Joachim Zikesch

Zustelladresse (keine Wohnadresse):
Raimund Hoffmann
Humboldtstr. 61
99867 Gotha

Gotha, den 11.09.2009

An das Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76133 Karlsruhe

 

 

Verfassungsbeschwerde

 

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des

Herrn Joachim Zikesch, Zustellungsadresse: R. Hoffmann, Humboldtstr. 61, 99867 Gotha

unmittelbar gegen

den Beschluß des LG Gera v. 02.07.09 (Az.: 278 Js 10036/09 1 Kls/30), die Beschlüsse des OLG Jena v. 06.08.09 und 20.08.09 im Wiederaufnahmeverfahren betreffend das Strafverfahren beim LG Erfurt im Az. 981 Js 5901/96 - 1 Kls

und mittelbar gegen alle anderen im fachgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen

- Abschriften anbei -

erhebe ich

 

Verfassungsbeschwerde

zum Bundesverfassungsgericht mit folgenden Anträgen:

O.g. Beschlüsse verletzen die Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte (Art. 93 Nr. 4a GG) aus Art. 1; 2/1; 3; 14/1; 20/3; 20/4; 101/1; 103/1 GG.

  1. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das LG Gera zurückverwiesen.
  2. Das Land Thüringen erstattet dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

 

Begründung

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Verfahren am LG Gera in der angewendeten Art und Weise und den ergangenen Entscheidungen verfassungsgemäß war in Hinsicht auf

  1. äußerst oberflächliche, rechtswidrige, sowie irreführende, unterschlagende und verdummende Behandlung bzgl. geltenden Rechts, sowie dessen Auslegung
  2. die sich schwer nachteilig ausgewirkte Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften
  3. die Frage, ob § 366 Abs. 2 StPO in seiner bestehenden Form grundrechtswidrig ist, wenn der Beschuldigte aus örtlichen, finanziellen und gesundheitlichen Gründen diese Formvorschriften zur Einreichung des Wiederaufnahmeantrages nicht einhalten kann.

II.

Die nach Erschöpfung des Rechtsweges und binnen der am 25.09.2009 ablaufenden Monatsfrist eingereichte, mithin zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angeführten Entscheidungen der Gerichte verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers insbesondere aus Art. 1; 2/1; 3/1; 14/1; 20/3; 20/4; 101/1; 103/1 GG.

 

1. Sachverhalt

Der Bf wurde im zugrundeliegenden Verfahren insbesondere für schuldig befunden wegen zweier Delikte der gefährlichen Körperverletzung und die psychiatrische Verwahrung angeordnet. Hierbei soll er im Rahmen eines Nachbarschaftsstreites insbesondere in zwei Fällen von der Schußwaffe (Luftgewehr) Gebrauch gemacht haben, wobei eine Kontusionswunde im Brustkorbbereich und ein Steckschuß im Unterarm die Folge gewesen sein sollen. Einen Schußwaffengebrauch bestritt der Bf zum einen vollständig mittels Beweisführung durch seine Frau, weil er die Tat nicht verübt hatte, und im anderen Fall habe er lediglich in die Luft geschossen.

Der Bf war dann im Rahmen einer Bewährungsstrafe wegen des ihm geschehenen Unrechts nicht angetreten und wurde infolge mittels Haftbefehl gesucht, weshalb er untertauchte. Später konnte er eine Verbindung mit Herrn Hoffmann aufnehmen, der eine Initiative zur Rettung Unschuldiger unterhielt.

Verfahrensmäßig wurde im Wiederaufnahmeantrag zum zugrundeliegenden Urteil dem Gericht vorgeworfen, daß die in der Hauptverhandlung vorgenommenen Zeugenvernehmungen nirgends in Bezug auf deren Aussagen festgehalten sind. Die Protokolle beinhalten nur, wer vernommen wurde, aber nicht die Aussagen der Zeugen. § 273/2,3 StPO wird nicht erfüllt, da dem Protokoll die wesentlichen Ergebnisse aus der Hauptverhandlung fehlen und von Amts wegen die Feststellung des Vorgangs erforderlich war. Dem Urteil ist somit und weil dem Tatbestand der Bezug auf Zeugenaussagen fehlt, nicht schlüssig die Richtigkeit der Entscheidung zu entnehmen. Der Sachverhalt war nicht erschöpfend geklärt worden, weil den zugrundeliegenden Tatumständen langjährig und besonders kurz vorher strafbare Handlungen der Zeugen Heiko Schwarz (massives Einschlagen von Scheiben) und H.J. Schwarz (Antragsteller wurde grundlos unter Mithilfe des Herrn Allisat zusammengeschlagen, beigefügtes Bild) vorangingen. Diese Taten wurden polizeilich bekannt gemacht (z.B. Anzeige vom 26.12.95, Az.: 760 Js 17328-96). Weitere im Vorfeld gestellte Anzeigen, soweit sie hier nicht schon benannt wurden, bedürften der Ermittlung der Aktenzeichen.

Die Vorgehensweise des Gerichts entsprach nicht den gesetzlichen Vorschriften und hatte hier einen unvertretbaren Mangel, weil das Urteil nicht rechtsstaatlich ergangen ist. Es ist vorgeschrieben, dass das Prozessurteil den Prozessgegenstand erschöpfend erledigen muß (BGH NStZ 1984, 212), §§ 264, § 265/3,4 StPO. Auch die Folgeentscheidungen der Gerichte beheben diesen Mangel nicht.

Die Urteilsgründe genügen demzufolge § 267 StPO nicht.

Schwerpunkt des Urteils in der Strafzumessung bildete der Gebrauch einer Schußwaffe (Luftgewehre), mit denen angeblich die Zeugen Heiko (2.) und Hans-Jürgen Schwarz (7.) zu verschiedenen Zeiten verletzt wurden. Als Hauptbeweismittel kam ein Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Thüringen vom 28.02.96 über eine kriminaltechnische Begutachtung und waffenrechtliche Beurteilung zur Anwendung (Anklagepunkt 7.). Letzteres ergab, das beim Verletzten gefundene Diabolo sei aus der sichergestellten Waffe abgeschossen worden.

