In der Sendung "Ein Fall für "Escher" (MDR, 03.8.06, 10.08.06) wurde von einem Ehepaar berichtet, die über eine Zwangsversteigerung ein Haus (bewohnt von der Voreigentümererin und Mietern) erwarben und dafür einen Kredit aufgenommen hatten. Die Voreigentümerin weigerte sich jedoch auszuziehen, was sie sogar schriftlich bekundete. Sie gab an, ihre Mutter pflegen und betreuen zu müssen und bei den Mietern wurde investiert. Ob dies als Vollstreckungsschutzrecht geltend gemacht wurde, geht aus der Sendung nicht hervor. Je nach Schwere des gesundheitlichen Zustandes der Mutter könnte sich ein gewisser zeitlicher Aufschub beim Auszug ergeben.
Das Ehepaar hatte sich eine Rechtsanwältin genommen und es würden bald Zahlungsengpässe bei der Kreditabzahlung entstehen.

6 Monate seit Zuschlag seien bereits verstrichen. Nach Aussagen von Escher hat das Ehepaar Räumungsklage eingereicht, doch das Verfahren könne dauern, mehrere Wochen wenn nicht gar Monate.
Hier könnte ein Fehler vorliegen und falsches prozessuales Verhalten der Rechtsanwältin, weil es nach einer Grundstücksersteigerung keiner Räumungsklage gegenüber der Voreigentümerin bedarf. Bei Mietern mit rechtmäßigen Mietvertrag gelten die Sonderkündigungsregeln und ggfs. Räumungsklage (Zeller/Stöber, ZVG, 16.A., § 57 Rn 1, § 93 Rn 3.1, 3.2), soweit das Mietrecht durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Im Volksmund kommt es allerdings auch häufig vor, daß ein Rechtsmittel als Klage bezeichnet wird, obwohl es tatsächlich ein Antrag oder eine Beschwerde etc. ist.

Der in die Sendung geladene Rechtsanwalt Bonarius aus Erfurt, der sich bei einem Gespräch in seiner noblen Kanzlei als Anhänger der Ideen von Karl Liebknecht personifizierte, was natürlich erstunken und erlogen war, meinte, da es eine Schuldnerschutzvorschrift gibt, ist der Rechtsweg immer schwierig.
Das ist nicht ganz richtig, denn er kann, aber muß nicht immer schwierig sein. Man muß aber kostenmäßig eine Zeit von mindestens 1 Jahr und bei komplizierten Fällen noch länger einkalkulieren.
Weiter trägt Bonarius richtig, aber unvollständig (Verfahren bei Mieterräumung), vor, daß mit dem Zuschlagsbeschluß der Gerichtsvollzieher beauftragt werden kann. Der hat den Zuschlagsbeschluß an den Voreigentümer zuzustellen und eine Räumungsfrist zu setzen. Die Räumung müßte von den Ersteigerern vorfinanziert werden und sie könnten sogar auf diesen Kosten sitzenbleiben. Die Problematik Scheinmietvertrag wurde angesprochen.

Nur in dem Fall, daß die Räumungskosten erheblich sind gegenüber der weiteren Ratenzahlung neben der Miete, die das Ehepaar noch für ihre alte Wohnung zu leisten hat, könnte ein anderes prozessuales Vorgehen gegen die Voreigentümerin vielleicht sinnvoll sein. Doch dieser Fall träfe nur bei einem besonders ausgefallenen Umstand zu und kann hier eigentlich nicht angenommen werden. Deshalb kann vermutet werden, daß die Rechtsanwältin durch teilweises Fehlverhalten das Ehepaar finanziell auflaufen läßt.

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