegen haben. Die Lage könnte von ihm selbst völlig fehlinterpretiert gewesen sein. Vielleicht hätte schon ein Schulwechsel genügt. Die Ergründung der Ursachen ist trotz umfangreichen Medienmaterials darüber nie ernsthaft angegangen worden, z.B. über eine ernsthafte Befragung der Schüler im Detail. Das Schikaneverhalten setzt sich in besonders schwerer Form teilweise bei Behörden, im Besonderen bei allen Richtern, wenngleich das idR mit einem freundlichen Lächeln geschieht und mittlerweile in den Rechtsvorschriften, fort.

Fehleinschätzungen des Bürgers über seine Situation sind typisch. Der Arbeitslose wäre nicht arbeitslos, denn die ist bei 5 Millionen Arbeitslosen in den meißten Fällen automatisierungs- und systembedingt, genauso wie das Mobbing im Arbeitsleben. Der Firmenkonkurs kann selbstverschuldet sein wegen unzureichender Kenntnis über die Marktlage oder unvernünftiges Wirtschaften. Er kann, wie bereits bekannt, aber auch Folge des organisierten Verschuldens anderer sein. Doch das im Hintergrund laufende Zusammenspiel gegen den Betroffenen wird von ihm, wie auch von manchen unverschuldet zahlungsunfähigen Häuslebauern oder Kapitalanlegern, meißtens nicht erkannt. Zu weiteren Opfern könnte in Zukunft die staatlich verordnete Riester-Rente und die nun bestehende Kreditpflicht von Studierenden führen.

Doch das alles würde nicht auftreten und wäre kein Problem, wenn der Staat sein eigenes Bandentum unterlassen und die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe, namentlich der staatlichen Entscheidungsträger und Gerichte, funktionieren würde. Stattdessen geht dort die Schikane weiter. Die Auswegmöglichkeiten des Betroffenen aus seiner Situation sinken auf Null. Von den bewußten, unbewußten und fälschlich Betroffenen schält sich dann das Klientel der Tötungstäter heraus, die dann alle in den gemeinsamen Topf der Schuldigen geworfen werden.

Aus dem bisher Vorgetragenen ergeben sich als wahrscheinlichster Grund für das Tötungsverhalten ruinierte Situationen. Es mußte leider festgestellt werden, daß sehr viele Menschen bei ihren Rechtsansprüchen unverhältnismäßig extrem geldorientiert sind, selbst schon bei kleinsten Beträgen und dabei den berechtigten Anspruch anderer nur schwer erkennen wollen. Es wird mit Sicherheit auch Väter geben, die den Familientod im besonderen Falle im Auge hatten und auch die, die nicht wollten, daß ein anderer Mann seine Frau berühre oder seine Kinder aufziehe, aber das Ruinöse dürfte auch hier den Schwerpunkt bilden. Es ist Aufgabe der Gerichte, die Rechtsvorschriften sachgerecht anzuwenden und Pflicht der Abgeordneten und Justizministerien eine vertretbare Familien- und Unterhaltspolitik zu betreiben sowie dem mißbräuchlichen Handeln der Gerichte mit entsprechenden Rechtsvorschriften, disziplinarisch oder auch öffentlicher Schelte (wegen der Unabhängigkeit der Richter) konsequent entgegenzuwirken. Die Geschädigten müßten umgehend rehabilitiert werden.

Die Familien- und Unterhaltspolitik greift selbst im Jahr 2010 nicht, wenn es die Organisation "Väteraufbruch" (www.isuv.de) für nötig erachtet, eine Sammelpetition einzureichen, um Mißstände bei der Regelung des Selbstbehalts anzuprangern. Der Selbstbehalt, der von den Oberlandesgerichten festzulegen ist, sei seit 2005 nicht mehr angepaßt worden und habe schon damals nicht dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf (FamRz, 2005, 148; FÜR, 2006, 328) entsprochen.

In der Sendung "hartaberfair" (18.04.07, WDR) meinte offenbar unbewußt, diese engagierte Beamte eines Familienamtes, die für ihr beherztes Eintreiben von Unterhalt berüchtigt sei, meißtens müsse beim Unterhalt nur noch der Mangel verwaltet werden. Ihre Aufgabe ist das Eintreiben von Unterhalt bei säumigen Unterhaltsschuldnern, die finanziell unterhaltsfähig sind und auch die Feststellung der Unterhaltshöhe.
Im Falle ersichtlichen Mangels, also wenn das Einkommen der vollen Unterhaltspflicht nicht mehr genügt, hätte das Amt auch die Aufgabe, den Unterhaltspflichtigen darauf hinzuweisen, daß der Unterhaltstitel ebenfalls über das Gericht abgeändert werden kann. Die Praxis ist häufig so, daß überhöhte Unterhaltstitel ergehen, damit der Unterhaltsschuldner zu einer, gesetzlich so nicht geregelten, Dauerverschuldung verdonnert ist und mit seinen Zahlungen zugleich alle Forderungen des Staates, die dieser als Unterhaltsvorschuß geleistet hatte, eintreiben kann. Der Betroffene verliert alle Freiheitsrechte und befindet sich wie in einem verschärften offenen Strafvollzug, indem er permanent mit rechtlich unhaltbaren und grundrechtswidrigen auch folgenschweren Forderungen der Kinder- und Jugendämter konfrontiert wird. Den Behördenmitarbeitern fehlt, abgesehen vom Willen, in aller Regel der allseitige rechtliche Sachverstand, z.B. hätte selbst die Äußerung der Mangelverwaltung nie fallen dürfen, weil es einen rechtswidrigen Zustand in der Gesellschaft offenbart (Fehlen einer realitätsbezogenen gesetzlichen Regelung).

Die von der Familienministerin von der Leyen propagierte tolle Kindergrippen und Elterngeld-Politik entpuppt sich so zu einer Politik von "Zuckerbrot und Peitsche". Das Elterngeld wird zudem versteuert und die Kündigung des Arbeitgebers droht (Frontal21, ZDF, 11.05.10). Die Regierung macht in Wirklichkeit keine gesamtheitliche Familienpolitik, sondern sie hat notgedrungen erkennen müssen, daß Deutschland wegen bisheriger schlechter Familienpolitik Nachwuchs braucht und schiebt nun als Lockmittel allein die Lösung der Problematik der Krippenplätze und des Elterngelds in den Propagandavordergrund. Die lang anhaltende Finanzierungsdiskussion darüber soll entweder dem Bürger weiß machen, was für ein besonderes Opfer der Staat hier schon erbringen muß oder selbst das ist dem Bund und den Ländern schon zuviel Soziales. Der Durchschnittsbürger, weder rechtlich bewandert noch langfristig kostenorientiert, merkt den Schwindel und die wahrhaft böseste Falle nicht, die mit jedem weiteren Kind immer gnadenloser wird.