Der dringliche Einwand des Bf über die Unrichtigkeit dieses Gutachtens blieb von Staatsanwaltschaft und Gericht genauso ungehört, wie der Einwand, daß es sich im zweiten Fall nicht um seine Waffe handele. Klarstellende Maßnahmen durch die Untersuchungsorgane und das Gericht hätten erfolgen müssen.

Der in den Urteilen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung aufgrund der Zeugenvernehmung ist fragwürdig und schwer nachvollziehbar, weil deren Aussagen in den Protokollen fehlen. Als echt unabhängige Zeugen kamen nur die Personen Schran (Angestellter KPS), Schwarze (Polizeibeamter(3)), Wolfgang Künzel (Polizeibeamter(4)), Thea Künzel (Keramformer(4)), Schrade (Gastronomin(4)), Melle (Polizeibeamter), Kanold (Polizeibeamter(2, 6)) m.E. (s. Anzeige vom 10.08.94, 20.04.96), Pfeifer (Taxifahrer, Chef (5)), Dreßler (Polizeibeamter(6)), Sadowski (Elektriker(2)), Müller1 (Kirchenmusiker(2)), Zipfel, Lindner in Betracht. Allerdings waren die Zeugen Kanold und Künzel auch mehrfacher Anzeigegrund des Bf's wegen Diebstahls, Unterschlagung, Bedrohung, Beleidigung sowie Sachbeschädigung.

Zeugin Hollbach (Sachbearbeiterin (2,5)), Norbert Schwarz (Fotograf), Inge Schwarz (Kartonagenarbeiterin(2)), Heiko Schwarz (Unternehmer(2)), Hans-Jürgen Schwarz (selbständig) gehörten zum hochgradig abhängigen Kreis.

Zeugin Zikesch und Ehefrau des Bf sagte nicht aus (21.08.96).

Auf die Vernehmung des Zeugen Lindner wurde letztlich und allseits verzichtet.

Der Antrag des Verteidigers vom 23.08.96 zur Vernehmung des Zeugen Kanold, ob die zweite sichergestellte Waffe dem Zeugen Dreßler übergeben wurde, blieb ungehört.

Bspw. ist nicht ersichtlich, was dem Gericht zum Anklagepunkt 2. die Sicherheit gab, von einer gezielten Schussabgabe zu sprechen, denn es könnte auch eine in seiner Gesamtheit zu betrachtende rechtliche zulässige Notwehrhandlung vorliegen. Die Vorstellung des Gerichts von einer gezielten Schussabgabe begründet sich auf die Aussagen des Verletzten Heiko Schwarz und der Zeugin Hollbach, deren Aussage vom Gericht als Miterlebnis begriffen wurde. Aber nirgends ist eine klare Aussage zur gezielten Handlung, also des miterlebten spezifischen Tathergangs, zu finden.

Zum 2. Schusswaffengebrauch (Anklagepunkt 7.) diente lediglich die Aussage des Verletzten und das Waffen-Gutachten vom 28.02.96 als Beweismittel. Das Waffengutachten hat Übereinstimmungen wiedergespiegelter allgemeiner als auch besonderer Waffeneigenschaften festgestellt, die nicht näher erläutert wurden. Desweiteren sei es möglich bei einer Schußentfernung von 4 - 5 m Hautplatzwunden zu erzeugen und es sei ein Eindringen in Muskelgewebe möglich. Das Gericht hat hier übersehen wollen, daß der Verletzte bei einer anfänglichen polizeilichen Vernehmung von einer Schußentfernung von 10 m sprach (Polz.St.-Bad Berka, Neuigkeitsbogen vom 17.01.96, lfd. Nr. 131 23.12).

Dem vom Bf eingebrachten Einwand der vertauschten Waffe ging das Gericht z.B. durch eine spezielle Vernehmung des Zeugen Kanold und Dreßler nicht nach. Die ärztlichen Gutachten zu den Verletzungen des Geschädigten bestätigen lediglich die Verletzungen, aber auch hier fehlt die Bezeugung des spezifischen Tathergangs, nämlich der gesamte Hergang der Schußhandlung.

Weiterhin fanden sämtliche im Vorfeld begangenen Schädigungs- und Bedrohungshandlungen der Verletzten und der Hauptzeugen vom Gericht keine Würdigung. Sie wurden lediglich allgemein festgestellt, obwohl es sogar einen Schußwaffengebrauch des H.J. Schwarz im Vorfeld gab. Zum Punkt 2 habe Heiko Schwarz auch gem. der Anklage vom 13.05.96 ausgesagt, daß er aus einer Entfernung von 10 - 15 m vom Bf angeschossen worden sei. Hier wird vom Bf bestritten, daß eine Verletzung, wie festgestellt, habe entstehen können und es bedarf eines Waffengutachtens.

Dann wurde der Widerstand des Bf in den Verhandlungen zu der Unrechtsbehandlung sogar vom Gericht mit einer angeblich fehlenden Einsicht in das Unrecht seiner Taten interpretiert, statt sachbezogen darauf einzugehen. Die zuvor vorgenommenen polizeilichen oder gerichtlichen Vernehmungen aller Zeugen, insbesondere der von Frau Zikesch (18.01.96, 06.03.96, 07.03.96), blieben völlig unerwähnt und unberücksichtigt. Die Aussagen der Letzteren schließen einen Schußwaffengebrauch des Bf eindeutig aus.

Die gesundheitliche Feststellung des Dr. Volz, ein Gutachten o.ä. war in den Verfahrensunterlagen zudem nicht zu finden, entbehrt jeglicher Grundlage und kann nur ein Gefälligkeitsgutachten für das Gericht gewesen sein. Solches Verhalten gewisser Ärzte ist nicht neu. So kam denn auch der Stationsarzt Börner des Bezirksklinikums Regensburg in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 24.04.97 nicht umhin, für den Bf die Aussetzung des § 63 StGB auszusprechen, dem nachzukommen, sich die Staatsanwaltschaft und das Gericht aber verweigerten. Derartiges Unrecht stellte auch der BGH in seinem Beschluß vom 14.02.97 auf Revision fest, weil den Urteilsgründen des LG nicht zu entnehmen war, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung gemäß § 63 erfüllt seien.

