In der Sendung "Ein Fall für "Escher" (MDR,
03.8.06, 10.08.06) wurde von einem Ehepaar berichtet, die über
eine Zwangsversteigerung ein Haus (bewohnt von der
Voreigentümererin und Mietern) erwarben und dafür einen Kredit
aufgenommen hatten. Die Voreigentümerin weigerte sich jedoch
auszuziehen, was sie sogar schriftlich bekundete. Sie gab an,
ihre Mutter pflegen und betreuen zu müssen und bei den Mietern
wurde investiert. Ob dies als Vollstreckungsschutzrecht geltend
gemacht wurde, geht aus der Sendung nicht hervor. Je nach Schwere
des gesundheitlichen Zustandes der Mutter könnte sich ein
gewisser zeitlicher Aufschub beim Auszug ergeben.
Das Ehepaar hatte sich eine Rechtsanwältin genommen und es
würden bald Zahlungsengpässe bei der Kreditabzahlung entstehen.
6 Monate seit Zuschlag seien bereits verstrichen. Nach
Aussagen von Escher hat das Ehepaar Räumungsklage eingereicht,
doch das Verfahren könne dauern, mehrere Wochen wenn nicht gar
Monate.
Hier könnte ein Fehler vorliegen und falsches prozessuales
Verhalten der Rechtsanwältin, weil es nach einer
Grundstücksersteigerung keiner Räumungsklage gegenüber der
Voreigentümerin bedarf. Bei Mietern mit rechtmäßigen
Mietvertrag gelten die Sonderkündigungsregeln und ggfs.
Räumungsklage (Zeller/Stöber, ZVG, 16.A., § 57 Rn 1, § 93 Rn
3.1, 3.2), soweit das Mietrecht durch den Zuschlag nicht
erloschen ist. Im Volksmund kommt es allerdings auch häufig vor,
daß ein Rechtsmittel als Klage bezeichnet wird, obwohl es
tatsächlich ein Antrag oder eine Beschwerde etc. ist.
Der in die Sendung geladene Rechtsanwalt Bonarius aus Erfurt,
der sich bei einem Gespräch in seiner noblen Kanzlei als
Anhänger der Ideen von Karl Liebknecht personifizierte, was
natürlich erstunken und erlogen war, meinte, da es eine
Schuldnerschutzvorschrift gibt, ist der Rechtsweg immer
schwierig.
Das ist nicht ganz richtig, denn er kann, aber muß nicht immer
schwierig sein. Man muß aber kostenmäßig eine Zeit von
mindestens 1 Jahr und bei komplizierten Fällen noch länger
einkalkulieren.
Weiter trägt Bonarius richtig, aber unvollständig (Verfahren
bei Mieterräumung), vor, daß mit dem Zuschlagsbeschluß der
Gerichtsvollzieher beauftragt werden kann. Der hat den
Zuschlagsbeschluß an den Voreigentümer zuzustellen und eine
Räumungsfrist zu setzen. Die Räumung müßte von den
Ersteigerern vorfinanziert werden und sie könnten sogar auf
diesen Kosten sitzenbleiben. Die Problematik Scheinmietvertrag
wurde angesprochen.
Nur in dem Fall, daß die Räumungskosten erheblich sind
gegenüber der weiteren Ratenzahlung neben der Miete, die das
Ehepaar noch für ihre alte Wohnung zu leisten hat, könnte ein
anderes prozessuales Vorgehen gegen die Voreigentümerin
vielleicht sinnvoll sein. Doch dieser Fall träfe nur bei einem
besonders ausgefallenen Umstand zu und kann hier eigentlich nicht
angenommen werden. Deshalb kann vermutet werden, daß die
Rechtsanwältin durch teilweises Fehlverhalten das Ehepaar
finanziell auflaufen läßt.