Auch in diesem Fall (10.11.09) werden die Bürger nicht erfahren, welche wahren Ursachen den Vater für sein Verhalten hatte. Eines kann mittlerweile aber mit Sicherheit gesagt werden, Entscheidungsträger in Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften scheinen bei ihren rechtswidrigen Entscheidungen von einer besonderen Risikofreudigkeit geprägt zu sein. Doch meißt trifft es eher Familienangehörige oder wie hier Polizisten, weil dem Täter das Rechtsbewußtsein fehlt, den wahren Schuldigen auszumachen.

Nach einem Sorgerechtsstreit, der offenbar für den Vater (42 Jahre) negativ ausgegangen ist, hatte der versucht, seine Kinder zu entführen (RTLaktuell, 30.04.10). Die Mutter hat die zwei Kinder jedoch aus dem Auto herausziehen und sich in den Kindergarten retten können. Der Vater flüchtet in seine Wohnung. Als die Polizeibeamten kommen, spritzte er Brandbeschleuniger auf die Beamten und wirft mit Feuerwerkskörpern nach ihnen. Ein Beamter fängt Feuer, was ohne größere Gesundheitsschäden blieb, und der Sachschaden wird auf mehrere 10000,- € geschätzt. Der Vater hatte schon in einer vorherigen Beziehung mit einem Kind und Sorgerechtsstreit so gehandelt. Er selbst wurde wie immer über sein Motiv nicht befragt.
Auch hier wird der mit der Trennung verbundene finanzielle Ruin eine wesentliche Ursache gewesen sein. Das gilt auch für den Vater, der erst seine ehemalige Frau und dann seine Kinder und sich umbrachte (RTLaktuell, 01. u. 02.06.10) oder der Fall, bei dem der Vater und seine Tochter durch eine Explosion im Auto getötet wurden. Der Sohn schwebt in Lebensgefahr. Beide Kinder hatte der Vater zuvor von seiner getrennten Ehefrau abgeholt (RTLnachrichten, 02.09.10). Gleiches gilt für den Mord im bayrischen Rosenheim durch den Ex-Ehemann an der 37-jährigen Mutter und 3-jährigen Tochter (RTLnachrichten, 31.08.10) und in Aalen am 10.09.10.

Auch in diesem Familiendrama als Folge einer Partnertrennung mit einem Kind, daß der Vater gerade umgangsrechtlich abholen wollte, bleibt das Motiv im Dunkeln. Die Täterin, eine Rechtsanwältin, wie der Vater müssen demnach weder Verwandte noch Bekannte gehabt haben, bei denen man am ehesten Hinweise hätte erhalten können. Jedenfalls werden solche in den Fernsehnachrichten bzgl. vorgenommener Nachforschungen durch nichts erwähnt. Die Kripo Lörrach sprach zuvor allerdings einmal von einem Rachefeldzug (heute, ZDF, 21.09.10).
Hintergründe für diesesTötungsverhalten wurden nicht genannt.