Der gesamte Tathergang und die sonstigen Tatumstände sind als recht zwielichtig einzustufen, da offensichtlich gemeinschaftlich und mit Raffinesse gegen den Bf vorgegangen wurde. Das ergibt sich aus den vielen vorausgegangen Streitfällen zwischen dem Bf und dem Geschädigten sowie einigen Zeugen (Staatsanwaltschaft Erfurt-Az.:113 Js 32746/93, 112 Js 38870/94, 112 Js 4802/94, 910 Js 15194/95, 910 Js 40339/95, 910 Js 11656/96, 910 Js 5539/96). Auch ist ein Zivilverfahren auf Schadensersatz gegen die dort Beklagten Schwarz, Allisat und Hollbach am AG Weimar (Az.: 10 C 1838/96) anhängig gewesen, das der Bf wegen seiner Inhaftierung nicht weiter betreiben konnte. Dieses Verfahren, insbesondere das Aufforderungsschreiben des beauftragten RA vom 07.11.05 (s. Anlage) kann Auslöser für eine raffinierte Strafhandlung des Zeugen H.-J. Schwarz gewesen sein und hätte bei der Vernehmung hinterfragt werden müssen.

Dem Bf kann für diese vorangegangenen Fälle auch nicht der Verweis auf den Privatklageweg oder unzureichende Beweislage wegen unzureichender oder fehlender Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft angelastet werden.

Infolge sollte nochmals vom Gericht geprüft werden, welche Gesamtsituation bestand und welche Zeugenaussagen welche Beweiskraft hatten (§ 69 StPO). Für die Gesamtsituation der schlechten Beweislage ist als grundlegender Mangel die unterlassene Mitschrift der Zeugenaussagen anzusehen, weil es das Gericht unterlassen hat, dies von Amts wegen anzuordnen. Gleiches gilt für die damalige anwaltliche Vertretung, die einen entsprechenden Antrag nicht stellte (§ 273 Abs . 3 StPO).

Obwohl der Bf mehrfach deutlich erkennbar angemahnt hatte, nicht der Täter zu sein (Vernehmung 18.01.96 ("Opfer einer Verleumdungskampagne"), Anzeigen, Klagen, Beschwerden und Schreiben vom 19.01.96, 31.01.96, 05.02.96,10.02.96, 18.02.96, 22.02.96, 06.03.96, 07.03.96,18.03.96, 19.03.96, 25.03.96, 29.03.96, 14.0496, 20.04.96, 21.04.96, 26.04.96, 21.05.96) hatten es schon im Vorfeld und während des Gerichtsverfahrens in der Hauptsache die Staatsanwaltschaft und das Gericht unterlassen, die vom Bf Genannten oder Beschuldigten nochmals und speziell hinsichtlich der Vorwürfe des Bf zu vernehmen.

Lediglich eine spezielle Vernehmung des Zeugen Heiko Schwarz ohne Datumsangabe (nur Eingang am 04.04.96 bei der Staatsanwaltschaft) durch das AG liegt vor, an der der Verteidiger des Bf teilgenommen hatte. Doch eine konkrete Befragung des Zeugen H. Schwarz hinsichtlich der Anschuldigungen des Bf erfolgte auch hier nicht. Die polizeiliche Vernehmung des Z. H. Schwarz am 18.01.96 und der anderen Zeugen sind dahingehend ebenfalls nicht angelegt gewesen und deshalb nicht hilfreich. All das genügte einer ordnungsgemäßen Wahrheitsfindung nicht.

Das Urteil vom 26.06.97 klärte bzgl. beider Fälle des Schusswaffengebrauchs nichts Neues zum Tathergang auf.

  1. Verfahrensablauf zum Wiederaufnahmeantrag
  2. Mit SS v. 07.07.06 stellte der Bf über seinen Bevollmächtigten, Herrn Raimund Hoffmann, einen Wiederaufnahmeantrag gem. § 359 Ziff. 3 und 5, den dieser persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des LG Erfurt einreichte.

    Da Herr Hoffmann nicht als Wahlverteidiger und auch kein anderer Verteidiger zugelassen wurde, stellte der Bf mit SS v. 14.03.08 einen weiteren Wiederaufnahmeantrag. Herr Hoffmann hat als Bevollmächtigter den Antrag zu Protokoll der Geschäftstelle eingereicht.

    Dieser Antrag wurde mit Bs v. 16.04.08 wegen Unzulässigkeit gem. § 366 StPO zurückgewiesen, weil der Antrag weder v. Bf persönlich noch durch einen Verteidiger eingereicht wurde.

    Mit Schreiben v. 22.05.08 wünschte der Bf nunmehr die Ausstellung eines Fahrgeldgutscheines zur Anreise (Lutz Meyer-Goßner zu § 366 StPO) des Herrn Zikesch, da er in Slowenien wohnt.

    Hierzu gab es dann vom LG Gera ein Schreiben v. 27.05.08, das den Nachweis der Mittellosigkeit, den Anreiseort und den Anreisetag verlangte. Dieses Schreiben mußte vom Bf als Fortführung des landgerichtlichen Verfahrens verstanden werden, da sich das Aktenzeichen nicht geändert hatte.

    Dem BV des Bf war nun bis dato nicht bekannt gewesen, daß Herr Zikesch mittlerweile unter einer Erkrankung leidet, die ihm weder Arbeit noch Anreise möglich machen. Mit einem Attest eines Dr. med. Stanko Tominc (Maribor, Slovenien) v. 11.06.08, wonach er u.a. nicht mehr in der Lage sei, selbständig zu laufen, bewies er diesen Umstand im Schreiben v. 25.09.08 und beantragte eine anderweitige Lösung zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages. Hierauf reagierte das LG nicht, weshalb der Bf zunächst beim LG erfolglos nachsuchte, weshalb er sich dann an den LG-Präsidenten wandte. Der wiederum stellte in seinen Schreiben v. 19.11.08 fest, der Bf habe mit Schreiben v. 22.05.08 einen erneuten Wiederaufnahmeantrag gestellt. Auf Beschwerde des Bf v. 02.12.08 an das LG hin, reagierte stattdessen der Gerichtspräsident erneut und stellte abschließend fest, eine Vorlage zum BVerfG komme wegen nicht vorliegender Verfassungswidrigkeit nicht in Betracht. Obwohl das angeblich neuerliche Wiederaufnahmeverfahren in Wirklichkeit noch nicht abgeschlossen war, ergingen in diesem Verfahren auch infolge keine Beschlüsse.

    Weiteres entnehmen Sie aus Zumutbarkeitsgründen (Bezugnahme ?) bitte der Verfassungsbeschwerde vom 27.12.08 (AR 8525/08).

    Nun stellte der Bf mit SS v. 22.01.09 einen weiteren Wiederaufnahmeantrag, der dieser Verfassungsbeschwerde zugrunde liegt, mittels Faxzustellung an das LG Gera. Er beantragte, dem Antragsteller die Antragstellung gem. § 366 Abs. 2 StPO idF der Rechtskommentierung hinsichtlich dem Umstand, er müsse selbst in der Geschäftsstelle vorstellig werden, zu erlassen. Die Vorlage zum BVerfG wurde beantragt.

    Der Bf belegte mit dem bereits o.g. Arztattest seine Reiseunfähigkeit.

    Die Wiederaufnahmegründe und die sachliche Begründung folgte.

    Mit SS v. 17.03.09 ist bzgl. des Verfahrensstandes nachgesucht worden. Im Schreiben des LG v. 14.04.09 suchte dies um eine Bevollmächtigung des Herrn Hoffmann für seine Berechtigung zur Antragstellung nach. Es wies desweiteren auf die rechtlichen Vorgaben hin.

    Der Bf stellte im SS v. 17.04 klar, daß nicht Herr Hoffmann, sondern der Bf selbst den Wiederaufnahmeantrag eingereicht habe und daß dem Bf aus grundrechtlichen Gründen ein Antragsrecht eingeräumt werden müsse. Desweiteren möge das Gericht an Herrn Hoffmann kurbedingt im Zeitraum vom 27.04.09 - 29.05.09 keine Schreiben zustellen.

    Mit SS des LG v. 06.05.09 hält es fest, es sei ihm nicht möglich, die gesetzlichen Vorgaben abzuändern und es bei den Vorgaben im Schreiben v. 08.04.09 verbleibe.

    Hierzu legte der Bf mit SS v. 21.05.09 Gegenvorstellung ein, da er erstens wiederum von einer nicht vorschriftsmäßigen Entscheidung (statt Beschluß) ausging und zweitens sein Grundrecht hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten verletzt sah.

    Daraufhin erging am 02.07.09 ein ablehnender Beschluß wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften gem. § 366 Abs. 2 und § 364 b Abs. 1 S 1 StPO. Der Bf habe auch keine Tatsachen vorgetragen, die hinreichend begründen, daß sich bei bestimmten Nachforschungen eine konkrete Aussicht auf Gewinnung der Wiederaufnahmegrundlagen des § 359 Nr. 5 StPO ergeben.

    Hiergegen legte der Bf mit SS v. 08.07.09 sofortige Beschwerde ein und rügte, von der besonderen Lebenssituation des Beschwerdeführers (Entfernung des Aufenthaltsortes, Krankheit, finanzielle Situation) iVm mit den Antragsbedingungen (vor Ort, RA-Pflicht) habe das Gericht in seinen Entscheidungsgründen nichts erwähnt. Zudem habe sich die Antragstellung für einen Verteidiger schon in den Vorverfahren erledigt, indem das Gericht sie damals abgewiesen habe.

    Auf den Vortrag des Beschwerdeführers sei das Gericht im Einzelnen nicht eingegangen, weshalb die Entscheidung nicht nachvollziehbar sei. Auch die Schwerwiegenheit in der Sache bliebe so im Dunkeln. Neben dem Sachverhalt und den Beweiserhebungen habe der Beschwerdeführer zu der Zulässigkeitsfrage unmißverständlich vorgetragen und mit ärztlichen Attest belegt, daß es ihm aus gesundheitlichen wie finanziellen Gründen unmöglich sei, die im Gesetz festgelegten Antragsbedingungen zur Einreichung des Antrags zu erfüllen. Er hatte deshalb den Erlaß dieser Voraussetzungen und ggfs. die Vorlage zum BVerfG beantragt, weil ihm hierdurch eine grundgesetzliche Gleichbehandlung genommen und der Zugang zum Gericht verwehrt wäre.

    Das LG habe es somit versäumt, seine Entscheidungsgründe anhand des Vortrags des Beschwerdeführers darzulegen, noch ist es auf die beanstandete Regelung des § 366 Abs. 2 StPO eingegangen und ließ unbegründet, warum es die Vorlage zum BVerfG verneint.

    Das OLG Jena verwarf in seinem Bs v. 06.08.09 die sof Bsw aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Wiederaufnahmeantrag genüge den Formerfordernissen des § 366 Abs. 2 StPO nicht. Wegen dieser Unzulässigkeit habe es das Landgericht auch völlig zu Recht unterlassen, auf die sachliche Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens einzugehen.