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Hintergrund all dieser Katastrophen ist die Denkweise in der Politik, daß der Staat für Unterhaltskosten auf keinen Fall eintreten will. Dafür wird auch gerne das Sorgerecht, Unterhaltsrecht und sonstiges Vermögensrecht mißbraucht mittels falscher Festlegung des Sorgerechts, falscher Festsetzung der Unterhaltshöhe, rechtswidriger Dauerverschuldung des Unterhaltspflichtigen und rechtswidrige Eingriffe in gesetzlich eigentlich nicht heranziehbares Vermögen nebst Wohnungsverlust. Von Familienpolitik kann man hier nicht mehr sprechen, wenn doch arbeitsmarktpolitische Schwächen, sprich zu wenig Arbeitsplätze oder zu geringes Einkommen, und zu hohe Unterhaltssätze die Väter in die prekäre Situation bringen, den Unterhalt nicht mehr zahlen zu können.
Früher war es so, daß das Einkommen auskömmlich war und dadurch den Unterhaltspflichten eher nachgekommen werden konnte. Der Unterhalt war durch den Lohn also letztlich durch den Arbeitgeber abgedeckt gewesen. Der hohe Lohn führte allerdings bei Kinderlosen zu erheblichen finanziellen Überschüssen und auf der anderen Seite zu hohen Arbeitskosten der Unternehmer. Durch die inzwischen eingetretene Lohnverringerung können nun viele ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen. Der Staat will diese Kosten nicht übernehmen, obwohl hier ausgleichender und verträglicher familienpolitischer Regelungsbedarf besteht..
Bzgl. des Ehegattenunterhalts meint ein Rechtsanwalt in o.g. Sendung, am besten wäre der Mann noch dran, wenn er sich eine einfache Frau nimmt, die wenig Einkommen bezogen hat, weil er dann auch weniger Ehegattenunterhalt zahlen müßte. Es wurden auch zwei Väter (Ingenieure) gezeigt und befragt, die aus Gründen des bestehenden unzumutbaren Unterhaltsrechts in Deutschland nach Thailand und Polen geflohen sind. Die alte wie die neue (Frau müsse zeitiger wieder Arbeit suchen) Regelung zum Ehegattenunterhalt habe (und das tatsächlich) zu viele Ausnahmeregelungen, so daß der eigentliche gesetzliche Kernauftrag von den Richtern nach wie vor umgangen wird und auch zukünftig nichts anderes erwartet werden kann.
Die Gewaltakte der Väter und Ehegatten, die idR nur bei unzumutbaren Situationen eintreten, sind also hausgemacht und haben ihren Ursprung allein in verfehlter Familienpolitik, Gesetzgebung und Richterrechtsprechung. Der Unterhaltsbetrag muß der Höhe nach idR für den Unterhaltspflichtigen bezahlbar sein und darf nicht zur Dauerverschuldung führen. Denn gerade dann führt das leicht dazu, daß der Unterhalt erst recht ganz verweigert wird wegen fehlender Zukunftsperspektive. Die von den Grünen eingeführte Denkweise, daß der die Kinder aufziehende Elternteil einen angemessenen Ausgleich für die Betreuung der Kinder erhalten muß, ist familienpolitischer Unsinn und degradiert Familienpflichten zu reiner Lohnarbeit. Ein Kind als Arbeit zu betrachten, kann nur Leuten einfallen, die zu Kindern kein familiäres Gefühl entwickeln können. Deshalb sollte man das Kind dem Elternteil zusprechen, der sich auch für weniger Geld um das Kind kümmern will, denn der ist dann nicht nur auf das Geld aus, sondern für den ist die Umsorgung des Kindes eine Erfüllung. Insofern haben die aktuellen Absichten der SPD bzgl. Führerscheinentzugs und Verlängerung der Unterhaltsvorschußleistung das Ziel, noch mehr Ungerechtigkeit zu schaffen, weil der Staat damit noch besser die Knute schwingen will, statt vernünftige Familienpolitik zu betreiben. Im Übrigen würde mit der Verlängerung der Unterhaltsvorschußzeit das vermeintlich finanzielle Problem der Kommunen sogar steigen. Zudem würde ein Führerscheinentzug den Wert der Arbeitskraft des Unterhaltspflichtigen schmälern, was mit Arbeitsplatzverlust und schlechteren Vermittlungschancen einhergeht. Es kann sich auch wegen längerer Arbeitswegzeiten gesundheitlich auswirken. Die deutsche Familienpolitik ist eben schlichtweg pervers. Im Übrigen war zu Zeiten der DDR die Unterhaltshöhe verträglicher geregelt und hat wohl kaum unzumutbare Härten ausgelöst. Das hing auch mit Dauerarbeitsverhältnissen und ausreichenden Arbeitseinkommen zusammen, daß regelmäßige Unterhaltszahlungen möglich und verträglich machte. Die Umsorgung des Kindes hatte man allerdings auch nicht als Lohnarbeit angesehen. In Deutschland versucht man zudem den Trick, daß die rechtswidrigen Praktiken bei der Unterhaltsberechnung weitgehendst unbekannt bleiben, damit die Geburtenrate nicht zu sehr sinkt. Notfalls müssen eben die Ausländer die Lücken füllen.
In der Sendung WISO (ZDF, 30.01.17) lag der Tenor des Moderators Niehaves selbst trotz obiger ungewöhnlicher Grafik auf Unterhaltsprellern. Der Verband für alleinerziehende Mütter und Väter hatte ein völlig verkehrtes Bild von der Sachlage. Einer Frau Prof. Wersig sei hingegen keine Studie bekannt, warum Unterhalt nicht gezahlt werde, auch die Bundesregierung habe keine Erkenntnisse. Eine wissensbasierte Politik sei eigentlich so nur schwer möglich. Wie man das Problem bekämpfen könnte, wisse man nicht. Vom Jugendamt Osnabrück wurde mitgeteilt, daß man sich ca. 20 Bewerbungen pro Monat vorlegen lasse.
Zum einen wird am letzteren deutlich, da die Einkunftsprüfung regelmäßig durchgeführt wird, die nicht, wie WISO meint, nur an diesem Jugendamt stattfindet. Das Problem der mangelnden Zahlungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen läßt sich auch leicht aus Gerichtsentscheidungen ermitteln. Das die Bundesregierung keine Kenntnisse vorgibt, liegt einfach nur daran, daß sie es entweder nicht wissen will oder sehr wohl vorliegende Erkenntnisse nicht veröffentlichen und Gegenmaßnahmen ergreifen will. Das kann z.B. daran liegen, daß die Mangelfallregelung häufig widerrechtlich unberücksichtigt geblieben ist mit dem Zweck, die Unterhaltspflichten ohne Rechtsgrundlage über Gebühr abzukassieren.
In der Sendung Berlin direkt (DasErste, 20.05.18) meinte der Moderator, "Es sagt etwas von dem Stellenwert von Kindern in diesem Land, daß man sie sitzen lassen kann, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.Der Staat streckt in immer mehr Fällen den Unterhalt vor. Doch die Zahl der Fälle in denen der Staat sich auch sein Geld zurückholt, steigt nicht im gleichen Maß, was eine Subvention für Regelbrecher ist." Es wird dann noch in der Sendung von überlasteten Mitarbeitern in den Jugendämtern gesprochen und einem Rückzahlausfall von 891 Millionen Euro, aber immer mit dem Tenor der Unterhaltspflichtige komme seiner Zahlungspflicht nicht nach.
Das ist alles Dummenfang. Schon seit 1980 lag die Rückholquote nur bei um die 20 %. Der damals eingeführte Unterhaltsvorschuss war lediglich Folge der damaligen Realitäten, daß insbesondere zu viele ihren Unterhaltspflichten aufgrund zu geringen Einkommens nicht nachkommen konnten und die Unterhaltsberechtigten das nachsehen hatten bis hin zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Es wird Fälle geben, in denen ein Jugendamt seine Rückholpflicht versäumt. Das hat sicherlich mit der Menge an Fällen zu tun. In anderen Fällen wird der Aufwand nicht im Verhältnis zum Nutzen stehen.
Daß das ganze Dilemma hausgemacht ist, zeigt sich jedoch daran, daß alle Verwaltungsgerichte entgegen den Rechtsvorschriften Klageansprüche von Unterhaltspflichten z.B. wegen jugendamtlichen Auskunftspflichtverletzungen oder unterstellter Zahlungsfähigkeit bei Erlaß des Unterhaltsbescheids, also wegen verletzten Verwaltungsvorschriften mit allen möglichen fadenscheinigen Ausreden abwehren. Selbst das Unterhaltsvorschußgesetz und die Rechtskommentierung zum Unterhaltsvorschussgesetz sind wegen ihrer Unkonkretheit und Falschinformation daran beteiligt. Selbst im zivilrechtlichen Klagebereich sind Zivilgerichte gerne bereit, ebenfalls mit allen möglichen fadenscheinigen Begründungen entgegen der Sachlage und Rechtslage zu unterstellen, daß das Klagevorbringen keinen Anspruch (z.B. verminderte Leistungsfähigkeit) rechtfertige.     
Der BGH hat im Februar 2017 entschieden, daß Familiengerichte das paritätische Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen können (Exakt, MDR, 13.12.17), also jeweils die Hälfte der Betreuungszeit für jedes Elternteil. Dadurch ergäben sich auch gleiche Betreuungskosten und eine Unterhaltszahlung entfällt. Ob die Gerichte diese Vorgabe auch umsetzen, steht auf einem anderen Blatt. Der Europarat hatte die Mitgliedsstaaten schon 2015 aufgefordert, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen, dem Deutschland aber nicht nachkommt.
Die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung soll berichtet haben, daß nur jeder zweite Vater für seine Kinder zahlt und davon wiederum nur die Hälfte den kompletten Betrag. Das Einkommen der Väter würde oft nicht ausreichen, aber viele würden sich auch arm rechnen (RTL-Nachrichten, 12.11.17). Letzteres ist völliger Humbug, weil idR Behörden und Gerichte den zu zahlenden Betrag ermitteln und ihn zu ihren Gunsten (z:B.   Rückzahlunganspruch des Unterhaltsvorschusses) oder ihn ogar höher als gesetzlich gefordert, also rechtswidrig festlegen.
Der mediale Hinweis auf Regelungen, die bei "hartnäckigen Nichtzahlern" zusätzlich den Entzug des Führerscheins oder im Ausland des Autoentzugs, des Angel- oder Jagdscheins, des Reisepasses, von Flug- und Zugtickets sowie des öffentlichen Prangers erlauben (Exakt, MDR, 25.07.18), greift zumindest für Deutschland zu kurz, weil der Staat idR die Nichtangemessenheit des gesetzlichen Unterhalts und die daraus entstehenden Folgen zu vertreten hat. Aber gerade darauf weisen die Medien merkwürdiger Weise nicht hin, obwohl dies das Primärproblem ist. Solche Sanktionen könnten ohnehin nur selten Anwendung finden, weil das Pfändungswesen erstklassig funktioniert. Bliebe z.B. noch übrig die Arbeitsverweigerung, die an sich vom Jobcenter schon hinreichend sanktioniert wird. In welchen Fällen diese Sonderstrafen zum Einsatz kommen könnten, ohne zum Menschenrechtsverstoß zu werden, und wie die Berechtigung zur Verhängung ermittelt wird, erschließt sich nicht. 
In der Doku "Wenn Papa keinen Unterhalt zahlt" (Tagesschau24, 21.10.18) wurde das Problem Unterhaltzahlung schon authentischer wiedergegeben. Allerdings sagt eine hohe Rückholquote des Kinder- und Jugendamtes noch nichts darüber aus, ob dies nach den gesetzlichen Regeln erfolgte oder zuviel beansprucht und rechtswidrig eingetrieben wurde. Wenn sich ein Vater ins Ausland absetzt, ist darin weniger ein Rabenvaterverhalten zu vermutern, sondern eine Flucht vor zu hohen Zahlungspflichten, da der Betroffene auch davon berichtete, das ihm in Deutschland nur das Existenzminimum geblieben sei. Die Sache, bei dem der Vater nie Einkommensunterlagen beim Amt eingereicht hatte und das zu keinen Konsequenzen durch das Amt führte, scheint amtsinterne, politische oder personengebundene Gründe zu haben. An dem Fall des Vaters, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hatte und sein Kind einige Zeit aufzog, aber das Gericht entgegen dem erstellten Gutachten und dem Willen des Kindes dann der Mutter (arbeitslos) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusprach, ist zu erkennen, daß das staatliche Interesse an einem zahlungsfähigen Unterhaltszahler überwog.
Insbesondere ist auffällig, daß besonders die RTL-Nachrichten und Bündnis90/Die Grünen viele Nichtzahler als zahlungsunwillig suggerieren (letztmalig am 18.02.19). RTL meinte ohne Quellenangabe, es handele sich um 30 % zahlungsfähige Nichtzahler und zeigte das Beispiel eines Unterhaltsschuldners, der wegen verweigerten Umgangsrechts nicht zahle und sich der Mithilfe eines Freundes bediene (24.02.29), was aber deswegen nur einen Ausnahmefall darstellt. Auchfür PlusMinus (Das Erste, 20.03.19) hat das ifo-Institut München ausgerechnet, daß 70 - 80 % der Männer zahlungsfähig sind. Weil 50 % der Alleinerziehenden keinen Unterhalt bekommen, müssen 20 - 30 % der zahlungsfähigen Männer keinen Unterhalt zahlen. Es wurde geschätzt, daß sich viele auf dem Papier ärmer rechnen. Aber in einem speziellen Fall hatte das Amt mitgeteilt, daß der Vater nicht leistungsfähig sei. Die schlechte Qualifikation der Jugendsamtsmitarbeiter wurde auch als ein Grund ausgemacht. Vom Staat würde eine Unterhaltspflichtverletzung als Kavaliersdelikt angesehen.
Letzteres ist Unsinn, weil der Staat hinter dem Geld her ist, wie der Teufel hinter der Seele. Dem ifo-Institut müssen alle Einkommensverhältnisse der Bürger vorgelegen haben. Bei Gewerbetreibenden gibt es, wie bei den Steuern Absetzungsmöglichkeiten beim Gewinn. Aus obiger Doku v. 21.10.18 wurde ersichtlich, daß es auch Väter gibt, die letztlich aus Gründen der widrigen gesetzlichen Regelungen keinen Unterhalt mehr zahlen. 
Tatsächlich können sogar Nachweise vorgelegt werden, wie Jugendamt und Gerichte zum Nachteil eines schuldlosen Unterhaltspflichtigen gemeinsame Sache machen. Die Verwaltungsgerichte leugnen ihre Zuständigkeit, weil angeblich der Unterhaltsbescheid nur die Unterhaltsvorschußempfänger betreffe oder sie legen eine ordnungsgemäße Klage rechtswidrig so aus, daß nur die Höhe des Unterhalts u.ä. vom Kläger angegangen worden sei, wofür der Zivilrechtsweg gegeben sei. Es ist erstaunlich, daß die Unterhaltspflichtigen die Mogelpackung nicht erkennen und lieber verschuldet sein wollen. Derzeit versucht man den Trick auch bei der beabsichtigten Grundrente, indem die Notwendigkeit einer Bedürftigkeitsprüfung mehrheitlich propagiert wird, obwohl das grundlegend rechtswidrig ist (s. Thema "Riesterrente"). Bei der Betriebsrente hat man diese Rentner bereits gehörig über den Tisch gezogen mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz aus dem Jahre 2003 und die Krankenkassen bereichert. Diese Rentner erhalten jetzt nur noch eine Auszahlung in etwa in Höhe der eingezahlten Beträge. Die Renditen sind völlig verloren und der Staat hat trotzdem Rentner, die noch keiner Grundsicherung bedürfen. Die Riesterrente dürfte auch nur den Grund gehabt haben, die gesetzliche Rente erniedrigen zu können. Das ergibt sich daraus, daß auch bei der Riesterrente nachträglich Versicherungsbeiträge gezahlt werden sollten, aber dies später wahrscheinlich wegen der geringeren Erträge infolge der Finanzkrise wieder zurückgenommen wurde. Die Rechnung war gewollt oder ging nicht auf und es so zur Grundrente kam, die man aber wiederum mit dem Dreh der Bedürftigkeitsprüfung auszuhebeln trachtet. Die Auszahlung der Riesterrente in voller Höhe kann aber auch noch durch anderweitige Gesetzesänderung entfallen.