    Hiergegen legte der Bf mit SS v. 19.08.09 Gegenvorstellung ein. Er trug vor, die Antwort zur Unzulässigkeit müsse als willkürlich eingestuft werden, wenn der Bf in seiner sof Bsw gerade die Frage des Fehlens von Entscheidungsgründen bzgl. seiner Lebenssituation, die in Gesetz und Rechtsprechung bislang unberücksichtigt geblieben ist, rügt und zugleich die Vorlage zum BVerfG beantragt hatte, da offenkundig ein Grundrechtsverstoß in der Frage "Zugang zu den Gerichten" bestehe. Die Pflicht zur Bestellung eines Verteidigers aus Gründen der Unmöglichkeit, die Verfahrensvorschrift gem. § 366 Abs. 2 StPO, sprich Antragseinreichung zu Protokoll der Geschäftsstelle, einzuhalten, ergibt sich erstens aus den § 364 a,b StPO nicht ohne weiteres und ist zweitens, wie bereits festgestellt, ablehnend beschieden worden. Hinweise der Gerichte bzgl. genannter unterhaltsbedingter Unmöglichkeit, einen Verteidiger zu bestellen, seien bislang nicht ergangen.

    Regeln in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurden genannt und daß das OLG wegen der bereits in der sof Bsw gerügten fehlenden Entscheidungsgründe diese nun wiederum bewußt unterschlagen hat.

    Im Bs auf die Gegenvorstellung fand eine Auslegung zur Gehörsrüge gem. § 465 Abs. 1 StPO statt, womit die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das BVerfG erfüllt sind. (Hier sei darauf verwiesen, daß statt nun endgültig Rechtsmittelklarheit zu schaffen, es diese lange Zeit nicht gab (FamRz 2008,774/776; FamRz 2008, 147) und erst mit dem Beschluß des BVerfG vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, der z.B. in Zöller 2009 noch keine Berücksichtigung fand, eine Übergangsfrist bis 02.03.09 festgelegt wurde. Das muß als zu kurz angesehen werden, weil sie auch in der einschlägigen Kommentierung zu finden sein sollte. Es fragt sich, warum das Verfassungsgericht erst jetzt darauf kommt, die Gegenvorstellung abschaffen zu wollen. Sie hätte erst garnicht eingeführt werden dürfen.) Unklare und unzumutbare Rechtskonstruktionen dürfen niemals zu Lasten des Rechtsmittelträgers gehen.

    Das OLG behauptet nunmehr spitzfindig, die Nachholung des rechtlichen Gehörs sei unzulässig, weil der Verurteilte schon keine Tatschen behauptet habe, die die Annahme der Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen. Er habe weder geltend gemacht, daß der Senat bei seiner Beschwerdeentscheidung Tatsachen berücksichtigt habe, zu denen sich der Verurteilte zuvor nicht äußern konnte, oder daß er eine für den Verurteilten objektiv überraschende Rechtsauffassung vertreten habe. Noch würde dem Senat zum Vorwurf gemacht, entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Schlußendlich verweist es darauf, daß die Prüfung auf Bestellung eines Verteidigers bei abweichender Begründung des Wiederaufnahmeantrages ohne weiteres zu einem anderen Ergebnis führen könne.

    Letztere Entscheidungsgründe waren überflüssig. Aber hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Senat sehr wohl entscheidungserhebliches Vorbringen des Bf schlicht nicht zur Kenntnis genommen. Zum einen muß dies nicht ausdrücklich so formuliert werden, sondern nur entsprechende Begründung vorliegen, zum anderen gehört zu einer Gehörsverletzung dazu, wenn das Gericht wesentlichen Vortrag in seiner Entscheidung übergangen hat oder das Gericht den Sinn nicht erfaßt hat (z.B. BVerfG NJW 97, 122; BVerfG RR 01, 1007 (abweichende E in Lit. als bedenklich eingestuft).

    Das das Gericht die gesundheitliche Situation des Bf, den Mangel in § 366 Abs. 2 StPO und den grundrechtlich geschützten Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1, 20 und 103 Abs. 1 (s. Jarass/Pieroth, GG, 5. A., Art. 20 Rn 89 ff) nebst Vorlageantrag völlig übergangen hat, ist unstreitig leicht ersichtlich.

  3. Grundrechtliche Abschlußbewertung

Das BVerfG möge sich nunmehr an seine eigenen Vorgaben halten.

Das rechtliche Gehör ist gem. dem Beschluß des BVerfG vom 30.04.03 (- 1 PbvU 1/02 -) Rn 7 verletzt, wenn ein Richter gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103/1 GG in entscheidungserheblicher Weise verstößt.

Das Gericht hat im vorliegenden Fall insbesondere gegen die §§ 368, 370 StPO und Art.2 Abs. 1 , 20 und 103/1 verstoßen, weil der Zugang zum Gericht rechtswidrig mit allen Mittel abzuwehren versucht und wesentlicher entscheidungserheblicher Vortrag des Bf einfach ignoriert wurde.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und des Menschenwürdeschutzes. Er sichert die Einhaltung jener Standards, die für ein gerichtliches Verfahren iSd GG prägend sind und stellt das prozessuale "Urrecht" des Menschen dar, als Rechtssubjekt ernstgenommen zu werden, d.h. vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen und auf das Verfahren und dessen Ergebnis Einfluß nehmen zu können. (Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., Art. 103 Rn 1)

Rn 10: Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 liegt vor, wenn die Auslegung durch die Gerichte zu einem Ergebnis führt, das- wäre es in einem einfach-rechtlichen Gesetz enthalten - nach Abs. 1 zur Nichtigerklärung durch das BVerfG führen müßte (BVerfGE 74, 228/233 f; 89, 28/36), oder wenn die Rechtsanwendung offensichtlich unrichtig (BVerfGE 69, 145/149), rechtsmißbräuchlich (BVerfGE 69, 126/139; 75, 302/316 f) oder willkürlich (BVerfGE 69, 126/139 f; 74, 228/234) ist.

Eine Entscheidung des OLG, der eine Begründung zum maßgeblichen Sachverhalt und beanstandeten Mangel in der Vorinstanz fehlt, erfüllt zweifellos oben angegebene Verstoßvoraussetzungen. Auch sonst ist zweifelsfrei dem geführten Schriftverkehr und genannten Auszügen zu entnehmen, daß die angerufenen Gerichte mit allen Mitteln eine Wiederaufnahme des Verfahrens vereiteln suchten und durch Unterlassung einer sachgemäßen Entscheidung den Rechtsanspruch des Bf in jeder Hinsicht aushebeln wollten.

In der Frage, ob die im Verfahren vorgetragenen Wiederaufnahmegründe hinreichend waren, hatte das OLG unmißverständlich festgestellt, daß wegen der angeblichen Unzulässigkeit des Antrags wegen Formmangels eine Begründungspflicht für das Gericht nicht bestand.

Das Verfassungsgericht hat sich deshalb nur mit der Frage des Formerfordernisses auseinanderzusetzen.

Vor einem ordentlichen Gericht würde dieses Verhalten sehr schwer wiegen und müßte zum Entzug des Richteramtes und zur Anklage wegen Rechtsbeugung führen.

Da der Vortrag des Beschwerdeführers schon rein äußerlich erkennen läßt, daß schwerwiegende Mängel im Gesetz und in der Entscheidungsweise und -findung vorliegen müssen und es sich um unvertretbare Einschnitte und Beeinträchtigungen schwerster Art beim Beschwerdeführer handelt, die eine grobe Verletzung der Art. 1, 2/1, 3 sind, kann es sich nur um einen schwerwiegenden Rechtsbruch der mit der Sache befaßten Gerichte handeln.

Dem Beschwerdeführer ist entgegen Art. 101/1 GG durch die Rechtsverletzungen zum Wiederaufnahmeantrag der gesetzliche Richter versagt geblieben.

Das rechtsstaatswidrige Verfahren hat letztlich zur aktuell schlechten Lebenssituation des Bf geführt (Art. 14/1 GG), die er wegen seiner Erkrankung auch nicht aus eigener Kraft beseitigen oder kompensieren kann.

 

  • gez.: Zikesch
  •  

    Joachim Zikesch

    Zustelladresse (keine Wohnadresse):
    Raimund Hoffmann
    Humboldtstr. 61
    99867 Gotha

    Gotha, den 28.11.2009

    An das Bundesverfassungsgericht
    Schloßbezirk 3
    76133 Karlsruhe

    Fax: 0721/9101382

    Az.: AR 6351/09

     

    Die Verfassungsbeschwerde vom 11.09.09 wird ergänzt und richtet sich desweiteren gegen:

    den Beschluß des LG Gera v. 01.10.09 (1 AR 51/09 ((Az.: 278 Js 10036/09 1 Kls/30 (278 Js 19936/09 1 KLs/30))), die Beschlüsse des OLG Jena v. 27.10.09 und 18.11.09 (1Ws 441/09) im Wiederaufnahmeverfahren betreffend das Strafverfahren beim LG Erfurt im Az. 981 Js 5901/96 – 1 Kls

    - Abschriften anbei -

     

    Anträge:

    O.g. Beschlüsse verletzen die Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte (Art. 93 Nr. 4a GG) aus Art. 1; 2/1; 3; 14/1; 20/3; 20/4; 101/1; 103/1 GG.

    1. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das LG Gera zurückverwiesen.
    2. Das Land Thüringen erstattet dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

     

    Begründung

    Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Verfahren am LG Gera in der angewendeten Art und Weise und den ergangenen Entscheidungen verfassungsgemäß war in Hinsicht auf

    1. äußerst oberflächliche, rechtswidrige, sowie irreführende, unterschlagende und verdummende Behandlung bzgl. geltenden Rechts, sowie dessen Auslegung
    2. die sich schwer nachteilig auswirkende Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften

     

    II.

    Die nach Erschöpfung des Rechtsweges eingereichte Ergänzung zur vorsorglich eingelegten Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angeführten Entscheidungen der Gerichte verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers insbesondere aus Art. 1; 2/1; 3/1; 14/1; 20/3; 20/4; 101/1; 103/1 GG.

     

    1

    1. Sachverhalt

    s. Verfassungsbeschwerde vom 11.09.09

    2. Verfahrensablauf zum Antrag auf Bestellung eines Verteidigers gem. § 364 b Abs. 1 StPO

    Mit SS v. 19.08.09 hatte der Bf beim LG Gera Antrag gestellt auf Bestellung eines Verteidigers gem. § 364 b Abs. 1 StPO. Den Wiederaufnahmeantrag v. 22.01.09 legte er zugrunde. Bzgl. der Einkommensverhältnisse bestehe der Umstand, soweit es Nachweisen bedarf, daß der Antragsteller völlig ohne Einkommen sei.

    Mit SS v. 18.09.09 teilte er dem Gericht mit, daß es über den Antrag bislang nicht in der Sache entschieden habe. Der Antrag sei auch nicht mutwillig, weil dem Bf diese Möglichkeit erst im OLG-Beschluß v. 06.08.09 (1 WS 315/09) offeriert wurde.

    Daraufhin erging ein Bs v. 01.10.09 des LG Gera mit der ablehnenden Begründung, Voraussetzung sei neben der Mittellosigkeit des Antragstellers, daß hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die zu bestimmten Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können. Daran fehle es völlig.

    In der Bsw v. 12.10.09 trägt der Bf vor, das LG habe erstmalig keinen Einwand erhoben, daß der Wiederaufnahmeantrag nebst Antrag auf Bestellung eines Verteidigers nicht den Formvorschriften gem. § 366 Abs. 2 StPO entspricht, obwohl sich ein anderes Recht aus § 364 b StPO oder sonstigen Vorschriften nicht ergäbe. § 367 StPO befasse sich nur damit, daß der Verurteilte Anträge nach den § 364 a und 364 b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen könne, dessen Urteil angefochten wird, daß den Antrag dann dem zuständigen Gericht zuzuleiten habe. Weder aus der Vorschriftenreihenfolge, dem Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang, noch aus Rechtskommentierung und Rechtsprechung ergibt sich ein gesondertes Antragsrecht als das gem. § 366 Abs. 2 StPO.

    Wie sei das zu erklären?

    Bemängelt wurde weiterhin, daß das LG überhaupt nicht auf den Vortrag des Bf eingegangen ist, weshalb nicht zu erkennen ist, ob sich das Gericht überhaupt mit dem Vortrag auseinandergesetzt hat. Rechtsstaatliche Prinzipien würden somit willkürhaft verletzt.