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In der Sendung PlusMinus (Das Erste, 18.12.19) sollte aufgezeigt werden, daß Lohneinkommen häufig niedriger ausfalle als Hartz IV. Dabei wurde die Einkommensberechnung von Prof. Peichl (ifo-Institut) laut Moderatorangaben ohne den Kindesunterhalt gemacht. Aber auch der Kindergeldzuschlag, Unterhaltsvorschuß (oder Ausfalleistungen, Abs. 1 des Gesetzes) und das Wohngeld wurde, wie die Berechnung zeigt, nicht berücksichtigt. Mit diesen Beträgen würde der Hartz IV-Satz deutlich überschritten. Aus dem Raster würden wohl nur die fallen, bei denen kein Unterhaltstitel vorliegt (vorzeitig verstorbene Unterhaltspflichtige etc.) und damit der Unterhaltsvorschuß entfällt. Das liegt wohl noch darin begründet, daß das Unterhaltsvorschußgesetz ursprünglich auf Wiedereintreibung des Geldes angelegt war und wenn das nicht möglich war, nur ein Drittel des Vorschusses als Ausfalleistung gezahlt wurde. Diese Drittelung ist in der Praxis inzwischen entfallen. Aufgrunddessen das die Ausfallsituation nunmehr eine sehr häufige Erscheinung ist, würde die Unterhaltsvorschußausgrenzung wegen fehlender Unterhaltstitel dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechen. Die Frage der richtigen Höhe des Lohnes wird an sich durch den Arbeitskampf, Lohntarife und weil das nicht ausreichte durch den Mindestlohn geregelt. Allerdings kann logischer Weise eine große Kinderzahl einzelner Familien nicht zu einer ausufernden Lohnsteigerung führen. Die Zahlungen des Staates bzgl. der Kinder hatte schon immer Auswirkungen beim Kinderwunsch. Wer sich viele Kinder anschafft, weiß, daß er sich im Lebensstandard etwas einschränken muß, wenn er wenig verdient.               .  