    Schlußendlich nannte der Bf noch einmal die Schwerpunkte, auf die es ankam, vom Gericht bewertet zu werden.

    Im Bs v. 27.10.09 auf die Beschwerde nahm das OLG auf die angeblich zutreffenden Ausführungen des LG Bezug.

    Desweiteren trug es vor:

    "Der Verurteilte muss also Tatsachen vorbringen, die hinreichend begründen, dass sich bei bestimmten Nachforschungen eine konkrete Aussicht auf die Gewinnung der Wiederaufnahmegrundlagen des § 359 Nr. 5 StPO ergibt. In dem Antrag müssen Art und Richtung der erforderlichen Nachforschungen bezeichnet und Angaben darüber gemacht werden, welche neuen Tatsachen oder Beweismittel von ihnen zu erhoffen sind (Meyer-Goßner, StPO, 51 . Auf!., § 364b Rdnr. 8) .

    Diesen Anforderungen wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.08.09 selbst dann nicht gerecht, wenn man den zwischenzeitlich als unzulässig verworfenen Wiederaufnahmeantrag vom 22.01.09 ergänzend heranzieht. Im Antrag vom 22 .01.09 stützt der Beschwerdeführer die von ihm begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens auf eine angeblich unsachgemäße Verfahrensweise des damals mit dem Strafverfahren befassten Landgerichts Erfurt. So seien die Zeugenaussagen nicht protokolliert und Einwände des Beschwerdeführers nicht geprüft worden. Überdies sei die Urteilsbegründung nicht schlüssig. Im Wesentlichen versucht der Beschwerdeführer, die Beweiswürdigung im Urteil vom 26 .06.97 in Frage zu stellen.

    Anhaltspunkte auf neue Tatsachen oder Beweismittel, die eine Freisprechung oder die Anwendung eines milderen Strafgesetzes ermöglichen könnten, werden nicht genannt. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 22.01.09 eine ergänzende Vernehmung eines bereits gehörten Zeugen sowie neue Gutachten fordert, werden weder Angaben dazu gemacht, welche neuen Tatsachen oder Beweismittel daraus zu erwarten sind, noch können diese Beweiserhebungen selbst als neue Tatsachen oder Beweismittel i.S .v . § 359 Nr. 5 StPO angesehen werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit i.S.v. § 364 b Abs. 1 Nr. 3 StPO bislang auch nicht nachgewiesen. Die bloße Behauptung, völlig ohne Einkommen zu sein, ohne jegliche Glaubhaftmachung, ist keinesfalls ausreichend."

    Dagegen legte der Bf Gegenvorstellung mit SS v. 10.11.09 ein. Zunächst stellte er den Sinn des Instanzenrechts in Frage, wenn, wie hier geschehen, das LG eine sachbezogene Entscheidung unterläßt und erst das Beschwerdegericht dies mehr oder weniger nachholt, weshalb es dem Bf genommen ist, auf Mängel in der Entscheidung, die keine Gehörsverletzung darstellen, einzugehen, um auch hierfür Sach-und verfahrensbezogene Rechte umsetzen zu können und letztlich eine sachgemäße Entscheidung zu erzielen.

    Zu dem Problem der unsachgemäßen Verfahrensweise stellte der Bf klar, daß er diese Gründe wegen des Umstandes nannte, daß er im ursächlichen Verfahren (anwaltlich) unsachgemäß vertreten war und ihm eine sachgemäße Verteidigung von Staatsanwaltschaft und Gericht weitgehendst unmöglich gemacht wurde (s. Verfahrensakten). Es stehe somit im Raum, ob § 359 StPO allen Anforderungen einer rechtsstaatlichen Rechtspflege gerecht wird. Deshalb beantragte er die Vorlage zum BVerfG.

    Um sich eine höchstrichterliche Rechtsregel, nämlich daß die Nichtbehandlung eines wesentlichen Tatsachenvortrages auf seine Nichtbeachtung schließen läßt, nicht vorwerfen zu lassen, sei das OLG im Gegensatz zum LG darauf eingegangen, daß eine Zeugenaussage und ein Gutachten als neue Beweismittel vom Bf angeführt wurden. Das diese Zeugen (nicht nur ein Zeuge) schon gehört wurden, hindere gem. Rechtskommentierung nicht an einer erneuten Zeugenvernehmung. Das OLG nannte weder "den Zeugen" beim Namen noch nannte es, um welches Gutachten es sich handele. Auch hatte der Bf zwei Gutachten (waffentechn. und medizinisch) und eine Ortsbesichtigung nebst sachlicher Analyse des Tatgeschehens verlangt.

    In Bezug auf § 359 Nr. 5 StPO, meinte es, es seien weder Angaben gemacht worden, welche neuen Tatsachen oder Beweismittel daraus zu erwarten sind, noch können diese Beweiserhebungen selbst als neue Tatsachen oder Beweismittel angesehen werden.

    Zur Zeugin Zikesch, die nur vor der Hauptverhandlung gerichtlich vernommen wurde (06.03.96, Untersuchungsrichterin Wagner am AG Weimar), habe der Bf im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt, ihre Aussagen schließen einen Schußwaffengebrauch des Antragstellers eindeutig aus. Der Bf könne wohl unbenommen unterstellen, daß sich das OLG die Akten der polizeilichen und gerichtlichen Vernehmung hernimmt und diese Aussage prüft und festgestellt hätte, daß der festgestellte Tathergang danach völlig unschlüssig ist und der Bf nicht von einer Schußwaffe Gebrauch gemacht hat und dies in der damaligen Urteilsbegründung völlig unberücksichtigt blieb. Dem Bf seien ihre Aussagen jedenfalls bekannt, weil ihm sämtliche Akten vorliegen, was im zugrundeliegenden Verfahren bereits festgehalten wurde. Das OLG habe offenkundig ins Blaue hinein entschieden, ohne sich ernsthaft in die Sache einzuarbeiten.