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Auf die Sendung hatten viele Väter reagiert und es wurde festgestellt, daß viele Väter alles tun würden für ihre Kinder, sie aber nur selten oder garnicht sehen dürfen. In einem Fall hatten sich die Eltern noch vor der Geburt der Tochter getrennt. Die Mutter gab sie nach der Geburt sofort in eine Pflegefamilie, behält aber das Sorgerecht. Den Vater gibt sie als unbekannt an. Die Vaterschaft wird gerichtlich festgestellt, daß Sorgerecht für ihn aber verneint. Das Jugendamt Osnabrück gab hierzu obige Stellungnahme ab. Allgemein ist es ja so, daß man auf ein laufendes Verfahren verweist. Aber nach beendeten Verfahren verweist man nun auf das Ergebnis im Verfahren. Hintergrund dieser Art Begründung ist und bleibt, wie allgemein üblich, nicht auf die Sache selbst eingehen zu wollen. Obige Begründung unterstellt, daß die Gerichte ordnungsgemäß entschieden haben, was ein Obrigkeitsrecht suggeriert. Die Richterin Niepmann am Amtsgericht Bonn meinte, es sei sehr schwer, die Gründe für die familienrechtlichen Streitigkeiten auszumachen. Das könne an einem verstärkten Umgangswunsch der Väter liegen oder an einer neuen Streitkultur, das könne man schwer beurteilen. Die Klärung dieser Frage offen zu lassen, ist aber nicht die Aufgabe des Gerichts, sondern die Ermittlung des wahren Sachverhaltes auf den dann die Entscheidung zu ergehen hat. Andernfalls wäre die Entscheidung grob verfahrensfehlerhaft ergangen. Abgesehen von den vielen gerichtlichen Fehlentscheidungen, wäre die Antwort des Amtes auch so unkorrekt. So lange solche Entscheidungen mit einer Verfassungsbeschwerde oder mit einem Wiederaufnahmeverfahren angegriffen werden können, darf man nicht die absolute Korrektheit einer Entscheidung unterstellen. Eine sachbezogene Antwort des Amtes wäre also richtig gewesen. Aus dem Naturrecht ergibt sich der Vorrang des Vaters, weshalb, wenn nicht besondere Umstände vorgelegen haben, die Entscheidungen falsch sein könnten.     
Auch das Gesetz zur Auskunftspflicht der Mutter, wer der tatsächliche Vater sei (31.08.16), war längst überfällig. Da die Politik keine Umstände dafür genannt hat, war die bisherige Regelung offenkundig rein politisch motiviert. Vielleicht ist ja die Zahlungsmoral der Kuckucksväter beim Unterhalt schlecht gewesen, was nicht verwunderlich wäre.

Das schizophrene Deutschland:
Am 11.07.07 billigte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum Kinderschutz, um diese besser vor Vernachlässigung und Mißhandlung zu schützen. Gerichte seien laut Justizministerin Zypries häufig zu spät angerufen worden.
Einen Tag zuvor berichtete Report München, daß Richter, Gutachter und das Jugendamt häufig gerade nicht zum Wohle des Kindes entscheiden. Für Familienrichter Rudolph aus Cochem seien die geschilderten Fälle typisch für das Versagen deutscher Familiengerichte. Er bemängelt die Außerachtlassung der Sichtweise des Kindes und die Richter würden kapitulieren vor dem boykottierenden Elternteil. Das Kind entfremdet sich. Es würde an der mangelhaften Ausbildung der Richter hapern, der Unfähigkeit vernetzt zu arbeiten, Unwissen, diletantischer Verhaltensweise, denn man sei nur Jurist und nicht ausgebildet mit den dynamischen Prozessen umzugehen, was die Konflikteskalation verursache.
Tatsächlich ist es aber der miese Charakter der Richter und mancher Beamten, die den Konflikt gerade haben wollen. Das ergibt sich zum einen eindeutig aus Rechtsstreiten, die den Vortrags-, Form- und Verfahrenserfordernissen voll entsprechen, aber man bei den Richtern trotz bestehender Zweifelsfreiheit kein Gehör findet, sie also offenkundig die Realität leugnen. Am 14.07.07 wurde wieder einmal in den Medien von einem verhungerten Säugling berichtet, bei dem das Familienamt die Aufsicht übernommen hatte. Insgesamt soll es solche Fälle in letzter Zeit dreimal gegeben haben.

In der Sendung Umschau (MDR, 11.09.13) wird von einer Kindesentführung durch die 32-jährige Mutter berichtet. Nach der Trennung vom Ehegatten wurde der Mutter im Rahmen der Klärung des Umgangsrechts per ärztliches Gutachten ein Borderline-Syndrom attestiert. Der Sohn sei wegen einer symbiotischen Beziehung zu seiner Mutter psychisch krank geworden. Das Jugendamt will den Sohn deshalb in einer Pflegefamilie unterbringen. Ein vom Sender herangezogener Sachverständiger (Psychotherapeut) sieht das Gutachten als nicht fundiert an. Man könne daraus keine Rückschlüsse oder Schlußfolgerungen ableiten, über die Erziehungsfähigkeit der Mutter. Der Gutachter sei auch garnicht befugt gewesen, klinische Tests zu interpretieren. Seine Tests können von den Gütekriterien her nicht als Tests im wissenschaftlichen Sinne gelten. Auch die einbezogene Fachliteratur sei vielfach veraltet gewesen. Andere Ärzte revidierten die Diagnose Borderline, aber das Jugendamt hatte längst gehandelt und die Einweisung des Sohnes in eine Pflegefamilie vorgenommen. Das AG Auerbach bestätigte wenige Tage später die Einweisung. Grundlage war auch hier allein das besagte Gutachten. Der neue Anwalt der Mutter hält fest, daß ihm derartige gerichliche Entscheidungen selbst aufgrund der Feststellungen im Gutachten nicht bekannt sind. Eine auch nachvollziehbare natürliche Reaktion ist nach einem Jahr Erfolglosigkeit an den Gerichten eingetreten. Die Mutter entführte ihren Sohn. Der Sohn sei nach ihrer Auffassung und ihrer Eltern seelisch zugrunde gegangen. Die Mutter würde nunmehr per Haftbefehl gesucht. Das AG Auerbach gab zu seiner Kindesentscheidung keine Stellungnahme ab.
In einem anderen Fall, in dem es um den es um den Entzug des Sorgerechts des Vaters ging, hatte die Gutachterin den Anschuldigen der Mutter gegen den Vater geglaubt (WISO, 09.07.18). Prof. Leitner meinte in der Sendung, 75 % der Gutachten seien fachlich mangelhaft, auch weil nicht entsprechende fachliche qualifizierte Mediziner (Sachverständiger forensischer psychologischer Psychotherapeut) ein Gutachten erstellen dürften. Das Bundesministerium der Justiz verwies hierzu darauf, daß eine Gesetzesänderung nicht möglich sei, weil es flächendeckend keine entsprechenden Sachverständigen gäbe. Das ist sachwidrig, weil ein Gesetz die Mediziner zur Fortbildung zwingen würde. Der Vater konnte nach 3 1/2 Jahren durch ein Gegengutachten und Einsatz von ca. 50000 € dann doch das Sorgerecht widererlangen.       


Der Psychologe Dr. Werner Leitner von der Universität Oldenburg hatte zu familiengerichtlichen Gutachten eine Studie durchgeführt und mußte konstatieren, daß die Qualität vieler Gutachten über weite Strecken geradezu ungeheuerlich schlecht ist (Panorama, ARD, 31.10.13). In der Sendung wird auch festgestellt, daß die Richter die Gutachten (zeitlich bedingt) zu selten kontrollieren, was nach Auffassung des ehemaligen Familienrichters Elmar Bergmann nicht richtig sei. Andrea Titz vom Deutschen Richterbund stützte die Fehlentscheidungen hingegen auf den Mangel eigenen technischen Sachverstandes des Richters oder wenn auch kein anderer Verfahrensbeteiligter auf einen Fehler aufmerksam gemacht hat.
Die tatsächliche gerichtliche Praxis zeigt aber, daß gerade die Richter trotz relevanten Einwands Verfahrensbeteiligter trotzdem an den Ausführungen im erstellten Gutachten festhalten. Ursache dafür sind mit hoher Wahrscheinlichkeit die Scheu vor Verfahrensverzögerungen, weitere anfallende Kosten und insbesondere subjektives Richterverhalten.

Ein persönliches Schicksal:
Zwei nicht verheiratete Eltern mit 3 Kindern trennten sich. Alle 3 Kinder blieben trotz Sorgerechtsstreit bei der Mutter. Der Vater hatte schon seit seiner Jugend belastungsbedingte Krankheitsbeschwerden, die im Alter zunahmen und zur Arbeitsunfähigkeit führten. Wegen rechtswidriger Gerichtsentscheidungen auf Unterhaltsabänderungsklagen hin blieb die volle Unterhaltspflicht für ihn bestehen und Verschuldung trat ein. Zugleich führte dies zu selbstherrlichen Entscheidungsverhalten bei der Mutter, die den Umgang mit den Kindern so gut es ging erschwerte. Dem ältesten Sohn war sogar von der Mutter suggeriert worden, der Vater würde ihn hassen. Dieser Umstand, die etwas egozentrischen Züge dieses Sohnes und Kostenprobleme führten dazu, daß der Vater bei ihm den Umgang nicht mehr wahrnehmen konnte. Im jugendlichen Alter dieses Sohnes stellten sich Krankheitssymptome (Magenbeschwerden) ein. Wegen der Selbstherrlichkeit der Mutter wurden keine Rückfragen mit dem Vater geführt, ärztlicherseits Leistenbruch angenommen und es fand ohne Voruntersuchungen ein operativer Eingriff statt, bei dem nichts festgestellt, aber der Blinddarm entfernt wurde. Den Rat eines operativen Eingriffs hätte der Vater nie gegeben. Kurz nach der Operation stellte man einen 2 cm großen Tumor, der schnell auf 13 cm angewachsen war, an der Operationsstelle fest, an dem der Sohn nach weiteren 4 Jahren verstarb. Dem Vater ist durch die Gerichte die Aufklärung der Todesumstände verweigert worden.