    Zum Zeugen H.J. Schwarz (nebst anderen Zeugen) hielt er fest, er habe (im Antrag) ausgeführt, das vorausgegangene strafbare Handlungen vom Gericht festzustellen sind, mit dem logischen Hintergedanken, hierdurch Widersprüchlichkeiten aufzudecken. Einzelheiten hierzu hatte der Bf im Wiederaufnahmeantrag genannt.

    Der dringliche Einwand des Bf über die Unrichtigkeit des waffentechnischen Gutachtens blieb von damaliger Staatsanwaltschaft und Gericht genauso ungehört, wie der Einwand, daß es sich im zweiten Fall nicht um seine Waffe handele. Diese Einwände seien weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsbegründungen erörtert worden.

    Das OLG wurde gem. Rechtskommentierung darauf hingewiesen, daß in der Hauptverhandlung nicht erörterte Tatsachen unter den § 359 Nr. 5 StPO fallen.

    Letztlich habe der Bf auch zum medizinischen Gutachten sachbezogen vorgetragen und das würde nicht noch einmal wiederholt. Das Erfordernis für die geforderte Ortsbesichtigung ergäbe sich rein zwangsläufig aus dem inhaltlichen Sachzusammenhang hinsichtlich der Klärung des Tathergangs, da der bislang ermittelte Tathergang unschlüssig sei. Zur Mittellosigkeit trug der Bf vor, er habe bereits vorgetragen, ohne Einkommen zu sein und es ihm ohne Einkommen auch nicht möglich sei, dieses nachzuweisen. Weder Zahlungen einer Behörde (Slowenien) noch von sonstwem lägen vor, die man mit Beleg nachweisen könnte. Falls das OLG eine Idee der Nachweisbarkeit im konkreten Fall habe, wurde um Hinweis gebeten.

    Mit der Aufzählung des begangenen Rechtsbruchs durch die Gerichte, also rechtsstaatswidrigen Verfahrens verwies der Bf darauf, daß dies letztlich zu seiner aktuell schlechten Lebenssituation geführt habe, die er wegen seiner Erkrankung auch nicht aus eigener Kraft beseitigen oder kompensieren kann.

    Im Bs v. 18.11.09 auf die Gegenvorstellung proklamiert das OLG die Unzulässigkeit, weil der Verurteilte angeblich nicht deutlich gemacht habe, welchen konkreten entscheidungserheblichen Vortrag der Senat nicht berücksichtigt haben soll. All das Vorgetragene spiele im Wiederaufnahmeverfahren keine Rolle und hätte im Revisionsverfahren geltend gemacht werden müssen.

    Zudem setzte es Kosten gem. der Nr. 3900 KV GKG in Analogie zu § 465 Abs. 1 StPO fest und verweist auf NJW 2008, 534.

    Zunächst liegt das OLG mit der festgestellten Unzulässigkeit offenkundig daneben, da bei einer Gegenvorstellung, anders als bei manch anderen Rechtsbehelfen, derartige Unzulässigkeitskriterien nicht geregelt sind. Beim Kostenausspruch wurde gem. dem angegebenen Literaturverzeichnis die Rüge gem. § 33a StPO als eingelegt betrachtet. Eine Auslegung der Gegenvorstellung dahingehend hat das OLG Jena aber nicht vorgenommen, weshalb keine Kosten hätten entstehen dürfen.

    Im Übrigen fehlt es dem § 33a, wie dem anderen Rügerecht der StPO an der genügenden Rechtsmittelklarheit bzgl. der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie wir es z.B. im § 301a ZPO haben. Das gilt ebenso für das PKH-Antragsrecht.

    Desweiteren muß das OLG von Blindheit geschlagen sein, wenn es sich als unfähig hinstellt, den Vortrag zuzuordnen in Bezug auf Regelungen, die das Hauptverfahren und das Wiederaufnahmeverfahren betreffen. Anders als im Zivilrecht besteht für den Bf nicht die Pflicht, rechtzeitig alle Angriffs- und Beweismittel vorzubringen auch in Bezug auf Fehler des Gerichts (Volk, Strafprozeßrecht, 3. A., Beck-Verlag, § 38 II 2.). Den Unterschied hatte der Bf in seiner Gegenvorstellung klargestellt. Im Beispiel der Hauptzeugin Zikesch liegt ganz klar der Fall vor, daß sie nicht im Hauptverfahren gehört worden ist und Anhaltspunkte fehlen, daß ihre Aussage irgendwie im Urteil Berücksichtigung fand, also z.B. schlichtweg übersehen worden sein kann.

    Aus den Verfahrensakten sind zudem die vielen Maßnahmen des Bf zu entnehmen, die weitgehendst von den Gerichten und seiner anwaltlichen Vertretung ignoriert worden, was im letzteren Falle vom Bf nicht den RA‘s anzulasten ist, sondern es insbesondere im Straf- oder auch im Sozialrecht ein Rechtsstaatsproblem darstellt, wenn sogar die Rechtsanwälte vorsätzlich nicht funktionieren.

     

    3. Grundrechtliche Abschlußbewertung:

    Die Methoden des LG Gera und OLG Jena können als hochgradig verbrecherisch bezeichnet werden. Sämtliche rechtsstaatliche Regeln wurden gebrochen und das in einem Strafverfahren, wodurch dem Bf dauerhaft das Persönlichkeitsrecht stark einschränkend, materieller und seelischer Schaden zugefügt wurde.

    Herr Hoffmann meint allgemein, es sei ein fataler Fehler gewesen, daß diese und andere Gerichte ihm die Realitäten zum Rechtsunwesen in Deutschland bewußt gemacht haben. Infolge sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb man die Aktivitäten der RAF als verbrecherisch und rechtsstaatswidrig behandelt habe. Sie seien doch nur Ausfluss des verbrecherischen und rechtsstaatswidrigen Handelns des Staates.

    Alle weitere Begründung zum Grundrechtsverstoß ist der hier zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde vom 11.09.09 zu entnehmen.

    gez.: Zikesch

     

     

     

     

     

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