Am 04.12.2009 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Beschwerdeverfahren eines deutschen Bürgers, daß beiden Partnern auch nach Beendigung einer unehelichen Lebensgemeinschaft das gemeinsame Sorgerecht zustehe. In Deutschland würden allein die Mütter das Sorgerecht erhalten. Deutschland sei in dieser Rechtsfrage Schlußlicht in Europa (nachrichten, ARD, ZDF, 04.12.09).
Aufgrund dieser Entscheidung brachte der Spiegel TV (RTL, 20.12.09) drei Beispiele von ehemals verheirateten Vätern, denen das Sorge- und Umgangsrecht entzogen wurde. Den Kampf ums Kind würde fast immer die Frau gewinnen. Z.B. schränken die Mütter von selbst den Umgang ein und verweigern den Informationsfluß mit den Kindern. Das Jugendamt forcierte die völlige Trennung mit der Begründung, der Vater müsse Zugang zu seiner Frau finden.
Im zweiten Fall hat auch ein Gericht diesen Standpunkt vertreten, es sei die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge dann nicht mehr sinnvoll, wenn die Eltern überhaupt nicht mehr in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren. (Anm.: Mit dieser Begründung wird es der Mutter zu leicht gemacht.). Selbst der Umgang wurde verneint, weil auch hier das Kind dies verneinte. (Anm.: Es stellt sich die Frage der Gründe hierfür.)
Im dritten Fall stellte sich die Mutter stur und vereitelte den Umgang. Der Vater stellt Strafanzeige wegen Kindesentzugs. Daraufhin greift die Mutter zu einem Klassiker in Umgangsstreitigkeiten und unterstellt dem Vater sexuellen Mißbrauch unter Einbeziehung des psychologischen Dienstes der Polizei, des städtischen Krankenhauses, der Universitätsklinik und Therapeuten. Die Tochter hatte so ihr Urvertrauen in den Vater verloren, weil sie dadurch infolge alles Männliche ablehnte.
Zu Fehlverhalten der Väter wurde in der Sendung leider nichts berichtet. Alle drei Väter machten einen situierten Eindruck. Doch z.B. ein Schreiben eines Jugendamtes berichtete im ersten Fall von verbalen Streitigkeiten zwischen den Eltern und der Angst der Kinder vor Wutausbrüchen des Vaters. Der Wahrheitsgehalt oder Hintergründe wurden in der Sendung hierzu nicht geklärt. In den beiden anderen Fällen ließen Gerichtsentscheidungen etc. derlei nicht erkennen. In einer anderen Sendung des RTL suggerierte man aber, die Kinder haben allein zur Mutter zu gehören. So wird Irreführung betrieben und Naturrecht ausgehebelt, wodurch natürlich bedingtes Gewaltverhalten im Ernstfall die Folge sein kann. Man hat hier offensichtlich nicht begriffen, daß viele Eltern ein besonderes inneres Verhältnis zu ihren Kindern haben, daß man nicht einfach wie einen Gegenstand ablegen kann.

Der Sinneswandel des BVerfG beruht allein auf der vorangegangenen Entscheidung des EGMR, denn das Problem des Sorgerechts für ledige Väter ist nicht erst seit heute akut und war schon seit vielen Jahren mittels Verfassungs- und EGMR- Beschwerden angegangen worden. Der EGMR hat sich erst jetzt dazu durchgerungen, das deutsche Recht zu beanstanden. Die Haltung des BVerfG bisher beruhte auf dem Gleichklang mit dem politischen Willen im Bundestag. Und die Abgeordneten haben eine zu subjektiv geprägte Wertevorstellung von einem Gesellschaftsbild bei ihrem Rechtsfindungsprozeß, wobei sie sogar Grundrechte ignorieren. Die Grundrechte wiederum sind nichts anderes als natürlich bedingte Rechte, die man nicht einfach so einschränken kann, denn sie wohnen dem Menschen inne. Die Nichteinhaltung dieser Rechte kann je nach Schwere Gewalthandlungen nach sich ziehen (s. oben), die die Parlamentarier offenkundig in Kauf nehmen.
Die vom BVerfG angedachte Lösung, die Sorgerechtsentscheidung zukünftig Gerichten zu überlassen, muß aus guter Erfahrung verneint werden. Das Wohl des Kindes wird von den Gerichten häufig in bizarrer Weise verfälscht. Die angedachte Variante des Justizministeriums bei längerem Zusammenleben der Eltern, das Sorgerecht per Gesetz beiden Eltern sofort zuzusprechen, ist die einzig richtige Herangehensweise. Hauptproblem ist und bleibt trotz allem der Richterdespotismus.
In der Frage des Gesetzes zur Homoehe (30.06.17) und damit auch des Adoptionsrechts hat man in der öffentlichen Diskussion nichts davon erwähnt, ob bei diesen Paaren eine natürliche Erscheinung oder eine Sucht, ähnlich wie beim Alkoholiker, oder schlicht nur eine besondere Liebesneigung zugrundeliegt. Das scheint wissenschaftlich wohl noch streitig zu sein. Insofern wird auch das bereits betriebene Pflegschaftsrecht und das neue Adoptionsrecht fraglich und es ist zweifelhaft, ob das noch dem Kindeswohl entspricht. Dem Kind muß, wenn keine andere Regelung kommt, jederzeit ermöglicht sein, solche Pflegschaften verlassen zu können, wenn es mit der sexuellen Neigung der Eltern nicht klar kommt. Das sagt einer, der bei fremden Eltern aufgewachsen ist und die genetisch verursachten Unterschiede in Verhalten und Denken sich auswirkten.         

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Auch das Bundesverfassungsgericht hatte dem Vater den Umgang aus rein konservativer (sprich: althergebrachte Gesellschaftsvorstellungen) statt objektiver Sicht verweigert und damit sogar das Kindeswohl ignoriert, um offensichtlich auch von vornherein in Aussicht zu stellen, daß derartige "Ausschweifungen" mit einem Kindesentzug sanktioniert werden. In Fällen eines ehrlichen und einer in der Natur der Sache bedingten innewohnenden Wunsches des Vaters den Umgang mit dem Kind (hier Zwillinge) zu pflegen, dürfen die Gerichte wegen des bestehenden menschenrechtlichen Naturrechts den Zugang zu seinem Kind nicht verweigern. Hier geht es nicht nur um die Frage des Kindeswohls, sondern auch um die seelisch unerträgliche Belastung beim Vater. Gleiches gilt im entgegengesetzten Fall für die Mutter.
Hier hatte, wie auch in vielen anderen Fällen, das Bundesverfassungsgericht versagt. Mit einer fachlichen Meinungsverschiedenheit läßt sich die ständige Ignorierung von Menschenrechten nicht erklären. Mit der Entscheidung v. 27.02.17 hat der BGH seine bisherige Haltung korrigiert, was, da diese Meinungsänderung keinen aktuellen sachlichen Grund im Umgangsrecht hatte, andere Gründe haben muß. Dafür könnte z.B. das Problem der hohen Zahl von Unterhaltsschuldnern in Frage kommen. Denn mit der Umgangszeit ändert sich auch der zu zahlende Unterhaltsbetrag.   

Nebenher sei erwähnt, die Bundesregierung plant die Änderung des Immissionschutzgesetzes in der Frage des Kinderlärms (14.01.11). Kläger hatten bislang Erfolg gehabt, z.B. bei Lärm, der von Kinderspielplätzen und Kindertagesstätten ausging, was obskure Folgen (Schallschutzwände, Schließung) hatte. Begründet wird die Neuregelung in der Form, daß Kinderlärm im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sei. Immissionsgrenz- und richtwerte dürfen nicht mehr herangezogen werden. Man sprach auch von positiven (Kinder) und negativen Lärm. Das dürfte medizinischer Unsinn sein und ist nicht der richtige Weg. Wie in manch anderen Fällen auch, ist der gesundheitlich belastete Anwohner und Mieter eben gezwungen, umzuziehen. Doch das sollte erst dann eintreten, wenn vertretbare andere Varianten nicht bestehen. Obige Gesetzesfassung wird dem nicht gerecht und Anwohner wie Mieter würden ein höheres Umzugsrisiko haben.


Seit einer BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2008 wurde der neue Ehepartner in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen (linke Tabelle). Mit einer Entscheidung des BVerfG v. 11.02.11 (Az.: 1 BvR 918/10) ist das für verfassungswidrig erklärt worden (rechte Tabelle), weil allein das Einkommen zum Zeitpunkt der Scheidung zähle (RTLaktuell, 11.02.11).
An den vorgebrachten Beispielrechnungen in der Tabelle sieht man, daß nach neuen Recht der Ex-Frau mehr Unterhalt zusteht (1000+2500=3500/2=1750-1000=750 €). Vor 2008 gab es eine 3/7- (Ex-Frau) und 4/7- (Ex-Mann) Teilung. Für das erste Beispiel hätte nach alten Recht (ab 2008) die Ex-Frau allerdings 1000 € erhalten, wenn die 2.Frau 2500 € Einkommen gehabt hätte, also 250 € mehr im Vergleich zum neuen Recht. Der Schwerpunkt bei der verfassungswidrigen BGH-Entscheidung liegt darin, daß man die 2.Frau überhaupt in die Berechnung einbezogen hat. Denn was hat die 2.Frau rein rechtlich mit dem alten Eheverhältnis zu tun. Das sind die Blüten höchstrichterlicher deutscher Rechtsprechung, die einen unakzeptabelen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der 2.Frau und die Lebensperspektive des Ex-Mannes darstellen. Die Nachrichten "RTLaktuell", "Heute" und "Tagesschau" sprachen lediglich von einer Besserstellung der Unterhaltsberechtigten und sprachen nicht davon, daß der BGH mit der Einbindung der 2.Frau Verfassungsbruch begangen hat. Es ist natürlich auch möglich, daß BVerfG und BGH diesen Umweg brauchten, um die alte Teilungsregel ohne öffentlichen Disput darüber auf 1/2 : 1/2 abändern zu können.
Der BGH hat die Arbeitspflicht geschiedener Alleinerziehender verschärft (Az.: XII ZR 3/09). Alleinerziehende mit einem Erstklässler können grundsätzlich ganztags arbeiten, wenn ein Schülerhort bis 17 Uhr zur Verfügung steht.

Beim Elternunterhalt, also der Unterhalt, den Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen müssen, stellte RA Jörn Hauß fest, er würde zu 90% schätzen, seien Bescheide von Behörden falsch (Recht brisant, 3-sat, 27.02.11). Im Beispiel des Filmbeitrags war der Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen zu seinem Nachteil erheblich überschritten (unterlaufen) worden.
Selbiges findet man auch bei den Festsetzungen des Unterhaltsvorschusses bei Kindesunterhalt. Denunzierend und folgenschwer wirkt das in den Fällen, wo der Zahlungspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht leisten kann, weil ihm dann von der Verwandschaft und Bekanntschaft, die auf die Feststellungen der Behörde vertraut, unterstellt wird, er würde den Unterhalt vorsätzlich nicht leisten wollen. Besonders schwerwiegend wird es, wenn die Gerichte in rechtswidriger Weise diesen Mißstand ebenfalls nicht beheben, was nicht selten der Fall ist. Zudem tragen einseitige Fernsehberichte über vermeintliche Unterhaltsschuldner (hier 2 Väter), in denen nicht einmal ansatzweise abgeklärt ist, ob die Unterhaltsforderung zu recht besteht oder sie erfüllbar ist, mit zu diesem Zerrbild bei (ZDF-Reporter, ZDF, 10.03.11). Auch wenn sich ein Vater nicht äußern will (Spanienauswanderer), heißt das noch lange nicht, daß er seine tatsächlichen Unterhaltspflichten und -rechte kennt.


Diese Entwicklung kann sowohl positiv wie negativ besetzt sein. Es kommt allein darauf an, ob der Sorgerechtsentzug objektiv wegen Gefährdung des Kindeswohls erfolgte. Stattdessen sollte man auf eine sorgfältige Ausbildung und Auswahl von Mitarbeitern des Kinder- und Jugendamtes und der Richter achten. Die Notwendigkeit der Auswahl betrifft insbesondere den Umstand subjektiven Willkürverhaltens. Denn eine gute Ausbildung alleine nützt nichts.


Diese Regelung kommt verdammt spät, weil es sich um eine sachbezogene Grundregel handelt, und von der Arbeitspflicht weicht man dann individualbezogen ab. In der Gerichtspraxis wird diese Regelung trotzdem häufig nur Makulatur bleiben, weil diese Herrschaften eher irgendwelchen subjektiven oder althergebrachten Denkvorstellungen unterliegen.


Gem. der §§ 1626, 1684, 1685 BGB besteht dieses Recht schon längst. Weder im Gesetz noch in der Rechskommentierung findet man eine Abhängigkeit vom Willen der Mutter. Die Gerichte scheinen dies jedoch praktiziert zu haben. Damit hätten die Gerichte in unerträglicher Weise in Naturrechte eingegriffen (reales Bsp.: Fehlender Rat und Einfluß des Vaters bei erblich bedingter Erkrankung führte zum Tod des Kindes, weil Ärzte völlig falsch behandelt hatten).


Man fragt sich ernsthaft, wann an deutschen Gerichten endlich eine einheitliche Rechtsprechung in Sorgerechtsfragen vorliegt, wenn man bedenkt, daß die Herrschaften seit Ende des 2. Weltkrieges genug Zeit dazu hatten. Auch die Gutachterprobleme gibt es schon lange, haben aber erst in den letzten Jahren in den Medien Gehör gefunden.

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